BES.2020.78
Gebührenauflage Akteneinsicht
5. Mai 2020Deutsch13 min
2020 teilte die Staatsanwaltschaft Advokatin B____ mit, dass die Anzeigestellerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.78
ENTSCHEID
vom 5.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. März 2020
betreffend Gebührenauflage
Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein
Verfahren wegen übler Nachrede (Verfahrens-Nr.: VT.2019.[...]). Im Hinblick auf
die Einigungsverhandlung mandatierte A____ Advokatin B____, welche am
19. Februar 2020 ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Am 25. Februar
2020 teilte die Staatsanwaltschaft Advokatin B____ mit, dass die Anzeigestellerin
angekündigt habe, der Einigungsverhandlung fernzubleiben. Sie stellte ihr für
diesen Fall die Einstellung des Verfahrens in Aussicht, versehen mit dem
Hinweis, dass ihr unter diesen Umständen die Gebühren für das
Akteneinsichtsgesuch auferlegt würden. Advokatin B____ hielt an ihrem
Akteneinsichtsgesuch fest, worauf ihr am 27. Februar 2020 die Akten sowie
eine Rechnung über CHF 65.– zugestellt wurden. Mit Schreiben vom
5. März 2020 ersuchte Advokatin B____ um Stornierung dieser Rechnung, was
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2020 abwies.
Hiergegen hat A____
am 19. März 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung
vom 12. März 2020 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu
verpflichten, die Kosten für die Akteneinsicht der beschuldigten Person und
Beschwerdeführerin zu den Verfahrenskosten zu nehmen und die Rechnung Nr. [...]
über CHF 65.00 zu stornieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Auferlegung der Kosten für die Akteneinsicht zu Lasten der beschuldigten Person
vor Verlegung der Verfahrenskosten rechtswidrig sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, resp. des Kantons. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. April 2020 die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Am 24. März 2020 wurde das Verfahren gegen A____
eingestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens VT.2019.[…] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde
können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet
eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage für die Gewährung der
Akteneinsicht mittels Daten-CD einerseits damit, dass gestützt auf § 10
Abs. 1 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) die Ausübung des Akteinsichtsrechts
gebührenpflichtig ist und diese Gebühren den Parteien in Rechnung gestellt
werden. Ergänzend hält sie fest, eine Stornierung der Rechnung komme auch
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht in Frage. Der
dort vorgesehene Anspruch auf Parteientschädigung unterliege den
Voraussetzungen, dass der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene
Aufwand angemessen seien. Vorliegend sei jedoch weder der Beizug einer
Verteidigerin angebracht gewesen, noch deren Gesuch um Akteneinsicht, nachdem
ihr die Einstellung der Untersuchung bereits angekündigt worden war.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wirft die grundsätzliche Frage auf, ob es sich bei dem in
Rechnung gestellten Betrag für die Akteneinsicht um Partei- oder um
Verfahrenskosten handelt. Ihres Erachtens falle er unter den Begriff der
Verfahrenskosten, über die im Endentscheid zu befinden sei. Bis dahin habe der
Staat die Kosten vorzuschiessen. Eine definitive Kostenauflage während der
laufenden Strafuntersuchung sei unzulässig. Entsprechend habe die beschuldigte
Person auch nicht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO beim Staat um eine Rückerstattung zu ersuchen.
2.2
2.2.1
Das
Bundesgericht hat in BGE 141 IV 465 E. 9.5 die bundesrechtlichen
Grundsätze zur Bestimmung der Verfahrenskosten rekapituliert: Art. 422 Abs. 1
StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die
Verfahrenskosten bilden. Die Gebühren werden vom Staat für die
Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine
öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar (vgl.
BGE 124 I 241 E. 4a; BGE 107 Ia 117 E. 2c; Griesser,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 422 StPO N 4; Domeisen, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, vor Art. 416-436
StPO N 11). Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den
allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die
Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich
zu Lasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (Art. 423 Abs. 1
StPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO
Gebühren auferlegt werden dürfen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1325 zu Art. 429 Abs. 1
StPO).
Die Auslagen
erfassen die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen
Aufwendungen des Staates (Griesser,
a.a.O., Art. 422 StPO N 6; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2017, Art. 422 StPO N 2). Zwar ist die Möglichkeit der
Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt (vgl. Art.
423.
Abs. 1 StPO). Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist
dennoch nur beispielhaft ("namentlich") zu verstehen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 422 StPO
N 3; Domeisen, a.a.O., Art.
422.
StPO N 6). Zu den Auslagen im konkreten Straffall nach Art. 422 Abs. 2
lit. e StPO gehören Post-, Telefon und andere Spesen, wobei unter
Letzteres namentlich Kopierkosten fallen (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 422 StPO N 13, Griesser,
a.a.O. Art. 422 StPO N 14).
2.2.2
Die
Strafprozessordnung sieht, unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um
Akteneinsicht», eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten vor,
die im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut
Art. 102 Abs. 3 StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die
Anfertigung von Kopien verlangen. Darunter fallen auch Kopien, die in
elektronischer Form auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Regelung wird
durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Der Kanton
Basel-Stadt verlangt eine Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der Auslagen
mitumfasst (Art. 424 Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der
basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden können Anwältinnen und Anwälten der Parteien die
Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische
Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung)
haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro Datenträger zu entrichten.
Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30.–
pro Ordner erhoben.
2.2.3
Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, dass es sich bei den Kosten, die beim Erstellen einer
Daten-CD anfallen, um Gebühren sowie um Auslagen i.S.v. Art. 422 StPO
handelt und nicht um eine private Aufwendung der Partei für die Ausübung der
Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizung einer Rechtsvertretung darstellt.
Dies ergibt sich schon daraus, dass sowohl das eidgenössische (Art. 102
Abs. 3 StPO) als auch das basel-städtische Recht selbst den Begriff der
Gebühr im Wortlaut führen. In dieser Bezeichnung widerspiegelt sich, dass die
Gebühr im Gegenzug für eine staatliche Leistung erhoben wird. Effektiv fallen die
Kosten für Personal und Material unmittelbar beim Staat an und es bedarf eines
gesonderten Rechtsakts, hier die angefochtene Verfügung, korrekterweise aber den
Endentscheid (vgl. nachfolgend E. 2.3.1), um sie der einsichtnehmenden
Partei zu überbinden. Gleiches gälte übrigens für die Akteneinsicht am Sitz der
Behörde, für welche § 10 Abs. 1 der Verordnung betreffend die
Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls eine Gebühr
vorsieht. Somit handelt es sich bei diesen Kosten um Verfahrens- und nicht um
Parteikosten, die gegebenenfalls nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO zu entschädigen wären.
Die
gegenteilige, in der Praxis der Staatsanwaltschaft abgebildete Auffassung hat
zur Folge, dass eine Partei unter dem Titel der Parteientschädigung die
Rückerstattung von Kosten verlangen muss, die ihr dasselbe Gemeinwesen zuvor hoheitlich
auferlegt hat. Dass solche Verfügungen nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen, zeigt sich darin, dass die basel-städtischen Gerichte der obsiegenden
beschuldigten Person unter dem Titel der Parteientschädigung für im
Vorverfahren erhobene Akteneinsichtsgebühren Ersatz zusprechen. Die
staatsanwaltschaftlichen Verfügungen über die Kostenauflage betreffend
Akteneinsicht stehen folglich unter dem Vorbehalt eines anderslautenden
Endentscheids des Gerichts. Im Lichte dieser Praxis erweist sich § 10 der
basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden als bundesrechtskonform.
2.3
Dies
hat auch zu gelten, wenn ein Strafverfahren im Stadium der Voruntersuchung
eingestellt wird.
2.3.1
In
Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt des Kostenentscheids hat das
Bundesgericht in BGE 144 IV 207 festgehalten, dass die Strafbehörde die
Kostenfolge im Endentscheid festlegt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus
Art. 421 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO
wonach das Dispositiv eines Endentscheids namentlich den Entscheid über Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu enthalten hat. Das Präjudiz bezieht sich in der
Sache zwar auf die Festlegung der Entschädigung für die angemessene Ausübung
der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), die
gezogenen Schlüsse werden jedoch aus den allgemeinen Prinzipen zu den
Verfahrenskosten abgeleitet (BGE 144 IV 207 E. 1.3; 6B_477/2018 vom 2.
November 2018 E. 1.5, 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5).
Dass über die
Verfahrenskosten erst mit dem Endentscheid befunden werden kann, ergibt sich im
Übrigen auch daraus, dass deren Verlegung grundsätzlich dem Prozessausgang
folgt. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt der Annahme, dass bei
strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden
kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten
verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das
strafrechtliche Verschulden indiziert. Umgekehrt muss ein besonderes
kostenrechtliches Verschulden vorliegen, wenn einer Partei, die nicht verurteilt
wird, Kosten auferlegt werden sollen (Domeisen,
a.a.O., Art. 426 StPO N 2). Dies unterstreicht, dass die massgeblichen
Elemente zur Verlegung der Verfahrenskosten erst beim Abschluss des Verfahrens bekannt
sind. Eine Vorwegnahme der Kostenauflage in der Art einer Kausalhaftung kennt
die Strafprozessordnung nicht. Ebenso wenig ist eine Teilrechtskraft für
derartige Verfügungen denkbar, die, wie der vorliegende Fall beispielhaft
aufzeigt, zu einer unerwünschten Spaltung des Rechtsmittelweges in Bezug auf
einzelne Kostenpunkte führen würde. Zusammenfassend gilt der Grundsatz, dass
der Staat die Kosten zu tragen hat, die bei ihm angefallen sind und die sich am
Ende des Verfahrens nicht gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung einer Partei
überwälzen lassen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.3.2
Ziff. 2
der Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 lautet wie folgt: «Die
Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO)». Sie ist, soweit
ersichtlich, in Rechtskraft erwachsen.
Die
Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung umfassend und abschliessend
über die Verfahrenskosten entschieden, ohne ausdrücklich auf die Gebühr für die
Akteneinsicht Bezug zu nehmen. Hätte sie der Beschwerdeführerin mit dem
Endentscheid Kosten überbinden wollen, so hätte ihr mit Art. 426
Abs. 2 StPO eine rechtliche Handhabe zur Verfügung gestanden, wenn die
beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dies hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend gemacht.
2.3.3
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenbeizug sei unnötig
gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt bereits mit einer Verfahrenseinstellung
zu rechnen gewesen sei, worüber die Anwältin der Beschwerdeführerin in Kenntnis
gesetzt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungsbeamtin die
Anwältin mit E-Mail vom 25. Februar 2020 darüber orientierte, die
Strafantragstellerin habe ihren Strafantrag per 23. Februar 2020
unterschriftlich zurückgezogen, worauf die Anwältin mit E-Mail vom gleichen Tag
an der Akteneinsicht festhielt (act. 10). Wie sich aus den Akten
(act. 20, 21 und 30) indessen ergibt, lag zum damaligen Zeitpunkt
überhaupt noch kein gültiger Rückzug des Strafantrags vor. Vielmehr hatte die
Strafantragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2020 angekündigt, sie
werde der auf den 27. Februar 2020 angesetzten Einigungsverhandlung
fernbleiben. Im gleichen Schreiben hatte sie diverse Forderungen an die
Beschwerdeführerin formuliert. Die verfahrensleitende Staatsanwältin sah sich
deshalb am 26. Februar 2020 veranlasst, die Strafantragstellerin anzurufen
und eine Klarstellung zu verlangen, worauf dann der Strafantrag mündlich und
bedingungslos zurückgezogen wurde. Die formelle Einstellungsverfügung erging
erst am 24. März 2020 (act. 120). Wie die Beschwerdeführerin ferner mit
Recht geltend macht, ist die Kenntnis der Verfahrensakten zur späteren
Beurteilung der Rechtmässigkeit der damals noch nicht ergangenen
Einstellungsverfügung erforderlich gewesen, insbesondere für den Fall, dass
trotz Verfahrenseinstellung Kosten auferlegt worden wären. Der Aktenbeizug
stellt somit auch unter diesem Gesichtspunkt keinen unnötigen Aufwand dar. Der
Verteidigung ist bei der Wahl ihres prozessualen Vorgehens ein
Ermessensspielraum einzuräumen. Lediglich nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde
Bemühungen sind nicht zu entschädigen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; sowie zuletzt: BGer
6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2, 6B_129/2016 vom 2. Mai
2016.
E. 2.2, 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3, 6B_360/2014
vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 140 IV 213).
Das Generieren
einer Gebühr von CHF 65.– für das Erstellen einer Akten-CD gehört im
vorliegenden Kontext zweifellos nicht zu den unnötigen Aufwendungen. Demgegenüber
hat die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, welcher der vorgenannte
Betrag von CHF 65.– zugrunde liegt, ein aufwändiges Verfahren ausgelöst
und führt dazu, dass die anwaltlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin für
dieses Verfahren zu Lasten des Staates zu entschädigen sind (vgl. E. 4.2
hiernach).
3.
3.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde
als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des
Staates.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Advokatin B____ macht mit Honorarnote vom 4. Mai 2020 einen
Zeitaufwand von 4.4167 Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und
ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen, ausmachend
CHF 1’104.20. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 49.60. Hierzu
addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 88.85.
Insgesamt beläuft sich die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf
CHF 1'242.65.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die
Verfügung vom 12. März 2020 wird aufgehoben und die A____ mit Rechnung
Nr. [...] belastete Gebühr von CHF 65.– wird storniert und geht zu
Lasten des Staates.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'242.65 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.