Lexipedia

Entscheid

BES.2020.78

Gebührenauflage Akteneinsicht

5. Mai 2020Deutsch13 min

2020 teilte die Staatsanwaltschaft Advokatin B____ mit, dass die Anzeigestellerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.78

ENTSCHEID

vom 5.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 12. März 2020

betreffend Gebührenauflage

Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein

Verfahren wegen übler Nachrede (Verfahrens-Nr.: VT.2019.[...]). Im Hinblick auf

die Einigungsverhandlung mandatierte A____ Advokatin B____, welche am

19. Februar 2020 ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Am 25. Februar

2020 teilte die Staatsanwaltschaft Advokatin B____ mit, dass die Anzeigestellerin

angekündigt habe, der Einigungsverhandlung fernzubleiben. Sie stellte ihr für

diesen Fall die Einstellung des Verfahrens in Aussicht, versehen mit dem

Hinweis, dass ihr unter diesen Umständen die Gebühren für das

Akteneinsichtsgesuch auferlegt würden. Advokatin B____ hielt an ihrem

Akteneinsichtsgesuch fest, worauf ihr am 27. Februar 2020 die Akten sowie

eine Rechnung über CHF 65.– zugestellt wurden. Mit Schreiben vom

5. März 2020 ersuchte Advokatin B____ um Stornierung dieser Rechnung, was

die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2020 abwies.

Hiergegen hat A____

am 19. März 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung

vom 12. März 2020 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu

verpflichten, die Kosten für die Akteneinsicht der beschuldigten Person und

Beschwerdeführerin zu den Verfahrenskosten zu nehmen und die Rechnung Nr. [...]

über CHF 65.00 zu stornieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die

Auferlegung der Kosten für die Akteneinsicht zu Lasten der beschuldigten Person

vor Verlegung der Verfahrenskosten rechtswidrig sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, resp. des Kantons. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. April 2020 die Abweisung

der Beschwerde beantragt. Am 24. März 2020 wurde das Verfahren gegen A____

eingestellt.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des

Strafverfahrens VT.2019.[…] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde

können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im

Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend

den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet

eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage für die Gewährung der

Akteneinsicht mittels Daten-CD einerseits damit, dass gestützt auf § 10

Abs. 1 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) die Ausübung des Akteinsichtsrechts

gebührenpflichtig ist und diese Gebühren den Parteien in Rechnung gestellt

werden. Ergänzend hält sie fest, eine Stornierung der Rechnung komme auch

gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht in Frage. Der

dort vorgesehene Anspruch auf Parteientschädigung unterliege den

Voraussetzungen, dass der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene

Aufwand angemessen seien. Vorliegend sei jedoch weder der Beizug einer

Verteidigerin angebracht gewesen, noch deren Gesuch um Akteneinsicht, nachdem

ihr die Einstellung der Untersuchung bereits angekündigt worden war.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wirft die grundsätzliche Frage auf, ob es sich bei dem in

Rechnung gestellten Betrag für die Akteneinsicht um Partei- oder um

Verfahrenskosten handelt. Ihres Erachtens falle er unter den Begriff der

Verfahrenskosten, über die im Endentscheid zu befinden sei. Bis dahin habe der

Staat die Kosten vorzuschiessen. Eine definitive Kostenauflage während der

laufenden Strafuntersuchung sei unzulässig. Entsprechend habe die beschuldigte

Person auch nicht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO beim Staat um eine Rückerstattung zu ersuchen.

2.2

2.2.1

Das

Bundesgericht hat in BGE 141 IV 465 E. 9.5 die bundesrechtlichen

Grundsätze zur Bestimmung der Verfahrenskosten rekapituliert: Art. 422 Abs. 1

StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die

Verfahrenskosten bilden. Die Gebühren werden vom Staat für die

Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine

öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar (vgl.

BGE 124 I 241 E. 4a; BGE 107 Ia 117 E. 2c; Griesser,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 422 StPO N 4; Domeisen, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, vor Art. 416-436

StPO N 11). Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den

allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die

Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich

zu Lasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (Art. 423 Abs. 1

StPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO

Gebühren auferlegt werden dürfen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1325 zu Art. 429 Abs. 1

StPO).

Die Auslagen

erfassen die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen

Aufwendungen des Staates (Griesser,

a.a.O., Art. 422 StPO N 6; Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.

Gallen 2017, Art. 422 StPO N 2). Zwar ist die Möglichkeit der

Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt (vgl. Art.

423.

Abs. 1 StPO). Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist

dennoch nur beispielhaft ("namentlich") zu verstehen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 422 StPO

N 3; Domeisen, a.a.O., Art.

422.

StPO N 6). Zu den Auslagen im konkreten Straffall nach Art. 422 Abs. 2

lit. e StPO gehören Post-, Telefon und andere Spesen, wobei unter

Letzteres namentlich Kopierkosten fallen (Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 422 StPO N 13, Griesser,

a.a.O. Art. 422 StPO N 14).

2.2.2

Die

Strafprozessordnung sieht, unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um

Akteneinsicht», eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten vor,

die im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut

Art. 102 Abs. 3 StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die

Anfertigung von Kopien verlangen. Darunter fallen auch Kopien, die in

elektronischer Form auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Regelung wird

durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Der Kanton

Basel-Stadt verlangt eine Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der Auslagen

mitumfasst (Art. 424 Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der

basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden können Anwältinnen und Anwälten der Parteien die

Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische

Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung)

haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro Datenträger zu entrichten.

Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30.–

pro Ordner erhoben.

2.2.3

Aus

dem Vorstehenden ergibt sich, dass es sich bei den Kosten, die beim Erstellen einer

Daten-CD anfallen, um Gebühren sowie um Auslagen i.S.v. Art. 422 StPO

handelt und nicht um eine private Aufwendung der Partei für die Ausübung der

Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizung einer Rechtsvertretung darstellt.

Dies ergibt sich schon daraus, dass sowohl das eidgenössische (Art. 102

Abs. 3 StPO) als auch das basel-städtische Recht selbst den Begriff der

Gebühr im Wortlaut führen. In dieser Bezeichnung widerspiegelt sich, dass die

Gebühr im Gegenzug für eine staatliche Leistung erhoben wird. Effektiv fallen die

Kosten für Personal und Material unmittelbar beim Staat an und es bedarf eines

gesonderten Rechtsakts, hier die angefochtene Verfügung, korrekterweise aber den

Endentscheid (vgl. nachfolgend E. 2.3.1), um sie der einsichtnehmenden

Partei zu überbinden. Gleiches gälte übrigens für die Akteneinsicht am Sitz der

Behörde, für welche § 10 Abs. 1 der Verordnung betreffend die

Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls eine Gebühr

vorsieht. Somit handelt es sich bei diesen Kosten um Verfahrens- und nicht um

Parteikosten, die gegebenenfalls nach Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO zu entschädigen wären.

Die

gegenteilige, in der Praxis der Staatsanwaltschaft abgebildete Auffassung hat

zur Folge, dass eine Partei unter dem Titel der Parteientschädigung die

Rückerstattung von Kosten verlangen muss, die ihr dasselbe Gemeinwesen zuvor hoheitlich

auferlegt hat. Dass solche Verfügungen nicht in materielle Rechtskraft

erwachsen, zeigt sich darin, dass die basel-städtischen Gerichte der obsiegenden

beschuldigten Person unter dem Titel der Parteientschädigung für im

Vorverfahren erhobene Akteneinsichtsgebühren Ersatz zusprechen. Die

staatsanwaltschaftlichen Verfügungen über die Kostenauflage betreffend

Akteneinsicht stehen folglich unter dem Vorbehalt eines anderslautenden

Endentscheids des Gerichts. Im Lichte dieser Praxis erweist sich § 10 der

basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden als bundesrechtskonform.

2.3

Dies

hat auch zu gelten, wenn ein Strafverfahren im Stadium der Voruntersuchung

eingestellt wird.

2.3.1

In

Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt des Kostenentscheids hat das

Bundesgericht in BGE 144 IV 207 festgehalten, dass die Strafbehörde die

Kostenfolge im Endentscheid festlegt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus

Art. 421 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO

wonach das Dispositiv eines Endentscheids namentlich den Entscheid über Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu enthalten hat. Das Präjudiz bezieht sich in der

Sache zwar auf die Festlegung der Entschädigung für die angemessene Ausübung

der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), die

gezogenen Schlüsse werden jedoch aus den allgemeinen Prinzipen zu den

Verfahrenskosten abgeleitet (BGE 144 IV 207 E. 1.3; 6B_477/2018 vom 2.

November 2018 E. 1.5, 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5).

Dass über die

Verfahrenskosten erst mit dem Endentscheid befunden werden kann, ergibt sich im

Übrigen auch daraus, dass deren Verlegung grundsätzlich dem Prozessausgang

folgt. Die Regel von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt der Annahme, dass bei

strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden

kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten

verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das

strafrechtliche Verschulden indiziert. Umgekehrt muss ein besonderes

kostenrechtliches Verschulden vorliegen, wenn einer Partei, die nicht verurteilt

wird, Kosten auferlegt werden sollen (Domeisen,

a.a.O., Art. 426 StPO N 2). Dies unterstreicht, dass die massgeblichen

Elemente zur Verlegung der Verfahrenskosten erst beim Abschluss des Verfahrens bekannt

sind. Eine Vorwegnahme der Kostenauflage in der Art einer Kausalhaftung kennt

die Strafprozessordnung nicht. Ebenso wenig ist eine Teilrechtskraft für

derartige Verfügungen denkbar, die, wie der vorliegende Fall beispielhaft

aufzeigt, zu einer unerwünschten Spaltung des Rechtsmittelweges in Bezug auf

einzelne Kostenpunkte führen würde. Zusammenfassend gilt der Grundsatz, dass

der Staat die Kosten zu tragen hat, die bei ihm angefallen sind und die sich am

Ende des Verfahrens nicht gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung einer Partei

überwälzen lassen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.3.2

Ziff. 2

der Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 lautet wie folgt: «Die

Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO)». Sie ist, soweit

ersichtlich, in Rechtskraft erwachsen.

Die

Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung umfassend und abschliessend

über die Verfahrenskosten entschieden, ohne ausdrücklich auf die Gebühr für die

Akteneinsicht Bezug zu nehmen. Hätte sie der Beschwerdeführerin mit dem

Endentscheid Kosten überbinden wollen, so hätte ihr mit Art. 426

Abs. 2 StPO eine rechtliche Handhabe zur Verfügung gestanden, wenn die

beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft

bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dies hat die

Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend gemacht.

2.3.3

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenbeizug sei unnötig

gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt bereits mit einer Verfahrenseinstellung

zu rechnen gewesen sei, worüber die Anwältin der Beschwerdeführerin in Kenntnis

gesetzt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungsbeamtin die

Anwältin mit E-Mail vom 25. Februar 2020 darüber orientierte, die

Strafantragstellerin habe ihren Strafantrag per 23. Februar 2020

unterschriftlich zurückgezogen, worauf die Anwältin mit E-Mail vom gleichen Tag

an der Akteneinsicht festhielt (act. 10). Wie sich aus den Akten

(act. 20, 21 und 30) indessen ergibt, lag zum damaligen Zeitpunkt

überhaupt noch kein gültiger Rückzug des Strafantrags vor. Vielmehr hatte die

Strafantragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2020 angekündigt, sie

werde der auf den 27. Februar 2020 angesetzten Einigungsverhandlung

fernbleiben. Im gleichen Schreiben hatte sie diverse Forderungen an die

Beschwerdeführerin formuliert. Die verfahrensleitende Staatsanwältin sah sich

deshalb am 26. Februar 2020 veranlasst, die Strafantragstellerin anzurufen

und eine Klarstellung zu verlangen, worauf dann der Strafantrag mündlich und

bedingungslos zurückgezogen wurde. Die formelle Einstellungsverfügung erging

erst am 24. März 2020 (act. 120). Wie die Beschwerdeführerin ferner mit

Recht geltend macht, ist die Kenntnis der Verfahrensakten zur späteren

Beurteilung der Rechtmässigkeit der damals noch nicht ergangenen

Einstellungsverfügung erforderlich gewesen, insbesondere für den Fall, dass

trotz Verfahrenseinstellung Kosten auferlegt worden wären. Der Aktenbeizug

stellt somit auch unter diesem Gesichtspunkt keinen unnötigen Aufwand dar. Der

Verteidigung ist bei der Wahl ihres prozessualen Vorgehens ein

Ermessensspielraum einzuräumen. Lediglich nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde

Bemühungen sind nicht zu entschädigen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; sowie zuletzt: BGer

6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2, 6B_129/2016 vom 2. Mai

2016.

E. 2.2, 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3, 6B_360/2014

vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 140 IV 213).

Das Generieren

einer Gebühr von CHF 65.– für das Erstellen einer Akten-CD gehört im

vorliegenden Kontext zweifellos nicht zu den unnötigen Aufwendungen. Demgegenüber

hat die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, welcher der vorgenannte

Betrag von CHF 65.– zugrunde liegt, ein aufwändiges Verfahren ausgelöst

und führt dazu, dass die anwaltlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin für

dieses Verfahren zu Lasten des Staates zu entschädigen sind (vgl. E. 4.2

hiernach).

3.

3.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde

als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des

Staates.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für

die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Advokatin B____ macht mit Honorarnote vom 4. Mai 2020 einen

Zeitaufwand von 4.4167 Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und

ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen, ausmachend

CHF 1’104.20. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 49.60. Hierzu

addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 88.85.

Insgesamt beläuft sich die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf

CHF 1'242.65.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die

Verfügung vom 12. März 2020 wird aufgehoben und die A____ mit Rechnung

Nr. [...] belastete Gebühr von CHF 65.– wird storniert und geht zu

Lasten des Staates.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von

CHF 1'242.65 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.