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Entscheid

BES.2020.8

Nichtanhandnahme BGer 6B_863/2020 vom 22. Oktober 2020

30. April 2020Deutsch13 min

(nachfolgend C____). Anlässlich einer ausserordentlichen Vorstandssitzung des C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.8

ENTSCHEID

vom 30.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____ Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch C____,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Januar 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) ist Vorstandsmitglied des C____verbandes [...]

(nachfolgend C____). Anlässlich einer ausserordentlichen Vorstandssitzung des C____

vom 12. Juni 2019 entschied der Vorstand, dem Vorstand des Dachverbands B____ (nachfolgend

B____) einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers als Verbands- und als

Vorstandsmitglied zu unterbreiten. Ein entsprechender Antrag des C____ erging

am 25. Juni 2019 an den Präsidenten des B____. Mit Schreiben vom 17. September

2019 teilte der Präsident des B____ dem Beschwerdeführer mit, dass er mit

sofortiger Wirkung aus dem Verband sowie von jeglicher Verbandstätigkeit,

namentlich auch vom Amt als Vorstandsmitglied des C____, ausgeschlossen werde.

Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2019 Rekurs gegen diesen

Ausschluss. Dieser verbandsinterne Rekurs ist noch hängig.

Bereits am 6.

Juni 2019 erstattete er bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige

gegen Unbekannt namentlich wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und

Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des C____ und

ersuchte gleichzeitig um Sistierung der Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 4.

Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er,

falls er an seiner Anzeige festhalten wolle, er diese substantiieren müsse und

mit einer umfassenden Begründung zu versehen habe. Der Beschwerdeführer stellte

der Staatsanwaltschaft in der Folge eine Ergänzung der Strafanzeige zwar in

Aussicht, eine solche erfolgte aber nicht. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019

gelangte der Beschwerdeführer mit einer neuerlichen Strafanzeige gegen Unbekannt

sowie einer Adhäsionsklage an die Staatsanwaltschaft "bezüglich dem C____

in Basel, etc. wegen möglicher Drohung, (vorsätzlich vollzogener) Nötigung,

Erpressung, ungetreuer Geschäftsführung, Pflichtverletzungen durch die

Geschäftsführung und/oder das Präsidium, etc., übler Nachrede, Veruntreuung,

Datenschutzverletzungen, Mittäterschaft, etc. und sonstiger möglicher und/oder

festgestellter strafrechtlicher Tatbestände mit neu erweiterter Adhäsionsklage".

Die

Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2020 in

Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Strafanzeigen vom 6. Juni 2019 und

24. Dezember 2019 nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände bzw. die

Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des

Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2020

Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 6. März 2020 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Mit

Eingabe vom 30. März 2020 verzichteten die Präsidentin und der Vizepräsident

des C____ auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 21. April 2020

Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.

310.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.

384.

f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der

Dispositiv

Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine

Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf,

dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein

Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende

Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO

geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der

ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu

(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten

Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene

Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht

primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen

Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in

ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare

Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129

IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).

1.2.2 Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 zutreffend

ausführt, erhob der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Privatperson und nicht

namens oder im Auftrag des C____ oder des Dachverbands B____. Auch die beiden

Anzeigen hat der Beschwerdeführer in seinem eigenen Namen gestellt. Wie

dargestellt (vgl. E. 1.2.1 oben), beschränkt sich die Legitimation des

Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung damit lediglich auf diejenigen zur

Anzeige gebrachten Delikte, von denen er behauptet, er sei selbst und

unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde darüber hinaus geltend macht, dass die Nichtanhandnahmeverfügung die

berechtigten Interessen der übrigen Vereinsmitglieder des C____ und des B____

verletze, fehlt ihm damit die Legitimation und auf die Beschwerde ist insoweit

nicht einzutreten.

1.3 Auf

die ansonsten frist- und formgerechte Beschwerde hinsichtlich der Nichtanhandnahme

der Delikte, die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein

sollen, ist dagegen einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,

Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April

2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser

gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung

dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu

ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige

selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit

Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so

dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt

somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den

Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in

Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren

eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17.

Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2 Die

Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, der

Beschwerdeführer habe seine Strafanzeige mit einer nicht näher spezifizierten

Verletzung der Statuten des C____ und dem Umstand begründet, dass er als Mitglied

und Vorstand des C____ keine oder nur unzureichenden Antworten, Informationen

und Unterlagen von den Verantwortlichen des Verbandes bzw. des B____ erhalten

habe. Ein strafbares Verhalten sei indes weder in den Eingaben des

Beschwerdeführers geschildert, noch aus den von ihm eingereichten Unterlagen

ersichtlich. Es scheine sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit

im Zusammenhang mit dem von ihm nicht akzeptierten Ausschluss aus den beiden

Verbänden zu handeln. Damit mangle es an einem ausreichenden Anfangsverdacht,

der die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen könne.

2.3 In

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, als

Vorstandsmitglied des C____ und als Ersatzdelegierter des C____ beim B____ habe

er das Recht und sogar die Pflicht, auf Unklarheiten, Unregelmässigkeiten oder

Statutenverletzungen hinzuweisen. Seine Anliegen seien jedoch von den

Vorstandsmitgliedern D____ und / oder E____ stets unzureichend beantwortet,

relativiert, nicht traktandiert und nicht protokolliert worden oder seien gar

vollkommen unbeantwortet geblieben. Zudem werde ihm vom Präsidenten des B____

zwar bestätigt, dass er weiterhin Mitglied sowohl des C____ als auch des B____

sei, gleichzeitig werde ihm aber die Teilnahme an Verbandstätigkeiten

untersagt. Dementsprechend werde er von den Vorstandssitzungen ausgeschlossen.

Dafür gebe es keinerlei gesetzliche Grundlage und dies werde nur getan, um zu

verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere Unregelmässigkeiten aufdecken

könne. Konkret habe er festgestellt, dass der C____ personell über Jahre hinweg

nicht den Statuten entsprechend besetzt gewesen sei. Diese Umstände stellten

eine ungetreue Geschäftsführung dar (Beschwerde, S. 2 f.). Ausserdem habe D____

mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen eintägigen Hausverbot

sein Hausrecht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich gegen ihn ausgeübt. Dies

habe er mit der gleichzeitigen Androhung getan, den Beschwerdeführer wegen

Hausfriedensbruchs anzuzeigen, wenn er das Verbot missachte. Dies erfülle den

Tatbestand der Drohung, der Nötigung und allenfalls der Erpressung (Beschwerde,

S. 2).

3.

3.1 Zunächst

erscheint nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer die Anzeige vom 24. Dezember

2019 gegen Unbekannt einreichte, erhebt er doch in erster Linie Vorwürfe gegen

die regionale Verbandsspitze des C____ D____ und E____. Aus den mit seiner

Strafanzeige vom 24. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen wird ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit mit verschiedenen Anliegen

namentlich an den ehemaligen Präsidenten des C____, D____, gelangt ist bzw.

diese in die Vorstandssitzungen eingebracht hat. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers wird jedoch aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen

sein Verdacht, dass D____ und E____ ihre Aufgaben nicht bzw. statutenwidrig

wahrgenommen hätten, nicht erhärtet. Insbesondere findet sein Vorwurf, seine

Anliegen seien von den genannten Personen unbehandelt geblieben, in den

Unterlagen keine Stütze. Vielmehr wird ersichtlich, dass diese an den

Vorstandssitzungen verschiedentlich Diskussionsthema waren (vgl. insbesondere

Traktandum 5 des Protokolls der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019) und sich

der Beschwerdeführer anlässlich der Vorstandssitzungen jeweils ausgiebig zu

Wort melden und seine Kritik vorbringen konnte. Aufgrund der vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liegt im Gegenteil die Vermutung

nahe, dass es der Beschwerdeführer war, der für Unmut im Vorstand gesorgt und

damit dessen Arbeit verhindert hat. So kann den Protokollen der

Vorstandssitzungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in den Sitzungen

mehrfach Vorstandsmitglieder kritisierte und verschiedenste Anträge stellte,

welche zum überwiegenden Teil von den übrigen Vorstandsmitgliedern einstimmig

abgelehnt wurden (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019,

S. 2 ff.; Protokoll der Vorstandssitzungen 01/2019 vom 9. April 2019, S.

2). Dieses Verhalten führte nicht nur zu grossem Unmut im Vorstand (vgl.

Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019, S. 6), sondern

auch bei den übrigen Mitgliedern des C____, welche die Fähigkeit der Zusammenarbeit

im Vorstand aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Frage stellten

(vgl. Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2019, S. 6 unten).

Zudem soll der Beschwerdeführer auch gegenüber zwei langjährigen Revisoren des C____

mit niederschwelligen Vorwürfen und unberechtigter Kritik negativ aufgefallen

sein (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019, S. 6; Beschlussprotokoll

der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2019, S. 6). Die Vermutung liegt daher

nahe, dass es vielmehr der Beschwerdeführer war, der sich durch sein

diskreditierendes und diffamierendes Verhalten statutenwidrig verhalten hat.

Dementsprechend wurde vom Vorstand des C____ denn auch nur mit einer

Gegenstimme (und zwar seiner eigenen) am 12. Juni 2019 entschieden, dass gegen

ihn ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird.

3.2 Selbst

wenn die Verbandsspitze in der Person von D____ und E____ – wie vom

Beschwerdeführer vorgeworfen – gewisse statutarische Vorgaben nicht eingehalten

hätte, wofür es wie dargelegt anhand der vorhandenen Akten keine Hinweise gibt,

wäre damit kein Straftatbestand erfüllt. Insbesondere die vom Beschwerdeführer

vorgeworfene Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsführung ist klarerweise

nicht gegeben. Weder wirft der Beschwerdeführer den Vorstandsmitgliedern

nämlich vor, dass sie sich selbst oder einen Dritten bereichern wollten, noch,

dass der Beschwerdeführer an seinem Vermögen geschädigt worden sei. Auch den

von ihm eingereichten Unterlagen sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen.

Beide Umstände wären allerdings Tatbestandsvoraussetzungen der ungetreuen

Geschäftsführung (vgl. Art. 158 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt handelt es sich somit um eine

rein zivilrechtliche Angelegenheit.

3.3 Schliesslich

ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers der Nötigung aufgrund des von D____

auferlegten Hausverbots unbegründet. Das Gesetz schützt nämlich nicht jegliche

Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar sein

kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181

StGB N 8). Nachdem der Beschwerdeführer den Entscheid des B____ vom 2.

September 2019 betreffend Ausschluss aus dem Verband erhalten hat und er vom

Präsidenten des B____ am 17. September 2019 darüber hinaus ausdrücklich

darauf hingewiesen worden ist, dass er bis zum Entscheid über seinen Rekurs von

sämtlichen Verbandstätigkeiten ausgeschlossen sei, kann D____ keine Nötigung

vorgeworfen werden. Denn die Drohung, sein Hausrecht zu schützen und den

Beschwerdeführer anzuzeigen, falls er das ihm gegenüber ausgesprochenen

Hausverbot missachtet, ist bei dieser Ausgangslage weder geeignet noch dazu

bestimmt, die Entfaltungsmöglichkeiten von D____ zu erweitern, ohne dass dieser

darauf einen Anspruch hätte, oder aber den Beschwerdeführer zu einem Verhalten

zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet

(vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

181 StGB N 42). Der Beschwerdeführer wurde mit dem auferlegten Hausverbot

damit nicht in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränkt resp. bedroht,

weshalb eine tatbestandsmässige Nötigung entfällt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N. 56). Aus demselben

Grund ist auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. Stellt die Erhebung

einer Strafanzeige nämlich keinen mutwilligen und unbegründeten Akt dar, kann

in der Angst des Fehlbaren vor Strafverfolgung auch keine unzulässige

Freiheitsbeschränkung liegen (vgl. Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 180 StGB N 28). Darüber hinaus fehlt es den Tatbeständen unter

den gegebenen Umständen ohnehin dem subjektiven Tatbestand. Aus all diesen

Gründen ist schliesslich auch der Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt,

zumal es diesem offensichtlich bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der

Vermögensschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers mangelt.

4.

Aus vorgehenden

Erwägungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen zu

Recht nicht an Hand genommen hat. Damit erübrigte sich auch die Behandlung der

ebenfalls geltend gemachten Adhäsionsklage. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr

von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der B____ verzichtete

auf eine Stellungnahme, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird mit dem

bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.