BES.2020.8
Nichtanhandnahme BGer 6B_863/2020 vom 22. Oktober 2020
30. April 2020Deutsch13 min
(nachfolgend C____). Anlässlich einer ausserordentlichen Vorstandssitzung des C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.8
ENTSCHEID
vom 30.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch C____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Januar 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) ist Vorstandsmitglied des C____verbandes [...]
(nachfolgend C____). Anlässlich einer ausserordentlichen Vorstandssitzung des C____
vom 12. Juni 2019 entschied der Vorstand, dem Vorstand des Dachverbands B____ (nachfolgend
B____) einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers als Verbands- und als
Vorstandsmitglied zu unterbreiten. Ein entsprechender Antrag des C____ erging
am 25. Juni 2019 an den Präsidenten des B____. Mit Schreiben vom 17. September
2019 teilte der Präsident des B____ dem Beschwerdeführer mit, dass er mit
sofortiger Wirkung aus dem Verband sowie von jeglicher Verbandstätigkeit,
namentlich auch vom Amt als Vorstandsmitglied des C____, ausgeschlossen werde.
Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2019 Rekurs gegen diesen
Ausschluss. Dieser verbandsinterne Rekurs ist noch hängig.
Bereits am 6.
Juni 2019 erstattete er bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige
gegen Unbekannt namentlich wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und
Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des C____ und
ersuchte gleichzeitig um Sistierung der Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 4.
Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er,
falls er an seiner Anzeige festhalten wolle, er diese substantiieren müsse und
mit einer umfassenden Begründung zu versehen habe. Der Beschwerdeführer stellte
der Staatsanwaltschaft in der Folge eine Ergänzung der Strafanzeige zwar in
Aussicht, eine solche erfolgte aber nicht. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019
gelangte der Beschwerdeführer mit einer neuerlichen Strafanzeige gegen Unbekannt
sowie einer Adhäsionsklage an die Staatsanwaltschaft "bezüglich dem C____
in Basel, etc. wegen möglicher Drohung, (vorsätzlich vollzogener) Nötigung,
Erpressung, ungetreuer Geschäftsführung, Pflichtverletzungen durch die
Geschäftsführung und/oder das Präsidium, etc., übler Nachrede, Veruntreuung,
Datenschutzverletzungen, Mittäterschaft, etc. und sonstiger möglicher und/oder
festgestellter strafrechtlicher Tatbestände mit neu erweiterter Adhäsionsklage".
Die
Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2020 in
Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Strafanzeigen vom 6. Juni 2019 und
24. Dezember 2019 nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände bzw. die
Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des
Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2020
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 6. März 2020 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Mit
Eingabe vom 30. März 2020 verzichteten die Präsidentin und der Vizepräsident
des C____ auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 21. April 2020
Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.
310.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384.
f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der
Dispositiv
Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine
Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf,
dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein
Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO
geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der
ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu
(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht
primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen
Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in
ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129
IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).
1.2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 zutreffend
ausführt, erhob der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Privatperson und nicht
namens oder im Auftrag des C____ oder des Dachverbands B____. Auch die beiden
Anzeigen hat der Beschwerdeführer in seinem eigenen Namen gestellt. Wie
dargestellt (vgl. E. 1.2.1 oben), beschränkt sich die Legitimation des
Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung damit lediglich auf diejenigen zur
Anzeige gebrachten Delikte, von denen er behauptet, er sei selbst und
unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde darüber hinaus geltend macht, dass die Nichtanhandnahmeverfügung die
berechtigten Interessen der übrigen Vereinsmitglieder des C____ und des B____
verletze, fehlt ihm damit die Legitimation und auf die Beschwerde ist insoweit
nicht einzutreten.
1.3 Auf
die ansonsten frist- und formgerechte Beschwerde hinsichtlich der Nichtanhandnahme
der Delikte, die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein
sollen, ist dagegen einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April
2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung
dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in
Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17.
Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, der
Beschwerdeführer habe seine Strafanzeige mit einer nicht näher spezifizierten
Verletzung der Statuten des C____ und dem Umstand begründet, dass er als Mitglied
und Vorstand des C____ keine oder nur unzureichenden Antworten, Informationen
und Unterlagen von den Verantwortlichen des Verbandes bzw. des B____ erhalten
habe. Ein strafbares Verhalten sei indes weder in den Eingaben des
Beschwerdeführers geschildert, noch aus den von ihm eingereichten Unterlagen
ersichtlich. Es scheine sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit
im Zusammenhang mit dem von ihm nicht akzeptierten Ausschluss aus den beiden
Verbänden zu handeln. Damit mangle es an einem ausreichenden Anfangsverdacht,
der die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen könne.
2.3 In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, als
Vorstandsmitglied des C____ und als Ersatzdelegierter des C____ beim B____ habe
er das Recht und sogar die Pflicht, auf Unklarheiten, Unregelmässigkeiten oder
Statutenverletzungen hinzuweisen. Seine Anliegen seien jedoch von den
Vorstandsmitgliedern D____ und / oder E____ stets unzureichend beantwortet,
relativiert, nicht traktandiert und nicht protokolliert worden oder seien gar
vollkommen unbeantwortet geblieben. Zudem werde ihm vom Präsidenten des B____
zwar bestätigt, dass er weiterhin Mitglied sowohl des C____ als auch des B____
sei, gleichzeitig werde ihm aber die Teilnahme an Verbandstätigkeiten
untersagt. Dementsprechend werde er von den Vorstandssitzungen ausgeschlossen.
Dafür gebe es keinerlei gesetzliche Grundlage und dies werde nur getan, um zu
verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere Unregelmässigkeiten aufdecken
könne. Konkret habe er festgestellt, dass der C____ personell über Jahre hinweg
nicht den Statuten entsprechend besetzt gewesen sei. Diese Umstände stellten
eine ungetreue Geschäftsführung dar (Beschwerde, S. 2 f.). Ausserdem habe D____
mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen eintägigen Hausverbot
sein Hausrecht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich gegen ihn ausgeübt. Dies
habe er mit der gleichzeitigen Androhung getan, den Beschwerdeführer wegen
Hausfriedensbruchs anzuzeigen, wenn er das Verbot missachte. Dies erfülle den
Tatbestand der Drohung, der Nötigung und allenfalls der Erpressung (Beschwerde,
S. 2).
3.
3.1 Zunächst
erscheint nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer die Anzeige vom 24. Dezember
2019 gegen Unbekannt einreichte, erhebt er doch in erster Linie Vorwürfe gegen
die regionale Verbandsspitze des C____ D____ und E____. Aus den mit seiner
Strafanzeige vom 24. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen wird ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit mit verschiedenen Anliegen
namentlich an den ehemaligen Präsidenten des C____, D____, gelangt ist bzw.
diese in die Vorstandssitzungen eingebracht hat. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers wird jedoch aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen
sein Verdacht, dass D____ und E____ ihre Aufgaben nicht bzw. statutenwidrig
wahrgenommen hätten, nicht erhärtet. Insbesondere findet sein Vorwurf, seine
Anliegen seien von den genannten Personen unbehandelt geblieben, in den
Unterlagen keine Stütze. Vielmehr wird ersichtlich, dass diese an den
Vorstandssitzungen verschiedentlich Diskussionsthema waren (vgl. insbesondere
Traktandum 5 des Protokolls der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019) und sich
der Beschwerdeführer anlässlich der Vorstandssitzungen jeweils ausgiebig zu
Wort melden und seine Kritik vorbringen konnte. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liegt im Gegenteil die Vermutung
nahe, dass es der Beschwerdeführer war, der für Unmut im Vorstand gesorgt und
damit dessen Arbeit verhindert hat. So kann den Protokollen der
Vorstandssitzungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in den Sitzungen
mehrfach Vorstandsmitglieder kritisierte und verschiedenste Anträge stellte,
welche zum überwiegenden Teil von den übrigen Vorstandsmitgliedern einstimmig
abgelehnt wurden (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019,
S. 2 ff.; Protokoll der Vorstandssitzungen 01/2019 vom 9. April 2019, S.
2). Dieses Verhalten führte nicht nur zu grossem Unmut im Vorstand (vgl.
Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019, S. 6), sondern
auch bei den übrigen Mitgliedern des C____, welche die Fähigkeit der Zusammenarbeit
im Vorstand aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Frage stellten
(vgl. Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2019, S. 6 unten).
Zudem soll der Beschwerdeführer auch gegenüber zwei langjährigen Revisoren des C____
mit niederschwelligen Vorwürfen und unberechtigter Kritik negativ aufgefallen
sein (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/2019 vom 4. Juni 2019, S. 6; Beschlussprotokoll
der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2019, S. 6). Die Vermutung liegt daher
nahe, dass es vielmehr der Beschwerdeführer war, der sich durch sein
diskreditierendes und diffamierendes Verhalten statutenwidrig verhalten hat.
Dementsprechend wurde vom Vorstand des C____ denn auch nur mit einer
Gegenstimme (und zwar seiner eigenen) am 12. Juni 2019 entschieden, dass gegen
ihn ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird.
3.2 Selbst
wenn die Verbandsspitze in der Person von D____ und E____ – wie vom
Beschwerdeführer vorgeworfen – gewisse statutarische Vorgaben nicht eingehalten
hätte, wofür es wie dargelegt anhand der vorhandenen Akten keine Hinweise gibt,
wäre damit kein Straftatbestand erfüllt. Insbesondere die vom Beschwerdeführer
vorgeworfene Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsführung ist klarerweise
nicht gegeben. Weder wirft der Beschwerdeführer den Vorstandsmitgliedern
nämlich vor, dass sie sich selbst oder einen Dritten bereichern wollten, noch,
dass der Beschwerdeführer an seinem Vermögen geschädigt worden sei. Auch den
von ihm eingereichten Unterlagen sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen.
Beide Umstände wären allerdings Tatbestandsvoraussetzungen der ungetreuen
Geschäftsführung (vgl. Art. 158 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt handelt es sich somit um eine
rein zivilrechtliche Angelegenheit.
3.3 Schliesslich
ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers der Nötigung aufgrund des von D____
auferlegten Hausverbots unbegründet. Das Gesetz schützt nämlich nicht jegliche
Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar sein
kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181
StGB N 8). Nachdem der Beschwerdeführer den Entscheid des B____ vom 2.
September 2019 betreffend Ausschluss aus dem Verband erhalten hat und er vom
Präsidenten des B____ am 17. September 2019 darüber hinaus ausdrücklich
darauf hingewiesen worden ist, dass er bis zum Entscheid über seinen Rekurs von
sämtlichen Verbandstätigkeiten ausgeschlossen sei, kann D____ keine Nötigung
vorgeworfen werden. Denn die Drohung, sein Hausrecht zu schützen und den
Beschwerdeführer anzuzeigen, falls er das ihm gegenüber ausgesprochenen
Hausverbot missachtet, ist bei dieser Ausgangslage weder geeignet noch dazu
bestimmt, die Entfaltungsmöglichkeiten von D____ zu erweitern, ohne dass dieser
darauf einen Anspruch hätte, oder aber den Beschwerdeführer zu einem Verhalten
zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet
(vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.
181 StGB N 42). Der Beschwerdeführer wurde mit dem auferlegten Hausverbot
damit nicht in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränkt resp. bedroht,
weshalb eine tatbestandsmässige Nötigung entfällt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N. 56). Aus demselben
Grund ist auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. Stellt die Erhebung
einer Strafanzeige nämlich keinen mutwilligen und unbegründeten Akt dar, kann
in der Angst des Fehlbaren vor Strafverfolgung auch keine unzulässige
Freiheitsbeschränkung liegen (vgl. Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 180 StGB N 28). Darüber hinaus fehlt es den Tatbeständen unter
den gegebenen Umständen ohnehin dem subjektiven Tatbestand. Aus all diesen
Gründen ist schliesslich auch der Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt,
zumal es diesem offensichtlich bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der
Vermögensschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers mangelt.
4.
Aus vorgehenden
Erwägungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen zu
Recht nicht an Hand genommen hat. Damit erübrigte sich auch die Behandlung der
ebenfalls geltend gemachten Adhäsionsklage. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr
von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der B____ verzichtete
auf eine Stellungnahme, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.