BES.2020.81
Nichtanhandnahme
7. November 2022Deutsch18 min
Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und stellte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.81
ENTSCHEID
vom 7.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. März 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 8. Juli 2019
erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und stellte
Strafantrag wegen übler Nachrede. Grundlage dieser Anzeige war ein Schreiben
des Beschwerdegegners vom 16. April 2019 an sämtliche Aktionäre der [...] AG, bezeichnet
als «Short Information», anlässlich welchem er als dannzumaliger Verwaltungsratspräsident
in englischer Sprache ausführte, dass der Beschwerdeführer im März 2019 als
damaliger Verwaltungsratspräsident einige Verwaltungsratsmitglieder betreffend
einen Vertragsinhalt absichtlich nicht korrekt Informiert habe und ein solches
Verhalten illegal sei («Some Board Members were at the time intentionally not
informed correctly about the content of this contract by the then President of
the Board, A____. [...] Such behaviour is illegal […]». Zusätzlich zu diesem Schreiben
habe der Beschwerdegegner die im Schreiben ausgeführten Behauptungen gegenüber
verschiedenen Personen auch mehrfach mündlich wiederholt. Der Beschwerdeführer
machte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass durch den gegen ihn gerichteten
Vorwurf illegaler Machenschaften gegenüber Dritten ehrenrührige Behauptungen über
ihn aufgestellt worden seien. An der ordentlichen Generalversammlung der [...]
AG vom 27. März 2019 wurden schliesslich der Beschwerdeführer und zwei
weitere Verwaltungsratsmitglieder von den Aktionären für das kommende Geschäftsjahr
nicht wiedergewählt.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2020 trat die Staatsanwaltschaft
nicht auf die Strafanzeige ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei.
Gegen diese
Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2020
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu weiteren
Ermittlungen beantragt, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen
lassen und beantragt, die Beschwerde vom 27. März 2020 vollumfänglich
abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen, dies unter
Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig hat die
Staatsanwaltschaft dem Gericht die elektronischen Verfahrensakten eingereicht.
Mit Replik vom 23. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
festgehalten.
Mit Eingabe vom
1. September hat der Beschwerdegegner mitgeteilt, dass im vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt (Verhalten des ehemaligen Verwaltungsrates der [...]
AG, A____) mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die ehemaligen Verwaltungsräte [...]
und [...] eröffnet worden sei. Dies im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen
dieser Verwaltungsräte bzw. der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang
gegenüber den Aktionären gemachten Äusserungen des Verhaltens des Beschwerdeführers.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer VT.[...]),
ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO,
SR ]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;
vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015
vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Der Beschwerdeführer und Anzeigesteller hat sich
am 5. Juli 2019 als Privatkläger im Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner konstituiert (vgl. act. 5, Strafakten, S. 39 f.). Er
ist somit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf
die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März
2020.
aus, dass dem vom Beschwerdegegner eingereichten Protokoll der Generalversammlung
der [...] AG vom 27. März 2019 unter Punkt «8.3. Andere» [Varia] zu
entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit von zwölf Aktionären
explizit gefragt worden sei, warum der betreffende Vertrag nicht allen Verwaltungsratsmitgliedern
gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet: «Erstens
war Herr C____ in London. Ausserdem war der Vertrag auf Deutsch und lag an der
Verwaltungsratssitzung erst im Entwurf vor. Schliesslich wollte ich nicht, dass
er den Inhalt des Vertragsentwurfs vorzeitig B____ zeigt, da ich weiss, dass er
auf seiner Seite ist». Gemäss den Depositionen des Beschwerdegegners anlässlich
seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2019 begründe bzw.
beweise er den Wahrheitsgehalt seines Schreibens vom 16. April 2019 mit der besagten
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Generalversammlung vom 27. März
2019.
sowie den entsprechenden Bestätigungen der Verwaltungsräte Dr. C____ und
Dr. D____. Ziel des Schreibens sei es gewesen, die Aktionäre, welche an der
Generalversammlung nicht persönlich teilgenommen hätten, zu informieren. Er
könne sich aber nicht daran erinnern, dass er den Inhalt des Schreibens auch
mündlich gegenüber weiteren Personen wiederholt habe. Der Beschwerdegegner habe
bestätigt, dass die Empfänger das Schreiben vom 16. April 2019 auch
tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten. Er habe als Rückmeldung, so wie auch
anlässlich der Generalversammlung, «Empörung und Unverständnis» durch die
Aktionäre erhalten. Indem der Beschwerdegegner vorliegend zwar ehrenrührige,
jedoch wahre und vom Beschwerdeführer auch selbst eingestandene Tatsachen
verbreitet und damit die (erfolgreiche) Information aller Aktionäre – die
ohnehin anlässlich der Generalversammlung Verhalten des Beschwerdeführers hätten
erfahren können – bezweckt habe, gelinge der Entlastungsbeweis weshalb der Beschwerdegegner
nicht strafbar sei. Er habe mithin den fraglichen Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt bzw. aufgrund des erbrachten Entlastungsbeweises gar nicht
erfüllen können, weswegen von der Eröffnung eines Strafverfahrens abzusehen und
folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme
zu verfügen sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde vom 27. März 2020
geltend, dass in formeller Hinsicht bereits eine Strafuntersuchung eröffnet
worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, handelnd durch die
Kriminalpolizei, habe so vorliegend Zwangsmassnahmen angeordnet. So habe sie
beispielsweise den Beschwerdegegner schriftlich vorgeladen. Eine Vorladung gelte
als Zwangsmassnahme. Bezeichnenderweise liege die schriftliche Vorladung den dem
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten nicht bei, könne
jedoch dem Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2019 entnommen werden. Mit Gerichtsstandsverfügung
vom 23. Juli 2019 habe die Staatsanwalt sodann verfügt, dass das Verfahren
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde. Der Beschwerdeführer
sei zudem bereits aufgefordert worden, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen
beziffert und belegt einzureichen. Auch diese Verfügung befinde sich nicht in
den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten. Daraus erhelle, dass sich die
Staatsanwaltschaft klarerweise in das Ermittlungsverfahren eingeschaltet habe.
Zudem sei in erwähnter Verfügung ausgeführt worden, die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt übernehme das Verfahren. Bei dieser Ausgangslage könne nicht auf
§ 9 EG StPO verwiesen und argumentiert werden, es handle sich noch um ein
polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bereits daraus sei ersichtlich, dass ein
Untersuchungsverfahren faktisch eröffnet worden sei. Eine Nichtanhandnahme
komme bereits aus diesem (formellen) Grund nicht (mehr) in Betracht.
Des Weiteren
lägen auch in materieller Hinsicht Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht
vor. Die Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung so selbst aus,
dass der Beschwerdegegner ehrenrührige Tatsachen verbreitet habe. Es sei ihm
jedoch der Entlastungsbeweis gelungen. Den Entlastungsbeweis sehe die
Staatsanwaltschaft offenbar durch das GV-Protokoll vom 27. März 2019 als erfüllt
an. Daraus gehe hervor, weshalb der betreffende Vertrag nicht allen
Verwaltungsratsmitgliedern gezeigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verkenne,
dass der Beschwerdeführer primär am Vorwurf Anstoss nehme, er habe illegal
gehandelt («Such behaviour is illegal [...]»). Illegal bedeute auf Englisch wie
auf Deutsch dasselbe: «gesetzeswidrig», «ungesetzlich». Die Staatsanwaltschaft
führe nicht aus, inwiefern diesbezüglich der Entlastungsbeweis gelungen sein
solle. Bereits daraus ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung
unvollständig und daher rechtsfehlerhaft sei und folglich aufgehoben werden müsse.
Der Beschwerdegegner habe auf die Frage, «Sie beschuldigen A____ des illegalen
Verhaltens. Können Sie das begründen oder ausführen?», in der Einvernahme vom
21.
November 2019 die Aussage verweigert. Das sei sein gutes Recht, von einem
Entlastungsbeweis könne aber diesbezüglich keine Rede sein. Im Nachgang der
Einvernahme habe der Beschwerdegegner am 22. November 2019 eine E-Mail an
DK [...] gesendet. Dort habe er ausgeführt, dass ein solches Verhalten illegal
sei, lasse sich ohne Weiteres aus dem schweizerischen Recht zum Auftrag oder
organschaftlichen Verhältnis des Verwaltungsrates ableiten. Genauere Angaben
dazu, insbesondere welche Bestimmung des «schweizerischen Rechts» verletzt
worden sein soll, habe der Beschwerdegegner nicht machen können oder wollen.
Dass das erwähnte Verhalten des damaligen Verwaltungsratspräsidenten gegen
Schweizer Recht verstossen haben soll, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht
ersichtlich und sei eben der Grund für die Strafanzeige gewesen. Bei dieser
Ausgangslage könne jedenfalls nicht behauptet werden, der fragliche Straftatbestand
sei eindeutig nicht erfüllt, respektive der Entlastungsbeweis sei erbracht
worden. Die Beweislast liege jedenfalls beim Beschwerdegegner und dieser habe
keinen klaren entlastenden Beweis vorbringen können, woraus klar ersichtlich
wäre, dass das Verhalten des Beschwerdeführers «illegal» gewesen sein soll. Es
erscheine ferner grundsätzlich fraglich, ob in einem Fall, in welchem
unbestritten ehrenrührige Tatsachen verbreitet worden seien, noch eine
Nichtanhandnahme erfolgen könne. Dies sei zu verneinen. Wie die Staatsanwaltschaft
selbst ausführe, sei es in der Doktrin umstritten, ob der Entlastungsbeweis
eine negative Strafbarkeitsvoraussetzung darstelle oder ob es sich um einen
Rechtfertigungsgrund handle. Handle es sich um einen Rechtfertigungsgrund, könne
nicht von klarer Straflosigkeit ausgegangen werden, da regelmässig umstritten sei,
ob ein Rechtfertigungsgrund vorliege oder nicht.
3.
3.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage,
ob ein Strafverfahren mittels Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und
Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom
19.
Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
Dispositiv
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März
2016 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO nur
infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (vgl. auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2020, Art. 310 N 1; BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).
3.2 Vorliegend
ist in der Tat fraglich, ob in formeller Hinsicht bereits eine
Strafuntersuchung eröffnet worden ist. So führt nämlich die Anordnung von
Zwangsmassnahmen nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zur Eröffnung
der Strafuntersuchung. Dies hat auch für strafprozessuale Zwangsmassnahmen der
Polizei zu gelten, wenn die Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sind (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 196 N 1, 4; vgl. auch Bosshard/Landshut, a.a.O.,
Art. 309 N 29 f.). Vorladungen stellen zwar keinen
unmittelbaren, direkten physischen oder psychischen Zwang gegenüber den
Adressaten dar. Sie sind jedoch mit Rechtsfolgen, bis hin zur polizeilichen
Vorführung (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO), verknüpft, die von den
Adressaten nachvollziehbar als Zwang empfunden werden können. In der Lehre wird
daher argumentiert, dass die Vorschriften über die Vorladung gemäss Art. 201-206
StPO strukturell und zu Beginn unter die umfassende Regelung der Zwangsmassnahmen
gemäss den Art. 196-298d StPO eingereiht worden seien. Auch das Bundesgericht
führt aus, dass die Vorladung als Zwangsmassnahme gelte, fügt dem jedoch an,
dass «es in aller Regel für die Eröffnung [genügt], wenn die Staatsanwaltschaft
erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte
Person einvernimmt» (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Im vorliegenden Fall wurde zwar
eine Vorladung gestützt auf Art. 201 ff. StPO verschickt, dabei
handelte es sich jedoch um eine polizeiliche Vorladung und eine darauffolgende
polizeiliche Einvernahme ohne direkt anwendbaren Zwang. Die Frage der
Verfahrenseröffnung – auch in Bezug auf das Vorliegen einer Gerichtsstandsverfügung
– kann jedoch vorliegend offenbleiben (mithin ebenso, ob es sich bei einem
Entlastungsbeweis um eine negative besondere Strafbarkeitsbedingung oder einen
Rechtfertigungsgrund handelt, da – wie sogleich aufzuzeigen sein wird –
zumindest letzterer gegeben ist) da die Staatsanwaltschaft selbst im Falle
einer Verfahrenseröffnung einen Einstellungsbeschluss hätte verfügen müssen. Ein
solcher ist nämlich zu erlassen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein
Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder wenn nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich
bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im
Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2). Der Grundsatz, dass im
Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E.
4.1.1; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung
dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über
einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft
(BGE 143 IV 241 E. 2.2.3; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2).
Der üblen
Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Diese
Strafbestimmung schützt vor Äusserungen, die den Anspruch einer Person auf
Geltung als charakterlich anständiger Mensch verletzen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1,
131 IV 154 E. 1.2). Als ehrverletzend im Sinne einer üblen Nachrede wird
z.B. die Behauptung erachtet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 101 IV 292 E. 1, 132 IV 112 E. 2). Nicht strafbar macht sich nach Art. 173
Ziff. 2 StGB eine beschuldigte Person, wenn sie beweist, dass ihre Äusserung
der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass sie ernsthafte Gründe
hatte, ihre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis).
Die Beweislast für diese Entlastungen liegt bei der beschuldigten Person. Sie
wird zum Beweis nur zugelassen, wenn sie ihre Äusserung zur Wahrung
öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung vorgebracht
hat und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere
bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3
StGB).
Vorliegend wird
von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass die Aussage des
Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe sich «illegal» verhalten,
rufschädigend sein kann. Zwar beschuldigte er letzteren nicht explizit einer
bestimmten Straftat respektive eines bestimmten Gesetzesverstosses, jedoch wird
durch die Aussage der Illegalität insinuiert, der Beschwerdeführer habe durch
sein Handeln gegen eine bestimmte Gesetzesbestimmung verstossen. Entsprechend
wäre grundsätzlich fraglich, ob der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis
antreten könnte, ist ein solcher bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines
Gesetzesverstosses im weiteren Sinne doch insbesondere durch eine entsprechende
Verurteilung oder eine sonstige gerichtliche Feststellung zu erbringen (vgl. Riklin, in: Basler
Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 15), welche
in casu – soweit ersichtlich – nicht vorliegt.
Im vorliegenden
Fall kann der Beschwerdegegner jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen (die Feststellung
des Entlastungsbeweises ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch
die Beschwerdeinstanz möglich und nicht zwingend durch das Sachgericht
vorzunehmen, s. BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.6). Ein solcher
liegt vor, wenn der Beschuldigten ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in
guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3). So ist den Akten zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vom Beschwerdegegner
eingereichten Protokoll der Generalversammlung der [...] AG vom 27. März 2019
(Punkt «8.3 Andere» [Varia]) in Anwesenheit von zwölf Aktionären explizit
gefragt wurde, warum der betreffende Vertrag nicht allen Verwaltungsratsmitgliedern
gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete gemäss Protokoll: «Erstens
war Herr C____ in London. Ausserdem war der Vertrag auf Deutsch und lag an der
Verwaltungsratssitzung erst im Entwurf vor. Schliesslich wollte ich nicht, dass
er den Inhalt des Vertragsentwurfs vorzeitig B____ zeigt, da ich weiss, dass er
auf seiner Seite ist» (act. 5, S. 67 f). Im Rahmen der Einvernahme vom
21. November 2019 verwies der Beschwerdegegner sodann neben dem Protokoll
auf die Bestätigungen der Verwaltungsräte Dr. C____ und Dr. D____, die an der Generalversammlung
vom 27. März 2019 selbst ausgesagt hätten, dass sie über die «gesamten Umstände
und Inhalte des Vertrags unvollständig informiert worden» seien (act. 5, S. 52).
Zwar findet sich keine Wortmeldung von Dr. D____ im eingereichten Protokoll,
jedoch kann diesem entnommen werden, dass zumindest Dr. C____ zu den Personen
gehört haben musste, denen der Vertrag nicht vorgelegt wurde (vgl. act. 5, S.
67 f.). Der im Schreiben vom 16. April 2019 wiedergegebene Sachverhalt
hinsichtlich der Nicht-Information gewisser Verwaltungsräte durch den
Beschwerdeführer kann demnach bejaht werden. Was die Äusserung der
«Illegalität» dieses Verhaltens anbelangt, so ist einerseits festzuhalten, dass
der Beschwerdegegner nicht gehalten ist, für seinen Entlastungsbeweis eine
eigentliche rechtliche Subsumtion vorzunehmen. Vielmehr hat es auszureichen,
wenn er – für den Beleg seines guten Glaubens – auf die auftragsrechtlichen
Bestimmungen sowie die Normen zum organschaftlichen Verhältnis des
Verwaltungsrats verweist. Ein gewichtiges Indiz für das widerrechtliche
Verhalten des Beschwerdeführers stellt ausserdem die Eingabe des
Beschwerdegegners vom 1. September 2020 (act. 9) sowie das beigelegte
Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an Dr. [...] vom
18. September 2020 (act. 10) dar, wonach unter anderem gegen den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vom Beschwerdegegner in seinem
Schreiben an die Aktionäre vom 16. April 2019 monierten Verhaltensweise
(zusammen mit zwei weiteren Verwaltungsräten) ein Strafverfahren eröffnet
wurde. Dieses ist zwar erst nach der – allfälligen – ehrverletzenden Äusserung
des Beschwerdegegners eröffnet worden, lässt aber in diesem speziellen Fall
Rückschlüsse auf die ernsthaften Gründe zu, die der Beschwerdegegner bereits
zum Zeitpunkt des Schreibens vom 16. April 2019 hatte, führte doch seine
Interpretation des Vorgefallenen erst zur Einleitung des neuen Strafverfahrens
gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner hatte mithin eine begründetet
Veranlassung, sein Schreiben an die Aktionäre vom 16. April 2019 zu
verfassen und das Vorgehen des Beschwerdeführers auch als «illegal» zu
bezeichnen (eine begründete Veranlassung wurde etwa auch beim Vorwurf an den
Präsidenten einer Planungskommission, er habe Straftaten im Zusammenhang mit
einem Baubewilligungsverfahren begangen, bejaht, vgl. BGE 132 IV 112
E. 3). Vorliegend liegen auch keine Gründe für den Ausschluss des
Entlastungsbeweises vor (vgl. dazu Riklin,
a.a.O., Art. 173 N 26 ff.), da der
Beschwerdegegner seine Äusserungen – neben der soeben dargelegten begründeten
Veranlassung – nicht vorwiegend mit der Absicht vorbrachte, dem
Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (sog. Beleidigungsabsicht, Riklin, a.a.O., Art. 173
N 28 f.) Ziel des Schreibens sei es gemäss seinen Aussagen nämlich gewesen,
die Aktionäre, welche an der Generalversammlung nicht persönlich teilgenommen
hätten, zu informieren (act. 5, S. 52). In einer solchen Information der
Aktionäre über das – zugestandene – Verhalten des Beschwerdeführers, das zudem
ausschliesslich seine Tätigkeit als Verwaltungsrat und nicht sein Privat- oder
Familienleben betraf, liegt denn auch ein legitimes Interesse (vgl. zum
Interesse an der Aufdeckung «unsauberen Geschäftsgebarens» vgl. Trechsel/Lehmkuhl, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 173
N 23).
Im Ergebnis
gelingt dem Beschwerdegegner damit der Gutglaubensbeweis, womit das Verfahren –
selbst im Falle einer Verfahrenseröffnung und der Nichtzulässigkeit einer
Nichtanhandnahmeverfügung – gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b/c StPO einzustellen
gewesen wäre.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.