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Entscheid

BES.2020.81

Nichtanhandnahme

7. November 2022Deutsch18 min

Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und stellte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.81

ENTSCHEID

vom 7.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 16. März 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 8. Juli 2019

erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und stellte

Strafantrag wegen übler Nachrede. Grundlage dieser Anzeige war ein Schreiben

des Beschwerdegegners vom 16. April 2019 an sämtliche Aktionäre der [...] AG, bezeichnet

als «Short Information», anlässlich welchem er als dannzumaliger Verwaltungsratspräsident

in englischer Sprache ausführte, dass der Beschwerdeführer im März 2019 als

damaliger Verwaltungsratspräsident einige Verwaltungsratsmitglieder betreffend

einen Vertragsinhalt absichtlich nicht korrekt Informiert habe und ein solches

Verhalten illegal sei («Some Board Members were at the time intentionally not

informed correctly about the content of this contract by the then President of

the Board, A____. [...] Such behaviour is illegal […]». Zusätzlich zu diesem Schreiben

habe der Beschwerdegegner die im Schreiben ausgeführten Behauptungen gegenüber

verschiedenen Personen auch mehrfach mündlich wiederholt. Der Beschwerdeführer

machte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass durch den gegen ihn gerichteten

Vorwurf illegaler Machenschaften gegenüber Dritten ehrenrührige Behauptungen über

ihn aufgestellt worden seien. An der ordentlichen Generalversammlung der [...]

AG vom 27. März 2019 wurden schliesslich der Beschwerdeführer und zwei

weitere Verwaltungsratsmitglieder von den Aktionären für das kommende Geschäftsjahr

nicht wiedergewählt.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2020 trat die Staatsanwaltschaft

nicht auf die Strafanzeige ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig

nicht erfüllt sei.

Gegen diese

Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2020

Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der

Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu weiteren

Ermittlungen beantragt, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen

lassen und beantragt, die Beschwerde vom 27. März 2020 vollumfänglich

abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen, dies unter

Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig hat die

Staatsanwaltschaft dem Gericht die elektronischen Verfahrensakten eingereicht.

Mit Replik vom 23. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

festgehalten.

Mit Eingabe vom

1. September hat der Beschwerdegegner mitgeteilt, dass im vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt (Verhalten des ehemaligen Verwaltungsrates der [...]

AG, A____) mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die ehemaligen Verwaltungsräte [...]

und [...] eröffnet worden sei. Dies im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen

dieser Verwaltungsräte bzw. der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang

gegenüber den Aktionären gemachten Äusserungen des Verhaltens des Beschwerdeführers.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer VT.[...]),

ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO,

SR ]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;

vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015

vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Der Beschwerdeführer und Anzeigesteller hat sich

am 5. Juli 2019 als Privatkläger im Strafverfahren gegen den

Beschwerdegegner konstituiert (vgl. act. 5, Strafakten, S. 39 f.). Er

ist somit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3

Auf

die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März

2020.

aus, dass dem vom Beschwerdegegner eingereichten Protokoll der Generalversammlung

der [...] AG vom 27. März 2019 unter Punkt «8.3. Andere» [Varia] zu

entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit von zwölf Aktionären

explizit gefragt worden sei, warum der betreffende Vertrag nicht allen Verwaltungsratsmitgliedern

gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet: «Erstens

war Herr C____ in London. Ausserdem war der Vertrag auf Deutsch und lag an der

Verwaltungsratssitzung erst im Entwurf vor. Schliesslich wollte ich nicht, dass

er den Inhalt des Vertragsentwurfs vorzeitig B____ zeigt, da ich weiss, dass er

auf seiner Seite ist». Gemäss den Depositionen des Beschwerdegegners anlässlich

seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. No­vember 2019 begründe bzw.

beweise er den Wahrheitsgehalt seines Schreibens vom 16. April 2019 mit der besagten

Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Generalversammlung vom 27. März

2019.

sowie den entsprechenden Bestätigungen der Verwaltungsräte Dr. C____ und

Dr. D____. Ziel des Schreibens sei es gewesen, die Aktionäre, welche an der

Generalversammlung nicht persönlich teilgenommen hätten, zu informieren. Er

könne sich aber nicht daran erinnern, dass er den Inhalt des Schreibens auch

mündlich gegenüber weiteren Personen wiederholt habe. Der Beschwerdegegner habe

bestätigt, dass die Empfänger das Schreiben vom 16. April 2019 auch

tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten. Er habe als Rückmeldung, so wie auch

anlässlich der Generalversammlung, «Empörung und Unverständnis» durch die

Aktionäre erhalten. Indem der Beschwerdegegner vorliegend zwar ehrenrührige,

jedoch wahre und vom Beschwerdeführer auch selbst eingestandene Tatsachen

verbreitet und damit die (erfolgreiche) Information aller Aktionäre – die

ohnehin anlässlich der Generalversammlung Verhalten des Beschwerdeführers hätten

erfahren können – bezweckt habe, gelinge der Entlastungsbeweis weshalb der Beschwerdegegner

nicht strafbar sei. Er habe mithin den fraglichen Straftatbestand eindeutig

nicht erfüllt bzw. aufgrund des erbrachten Entlastungsbeweises gar nicht

erfüllen können, weswegen von der Eröffnung eines Strafverfahrens abzusehen und

folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme

zu verfügen sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde vom 27. März 2020

geltend, dass in formeller Hinsicht bereits eine Strafuntersuchung eröffnet

worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, handelnd durch die

Kriminalpolizei, habe so vorliegend Zwangsmassnahmen angeordnet. So habe sie

beispielsweise den Beschwerdegegner schriftlich vorgeladen. Eine Vorladung gelte

als Zwangsmassnahme. Bezeichnenderweise liege die schriftliche Vorladung den dem

Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten nicht bei, könne

jedoch dem Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2019 entnommen werden. Mit Gerichtsstandsverfügung

vom 23. Juli 2019 habe die Staatsanwalt sodann verfügt, dass das Verfahren

durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde. Der Beschwerdeführer

sei zudem bereits aufgefordert worden, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen

beziffert und belegt einzureichen. Auch diese Verfügung befinde sich nicht in

den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten. Daraus erhelle, dass sich die

Staatsanwaltschaft klarerweise in das Ermittlungsverfahren eingeschaltet habe.

Zudem sei in erwähnter Verfügung ausgeführt worden, die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt übernehme das Verfahren. Bei dieser Ausgangslage könne nicht auf

§ 9 EG StPO verwiesen und argumentiert werden, es handle sich noch um ein

polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bereits daraus sei ersichtlich, dass ein

Untersuchungsverfahren faktisch eröffnet worden sei. Eine Nichtanhandnahme

komme bereits aus diesem (formellen) Grund nicht (mehr) in Betracht.

Des Weiteren

lägen auch in materieller Hinsicht Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht

vor. Die Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung so selbst aus,

dass der Beschwerdegegner ehrenrührige Tatsachen verbreitet habe. Es sei ihm

jedoch der Entlastungsbeweis gelungen. Den Entlastungsbeweis sehe die

Staatsanwaltschaft offenbar durch das GV-Protokoll vom 27. März 2019 als erfüllt

an. Daraus gehe hervor, weshalb der betreffende Vertrag nicht allen

Verwaltungsratsmitgliedern gezeigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verkenne,

dass der Beschwerdeführer primär am Vorwurf Anstoss nehme, er habe illegal

gehandelt («Such behaviour is illegal [...]»). Illegal bedeute auf Englisch wie

auf Deutsch dasselbe: «gesetzeswidrig», «ungesetzlich». Die Staatsanwaltschaft

führe nicht aus, inwiefern diesbezüglich der Entlastungsbeweis gelungen sein

solle. Bereits daraus ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung

unvollständig und daher rechtsfehlerhaft sei und folglich aufgehoben werden müsse.

Der Beschwerdegegner habe auf die Frage, «Sie beschuldigen A____ des illegalen

Verhaltens. Können Sie das begründen oder ausführen?», in der Einvernahme vom

21.

November 2019 die Aussage verweigert. Das sei sein gutes Recht, von einem

Entlastungsbeweis könne aber diesbezüglich keine Rede sein. Im Nachgang der

Einvernahme habe der Beschwerdegegner am 22. November 2019 eine E-Mail an

DK [...] gesendet. Dort habe er ausgeführt, dass ein solches Verhalten illegal

sei, lasse sich ohne Weiteres aus dem schweizerischen Recht zum Auftrag oder

organschaftlichen Verhältnis des Verwaltungsrates ableiten. Genauere Angaben

dazu, insbesondere welche Bestimmung des «schweizerischen Rechts» verletzt

worden sein soll, habe der Beschwerdegegner nicht machen können oder wollen.

Dass das erwähnte Verhalten des damaligen Verwaltungsratspräsidenten gegen

Schweizer Recht verstossen haben soll, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht

ersichtlich und sei eben der Grund für die Strafanzeige gewesen. Bei dieser

Ausgangslage könne jedenfalls nicht behauptet werden, der fragliche Straftatbestand

sei eindeutig nicht erfüllt, respektive der Entlastungsbeweis sei erbracht

worden. Die Beweislast liege jedenfalls beim Beschwerdegegner und dieser habe

keinen klaren entlastenden Beweis vorbringen können, woraus klar ersichtlich

wäre, dass das Verhalten des Beschwerdeführers «illegal» gewesen sein soll. Es

erscheine ferner grundsätzlich fraglich, ob in einem Fall, in welchem

unbestritten ehrenrührige Tatsachen verbreitet worden seien, noch eine

Nichtanhandnahme erfolgen könne. Dies sei zu verneinen. Wie die Staatsanwaltschaft

selbst ausführe, sei es in der Doktrin umstritten, ob der Entlastungsbeweis

eine negative Strafbarkeitsvor­aussetzung darstelle oder ob es sich um einen

Rechtfertigungsgrund handle. Handle es sich um einen Rechtfertigungsgrund, könne

nicht von klarer Straflosigkeit ausgegangen werden, da regelmässig umstritten sei,

ob ein Rechtfertigungsgrund vorliege oder nicht.

3.

3.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage,

ob ein Strafverfahren mittels Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und

Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom

19.

Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder

Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

Dispositiv

werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März

2016 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO nur

infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (vgl. auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich

2020, Art. 310 N 1; BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).

3.2 Vorliegend

ist in der Tat fraglich, ob in formeller Hinsicht bereits eine

Strafuntersuchung eröffnet worden ist. So führt nämlich die Anordnung von

Zwangsmassnahmen nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zur Eröffnung

der Strafuntersuchung. Dies hat auch für strafprozessuale Zwangsmassnahmen der

Polizei zu gelten, wenn die Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sind (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 196 N 1, 4; vgl. auch Boss­hard/Landshut, a.a.O.,

Art. 309 N 29 f.). Vorladungen stellen zwar keinen

unmittelbaren, direkten physischen oder psychischen Zwang gegenüber den

Adressaten dar. Sie sind jedoch mit Rechtsfolgen, bis hin zur polizeilichen

Vorführung (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO), verknüpft, die von den

Adressaten nachvollziehbar als Zwang empfunden werden können. In der Lehre wird

daher argumentiert, dass die Vorschriften über die Vorladung gemäss Art. 201-206

StPO strukturell und zu Beginn unter die umfassende Regelung der Zwangsmassnahmen

gemäss den Art. 196-298d StPO eingereiht worden seien. Auch das Bundesgericht

führt aus, dass die Vorladung als Zwangsmassnahme gelte, fügt dem jedoch an,

dass «es in aller Regel für die Eröffnung [genügt], wenn die Staatsanwaltschaft

erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte

Person einvernimmt» (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Im vorliegenden Fall wurde zwar

eine Vorladung gestützt auf Art. 201 ff. StPO verschickt, dabei

handelte es sich jedoch um eine polizeiliche Vorladung und eine darauffolgende

polizeiliche Einvernahme ohne direkt anwendbaren Zwang. Die Frage der

Verfahrenseröffnung – auch in Bezug auf das Vorliegen einer Gerichtsstandsverfügung

– kann jedoch vorliegend offenbleiben (mithin ebenso, ob es sich bei einem

Entlastungsbeweis um eine negative besondere Strafbarkeitsbedingung oder einen

Rechtfertigungsgrund handelt, da – wie sogleich aufzuzeigen sein wird –

zumindest letzterer gegeben ist) da die Staatsanwaltschaft selbst im Falle

einer Verfahrenseröffnung einen Einstellungsbeschluss hätte verfügen müssen. Ein

solcher ist nämlich zu erlassen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein

Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder wenn nach

gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden

kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich

bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im

Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an

das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2). Der Grundsatz, dass im

Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E.

4.1.1; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung

dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über

einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft

(BGE 143 IV 241 E. 2.2.3; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2).

Der üblen

Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem

andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet

sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Diese

Strafbestimmung schützt vor Äusserungen, die den Anspruch einer Person auf

Geltung als charakterlich anständiger Mensch verletzen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1,

131 IV 154 E. 1.2). Als ehrverletzend im Sinne einer üblen Nachrede wird

z.B. die Behauptung erachtet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 101 IV 292 E. 1, 132 IV 112 E. 2). Nicht strafbar macht sich nach Art. 173

Ziff. 2 StGB eine beschuldigte Person, wenn sie beweist, dass ihre Äusserung

der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass sie ernsthafte Gründe

hatte, ihre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis).

Die Beweislast für diese Entlastungen liegt bei der beschuldigten Person. Sie

wird zum Beweis nur zugelassen, wenn sie ihre Äusserung zur Wahrung

öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung vorgebracht

hat und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere

bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3

StGB).

Vorliegend wird

von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass die Aussage des

Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe sich «illegal» verhalten,

rufschädigend sein kann. Zwar beschuldigte er letzteren nicht explizit einer

bestimmten Straftat respektive eines bestimmten Gesetzesverstosses, jedoch wird

durch die Aussage der Illegalität insinuiert, der Beschwerdeführer habe durch

sein Handeln gegen eine bestimmte Gesetzesbestimmung verstossen. Entsprechend

wäre grundsätzlich fraglich, ob der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis

antreten könnte, ist ein solcher bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines

Gesetzesverstosses im weiteren Sinne doch insbesondere durch eine entsprechende

Verurteilung oder eine sonstige gerichtliche Feststellung zu erbringen (vgl. Riklin, in: Basler

Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 15), welche

in casu – soweit ersichtlich – nicht vorliegt.

Im vorliegenden

Fall kann der Beschwerdegegner jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen (die Feststellung

des Entlastungsbeweises ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch

die Beschwerdeinstanz möglich und nicht zwingend durch das Sachgericht

vorzunehmen, s. BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.6). Ein solcher

liegt vor, wenn der Beschuldigten ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in

guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3). So ist den Akten zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vom Beschwerdegegner

eingereichten Protokoll der Generalversammlung der [...] AG vom 27. März 2019

(Punkt «8.3 Andere» [Varia]) in Anwesenheit von zwölf Aktionären explizit

gefragt wurde, warum der betreffende Vertrag nicht allen Verwaltungsratsmitgliedern

gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete gemäss Protokoll: «Erstens

war Herr C____ in London. Ausserdem war der Vertrag auf Deutsch und lag an der

Verwaltungsratssitzung erst im Entwurf vor. Schliesslich wollte ich nicht, dass

er den Inhalt des Vertragsentwurfs vorzeitig B____ zeigt, da ich weiss, dass er

auf seiner Seite ist» (act. 5, S. 67 f). Im Rahmen der Einvernahme vom

21. November 2019 verwies der Beschwerdegegner sodann neben dem Protokoll

auf die Bestätigungen der Verwaltungsräte Dr. C____ und Dr. D____, die an der Generalversammlung

vom 27. März 2019 selbst ausgesagt hätten, dass sie über die «gesamten Umstände

und Inhalte des Vertrags unvollständig informiert worden» seien (act. 5, S. 52).

Zwar findet sich keine Wortmeldung von Dr. D____ im eingereichten Protokoll,

jedoch kann diesem entnommen werden, dass zumindest Dr. C____ zu den Personen

gehört haben musste, denen der Vertrag nicht vorgelegt wurde (vgl. act. 5, S.

67 f.). Der im Schreiben vom 16. April 2019 wiedergegebene Sachverhalt

hinsichtlich der Nicht-Information gewisser Verwaltungsräte durch den

Beschwerdeführer kann demnach bejaht werden. Was die Äusserung der

«Illegalität» dieses Verhaltens anbelangt, so ist einerseits festzuhalten, dass

der Beschwerdegegner nicht gehalten ist, für seinen Entlastungsbeweis eine

eigentliche rechtliche Subsumtion vorzunehmen. Vielmehr hat es auszureichen,

wenn er – für den Beleg seines guten Glaubens – auf die auftragsrechtlichen

Bestimmungen sowie die Normen zum organschaftlichen Verhältnis des

Verwaltungsrats verweist. Ein gewichtiges Indiz für das widerrechtliche

Verhalten des Beschwerdeführers stellt ausserdem die Eingabe des

Beschwerdegegners vom 1. September 2020 (act. 9) sowie das beigelegte

Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an Dr. [...] vom

18. September 2020 (act. 10) dar, wonach unter anderem gegen den

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vom Beschwerdegegner in seinem

Schreiben an die Aktionäre vom 16. April 2019 monierten Verhaltensweise

(zusammen mit zwei weiteren Verwaltungsräten) ein Strafverfahren eröffnet

wurde. Dieses ist zwar erst nach der – allfälligen – ehrverletzenden Äusserung

des Beschwerdegegners eröffnet worden, lässt aber in diesem speziellen Fall

Rückschlüsse auf die ernsthaften Gründe zu, die der Beschwerdegegner bereits

zum Zeitpunkt des Schreibens vom 16. April 2019 hatte, führte doch seine

Interpretation des Vorgefallenen erst zur Einleitung des neuen Strafverfahrens

gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner hatte mithin eine begründetet

Veranlassung, sein Schreiben an die Aktionäre vom 16. April 2019 zu

verfassen und das Vorgehen des Beschwerdeführers auch als «illegal» zu

bezeichnen (eine begründete Veranlassung wurde etwa auch beim Vorwurf an den

Präsidenten einer Planungskommission, er habe Straftaten im Zusammenhang mit

einem Baubewilligungsverfahren begangen, bejaht, vgl. BGE 132 IV 112

E. 3). Vorliegend liegen auch keine Gründe für den Ausschluss des

Entlastungsbeweises vor (vgl. dazu Riklin,

a.a.O., Art. 173 N 26 ff.), da der

Beschwerdegegner seine Äusserungen – neben der soeben dargelegten begründeten

Veranlassung – nicht vorwiegend mit der Absicht vorbrachte, dem

Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (sog. Beleidigungsabsicht, Riklin, a.a.O., Art. 173

N 28 f.) Ziel des Schreibens sei es gemäss seinen Aussagen nämlich gewesen,

die Aktionäre, welche an der Generalversammlung nicht persönlich teilgenommen

hätten, zu informieren (act. 5, S. 52). In einer solchen Information der

Aktionäre über das – zugestandene – Verhalten des Beschwerdeführers, das zudem

ausschliesslich seine Tätigkeit als Verwaltungsrat und nicht sein Privat- oder

Familien­leben betraf, liegt denn auch ein legitimes Interesse (vgl. zum

Interesse an der Aufdeckung «unsauberen Geschäftsgebarens» vgl. Trechsel/Lehmkuhl, in: Schweizerisches

Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 173

N 23).

Im Ergebnis

gelingt dem Beschwerdegegner damit der Gutglaubensbeweis, womit das Verfahren –

selbst im Falle einer Verfahrenseröffnung und der Nichtzulässigkeit einer

Nichtanhandnahmeverfügung – gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b/c StPO einzustellen

gewesen wäre.

4.

4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–

festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.