BES.2020.84
Rückzugsfolge bei Fernbleiben von der Einvernahme im Strafbefehlsverfahren
20. Mai 2020Deutsch17 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.84
ENTSCHEID
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. März 2020
betreffend Rückzugsfolge wegen
Fernbleiben von der Einvernahme
im Strafbefehlsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 12. September 2019 wurde A____ der Sachbeschädigung (aus öffentlicher
Zusammenrottung und mit grossem Schaden), der Nötigung, des Hausfriedensbruchs
und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Erwägungen
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von
2.
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat A____
rechtzeitig Einsprache erhoben.
Am 13. März 2020
Dispositiv
hat die Staatsanwaltschaft verfügt, dass auf die Einsprache vom 19. September
2019 in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
nicht eingetreten wird. Gegen diese Verfügung hat die rechtlich vertretene A____
Beschwerde eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
mit dem Resultat, dass das Einspracheverfahren nach wie vor anhängig sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie verlangt, dass die Staatsanwaltschaft
umgehend anzuweisen sei, ihr die Strafakten elektronisch zuzustellen, wobei ihr
nach der Akteneinsichtnahme die Gelegenheit zu gewähren sei, die
Beschwerdebegründung zu ergänzen. Auch sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, auf
eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dies alles
unter Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, eventualiter, für den Fall
ihres Unterliegens, sei ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit
Stellungnahme vom 5. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, aufgrund
der gemäss Zustellnachweis der schweizerischen Post nicht erfolgten Zustellung
der Vorladung vom 23. Januar 2020 sei nicht – wie in der angefochtenen
Verfügung angenommen – von einem Rückzug der Einsprache zufolge
unentschuldigten Nichterscheinens auszugehen. Demnach sei die Einsprache nach
wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig und die Beschwerde sei zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Am 8. Mai 2020
hat der Verteidiger der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft seine Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Abschreibungsentscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten
ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1
StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, weshalb sie
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist – in
Wiederherstellung der Frist aufgrund einer beim Verteidiger eingetretenen
Infektion mit dem Covid 19 Virus (Instruktionsverfügung vom 20. März 2020) – form-
und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten
ist.
1.2
1.2.1 Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids. Diese muss also im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 13; Ziegler,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das
schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.
Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige
Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1
S. 24 f.).
1.2.2 Die
Staatsanwaltschaft ist nach Erhalt der Beschwerde zur Stellungnahme auf den
Inhalt der angefochtenen Verfügung zurückgekommen und hat daraufhin in ihrer
Stellungnahme das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 12.
September 2019 als weiterhin pendent erklärt. Damit ist das aktuelle
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als
erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Damit sind ausschliesslich die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen
gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist
über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage
sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein
materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen
Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019
E. 2.1, HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22.
Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 428 StPO N 14). Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht
feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen.
Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu
geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. statt vieler
AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft legte in der ursprünglich angefochtenen Verfügung zusammengefasst
dar, dass der Termin für die nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 12. September 2019 vorgesehene Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Sache
und den Einsprachegründen von der Beschwerdeführerin mehrmals abgesagt worden
sei bzw. sie mehrmals um eine Verschiebung des Einvernahmetermins ersucht habe.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 – beinhaltend
den dritten Terminänderungsantrag – mitgeteilt habe, ihr sei es möglich, am 18.
oder am 26. Februar 2020 zur Einvernahme zu erscheinen, habe die
Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 23. Januar 2020 auf
den 18. Februar 2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020
habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie ihren vormals
kommunizierten Auslandaufenthalt wegen schwerer Krankheit verschieben müsse,
weshalb sie erst ab dem 18. März 2020 für eine Einvernahme zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 habe die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eine allfällige Nichtwahrnehmung des
Einvernahmetermins vom 18. Februar 2020 zufolge Krankheit mit einem
Arztzeugnis zu belegen habe und eine erneute Verschiebung eines
Auslandaufenthalts keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO
darstelle. Am 13. Februar 2020 habe der Verteidiger der Beschwerdeführerin um
Verschiebung der Einvernahme vom 18. Februar auf den 18. März 2020 ersucht, da
die Beschwerdeführerin erst am 22. Februar 2020 aus dem Ausland zurückkehre.
Dem dazu eingereichten Flugticket habe man entnehmen können, dass es am 31.
Januar 2020 – und damit nachdem die Beschwerdeführerin selbst den 18. Februar
2020 als Einvernahmetermin vorgeschlagen habe – ausgestellt worden sei. Den neu
vorgebrachten Verhinderungsgrund der Auslandabwesenheit habe sich die
Beschwerdeführerin folglich selbst zuzuschreiben, weshalb dem Verteidiger mit
Schreiben vom 14. Februar 2020 mitgeteilt worden sei, dass am Einvernahmetermin
vom 18. Februar 2020 festgehalten werde. Ebenfalls sei in diesem Schreiben
dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den bislang vorgebrachten
Verhinderungsgrund der Krankheit (noch) nicht belegt habe und die im Verlaufe
der Terminverschiebungsanträge gemachten Verhinderungsgründe teilweise
widersprüchlich erschienen. Es sei deshalb festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin der Vorladung vom 23. Januar 2020 zur Einvernahme am 18.
Februar 2020 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, obwohl sie mehrmals auf die
entsprechenden Folgen solchen Tuns aufmerksam gemacht worden sei. Daraus sowie
aufgrund der widersprüchlichen «Verschiebungshistorie», wegen dem bislang
unbelegten Verhinderungsgrund der Krankheit und dem die Krankheit überlagernden
Verhinderungsgrund der Auslandabwesenheit, der ihr selbst zuzuschreiben sei, sei
zu schliessen, dass das geltend gemachte Verfahrensinteresse bloss vorgeschoben
und deshalb nicht zu schützen sei.
In der
Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die
fragliche Vorladung vom 23. Januar 2020 – entsprechend den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – gemäss dem Zustellungsnachweis der schweizerischen Post der
Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können. Damit könne entgegen
der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 nicht von einem Rückzug der Einsprache
infolge unentschuldigten Nichterscheinens am fraglichen Einvernahmetermin vom
18. Februar 2020 ausgegangen werden, weshalb das Verfahren noch pendent sei.
2.2.2 Die
Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerdeschrift ausführen lassen, dass sie
zufolge einer vom 23. Januar bis 3. Februar 2020 andauernden Krankheit nicht in
der Lage gewesen sei, die ihr mittels Einschreiben vom 23. Januar 2020
zugestellte Vorladung zur Einvernahme am 18. Februar 2020 bei der Post abzuholen.
Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ihr diese Vorladung erneut
zuzustellen und habe damit treuwidrig gehandelt. Sie habe folglich – in
Unkenntnis des von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Termins – am 4. Februar
2020 die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass sie zufolge Krankheit den
bereits angekündigten Auslandaufenthalt habe verschieben müssen und um eine
erneute Vorladung für den 18. März 2020 gebeten. Mit dem der
Beschwerdeschrift beigelegten Arztzeugnis vom 4. Februar 2020 hat sie ihre
Krankheit in der Zeit vom 23. Januar bis 3. Februar 2020 belegt.
2.3 Gemäss
Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als
zurückgezogen, wenn die die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer
von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.
Zu dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84
ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit
der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem
Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur
vereinbar, weil es letztlich vom Willen des oder der Betroffenen abhänge, ob er
oder sie den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf
gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen
Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache
gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten
Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdränge, sie verzichte bewusst
auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug setze daher voraus,
dass sich die unentschuldigt fernbleibende Person der Konsequenzen ihrer
Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf
die ihr zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in
diesem Sinne bereits BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb.
E. 4.5). Gestützt auf diese Argumentation sowie unter Hinweis auf den Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und das Gebot der Gewährung
des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), hiess das Bundesgericht in
BGE 140 IV 82 eine Beschwerde gut, mit der moniert worden war, das von der
Vorinstanz angenommene Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens beruhe
auf einer doppelten Fiktion, wenn zuerst die Vorladung fingiert werde, um
anschliessend aus dem durch Unkenntnis der Vorladung bedingten Fernbleiben auf
den Rückzug der Einsprache zu schliessen. Die Annahme eines Desinteresses am
Einspracheverfahren gestützt auf die Nichteinhaltung eines mit einem nicht
abgeholten Einschreiben mitgeteilten Einvernahmetermins ist folglich trotz der
gesetzlich statuierten Zustellungsfiktion für nicht abgeholte Einschreiben (Art.
85 Abs. 4 lit a StPO) nicht möglich (s. auch AGE BES.2017.39 vom 2. Mai 2017 E.
4.2.).
2.4 Die
Beschwerdeführerin hat die mit Einschreiben vom 23. Januar 2020 versandte
Vorladung zur Einvernahme am 18. Februar 2020 nicht entgegengenommen und
innerhalb der Abholfrist nicht bei der Post abgeholt. Dies obwohl sie um das
hängige Einspracheverfahren wusste und mit der Zustellung von Schriftstücken in
diesem Zusammenhang rechnen musste. Dies umso mehr, als sie um die ausstehende
Festlegung des Einvernahmetermins wusste (s. zu den notwendigen Voraussetzungen
einer Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85
N 6). Inwiefern die zwischenzeitlich belegte Krankheit in der Zeit vom 24.
Januar bis und mit 3. Februar 2020 die nicht erfolgte Abholung zu entschuldigen
vermag, kann dabei unbeantwortet bleiben, weil aufgrund der zitierten
Rechtsprechung zur Einspracherückzugsfiktion die Nichtabholung des
Einschreibens ohnehin nicht die Annahme einer unentschuldigten Absenz für den
vorgesehenen Termin im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO zu begründen vermag. Dies
hat ungeachtet der Tatsache zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Zeitraum offenbar in der Lage war, Ferien zu organisieren (Buchung eines
Flugtickets am 31. Januar 2020), was grundsätzlich dafür spricht, dass sie auch
in der Lage gewesen wäre, die rechtzeitige Abholung eines Einschreibens zu
organisieren. Jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis der
Beschwerde auf ihren Entscheid, auf die Einsprache nicht einzutreten, zurückgekommen
und hat richtigerweise mit der Stellungnahme zur Beschwerde das Verfahren als
weiterhin anhängig erklärt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich am 4.
und am 18. Februar 2020 durch ihren Verteidiger vom vorgesehenen
Einvernahmetermin abmelden liess. Damit hat die Staatsanwaltschaft das
Verfahren sowie die Gründe der eingetretenen Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens zu vertreten, da sie bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung
in der Lage gewesen wäre, die Zustellung des Einschreibens vom 23. Januar 2020
zu überprüfen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerde gutzuheissen
gewesen wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen folglich zu Lasten der
Staatskasse.
2.5
2.5.1 Mit
Blick auf den zukünftigen Verlauf des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin
ist allerdings aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft gleichwohl nicht aus
nichtigem Anlass auf ein Desinteresse der Beschwerdeführerin am Einspracheverfahren
geschlossen hat.
2.5.2 Bereits
mit Erhebung der Einsprache hatte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam
gemacht, dass sie sich vom 23. September bis 7. November 2019 im Ausland
aufhalten werde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2019 zur Einvernahme am 27. Januar
2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Beschwerdeführerin
der Staatsanwaltschaft mit, dass es ihr aufgrund von Auslandabwesenheit nicht möglich
sei, den Termin vom 27. Januar 2020 wahrzunehmen. Daraufhin wurde sie von
der Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2020 schriftlich aufgefordert, innerhalb
von drei Tagen ab Erhalt des Schreibens schriftlich mitzuteilen, wie lange ihre
Auslandabwesenheit andauern werde und einen möglichen Einvernahmetermin
anzugeben, wobei die Einvernahme spätestens bis Ende Februar 2020 stattzufinden
habe. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die
Einstellung des Verfahrens sowie eventualiter, sollte das Verfahren nicht
eingestellt werden, das Abbieten der Einvernahme, wobei sie ausdrücklich an der
Einsprache festhielt. Zudem teilte sie mit, dass sie vom 25. Januar bis 25.
Februar 2020 im Ausland weilen werde. Terminvorschläge für eine Einvernahme
enthielt die Eingabe keine. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
16. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin auf den 22. Januar 2020
zur Einvernahme vorgeladen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2020 teilte die
Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, dass sie am 22. Januar 2020
«leider verhindert», aber ab dem 17. Februar 2020 verfügbar sei. Diese
Abmeldung erfolgte ohne die gesetzlich vorgesehene Angabe oder gar Belegung des
Grundes ihrer Nichtverfügbarkeit am 22. Januar 2020 (Art. 205 Abs. 2 StPO). Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin
zur Einvernahme am 24. Januar 2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020
teilte die Beschwerdeführerin wiederum ohne Angabe und Belegung eines Grundes
mit, dass sie auch am 24. Januar 2020 verhindert sei. Gleichzeitig schlug
sie als mögliche Termine den 18. oder 26. Februar 2020 vor und erinnerte an
ihre Auslandabwesenheit bis und mit 15. Februar 2020. Entsprechend den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung steht diese
Angabe zur Auslandsabwesenheit in einem Widerspruch zu der ursprünglichen
Information, sie könne Termine ab dem 27. Januar 2020 wahrnehmen sowie zur
Angabe im Schreiben vom 15. Januar 2020, sie sei bis zum 25. Februar 2020
landesabwesend. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wurde die
Beschwerdeführerin auf den 18. Februar 2020 vorgeladen. Wie bereits dargelegt,
holte die Beschwerdeführerin dieses Einschreiben nicht ab (s. oben E. 2.4). Mit
Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte die Beschwerdeführerin der
Staatsanwaltschaft mit, dass sie aufgrund von «schwerer und ansteckender
Krankheit» ihren Auslandaufenthalt habe verschieben müssen, weshalb sich ihre
Verfügbarkeit verändert habe. Sie schlage eine Einvernahme am 18. März 2020
vor.
2.5.3 Die
dargelegte Historie der Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
lässt durchaus den Verdacht aufkommen, dass die Beschwerdeführerin dem
Strafverfahren keine allzu grosse Wichtigkeit einräumen und möglicherweise
nicht gewillt sein könnte, zu einem Einvernahmetermin bei der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen. In diese Richtung deuten auch die
Ausführungen der Verteidigung der Beschwerdeführerin, welche seitens der
Staatsanwaltschaft politisch motiviertes Handeln vermutet und gar nahelegt,
diese könnte mutmaßlich entgegen der Verfahrensökonomie versuchen, der
Beschwerdeführerin das Verfahren möglichst schwer zu machen bzw. zu verunmöglichen
(Beschwerde S. 10). Dabei handelt es sich um massive Verdächtigungen, deren
Inhalt aber nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern
den von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Ablauf des Einspracheverfahrens
tangieren, weshalb sie letztlich unbeachtlich sind (s. unten E. 2.6). Vor
diesem Hintergrund ist allerdings durchaus nachvollziehbar, dass die
Staatsanwaltschaft aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schloss, sie habe
kein ernsthaftes Interesse am Einspracheverfahren, auch wenn ein Nichteintreten
auf die Einsprache gestützt auf die Gesetzeslage und –auslegung nicht zulässig
ist. Das wiederholte Verschieben von Einvernahmeterminen, das Nichtbegründen
von zwei Absagen sowie die Widersprüchlichkeit der Abwesenheitsangaben können
jedenfalls einen nachvollziehbaren Verdacht auf querulatorisches Verhalten
aufkommen lassen, das im Widerspruch zum mit der Einsprache erwirkten Andauern
des Strafverfahrens sowie dem in fast allen Eingaben vermerkten Festhalten an
der Einsprache steht. Im Wiederholungsfalle muss die Beschwerdeführerin damit
rechnen, dass entsprechendes Verhalten in einem Beschwerdeverfahren wohl nicht
(mehr) geschützt würde.
2.6 Damit
sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und der
Verteidiger ist für seinen angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Er hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Darin macht er einen
Zeitaufwand von insgesamt 10.99 Stunden geltend. Gemäss den dazu ausgewiesenen
Leistungen besteht der Stundenaufwand aus 1,91 Stunden Besprechung und sonstiger
Kommunikation mit der Beschwerdeführerin, 8,33 Stunden für die Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift, 0,66 Stunden für die Kommunikation mit der
Staatsanwaltschaft, 0,25 Stunden für das Aktenstudium und 0,17 Stunden für das
Schreiben zur Einreichung der Honorarnote, was allerdings einen Stundenaufwand
von 11,32 Stunden ergibt. So oder so erscheint der Zeitaufwand für die
Kommunikation mit der Beschwerdeführerin und das Ausarbeiten der Rechtsschrift
zu hoch. Für das Darlegen der Vorladungshistorie hat eine Besprechung mit der
Beschwerdeführerin von einer halben Stunde zu genügen. Der Inhalt der
Beschwerdeschrift betreffend die der Staatsanwaltschaft unterstellten
Intentionen ist vor dem Hintergrund des Beschwerdethemas unnötig, weshalb der
diesbezügliche Aufwand um eine Stunde zu kürzen ist. Weshalb eine insgesamt
mehr als halbstündige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft als
Beschwerdegegnerin notwendig gewesen sein soll, ist nicht schlüssig. Auch
dieser Aufwand ist zu streichen. Insgesamt wird der Zeitaufwand gestützt auf
diese Erwägungen auf 8 Stunden gekürzt. Für die Einzelheiten der Entschädigung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren ist zufolge
Eintritts der Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin werden
ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.80, zuzüglich
7.7% MWST von CHF 126.70, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).