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Entscheid

BES.2020.84

Rückzugsfolge bei Fernbleiben von der Einvernahme im Strafbefehlsverfahren

20. Mai 2020Deutsch17 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.84

ENTSCHEID

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. März 2020

betreffend Rückzugsfolge wegen

Fernbleiben von der Einvernahme

im Strafbefehlsverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 12. September 2019 wurde A____ der Sachbeschädigung (aus öffentlicher

Zusammenrottung und mit grossem Schaden), der Nötigung, des Hausfriedensbruchs

und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Erwägungen

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von

2.

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat A____

rechtzeitig Einsprache erhoben.

Am 13. März 2020

Dispositiv

hat die Staatsanwaltschaft verfügt, dass auf die Einsprache vom 19. September

2019 in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

nicht eingetreten wird. Gegen diese Verfügung hat die rechtlich vertretene A____

Beschwerde eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

mit dem Resultat, dass das Einspracheverfahren nach wie vor anhängig sei. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie verlangt, dass die Staatsanwaltschaft

umgehend anzuweisen sei, ihr die Strafakten elektronisch zuzustellen, wobei ihr

nach der Akteneinsichtnahme die Gelegenheit zu gewähren sei, die

Beschwerdebegründung zu ergänzen. Auch sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, auf

eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dies alles

unter Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, eventualiter, für den Fall

ihres Unterliegens, sei ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit

Stellungnahme vom 5. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, aufgrund

der gemäss Zustellnachweis der schweizerischen Post nicht erfolgten Zustellung

der Vorladung vom 23. Januar 2020 sei nicht – wie in der angefochtenen

Verfügung angenommen – von einem Rückzug der Einsprache zufolge

unentschuldigten Nichterscheinens auszugehen. Demnach sei die Einsprache nach

wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig und die Beschwerde sei zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Am 8. Mai 2020

hat der Verteidiger der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft seine Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende

Abschreibungsentscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten

ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1

StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, weshalb sie

zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist – in

Wiederherstellung der Frist aufgrund einer beim Verteidiger eingetretenen

Infektion mit dem Covid 19 Virus (Instruktionsverfügung vom 20. März 2020) – form-

und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten

ist.

1.2

1.2.1 Zur

Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung

des angefochtenen Entscheids. Diese muss also im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 382 StPO N 13; Ziegler,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das

schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.

Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige

Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1

S. 24 f.).

1.2.2 Die

Staatsanwaltschaft ist nach Erhalt der Beschwerde zur Stellungnahme auf den

Inhalt der angefochtenen Verfügung zurückgekommen und hat daraufhin in ihrer

Stellungnahme das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 12.

September 2019 als weiterhin pendent erklärt. Damit ist das aktuelle

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als

erledigt abzuschreiben.

2.

2.1 Damit sind ausschliesslich die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen

gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist

über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage

vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der

Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens

abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im

Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage

sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein

materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen

Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019

E. 2.1, HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22.

Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 428 StPO N 14). Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht

feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen.

Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene

Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu

geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. statt vieler

AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).

2.2

2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft legte in der ursprünglich angefochtenen Verfügung zusammengefasst

dar, dass der Termin für die nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl

vom 12. September 2019 vorgesehene Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Sache

und den Einsprachegründen von der Beschwerdeführerin mehrmals abgesagt worden

sei bzw. sie mehrmals um eine Verschiebung des Einvernahmetermins ersucht habe.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 – beinhaltend

den dritten Terminänderungsantrag – mitgeteilt habe, ihr sei es möglich, am 18.

oder am 26. Februar 2020 zur Einvernahme zu erscheinen, habe die

Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 23. Januar 2020 auf

den 18. Februar 2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020

habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie ihren vormals

kommunizierten Auslandaufenthalt wegen schwerer Krankheit verschieben müsse,

weshalb sie erst ab dem 18. März 2020 für eine Einvernahme zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 habe die Staatsanwaltschaft der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eine allfällige Nichtwahrnehmung des

Einvernahmetermins vom 18. Februar 2020 zufolge Krankheit mit einem

Arztzeugnis zu belegen habe und eine erneute Verschiebung eines

Auslandaufenthalts keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO

darstelle. Am 13. Februar 2020 habe der Verteidiger der Beschwerdeführerin um

Verschiebung der Einvernahme vom 18. Februar auf den 18. März 2020 ersucht, da

die Beschwerdeführerin erst am 22. Februar 2020 aus dem Ausland zurückkehre.

Dem dazu eingereichten Flugticket habe man entnehmen können, dass es am 31.

Januar 2020 – und damit nachdem die Beschwerdeführerin selbst den 18. Februar

2020 als Einvernahmetermin vorgeschlagen habe – ausgestellt worden sei. Den neu

vorgebrachten Verhinderungsgrund der Auslandabwesenheit habe sich die

Beschwerdeführerin folglich selbst zuzuschreiben, weshalb dem Verteidiger mit

Schreiben vom 14. Februar 2020 mitgeteilt worden sei, dass am Einvernahmetermin

vom 18. Februar 2020 festgehalten werde. Ebenfalls sei in diesem Schreiben

dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den bislang vorgebrachten

Verhinderungsgrund der Krankheit (noch) nicht belegt habe und die im Verlaufe

der Terminverschiebungsanträge gemachten Verhinderungsgründe teilweise

widersprüchlich erschienen. Es sei deshalb festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin der Vorladung vom 23. Januar 2020 zur Einvernahme am 18.

Februar 2020 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, obwohl sie mehrmals auf die

entsprechenden Folgen solchen Tuns aufmerksam gemacht worden sei. Daraus sowie

aufgrund der widersprüchlichen «Verschiebungshistorie», wegen dem bislang

unbelegten Verhinderungsgrund der Krankheit und dem die Krankheit überlagernden

Verhinderungsgrund der Auslandabwesenheit, der ihr selbst zuzuschreiben sei, sei

zu schliessen, dass das geltend gemachte Verfahrensinteresse bloss vorgeschoben

und deshalb nicht zu schützen sei.

In der

Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die

fragliche Vorladung vom 23. Januar 2020 – entsprechend den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift – gemäss dem Zustellungsnachweis der schweizerischen Post der

Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können. Damit könne entgegen

der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 nicht von einem Rückzug der Einsprache

infolge unentschuldigten Nichterscheinens am fraglichen Einvernahmetermin vom

18. Februar 2020 ausgegangen werden, weshalb das Verfahren noch pendent sei.

2.2.2 Die

Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerdeschrift ausführen lassen, dass sie

zufolge einer vom 23. Januar bis 3. Februar 2020 andauernden Krankheit nicht in

der Lage gewesen sei, die ihr mittels Einschreiben vom 23. Januar 2020

zugestellte Vorladung zur Einvernahme am 18. Februar 2020 bei der Post abzuholen.

Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ihr diese Vorladung erneut

zuzustellen und habe damit treuwidrig gehandelt. Sie habe folglich – in

Unkenntnis des von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Termins – am 4. Februar

2020 die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass sie zufolge Krankheit den

bereits angekündigten Auslandaufenthalt habe verschieben müssen und um eine

erneute Vorladung für den 18. März 2020 gebeten. Mit dem der

Beschwerdeschrift beigelegten Arztzeugnis vom 4. Februar 2020 hat sie ihre

Krankheit in der Zeit vom 23. Januar bis 3. Februar 2020 belegt.

2.3 Gemäss

Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als

zurückgezogen, wenn die die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer

von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.

Zu dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84

ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit

der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem

Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur

vereinbar, weil es letztlich vom Willen des oder der Betroffenen abhänge, ob er

oder sie den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf

gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen

Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache

gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten

Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdränge, sie verzichte bewusst

auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug setze daher voraus,

dass sich die unentschuldigt fernbleibende Person der Konsequenzen ihrer

Unterlassung bewusst sei und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf

die ihr zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in

diesem Sinne bereits BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb.

E. 4.5). Gestützt auf diese Argumentation sowie unter Hinweis auf den Grundsatz

von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und das Gebot der Gewährung

des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), hiess das Bundesgericht in

BGE 140 IV 82 eine Beschwerde gut, mit der moniert worden war, das von der

Vorinstanz angenommene Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens beruhe

auf einer doppelten Fiktion, wenn zuerst die Vorladung fingiert werde, um

anschliessend aus dem durch Unkenntnis der Vorladung bedingten Fernbleiben auf

den Rückzug der Einsprache zu schliessen. Die Annahme eines Desinteresses am

Einspracheverfahren gestützt auf die Nichteinhaltung eines mit einem nicht

abgeholten Einschreiben mitgeteilten Einvernahmetermins ist folglich trotz der

gesetzlich statuierten Zustellungsfiktion für nicht abgeholte Einschreiben (Art.

85 Abs. 4 lit a StPO) nicht möglich (s. auch AGE BES.2017.39 vom 2. Mai 2017 E.

4.2.).

2.4 Die

Beschwerdeführerin hat die mit Einschreiben vom 23. Januar 2020 versandte

Vorladung zur Einvernahme am 18. Februar 2020 nicht entgegengenommen und

innerhalb der Abholfrist nicht bei der Post abgeholt. Dies obwohl sie um das

hängige Einspracheverfahren wusste und mit der Zustellung von Schriftstücken in

diesem Zusammenhang rechnen musste. Dies umso mehr, als sie um die ausstehende

Festlegung des Einvernahmetermins wusste (s. zu den notwendigen Voraussetzungen

einer Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO Brüschweiler,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85

N 6). Inwiefern die zwischenzeitlich belegte Krankheit in der Zeit vom 24.

Januar bis und mit 3. Februar 2020 die nicht erfolgte Abholung zu entschuldigen

vermag, kann dabei unbeantwortet bleiben, weil aufgrund der zitierten

Rechtsprechung zur Einspracherückzugsfiktion die Nichtabholung des

Einschreibens ohnehin nicht die Annahme einer unentschuldigten Absenz für den

vorgesehenen Termin im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO zu begründen vermag. Dies

hat ungeachtet der Tatsache zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in diesem

Zeitraum offenbar in der Lage war, Ferien zu organisieren (Buchung eines

Flugtickets am 31. Januar 2020), was grundsätzlich dafür spricht, dass sie auch

in der Lage gewesen wäre, die rechtzeitige Abholung eines Einschreibens zu

organisieren. Jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis der

Beschwerde auf ihren Entscheid, auf die Einsprache nicht einzutreten, zurückgekommen

und hat richtigerweise mit der Stellungnahme zur Beschwerde das Verfahren als

weiterhin anhängig erklärt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich am 4.

und am 18. Februar 2020 durch ihren Verteidiger vom vorgesehenen

Einvernahmetermin abmelden liess. Damit hat die Staatsanwaltschaft das

Verfahren sowie die Gründe der eingetretenen Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens zu vertreten, da sie bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung

in der Lage gewesen wäre, die Zustellung des Einschreibens vom 23. Januar 2020

zu überprüfen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerde gutzuheissen

gewesen wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen folglich zu Lasten der

Staatskasse.

2.5

2.5.1 Mit

Blick auf den zukünftigen Verlauf des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin

ist allerdings aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft gleichwohl nicht aus

nichtigem Anlass auf ein Desinteresse der Beschwerdeführerin am Einspracheverfahren

geschlossen hat.

2.5.2 Bereits

mit Erhebung der Einsprache hatte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam

gemacht, dass sie sich vom 23. September bis 7. November 2019 im Ausland

aufhalten werde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2019 zur Einvernahme am 27. Januar

2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Beschwerdeführerin

der Staatsanwaltschaft mit, dass es ihr aufgrund von Auslandabwesenheit nicht möglich

sei, den Termin vom 27. Januar 2020 wahrzunehmen. Daraufhin wurde sie von

der Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2020 schriftlich aufgefordert, innerhalb

von drei Tagen ab Erhalt des Schreibens schriftlich mitzuteilen, wie lange ihre

Auslandabwesenheit andauern werde und einen möglichen Einvernahmetermin

anzugeben, wobei die Einvernahme spätestens bis Ende Februar 2020 stattzufinden

habe. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die

Einstellung des Verfahrens sowie eventualiter, sollte das Verfahren nicht

eingestellt werden, das Abbieten der Einvernahme, wobei sie ausdrücklich an der

Einsprache festhielt. Zudem teilte sie mit, dass sie vom 25. Januar bis 25.

Februar 2020 im Ausland weilen werde. Terminvorschläge für eine Einvernahme

enthielt die Eingabe keine. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

16. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin auf den 22. Januar 2020

zur Einvernahme vorgeladen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2020 teilte die

Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, dass sie am 22. Januar 2020

«leider verhindert», aber ab dem 17. Februar 2020 verfügbar sei. Diese

Abmeldung erfolgte ohne die gesetzlich vorgesehene Angabe oder gar Belegung des

Grundes ihrer Nichtverfügbarkeit am 22. Januar 2020 (Art. 205 Abs. 2 StPO). Mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin

zur Einvernahme am 24. Januar 2020 vorgeladen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020

teilte die Beschwerdeführerin wiederum ohne Angabe und Belegung eines Grundes

mit, dass sie auch am 24. Januar 2020 verhindert sei. Gleichzeitig schlug

sie als mögliche Termine den 18. oder 26. Februar 2020 vor und erinnerte an

ihre Auslandabwesenheit bis und mit 15. Februar 2020. Entsprechend den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung steht diese

Angabe zur Auslandsabwesenheit in einem Widerspruch zu der ursprünglichen

Information, sie könne Termine ab dem 27. Januar 2020 wahrnehmen sowie zur

Angabe im Schreiben vom 15. Januar 2020, sie sei bis zum 25. Februar 2020

landesabwesend. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wurde die

Beschwerdeführerin auf den 18. Februar 2020 vorgeladen. Wie bereits dargelegt,

holte die Beschwerdeführerin dieses Einschreiben nicht ab (s. oben E. 2.4). Mit

Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte die Beschwerdeführerin der

Staatsanwaltschaft mit, dass sie aufgrund von «schwerer und ansteckender

Krankheit» ihren Auslandaufenthalt habe verschieben müssen, weshalb sich ihre

Verfügbarkeit verändert habe. Sie schlage eine Einvernahme am 18. März 2020

vor.

2.5.3 Die

dargelegte Historie der Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

lässt durchaus den Verdacht aufkommen, dass die Beschwerdeführerin dem

Strafverfahren keine allzu grosse Wichtigkeit einräumen und möglicherweise

nicht gewillt sein könnte, zu einem Einvernahmetermin bei der

Staatsanwaltschaft zu erscheinen. In diese Richtung deuten auch die

Ausführungen der Verteidigung der Beschwerdeführerin, welche seitens der

Staatsanwaltschaft politisch motiviertes Handeln vermutet und gar nahelegt,

diese könnte mutmaßlich entgegen der Verfahrensökonomie versuchen, der

Beschwerdeführerin das Verfahren möglichst schwer zu machen bzw. zu verunmöglichen

(Beschwerde S. 10). Dabei handelt es sich um massive Verdächtigungen, deren

Inhalt aber nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern

den von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Ablauf des Einspracheverfahrens

tangieren, weshalb sie letztlich unbeachtlich sind (s. unten E. 2.6). Vor

diesem Hintergrund ist allerdings durchaus nachvollziehbar, dass die

Staatsanwaltschaft aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schloss, sie habe

kein ernsthaftes Interesse am Einspracheverfahren, auch wenn ein Nichteintreten

auf die Einsprache gestützt auf die Gesetzeslage und –auslegung nicht zulässig

ist. Das wiederholte Verschieben von Einvernahmeterminen, das Nichtbegründen

von zwei Absagen sowie die Widersprüchlichkeit der Abwesenheitsangaben können

jedenfalls einen nachvollziehbaren Verdacht auf querulatorisches Verhalten

aufkommen lassen, das im Widerspruch zum mit der Einsprache erwirkten Andauern

des Strafverfahrens sowie dem in fast allen Eingaben vermerkten Festhalten an

der Einsprache steht. Im Wiederholungsfalle muss die Beschwerdeführerin damit

rechnen, dass entsprechendes Verhalten in einem Beschwerdeverfahren wohl nicht

(mehr) geschützt würde.

2.6 Damit

sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und der

Verteidiger ist für seinen angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Er hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Darin macht er einen

Zeitaufwand von insgesamt 10.99 Stunden geltend. Gemäss den dazu ausgewiesenen

Leistungen besteht der Stundenaufwand aus 1,91 Stunden Besprechung und sonstiger

Kommunikation mit der Beschwerdeführerin, 8,33 Stunden für die Ausarbeitung der

Beschwerdeschrift, 0,66 Stunden für die Kommunikation mit der

Staatsanwaltschaft, 0,25 Stunden für das Aktenstudium und 0,17 Stunden für das

Schreiben zur Einreichung der Honorarnote, was allerdings einen Stundenaufwand

von 11,32 Stunden ergibt. So oder so erscheint der Zeitaufwand für die

Kommunikation mit der Beschwerdeführerin und das Ausarbeiten der Rechtsschrift

zu hoch. Für das Darlegen der Vorladungshistorie hat eine Besprechung mit der

Beschwerdeführerin von einer halben Stunde zu genügen. Der Inhalt der

Beschwerdeschrift betreffend die der Staatsanwaltschaft unterstellten

Intentionen ist vor dem Hintergrund des Beschwerdethemas unnötig, weshalb der

diesbezügliche Aufwand um eine Stunde zu kürzen ist. Weshalb eine insgesamt

mehr als halbstündige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft als

Beschwerdegegnerin notwendig gewesen sein soll, ist nicht schlüssig. Auch

dieser Aufwand ist zu streichen. Insgesamt wird der Zeitaufwand gestützt auf

diese Erwägungen auf 8 Stunden gekürzt. Für die Einzelheiten der Entschädigung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren ist zufolge

Eintritts der Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin werden

ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.80, zuzüglich

7.7% MWST von CHF 126.70, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).