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Entscheid

BES.2020.85

Nichtanhandnahme

13. Mai 2020Deutsch5 min

(Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 Strafanzeige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.85

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. April 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 Strafanzeige

gegen ihre Schwester B____. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. April 2019

verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht

eingetreten werde, da die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien bzw. Verfahrenshindernisse

bestünden. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1.

April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Stellungnahmen

der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin sind keine eingeholt worden.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.2017.[...]), ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu

begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1.

Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur

Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen

jeweils nur ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa

fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15).

Die angefochtene

Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 1. April 2019. Aus den Akten

ergibt sich zwar nicht, wann diese der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, die

Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 1. April 2020 und

somit erheblich verspätet erhoben. Aufgrund der offensichtlich bereits

eingetretenen Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. April 2019 kann

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 1. April 2020 sinngemäss eine

Rechtsverweigerung der Strafverfolgungsbehörden geltend. Dabei bringt sie vor,

dass sie sich bei «jeder Behörde» (Staatsanwaltschaft, Polizei, KESB,

Opferhilfe, Ombudsstelle) im Kanton Basel-Stadt gemeldet habe und ihr Fall

ignoriert werde. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Eine

Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr

obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln

über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 22 N 4).

Mit ihrer

Begründung vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung seitens

Behörden nicht ausreichend darzulegen. Die Staatsanwaltschaft begründete die

Nichtanhandnahme einerseits mit einer mangelhaften Schilderung des

zugrundeliegenden Sachverhalts. In formeller Hinsicht wurde zudem festgestellt,

dass die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten zum Zeitpunkt der

Anzeigeerstattung weitgehend abgelaufen war. Allfällige frühere, drei Monate

und länger zurückliegende Antragsdelikte könnten folglich aus formellen Gründen

nicht mehr verfolgt werden. Schliesslich würden die von der Beschwerdeführerin

im Rahmen der Strafanzeigen vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 gemachten

Vorwürfe in materieller Hinsicht unrealistisch erscheinen und entsprängen eher

inneren Vorgängen und Vorstellungen der Beschwerdeführerin, als realen

Ereignissen und tatsächlich Erlebtem. Dies trifft, soweit sich ihnen überhaupt

ein rudimentärer Sachverhalt entnehmen lässt, auch auf die übrigen Vorwürfe zu.

Daher kann der Staatsanwaltschaft das wiederholte Ausstellen von

Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend weiteren derartigen Strafanzeigen durch

die Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Die Rüge der Rechtsverweigerung

erweist sich somit als unbegründet.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch

auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.