BES.2020.85
Nichtanhandnahme
13. Mai 2020Deutsch5 min
(Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 Strafanzeige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.85
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. April 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 Strafanzeige
gegen ihre Schwester B____. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. April 2019
verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht
eingetreten werde, da die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien bzw. Verfahrenshindernisse
bestünden. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1.
April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Stellungnahmen
der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin sind keine eingeholt worden.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.2017.[...]), ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu
begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1.
Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur
Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen
jeweils nur ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa
fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15).
Die angefochtene
Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 1. April 2019. Aus den Akten
ergibt sich zwar nicht, wann diese der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, die
Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 1. April 2020 und
somit erheblich verspätet erhoben. Aufgrund der offensichtlich bereits
eingetretenen Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. April 2019 kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 1. April 2020 sinngemäss eine
Rechtsverweigerung der Strafverfolgungsbehörden geltend. Dabei bringt sie vor,
dass sie sich bei «jeder Behörde» (Staatsanwaltschaft, Polizei, KESB,
Opferhilfe, Ombudsstelle) im Kanton Basel-Stadt gemeldet habe und ihr Fall
ignoriert werde. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Eine
Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr
obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln
über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 22 N 4).
Mit ihrer
Begründung vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung seitens
Behörden nicht ausreichend darzulegen. Die Staatsanwaltschaft begründete die
Nichtanhandnahme einerseits mit einer mangelhaften Schilderung des
zugrundeliegenden Sachverhalts. In formeller Hinsicht wurde zudem festgestellt,
dass die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten zum Zeitpunkt der
Anzeigeerstattung weitgehend abgelaufen war. Allfällige frühere, drei Monate
und länger zurückliegende Antragsdelikte könnten folglich aus formellen Gründen
nicht mehr verfolgt werden. Schliesslich würden die von der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Strafanzeigen vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 gemachten
Vorwürfe in materieller Hinsicht unrealistisch erscheinen und entsprängen eher
inneren Vorgängen und Vorstellungen der Beschwerdeführerin, als realen
Ereignissen und tatsächlich Erlebtem. Dies trifft, soweit sich ihnen überhaupt
ein rudimentärer Sachverhalt entnehmen lässt, auch auf die übrigen Vorwürfe zu.
Daher kann der Staatsanwaltschaft das wiederholte Ausstellen von
Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend weiteren derartigen Strafanzeigen durch
die Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Die Rüge der Rechtsverweigerung
erweist sich somit als unbegründet.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch
auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.