BES.2020.86
Nichtanhandnahme, Verfahrenseinstellung und Beweisanträge
12. April 2022Deutsch36 min
die Ehefrau von A____ und die Mutter des gemeinsamen Sohnes B____, verstarb – sich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.86
ENTSCHEID
vom 12. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
beide vertreten durch
[...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. März 2020
betreffend Nichtanhandnahme, Verfahrenseinstellung
und Beweisanträge
Sachverhalt
Sachverhalt
†C____, geb. am [...],
die Ehefrau von A____ und die Mutter des gemeinsamen Sohnes B____, verstarb – sich
in einer Frühschwangerschaft befindend – [...] 2017 im D____ an den Folgen
einer Hirnmassenblutung. Aufgrund dieses Vorfalls erstattete A____ – vertreten
durch [...], Advokatin – am 21. Dezember 2017 und am 18. Oktober 2019 Strafanzeige.
Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das wegen
fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren ein, weil kein
Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Dispositiv-Ziffer 1).
Weiter stellte sie fest, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des
falschen ärztlichen Zeugnisses eingeleitet worden sei; die darüber hinaus
gehende Strafanzeige gemäss Eingabe vom 18. Oktober 2019 werde nicht an die
Hand genommen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Beweisanträge der Privatklägerschaft,
welche die Befragung verschiedener involvierter Ärztinnen und einer
Pflegefachfrau zum Inhalt haben, wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3).
Gegen diese
Verfügungen liessen A____ und B____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 9. April 2020 Beschwerde erheben. Sie beantragten, es sei Dispositiv-Ziffer
1 der Einstellungsverfügung vom 25. März 2020 aufzuheben und es sei das
Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung zum
Nachteil von C____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiterzuführen. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, ein Ergänzungsgutachten mit
Anordnung des Beizugs eines Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet
(mutmasslich Neurochirurgie; Neurologie; Neuroradiologie) zur Klärung insbesondere
folgender Fragen einzuholen (Ergänzungsfragen vorbehalten):
-
Welche Befunde (Anzeichen auf bevorstehende oder schon bestehende
Blutung; Ursachen) hätten sich bei einer Computertomographie(CT)- oder
Magnetresonanztomografie(MRI)-Untersuchung (Pikett) im Zeitpunkt der Erstvorstellung
am [...] ergeben können und müssen?
-
Hätten sich dieselben Befunde auch noch post mortem durch eine Obduktion
der Verstorbenen erzielen lassen?
-
Wie wäre die Patientin – je nach Befund – nach dieser unterlassenen
Erstuntersuchung richtigerweise (lege artis) behandelt worden?
-
Welche medizinischen Möglichkeiten hätten im Zeitpunkt der
Erstvorstellung und im Verlauf offengestanden?
-
Hätte die richtigerweise bereits frühzeitig erkannte, rasche und
indizierte Behandlung des erhöhten intrakraniellen Drucks, welcher gemäss
Gutachten bei einer CT-Untersuchung höchstwahrscheinlich unmittelbar nach dem
Eintritt in das D____ am [...] festgestellt worden wäre, die Wahrscheinlichkeit
der Todesfolge verringert oder diese verhindert bzw. verhindern können?
-
Wie hoch gestalten sich die statistischen Überlebenschancen im Falle
einer sich anbahnenden oder aktuellen, in Anbetracht des hier festgehaltenen
relativ langsamen zeitlichen Verlaufs der raumfordernden Hirnblutung von der
Art der gemäss CT vom [...] mutmasslich tags zuvor Eingetretenen, zudem in einer
eher «günstigen» frontotemporalen Lokalisation, je nach Ursache und Patient
(Alter, allgemeiner Gesundheitszustand, etc.) und angesichts der Tatsache, dass
die Verstorbene ohne Behandlung nicht sogleich verstarb, sondern noch längere
Zeit weiterlebte und noch bis zum Zeitpunkt ihres Kreislaufstillstands am [...]
überlebte?
-
Ist medizinisch einschätzbar, welche möglichen Folgen bei einem
Überleben eingetreten wären, oder ob eine vollständige Genesung bei
rechtzeitigem und richtigem Behandeln signifikant wahrscheinlich gewesen wäre?
Eventualiter sei
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, beim bisherigen Gutachter ([...],
Institut für Rechtsmedizin (IRM), [...]) eine schriftliche Empfehlung
einzuholen zur relevanten Fachrichtung und zur Person eines unabhängigen
Gutachters, welcher zur offen gelassenen Frage der Wahrscheinlichkeit der
Vermeidbarkeit der Todesfolge die notwendigen fachlichen Abklärungen
vorzunehmen habe, und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter
zu diesen Rechtsbegehren sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit der Weisung zurückzuweisen, Anklage zu erheben. Es sei
Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 25. März 2020 teilweise
aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, auch die
darüber hinausgehende Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 18. Oktober
2019 an die Hand zu nehmen, insbesondere das Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend
die Tatbestände der Unterlassung der Nothilfe und betreffend die (eventuell durch
Unterlassen begangene) fahrlässige Körperverletzung sowie die Ausweitung des
Strafverfahrens gegen eine involvierte Ärztin auf den Tatbestand der
Falschbeurkundung. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 25.
März 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen,
verschiedene involvierte Ärztinnen sowie eine Pflegefachfrau zu befragen sowie
dem mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2019 und 23. Januar
2020 gestellten Beweisantrag, die für diesen Fall verlangten
«Gedächtnisprotokolle» der involvierten Ärzteschaft zu edieren, zu entsprechen.
Mit Stellungnahme vom 22. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Replik vom 10. Juli 2020 halten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde
vom 9. April 2020 gestellten Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft – wozu Nichtanhandnahmen und Verfahrenseinstellungen
gehören – innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 sowie Art. 322 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst
und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1; jeweils mit
Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann jedoch kein Beschwerderecht
abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen haben gemäss Art. 301
Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen die Strafverfolgungsbehörden auf
Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch
gültig als Privatkläger konstituieren. Als Privatklägerschaft gilt die
geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich
erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung
gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch
die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des
Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie
die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs.
2.
des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen
gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen
ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (vgl. BGer
6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E.
1.1).
Beim
Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Ehemann und beim Beschwerdeführer 2
um den gemeinsamen Sohn des verstorbenen Opfers und des Beschwerdeführers 1. Beide
Beschwerdeführer gelten von Gesetzes wegen als Angehörige im Sinne von Art. 116
Abs. 2 StPO.
1.2.2
Fraglich
ist, ob die Beschwerdeführenden schützenswerte Zivilansprüche geltend machen.
1.2.2.1
Zivilansprüche
sind Forderungen, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und ordentlicherweise vor
den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Im
Strafverfahren können Zivilansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden
(vgl. Art. 122 und Art. 126 StPO). Die Opferangehörigen müssen eigene Zivilansprüche
gegen den Straftäter geltend machen (Art 122 Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in
erster Linie Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) und Genugtuung (Art. 47 OR).
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche, wenn für Taten,
die dem Beschuldigten vorgehalten werden, ein Gemeinwesen die
Verantwortlichkeit gemäss öffentlichem Recht übernimmt unter Ausschluss jeder
direkten Klage gegen den Urheber (BGE 138 IV 86 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 114, 133
IV 228 E. 2.3.3 = Pra 2008 Nr. 33, 131 I 455 E. 1.2.4). Im vorliegenden Fall
steht eine mutmasslich begangene Straftat im Rahmen einer medizinischen Konsultation
am D____ zur Diskussion. Beim D____ handelt es sich um eine Anstalt des
kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes
über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt [Öffentliche
Spitäler-Gesetz, ÖSpG; SG 331.100]), für welche das Gesetz über die Haftung des
Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG; SG 161.100) zur Anwendung gelangt
(§ 1 HG). Das D____ haftet nach den Bestimmungen des HG für den Schaden, den
sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt (§ 3 Abs. 1 HG). Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten
Dispositiv
Person kein Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 HG). Demnach sind allfällige Forderungen
der Beschwerdeführenden nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher
Natur. Immerhin werden Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat im
Kanton Basel-Stadt anders als in anderen Kantonen gemäss § 6 Abs. 1 HG auf dem
Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden, was aber an
der öffentlich-rechtlichen Natur der möglichen Haftungsansprüche nichts ändert.
Dies führt zur Frage, ob den Opferangehörigen, die anstelle einer
zivilrechtlichen eine öffentlich-rechtliche Forderung geltend machen, aufgrund
des Wortlauts von Art. 117 Abs. 3 StPO die Berechtigung zur Anfechtung einer Nichtanhandnahme-
oder Einstellungsverfügung fehlt.
Den
Gesetzesmaterialien kann diesbezüglich nichts entnommen werden (vgl. Botschaft StPO,
in: BBl 2006 S. 1085, 1170 f.), was darauf schliessen lässt, dass sich der
Bundesgesetzgeber des Problems nicht bewusst war und sich jedenfalls nicht
bewusst gegen die Beschwerdelegitimation von Opferangehörigen mit öffentlich-rechtlichen
Forderungen aus Staatshaftungsrecht entschied. Macht die geschädigte Person
anstelle von Zivilansprüchen öffentlich-rechtliche Forderungen aus Staats-haftung
geltend, tritt das Bundesgericht im bundesgerichtlichen Verfahren, von
Ausnahmen bei Gewaltdelikten abgesehen, auf die Beschwerde nicht ein (BGer 6B_1074/2017
vom 27. November 2017 E. 2, 6B_619/2017 vom 14. November 2017 E. 4,
6B_691/2017 vom 7. Juli 2017 E. 1, 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2).
Diese
restriktive Legitimationspraxis wird in der Lehre und in der kantonalen
Rechtsprechung kritisiert. Einerseits wird richtigerweise aufgeführt, dass unter
dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Bundesverfassung [BV, SR 101])
nicht einzusehen sei, weshalb die nahen Angehörigen eines Opfers die
Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei einer zur Anzeige
gebrachten Straftat in einem privaten Spital anfechten können, der kantonale
Rechtsmittelweg gegen die Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ihnen
dagegen versagt bleibt, wenn sich die mutmassliche Straftat in einem
öffentlichen Spital ereignete (vgl. OGer ZH UE170255-O vom 24. April 2018
E. II 1.3, mit Hinweisen). Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch das
konventions- und verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Leben (Art. 2 Ziff.
1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101], Art. 10 Abs. 1 BV) und das Verbot der Folter und jeder anderen Art
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art.
3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV) zu beachten. Aus diesen Garantien erwächst der
geschädigten Person und ihren Angehörigen ein Anspruch auf eine wirksame und
vertiefte amtliche Untersuchung der Todesumstände oder der Misshandlung. Der
Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (Art. 2 Ziff. 1
EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) legt demnach ebenfalls nahe, den Angehörigen eines Tötungsopfers
Parteistellung und somit die Befugnis zur StPO-Beschwerde einzuräumen, wenn sie
öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend machen (vgl. zum Ganzen OGer ZH
UE170255-O vom 24. April 2018 E. II 1.5; Leber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 117 N 6b; jeweils mit Hinweisen). Das
Appellationsgericht ist, allerdings ohne nähere Begründung, auf Beschwerden von
Opferangehörigen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen Nichtanhandnahme-
oder Einstellungsverfügungen denn auch schon eingetreten (vgl. AGE BES.2021.75
vom 14. Februar 2022 E. 1.2).
1.2.2.2 Mit
Stellungnahme vom 22. April 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die
Beschwerdeführer als Angehörige über ihre Anwältin die Schlussmitteilung erhalten
und Gelegenheit gehabt hätten, ihre Forderungen mindestens dem Grundsatz nach
geltend zu machen. Da dies nicht geschah, sei die Legitimation nach Art. 117
Abs. 3 StPO nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht,
dass sie gemäss Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2017.168 vom 20. November
2018 E. 1.2.3) nicht verpflichtet seien, ihre Haftungsforderungen bereits im
Vorverfahren explizit geltend zu machen, da sie dies noch bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung tun könnten. Zudem seien die möglichen
Haftungsansprüche evident.
Dem Einwand der
Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Entsprechend der Praxis zur
Legitimation der Privatklägerschaft vor Bundesgericht muss es auch im
kantonalen Verfahren genügen, dass (etwa aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat) ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, weshalb sich die
Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Forderungen auswirken kann (vgl.
BGer 6B_98/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017
E. 1.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Vorwurfs betreffend die
fahrlässige Tötung der Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer, des Vorwurfs der
Unterlassung der Nothilfe und der (durch Unterlassen begangenen) fahrlässigen
Körperverletzung insbesondere mit Bezug auf einen Schadenersatz bzw. einen
Haushaltsschaden sowie eine Genugtuung der Fall. Dass sich die angefochtenen
Entscheide damit auf die Haftungsforderungen der Beschwerdeführer auswirken,
liegt auf der Hand, weshalb sie vorliegend auch zur Beschwerde legitimiert sein
müssen.
Nach dem
Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführenden als nahe Angehörige des
Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV)
ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bzw.
direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV zu bejahen. Sie
haben zwar bis anhin keine konkreten Forderungen geltend gemacht, doch sind
solche im Falle eines Schuldspruchs evident.
1.2.2.3 Schliesslich
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Rechtsnachfolger der
verstorbenen Ehefrau und Mutter, welche dem Vorwurf nach zufolge einer
ärztlichen Fehldiagnose verstorben ist, sich in einer ähnlichen Situation
befinden wie die Eltern im Leitentscheid BGE 146 IV 76, die den Tod ihrer
Tochter auf Betreuungsmängel im Spital zurückführten. Nach diesem Urteil können
sich Betroffene – zur Durchsetzung der Strafklage im Namen des Opfers und zur
Durchsetzung vererbter Ansprüche – im Hinblick auf ihre Legitimation auch auf
Art. 121 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO abstützen (vgl. AGE BES.2020.175 vom
23. November 2020 E. 1.3, mit Hinweisen).
1.2.2.4 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2020 geltend, dass
eine Untersuchung betreffend Urkundendelikte in die Wege geleitet worden sei.
Diesbezüglich liege keine Nichtanhandnahme vor und es fehle an einer Beschwer
im vorliegenden Verfahren. In Ermangelung eines Anfechtungsobjekts kann die
Strafanzeige gegen die Ärztin E____ insofern nicht Thema des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein.
1.2.3
1.2.3.1 In
Bezug auf die ebenfalls angefochtene Ablehnung der Beweisanträge ist festzuhalten,
dass nach Art. 394 lit. b StPO eine entsprechende Beschwerde nur zulässig ist,
wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht
wiederholt werden kann. In ähnlicher Weise – jedoch ohne Einschränkung – hält
Art. 318 Abs. 3 und Art. 380 StPO fest, dass Entscheide der Staatsanwaltschaft
betreffend Beweisanträge nicht anfechtbar sind. Nach Ansicht des Bundesgerichts
sind die Interessen eines Antragstellers durch die Möglichkeit der Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung grundsätzlich genügend gewahrt. Gegen Beweisergänzungsentscheide
stehe allein das Rechtsmittel ans Bundesgericht offen, sofern dessen
Voraussetzungen, namentlich das Bewirken eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110), erfüllt seien (BGer 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 f.;
vgl. hierzu auch AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 1.3). Dies gilt
grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht (vgl. AGE BES.2016.182
vom 4. April 2017 E. 1.2). Die Ablehnung von Beweisanträgen ist im Rahmen der
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zur Sprache zu bringen und ist gegebenenfalls
darzutun, dass mit Hilfe zusätzlicher Beweiserhebungen eine hinreichende
Grundlage für eine Anklageerhebung geschaffen werden könnte (AGE BE.2011.185
vom 4. April 2013 E. 1.1).
1.2.3.2 Es
ist notorisch, dass in Arzthaftungsfällen Zeugen- und Beschuldigtenaussagen
zeitnah erhoben werden müssen. Häufig sind zu einem späteren Zeitpunkt die
Erinnerungen an Details so getrübt, dass kaum mehr vernünftige Erkenntnisse
gewonnen werden können. Das Zuwarten mit den Befragungen der involvierten
Personen bis zu einer allfälligen Hauptverhandlung würde vorliegend nicht nur
das Erinnerungsvermögen reduzieren, sondern auch das Risiko möglicher
Absprachen zwischen potentiellen Zeugen erhöhen. Zudem ist das Unterlassen der
beantragten Beweiserhebungen zur Verdichtung und Konkretisierung der
Verdachtsgrundlagen vorliegend eng mit der Frage der Fortführung der
eingestellten bzw. nicht an die Hand genommenen Verfahren verknüpft, sodass es
sich aufdrängt, die Beweisanträge vor dem Hintergrund der Verfahrenseinstellung
bzw. Nichtanhandnahmen zu prüfen. Insofern liegt hier die Beschwer im Sinne
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zur Anfechtung von
Beweisverfügungen ausnahmsweise vor (vgl. AGE BES.2017.11 vom 13. Juni 2018 E.
1). Zudem haben die Beschwerdeführenden dargelegt, weshalb mit Hilfe
zusätzlicher Beweiserhebungen die Lücken im Beweisfundament allenfalls
verdichtet werden könnten.
1.3 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten
einzutreten. Zur deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
2.
2.1 Soweit
ersichtlich unbestritten und in sachverhaltlicher Hinsicht vorauszuschicken
ist, dass am Nachmittag des [...], ungefähr um 16:00 Uhr, die in [...]
(Frankreich) wohnhafte Ehefrau des Beschwerdeführers 1 diesen telefonisch bzw.
per Textnachrichten über unerklärliche gesundheitliche Beschwerden informierte.
Rund eineinhalb Stunden später wurde die Ehefrau per Ambulanz in die F____ in [...]
(Frankreich) eingeliefert. Mit der medizinischen Versorgung in Frankreich unzufrieden,
fuhr der Beschwerdeführer 1 seine Ehefrau am Abend auf die [...] des D____. Nach
der dortigen Aufnahme wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 um 01:30 Uhr
(d.h. am [...]) ärztlich untersucht. Nachdem mit dem Hinweis auf die bestehende
Frühschwangerschaft von einer CT-Untersuchung abgesehen wurde, wurde die Ehefrau
des Beschwerdeführers um 04:15 Uhr bei – bloss eingeschränkt beurteilbarem – unklarem
psychischen Zustandsbild und einer als psychogen vermuteten Ursache der
Beschwerden nach Hause entlassen, wo sie der Beschwerdeführer 1 hinfuhr. Ungefähr
um 07:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer 1 mit seiner bereits mit
Kreislaufstillstand pulslosen Ehefrau erneut auf der Notfallstation des D____
vorstellig, wo sie im Schockraum reanimiert werden musste; eine anschliessende
CT-Untersuchung zeigte eine Massenblutung im Gehirn. Bei infauster Prognose bei
Hirnstammeinklemmung, fehlender Hirnperfusion und fehlenden Hirnstammreflexen
wurde seitens der Neurochirurgie auf eine chirurgische Intervention verzichtet.
Bei auch fehlender Spontanatmung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 nach
Rücksprache mit ihren Familienangehörigen extubiert. Sie verstarb noch
gleichentags um 18:03 Uhr mit ihrem ungeborenen Kind. Eine Ärztin der
Anästhesie, Abteilung operative Intensivbehandlung, bescheinigte auf der
ärztlichen Todesbescheinigung einen natürlichen Tod. Es kann auf die übereinstimmenden
Ausführungen der Parteien verwiesen werden. Gestützt auf dieses Ereignis wurde zunächst
ein Strafverfahren eingeleitet und eine rechtsmedizinische Beurteilung der
Vorfälle eingeholt. Dem entsprechenden Gutachten des IRM vom 22. Juli 2019
(nachfolgend Gutachten) ist u.a. zu entnehmen, dass die unterlassene
Durchführung einer CT-(oder MRI-)Untersuchung durch das Ärztepersonal bei der
Erstvorstellung im D____ eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dargestellt
habe, da deutliche Hinweise auf einen lebensbedrohlichen Zustand bestanden hätten,
welche hätten erkannt werden müssen. Da die Ursache für die Blutung unbekannt
gewesen sei, hätte der Todesfall als aussergewöhnlich klassifiziert und eine
Meldung an die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen (vgl. Gutachten S. 16 und 19).
2.2 Mit
der angefochtenen Verfügung wurde das Strafverfahren eingestellt bzw.
verschiedene Anzeigen nicht anhand genommen.
2.2.1 Eine
Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit a. und b StPO unter anderem
zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,
oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu
richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein
Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der
Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
2.2.2 Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt
werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem
Grundsatz in dubio pro duriore zu
entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare
Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter
keinen Straftatbestand fällt. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung,
dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. zum Ganzen BStGer BB.2018.139
vom 25. April 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Insbesondere ist bei Ereignissen mit
schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt
namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung
erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig
ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu
eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2.3 Strittig
ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf
fahrlässige Tötung zum Nachteil der Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführenden
und die damit zusammenhängende Verweigerung eines Ergänzungsgutachtens.
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet diese im Wesentlichen damit, dass zum objektiven
Tatbestandselement der Vermeidbarkeit des Erfolgs bezüglich der fahrlässigen
Tötung keine medizinisch belastbare und damit auch keine strafrechtliche
Aussage mehr getroffen werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass auf der
ärztlichen Todesbescheinigung ein natürlicher Tod attestiert worden, das
Institut für Rechtsmedizin nicht über den Todesfall informiert und auch die
Strafanzeige der Beschwerdeführer erst nach deren Einäscherung eingereicht worden
sei, es der Staatsanwaltschaft verwehrt gewesen sei, eine strafprozessuale
Obduktion zu verfügen. Ohne Obduktionsergebnis sei es dem rechtsmedizinischen
Gutachten zufolge indes nicht möglich, die Ursache der festgestellten
Massenblutung zu eruieren und forensisch belastbare Aussagen zu etwaigen
Behandlungsoptionen sowie zur letztlich relevanten Frage zu treffen, ob der
Todeseintritt im Falle der gebotenen computertomographischen Untersuchung des
Kopfes zum Zeitpunkt der Erstvorstellung im D____ hätte verhindert werden
können. Solange nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Patientin selbst
bei sofortiger und fachgerechter Intervention gleichwohl verstorben wäre, stehe
zweifelsfrei fest, dass jedes Strafgericht eine beschuldigte Person im Zweifel
freisprechen müsste. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» finde in Konstellationen,
in welchen ein «in dubio»-Freispruch des Gerichts von vornherein und zweifellos
feststehe, keine Anwendung. Das Strafverfahren gegen Unbekannt sei somit trotz
der gemäss Gutachten naheliegenden Sorgfaltspflichtverletzung nicht
weiterzuführen und einzustellen.
Die
Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die
Vermeidbarkeit des Erfolgs bereits erfüllt sei, wenn das Verhalten des Täters
mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs
bildete. Die juristische Beurteilung und Bejahung der Vermeidbarkeit des
Erfolgs sei auch ohne absolute Sicherheit über die Vermeidbarkeit der
Todesfolge möglich. Diesbezüglich könne nicht auf das Gutachten eines
Rechtsmediziners abgestellt werden. Ob die Fragen auch ohne Obduktion hätten
beantwortet werden können, müsse im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens mit
Anordnung des Beizugs eines Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet
(mutmasslich Neurochirurgie; Neurologie; Neuroradiologie) abgeklärt werden. Als
medizinisch richtigerweise zu erkennender Notfall habe der Faktor Zeit eine
wesentliche Rolle gespielt. Eine intrakranielle Druckerhöhung sei
verantwortlich für eine Verschlechterung der klinischen Symptome wie
Kopfschmerzen, Erbrechen, reduzierte Bewusstseinslage und reduzierte bzw.
fehlende Vigilanz. Ein schnelles ärztliches und therapeutisches Handeln sei
daher bei Verdacht auf Hirnblutung unbedingt erforderlich. Es wären mutmasslich
allgemeine lebenserhaltende Massnahmen in der Akutklinik notwendig, wie Senkung
des Hirndruckes, Einstellung des Blutdruckes, Beobachtung und Monitoring von
Vitalparametern, wie Herzschläge, Blutdruck, Blutzucker, Vermeidung von
Krampfanfällen und Vorbeugung einer Infektion. In Fällen eines kontinuierlichen
Druckanstiegs über Stunden wäre es mutmasslich indiziert gewesen, die Blutung
zu entfernen. Dies könne über eine Operation am Kopf mit Schädeleröffnung
(Kraniotomie) erfolgen. Denkbar seien auch eine minimalinvasive
Blutungsentfernung mit einem Endoskop an (Knopflochchirurgie) oder die
beschleunigte Auflösung und das Absaugen der Blutung über einen Katheter,
welcher in die Blutung eingelegt werde. Alle diese und weitere Möglichkeiten hätten
im D____ zur Verfügung gestanden. Genutzt worden seien sie nicht, da der
gutachterlich bereits festgestellte Behandlungs- und Diagnosefehler vorgelegen habe.
Wären sie genutzt worden, um die langsame kontinuierliche Blutung und den
kontinuierlichen Druckanstieg rechtzeitig nach Erstvorstellung zu unterbrechen,
d.h. wäre die Notoperation nicht tags darauf viel zu spät und für das D____
völlig überraschend notfallmässig durchgeführt, sondern bereits am [...]
vorgenommen worden, dann hätte die kontinuierliche Blutung mit Druckanstieg mit
hoher Wahrscheinlichkeit behoben werden können. Ein konsultierter Neurologe
habe den Beschwerdeführenden bestätigt, dass in Zusammenschau der gesamten
Situation, d.h. eher günstige Lokalisation: frontotemporal, Mehrzeitigkeit mit
zum Zeitpunkt der Entlassung soweit ersichtlich stabiler Situation (zumindest
klinisch für entlassungswürdig befundene Patientin, ohne verlangte
Unterzeichnung einer Erklärung durch den Ehemann, und dabei noch keine
festgehaltenen Zeichen einer Hirnstammbeteiligung) und frühzeitiger
Intervention, welche den Zustand gebessert hätte, zu dem Zeitpunkt am Abend des
[...], müsse angenommen werden, dass der Todesfall vermeidbar gewesen wäre und
die Patientin, aber auch das ungeborene Kind, ohne wesentliche Schädigung davon
gekommen wären.
2.3.2 Fahrlässig
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt somit voraus, dass
der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer
Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit
nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei
wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher
hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Für
die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit
einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3; jeweils mit
Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt.
Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen
Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der
Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob
deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (sog.
«Wahrscheinlichkeitstheorie»; BGE 135 IV 56 E. 5.1, 117 IV 130 E. 2a; BGer 6B_611/2011
vom 31. Januar 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist im Falle der
fahrlässigen Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen eine Rechtspflicht zur
Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit,
diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor,
wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich
mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich
hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch
verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch
aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010
E. 2.3). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur
eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1, 134 IV 255 E. 4.2.1; BGer
1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Garantenstellung
kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen
Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11
Abs. 2 lit. a - d StGB). In Notfällen gilt für alle Ärzte in jedem Falle eine
Beistandspflicht (Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag,
Arztrecht, Bern 2016, § 8 Rz. 158). Dies begründet für sich allein eine
Garantenstellung sämtlicher involvierten Ärzte. Der dem
Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde liegende Behandlungsvertrag begründet in der
Regel die Garantenstellung des Arztes für Leben und Gesundheit des Patienten.
Massgebend ist die tatsächliche Übernahme der Schutzpflicht durch den Arzt oder
die Zusicherung der Übernahme (Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag,
a.a.O., § 8 Rz. 155). Vorliegend haben die Ärzte mit der Aufnahme der Ehefrau
bzw. Mutter der Beschwerdeführenden begonnen, womit sie unmittelbar eine
Sicherungs- und Obhutsgarantenpflicht für die Patientin übernommen haben (vgl.
BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3.3), was nicht bestritten ist.
2.3.3
2.3.3.1 Die
gutachterlich belegte Sorgfaltspflichtverletzung mehrerer Ärzte vermag
vorliegend den Verdacht einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen offensichtlich
zu begründen. Die Hypothesenbildung bezüglich der Vermeidbarkeit im Rahmen der
Wahrscheinlichkeitstheorie ist wesensgemäss mit gewissen Unsicherheiten
behaftet (BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3). Anhand der Umstände,
d.h. eher günstige Lokalisation: frontotemporal, Mehrzeitigkeit mit zum
Zeitpunkt der Entlassung soweit ersichtlich stabiler Situation (zumindest
klinisch für entlassungswürdig befundene Patientin, ohne verlangte
Unterzeichnung einer Erklärung durch den Ehemann, und dabei noch keine
festgehaltenen Zeichen einer Hirnstammbeteiligung) und bei frühzeitiger
Intervention, welche den Zustand gebessert hätte, erscheint es vor dem
Hintergrund der von den Beschwerdeführenden eingeholten Konsultation eines
Neurologen nicht ausgeschlossen, dass der Tod des Opfers vermeidbar gewesen
wäre. Wenn die anzuklagende Tat – wie vorliegend – keinen strikten Beweis der
Vermeidbarkeit der Todesfolge voraussetzt, so ist es für die Verurteilung des
Täters auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung «in dubio pro reo»
nicht notwendig, dass sämtliche Zweifel über die Vermeidbarkeit des Todes
ausgeräumt wären. Folglich ist es in einem allfälligen späteren
Gerichtsverfahren ebenso möglich, dass das Sachgericht keine unüberwindlichen
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der anzuklagenden
Tat hat. Der Rechtsmediziner kam im Gutachten zwar zum Schluss, dass er ohne
Obduktion zu etwaigen Behandlungsoptionen keine forensisch verwertbaren
Aussagen machen könne (vgl. Gutachten S. 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass
dies auch einem Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet nicht möglich
wäre. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenügend abgeklärt.
Solange die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Untersuchungsmöglichkeiten
ausgeschöpft hat, hat sie das Strafverfahren in Beachtung des
Verfolgungszwanges weiterzuführen. Ein Freispruch erscheint im jetzigen
Zeitpunkt nicht als derart wahrscheinlich, dass bereits auf beweisrechtliche
Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt werden darf. Dies umso weniger,
als der Tatverdacht eines schweren Delikts im Raum steht.
2.3.3.2 Aus
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich der Anspruch, mit
rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu
werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (BGer 6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3, 1A.50/2007
vom 11. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97). Dieser
Anspruch wird in der StPO konkretisiert, wonach die Parteien im Strafverfahren
einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 104 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StPO). Er umfasst unter anderem des Recht,
sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO),
sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).
Der Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt
dem Privatkläger das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten
Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, erhebliche
Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Behörde darf im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Erhebung eines solchen Beweises nur verzichten,
wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich
untauglich sind oder wenn sie aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss
gekommen ist und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte
(Vest/Horber, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 34).
Wie erwähnt ist den
Beschwerdeführenden beizupflichten, dass nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen
werden muss, ob die zwingend notwendig gewesene bildgebende Untersuchung zur
Abwendung des Todes geführt hat, sondern ob die juristische Vermeidbarkeit des
Erfolges anhand von möglichen Ursachen und Behandlungsoptionen und deren
Erfolgschancen im Sinne von Hypothesen beurteilt werden kann (vgl. BGer
6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt nicht
über das notwendige Fachwissen, um feststellen zu können, ob es einem Facharzt
mit den vorhandenen Akten möglich ist, eine entsprechende Beurteilung
vorzunehmen. Ein Spezialist kann möglicherweise auch ohne Obduktion gestützt
auf die Aktenlage denkbare Blutungsursachen sowie Behandlungsoptionen und
Erfolgsaussichten aufzeigen, was den Beschwerdeführenden bereits von einem
Neurologen bestätigt wurde. Damit lässt sich auch der Wahrscheinlichkeitsgrad
der Vermeidbarkeit der Todesfolge bestimmen, weshalb nicht mit Sicherheit
feststeht, dass ein Freispruch erfolgen würde. Aus den Akten ist entgegen der
Behauptung der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass der Rechtsmediziner
in Bezug auf die Fragen nach der Behandelbarkeit der Hirnblutung sowie der
Vermeidbarkeit der Todesfolge einen Neurochirurgen, Neurologen oder
Neuroradiologen hinzugezogen hat. Das Ergänzungsgutachten ist sowohl
rechtzeitig und formgültig beantragt worden als auch beweistauglich, weshalb
die Abweisung dieses Beweisantrages unzulässig ist.
2.3.4 Die
Beschwerde ist damit in Bezug auf die mangelnden Abklärungen betreffend den
Vorwurf der fahrlässigen Tötung gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat mithin
antragsgemäss ein Ergänzungsgutachten mit Anordnung des Beizugs eines
Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet (mutmasslich Neurochirurgie;
Neurologie; Neuroradiologie) einzuholen und diesem u.a. die von den
Beschwerdeführenden eingereichten im Sachverhalt dargestellten Fragen zu
unterbreiten.
2.4 Selbst
wenn das einzuholende neurologische Gutachten zu keiner Verdichtung des Tatverdachts
der fahrlässigen Tötung führt, stellt sich die Frage der Anhandnahme eines
Verfahrens wegen Unterlassung der Nothilfe oder wegen fahrlässiger
Körperverletzung.
2.4.1
2.4.1.1 Wer
einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl
es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 Abs. 1 2. Halbsatz StGB). Die
Regelung beinhaltet ein echtes Unterlassungsdelikt und knüpft nicht an eine
vorbestehende Garantenpflicht an. Täter können alle Personen sein, die in der
konkreten Situation zu sinnvoller Hilfe in der Lage sind (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 128 N 35). Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter,
wenn er wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat
und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die
Nothilfe nicht zu leisten (Maeder,
a.a.O., Art. 128 N 53). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten,
dass das Delikt fahrlässig nicht begangen werden kann. Das schliesst aber
lediglich die Kenntnis, dass das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt,
der eigenen Hilfsmöglichkeiten und die Tatsache, dass das Opfer noch keine
ausreichende Hilfe erhält, ein. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe
setzt keine Tötungsabsicht voraus.
2.4.1.2 Dem
Gutachten kann entnommen werden, dass die beschriebenen Auffälligkeiten (sowohl
nach Angehörigenaussagen als auch gemäss Krankenunterlagen) deutliche Hinweise
auf einen lebensbedrohlichen Zustand lieferten (Gutachten S. 16). Gleichwohl
wurden die notwendigen Untersuchungen (wie ein bildgebendes CT) und eine
darauffolgende Behandlung unterlassen. Für die Notfallstation eines Spitals wäre
eine entsprechende Hilfeleistung zweifellos zumutbar gewesen, gehört es zu
ihren Kernaufgaben, notleidenden Personen zu helfen. Insofern ist den
Beschwerdeführenden beizupflichten, dass in Bezug auf die objektiven
Tatbestandsmerkmale betreffend die Unterlassung der Nothilfe ein
Anfangsverdacht besteht. Ob und inwiefern der subjektive Tatbestand gegeben
ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend abgeklärt. Aufgrund der
Feststellungen des Gutachters, wonach deutliche Hinweise auf einen
lebensbedrohlichen Zustand gegeben waren, müssen die involvierten und
verantwortlichen Ärzte zumindest einvernommen werden. Unerfindlich ist, was die
Staatsanwaltschaft dem mit der Bemerkung, dass diesfalls die Untersuchung auf
eventualvorsätzliche Tötung auszudehnen sei, was weder die Beschwerdeführer
noch ihre Anwältin in Betracht gezogen hätten und was offensichtlich auch nicht
mit Befragungen des Personals erhoben werden könne, entgegenzuhalten versucht.
2.4.1.3 Nach
dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die streitbetroffene
Nichtanhandnahme betreffend Unterlassung der Nothilfe aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren in dubio pro
duriore an die Hand zu nehmen bzw. auszuweiten.
2.4.2
2.4.2.1 Weiter
haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 ausgeführt, dass
sich das (nicht)behandelnde Personal des D____, im damaligen Ermittlungsstadium
noch als unbekannte Täterschaft zu qualifizieren, subsidiär auch wegen
fahrlässiger Körperverletzung gegebenenfalls durch Unterlassen gemäss
Art. 125 StGB strafbar gemacht haben könnte. Diesbezüglich führt die
Staatsanwaltschaft aus, dass im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der
Behandlung der Verstorbenen einzig fraglich sei, ob der Todeseintritt auf ein
pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und somit eine fahrlässige Tötung
begangen worden sei.
2.4.2.2 Diese
Argumentation der Staatsanwaltschaft verfängt nicht. Den Beschwerdeführenden
ist beizupflichten, dass, wenn nach einer Körperverletzung die Todesfolge eintritt,
der Täter bei gegebenen Voraussetzungen (lediglich) wegen dem entsprechenden
Tötungsdelikt verurteilt wird, da dieser schärfer ausgestaltete Tatbestand die
Körperverletzung konsumiert. Fehlt es jedoch an einem Tatbestandselement des
Tötungsdelikts, muss subsidiär das Körperverletzungsdelikt geprüft und der
Täter bei gegebenen Voraussetzungen danach bestraft werden, ansonsten der Täter
durch den Eintritt des Todes unzulässigerweise privilegiert würde. Zwischen
fahrlässiger Tötung und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung besteht
unechte Konkurrenz (vgl. in Bezug auf die Vorsatzdeliekte BGE 137 IV 113 E. 1.2
und 1.5). Da bei Fahrlässigkeitsdelikten mangels subjektivem Tatbestand eine
Verurteilung wegen Versuchs ausgeschlossen ist, muss – wie die Beschwerdeführer
richtig erkannt haben – bei fehlenden Tatbestandsmerkmalen der fahrlässigen
Tötung subsidiär die Strafbarkeit werden fahrlässiger Körperverletzung geprüft
werden, zumal das Tatbestandsmerkmal der Vermeidbarkeit des Erfolgs aufgrund
des unterschiedlichen Taterfolgs der Delikte divergiert. Nach Art. 125 Abs. 1
StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt.
Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).
Auch die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung kann durch Unterlassen
begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn – wie
erwähnt – im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun
ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den
Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung
dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung
durch aktives Tun gleichwertig erscheint (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar
2010 E. 2.3; eingehend oben E. 2.3.2).
2.4.2.3 Der
personenbezogene Verdacht bzw. eine potentielle Täterschaft ist auch unter dem
Aspekt der fahrlässigen Körperverletzung im – in der Tatnacht beteiligten – Personal
der Notfallstation des D____ zu orten. Eine Garantenpflicht des entsprechenden
Spitalpersonals ist zweifellos gegeben. Vorliegend wurde die Ehefrau bzw.
Mutter der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht adäquat behandelt,
obwohl eindeutige Hinweise auf eine zwingend notwendige bildgebende
Untersuchung bestanden haben (vgl. Gutachten S. 16). Dies führte zu einer
steten Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes bis sie schliesslich an den
Folgen der Hirnmassenblutung starb. Damit erlitt die Patientin vor dem Eintritt
der Todesfolge eine irgendwie geartete Körperverletzung (Gesundheitsschädigung,
Schmerzen, Erbrechen, Bewusstlosigkeit, etc.), welche durch die pflichtwidrige
Untätigkeit der Ärzte der Notfallstation des D____ herbeigeführt oder zumindest
begünstigt wurde. Sollte das zur materiellen Beurteilung zuständige
Strafgericht zum Schluss kommen, dass eine fahrlässige Tötung z.B. mangels
Vermeidbarkeit des Erfolgs nicht bejaht werden könnte, so müsste mit der
zutreffenden Ansicht der Beschwerdeführenden subsidiär der Tatbestand der fahrlässigen
(schweren) Körperverletzung geprüft werden, was eine entsprechende Untersuchung
durch die Staatsanwaltschaft verlangt.
2.4.2.4 Damit
ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichtanhandnahme betreffend die
fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB unzulässig und aufzuheben und
die Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, das
Strafverfahren in dubio pro duriore an die Hand zu nehmen bzw. auszuweiten.
2.5 Strittig
sind schliesslich der Antrag der Beschwerdeführenden auf Befragung des
involvierten Spitalpersonals und die Herausgabe der «Gedächtnisprotokolle».
2.5.1 Gemäss
Auffassung der Staatsanwaltschaft kann das Vermeiden des Todeseintritts bei
sofortiger und richtiger Diagnose mangels Obduktion nachträglich nicht mehr
forensisch verwertbar nachgewiesen werden, weshalb auf weitere Befragungen der
involvierten Medizinalpersonen wegen Unerheblichkeit verzichtet werden könne
und müsse. Jegliche Aussagen könnten nicht ausschliessen, dass der Todeseintritt
auch bei sofortigem CT und sofortiger Operation nicht mehr zu verhindern
gewesen wäre. Dieselbe Überlegung würden auch für alle weiteren Beweisanträge
(Beizug von Gedächtnisprotokollen, weitere Zeugenbefragungen usw.) gelten.
2.5.2 Wie
erwähnt haben die Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGer
6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3, 1A.50/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97; vgl. oben E. 2.3.3.2, mit weiteren
Hinweisen).
2.5.3 Für
die Klärung der Verdachtsgrundlagen sowie der Täterschaft sind weitere
Untersuchungen des Geschehensablaufs anlässlich der Notfallvorstellung vom [...]
im D____ notwendig. Letztere hat sich mit dem zutreffenden Hinweis der
Beschwerdeführenden bis anhin widersprüchlich dargestellt, was auch der
Gutachter festgestellt hat (Gutachten S. 13). Zur weiteren Klärung der
Verdachtslage namentlich im Hinblick auf den personenbezogenen Verdacht und
sowie die subjektiven Tatbestandmerkmale macht es Sinn, nebst der bisherigen
Befragung von G____, der die Untersuchungen bei der Erstvorstellung gar nicht
selber vorgenommen hatte, möglichst rasch Befragungen weiterer mutmasslich
involvierter und direkt beteiligter Personen durchzuführen. Der Antrag der
Beschwerdeführenden auf eine weitere Einvernahme insbesondere der E____, der H____,
der I____ sowie der J____, ist durchaus geeignet, Licht ins Dunkle der
Geschehensabläufe in der Tatnacht zu bringen. Zudem hat Herr G____ die
Herausgabe der von ihm für diesen Fall verlangten «Gedächtnisprotokolle» auch
gegenüber der Staatsanwaltschaft bislang verweigert. Davon dürften einige
vorhanden sein, fragte er sich doch gemäss übereinstimmenden Aussagen in zwei
Einvernahmeprotokollen (vgl. Einvernahme von K____ vom 8. Februar 2018 S. 3 und
4 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 30. Januar 2018 S. 6) offenbar
selbst, wie fünf Ärzte so blind sein und die lebensbedrohliche Hirnblutung
übersehen konnten.
2.5.4 Der
Verzicht auf den Antrag auf Befragung des Spitalpersonals und der Herausgabe
der «Gedächtnisprotokolle» erweist sich als rechtswidrig. Folglich ist auch
Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. März 2020
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die genannten und
allenfalls weitere beteiligte Personen des D____ zu befragen sowie dem mit
Eingabe auch der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2019 und 23. Januar 2020 zumindest
implizit gestellten Beweisantrag, die von Herrn G____ für diesen Fall
verlangten «Gedächtnisprotokolle» seiner Ärzte zu edieren, zu entsprechen.
3.
Zusammenfassend
ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.
März 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur
Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.
Abschliessend
ist über die Kosten zu befinden.
4.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung der Sache an die untere
Instanz als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei einzustufen (BGer
6B_560/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022
E. 4.1; Griesser, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen). Obsiegen die
privaten Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, a.a.O., Art. 428 N 4 mit
Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als begründet und die
Verfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben sowie die Sache zur
Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Damit obsiegen die Beschwerdeführerenden vollständig, sodass die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse gehen.
4.2 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung
bzw. mit ihren Nichtanhandnahmen sowie der in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbaren Verweigerung der Beweisanträge die alleinige Ursache für das
Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im
Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge
(vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, BGer 6B_343/2018 vom
25. April 2019 E. 2.3; AGE BES.2020.106 vom 8. September 2020
E. 4.1). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben daher Anspruch
auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4 mit
weiteren Hinweisen). Den Beschwerdeführern ist für ihre Rechtsvertretung auf
Grundlage der eingereichten Honorarnote somit eine angemessene Entschädigung in
Höhe von CHF 13'506.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von
CHF 13'506.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.