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Entscheid

BES.2020.86

Nichtanhandnahme, Verfahrenseinstellung und Beweisanträge

12. April 2022Deutsch36 min

die Ehefrau von A____ und die Mutter des gemeinsamen Sohnes B____, verstarb – sich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.86

ENTSCHEID

vom 12. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

beide vertreten durch

[...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. März 2020

betreffend Nichtanhandnahme, Verfahrenseinstellung

und Beweisanträge

Sachverhalt

Sachverhalt

†C____, geb. am [...],

die Ehefrau von A____ und die Mutter des gemeinsamen Sohnes B____, verstarb – sich

in einer Frühschwangerschaft befindend – [...] 2017 im D____ an den Folgen

einer Hirnmassenblutung. Aufgrund dieses Vorfalls erstattete A____ – vertreten

durch [...], Advokatin – am 21. Dezember 2017 und am 18. Oktober 2019 Strafanzeige.

Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das wegen

fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren ein, weil kein

Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Dispositiv-Ziffer 1).

Weiter stellte sie fest, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des

falschen ärztlichen Zeugnisses eingeleitet worden sei; die darüber hinaus

gehende Strafanzeige gemäss Eingabe vom 18. Oktober 2019 werde nicht an die

Hand genommen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Beweisanträge der Privatklägerschaft,

welche die Befragung verschiedener involvierter Ärztinnen und einer

Pflegefachfrau zum Inhalt haben, wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3).

Gegen diese

Verfügungen liessen A____ und B____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe

vom 9. April 2020 Beschwerde erheben. Sie beantragten, es sei Dispositiv-Ziffer

1 der Einstellungsverfügung vom 25. März 2020 aufzuheben und es sei das

Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung zum

Nachteil von C____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiterzuführen. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, ein Ergänzungsgutachten mit

Anordnung des Beizugs eines Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet

(mutmasslich Neurochirurgie; Neurologie; Neuroradiologie) zur Klärung insbesondere

folgender Fragen einzuholen (Ergänzungsfragen vorbehalten):

-

Welche Befunde (Anzeichen auf bevorstehende oder schon bestehende

Blutung; Ursachen) hätten sich bei einer Computertomographie(CT)- oder

Magnetresonanztomografie(MRI)-Untersuchung (Pikett) im Zeitpunkt der Erstvorstellung

am [...] ergeben können und müssen?

-

Hätten sich dieselben Befunde auch noch post mortem durch eine Obduktion

der Verstorbenen erzielen lassen?

-

Wie wäre die Patientin – je nach Befund – nach dieser unterlassenen

Erstuntersuchung richtigerweise (lege artis) behandelt worden?

-

Welche medizinischen Möglichkeiten hätten im Zeitpunkt der

Erstvorstellung und im Verlauf offengestanden?

-

Hätte die richtigerweise bereits frühzeitig erkannte, rasche und

indizierte Behandlung des erhöhten intrakraniellen Drucks, welcher gemäss

Gutachten bei einer CT-Untersuchung höchstwahrscheinlich unmittelbar nach dem

Eintritt in das D____ am [...] festgestellt worden wäre, die Wahrscheinlichkeit

der Todesfolge verringert oder diese verhindert bzw. verhindern können?

-

Wie hoch gestalten sich die statistischen Überlebenschancen im Falle

einer sich anbahnenden oder aktuellen, in Anbetracht des hier festgehaltenen

relativ langsamen zeitlichen Verlaufs der raumfordernden Hirnblutung von der

Art der gemäss CT vom [...] mutmasslich tags zuvor Eingetretenen, zudem in einer

eher «günstigen» frontotemporalen Lokalisation, je nach Ursache und Patient

(Alter, allgemeiner Gesundheitszustand, etc.) und angesichts der Tatsache, dass

die Verstorbene ohne Behandlung nicht sogleich verstarb, sondern noch längere

Zeit weiterlebte und noch bis zum Zeitpunkt ihres Kreislaufstillstands am [...]

überlebte?

-

Ist medizinisch einschätzbar, welche möglichen Folgen bei einem

Überleben eingetreten wären, oder ob eine vollständige Genesung bei

rechtzeitigem und richtigem Behandeln signifikant wahrscheinlich gewesen wäre?

Eventualiter sei

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, beim bisherigen Gutachter ([...],

Institut für Rechtsmedizin (IRM), [...]) eine schriftliche Empfehlung

einzuholen zur relevanten Fachrichtung und zur Person eines unabhängigen

Gutachters, welcher zur offen gelassenen Frage der Wahrscheinlichkeit der

Vermeidbarkeit der Todesfolge die notwendigen fachlichen Abklärungen

vorzunehmen habe, und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter

zu diesen Rechtsbegehren sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt mit der Weisung zurückzuweisen, Anklage zu erheben. Es sei

Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 25. März 2020 teilweise

aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, auch die

darüber hinausgehende Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 18. Oktober

2019 an die Hand zu nehmen, insbesondere das Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend

die Tatbestände der Unterlassung der Nothilfe und betreffend die (eventuell durch

Unterlassen begangene) fahrlässige Körperverletzung sowie die Ausweitung des

Strafverfahrens gegen eine involvierte Ärztin auf den Tatbestand der

Falschbeurkundung. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 25.

März 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen,

verschiedene involvierte Ärztinnen sowie eine Pflegefachfrau zu befragen sowie

dem mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2019 und 23. Januar

2020 gestellten Beweisantrag, die für diesen Fall verlangten

«Gedächtnisprotokolle» der involvierten Ärzteschaft zu edieren, zu entsprechen.

Mit Stellungnahme vom 22. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Replik vom 10. Juli 2020 halten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde

vom 9. April 2020 gestellten Rechtsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft – wozu Nichtanhandnahmen und Verfahrenseinstellungen

gehören – innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 310 Abs. 2 sowie Art. 322 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Jede

Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst

und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1; jeweils mit

Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann jedoch kein Beschwerderecht

abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen haben gemäss Art. 301

Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen die Strafverfolgungsbehörden auf

Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.

Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch

gültig als Privatkläger konstituieren. Als Privatklägerschaft gilt die

geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich

erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen

(Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung

gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch

die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1

StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in

ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar

beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des

Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie

die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs.

2.

des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen

gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen

ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (vgl. BGer

6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E.

1.1).

Beim

Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Ehemann und beim Beschwerdeführer 2

um den gemeinsamen Sohn des verstorbenen Opfers und des Beschwerdeführers 1. Beide

Beschwerdeführer gelten von Gesetzes wegen als Angehörige im Sinne von Art. 116

Abs. 2 StPO.

1.2.2

Fraglich

ist, ob die Beschwerdeführenden schützenswerte Zivilansprüche geltend machen.

1.2.2.1

Zivilansprüche

sind Forderungen, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und ordentlicherweise vor

den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Im

Strafverfahren können Zivilansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden

(vgl. Art. 122 und Art. 126 StPO). Die Opferangehörigen müssen eigene Zivilansprüche

gegen den Straftäter geltend machen (Art 122 Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in

erster Linie Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) und Genugtuung (Art. 47 OR).

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche, wenn für Taten,

die dem Beschuldigten vorgehalten werden, ein Gemeinwesen die

Verantwortlichkeit gemäss öffentlichem Recht übernimmt unter Ausschluss jeder

direkten Klage gegen den Urheber (BGE 138 IV 86 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 114, 133

IV 228 E. 2.3.3 = Pra 2008 Nr. 33, 131 I 455 E. 1.2.4). Im vorliegenden Fall

steht eine mutmasslich begangene Straftat im Rahmen einer medizinischen Konsultation

am D____ zur Diskussion. Beim D____ handelt es sich um eine Anstalt des

kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes

über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt [Öffentliche

Spitäler-Gesetz, ÖSpG; SG 331.100]), für welche das Gesetz über die Haftung des

Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG; SG 161.100) zur Anwendung gelangt

(§ 1 HG). Das D____ haftet nach den Bestimmungen des HG für den Schaden, den

sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich

zufügt (§ 3 Abs. 1 HG). Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten

Dispositiv

Person kein Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 HG). Demnach sind allfällige Forderungen

der Beschwerdeführenden nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher

Natur. Immerhin werden Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat im

Kanton Basel-Stadt anders als in anderen Kantonen gemäss § 6 Abs. 1 HG auf dem

Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden, was aber an

der öffentlich-rechtlichen Natur der möglichen Haftungsansprüche nichts ändert.

Dies führt zur Frage, ob den Opferangehörigen, die anstelle einer

zivilrechtlichen eine öffentlich-rechtliche Forderung geltend machen, aufgrund

des Wortlauts von Art. 117 Abs. 3 StPO die Berechtigung zur Anfechtung einer Nichtanhandnahme-

oder Einstellungsverfügung fehlt.

Den

Gesetzesmaterialien kann diesbezüglich nichts entnommen werden (vgl. Botschaft StPO,

in: BBl 2006 S. 1085, 1170 f.), was darauf schliessen lässt, dass sich der

Bundesgesetzgeber des Problems nicht bewusst war und sich jedenfalls nicht

bewusst gegen die Beschwerdelegitimation von Opferangehörigen mit öffentlich-rechtlichen

Forderungen aus Staatshaftungsrecht entschied. Macht die geschädigte Person

anstelle von Zivilansprüchen öffentlich-rechtliche Forderungen aus Staats-haftung

geltend, tritt das Bundesgericht im bundesgerichtlichen Verfahren, von

Ausnahmen bei Gewaltdelikten abgesehen, auf die Beschwerde nicht ein (BGer 6B_1074/2017

vom 27. November 2017 E. 2, 6B_619/2017 vom 14. November 2017 E. 4,

6B_691/2017 vom 7. Juli 2017 E. 1, 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2).

Diese

restriktive Legitimationspraxis wird in der Lehre und in der kantonalen

Rechtsprechung kritisiert. Einerseits wird richtigerweise aufgeführt, dass unter

dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Bundesverfassung [BV, SR 101])

nicht einzusehen sei, weshalb die nahen Angehörigen eines Opfers die

Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei einer zur Anzeige

gebrachten Straftat in einem privaten Spital anfechten können, der kantonale

Rechtsmittelweg gegen die Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ihnen

dagegen versagt bleibt, wenn sich die mutmassliche Straftat in einem

öffentlichen Spital ereignete (vgl. OGer ZH UE170255-O vom 24. April 2018

E. II 1.3, mit Hinweisen). Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch das

konventions- und verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Leben (Art. 2 Ziff.

1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR

0.101], Art. 10 Abs. 1 BV) und das Verbot der Folter und jeder anderen Art

grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art.

3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV) zu beachten. Aus diesen Garantien erwächst der

geschädigten Person und ihren Angehörigen ein Anspruch auf eine wirksame und

vertiefte amtliche Untersuchung der Todesumstände oder der Misshandlung. Der

Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (Art. 2 Ziff. 1

EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) legt demnach ebenfalls nahe, den Angehörigen eines Tötungsopfers

Parteistellung und somit die Befugnis zur StPO-Beschwerde einzuräumen, wenn sie

öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend machen (vgl. zum Ganzen OGer ZH

UE170255-O vom 24. April 2018 E. II 1.5; Leber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 117 N 6b; jeweils mit Hinweisen). Das

Appellationsgericht ist, allerdings ohne nähere Begründung, auf Beschwerden von

Opferangehörigen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen Nichtanhandnahme-

oder Einstellungsverfügungen denn auch schon eingetreten (vgl. AGE BES.2021.75

vom 14. Februar 2022 E. 1.2).

1.2.2.2 Mit

Stellungnahme vom 22. April 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die

Beschwerdeführer als Angehörige über ihre Anwältin die Schlussmitteilung erhalten

und Gelegenheit gehabt hätten, ihre Forderungen mindestens dem Grundsatz nach

geltend zu machen. Da dies nicht geschah, sei die Legitimation nach Art. 117

Abs. 3 StPO nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht,

dass sie gemäss Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2017.168 vom 20. November

2018 E. 1.2.3) nicht verpflichtet seien, ihre Haftungsforderungen bereits im

Vorverfahren explizit geltend zu machen, da sie dies noch bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung tun könnten. Zudem seien die möglichen

Haftungsansprüche evident.

Dem Einwand der

Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Entsprechend der Praxis zur

Legitimation der Privatklägerschaft vor Bundesgericht muss es auch im

kantonalen Verfahren genügen, dass (etwa aufgrund der Natur der untersuchten

Straftat) ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, weshalb sich die

Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Forderungen auswirken kann (vgl.

BGer 6B_98/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017

E. 1.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Vorwurfs betreffend die

fahrlässige Tötung der Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer, des Vorwurfs der

Unterlassung der Nothilfe und der (durch Unterlassen begangenen) fahrlässigen

Körperverletzung insbesondere mit Bezug auf einen Schadenersatz bzw. einen

Haushaltsschaden sowie eine Genugtuung der Fall. Dass sich die angefochtenen

Entscheide damit auf die Haftungsforderungen der Beschwerdeführer auswirken,

liegt auf der Hand, weshalb sie vorliegend auch zur Beschwerde legitimiert sein

müssen.

Nach dem

Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführenden als nahe Angehörige des

Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV)

ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bzw.

direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV zu bejahen. Sie

haben zwar bis anhin keine konkreten Forderungen geltend gemacht, doch sind

solche im Falle eines Schuldspruchs evident.

1.2.2.3 Schliesslich

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Rechtsnachfolger der

verstorbenen Ehefrau und Mutter, welche dem Vorwurf nach zufolge einer

ärztlichen Fehldiagnose verstorben ist, sich in einer ähnlichen Situation

befinden wie die Eltern im Leitentscheid BGE 146 IV 76, die den Tod ihrer

Tochter auf Betreuungsmängel im Spital zurückführten. Nach diesem Urteil können

sich Betroffene – zur Durchsetzung der Strafklage im Namen des Opfers und zur

Durchsetzung vererbter Ansprüche – im Hinblick auf ihre Legitimation auch auf

Art. 121 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO abstützen (vgl. AGE BES.2020.175 vom

23. November 2020 E. 1.3, mit Hinweisen).

1.2.2.4 Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2020 geltend, dass

eine Untersuchung betreffend Urkundendelikte in die Wege geleitet worden sei.

Diesbezüglich liege keine Nichtanhandnahme vor und es fehle an einer Beschwer

im vorliegenden Verfahren. In Ermangelung eines Anfechtungsobjekts kann die

Strafanzeige gegen die Ärztin E____ insofern nicht Thema des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens sein.

1.2.3

1.2.3.1 In

Bezug auf die ebenfalls angefochtene Ablehnung der Beweisanträge ist festzuhalten,

dass nach Art. 394 lit. b StPO eine entsprechende Beschwerde nur zulässig ist,

wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht

wiederholt werden kann. In ähnlicher Weise – jedoch ohne Einschränkung – hält

Art. 318 Abs. 3 und Art. 380 StPO fest, dass Entscheide der Staatsanwaltschaft

betreffend Beweisanträge nicht anfechtbar sind. Nach Ansicht des Bundesgerichts

sind die Interessen eines Antragstellers durch die Möglichkeit der Beschwerde

gegen die Einstellungsverfügung grundsätzlich genügend gewahrt. Gegen Beweisergänzungsentscheide

stehe allein das Rechtsmittel ans Bundesgericht offen, sofern dessen

Voraussetzungen, namentlich das Bewirken eines nicht wieder gutzumachenden

Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110), erfüllt seien (BGer 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 f.;

vgl. hierzu auch AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 1.3). Dies gilt

grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht (vgl. AGE BES.2016.182

vom 4. April 2017 E. 1.2). Die Ablehnung von Beweisanträgen ist im Rahmen der

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zur Sprache zu bringen und ist gegebenenfalls

darzutun, dass mit Hilfe zusätzlicher Beweiserhebungen eine hinreichende

Grundlage für eine Anklageerhebung geschaffen werden könnte (AGE BE.2011.185

vom 4. April 2013 E. 1.1).

1.2.3.2 Es

ist notorisch, dass in Arzthaftungsfällen Zeugen- und Beschuldigtenaussagen

zeitnah erhoben werden müssen. Häufig sind zu einem späteren Zeitpunkt die

Erinnerungen an Details so getrübt, dass kaum mehr vernünftige Erkenntnisse

gewonnen werden können. Das Zuwarten mit den Befragungen der involvierten

Personen bis zu einer allfälligen Hauptverhandlung würde vorliegend nicht nur

das Erinnerungsvermögen reduzieren, sondern auch das Risiko möglicher

Absprachen zwischen potentiellen Zeugen erhöhen. Zudem ist das Unterlassen der

beantragten Beweiserhebungen zur Verdichtung und Konkretisierung der

Verdachtsgrundlagen vorliegend eng mit der Frage der Fortführung der

eingestellten bzw. nicht an die Hand genommenen Verfahren verknüpft, sodass es

sich aufdrängt, die Beweisanträge vor dem Hintergrund der Verfahrenseinstellung

bzw. Nichtanhandnahmen zu prüfen. Insofern liegt hier die Beschwer im Sinne

eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zur Anfechtung von

Beweisverfügungen ausnahmsweise vor (vgl. AGE BES.2017.11 vom 13. Juni 2018 E.

1). Zudem haben die Beschwerdeführenden dargelegt, weshalb mit Hilfe

zusätzlicher Beweiserhebungen die Lücken im Beweisfundament allenfalls

verdichtet werden könnten.

1.3 Auf

die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten

einzutreten. Zur deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

2.

2.1 Soweit

ersichtlich unbestritten und in sachverhaltlicher Hinsicht vorauszuschicken

ist, dass am Nachmittag des [...], ungefähr um 16:00 Uhr, die in [...]

(Frankreich) wohnhafte Ehefrau des Beschwerdeführers 1 diesen telefonisch bzw.

per Textnachrichten über unerklärliche gesundheitliche Beschwerden informierte.

Rund eineinhalb Stunden später wurde die Ehefrau per Ambulanz in die F____ in [...]

(Frankreich) eingeliefert. Mit der medizinischen Versorgung in Frankreich unzufrieden,

fuhr der Beschwerdeführer 1 seine Ehefrau am Abend auf die [...] des D____. Nach

der dortigen Aufnahme wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 um 01:30 Uhr

(d.h. am [...]) ärztlich untersucht. Nachdem mit dem Hinweis auf die bestehende

Frühschwangerschaft von einer CT-Untersuchung abgesehen wurde, wurde die Ehefrau

des Beschwerdeführers um 04:15 Uhr bei – bloss eingeschränkt beurteilbarem – unklarem

psychischen Zustandsbild und einer als psychogen vermuteten Ursache der

Beschwerden nach Hause entlassen, wo sie der Beschwerdeführer 1 hinfuhr. Ungefähr

um 07:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer 1 mit seiner bereits mit

Kreislaufstillstand pulslosen Ehefrau erneut auf der Notfallstation des D____

vorstellig, wo sie im Schockraum reanimiert werden musste; eine anschliessende

CT-Untersuchung zeigte eine Massenblutung im Gehirn. Bei infauster Prognose bei

Hirnstammeinklemmung, fehlender Hirnperfusion und fehlenden Hirnstammreflexen

wurde seitens der Neurochirurgie auf eine chirurgische Intervention verzichtet.

Bei auch fehlender Spontanatmung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 nach

Rücksprache mit ihren Familienangehörigen extubiert. Sie verstarb noch

gleichentags um 18:03 Uhr mit ihrem ungeborenen Kind. Eine Ärztin der

Anästhesie, Abteilung operative Intensivbehandlung, bescheinigte auf der

ärztlichen Todesbescheinigung einen natürlichen Tod. Es kann auf die übereinstimmenden

Ausführungen der Parteien verwiesen werden. Gestützt auf dieses Ereignis wurde zunächst

ein Strafverfahren eingeleitet und eine rechtsmedizinische Beurteilung der

Vorfälle eingeholt. Dem entsprechenden Gutachten des IRM vom 22. Juli 2019

(nachfolgend Gutachten) ist u.a. zu entnehmen, dass die unterlassene

Durchführung einer CT-(oder MRI-)Untersuchung durch das Ärztepersonal bei der

Erstvorstellung im D____ eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dargestellt

habe, da deutliche Hinweise auf einen lebensbedrohlichen Zustand bestanden hätten,

welche hätten erkannt werden müssen. Da die Ursache für die Blutung unbekannt

gewesen sei, hätte der Todesfall als aussergewöhnlich klassifiziert und eine

Meldung an die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen (vgl. Gutachten S. 16 und 19).

2.2 Mit

der angefochtenen Verfügung wurde das Strafverfahren eingestellt bzw.

verschiedene Anzeigen nicht anhand genommen.

2.2.1 Eine

Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit a. und b StPO unter anderem

zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,

oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung

eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu

richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein

Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

2.2.2 Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt

werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem

Grundsatz in dubio pro duriore zu

entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die

Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare

Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter

keinen Straftatbestand fällt. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung,

dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. zum Ganzen BStGer BB.2018.139

vom 25. April 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Insbesondere ist bei Ereignissen mit

schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt

namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung

erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig

ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu

eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2.3 Strittig

ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf

fahrlässige Tötung zum Nachteil der Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführenden

und die damit zusammenhängende Verweigerung eines Ergänzungsgutachtens.

2.3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet diese im Wesentlichen damit, dass zum objektiven

Tatbestandselement der Vermeidbarkeit des Erfolgs bezüglich der fahrlässigen

Tötung keine medizinisch belastbare und damit auch keine strafrechtliche

Aussage mehr getroffen werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass auf der

ärztlichen Todesbescheinigung ein natürlicher Tod attestiert worden, das

Institut für Rechtsmedizin nicht über den Todesfall informiert und auch die

Strafanzeige der Beschwerdeführer erst nach deren Einäscherung eingereicht worden

sei, es der Staatsanwaltschaft verwehrt gewesen sei, eine strafprozessuale

Obduktion zu verfügen. Ohne Obduktionsergebnis sei es dem rechtsmedizinischen

Gutachten zufolge indes nicht möglich, die Ursache der festgestellten

Massenblutung zu eruieren und forensisch belastbare Aussagen zu etwaigen

Behandlungsoptionen sowie zur letztlich relevanten Frage zu treffen, ob der

Todeseintritt im Falle der gebotenen computertomographischen Untersuchung des

Kopfes zum Zeitpunkt der Erstvorstellung im D____ hätte verhindert werden

können. Solange nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Patientin selbst

bei sofortiger und fachgerechter Intervention gleichwohl verstorben wäre, stehe

zweifelsfrei fest, dass jedes Strafgericht eine beschuldigte Person im Zweifel

freisprechen müsste. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» finde in Konstellationen,

in welchen ein «in dubio»-Freispruch des Gerichts von vornherein und zweifellos

feststehe, keine Anwendung. Das Strafverfahren gegen Unbekannt sei somit trotz

der gemäss Gutachten naheliegenden Sorgfaltspflichtverletzung nicht

weiterzuführen und einzustellen.

Die

Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die

Vermeidbarkeit des Erfolgs bereits erfüllt sei, wenn das Verhalten des Täters

mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs

bildete. Die juristische Beurteilung und Bejahung der Vermeidbarkeit des

Erfolgs sei auch ohne absolute Sicherheit über die Vermeidbarkeit der

Todesfolge möglich. Diesbezüglich könne nicht auf das Gutachten eines

Rechtsmediziners abgestellt werden. Ob die Fragen auch ohne Obduktion hätten

beantwortet werden können, müsse im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens mit

Anordnung des Beizugs eines Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet

(mutmasslich Neurochirurgie; Neurologie; Neuroradiologie) abgeklärt werden. Als

medizinisch richtigerweise zu erkennender Notfall habe der Faktor Zeit eine

wesentliche Rolle gespielt. Eine intrakranielle Druckerhöhung sei

verantwortlich für eine Verschlechterung der klinischen Symptome wie

Kopfschmerzen, Erbrechen, reduzierte Bewusstseinslage und reduzierte bzw.

fehlende Vigilanz. Ein schnelles ärztliches und therapeutisches Handeln sei

daher bei Verdacht auf Hirnblutung unbedingt erforderlich. Es wären mutmasslich

allgemeine lebenserhaltende Massnahmen in der Akutklinik notwendig, wie Senkung

des Hirndruckes, Einstellung des Blutdruckes, Beobachtung und Monitoring von

Vitalparametern, wie Herzschläge, Blutdruck, Blutzucker, Vermeidung von

Krampfanfällen und Vorbeugung einer Infektion. In Fällen eines kontinuierlichen

Druckanstiegs über Stunden wäre es mutmasslich indiziert gewesen, die Blutung

zu entfernen. Dies könne über eine Operation am Kopf mit Schädeleröffnung

(Kraniotomie) erfolgen. Denkbar seien auch eine minimalinvasive

Blutungsentfernung mit einem Endoskop an (Knopflochchirurgie) oder die

beschleunigte Auflösung und das Absaugen der Blutung über einen Katheter,

welcher in die Blutung eingelegt werde. Alle diese und weitere Möglichkeiten hätten

im D____ zur Verfügung gestanden. Genutzt worden seien sie nicht, da der

gutachterlich bereits festgestellte Behandlungs- und Diagnosefehler vorgelegen habe.

Wären sie genutzt worden, um die langsame kontinuierliche Blutung und den

kontinuierlichen Druckanstieg rechtzeitig nach Erstvorstellung zu unterbrechen,

d.h. wäre die Notoperation nicht tags darauf viel zu spät und für das D____

völlig überraschend notfallmässig durchgeführt, sondern bereits am [...]

vorgenommen worden, dann hätte die kontinuierliche Blutung mit Druckanstieg mit

hoher Wahrscheinlichkeit behoben werden können. Ein konsultierter Neurologe

habe den Beschwerdeführenden bestätigt, dass in Zusammenschau der gesamten

Situation, d.h. eher günstige Lokalisation: frontotemporal, Mehrzeitigkeit mit

zum Zeitpunkt der Entlassung soweit ersichtlich stabiler Situation (zumindest

klinisch für entlassungswürdig befundene Patientin, ohne verlangte

Unterzeichnung einer Erklärung durch den Ehemann, und dabei noch keine

festgehaltenen Zeichen einer Hirnstammbeteiligung) und frühzeitiger

Intervention, welche den Zustand gebessert hätte, zu dem Zeitpunkt am Abend des

[...], müsse angenommen werden, dass der Todesfall vermeidbar gewesen wäre und

die Patientin, aber auch das ungeborene Kind, ohne wesentliche Schädigung davon

gekommen wären.

2.3.2 Fahrlässig

begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Ein

Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt somit voraus, dass

der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.

Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer

Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die

bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und

müssen. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit

nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei

wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei

pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher

hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Für

die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit

einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3; jeweils mit

Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt.

Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen

Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der

Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob

deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (sog.

«Wahrscheinlichkeitstheorie»; BGE 135 IV 56 E. 5.1, 117 IV 130 E. 2a; BGer 6B_611/2011

vom 31. Januar 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist im Falle der

fahrlässigen Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen eine Rechtspflicht zur

Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit,

diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor,

wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich

mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich

hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch

verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch

aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010

E. 2.3). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur

eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1, 134 IV 255 E. 4.2.1; BGer

1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Garantenstellung

kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen

Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11

Abs. 2 lit. a - d StGB). In Notfällen gilt für alle Ärzte in jedem Falle eine

Beistandspflicht (Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag,

Arztrecht, Bern 2016, § 8 Rz. 158). Dies begründet für sich allein eine

Garantenstellung sämtlicher involvierten Ärzte. Der dem

Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde liegende Behandlungsvertrag begründet in der

Regel die Garantenstellung des Arztes für Leben und Gesundheit des Patienten.

Massgebend ist die tatsächliche Übernahme der Schutzpflicht durch den Arzt oder

die Zusicherung der Übernahme (Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag,

a.a.O., § 8 Rz. 155). Vorliegend haben die Ärzte mit der Aufnahme der Ehefrau

bzw. Mutter der Beschwerdeführenden begonnen, womit sie unmittelbar eine

Sicherungs- und Obhutsgarantenpflicht für die Patientin übernommen haben (vgl.

BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3.3), was nicht bestritten ist.

2.3.3

2.3.3.1 Die

gutachterlich belegte Sorgfaltspflichtverletzung mehrerer Ärzte vermag

vorliegend den Verdacht einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen offensichtlich

zu begründen. Die Hypothesenbildung bezüglich der Vermeidbarkeit im Rahmen der

Wahrscheinlichkeitstheorie ist wesensgemäss mit gewissen Unsicherheiten

behaftet (BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3). Anhand der Umstände,

d.h. eher günstige Lokalisation: frontotemporal, Mehrzeitigkeit mit zum

Zeitpunkt der Entlassung soweit ersichtlich stabiler Situation (zumindest

klinisch für entlassungswürdig befundene Patientin, ohne verlangte

Unterzeichnung einer Erklärung durch den Ehemann, und dabei noch keine

festgehaltenen Zeichen einer Hirnstammbeteiligung) und bei frühzeitiger

Intervention, welche den Zustand gebessert hätte, erscheint es vor dem

Hintergrund der von den Beschwerdeführenden eingeholten Konsultation eines

Neurologen nicht ausgeschlossen, dass der Tod des Opfers vermeidbar gewesen

wäre. Wenn die anzuklagende Tat – wie vorliegend – keinen strikten Beweis der

Vermeidbarkeit der Todesfolge voraussetzt, so ist es für die Verurteilung des

Täters auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung «in dubio pro reo»

nicht notwendig, dass sämtliche Zweifel über die Vermeidbarkeit des Todes

ausgeräumt wären. Folglich ist es in einem allfälligen späteren

Gerichtsverfahren ebenso möglich, dass das Sachgericht keine unüberwindlichen

Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der anzuklagenden

Tat hat. Der Rechtsmediziner kam im Gutachten zwar zum Schluss, dass er ohne

Obduktion zu etwaigen Behandlungsoptionen keine forensisch verwertbaren

Aussagen machen könne (vgl. Gutachten S. 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass

dies auch einem Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet nicht möglich

wäre. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenügend abgeklärt.

Solange die Staatsanwaltschaft nicht sämtliche Untersuchungsmöglichkeiten

ausgeschöpft hat, hat sie das Strafverfahren in Beachtung des

Verfolgungszwanges weiterzuführen. Ein Freispruch erscheint im jetzigen

Zeitpunkt nicht als derart wahrscheinlich, dass bereits auf beweisrechtliche

Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt werden darf. Dies umso weniger,

als der Tatverdacht eines schweren Delikts im Raum steht.

2.3.3.2 Aus

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich der Anspruch, mit

rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu

werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich

beweisuntauglich sind (BGer 6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3, 1A.50/2007

vom 11. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97). Dieser

Anspruch wird in der StPO konkretisiert, wonach die Parteien im Strafverfahren

einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 104 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StPO). Er umfasst unter anderem des Recht,

sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO),

sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).

Der Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt

dem Privatkläger das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten

Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, erhebliche

Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Behörde darf im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Erhebung eines solchen Beweises nur verzichten,

wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich

untauglich sind oder wenn sie aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss

gekommen ist und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass

ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte

(Vest/Horber, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 34).

Wie erwähnt ist den

Beschwerdeführenden beizupflichten, dass nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen

werden muss, ob die zwingend notwendig gewesene bildgebende Untersuchung zur

Abwendung des Todes geführt hat, sondern ob die juristische Vermeidbarkeit des

Erfolges anhand von möglichen Ursachen und Behandlungsoptionen und deren

Erfolgschancen im Sinne von Hypothesen beurteilt werden kann (vgl. BGer

6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt nicht

über das notwendige Fachwissen, um feststellen zu können, ob es einem Facharzt

mit den vorhandenen Akten möglich ist, eine entsprechende Beurteilung

vorzunehmen. Ein Spezialist kann möglicherweise auch ohne Obduktion gestützt

auf die Aktenlage denkbare Blutungsursachen sowie Behandlungsoptionen und

Erfolgsaussichten aufzeigen, was den Beschwerdeführenden bereits von einem

Neurologen bestätigt wurde. Damit lässt sich auch der Wahrscheinlichkeitsgrad

der Vermeidbarkeit der Todesfolge bestimmen, weshalb nicht mit Sicherheit

feststeht, dass ein Freispruch erfolgen würde. Aus den Akten ist entgegen der

Behauptung der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass der Rechtsmediziner

in Bezug auf die Fragen nach der Behandelbarkeit der Hirnblutung sowie der

Vermeidbarkeit der Todesfolge einen Neurochirurgen, Neurologen oder

Neuroradiologen hinzugezogen hat. Das Ergänzungsgutachten ist sowohl

rechtzeitig und formgültig beantragt worden als auch beweistauglich, weshalb

die Abweisung dieses Beweisantrages unzulässig ist.

2.3.4 Die

Beschwerde ist damit in Bezug auf die mangelnden Abklärungen betreffend den

Vorwurf der fahrlässigen Tötung gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat mithin

antragsgemäss ein Ergänzungsgutachten mit Anordnung des Beizugs eines

Spezialisten aus dem einschlägigen Fachgebiet (mutmasslich Neurochirurgie;

Neurologie; Neuroradiologie) einzuholen und diesem u.a. die von den

Beschwerdeführenden eingereichten im Sachverhalt dargestellten Fragen zu

unterbreiten.

2.4 Selbst

wenn das einzuholende neurologische Gutachten zu keiner Verdichtung des Tatverdachts

der fahrlässigen Tötung führt, stellt sich die Frage der Anhandnahme eines

Verfahrens wegen Unterlassung der Nothilfe oder wegen fahrlässiger

Körperverletzung.

2.4.1

2.4.1.1 Wer

einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl

es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 Abs. 1 2. Halbsatz StGB). Die

Regelung beinhaltet ein echtes Unterlassungsdelikt und knüpft nicht an eine

vorbestehende Garantenpflicht an. Täter können alle Personen sein, die in der

konkreten Situation zu sinnvoller Hilfe in der Lage sind (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, Art. 128 N 35). Der subjektive Tatbestand erfordert

Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter,

wenn er wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat

und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die

Nothilfe nicht zu leisten (Maeder,

a.a.O., Art. 128 N 53). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten,

dass das Delikt fahrlässig nicht begangen werden kann. Das schliesst aber

lediglich die Kenntnis, dass das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt,

der eigenen Hilfsmöglichkeiten und die Tatsache, dass das Opfer noch keine

ausreichende Hilfe erhält, ein. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe

setzt keine Tötungsabsicht voraus.

2.4.1.2 Dem

Gutachten kann entnommen werden, dass die beschriebenen Auffälligkeiten (sowohl

nach Angehörigenaussagen als auch gemäss Krankenunterlagen) deutliche Hinweise

auf einen lebensbedrohlichen Zustand lieferten (Gutachten S. 16). Gleichwohl

wurden die notwendigen Untersuchungen (wie ein bildgebendes CT) und eine

darauffolgende Behandlung unterlassen. Für die Notfallstation eines Spitals wäre

eine entsprechende Hilfeleistung zweifellos zumutbar gewesen, gehört es zu

ihren Kernaufgaben, notleidenden Personen zu helfen. Insofern ist den

Beschwerdeführenden beizupflichten, dass in Bezug auf die objektiven

Tatbestandsmerkmale betreffend die Unterlassung der Nothilfe ein

Anfangsverdacht besteht. Ob und inwiefern der subjektive Tatbestand gegeben

ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend abgeklärt. Aufgrund der

Feststellungen des Gutachters, wonach deutliche Hinweise auf einen

lebensbedrohlichen Zustand gegeben waren, müssen die involvierten und

verantwortlichen Ärzte zumindest einvernommen werden. Unerfindlich ist, was die

Staatsanwaltschaft dem mit der Bemerkung, dass diesfalls die Untersuchung auf

eventualvorsätzliche Tötung auszudehnen sei, was weder die Beschwerdeführer

noch ihre Anwältin in Betracht gezogen hätten und was offensichtlich auch nicht

mit Befragungen des Personals erhoben werden könne, entgegenzuhalten versucht.

2.4.1.3 Nach

dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die streitbetroffene

Nichtanhandnahme betreffend Unterlassung der Nothilfe aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren in dubio pro

duriore an die Hand zu nehmen bzw. auszuweiten.

2.4.2

2.4.2.1 Weiter

haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 ausgeführt, dass

sich das (nicht)behandelnde Personal des D____, im damaligen Ermittlungsstadium

noch als unbekannte Täterschaft zu qualifizieren, subsidiär auch wegen

fahrlässiger Körperverletzung gegebenenfalls durch Unterlassen gemäss

Art. 125 StGB strafbar gemacht haben könnte. Diesbezüglich führt die

Staatsanwaltschaft aus, dass im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der

Behandlung der Verstorbenen einzig fraglich sei, ob der Todeseintritt auf ein

pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und somit eine fahrlässige Tötung

begangen worden sei.

2.4.2.2 Diese

Argumentation der Staatsanwaltschaft verfängt nicht. Den Beschwerdeführenden

ist beizupflichten, dass, wenn nach einer Körperverletzung die Todesfolge eintritt,

der Täter bei gegebenen Voraussetzungen (lediglich) wegen dem entsprechenden

Tötungsdelikt verurteilt wird, da dieser schärfer ausgestaltete Tatbestand die

Körperverletzung konsumiert. Fehlt es jedoch an einem Tatbestandselement des

Tötungsdelikts, muss subsidiär das Körperverletzungsdelikt geprüft und der

Täter bei gegebenen Voraussetzungen danach bestraft werden, ansonsten der Täter

durch den Eintritt des Todes unzulässigerweise privilegiert würde. Zwischen

fahrlässiger Tötung und fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung besteht

unechte Konkurrenz (vgl. in Bezug auf die Vorsatzdeliekte BGE 137 IV 113 E. 1.2

und 1.5). Da bei Fahrlässigkeitsdelikten mangels subjektivem Tatbestand eine

Verurteilung wegen Versuchs ausgeschlossen ist, muss – wie die Beschwerdeführer

richtig erkannt haben – bei fehlenden Tatbestandsmerkmalen der fahrlässigen

Tötung subsidiär die Strafbarkeit werden fahrlässiger Körperverletzung geprüft

werden, zumal das Tatbestandsmerkmal der Vermeidbarkeit des Erfolgs aufgrund

des unterschiedlichen Taterfolgs der Delikte divergiert. Nach Art. 125 Abs. 1

StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt.

Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).

Auch die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung kann durch Unterlassen

begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn – wie

erwähnt – im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun

ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den

Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung

dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung

durch aktives Tun gleichwertig erscheint (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar

2010 E. 2.3; eingehend oben E. 2.3.2).

2.4.2.3 Der

personenbezogene Verdacht bzw. eine potentielle Täterschaft ist auch unter dem

Aspekt der fahrlässigen Körperverletzung im – in der Tatnacht beteiligten – Personal

der Notfallstation des D____ zu orten. Eine Garantenpflicht des entsprechenden

Spitalpersonals ist zweifellos gegeben. Vorliegend wurde die Ehefrau bzw.

Mutter der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht adäquat behandelt,

obwohl eindeutige Hinweise auf eine zwingend notwendige bildgebende

Untersuchung bestanden haben (vgl. Gutachten S. 16). Dies führte zu einer

steten Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes bis sie schliesslich an den

Folgen der Hirnmassenblutung starb. Damit erlitt die Patientin vor dem Eintritt

der Todesfolge eine irgendwie geartete Körperverletzung (Gesundheitsschädigung,

Schmerzen, Erbrechen, Bewusstlosigkeit, etc.), welche durch die pflichtwidrige

Untätigkeit der Ärzte der Notfallstation des D____ herbeigeführt oder zumindest

begünstigt wurde. Sollte das zur materiellen Beurteilung zuständige

Strafgericht zum Schluss kommen, dass eine fahrlässige Tötung z.B. mangels

Vermeidbarkeit des Erfolgs nicht bejaht werden könnte, so müsste mit der

zutreffenden Ansicht der Beschwerdeführenden subsidiär der Tatbestand der fahrlässigen

(schweren) Körperverletzung geprüft werden, was eine entsprechende Untersuchung

durch die Staatsanwaltschaft verlangt.

2.4.2.4 Damit

ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichtanhandnahme betreffend die

fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB unzulässig und aufzuheben und

die Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, das

Strafverfahren in dubio pro duriore an die Hand zu nehmen bzw. auszuweiten.

2.5 Strittig

sind schliesslich der Antrag der Beschwerdeführenden auf Befragung des

involvierten Spitalpersonals und die Herausgabe der «Gedächtnisprotokolle».

2.5.1 Gemäss

Auffassung der Staatsanwaltschaft kann das Vermeiden des Todeseintritts bei

sofortiger und richtiger Diagnose mangels Obduktion nachträglich nicht mehr

forensisch verwertbar nachgewiesen werden, weshalb auf weitere Befragungen der

involvierten Medizinalpersonen wegen Unerheblichkeit verzichtet werden könne

und müsse. Jegliche Aussagen könnten nicht ausschliessen, dass der Todeseintritt

auch bei sofortigem CT und sofortiger Operation nicht mehr zu verhindern

gewesen wäre. Dieselbe Überlegung würden auch für alle weiteren Beweisanträge

(Beizug von Gedächtnisprotokollen, weitere Zeugenbefragungen usw.) gelten.

2.5.2 Wie

erwähnt haben die Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formgültig

angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese

erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGer

6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3, 1A.50/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2 mit

Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97; vgl. oben E. 2.3.3.2, mit weiteren

Hinweisen).

2.5.3 Für

die Klärung der Verdachtsgrundlagen sowie der Täterschaft sind weitere

Untersuchungen des Geschehensablaufs anlässlich der Notfallvorstellung vom [...]

im D____ notwendig. Letztere hat sich mit dem zutreffenden Hinweis der

Beschwerdeführenden bis anhin widersprüchlich dargestellt, was auch der

Gutachter festgestellt hat (Gutachten S. 13). Zur weiteren Klärung der

Verdachtslage namentlich im Hinblick auf den personenbezogenen Verdacht und

sowie die subjektiven Tatbestandmerkmale macht es Sinn, nebst der bisherigen

Befragung von G____, der die Untersuchungen bei der Erstvorstellung gar nicht

selber vorgenommen hatte, möglichst rasch Befragungen weiterer mutmasslich

involvierter und direkt beteiligter Personen durchzuführen. Der Antrag der

Beschwerdeführenden auf eine weitere Einvernahme insbesondere der E____, der H____,

der I____ sowie der J____, ist durchaus geeignet, Licht ins Dunkle der

Geschehensabläufe in der Tatnacht zu bringen. Zudem hat Herr G____ die

Herausgabe der von ihm für diesen Fall verlangten «Gedächtnisprotokolle» auch

gegenüber der Staatsanwaltschaft bislang verweigert. Davon dürften einige

vorhanden sein, fragte er sich doch gemäss übereinstimmenden Aussagen in zwei

Einvernahmeprotokollen (vgl. Einvernahme von K____ vom 8. Februar 2018 S. 3 und

4 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 30. Januar 2018 S. 6) offenbar

selbst, wie fünf Ärzte so blind sein und die lebensbedrohliche Hirnblutung

übersehen konnten.

2.5.4 Der

Verzicht auf den Antrag auf Befragung des Spitalpersonals und der Herausgabe

der «Gedächtnisprotokolle» erweist sich als rechtswidrig. Folglich ist auch

Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. März 2020

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die genannten und

allenfalls weitere beteiligte Personen des D____ zu befragen sowie dem mit

Eingabe auch der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2019 und 23. Januar 2020 zumindest

implizit gestellten Beweisantrag, die von Herrn G____ für diesen Fall

verlangten «Gedächtnisprotokolle» seiner Ärzte zu edieren, zu entsprechen.

3.

Zusammenfassend

ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.

März 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur

Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4.

Abschliessend

ist über die Kosten zu befinden.

4.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung der Sache an die untere

Instanz als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei einzustufen (BGer

6B_560/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022

E. 4.1; Griesser, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen). Obsiegen die

privaten Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, a.a.O., Art. 428 N 4 mit

Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als begründet und die

Verfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben sowie die Sache zur

Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Damit obsiegen die Beschwerdeführerenden vollständig, sodass die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse gehen.

4.2 Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung

bzw. mit ihren Nichtanhandnahmen sowie der in diesem Zusammenhang nicht

nachvollziehbaren Verweigerung der Beweisanträge die alleinige Ursache für das

Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im

Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge

(vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, BGer 6B_343/2018 vom

25. April 2019 E. 2.3; AGE BES.2020.106 vom 8. September 2020

E. 4.1). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben daher Anspruch

auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4 mit

weiteren Hinweisen). Den Beschwerdeführern ist für ihre Rechtsvertretung auf

Grundlage der eingereichten Honorarnote somit eine angemessene Entschädigung in

Höhe von CHF 13'506.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von

CHF 13'506.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.