BES.2020.87
Genugtuung und Entschädigung nach Verfahrenseinstellung
17. Oktober 2023Deutsch13 min
vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an. Nachdem A____ von der Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.87
ENTSCHEID
vom 17.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. März 2020
betreffend Genugtuung und Entschädigung
nach Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 31. Januar
2020, um zirka 20.30 Uhr, requirierte C____ die Polizei, da ein Mann an ihrer
Wohnungstüre geklingelt habe und zu einem grauen Personenwagen mit [...]
Kennzeichen gegangen sei. Aufgrund dieser Meldung begab sich die Kantonspolizei
an die entsprechende Örtlichkeit und konnte A____ (Beschwerdeführer) auf dem
Beifahrersitz des parkierten Autos betreffen. Anlässlich der nachfolgend
durchgeführten Kontrolle verhielt sich der Beschwerdeführer sichtlich nervös
und machte wenig plausible Angaben zu seinem Aufenthalt in Basel. Zudem konnten
in seinem Fahrzeug, welches nicht auf ihn zugelassen war, diverse verdächtige
Gegenstände (Werkzeug, diverse Schraubendreher, schwarze Wollmütze, Packung
einer Sturmhaube, Stirnlampe, Latexhandschuhe, Turnschuhe sowie diverse
Fahrzeugschlüssel und Medikamente) gefunden werden. Aufgrund des Verdachts des
(versuchten) Einbruchdiebstahls ordnete der piketthabende Kriminalkommissär die
vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an. Nachdem A____ von der Staatsanwaltschaft
befragt worden ist, wurde er um 16.15 Uhr des nächsten Tages aus der Haft
entlassen. Am 17. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer mangels Beweises der Täterschaft bzw. der Teilnahme
schliesslich eingestellt (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde über diverse
beschlagnahmte Gegenstände verfügt (Ziff. 2), sind die Kosten zu Lasten des
Staates verlegt worden (Ziff. 3) und wurde angeordnet, dass die
erkennungsdienstlich erhobenen Daten nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung
zu vernichten seien (Ziff. 5). Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Genugtuung
von CHF 150.– für die erlittene Haftdauer von rund zwanzig Stunden zugesprochen
(Ziff. 4).
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2020 mit dem sinngemässen
Antrag um eine höhere Genugtuung und eine Entschädigung persönlich Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2020, es sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (jeweils
unter o/e-Kostenfolge). Am 29. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer,
mittlerweile vertreten durch B____, Stellung beziehen. Er beantragt, es sei
Ziff. 3 der streitgegenständlichen Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und
Genugtuungsforderung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine noch zu
beziffernde Genugtuungs- und Schadenersatzforderung zuzusprechen. Mehrforderungen
ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates
(Ziff. 3). Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, dem
Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit B____ zu gewähren (Ziff. 1), dem
Rechtsvertreter die Frist zur Einreichung einer Replik um einen Monat zu
erstrecken (Ziff. 2) und Letzterem Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 3). Mit
begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 2.
Juni 2020 wurde die Akteneinsicht bewilligt und die Frist zur Einreichung einer
Replik um einen Monat erstreckt. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde
indes abgewiesen. Mit Replik vom 2. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer,
es sei Ziff. 3 der streitgegenständlichen Verfügung aufzuheben und die Sache an
die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und
Genugtuungsforderung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer neben einer
Genugtuung in Höhe von CHF 200.– eine Entschädigung von CHF 9'877.15
zuzusprechen. Mehrforderungen vorbehalten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates (Ziff. 3). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom
2. September 2020 Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat entgegen der in der Vernehmlassung vom 27. April 2020
vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse (Art.
382.
Abs. 1 StPO) an der Aufhebung von Ziff. 3 der zur Diskussion stehenden
Verfügung bzw. an der Neubewertung der darin vorgenommenen Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen,
zumal er (zu Recht) geltend macht, die ihm zugesprochenen Genugtuung von CHF 150.–
sei zu tief ausgefallen. Zudem verlangt er eine Entschädigung für
Verdienstausfall in Höhe von CHF 9'877.15, welche er zufolge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (vgl. dazu E. 2) bei der Staatsanwaltschaft nicht geltend
machen konnte.
1.3
Entgegen
der in der Replik vom 2. September 2020 seitens der Staatsanwaltschaft
vorgetragenen Behauptung, ist die Beschwerde auch rechtzeitig erfolgt. Gemäss
Track and Trace der Schweizerischen Post wurde die Einstellungsverfügung dem
Beschwerdeführer am 1. April 2020 zugestellt. Die vom 2. April 2020 datierende
Beschwerde wurde am 7. April 2020 in [...] der Post übergeben, kam am 14. April
2020.
in der Schweiz an und ging am 16. April 2020 beim Appellationsgericht ein.
Die Frist für eine gesetzeskonforme Eingabe der Beschwerde endete demzufolge am
11.
April 2020, welcher jedoch ein Samstag war. In Anwendung von Art. 90
Abs. 2 StPO galt die Frist daher bis zum Montag, 13. April 2020, als
eingehalten. Da dieser Tag jedoch der Ostermontag war, endete die Frist am
darauffolgenden Dienstag, dem 14. April 2020, als die Beschwerde in der Schweiz
einging.
1.4
Auf
die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene
Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, aufgrund des Umstands, dass ihm die Ankündigung
des Abschlusses der Untersuchung vom 3. März 2020 (Art. 318 Abs. 1 StPO) erst
am 13. März 2020 zugestellt worden sei, habe er die ihm darin bis zum 13. März
2020.
gesetzte Frist um allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche
anzumelden, zu beziffern und zu belegen, gar nicht einhalten können.
2.2
Dass
die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung beim Beschwerdeführer erst am
13.
März 2020 eingegangen ist, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten.
Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer
«anschliessend» schriftlich angekündet hat, Ansprüche geltend zu machen. Zum
Vorwurf wird ihm indessen gemacht, dass er diese nicht spezifiziert habe, wozu
er gemäss Verfügung vom 3. März 2020 aber verpflichtet gewesen sei. Dadurch
habe er seinen Anspruch verwirkt.
2.3
In
den Akten befindet sich ein Schreiben vom 13. März 2020, also von demselben
Tag, an welchem der Beschwerdeführer die Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung erhalten hat, womit erstellt ist, dass er sogleich auf die
Verfügung der Staatsanwaltschaft reagiert hat. Aus dem Schreiben ergibt sich,
zwar in holprigem Deutsch, aber für jedermann verständlich, dass der Beschwerdeführer
über eine «blosse» Haftentschädigung hinaus eine zusätzliche Entschädigung
geltend machen will («Sie erschreckten mich bis zu dem Punkt, dass ich auch
heute noch nicht schlafen kann und Albträume habe. Wochenlang konnte ich nicht
zur Arbeit gehen und bin immer noch in der Obhut des Arztes, dessen Zertifikat
ich anhänge»; «Abgesehen von meiner Gesundheit habe ich Probleme mit meinem Job
mit finanziellen Verlusten, da ich alleine arbeite. Ich kann nicht
weitermachen»; «Aus diesen oben aufgeführten Gründen behalte ich mir das Recht
vor, alle erlittenen moralischen, gesundheitlichen und finanziellen Schäden zu
verlangen»; «Ich bitte um 60 Tage, um eine vollständige Antwort zu meiner
Verteidigung vorzubereiten»). In den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft ist
auf diesem Schreiben der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft «16. März 2020»
angebracht. Ferner befindet sich ein Post-it-Zettel mit dem handschriftlichen
Vermerk «Einstellungsverfügung so rasch als möglich; Entschädigung für Haft Fr. 150»,
woraus geschlossen werden kann, dass dem fallführenden Staatsanwalt beim
Abfassen der Einstellungsverfügung am 17. März 2023 die Eingabe des
Beschwerdeführers bekannt war. Nichtsdestotrotz ging der Staatsanwalt überhaupt
nicht (weder gutheissend, noch ablehnend) auf dieses ein. Die tatsächliche
Kenntnis über eine Entschädigungsforderung steht der Verwirkung des Anspruchs
gemäss Art. 429 StPO – zumindest bei einem juristischen Laien – aber entgegen
(AGE BES.2021.122 vom 25. April 2022 E. 3.1; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 31b).
2.4
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich – wie soeben erwähnt – um einen juristischen Laien,
der überdies nicht deutscher Muttersprache ist. Der Staatsanwalt wäre aufgrund
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2020 daher verpflichtet
gewesen, Letzterem zwecks Bezifferung der Forderung, eine angemessene, zehn
Tage deutlich übersteigende Frist zu setzen. Zudem hätte er ihm erklären
müssen, was von ihm betreffend Bezifferung genau erwartet wird. Indem in
Kenntnis des Schreibens vom 13. März 2020 am 17. März 2020 nichtsdestotrotz eine
Einstellungsverfügung erging, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 hat der im Laufe des
Beschwerdeverfahrens (Vollmacht datiert vom 22. Mai 2020) mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bereits in der Laienbeschwerde mehrfach
angetönte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung nun beziffert und
entsprechend begründet, sodass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
über diese zu entscheiden ist (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz begangene
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit geheilt (vgl. dazu BGE 137 I 195 E.
2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 135 I 279 E. 2.6; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 271), zumal das
Beschwerdegericht über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die
Vorinstanz zufolge Spruchreife einem prozessualen Leerlauf entspräche (seit der
Replik vom 2. Juli 2020 sind auch keine weitergehenden Dokumente, insbesondere
zur in Aussicht gestellten psychiatrischen Behandlung bei D____ [vgl. dazu
E. 4.3.1] eingereicht worden).
3.
3.1
Wird
das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie gestützt auf
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt
einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung
aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO,
setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidrige
Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der
Tatsache, dass eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die
Zwangsmassnahme – wie hier – im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde,
gerechtfertigt war (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 26).
3.2
Vorliegend
steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer für die beinahe 20 Stunden,
die er in Polizeigewahrsam verbracht hat, zu entschädigen ist. Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGer 6B_984/2018 vom 4.
April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1, 6B_53/2013 vom 8.
Juli 2013 E. 3.2) ist von einem Grundbetrag von CHF 200.– pro Tag auszugehen. Die
Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
4.
4.1
Wird
das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie gemäss Art.
429.
Abs. 1 lit. b auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen
Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren
entstanden sind. Unter diesem Titel werden grundsätzlich alle wirtschaftlichen
Einbussen, mithin der gesamte Verdienstausfall während der gesamten
Verfahrensdauer aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit
ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige
Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und
Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Hingegen sind nur Schäden zu
ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht
wurden. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten
Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder
einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden
Krankheit verursacht wurde. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die
wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die
Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 23 f.).
4.2
Der
Beschwerdeführer argumentiert, er leide seit der 20-stündigen Inhaftnahme unter
Panikattacken, Angststörungen, Schlafproblemen und an einer Depression. Er
könne seiner Arbeit seither nicht mehr nachgehen. Die gesundheitlichen Probleme
seien durch die eingereichten Arztzeugnisse belegt. Es werde gestützt auf die
Steuerunterlagen für die Zeitdauer vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020
eine Entschädigung für Erwerbsausfall von CHF 9'877.15 geltend gemacht. Eine
Mehrforderung werde ausdrücklich vorbehalten.
4.3
In
den Akten lassen sich zunächst zwei Berichte der Allgemeinmedizinerin E____ aus
[...] finden. In diesen wird festgehalten, was der Beschwerdeführer der Ärztin
anlässlich der Konsultationen vom 3. März 2020 und vom 14. Mai 2020 zu
seinem Gesundheitszustand berichtet hat (Angststörung mit Grübeln, Migräne mit
Druck im Brustbereich, Schlaflosigkeit, Bauch- und Kopfschmerzen, Müdigkeit
bzw. Erschöpfungszustand, Zurückgezogenheit und Traurigkeit) und dass er seine
Beschwerden mit der lnhaftnahme vom 31. Januar 2020 in Zusammenhang bringt. Der
Bericht vom 14. Mai 2020 hält das Fortbestehen der Beschwerden fest und nimmt
nochmals explizit auf denjenigen vom 3. März 2020 Bezug. Aus den beiden
Berichten ergibt sich, dass von der Ärztin jeweils eine Behandlung durch eine
Fachperson, das heisst einen Psychiater oder einen Psychotherapeuten, der
vorzugsweise die [...] Sprache beherrsche, empfohlen wurde. Weiter wurde eine
Kopie einer Vorladungskarte für den 16. Juli, ohne Jahresangabe, auf 14.00 Uhr bei
D____, c/o [...], eingereicht. Gemäss einer google-recherche handelt es sich
bei diesem um ein Allgemeinspital mit einer psychiatrischen Abteilung für
Erwachsene. Ob der Beschwerdeführer diesen Termin wahrgenommen hat und was
diese Konsultation ergeben hat, ist aber völlig unklar. Weitere Unterlagen oder
Erkenntnisse dazu liegen nicht vor (vgl. dazu schon E. 2.4). Schliesslich sind
zwei Schreiben des Beschwerdeführers Aktenbestandteil, mit denen er am 7. und
8.
Januar 2020 [...] mitgeteilt hat, dass er [...].
4.4
Auch
wenn eine Inhaftnahme für einen unbescholtenen Bürger einschneidend sein mag, sind
die sich bei den Akten befinden Unterlagen nicht geeignet, eine Kausalität
zwischen der 20-stündigen Inhaftnahme und den vom Beschwerdeführer gegenüber
der Ärztin geschilderten Beschwerden glaubhaft zu machen. Aufgrund der wenig
aussagekräftigen Arztberichte sind auch diverse andere Ursachen für die vom
Beschwerdeführer berichteten Leiden denkbar, zumal A____ gesundheitlich
vorbelastet ist. So hat er bereits anlässlich der Befragung vom 1. Februar 2020
angegeben, Schmerzmittel einzunehmen, da er von einem Unfall «im rechten Bein
ein Eisen habe». Weiter beziehe er eine IV-Rente von CHF 440.– pro Monat. Zudem
dürfte ihm das abrupte Ende der neben seiner Ehe mit einer anderen Frau (der
Requirierenden C____) geführten Liebesbeziehung ebenso zu schaffen gemacht
haben.
5.
Die Beschwerde
ist demgemäss betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Höhe der
Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gutzuheissen,
hinsichtlich der Entschädigungsfolgen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
StPO jedoch abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
StPO) und seinem Vertreter eine um 1/3 reduzierte Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 200.–
auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1'623.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.