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Entscheid

BES.2020.87

Genugtuung und Entschädigung nach Verfahrenseinstellung

17. Oktober 2023Deutsch13 min

vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an. Nachdem A____ von der Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.87

ENTSCHEID

vom 17.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. März 2020

betreffend Genugtuung und Entschädigung

nach Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 31. Januar

2020, um zirka 20.30 Uhr, requirierte C____ die Polizei, da ein Mann an ihrer

Wohnungstüre geklingelt habe und zu einem grauen Personenwagen mit [...]

Kennzeichen gegangen sei. Aufgrund dieser Meldung begab sich die Kantonspolizei

an die entsprechende Örtlichkeit und konnte A____ (Beschwerdeführer) auf dem

Beifahrersitz des parkierten Autos betreffen. Anlässlich der nachfolgend

durchgeführten Kontrolle verhielt sich der Beschwerdeführer sichtlich nervös

und machte wenig plausible Angaben zu seinem Aufenthalt in Basel. Zudem konnten

in seinem Fahrzeug, welches nicht auf ihn zugelassen war, diverse verdächtige

Gegenstände (Werkzeug, diverse Schraubendreher, schwarze Wollmütze, Packung

einer Sturmhaube, Stirnlampe, Latexhandschuhe, Turnschuhe sowie diverse

Fahrzeugschlüssel und Medikamente) gefunden werden. Aufgrund des Verdachts des

(versuchten) Einbruchdiebstahls ordnete der piketthabende Kriminalkommissär die

vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an. Nachdem A____ von der Staatsanwaltschaft

befragt worden ist, wurde er um 16.15 Uhr des nächsten Tages aus der Haft

entlassen. Am 17. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer mangels Beweises der Täterschaft bzw. der Teilnahme

schliesslich eingestellt (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde über diverse

beschlagnahmte Gegenstände verfügt (Ziff. 2), sind die Kosten zu Lasten des

Staates verlegt worden (Ziff. 3) und wurde angeordnet, dass die

erkennungsdienstlich erhobenen Daten nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung

zu vernichten seien (Ziff. 5). Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Genugtuung

von CHF 150.– für die erlittene Haftdauer von rund zwanzig Stunden zugesprochen

(Ziff. 4).

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2020 mit dem sinngemässen

Antrag um eine höhere Genugtuung und eine Entschädigung persönlich Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2020, es sei

auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (jeweils

unter o/e-Kostenfolge). Am 29. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer,

mittlerweile vertreten durch B____, Stellung beziehen. Er beantragt, es sei

Ziff. 3 der streitgegenständlichen Verfügung aufzuheben und die Sache an die

Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und

Genugtuungsforderung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine noch zu

beziffernde Genugtuungs- und Schadenersatzforderung zuzusprechen. Mehrforderungen

ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates

(Ziff. 3). Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, dem

Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit B____ zu gewähren (Ziff. 1), dem

Rechtsvertreter die Frist zur Einreichung einer Replik um einen Monat zu

erstrecken (Ziff. 2) und Letzterem Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 3). Mit

begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 2.

Juni 2020 wurde die Akteneinsicht bewilligt und die Frist zur Einreichung einer

Replik um einen Monat erstreckt. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde

indes abgewiesen. Mit Replik vom 2. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer,

es sei Ziff. 3 der streitgegenständlichen Verfügung aufzuheben und die Sache an

die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und

Genugtuungsforderung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer neben einer

Genugtuung in Höhe von CHF 200.– eine Entschädigung von CHF 9'877.15

zuzusprechen. Mehrforderungen vorbehalten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates (Ziff. 3). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom

2. September 2020 Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat entgegen der in der Vernehmlassung vom 27. April 2020

vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse (Art.

382.

Abs. 1 StPO) an der Aufhebung von Ziff. 3 der zur Diskussion stehenden

Verfügung bzw. an der Neubewertung der darin vorgenommenen Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen,

zumal er (zu Recht) geltend macht, die ihm zugesprochenen Genugtuung von CHF 150.–

sei zu tief ausgefallen. Zudem verlangt er eine Entschädigung für

Verdienstausfall in Höhe von CHF 9'877.15, welche er zufolge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs (vgl. dazu E. 2) bei der Staatsanwaltschaft nicht geltend

machen konnte.

1.3

Entgegen

der in der Replik vom 2. September 2020 seitens der Staatsanwaltschaft

vorgetragenen Behauptung, ist die Beschwerde auch rechtzeitig erfolgt. Gemäss

Track and Trace der Schweizerischen Post wurde die Einstellungsverfügung dem

Beschwerdeführer am 1. April 2020 zugestellt. Die vom 2. April 2020 datierende

Beschwerde wurde am 7. April 2020 in [...] der Post übergeben, kam am 14. April

2020.

in der Schweiz an und ging am 16. April 2020 beim Appellationsgericht ein.

Die Frist für eine gesetzeskonforme Eingabe der Beschwerde endete demzufolge am

11.

April 2020, welcher jedoch ein Samstag war. In Anwendung von Art. 90

Abs. 2 StPO galt die Frist daher bis zum Montag, 13. April 2020, als

eingehalten. Da dieser Tag jedoch der Ostermontag war, endete die Frist am

darauffolgenden Dienstag, dem 14. April 2020, als die Beschwerde in der Schweiz

einging.

1.4

Auf

die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene

Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, aufgrund des Umstands, dass ihm die Ankündigung

des Abschlusses der Untersuchung vom 3. März 2020 (Art. 318 Abs. 1 StPO) erst

am 13. März 2020 zugestellt worden sei, habe er die ihm darin bis zum 13. März

2020.

gesetzte Frist um allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche

anzumelden, zu beziffern und zu belegen, gar nicht einhalten können.

2.2

Dass

die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung beim Beschwerdeführer erst am

13.

März 2020 eingegangen ist, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten.

Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer

«anschliessend» schriftlich angekündet hat, Ansprüche geltend zu machen. Zum

Vorwurf wird ihm indessen gemacht, dass er diese nicht spezifiziert habe, wozu

er gemäss Verfügung vom 3. März 2020 aber verpflichtet gewesen sei. Dadurch

habe er seinen Anspruch verwirkt.

2.3

In

den Akten befindet sich ein Schreiben vom 13. März 2020, also von demselben

Tag, an welchem der Beschwerdeführer die Ankündigung des Abschlusses der

Untersuchung erhalten hat, womit erstellt ist, dass er sogleich auf die

Verfügung der Staatsanwaltschaft reagiert hat. Aus dem Schreiben ergibt sich,

zwar in holprigem Deutsch, aber für jedermann verständlich, dass der Beschwerdeführer

über eine «blosse» Haftentschädigung hinaus eine zusätzliche Entschädigung

geltend machen will («Sie erschreckten mich bis zu dem Punkt, dass ich auch

heute noch nicht schlafen kann und Albträume habe. Wochenlang konnte ich nicht

zur Arbeit gehen und bin immer noch in der Obhut des Arztes, dessen Zertifikat

ich anhänge»; «Abgesehen von meiner Gesundheit habe ich Probleme mit meinem Job

mit finanziellen Verlusten, da ich alleine arbeite. Ich kann nicht

weitermachen»; «Aus diesen oben aufgeführten Gründen behalte ich mir das Recht

vor, alle erlittenen moralischen, gesundheitlichen und finanziellen Schäden zu

verlangen»; «Ich bitte um 60 Tage, um eine vollständige Antwort zu meiner

Verteidigung vorzubereiten»). In den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft ist

auf diesem Schreiben der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft «16. März 2020»

angebracht. Ferner befindet sich ein Post-it-Zettel mit dem handschriftlichen

Vermerk «Einstellungsverfügung so rasch als möglich; Entschädigung für Haft Fr. 150»,

woraus geschlossen werden kann, dass dem fallführenden Staatsanwalt beim

Abfassen der Einstellungsverfügung am 17. März 2023 die Eingabe des

Beschwerdeführers bekannt war. Nichtsdestotrotz ging der Staatsanwalt überhaupt

nicht (weder gutheissend, noch ablehnend) auf dieses ein. Die tatsächliche

Kenntnis über eine Entschädigungsforderung steht der Verwirkung des Anspruchs

gemäss Art. 429 StPO – zumindest bei einem juristischen Laien – aber entgegen

(AGE BES.2021.122 vom 25. April 2022 E. 3.1; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 31b).

2.4

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich – wie soeben erwähnt – um einen juristischen Laien,

der überdies nicht deutscher Muttersprache ist. Der Staatsanwalt wäre aufgrund

der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2020 daher verpflichtet

gewesen, Letzterem zwecks Bezifferung der Forderung, eine angemessene, zehn

Tage deutlich übersteigende Frist zu setzen. Zudem hätte er ihm erklären

müssen, was von ihm betreffend Bezifferung genau erwartet wird. Indem in

Kenntnis des Schreibens vom 13. März 2020 am 17. März 2020 nichtsdestotrotz eine

Einstellungsverfügung erging, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 hat der im Laufe des

Beschwerdeverfahrens (Vollmacht datiert vom 22. Mai 2020) mandatierte

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bereits in der Laienbeschwerde mehrfach

angetönte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung nun beziffert und

entsprechend begründet, sodass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

über diese zu entscheiden ist (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz begangene

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit geheilt (vgl. dazu BGE 137 I 195 E.

2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 135 I 279 E. 2.6; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 271), zumal das

Beschwerdegericht über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die

Vorinstanz zufolge Spruchreife einem prozessualen Leerlauf entspräche (seit der

Replik vom 2. Juli 2020 sind auch keine weitergehenden Dokumente, insbesondere

zur in Aussicht gestellten psychiatrischen Behandlung bei D____ [vgl. dazu

E. 4.3.1] eingereicht worden).

3.

3.1

Wird

das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie gestützt auf

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere

Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt

einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung

aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO,

setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidrige

Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der

Tatsache, dass eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die

Zwangsmassnahme – wie hier – im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde,

gerechtfertigt war (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 StPO N 26).

3.2

Vorliegend

steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer für die beinahe 20 Stunden,

die er in Polizeigewahrsam verbracht hat, zu entschädigen ist. Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGer 6B_984/2018 vom 4.

April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1, 6B_53/2013 vom 8.

Juli 2013 E. 3.2) ist von einem Grundbetrag von CHF 200.– pro Tag auszugehen. Die

Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

4.

4.1

Wird

das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie gemäss Art.

429.

Abs. 1 lit. b auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen

Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren

entstanden sind. Unter diesem Titel werden grundsätzlich alle wirtschaftlichen

Einbussen, mithin der gesamte Verdienstausfall während der gesamten

Verfahrensdauer aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit

ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige

Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und

Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Hingegen sind nur Schäden zu

ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht

wurden. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten

Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder

einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden

Krankheit verursacht wurde. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die

wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die

Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 23 f.).

4.2

Der

Beschwerdeführer argumentiert, er leide seit der 20-stündigen Inhaftnahme unter

Panikattacken, Angststörungen, Schlafproblemen und an einer Depression. Er

könne seiner Arbeit seither nicht mehr nachgehen. Die gesundheitlichen Probleme

seien durch die eingereichten Arztzeugnisse belegt. Es werde gestützt auf die

Steuerunterlagen für die Zeitdauer vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020

eine Entschädigung für Erwerbsausfall von CHF 9'877.15 geltend gemacht. Eine

Mehrforderung werde ausdrücklich vorbehalten.

4.3

In

den Akten lassen sich zunächst zwei Berichte der Allgemeinmedizinerin E____ aus

[...] finden. In diesen wird festgehalten, was der Beschwerdeführer der Ärztin

anlässlich der Konsultationen vom 3. März 2020 und vom 14. Mai 2020 zu

seinem Gesundheitszustand berichtet hat (Angststörung mit Grübeln, Migräne mit

Druck im Brustbereich, Schlaflosigkeit, Bauch- und Kopfschmerzen, Müdigkeit

bzw. Erschöpfungszustand, Zurückgezogenheit und Traurigkeit) und dass er seine

Beschwerden mit der lnhaftnahme vom 31. Januar 2020 in Zusammenhang bringt. Der

Bericht vom 14. Mai 2020 hält das Fortbestehen der Beschwerden fest und nimmt

nochmals explizit auf denjenigen vom 3. März 2020 Bezug. Aus den beiden

Berichten ergibt sich, dass von der Ärztin jeweils eine Behandlung durch eine

Fachperson, das heisst einen Psychiater oder einen Psychotherapeuten, der

vorzugsweise die [...] Sprache beherrsche, empfohlen wurde. Weiter wurde eine

Kopie einer Vorladungskarte für den 16. Juli, ohne Jahresangabe, auf 14.00 Uhr bei

D____, c/o [...], eingereicht. Gemäss einer google-recherche handelt es sich

bei diesem um ein Allgemeinspital mit einer psychiatrischen Abteilung für

Erwachsene. Ob der Beschwerdeführer diesen Termin wahrgenommen hat und was

diese Konsultation ergeben hat, ist aber völlig unklar. Weitere Unterlagen oder

Erkenntnisse dazu liegen nicht vor (vgl. dazu schon E. 2.4). Schliesslich sind

zwei Schreiben des Beschwerdeführers Aktenbestandteil, mit denen er am 7. und

8.

Januar 2020 [...] mitgeteilt hat, dass er [...].

4.4

Auch

wenn eine Inhaftnahme für einen unbescholtenen Bürger einschneidend sein mag, sind

die sich bei den Akten befinden Unterlagen nicht geeignet, eine Kausalität

zwischen der 20-stündigen Inhaftnahme und den vom Beschwerdeführer gegenüber

der Ärztin geschilderten Beschwerden glaubhaft zu machen. Aufgrund der wenig

aussagekräftigen Arztberichte sind auch diverse andere Ursachen für die vom

Beschwerdeführer berichteten Leiden denkbar, zumal A____ gesundheitlich

vorbelastet ist. So hat er bereits anlässlich der Befragung vom 1. Februar 2020

angegeben, Schmerzmittel einzunehmen, da er von einem Unfall «im rechten Bein

ein Eisen habe». Weiter beziehe er eine IV-Rente von CHF 440.– pro Monat. Zudem

dürfte ihm das abrupte Ende der neben seiner Ehe mit einer anderen Frau (der

Requirierenden C____) geführten Liebesbeziehung ebenso zu schaffen gemacht

haben.

5.

Die Beschwerde

ist demgemäss betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Höhe der

Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gutzuheissen,

hinsichtlich der Entschädigungsfolgen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b

StPO jedoch abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine

reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

StPO) und seinem Vertreter eine um 1/3 reduzierte Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 200.–

auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–.

Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung

in Höhe von CHF 1'623.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.