BES.2020.9
Einziehung von zwei beschlagnahmten Armbanduhren
26. Juni 2020Deutsch18 min
Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.9
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Januar 2020
betreffend Einziehung von zwei
beschlagnahmten Armbanduhren
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 wegen Markenrechtsverletzung gemäss
Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem
wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Armbanduhren
angeordnet und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von
CHF 331.80 auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 Einsprache,
wobei er sich lediglich gegen die angeordnete Einziehung und Vernichtung der
beiden Armbanduhren zur Wehr setzte; im Schuld- und Strafpunkt blieb der
Strafbefehl dagegen unangefochten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020
erkannte das Einzelgericht des Strafgerichts Basel-Stadt, dass die beiden
beschlagnahmten Armbanduhren in Anwendung von Art. 68 MSchG in Verbindung mit
Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einzuziehen und zu vernichten
seien. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 500.–
auferlegt.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
beschlagnahmten Armbanduhren seien dem Beschwerdeführer herauszugeben.
Eventualiter beantragt er, es seien beiden Armbanduhren die Armbänder, das
Gehäuse und das Zifferblatt zu entfernen und einzuziehen und die verbleibenden
Teile dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft erstattete am
6. Februar 2020 die Beschwerdeantwort, mit der sie die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 4. März 2020 hielt der
Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
vorinstanzliche Verfahren beschränkte sich auf die Beurteilung der mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 angeordneten Einziehung
und Vernichtung zweier beschlagnahmter Armbanduhren. Im Schuld- und Strafpunkt
blieb der Strafbefehl unangefochten, womit im vorinstanzlichen Verfahren nicht
materiell über Straffragen befunden wurde und der Entscheid dementsprechend in
Form einer Verfügung ergangen ist. Es kommt vorliegend daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung
(vgl. auch Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Das
Strafgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, die Frage der Einziehung im
Markenstrafrecht richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB befasse sich mit der Einziehung von
Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen würden. Als
Anlasstat komme jede Straftat in Frage, wozu auch die Straftatbestände des
Markenschutzgesetzes zu zählen seien (angefochtene Verfügung E. 4.1). Vorliegend
sei es offensichtlich, dass die Voraussetzungen der Anlasstat gegeben seien;
der Beschwerdeführer habe eine Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61
Abs. 1 lit. b MSchG begangen. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend,
dass er nichts von der Bestimmung gewusst und damit nur fahrlässig gehandelt
habe. Da der Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 im Schuld- und Strafpunkt nicht
angefochten worden sei, liege eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher
Markenrechtsverletzung vor. Die beiden beschlagnahmten Uhren seien Falsifikate.
Die Uhrwerke, die Kronen, Drücker, Zeiger und die Gläser seien zwar
Originalteile einer Uhr der Marke [...]. Die Armbänder, die Gehäuse sowie die
Zifferblätter seien dagegen nicht von der [...] hergestellt bzw. von ihr in
Auftrag gegeben worden, seien aber mit den Marken und dem Logo der [...]
versehen. Die Gefährdung für Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung sei bei Gegenständen, die unter Verletzung des Markenrechts
hergestellt worden seien, gemäss Bundesgericht und herrschender Lehre zwar
ohnehin gegeben. Unabhängig davon sei vorliegend aber darüber hinaus auch von
einer konkreten Gefährdung auszugehen. Abklärungen der Staatsanwaltschaft auf
der Internetseite des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass er zumindest noch
bis Anfang Dezember 2019 Uhren der beschlagnahmten Typen zum Verkauf aufgeführt
habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine veraltete Internetseite
handle, die noch nicht habe angepasst werden können, seien nicht glaubhaft,
zumal die Internetseite gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft während des
laufenden Strafverfahrens hinsichtlich der fraglichen Modelle mehrfach
verändert worden sei. Dabei seien diese Verkaufsangebote nicht etwa entfernt
worden, sondern im Gegenteil seien andere hinzugekommen. Auch wenn der
Beschwerdeführer die Internetseite mittlerweile abgeändert habe, so sei dies nur
auf Druck des vorliegenden Einziehungsverfahrens erfolgt. Es sei deshalb
hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei Herausgabe der Uhren
erneut eine Markenrechtsverletzung begehen würde. Daran ändere auch der Einwand
des Beschwerdeführers der angeblichen Dritteigentümerschaft nichts, da dieser wenig
glaubhaft sei. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es
schliesslich zwar möglich, die deliktischen von den nicht-deliktischen Teilen
zu trennen. Allerdings bestehe die Gefahr einer weiteren Markenrechtsverletzung
auch bei Rückgabe der Originalteile weiterhin in gleichem Masse. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Teile erneut mit Drittteilen
verarbeiten und vertreiben würde, zumal beim Beschwerdeführer weder im
laufenden Verfahren noch durch den Strafbefehl ein Umdenken ersichtlich werde.
Der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehe in
einem vernünftigen Verhältnis zum Sicherungszweck. Das öffentliche Interesse an
der Einziehung sei höher zu gewichten, als das Interesse des Beschwerdeführers
(angefochtene Verfügung E. 4.2).
2.2
In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Annahme des
Strafgerichts, wonach der Beschwerdeführer während des Verfahrens eine weitere
Uhr im Internet verkauft und seine Internetseite nur auf Druck des vorliegenden
Verfahrens geändert habe, stimme nicht und sei nicht belegt. Im Gegenteil habe
der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er sich sehr stark bemüht habe, sein
Geschäftsmodell so rasch wie möglich anzupassen, um künftig keine
Markenrechtsverletzungen mehr zu begehen. Er sei sich nicht bewusst gewesen,
dass seine Modifikationen Markenrechtsverletzungen dargestellt hätten. Zudem
habe er an keiner Stelle versucht, die fraglichen Uhren in der Schweiz in
Verkehr zu setzen. Es sei nur um die Ausstellung der Uhrenkunst bzw. der
Individualisierungsmöglichkeiten gegangen (Beschwerde, Rz. 8 ff.; Replik, Rz. 6
und Rz. 10). Auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass er über seine Internetseite
Uhren verkaufen würde, sei falsch. Vielmehr nehme er bzw. die Firma B____ lediglich
gestalterische Veränderungen von Kundenuhren vor. Auf der Webseite würden
ausschliesslich die möglichen Modifikationsmöglichkeiten aufgezeigt. Sofern ein
Modell mit "sold out" gekennzeichnet sei, bedeute dies nur, dass die
entsprechenden Anpassungen (derzeit) nicht möglich seien (Beschwerde, Rz. 12). Seine
Kunden könnten ihre Uhren entweder direkt bei ihm vorbeibringen, oder den
Beschwerdeführer beauftragen, eine Originaluhr zu erwerben und sogleich zu
individualisieren (Replik, Rz. 9). Entsprechende Individualisierungen seien
weit verbreitet und von vielen Konsumenten im Luxusbereich erwünscht. Solche
Anpassungen seien zulässig und müssten auch nicht durch lizenzierte [...]-Händler
vorgenommen werden (Replik, Rz. 4 f.). Die unter Beschlag stehenden Uhren seien
dementsprechend im Eigentum einer Drittperson. Die fehlenden Originalteile
seien nach wie vor bei der Firma B____ in [...] und die Uhren würden von dieser
nach Erhalt wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut werden, bevor sie
dem Eigentümer zu übergeben seien. Der Beschwerdeführer sei bereit, eine
entsprechende Zusicherungserklärung zu unterzeichnen. Ebenso möglich sei die
Herausgabe direkt an den Dritten. Auf die Bekanntgabe des Dritteigentümers sei
aufgrund der Befürchtung eines Reputationsschadens sowie aus Datenschutzgründen
verzichtet worden (Beschwerde, Rz. 13 f.; Replik, Rz. 7 f.). Dem
Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Internetseite unverzüglich nach
Ausstellung des Strafbefehls anzupassen, da er habe sicherstellen müssen, dass
er seine Dienstleistungen in angepasster Form erbringen könne. Die
entsprechenden Printscreens der Staatsanwaltschaft hätten daher die veraltete
Webseite gezeigt. Die Umgestaltung der Internetseite habe erst im Dezember 2019
abgeschlossen werden können (Beschwerde, Rz. 16 ff.). Die neue Webseite zeige,
dass das angepasste Geschäftsmodell keine Markenrechte mehr verletze (vgl.
Dispositiv
Beschwerde, Rz. 19 ff.). Die schrittweise Umsetzung sei demnach kein Indiz
für eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 23). Dem
Beschwerdeführer müsse damit eine positive Gefährdungsprognose gestellt werden
und selbst unter Berücksichtigung der markenrechtlichen Besonderheit in Bezug
auf die Verhältnismässigkeit erweise sich die Einziehung daher als
unverhältnismässig (Beschwerde, Rz. 24 ff.). Der Beschwerdeführer sei
bereit, höchstpersönlich bei der Staatsanwaltschaft vorzusprechen, die
Originalteile beider Uhren vorzubringen, die Wiederherstellung des
Originalzustandes in Auftrag zu geben und von der Staatsanwaltschaft
kontrollieren zu lassen (Replik, Rz. 11).
2.3 In
ihrer Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft vor, dem Beschwerdeführer
werde in der angefochtenen Verfügung nicht vorgeworfen, während des laufenden
Verfahrens eine weitere Uhr im Internet verkauft zu haben. Vielmehr sei
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens seine Internetseite
dahingehend geändert habe, dass aus dem "Buy"-Knopf bei den beiden
fraglichen Uhrenmodellen plötzlich ein "Waiting List"-Knopf geworden
sei und das Uhrenmodell [...] den Hinweis "Discontinued" erhalten
habe. Dies sei wenig überraschend, da das beschlagnahmte Modell das letzte der
auf angeblich fünf Stück limitierten Exemplare gewesen sei. Ebenso aktenkundig
sei dagegen, dass der Beschwerdeführer in der Folge einfach ein zweites Modell
auf die Webseite eingestellt habe, welches nicht wirklich stark vom Design der
beschlagnahmten Uhr abweiche und welches er "[...] 2" genannt habe.
Es sei daher unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet –
aus seinen Fehlern gelernt habe. Im Weiteren sei es angesichts der Tatsache,
dass auf der Internetseite Preise von CHF 40'000.– oder mehr angegeben
würden, auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer lediglich Uhren seiner
Kunden abändere und gar keine Uhren verkaufe. Es sei daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Uhren im Falle einer Rückgabe
erneut zu Markenrechtsverletzungen missbrauchen werde. In Bezug auf die
angebliche Dritteigentümerschaft sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die
beschlagnahmten Uhren bzw. die Originalteile mittlerweile habe verkaufen
können. Jedenfalls aber trage er das Risiko dafür, wenn er dies während
bestehender Beschlagnahme getan hätte. Auch die Verhältnismässigkeit sei
gegeben, weshalb das Strafgericht richtigerweise die Sicherungseinziehung
verfügt habe.
3.
3.1 Nach
Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat
gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht
worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung
ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor
rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das
Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend
wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen). Das Gericht kann
anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht werden (Art. 69
Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 68 MSchG ist Art. 69 StGB auch im Bereich des
Markenstrafrechts anwendbar. Demnach kann der Richter anordnen, dass ein
widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand
als Ganzes einzuziehen ist.
Die
Sicherungseinziehung nach Art. 68 MSchG i.V.m. Art. 69 StGB setzt als erstes
eine Anlasstat voraus, wozu auch sämtliche Straftatbestände des Markenschutzgesetzes
zählen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter wegen einer solchen Tat tatsächlich
bestraft worden ist. So ist eine Einziehung insbesondere auch dann möglich,
wenn der Täter beispielsweise unbekannt ist oder vom Ausland her gehandelt hat
und eine Bestrafung deshalb ausser Betracht fällt. Die Anlasstat muss dabei
zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig sein. Ein schuldhaftes Handeln des
Täters wird dagegen nicht vorausgesetzt. Dies bedeutet, dass im Rahmen der
Straftatbestände des Markenschutzgesetzes eine Sicherungseinziehung nur möglich
ist, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Ist eine entsprechende Anlasstat
gegeben, können die Gegenstände namentlich dann eingezogen werden, wenn sie zu
deren Begehung gedient haben (instrumenta sceleris) oder dazu bestimmt waren,
sowie wenn sie durch die Anlasstat hervorgebracht worden sind (producta
sceleris). Letztere Formulierung zielt direkt auf die im Rahmen der
Markenrechtsverletzung entstandenen Falsifikate ab (Rüetschi, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar, 2. Auflage 2017, Art. 68 MSchG N 5 ff.).
3.2 Wie
bereits vorinstanzlich macht der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen
strafrechtlich relevant seien und dass der Vorwurf, wonach er Uhren verkaufe,
falsch sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Sofern der Beschwerdeführer damit
geltend machen will, dass er die Markenrechtsverletzung nach Art. 61 Abs. 1
lit. c MSchG nicht vorsätzlich begangen habe und – da es sich beim
Straftatbestand der Markenrechtsverletzung um ein Vorsatzdelikt handelt – bereits
keine Anlasstat bestehe, vermag er damit nicht durchzudringen. Dem
Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 vorgeworfen,
beabsichtigt zu haben, dem Publikum im Umfeld der [...]messe [...] die zur
Frage stehenden und mit gefälschten Teilen verarbeiteten Armbanduhren zu
präsentieren und für diese zu werben. Dementsprechend wurde er wegen
Markenrechtsverletzung nach Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG für schuldig erklärt (vgl.
Strafakten, S. 200 f.). Wie bereits das Strafgericht in der angefochtenen
Verfügung zutreffend ausführte, blieb dieser Schuldspruch vom Beschwerdeführer unangefochten;
er erhob einzig gegen die angeordnete Einziehung der beiden beschlagnahmten
Armbanduhren Einsprache. Die Anlasstat ist somit ohne weiteres gegeben.
3.3
3.3.1 Umstritten
ist vorliegend in erster Linie, ob im Falle einer Rückgabe der beschlagnahmten
Uhren bzw. der originalen Uhrenteile eine Gefährdung für die Sicherheit von
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung bestehe. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von den zur Frage stehenden Uhren bzw.
den Einzelteilen grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
ausgehen kann. Wie dargelegt, macht er im Wesentlichen vielmehr geltend, dass
eine solche Gefährdung konkret nicht angenommen werden könne, da er erstens gar
keine modifizierten Uhren verkaufe, sondern lediglich Uhren von Kunden
verschönere, und zweitens er sein Geschäftsmodell angepasst habe, sodass er
diese Modellierungen künftig ohne Markenrechtsverletzungen vornehmen könne.
3.3.2 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, ist die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich Kundenuhren umgestalte,
wenig glaubwürdig. Auch wenn der Beschwerdeführer dies im vorliegenden
Beschwerdeverfahren erneut ausführt (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 12; Replik,
Rz. 4), ist es schwer vorstellbar, dass eine Person eine von ihr selbst
gekaufte [...]-Uhr für 43'000 Dollar oder mehr (vgl. Strafakten, S. 46 ff. und
S. 63 ff.) verschönern und dabei wohlgemerkt Originalteile entfernen lässt
(vgl. Beschwerde, Rz. 13; Replik, Rz. 8). Dementsprechend abwegig stellen
sich auch die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Markierung
"sold out" unter den entsprechenden Uhrenmodellen auf seiner
Internetseite bzw. der Internetseite der B____ dar. Kommt hinzu, dass diese
Markierung aus dem Englischen mit "ausverkauft" zu übersetzen ist,
was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass auf der fraglichen Internetseite Uhren
zum Verkauf angeboten worden sind. Zu beachten ist weiter der Umstand, dass die
beiden Uhrenmodelle gemäss ursprünglichem Internetauftritt zu einer auf fünf Stück
limitierten Ausgabe gehörten (vgl. Strafakten, S. 50 und 55). Aufgrund all dieser
Umstände ist damit mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer entsprechende Uhren auf seiner Internetseite zum Verkauf
angeboten hat.
3.3.3 Ebenso
unglaubhaft stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
Anpassung seines Geschäftsmodelles dar. Die Staatsanwaltschaft weist
diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass am 29. März 2019 Uhrenmodelle,
welche auf der Internetseite des Beschwerdeführers bzw. der B____ zuvor mit dem
Link "Buy" versehen waren, nun mit den Verfügbarkeiten "Waiting
List" bzw. "Discontinued" aufgeführt waren (Strafakten, S. 62 ff.).
Trotz des laufenden Strafverfahrens konnte sie in der Folge am 10. Oktober 2019
feststellen, dass auf der fraglichen Internetseite nicht nur weiterhin Uhren
dieser Modelle, sondern bereits ein Nachfolgemodell "[...] 2"
aufgeführt wurden (Strafakten, S. 194 ff.). Auch nachdem der Beschwerdeführer
von der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 auf diesen Umstand
hingewiesen worden war, wurden diese Uhren nachgewiesenermassen bis mindestens am
7. November 2019 unverändert angeboten. Dies ergibt sich aus den in den Akten
befindlichen Screenshots der Internetseite (vgl. Strafakten, S. 219 ff.). Es
ist demnach aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
behauptet, dass es sich bei den entsprechenden Auszügen der Internetseite um veraltete
Screenshots gehandelt habe, welche nur wenige Tage nach dem Strafbefehl
erstellt worden seien (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Vielmehr ist mit dem
Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nunmehr
vorgenommenen Änderungen des Internetauftritts lediglich auf Druck des
Einziehungsverfahrens vorgenommen hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten ihm die
beschlagnahmten Uhren bzw. die Originalteile davon herausgegeben werden, diese
zur Begehung einer weiteren Markenrechtsverletzung verwenden würde. Damit hat
das Strafgericht zu Recht sowohl eine Gefährdung der Markeninhaber als auch eine
solche des allgemeinen Geschäftsverkehrs bejaht.
3.3.4 Daran
ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers einer angeblichen
Dritteigentümerschaft der Originalteile nichts. In seiner Replik führte der
Beschwerdeführer aus, dass er natürlich keine ihm gehörenden Uhren nach [...]zur
Schau gebracht habe. Solche Luxusgüter könne er sich gar nicht leisten. Die
fraglichen Uhren habe er kurz zuvor in [...] im Auftrag einer Drittperson
individualisiert und mit deren Erlaubnis nach [...] zur Ausstellung gebracht
(vgl. Replik, Rz. 7). Auffallend ist indes, dass der Beschwerdeführer sich noch
in der E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 auf den Standpunkt gestellt
hatte, dass die beschlagnahmten Uhren in seinem privaten Eigentum stünden und
nur zu privatem Eigengebrauch verwendet worden seien. Eine allfällige
Dritteigentümerschaft wurde mit keinem Wort erwähnt (vgl. Strafakten, S. 192).
In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 hatte er
sodann ausgeführt, dass die beschlagnahmten Uhren in ihrer Originalfassung
"in der Zwischenzeit" nicht mehr dem Beschwerdeführer gehörten und
diese im Originalzustand an die Drittperson ausgehändigt werden müssten. Zudem hatte
er angeboten, die entsprechenden Kaufverträge nachzureichen, was er in der
Folge nicht getan hat (vgl. Einsprache, Rz. 20, Strafakten, S. 206).
Der
Beschwerdeführer gab demnach verschiedene Versionen betreffend die
Eigentümerschaft der beschlagnahmten Uhren bzw. der Uhrenteile wieder.
Behauptete er zunächst, dass er der Eigentümer sei, machte er im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Uhren seien im Original inzwischen weiterverkauft
worden. Und erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt er nun vor, gar nie
Eigentümer der fraglichen Uhren gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund
erscheinen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und
vermögen die Feststellungen des Strafgerichts nicht umzustossen.
3.4 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den
beiden beschlagnahmten Uhren bzw. der Originaleinzelteile um Modelle der Marke [...]
handle, die einen Wert von über USD 30'000.– hätten, und eine
Sicherungseinziehung damit einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte
darstelle. Diese sei auch im Lichte der ausgefällten Strafe ein völlig
unverhältnismässiger Eingriff. Da darüber hinaus vom Beschwerdeführer keine
grosse Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, sei die
Sicherungseinziehung insgesamt unverhältnismässig (Beschwerde, Rz. 27 ff.).
Auch damit
vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zunächst ist festzuhalten,
dass es sich bei der Sicherungseinziehung grundsätzlich nicht um eine
(zusätzliche) Strafe zu seiner mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2019
ausgesprochenen Verurteilung wegen Markenrechtsverletzung handelt. Vielmehr
handelt es sich um eine sachliche Massnahme mit dem Zweck des Schutzes bzw. der
Sicherung der Allgemeinheit (vgl. Baumann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 2 f.; Bigler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 68 MSchG N 3). Wie unter E. 3.3.2 ff. oben dargestellt, ist es hinreichend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Uhren bzw. die
darin verbauten Originalteile, sollte er sie zurückerhalten, erneut verbauen
und zum Verkauf anbieten wird. Aufgrund dieser bestehenden Gefährdung ist –
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auch keine mildere Massnahme
denkbar. Das Strafgericht ist deshalb auch zum Schluss gekommen, dass die
Sicherungseinziehung in einem vernünftigen Verhältnis zum Sicherungszweck steht
und das öffentliche Interesse an der Einziehung höher zu gewichten ist als das
aus der Eigentumsgarantie abgeleitete Interesse des Beschwerdeführers. Diese
Auffassung ist zu stützen, zumal Art. 68 MSchG ausdrücklich erlaubt,
widerrechtlich mit einer Marke versehene Waren als Ganzes einzuziehen und nicht
nur die markenverletzenden Zeichen zu entfernen, um insbesondere zu verhindern,
dass die Gegenstände in der Folge erneut widerrechtlich gekennzeichnet in den
Wirtschaftsverkehr gelangen könnten (Bigler,
a.a.O., Art. 68 MSchG N 7 und N 1). Die Sicherungseinziehung erweist sich damit
auch als verhältnismässig.
3.5 Nach
dem Gesagten ist das Strafgericht damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die
Voraussetzungen für eine Sicherheitseinziehung erfüllt sind und die beiden
Armbanduhren als Ganzes einzuziehen und zu vernichten sind.
4.
Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.