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Entscheid

BES.2020.9

Einziehung von zwei beschlagnahmten Armbanduhren

26. Juni 2020Deutsch18 min

Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.9

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Januar 2020

betreffend Einziehung von zwei

beschlagnahmten Armbanduhren

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 wegen Markenrechtsverletzung gemäss

Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und

Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe

von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem

wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Armbanduhren

angeordnet und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von

CHF 331.80 auferlegt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 Einsprache,

wobei er sich lediglich gegen die angeordnete Einziehung und Vernichtung der

beiden Armbanduhren zur Wehr setzte; im Schuld- und Strafpunkt blieb der

Strafbefehl dagegen unangefochten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020

erkannte das Einzelgericht des Strafgerichts Basel-Stadt, dass die beiden

beschlagnahmten Armbanduhren in Anwendung von Art. 68 MSchG in Verbindung mit

Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einzuziehen und zu vernichten

seien. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 500.–

auferlegt.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die

beschlagnahmten Armbanduhren seien dem Beschwerdeführer herauszugeben.

Eventualiter beantragt er, es seien beiden Armbanduhren die Armbänder, das

Gehäuse und das Zifferblatt zu entfernen und einzuziehen und die verbleibenden

Teile dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft erstattete am

6. Februar 2020 die Beschwerdeantwort, mit der sie die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 4. März 2020 hielt der

Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

vorinstanzliche Verfahren beschränkte sich auf die Beurteilung der mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 angeordneten Einziehung

und Vernichtung zweier beschlagnahmter Armbanduhren. Im Schuld- und Strafpunkt

blieb der Strafbefehl unangefochten, womit im vorinstanzlichen Verfahren nicht

materiell über Straffragen befunden wurde und der Entscheid dementsprechend in

Form einer Verfügung ergangen ist. Es kommt vorliegend daher gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung

(vgl. auch Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

Das

Strafgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, die Frage der Einziehung im

Markenstrafrecht richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB befasse sich mit der Einziehung von

Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen würden. Als

Anlasstat komme jede Straftat in Frage, wozu auch die Straftatbestände des

Markenschutzgesetzes zu zählen seien (angefochtene Verfügung E. 4.1). Vorliegend

sei es offensichtlich, dass die Voraussetzungen der Anlasstat gegeben seien;

der Beschwerdeführer habe eine Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61

Abs. 1 lit. b MSchG begangen. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend,

dass er nichts von der Bestimmung gewusst und damit nur fahrlässig gehandelt

habe. Da der Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 im Schuld- und Strafpunkt nicht

angefochten worden sei, liege eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher

Markenrechtsverletzung vor. Die beiden beschlagnahmten Uhren seien Falsifikate.

Die Uhrwerke, die Kronen, Drücker, Zeiger und die Gläser seien zwar

Originalteile einer Uhr der Marke [...]. Die Armbänder, die Gehäuse sowie die

Zifferblätter seien dagegen nicht von der [...] hergestellt bzw. von ihr in

Auftrag gegeben worden, seien aber mit den Marken und dem Logo der [...]

versehen. Die Gefährdung für Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung sei bei Gegenständen, die unter Verletzung des Markenrechts

hergestellt worden seien, gemäss Bundesgericht und herrschender Lehre zwar

ohnehin gegeben. Unabhängig davon sei vorliegend aber darüber hinaus auch von

einer konkreten Gefährdung auszugehen. Abklärungen der Staatsanwaltschaft auf

der Internetseite des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass er zumindest noch

bis Anfang Dezember 2019 Uhren der beschlagnahmten Typen zum Verkauf aufgeführt

habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine veraltete Internetseite

handle, die noch nicht habe angepasst werden können, seien nicht glaubhaft,

zumal die Internetseite gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft während des

laufenden Strafverfahrens hinsichtlich der fraglichen Modelle mehrfach

verändert worden sei. Dabei seien diese Verkaufsangebote nicht etwa entfernt

worden, sondern im Gegenteil seien andere hinzugekommen. Auch wenn der

Beschwerdeführer die Internetseite mittlerweile abgeändert habe, so sei dies nur

auf Druck des vorliegenden Einziehungsverfahrens erfolgt. Es sei deshalb

hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei Herausgabe der Uhren

erneut eine Markenrechtsverletzung begehen würde. Daran ändere auch der Einwand

des Beschwerdeführers der angeblichen Dritteigentümerschaft nichts, da dieser wenig

glaubhaft sei. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es

schliesslich zwar möglich, die deliktischen von den nicht-deliktischen Teilen

zu trennen. Allerdings bestehe die Gefahr einer weiteren Markenrechtsverletzung

auch bei Rückgabe der Originalteile weiterhin in gleichem Masse. Es sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Teile erneut mit Drittteilen

verarbeiten und vertreiben würde, zumal beim Beschwerdeführer weder im

laufenden Verfahren noch durch den Strafbefehl ein Umdenken ersichtlich werde.

Der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehe in

einem vernünftigen Verhältnis zum Sicherungszweck. Das öffentliche Interesse an

der Einziehung sei höher zu gewichten, als das Interesse des Beschwerdeführers

(angefochtene Verfügung E. 4.2).

2.2

In

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Annahme des

Strafgerichts, wonach der Beschwerdeführer während des Verfahrens eine weitere

Uhr im Internet verkauft und seine Internetseite nur auf Druck des vorliegenden

Verfahrens geändert habe, stimme nicht und sei nicht belegt. Im Gegenteil habe

der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er sich sehr stark bemüht habe, sein

Geschäftsmodell so rasch wie möglich anzupassen, um künftig keine

Markenrechtsverletzungen mehr zu begehen. Er sei sich nicht bewusst gewesen,

dass seine Modifikationen Markenrechtsverletzungen dargestellt hätten. Zudem

habe er an keiner Stelle versucht, die fraglichen Uhren in der Schweiz in

Verkehr zu setzen. Es sei nur um die Ausstellung der Uhrenkunst bzw. der

Individualisierungsmöglichkeiten gegangen (Beschwerde, Rz. 8 ff.; Replik, Rz. 6

und Rz. 10). Auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass er über seine Internetseite

Uhren verkaufen würde, sei falsch. Vielmehr nehme er bzw. die Firma B____ lediglich

gestalterische Veränderungen von Kundenuhren vor. Auf der Webseite würden

ausschliesslich die möglichen Modifikationsmöglichkeiten aufgezeigt. Sofern ein

Modell mit "sold out" gekennzeichnet sei, bedeute dies nur, dass die

entsprechenden Anpassungen (derzeit) nicht möglich seien (Beschwerde, Rz. 12). Seine

Kunden könnten ihre Uhren entweder direkt bei ihm vorbeibringen, oder den

Beschwerdeführer beauftragen, eine Originaluhr zu erwerben und sogleich zu

individualisieren (Replik, Rz. 9). Entsprechende Individualisierungen seien

weit verbreitet und von vielen Konsumenten im Luxusbereich erwünscht. Solche

Anpassungen seien zulässig und müssten auch nicht durch lizenzierte [...]-Händler

vorgenommen werden (Replik, Rz. 4 f.). Die unter Beschlag stehenden Uhren seien

dementsprechend im Eigentum einer Drittperson. Die fehlenden Originalteile

seien nach wie vor bei der Firma B____ in [...] und die Uhren würden von dieser

nach Erhalt wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut werden, bevor sie

dem Eigentümer zu übergeben seien. Der Beschwerdeführer sei bereit, eine

entsprechende Zusicherungserklärung zu unterzeichnen. Ebenso möglich sei die

Herausgabe direkt an den Dritten. Auf die Bekanntgabe des Dritteigentümers sei

aufgrund der Befürchtung eines Reputationsschadens sowie aus Datenschutzgründen

verzichtet worden (Beschwerde, Rz. 13 f.; Replik, Rz. 7 f.). Dem

Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Internetseite unverzüglich nach

Ausstellung des Strafbefehls anzupassen, da er habe sicherstellen müssen, dass

er seine Dienstleistungen in angepasster Form erbringen könne. Die

entsprechenden Printscreens der Staatsanwaltschaft hätten daher die veraltete

Webseite gezeigt. Die Umgestaltung der Internetseite habe erst im Dezember 2019

abgeschlossen werden können (Beschwerde, Rz. 16 ff.). Die neue Webseite zeige,

dass das angepasste Geschäftsmodell keine Markenrechte mehr verletze (vgl.

Dispositiv

Beschwerde, Rz. 19 ff.). Die schrittweise Umsetzung sei demnach kein Indiz

für eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 23). Dem

Beschwerdeführer müsse damit eine positive Gefährdungsprognose gestellt werden

und selbst unter Berücksichtigung der markenrechtlichen Besonderheit in Bezug

auf die Verhältnismässigkeit erweise sich die Einziehung daher als

unverhältnismässig (Beschwerde, Rz. 24 ff.). Der Beschwerdeführer sei

bereit, höchstpersönlich bei der Staatsanwaltschaft vorzusprechen, die

Originalteile beider Uhren vorzubringen, die Wiederherstellung des

Originalzustandes in Auftrag zu geben und von der Staatsanwaltschaft

kontrollieren zu lassen (Replik, Rz. 11).

2.3 In

ihrer Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft vor, dem Beschwerdeführer

werde in der angefochtenen Verfügung nicht vorgeworfen, während des laufenden

Verfahrens eine weitere Uhr im Internet verkauft zu haben. Vielmehr sei

aktenkundig, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens seine Internetseite

dahingehend geändert habe, dass aus dem "Buy"-Knopf bei den beiden

fraglichen Uhrenmodellen plötzlich ein "Waiting List"-Knopf geworden

sei und das Uhrenmodell [...] den Hinweis "Discontinued" erhalten

habe. Dies sei wenig überraschend, da das beschlagnahmte Modell das letzte der

auf angeblich fünf Stück limitierten Exemplare gewesen sei. Ebenso aktenkundig

sei dagegen, dass der Beschwerdeführer in der Folge einfach ein zweites Modell

auf die Webseite eingestellt habe, welches nicht wirklich stark vom Design der

beschlagnahmten Uhr abweiche und welches er "[...] 2" genannt habe.

Es sei daher unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet –

aus seinen Fehlern gelernt habe. Im Weiteren sei es angesichts der Tatsache,

dass auf der Internetseite Preise von CHF 40'000.– oder mehr angegeben

würden, auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer lediglich Uhren seiner

Kunden abändere und gar keine Uhren verkaufe. Es sei daher davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Uhren im Falle einer Rückgabe

erneut zu Markenrechtsverletzungen missbrauchen werde. In Bezug auf die

angebliche Dritteigentümerschaft sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die

beschlagnahmten Uhren bzw. die Originalteile mittlerweile habe verkaufen

können. Jedenfalls aber trage er das Risiko dafür, wenn er dies während

bestehender Beschlagnahme getan hätte. Auch die Verhältnismässigkeit sei

gegeben, weshalb das Strafgericht richtigerweise die Sicherungseinziehung

verfügt habe.

3.

3.1 Nach

Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit

einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat

gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht

worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die

Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung

ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor

rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das

Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend

wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft

die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung

gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen). Das Gericht kann

anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht werden (Art. 69

Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 68 MSchG ist Art. 69 StGB auch im Bereich des

Markenstrafrechts anwendbar. Demnach kann der Richter anordnen, dass ein

widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand

als Ganzes einzuziehen ist.

Die

Sicherungseinziehung nach Art. 68 MSchG i.V.m. Art. 69 StGB setzt als erstes

eine Anlasstat voraus, wozu auch sämtliche Straftatbestände des Markenschutzgesetzes

zählen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter wegen einer solchen Tat tatsächlich

bestraft worden ist. So ist eine Einziehung insbesondere auch dann möglich,

wenn der Täter beispielsweise unbekannt ist oder vom Ausland her gehandelt hat

und eine Bestrafung deshalb ausser Betracht fällt. Die Anlasstat muss dabei

zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig sein. Ein schuldhaftes Handeln des

Täters wird dagegen nicht vorausgesetzt. Dies bedeutet, dass im Rahmen der

Straftatbestände des Markenschutzgesetzes eine Sicherungseinziehung nur möglich

ist, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Ist eine entsprechende Anlasstat

gegeben, können die Gegenstände namentlich dann eingezogen werden, wenn sie zu

deren Begehung gedient haben (instrumenta sceleris) oder dazu bestimmt waren,

sowie wenn sie durch die Anlasstat hervorgebracht worden sind (producta

sceleris). Letztere Formulierung zielt direkt auf die im Rahmen der

Markenrechtsverletzung entstandenen Falsifikate ab (Rüetschi, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar, 2. Auflage 2017, Art. 68 MSchG N 5 ff.).

3.2 Wie

bereits vorinstanzlich macht der Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen

strafrechtlich relevant seien und dass der Vorwurf, wonach er Uhren verkaufe,

falsch sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Sofern der Beschwerdeführer damit

geltend machen will, dass er die Markenrechtsverletzung nach Art. 61 Abs. 1

lit. c MSchG nicht vorsätzlich begangen habe und – da es sich beim

Straftatbestand der Markenrechtsverletzung um ein Vorsatzdelikt handelt – bereits

keine Anlasstat bestehe, vermag er damit nicht durchzudringen. Dem

Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 vorgeworfen,

beabsichtigt zu haben, dem Publikum im Umfeld der [...]messe [...] die zur

Frage stehenden und mit gefälschten Teilen verarbeiteten Armbanduhren zu

präsentieren und für diese zu werben. Dementsprechend wurde er wegen

Markenrechtsverletzung nach Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG für schuldig erklärt (vgl.

Strafakten, S. 200 f.). Wie bereits das Strafgericht in der angefochtenen

Verfügung zutreffend ausführte, blieb dieser Schuldspruch vom Beschwerdeführer unangefochten;

er erhob einzig gegen die angeordnete Einziehung der beiden beschlagnahmten

Armbanduhren Einsprache. Die Anlasstat ist somit ohne weiteres gegeben.

3.3

3.3.1 Umstritten

ist vorliegend in erster Linie, ob im Falle einer Rückgabe der beschlagnahmten

Uhren bzw. der originalen Uhrenteile eine Gefährdung für die Sicherheit von

Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung bestehe. Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von den zur Frage stehenden Uhren bzw.

den Einzelteilen grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung

ausgehen kann. Wie dargelegt, macht er im Wesentlichen vielmehr geltend, dass

eine solche Gefährdung konkret nicht angenommen werden könne, da er erstens gar

keine modifizierten Uhren verkaufe, sondern lediglich Uhren von Kunden

verschönere, und zweitens er sein Geschäftsmodell angepasst habe, sodass er

diese Modellierungen künftig ohne Markenrechtsverletzungen vornehmen könne.

3.3.2 Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, ist die

Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich Kundenuhren umgestalte,

wenig glaubwürdig. Auch wenn der Beschwerdeführer dies im vorliegenden

Beschwerdeverfahren erneut ausführt (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 12; Replik,

Rz. 4), ist es schwer vorstellbar, dass eine Person eine von ihr selbst

gekaufte [...]-Uhr für 43'000 Dollar oder mehr (vgl. Strafakten, S. 46 ff. und

S. 63 ff.) verschönern und dabei wohlgemerkt Originalteile entfernen lässt

(vgl. Beschwerde, Rz. 13; Replik, Rz. 8). Dementsprechend abwegig stellen

sich auch die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Markierung

"sold out" unter den entsprechenden Uhrenmodellen auf seiner

Internetseite bzw. der Internetseite der B____ dar. Kommt hinzu, dass diese

Markierung aus dem Englischen mit "ausverkauft" zu übersetzen ist,

was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass auf der fraglichen Internetseite Uhren

zum Verkauf angeboten worden sind. Zu beachten ist weiter der Umstand, dass die

beiden Uhrenmodelle gemäss ursprünglichem Internetauftritt zu einer auf fünf Stück

limitierten Ausgabe gehörten (vgl. Strafakten, S. 50 und 55). Aufgrund all dieser

Umstände ist damit mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer entsprechende Uhren auf seiner Internetseite zum Verkauf

angeboten hat.

3.3.3 Ebenso

unglaubhaft stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend

Anpassung seines Geschäftsmodelles dar. Die Staatsanwaltschaft weist

diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass am 29. März 2019 Uhrenmodelle,

welche auf der Internetseite des Beschwerdeführers bzw. der B____ zuvor mit dem

Link "Buy" versehen waren, nun mit den Verfügbarkeiten "Waiting

List" bzw. "Discontinued" aufgeführt waren (Strafakten, S. 62 ff.).

Trotz des laufenden Strafverfahrens konnte sie in der Folge am 10. Oktober 2019

feststellen, dass auf der fraglichen Internetseite nicht nur weiterhin Uhren

dieser Modelle, sondern bereits ein Nachfolgemodell "[...] 2"

aufgeführt wurden (Strafakten, S. 194 ff.). Auch nachdem der Beschwerdeführer

von der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 auf diesen Umstand

hingewiesen worden war, wurden diese Uhren nachgewiesenermassen bis mindestens am

7. November 2019 unverändert angeboten. Dies ergibt sich aus den in den Akten

befindlichen Screenshots der Internetseite (vgl. Strafakten, S. 219 ff.). Es

ist demnach aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

behauptet, dass es sich bei den entsprechenden Auszügen der Internetseite um veraltete

Screenshots gehandelt habe, welche nur wenige Tage nach dem Strafbefehl

erstellt worden seien (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Vielmehr ist mit dem

Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nunmehr

vorgenommenen Änderungen des Internetauftritts lediglich auf Druck des

Einziehungsverfahrens vorgenommen hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist

demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten ihm die

beschlagnahmten Uhren bzw. die Originalteile davon herausgegeben werden, diese

zur Begehung einer weiteren Markenrechtsverletzung verwenden würde. Damit hat

das Strafgericht zu Recht sowohl eine Gefährdung der Markeninhaber als auch eine

solche des allgemeinen Geschäftsverkehrs bejaht.

3.3.4 Daran

ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers einer angeblichen

Dritteigentümerschaft der Originalteile nichts. In seiner Replik führte der

Beschwerdeführer aus, dass er natürlich keine ihm gehörenden Uhren nach [...]zur

Schau gebracht habe. Solche Luxusgüter könne er sich gar nicht leisten. Die

fraglichen Uhren habe er kurz zuvor in [...] im Auftrag einer Drittperson

individualisiert und mit deren Erlaubnis nach [...] zur Ausstellung gebracht

(vgl. Replik, Rz. 7). Auffallend ist indes, dass der Beschwerdeführer sich noch

in der E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 auf den Standpunkt gestellt

hatte, dass die beschlagnahmten Uhren in seinem privaten Eigentum stünden und

nur zu privatem Eigengebrauch verwendet worden seien. Eine allfällige

Dritteigentümerschaft wurde mit keinem Wort erwähnt (vgl. Strafakten, S. 192).

In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 hatte er

sodann ausgeführt, dass die beschlagnahmten Uhren in ihrer Originalfassung

"in der Zwischenzeit" nicht mehr dem Beschwerdeführer gehörten und

diese im Originalzustand an die Drittperson ausgehändigt werden müssten. Zudem hatte

er angeboten, die entsprechenden Kaufverträge nachzureichen, was er in der

Folge nicht getan hat (vgl. Einsprache, Rz. 20, Strafakten, S. 206).

Der

Beschwerdeführer gab demnach verschiedene Versionen betreffend die

Eigentümerschaft der beschlagnahmten Uhren bzw. der Uhrenteile wieder.

Behauptete er zunächst, dass er der Eigentümer sei, machte er im

vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Uhren seien im Original inzwischen weiterverkauft

worden. Und erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt er nun vor, gar nie

Eigentümer der fraglichen Uhren gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund

erscheinen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und

vermögen die Feststellungen des Strafgerichts nicht umzustossen.

3.4 Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den

beiden beschlagnahmten Uhren bzw. der Originaleinzelteile um Modelle der Marke [...]

handle, die einen Wert von über USD 30'000.– hätten, und eine

Sicherungseinziehung damit einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte

darstelle. Diese sei auch im Lichte der ausgefällten Strafe ein völlig

unverhältnismässiger Eingriff. Da darüber hinaus vom Beschwerdeführer keine

grosse Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, sei die

Sicherungseinziehung insgesamt unverhältnismässig (Beschwerde, Rz. 27 ff.).

Auch damit

vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zunächst ist festzuhalten,

dass es sich bei der Sicherungseinziehung grundsätzlich nicht um eine

(zusätzliche) Strafe zu seiner mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2019

ausgesprochenen Verurteilung wegen Markenrechtsverletzung handelt. Vielmehr

handelt es sich um eine sachliche Massnahme mit dem Zweck des Schutzes bzw. der

Sicherung der Allgemeinheit (vgl. Baumann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 2 f.; Bigler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 68 MSchG N 3). Wie unter E. 3.3.2 ff. oben dargestellt, ist es hinreichend

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Uhren bzw. die

darin verbauten Originalteile, sollte er sie zurückerhalten, erneut verbauen

und zum Verkauf anbieten wird. Aufgrund dieser bestehenden Gefährdung ist –

entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auch keine mildere Massnahme

denkbar. Das Strafgericht ist deshalb auch zum Schluss gekommen, dass die

Sicherungseinziehung in einem vernünftigen Verhältnis zum Sicherungszweck steht

und das öffentliche Interesse an der Einziehung höher zu gewichten ist als das

aus der Eigentumsgarantie abgeleitete Interesse des Beschwerdeführers. Diese

Auffassung ist zu stützen, zumal Art. 68 MSchG ausdrücklich erlaubt,

widerrechtlich mit einer Marke versehene Waren als Ganzes einzuziehen und nicht

nur die markenverletzenden Zeichen zu entfernen, um insbesondere zu verhindern,

dass die Gegenstände in der Folge erneut widerrechtlich gekennzeichnet in den

Wirtschaftsverkehr gelangen könnten (Bigler,

a.a.O., Art. 68 MSchG N 7 und N 1). Die Sicherungseinziehung erweist sich damit

auch als verhältnismässig.

3.5 Nach

dem Gesagten ist das Strafgericht damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die

Voraussetzungen für eine Sicherheitseinziehung erfüllt sind und die beiden

Armbanduhren als Ganzes einzuziehen und zu vernichten sind.

4.

Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.