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Entscheid

BES.2020.90

Untersuchungsbefehl

16. September 2020Deutsch9 min

Reaktion, als «glasig/wässerig/glänzend» bezeichnete Augen und eine träge bzw. als

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.90

ENTSCHEID

vom 16.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. April 2020

betreffend Untersuchungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wurde am frühen Nachmittag des 16. April 2020

anlässlich einer speziellen Verkehrskontrolle mit Augenmerk auf Drogenkonsum

durch die Kantonspolizei Basel-Stadt an der [...]strasse in Basel angehalten.

Im Rahmen dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim

Beschwerdeführer körperliche Auffälligkeiten – eine allgemein verzögerte

Reaktion, als «glasig/wässerig/glänzend» bezeichnete Augen und eine träge bzw. als

«langsam, verzögert» umschriebene Pupillenreaktion auf das Licht der

Taschenlampe – fest und er wurde einer Atem-Alkoholkontrolle unterzogen, welche

zu einem negativen Ergebnis führte. Anlässlich der Kontrolle gab der

Beschwerdeführer unter anderem an, am Vorabend Cannabis in Form eines Joints

konsumiert zu haben, und führte auf Nachfrage hin aus, dass er regelmässig, meist

abends einen Joint rauche, dies jedoch nie tagsüber tue. Der diensthabende

Staatsanwalt wurde über diesen Sachverhalt orientiert, woraufhin dieser

mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der Fahrfähigkeit

anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der Beschwerdeführer über diese

mündliche Anordnung sowie über die vorläufige Abnahme seines Führerausweises in

Kenntnis gesetzt und anschliessend in das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Basel verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden. Nach

Abschluss der Untersuchungen am späten Nachmittag wurde der Beschwerdeführer

aus der Kontrolle entlassen.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom

17. April 2020 die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut-

und Urinproben. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem

Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung

der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient. Mit vom

22. April 2020 datierendem Schreiben hat der Beschwerdeführer dagegen

Beschwerde erhoben und macht geltend, die Blutprobe sei gegen seinen Willen und

ohne dass Anzeichen für seine Fahrunfähigkeit vorgelegen hätten, angeordnet

worden. Zudem sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm daraufhin der

Führerausweis, worauf er aus beruflichen Gründen angewiesen sei, entzogen

wurde. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2020 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Staatsanwaltliche

Verfügungen können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden

(Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Die

Entnahme von körperlichen Substanzen wie Blut oder Urin stellt eine

Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar, deren Anordnung

vorliegend mit Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020, mithin einer anfechtbaren

Verfügung der Staatsanwaltschaft, bestätigt wurde.

1.2.2

Der

Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde

wurde zudem frist- und formgerecht innert zehn Tagen nach Eröffnung der

Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die gegen die Anordnung der Blut-

und Urinprobe erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Die

vorläufige Abnahme des Führerausweises hingegen stellt keine strafprozessuale

Verfügung, sondern eine (superprovisorische) verwaltungsrechtliche

Administrativmassnahme im Interesse der Verkehrssicherheit dar. Sie findet ihre

gesetzliche Grundlage in Art. 54 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01) und Art. 31 der Verordnung über die Kontrolle des

Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]).

Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG werden von der Polizei abgenommene

Ausweise sofort der Entzugsbehörde übermittelt, welche unverzüglich über den

Entzug entscheidet. In diesem Administrativverfahren kann sich die betroffene

Person aktiv beteiligen und entsprechende Entscheide anfechten. Im Rahmen des

strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sind derartige Massnahmen dagegen nicht

anfechtbar. Auf die gegen die vorläufige Abnahme des Führerausweises erhobene

Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren mangels zulässigen Anfechtungsobjekts daher

nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

Entnahme von Blut- und Urin stellt eine Zwangsmassnahme gemäss

Art. 196 StPO dar, welche von der Staatsanwaltschaft angeordnet

werden kann (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen

greifen in die Grundrechte der betroffenen Person ein (BGer 6B_996/2016

vom 11. April 2017 E. 3.3) und sind daher gemäss Art. 36

der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur unter bestimmten

Voraussetzungen zulässig. Für den Strafprozess bedeutet dies gemäss

Konkretisierung von Art. 197 Abs. 1 StPO: Die Massnahmen dürfen

nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele

nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die

Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum Zeitpunkt der polizeilichen

Kontrolle weder Alkohol noch Rauschmittel konsumiert gehabt und auch keine

Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit gezeigt, weshalb für ihn nicht

nachvollziehbar sei, weshalb er trotz negativem Ergebnis bei der zuvor

durchgeführten Atem-Alkoholkontrolle einer Blutprobe unterzogen wurde. Er

bestreitet damit sinngemäss, dass ein hinreichender Tatverdacht für die

Anordnung der fraglichen Untersuchungen vorgelegen habe.

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft hingegen verweist in ihrer Stellungnahme vom

5.

Mai 2020 auf die polizeilichen Feststellungen sowie auf das

Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der fraglichen Verkehrskontrolle

und macht geltend, die Entnahme von Blut- und Urin hätte gemäss Art. 12a

und Art. 15 SKV angeordnet werden müssen.

2.2.3

Eine

Legaldefinition für «Anzeichen von Fahrunfähigkeit» im Sinne von

Art. 55 SVG ist nicht vorhanden. Das Bundesgericht hält jedoch

betreffend die Annahme solcher Anzeichen bzw. eines entsprechenden

Anfangsverdachts – unter Beizug der Rechtsprechung zu Art. 91a SVG

fest, dass dafür jegliche Indizien in Frage kommen, «die einen entsprechenden

Verdacht begründen können», wobei diese bereits nur schon «in der Person des Fahrzeuglenkers

begründet» sein können. Dabei erachtet es betreffend eine unter Einfluss von

Drogen oder Medikamenten stehende fahrzeugführende Person einen berauschten,

müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Zustand derselben

als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente. Selbst ein unauffälliger

Dispositiv

ärztlicher Untersuchungsbefund könne demnach eine Beeinflussung der

Fahrfähigkeit nicht ausschliessen (vgl. dazu BGer 6B_244/2011 vom

20. Juni 2011 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Praxis setzt

somit an den Anfangsverdacht keine allzu hohen Anforderungen.

2.2.4 Im

vorliegenden Fall hegte die Polizei aufgrund der festgestellten körperlichen

Auffälligkeiten und der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen

regelmässigen Betäubungsmittelkonsum den Verdacht der Fahrunfähigkeit und

orientierte daraufhin die Staatsanwaltschaft, welche die Entnahme und

Untersuchung von Blut- und Urinproben anordnete. Der Beschwerdeführer macht

nicht geltend, dass die Aussagen der Polizei nicht der Wahrheit entsprechen

würden; dafür liegen denn auch keinerlei Anzeichen vor. Des Weiteren wird vom

ihm nicht bestritten, dass er am Vorabend der fraglichen Kontrolle tatsächlich

einen Joint geraucht bzw. anlässlich der polizeilichen Anhaltung Äusserungen

betreffend seinen regelmässigen Cannabiskonsum gemacht hatte.

Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Polizei mit den erwähnten

Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen betreffend

Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der

Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen,

wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar

gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV,

SR 741.11]). Nach durchgeführter, negativer Atem-Alkoholmessung und

insbesondere bei eingestandenem regelmässigen Cannabiskonsum durfte die Polizei

in Berücksichtigung der rapportierten körperlichen Auffälligkeiten einen

Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Konsums von Betäubungsmitteln haben. Vor

diesem Hintergrund ist die polizeiliche Annahme von Anzeichen für Fahrunfähigkeit

beim Beschwerdeführer bzw. der entsprechende Tatverdacht nicht zu beanstanden.

2.3 Die

für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen

sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1

lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche

Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO

in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen

Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer

Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle

Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den

Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht

als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6

S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen

handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie

dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197

Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich

geltend macht, er sei gegen seinen Willen zu einer Blutprobe aufgefordert

worden, ist er darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen gegen den Willen des

Betroffenen angeordnet werden können bzw. darin gerade der Kern dieser

Massnahmen liegt.

2.4 Zusammenfassend

ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit

Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020 bestätigte mündliche Anordnung

der Entnahme von Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die

vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Der

Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die Verfahrenskosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren werden diese auf CHF 500.– festgesetzt (§ 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die vorläufige

Abnahme des Führerscheins wird nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den

Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Gayathri

Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.