BES.2020.90
Untersuchungsbefehl
16. September 2020Deutsch9 min
Reaktion, als «glasig/wässerig/glänzend» bezeichnete Augen und eine träge bzw. als
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.90
ENTSCHEID
vom 16.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. April 2020
betreffend Untersuchungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde am frühen Nachmittag des 16. April 2020
anlässlich einer speziellen Verkehrskontrolle mit Augenmerk auf Drogenkonsum
durch die Kantonspolizei Basel-Stadt an der [...]strasse in Basel angehalten.
Im Rahmen dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim
Beschwerdeführer körperliche Auffälligkeiten – eine allgemein verzögerte
Reaktion, als «glasig/wässerig/glänzend» bezeichnete Augen und eine träge bzw. als
«langsam, verzögert» umschriebene Pupillenreaktion auf das Licht der
Taschenlampe – fest und er wurde einer Atem-Alkoholkontrolle unterzogen, welche
zu einem negativen Ergebnis führte. Anlässlich der Kontrolle gab der
Beschwerdeführer unter anderem an, am Vorabend Cannabis in Form eines Joints
konsumiert zu haben, und führte auf Nachfrage hin aus, dass er regelmässig, meist
abends einen Joint rauche, dies jedoch nie tagsüber tue. Der diensthabende
Staatsanwalt wurde über diesen Sachverhalt orientiert, woraufhin dieser
mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der Fahrfähigkeit
anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der Beschwerdeführer über diese
mündliche Anordnung sowie über die vorläufige Abnahme seines Führerausweises in
Kenntnis gesetzt und anschliessend in das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Basel verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden. Nach
Abschluss der Untersuchungen am späten Nachmittag wurde der Beschwerdeführer
aus der Kontrolle entlassen.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom
17. April 2020 die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut-
und Urinproben. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem
Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung
der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient. Mit vom
22. April 2020 datierendem Schreiben hat der Beschwerdeführer dagegen
Beschwerde erhoben und macht geltend, die Blutprobe sei gegen seinen Willen und
ohne dass Anzeichen für seine Fahrunfähigkeit vorgelegen hätten, angeordnet
worden. Zudem sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm daraufhin der
Führerausweis, worauf er aus beruflichen Gründen angewiesen sei, entzogen
wurde. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2020 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Staatsanwaltliche
Verfügungen können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Die
Entnahme von körperlichen Substanzen wie Blut oder Urin stellt eine
Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar, deren Anordnung
vorliegend mit Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020, mithin einer anfechtbaren
Verfügung der Staatsanwaltschaft, bestätigt wurde.
1.2.2
Der
Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde
wurde zudem frist- und formgerecht innert zehn Tagen nach Eröffnung der
Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die gegen die Anordnung der Blut-
und Urinprobe erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Die
vorläufige Abnahme des Führerausweises hingegen stellt keine strafprozessuale
Verfügung, sondern eine (superprovisorische) verwaltungsrechtliche
Administrativmassnahme im Interesse der Verkehrssicherheit dar. Sie findet ihre
gesetzliche Grundlage in Art. 54 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) und Art. 31 der Verordnung über die Kontrolle des
Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]).
Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG werden von der Polizei abgenommene
Ausweise sofort der Entzugsbehörde übermittelt, welche unverzüglich über den
Entzug entscheidet. In diesem Administrativverfahren kann sich die betroffene
Person aktiv beteiligen und entsprechende Entscheide anfechten. Im Rahmen des
strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sind derartige Massnahmen dagegen nicht
anfechtbar. Auf die gegen die vorläufige Abnahme des Führerausweises erhobene
Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren mangels zulässigen Anfechtungsobjekts daher
nicht einzutreten.
2.
2.1
Die
Entnahme von Blut- und Urin stellt eine Zwangsmassnahme gemäss
Art. 196 StPO dar, welche von der Staatsanwaltschaft angeordnet
werden kann (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen
greifen in die Grundrechte der betroffenen Person ein (BGer 6B_996/2016
vom 11. April 2017 E. 3.3) und sind daher gemäss Art. 36
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig. Für den Strafprozess bedeutet dies gemäss
Konkretisierung von Art. 197 Abs. 1 StPO: Die Massnahmen dürfen
nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum Zeitpunkt der polizeilichen
Kontrolle weder Alkohol noch Rauschmittel konsumiert gehabt und auch keine
Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit gezeigt, weshalb für ihn nicht
nachvollziehbar sei, weshalb er trotz negativem Ergebnis bei der zuvor
durchgeführten Atem-Alkoholkontrolle einer Blutprobe unterzogen wurde. Er
bestreitet damit sinngemäss, dass ein hinreichender Tatverdacht für die
Anordnung der fraglichen Untersuchungen vorgelegen habe.
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft hingegen verweist in ihrer Stellungnahme vom
5.
Mai 2020 auf die polizeilichen Feststellungen sowie auf das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der fraglichen Verkehrskontrolle
und macht geltend, die Entnahme von Blut- und Urin hätte gemäss Art. 12a
und Art. 15 SKV angeordnet werden müssen.
2.2.3
Eine
Legaldefinition für «Anzeichen von Fahrunfähigkeit» im Sinne von
Art. 55 SVG ist nicht vorhanden. Das Bundesgericht hält jedoch
betreffend die Annahme solcher Anzeichen bzw. eines entsprechenden
Anfangsverdachts – unter Beizug der Rechtsprechung zu Art. 91a SVG –
fest, dass dafür jegliche Indizien in Frage kommen, «die einen entsprechenden
Verdacht begründen können», wobei diese bereits nur schon «in der Person des Fahrzeuglenkers
begründet» sein können. Dabei erachtet es betreffend eine unter Einfluss von
Drogen oder Medikamenten stehende fahrzeugführende Person einen berauschten,
müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Zustand derselben
als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente. Selbst ein unauffälliger
Dispositiv
ärztlicher Untersuchungsbefund könne demnach eine Beeinflussung der
Fahrfähigkeit nicht ausschliessen (vgl. dazu BGer 6B_244/2011 vom
20. Juni 2011 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Praxis setzt
somit an den Anfangsverdacht keine allzu hohen Anforderungen.
2.2.4 Im
vorliegenden Fall hegte die Polizei aufgrund der festgestellten körperlichen
Auffälligkeiten und der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen
regelmässigen Betäubungsmittelkonsum den Verdacht der Fahrunfähigkeit und
orientierte daraufhin die Staatsanwaltschaft, welche die Entnahme und
Untersuchung von Blut- und Urinproben anordnete. Der Beschwerdeführer macht
nicht geltend, dass die Aussagen der Polizei nicht der Wahrheit entsprechen
würden; dafür liegen denn auch keinerlei Anzeichen vor. Des Weiteren wird vom
ihm nicht bestritten, dass er am Vorabend der fraglichen Kontrolle tatsächlich
einen Joint geraucht bzw. anlässlich der polizeilichen Anhaltung Äusserungen
betreffend seinen regelmässigen Cannabiskonsum gemacht hatte.
Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Polizei mit den erwähnten
Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen betreffend
Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der
Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen,
wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar
gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV,
SR 741.11]). Nach durchgeführter, negativer Atem-Alkoholmessung und
insbesondere bei eingestandenem regelmässigen Cannabiskonsum durfte die Polizei
in Berücksichtigung der rapportierten körperlichen Auffälligkeiten einen
Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Konsums von Betäubungsmitteln haben. Vor
diesem Hintergrund ist die polizeiliche Annahme von Anzeichen für Fahrunfähigkeit
beim Beschwerdeführer bzw. der entsprechende Tatverdacht nicht zu beanstanden.
2.3 Die
für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen
sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche
Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO
in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen
Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer
Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle
Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den
Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht
als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6
S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen
handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie
dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197
Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich
geltend macht, er sei gegen seinen Willen zu einer Blutprobe aufgefordert
worden, ist er darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen gegen den Willen des
Betroffenen angeordnet werden können bzw. darin gerade der Kern dieser
Massnahmen liegt.
2.4 Zusammenfassend
ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit
Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020 bestätigte mündliche Anordnung
der Entnahme von Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die
vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren werden diese auf CHF 500.– festgesetzt (§ 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die vorläufige
Abnahme des Führerscheins wird nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den
Untersuchungsbefehl vom 17. April 2020 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Gayathri
Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.