BES.2020.92
Verfahrenseinstellung
17. August 2020Deutsch7 min
2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner/Beschuldigter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.92
ENTSCHEID
vom 17.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
c/o [...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 26. Februar
2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner/Beschuldigter)
auf der Polizeiwache Clara Strafanzeige, welche vom Polizeibeamten unter den
Stichworten "Fälschen von Arbeitsrapporten" und "Betrug"
entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft das (mittlerweile wegen "Veruntreuung" geführte) Strafverfahren
ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertige.
Die Kosten der Strafuntersuchung hat sie zulasten des Staates genommen.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt und stellt sinngemäss Antrag, die Strafuntersuchung sei
weiterzuführen: Die vorhandenen Beweismittel seien, so lässt sich die
Beschwerdeschrift zusammenfassen, nicht angemessen gewürdigt und möglicherweise
aufschlussreiche Ermittlungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Die
Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 11. Mai 2020 auf Abweisung der
Beschwerde schliessen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom
2. Juni 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist
nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138
IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_1334/2019
vom 27. März 2020 E. 2.3.1; E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015
E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
2.2
Es
geht um folgenden Sachverhalt: Gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom
26.
Februar 2020 habe der Beschuldigte, der von 2012 bis 19. Mai 2017 bei der
Fahrschule C____ als Fahrlehrer tätig war, diese mehrfach am Vermögen
geschädigt. So habe er dem Fahrschüler D____ am 21. Dezember 2016 eine Quittung
über CHF 900.– und am 13. Februar 2017 eine weitere über CHF 800.– ausgestellt,
dem Inhaber der C____, A____ (Beschwerdeführer), insgesamt jedoch lediglich CHF
190.– und damit CHF 1'510.– zu wenig abgeliefert. Der Beschuldigte bestreitet
die Anschuldigungen von A____. Er macht insbesondere geltend, bei D____ habe es
sich um einen Fahrschüler gehandelt, den er auf eigene Rechnung unterrichtet
habe. Gemäss Angaben beider Parteien habe der Beschuldigte grundsätzlich
jeweils vormittags eigene Klienten auf eigene Rechnung bedient, während er am
Nachmittag ab 14.00 Uhr die Kunden von A____ unterrichtet habe. Schriftliche
Abmachungen bezüglich der Einsatzzeiten sind nicht vorhanden. Der Beschuldigte
gab zudem an, oft auch am Vormittag Fahrschüler von A____ übernommen zu haben.
Teilweise habe er auch am Abend auf eigene Rechnung gearbeitet.
Die
Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. April 2020, die
Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der C____
sei "vollkommen unklar". Es liege kein einziges schriftliches
Dokument über die vertraglichen Abmachungen bei den Akten. Während sich A____
auf den Standpunkt stelle, der Beschuldigte sei als selbständig Erwerbender
tätig gewesen, gehe dieser von einem Angestelltenverhältnis aus – er habe die
Sozialabgaben nur deshalb selber beglichen, weil A____ sich geweigert habe,
diese Auslagen zu übernehmen. Auch habe er trotz anderslautender Versprechungen
und mehrfachen Nachfragens nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten. Wie
aus einem Schreiben von A____ an den Beschuldigten, datiert vom 27. November
2018.
(welches aber eher aus dem Jahr 2016 stamme), hervorgehe, sei der
Beschuldigte bei seiner Tätigkeit für die C____ einer umfassenden Weisungs- und
Informationspflicht gegenüber A____ unterstanden, was eher auf ein
Angestelltenverhältnis schliessen lasse. Aufgrund fehlender schriftlicher Vereinbarungen
zwischen dem Beschuldigten und A____ und teilweise widersprüchlicher Aussagen
der beiden gelinge der Nachweis, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 1'510.–
von D____ an A____ hätte abliefern müssen, nicht. Es würden sich zahlreiche
arbeitsrechtliche Fragen stellen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten könne
dem Beschuldigten hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen
werden. Da somit mangels objektiver Beweise im Falle einer gerichtlichen
Beurteilung ein Freispruch des Beschuldigten "mit Sicherheit" zu
erwarten wäre, sei das Verfahren gegen ihn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO einzustellen.
2.3
Dieser
Schluss ist voreilig gezogen worden. Die Staatsanwaltschaft muss für die
Begründung eines Verdachts auf ein Vermögensdelikt (sie hatte wegen
"Veruntreuung" ermittelt, vgl. angefochtene Verfügung) nicht klären,
ob der Beschuldigte Arbeitnehmer oder selbständig war, sondern ob das der C____
zustehende Honorar abgeliefert wurde oder nicht. Dieses steht ihr immer zu, wenn
der Beschuldigte Arbeitnehmer war und auch für die von ihm selbst akquirierten
Schüler nur CHF 35.– zugute hatte, oder – falls der Beschuldigte am Vormittag
auf eigene Rechnung arbeitete – in den Fällen, in denen das Honorar
Nachmittagskunden betraf. Der Beschuldigte wurde aber gar nicht zu allen
behaupteten unterschlagenen Honoraren befragt, ebenso wenig wie die Fahrschüler
der betroffenen Lektionen. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar.
Auch wurde A____ bisher nicht mit den Aussagen B____s konfrontiert. Bei dieser
Ausgangslage kann nicht von einem Ermittlungsergebnis gesprochen werden,
welches den Schluss ermöglichte, dass vor Gericht ein Freispruch "sehr
wahrscheinlich" wäre. Wie oben dargelegt, hat bei zweifelhafter Beweis-
oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (oben zitierte Entscheide und zuletzt
BGer 6B_129/2020 vom 18. Mai 2020 E.2.1.2).
3.
Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen. Die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner im Sinne
der Erwägungen ist weiterzuführen und allenfalls Anklage zu erheben. Für das
Beschwerdeverfahren werden bei diesem Ausgang keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen und anschliessenden Erhebung
der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Aurel
Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.