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Entscheid

BES.2020.92

Verfahrenseinstellung

17. August 2020Deutsch7 min

2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner/Beschuldigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.92

ENTSCHEID

vom 17.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

c/o [...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. April 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 26. Februar

2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner/Beschuldigter)

auf der Polizeiwache Clara Strafanzeige, welche vom Polizeibeamten unter den

Stichworten "Fälschen von Arbeitsrapporten" und "Betrug"

entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft das (mittlerweile wegen "Veruntreuung" geführte) Strafverfahren

ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertige.

Die Kosten der Strafuntersuchung hat sie zulasten des Staates genommen.

Dagegen erhob

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt und stellt sinngemäss Antrag, die Strafuntersuchung sei

weiterzuführen: Die vorhandenen Beweismittel seien, so lässt sich die

Beschwerdeschrift zusammenfassen, nicht angemessen gewürdigt und möglicherweise

aufschlussreiche Ermittlungshandlungen seien nicht vorgenommen worden. Die

Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 11. Mai 2020 auf Abweisung der

Beschwerde schliessen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom

2. Juni 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist

nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts

sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher

als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138

IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_1334/2019

vom 27. März 2020 E. 2.3.1; E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015

E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).

2.2

Es

geht um folgenden Sachverhalt: Gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom

26.

Februar 2020 habe der Beschuldigte, der von 2012 bis 19. Mai 2017 bei der

Fahrschule C____ als Fahrlehrer tätig war, diese mehrfach am Vermögen

geschädigt. So habe er dem Fahrschüler D____ am 21. Dezember 2016 eine Quittung

über CHF 900.– und am 13. Februar 2017 eine weitere über CHF 800.– ausgestellt,

dem Inhaber der C____, A____ (Beschwerdeführer), insgesamt jedoch lediglich CHF

190.– und damit CHF 1'510.– zu wenig abgeliefert. Der Beschuldigte bestreitet

die Anschuldigungen von A____. Er macht insbesondere geltend, bei D____ habe es

sich um einen Fahrschüler gehandelt, den er auf eigene Rechnung unterrichtet

habe. Gemäss Angaben beider Parteien habe der Beschuldigte grundsätzlich

jeweils vormittags eigene Klienten auf eigene Rechnung bedient, während er am

Nachmittag ab 14.00 Uhr die Kunden von A____ unterrichtet habe. Schriftliche

Abmachungen bezüglich der Einsatzzeiten sind nicht vorhanden. Der Beschuldigte

gab zudem an, oft auch am Vormittag Fahrschüler von A____ übernommen zu haben.

Teilweise habe er auch am Abend auf eigene Rechnung gearbeitet.

Die

Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. April 2020, die

Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der C____

sei "vollkommen unklar". Es liege kein einziges schriftliches

Dokument über die vertraglichen Abmachungen bei den Akten. Während sich A____

auf den Standpunkt stelle, der Beschuldigte sei als selbständig Erwerbender

tätig gewesen, gehe dieser von einem Angestelltenverhältnis aus – er habe die

Sozialabgaben nur deshalb selber beglichen, weil A____ sich geweigert habe,

diese Auslagen zu übernehmen. Auch habe er trotz anderslautender Versprechungen

und mehrfachen Nachfragens nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten. Wie

aus einem Schreiben von A____ an den Beschuldigten, datiert vom 27. November

2018.

(welches aber eher aus dem Jahr 2016 stamme), hervorgehe, sei der

Beschuldigte bei seiner Tätigkeit für die C____ einer umfassenden Weisungs- und

Informationspflicht gegenüber A____ unterstanden, was eher auf ein

Angestelltenverhältnis schliessen lasse. Aufgrund fehlender schriftlicher Vereinbarungen

zwischen dem Beschuldigten und A____ und teilweise widersprüchlicher Aussagen

der beiden gelinge der Nachweis, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 1'510.–

von D____ an A____ hätte abliefern müssen, nicht. Es würden sich zahlreiche

arbeitsrechtliche Fragen stellen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten könne

dem Beschuldigten hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen

werden. Da somit mangels objektiver Beweise im Falle einer gerichtlichen

Beurteilung ein Freispruch des Beschuldigten "mit Sicherheit" zu

erwarten wäre, sei das Verfahren gegen ihn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a

StPO einzustellen.

2.3

Dieser

Schluss ist voreilig gezogen worden. Die Staatsanwaltschaft muss für die

Begründung eines Verdachts auf ein Vermögensdelikt (sie hatte wegen

"Veruntreuung" ermittelt, vgl. angefochtene Verfügung) nicht klären,

ob der Beschuldigte Arbeitnehmer oder selbständig war, sondern ob das der C____

zustehende Honorar abgeliefert wurde oder nicht. Dieses steht ihr immer zu, wenn

der Beschuldigte Arbeitnehmer war und auch für die von ihm selbst akquirierten

Schüler nur CHF 35.– zugute hatte, oder – falls der Beschuldigte am Vormittag

auf eigene Rechnung arbeitete – in den Fällen, in denen das Honorar

Nachmittagskunden betraf. Der Beschuldigte wurde aber gar nicht zu allen

behaupteten unterschlagenen Honoraren befragt, ebenso wenig wie die Fahrschüler

der betroffenen Lektionen. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar.

Auch wurde A____ bisher nicht mit den Aussagen B____s konfrontiert. Bei dieser

Ausgangslage kann nicht von einem Ermittlungsergebnis gesprochen werden,

welches den Schluss ermöglichte, dass vor Gericht ein Freispruch "sehr

wahrscheinlich" wäre. Wie oben dargelegt, hat bei zweifelhafter Beweis-

oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht (oben zitierte Entscheide und zuletzt

BGer 6B_129/2020 vom 18. Mai 2020 E.2.1.2).

3.

Die Beschwerde

ist daher gutzuheissen. Die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner im Sinne

der Erwägungen ist weiterzuführen und allenfalls Anklage zu erheben. Für das

Beschwerdeverfahren werden bei diesem Ausgang keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen und anschliessenden Erhebung

der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Aurel

Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.