BES.2020.93
Abweisung des Gesuchs um nochmalige Fristerstreckung
2. Juni 2020Deutsch7 min
verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Fristerstreckung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.93
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
– Wohnort unbekannt – Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. April 2020
betreffend Abweisung des Gesuchs
um nochmalige Fristerstreckung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Abschlussverfügung vom 30. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt in einem gegen sechs beschuldigte Personen geführten
Strafverfahren, von welchen sich A____ (Beschwerdeführer) und zwei weitere in
Haft befinden, die Erledigungsart in Form der Anklageerhebung mit. Dabei wurde
sämtlichen Parteivertretern bis zum 14. April 2020 Frist gesetzt, um
allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 14. April 2020
verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Fristerstreckung,
da es ihm zeitlich nicht möglich gewesen sei, seinen Mandanten aufzusuchen und
die Akten vollständig zu studieren. Mit Verfügung vom 15. April 2020
verlängerte die Untersuchungsbeamtin des fallführenden Staatsanwaltes die Frist
bis zum 24. April 2020. Mit Eingabe vom 24. April 2020 gelangte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Staatsanwaltschaft und ersuchte
nochmals um eine angemessene Fristerstreckung. Sein Gesuch begründete er damit,
dass er den Beschwerdeführer am Freitag, 17. April 2020, nicht im Waaghof
habe aufsuchen können, da dieser am Donnerstag, 16. April 2020, nach Bostadel
verlegt worden sei und er diesen infolge Organisation eines Dolmetschers dort
erst am 23. April 2020, nachmittags, habe besuchen können. Mit Verfügung vom
28. April 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt eine nochmalige
Fristerstreckung mit der Begründung ab, dass sich noch zwei weitere Personen in
Haft befänden, sodass der Fall speditiv dem Strafgericht überwiesen werden
müsse. Zudem könne der Rechtsvertreter ohnehin allfällige Beweisanträge auch
beim Strafgericht als Sachgericht stellen.
Mit Eingabe vom
30. April 2020 führt der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2020.
Er verlangt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine weitere
Fristerstreckung zu bewilligen. Ferner macht er geltend, dass er bei Gewährung
der ersten Fristverlängerung hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen,
dass eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt werde (das heisst die Frist
peremptorisch sei).
Der Staatsanwalt
hat am 4. Mai 2020 Anklage erhoben und die Akten an das Strafgericht überwiesen.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden
Beschwerdeverfahren repliziert. Sie verlangt die Abweisung der Beschwerde und
bringt nochmals vor, dass es sich um einen sogenannten «Haftfall» gehandelt
habe und die Frist bereits einmal erstreckt worden sei, sodass aufgrund des
Beschleunigungsgebotes eine nochmalige Verlängerung der Frist nicht mehr
vertretbar gewesen sei. Zudem schreibe das Gesetz nicht vor, dass bei Gewährung
der erstreckten Fristverlängerung darüber zu informieren sei, dass eine weitere
Erstreckung nicht mehr bewilligt werde.
Vom Strafgericht
Basel-Stadt, bei welchem die Anklageschrift am 5. Mai 2020 eingegangen ist
und welches das Verfahren anschliessend unter der Verfahrensnummer [...] eröffnet
hat, sind mit Verfügung vom 14. Mai 2020 die Akten beigezogen worden.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition.
1.2
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen ist, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt
des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall
der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur
Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 382 N 2).
1.3
Die
Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die
Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318
Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
der Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 trotz nichtgewährter
Fristverlängerung seine Anträge zur Abschlussverfügung vom 30. März 2020
eingereicht (vgl. act. 5/6). Da die Akten inzwischen beim Strafgericht
eingegangen sind (act. 7 sowie act. 8/10 S. 2473) und selbst
abgelehnte Beweisanträge dort nochmals gestellt werden können (vgl.
Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO), was somit erst recht für noch
nicht gestellte Beweisanträge gilt, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weggefallen, sodass die Beschwerde als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
2.1
In
Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos
wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist
aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang
über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar
2011.
E. 4.1; AGE BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 E. 2.1 mit weiterem
Hinweis; Domeisen, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14).
Gemäss
Art. 318 Abs. 1 StPO ist den Parteien mit der Parteimitteilung Frist
zur Nennung allfälliger zusätzlicher Beweisanträge zu setzen. Da das Gesetz für
die Ansetzung der Frist keine bestimmte Dauer vorsieht, ist von einer
richterlichen Frist im Sinn von Art. 92 StPO, die somit auch erstreckbar
ist, auszugehen. Welche Frist zu setzen ist, liegt somit im Ermessen des
Verfahrensleiters. Allerdings hat er dabei den konkreten Umständen des Falles (bspw.
Aktenumfang, Komplexität, Haftsache) sowie dem Beschleunigungsgebot (vgl.
Art. 5 StPO) Rechnung zu tragen. Vorliegend erfolgte das erneute
Fristerstreckungsgesuch vom 24. April 2020 innert der gewährten ersten
Fristerstreckung und war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der
ersten Fristerstreckung nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist
peremptorisch ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
unverschuldeterweise den ersten Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer
nicht wahrnehmen konnte, weil der Beschwerdeführer in Unkenntnis des
Rechtsvertreters in eine andere Haftanstalt verlegt worden war. Damit erweist
sich das zweite Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers sowohl als rechtzeitig gestellt wie auch als begründet,
weshalb der Verfahrensleiter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
kurze Nachfrist hätte ansetzen müssen (vgl. zum Ganzen: Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014,
Art. 92 N 1–5).
2.2
Da
die Beschwerde somit gutzuheissen gewesen wäre, werden für das Beschwerdeverfahren
keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der amtliche
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Honorar wird gemäss
der Kostennote vom 11. Mai 2020 auf CHF 906.20 festgesetzt (inkl.
Spesen, zzgl. MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird
abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 841.40 (inkl. Spesen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 64.80 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).