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Entscheid

BES.2020.93

Abweisung des Gesuchs um nochmalige Fristerstreckung

2. Juni 2020Deutsch7 min

verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Fristerstreckung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.93

ENTSCHEID

vom 2.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

– Wohnort unbekannt – Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. April 2020

betreffend Abweisung des Gesuchs

um nochmalige Fristerstreckung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Abschlussverfügung vom 30. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt in einem gegen sechs beschuldigte Personen geführten

Strafverfahren, von welchen sich A____ (Beschwerdeführer) und zwei weitere in

Haft befinden, die Erledigungsart in Form der Anklageerhebung mit. Dabei wurde

sämtlichen Parteivertretern bis zum 14. April 2020 Frist gesetzt, um

allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 14. April 2020

verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Fristerstreckung,

da es ihm zeitlich nicht möglich gewesen sei, seinen Mandanten aufzusuchen und

die Akten vollständig zu studieren. Mit Verfügung vom 15. April 2020

verlängerte die Untersuchungsbeamtin des fallführenden Staatsanwaltes die Frist

bis zum 24. April 2020. Mit Eingabe vom 24. April 2020 gelangte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Staatsanwaltschaft und ersuchte

nochmals um eine angemessene Fristerstreckung. Sein Gesuch begründete er damit,

dass er den Beschwerdeführer am Freitag, 17. April 2020, nicht im Waaghof

habe aufsuchen können, da dieser am Donnerstag, 16. April 2020, nach Bostadel

verlegt worden sei und er diesen infolge Organisation eines Dolmetschers dort

erst am 23. April 2020, nachmittags, habe besuchen können. Mit Verfügung vom

28. April 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt eine nochmalige

Fristerstreckung mit der Begründung ab, dass sich noch zwei weitere Personen in

Haft befänden, sodass der Fall speditiv dem Strafgericht überwiesen werden

müsse. Zudem könne der Rechtsvertreter ohnehin allfällige Beweisanträge auch

beim Strafgericht als Sachgericht stellen.

Mit Eingabe vom

30. April 2020 führt der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2020.

Er verlangt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine weitere

Fristerstreckung zu bewilligen. Ferner macht er geltend, dass er bei Gewährung

der ersten Fristverlängerung hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen,

dass eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt werde (das heisst die Frist

peremptorisch sei).

Der Staatsanwalt

hat am 4. Mai 2020 Anklage erhoben und die Akten an das Strafgericht überwiesen.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden

Beschwerdeverfahren repliziert. Sie verlangt die Abweisung der Beschwerde und

bringt nochmals vor, dass es sich um einen sogenannten «Haftfall» gehandelt

habe und die Frist bereits einmal erstreckt worden sei, sodass aufgrund des

Beschleunigungsgebotes eine nochmalige Verlängerung der Frist nicht mehr

vertretbar gewesen sei. Zudem schreibe das Gesetz nicht vor, dass bei Gewährung

der erstreckten Fristverlängerung darüber zu informieren sei, dass eine weitere

Erstreckung nicht mehr bewilligt werde.

Vom Strafgericht

Basel-Stadt, bei welchem die Anklageschrift am 5. Mai 2020 eingegangen ist

und welches das Verfahren anschliessend unter der Verfahrensnummer [...] eröffnet

hat, sind mit Verfügung vom 14. Mai 2020 die Akten beigezogen worden.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit

freier Kognition.

1.2

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die

betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen ist, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt

des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall

der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur

Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 382 N 2).

1.3

Die

Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die

Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318

Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat

der Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 trotz nichtgewährter

Fristverlängerung seine Anträge zur Abschlussverfügung vom 30. März 2020

eingereicht (vgl. act. 5/6). Da die Akten inzwischen beim Strafgericht

eingegangen sind (act. 7 sowie act. 8/10 S. 2473) und selbst

abgelehnte Beweisanträge dort nochmals gestellt werden können (vgl.

Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO), was somit erst recht für noch

nicht gestellte Beweisanträge gilt, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde im Laufe des

Beschwerdeverfahrens weggefallen, sodass die Beschwerde als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist.

2.

2.1

In

Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos

wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist

aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang

über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar

2011.

E. 4.1; AGE BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 E. 2.1 mit weiterem

Hinweis; Domeisen, in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 428 N 14).

Gemäss

Art. 318 Abs. 1 StPO ist den Parteien mit der Parteimitteilung Frist

zur Nennung allfälliger zusätzlicher Beweisanträge zu setzen. Da das Gesetz für

die Ansetzung der Frist keine bestimmte Dauer vorsieht, ist von einer

richterlichen Frist im Sinn von Art. 92 StPO, die somit auch erstreckbar

ist, auszugehen. Welche Frist zu setzen ist, liegt somit im Ermessen des

Verfahrensleiters. Allerdings hat er dabei den konkreten Umständen des Falles (bspw.

Aktenumfang, Komplexität, Haftsache) sowie dem Beschleunigungsgebot (vgl.

Art. 5 StPO) Rechnung zu tragen. Vorliegend erfolgte das erneute

Fristerstreckungsgesuch vom 24. April 2020 innert der gewährten ersten

Fristerstreckung und war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der

ersten Fristerstreckung nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist

peremptorisch ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

unverschuldeterweise den ersten Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer

nicht wahrnehmen konnte, weil der Beschwerdeführer in Unkenntnis des

Rechtsvertreters in eine andere Haftanstalt verlegt worden war. Damit erweist

sich das zweite Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers sowohl als rechtzeitig gestellt wie auch als begründet,

weshalb der Verfahrensleiter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine

kurze Nachfrist hätte ansetzen müssen (vgl. zum Ganzen: Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014,

Art. 92 N 1–5).

2.2

Da

die Beschwerde somit gutzuheissen gewesen wäre, werden für das Beschwerdeverfahren

keine ordentlichen Kosten erhoben.

Der amtliche

Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Honorar wird gemäss

der Kostennote vom 11. Mai 2020 auf CHF 906.20 festgesetzt (inkl.

Spesen, zzgl. MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird

abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 841.40 (inkl. Spesen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 64.80 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135

Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).