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Entscheid

BES.2020.94

Verfahrenseinstellung

22. Oktober 2020Deutsch14 min

erstatte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.94

ENTSCHEID

vom 22.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...]vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2

[...] Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. April 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 29. Oktober 2018

erstatte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte)

bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verleumdung und falscher

Anschuldigung. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft

das Strafverfahren zufolge Verjährung (betreffend Verleumdung) bzw. aufgrund Fehlens

des Tatbestands (bezüglich falscher Anschuldigung) ein. Darüber hinaus wies sie

den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung der Beschuldigten ab. Die

Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach der Beschuldigten

weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt, es

sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen

die Beschuldigte weiterzuführen sowie wegen falscher Anschuldigung zu seinem

Nachteil Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte ersuchen

mit Vernehmlassungen vom 25. Juni 2020 und 3. Juli 2020 je um

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am

11. August 2020 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist-

und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)

sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen.

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer

6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;

Grädel/Heiniger, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,

ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt

die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.

Juli 2012 E. 2.1).

3.

3.1

Mit

Strafanzeige vom 22. Oktober 2013 bezichtigte der Beschwerdeführer B____ des unlauteren

Wettbewerbs und des Verstosses gegen § 16 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG,

SG 253.100; Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung). Er warf der

Beschuldigten vor, zu Unrecht einen Doktortitel verwendet zu haben

(VT.2013.69700). Diesbezüglich wurde die Beschuldigte nach Rückweisung durch

das Bundesgericht (BGer 6B_1103/2018 vom 7. August 2019) vom Appellationsgericht

rechtskräftig freigesprochen (AGE SB.2016.56 vom 30. April 2020). Mit Eingabe vom

6.

Dezember 2013 bzw. mit Ergänzung vom 18. Dezember 2013 liess die

Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ihrerseits Strafanzeige und Strafantrag

gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzungsdelikten, Hausfriedensbruchs und

falscher Anschuldigung einreichen (VT.2013.20933). Die Beschuldigte machte im

Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich mehrfach im

Eingangsbereich der Liegenschaft «[...]» in Basel aufgehalten und dort ihr

Adressschild fotografiert (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4). Weiter habe er

eine auf sie lautende Visitenkarte angefertigt, auf welche er ihren Namen mit

einem Doktortitel und der Bezeichnung «[...]» ergänzt habe (vgl. dazu

nachfolgend E. 3.5). Die gefälschte Visitenkarte habe er in der Folge auch zum

Beleg seiner wider besseres Wissen erhobenen Strafanzeige gegen die

Beschuldigte eingereicht (vgl. dazu nachfolgend E. 3.6). Schliesslich habe der

Beschwerdeführer B____ mehrfach zu nicht näher bekannten Zeitpunkten wüst

beschimpft («fetter Saujud» und «Nazifrass») und ihr mit einer Strafanzeige

gedroht, da sie eine Hochstaplerin sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7). Die

Staatsanwaltschaft stellte die in diesem Zusammenhang eröffnete

Strafuntersuchung mit Verfügung vom 9. November 2018 rechtskräftig ein.

3.2

In

seiner Strafanzeige vom 29. Oktober 2018 (VT.2018.27411) wirft der

Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, durch die aus seiner Sicht falsche

Anzeige vom 6. bzw. 18. Dezember 2013 habe er sich von ihr eines unehrenhaften

Verhaltens bezichtigt gefühlt, das geeignet sei, seinen Ruf nachhaltig zu

schädigen. Zudem sei die Anzeige der Beschuldigten gegen ihn eine Anzeige wider

besseren Wissens gewesen und somit eine falsche Anschuldigung.

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich zufolge Verjährung (Art. 178 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) zu Recht nicht gegen die Einstellung des

Strafverfahrens wegen Verleumdung. Indes bleibt zu prüfen, ob die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu Recht

eingestellt hat. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der

Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen

Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die

Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben

handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen

die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht

Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw.

(BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen

Gemeininteressen, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 2).

3.3.2

Die

Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat

nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare

Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld –

vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder

Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Wer gegen eine

Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich aber nicht schon automatisch wegen

falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete

Strafverfahren nach der Anzeige eingestellt wird (BGE 136 IV 170 E. 2.1

S. 175 ff.; Delnon/Rüdy, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 11; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 55 N 7 ff.).

3.3.3

Der

subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der

Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung

könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Es ist die positive

Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung verlangt. Eventualvorsatz

scheidet insofern aus. Schliesslich muss der Täter die Absicht haben, gegen den

Geschädigten eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei es ausreicht, wenn der

Täter mit dieser Möglichkeit rechnet und er sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170

E. 2.1 S. 175 ff.; Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in:

Wohlers/Godenzi/Schlegel (Hrsg.), Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4.

Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7).

3.4

In

der Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 (VT.2013.20933) wurde hinsichtlich

des Tatbestands des Hausfriedensbruchs festgehalten, dass sich der

Beschwerdeführer angesichts der im Rahmen seiner eigenen Strafanzeige

eingereichten Unterlagen tatsächlich im Minimum zwei Mal im Hauseingang der

Liegenschaft «[...]» aufgehalten habe, um dort das Adressschild der

Beschuldigten zu fotografieren. B____ kann vor diesem Hintergrund nicht

vorgeworfen werden, sie habe A____ wider besseres Wissen eines unwahren

Sachverhalts bezichtigt, zumal sie dazumal anwaltlich vertreten war und aufgrund

der in diesem Zusammenhang erfolgten Beratung mit guten Gründen davon ausgehen

durfte, dass das beanzeigte Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs

erfüllt. Dies umso mehr, als dass der Umfang des Hausrechts umstritten ist bzw.

sich dieses entgegen der in der Einstellungsverfügung geäusserten Ansicht auch

auf die ausserhalb der Wohnung liegenden Räume wie Hauseingang, Gänge und

Treppenhaus erstrecken dürfte (BGE 103 IV 162 E. 1 S. 163; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 186 StGB N 14).

3.5

3.5.1

Der

Beschwerdeführer hat im Strafverfahren VT.2013.69700 wegen unlauteren

Wettbewerbs – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.1) – eine Visitenkarte

eingereicht, auf welcher die Beschuldigte mit einem Doktortitel aufgeführt ist.

B____ hatte bestritten, diese Visitenkarte erstellt oder übergeben zu haben und

hinsichtlich einer allfälligen Fälschung eine Begutachtung verlangt. In der

Ergänzung der Strafanzeige vom 18. Dezember 2013 äusserte sie dann den

Verdacht, dass A____ die Visitenkarte gefälscht haben könnte.

3.5.2

Der

Nachweis, dass die Visitenkarte nicht vom Beschwerdeführer erstellt wurde und

die entsprechende Behauptung der Beschuldigten damit wider besseres Wissen

erfolgte, ist abgesehen von einem nicht zu erwartenden Geständnis von B____ nicht

zu erbringen. Bereits im Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend unlauteren

Wettbewerb (VT.2013.69700) konnte das Appellationsgericht «nur» aus einer

Glaubhaftigkeitswürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschuldigten

und der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gewisse Schlüsse ziehen (SB.2016.56 vom

19.

September 2018 E. 3 [aufgehoben mit BGer 6B_1103/2018 vom 7. August

2019]). Von wem die Visitenkarte erstellt worden ist bzw. von wem sicher nicht,

wissen nur die beiden betroffenen Parteien. Gestützt allein auf die Aussagen

des Beschwerdeführers kann aber der zum Schweigen berechtigten Beschuldigten

keine bewusst falsche Tatsachenbehauptung zur Last gelegt bzw. nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

3.6

In

Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe durch seine Strafanzeige vom

22.

Oktober 2013 (VT.2013.69700) seinerseits eine falsche Anschuldigung

begangen, ist evident, dass die Beschuldigte von diesem Vorwurf rechtskräftig

freigesprochen wurde (vgl. dazu E. 3.1). Somit beanzeigte A____ – wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat – eine nicht strafbare Handlung, woraufhin

die Anzeige von B____, die sich gegen die Anzeige des Beschwerdeführers

richtete, keine falsche Anschuldigung war. Somit kann A____ die Beschuldigte nicht

(neuerlich) einer falschen Anschuldigung bezichtigen.

3.7

Wie

in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. November 2018 (Verfahren

VT.2013.20933) zutreffend festgehalten wurde, fehlt es – abgesehen von den Angaben

der Beschuldigten – an weiteren Beweisen und Konkretisierungen der beanzeigten Ehrverletzungsdelikten,

weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Dies

bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass damit die Unwahrheit der Behauptungen

von B____ erbracht wäre, zumal diese den Inhalt der (angeblichen) Beschimpfungen

präzis wiedergegeben hat («fetter Saujud», «Nazifrass»). Auch wenn die Beschuldigte

in der Konfrontationseinvernahme vom 19. März 2015, in welcher es

schwergewichtig um die Titelanmassung ging, auf die Frage – nota bene des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – nach unkorrekten Äusserungen von A____

keine Stellung bezogen hat (Einvernahmeprotokoll S. 8), lässt sich daraus keine

positive Kenntnis der Unwahrheit ihrer Behauptungen ableiten. Es ist nicht

ersichtlich, wie, wenn nicht durch ein nicht zu erwartendes Geständnis der Beschuldigten,

der Beweis der bewussten Unwahrheit der beanzeigten Beschimpfungen erbracht

werden könnte.

3.8

Nach

dem Gesagten ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung hinsichtlich aller

geltend gemachten Aspekte entweder nicht erfüllt bzw. lässt er sich höchstwahrscheinlich

nicht rechtsgenüglich beweisen. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu Recht eingestellt. Zu prüfen

bleibt nachfolgend, ob die Staatsanwaltschaft auch den Beweisantrag auf

Befragung der Beschuldigten abweisen durfte.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat als Partei im Strafverfahren gegen B____ einen Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1

StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem des Recht, sich zur Sache und zum

Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), sowie das Recht,

Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung des

Äusserungsrechts muss nach Lehre und Rechtsprechung nicht in Form eines

mündlichen Vortrags erfolgen, vielmehr genügt auch die Schriftform den

Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148;

Vest/Horber, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 107 StPO N 30). Ein Recht auf Einvernahme zur Sache

kommt nur der beschuldigten Person zu (Art. 157 Abs. 2 StPO). Der Teilgehalt

des rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt dem Privatkläger

das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Beweise nennen

zu können, und die Pflicht der Behörden, erhebliche Beweisanträge zu

berücksichtigen. Die Behörde darf jedoch auf die Erhebung eines solchen

Beweises verzichten, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache

betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn sie aufgrund schon erhobener

Beweise zu einem Schluss gekommen ist und ohne Willkür in vorweggenommener

Beweiswürdigung annimmt, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen

nicht abgeändert werden könnte (Vest/Horber,

a.a.O., Art. 107 StPO N 34). Ein Anspruch auf Konfrontation, wie bei der

beschuldigten Person, steht dem Privatkläger nicht zu.

4.2

Aus

dem vorstehend Erwogenen ergibt sich, dass es für die Unwahrheit der

Tatsachenbehauptungen der Beschuldigten keine objektiven Beweise bzw.

Beweismöglichkeiten gibt. Ein Geständnis der Beschuldigten bliebe somit der

einzige mögliche Beweis. Ein solches ist jedoch aufgrund der nunmehr gut sieben

Jahre dauernden Verfahrensgeschichte bzw. der darin zum Ausdruck kommenden gegenseitigen

Verachtung (illustrativ erscheint insbesondere die Vernehmlassung von B____ vom

3.

Juli 2020) nicht ernstlich zu erwarten, zumal die Beschuldigte bereits in

der Einvernahme vom 19. März 2015 von ihrem Recht zu schweigen ausgiebig

Gebrauch gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung

von einer Befragung der Beschuldigten absehen. Daran ändert nichts, dass die

Verfahrensleitung zunächst eine Konfrontationseinvernahme beabsichtigte, zumal der

Beschwerdeführer – wie vorstehend erwogen – keinen formellen Anspruch auf Durchführung

einer Konfrontationseinvernahme besitzt.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und auch

den Beweisantrag auf Befragung der Beschuldigten korrekterweise abgelehnt hat.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat

die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von

CHF 1’000.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der

nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden,

sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.