BES.2020.95
Parteientschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung
23. April 2021Deutsch13 min
vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.95
ENTSCHEID
vom 19.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2020
betreffend Parteientschädigung
bei teilweiser Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A____
bezüglich der Vorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung teilweise ein
(Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft
fest, dass der Entscheid über die Verfahrenskosten in dem am selben Tag beim
Strafgericht angeklagten Verfahren gegen A____ wegen Misswirtschaft erfolgen
werde (Ziff. 3 der Verfügung) und lehnte den Antrag des A____ auf Zusprechung
einer Entschädigung im Rahmen der teilweisen Einstellung ab (Ziff. 4 der
Verfügung).
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde erhoben.
Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung sowie (sinngemäss) deren
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Festlegung einer angemessenen
Parteientschädigung für die entstandenen anwaltlichen Aufwendungen betreffend
die mit Teileinstellungsverfügung eingestellten Straftatbestände. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer für die «aus der Einstellungsverfügung vom 21. April
2020 angefallenen Aufwendungen» eine Parteientschädigung im Umfang von CHF
8'125.60 aus der Staatskasse auszusprechen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit
Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom
31. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift
gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für
Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich
statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Im
vorliegenden Fall ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen den
Beschwerdeführer wegen der Straftatbestände der Veruntreuung und der
Urkundenfälschung, sondern die mit der Verfügung ebenfalls ergangene
Verweigerung einer Parteientschädigung für die wegen der eingestellten
Straftatbestände entstandenen Anwaltskosten angefochten. Der dadurch beschwerte
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1.
StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 396 StPO). Die Beschwerde ist in einem schriftlichen
Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
In
der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft betreffend die geltend
gemachte und abgewiesene Parteientschädigung von insgesamt 70% der bislang im
Strafverfahren angefallenen Kosten für die Ausübung der Parteirechte aus, diese
Kosten würden mit dem Argument eingefordert, ein Grossteil der anwaltlichen
Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den nun eingestellten Deliktsvorwürfen
entstanden. Aus der beim Gericht eingereichten Anklage gehe indessen hervor,
dass die Pflicht zur Rückerstattung von CHF 25'000.– an Herrn [...] und deren
fehlende Berücksichtigung in den Abschlüssen der Gesellschaft auch für den
Gegenstand der Anklage bildenden Tatbestand der Misswirtschaft von zentraler
Bedeutung sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welchen Verteidigungsaufwand
sich der Beschwerdeführer hätte ersparen können bzw. welche Positionen der
Honorarrechnung nicht angefallen wären, wenn sich die Strafuntersuchung von
Beginn weg auf den Tatbestand der Misswirtschaft beschränkt hätte. Die
Staatsanwaltschaft sehe deshalb angesichts der Anklage keine Grundlage für die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Auch mache die Aufteilung der
Verfahrenskosten zwischen dem eingestellten Teil der Anklage und dem zur
Anklage gelangenden Verfahrensteil in der vorliegenden Konstellation keinen
Sinn. Insbesondere sei es nicht möglich, spezifisch auf die Vorwürfe der
Veruntreuung und der Urkundenfälschung entfallende Kosten auszuscheiden, die
bei einer Beschränkung der Untersuchung auf den Tatbestand der Misswirtschaft
nicht angefallen wären. Es erscheine deshalb sachgerecht, über die Verlegung
der gesamten Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu entscheiden.
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, es bestehe grundsätzlich ein
Entschädigungsanspruch für anwaltliche Aufwendungen, wenn gewisse Tatvorwürfe
fallen gelassen und nach Abschluss der Untersuchung eingestellt würden. Dieser
Anspruch sei gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, wofür die
Behörde die (vormals) beschuldigte Person auffordern könne, ihre Ansprüche zu
beziffern und zu belegen. Es liege (bei einer Teileinstellung) sodann an der
Verfahrensleitung zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen
Aufwands auf den eingestellten Teil entfalle. Die Zuteilung und Bestimmung der
Entschädigung habe von Amtes wegen zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe mit
Eingabe vom 6. April 2020 durch die Einreichung einer Honorarnote sowie des
detaillierten Leistungsnachweises die Aufwendungen der Verteidigung minutiös belegt
und beziffert. Ausserdem habe er geltend gemacht, dass 70 % dieser Aufwendungen
auf den einzustellenden Teil des Strafverfahrens angefallen seien. Wenn die
Staatsanwaltschaft verlange, dass jede einzelne Arbeitsminute präzis einem
einzelnen Tatbestand zugeordnet werden, sei dies nicht nur überspitzt
formalistisch, sondern schlicht nicht praktikabel und umsetzbar. Eine
Abgrenzung der Arbeit während des laufenden Verfahrens sei nicht möglich, da erst
am Ende des Verfahrens das Schicksal der Tatvorwürfe bekannt sei. Deshalb
müsste eine Aufteilung rückwirkend erfolgen, was zu einer Scheingenauigkeit
führe, welche sich von einer pauschal vorgenommenen Aufteilung der gesamthaft
angefallenen Aufwendungen schlussendlich nicht unterscheide. Eine genaue
Aufschlüsselung sei weder nötig, möglich, noch angezeigt. Vielmehr sei gemäss
der Lehre und Rechtsprechung bei Entschädigungsansprüchen, welche eine
Teileinstellung betreffen, lediglich der prozentuale Anteil des anwaltlichen
Aufwands, der auf den eingestellten Teil entfalle, zu ermitteln.
2.3
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die
beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Art. 429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht führt im Entscheid 6B_129/2016
vom 02. Mai 2016 E. 2.2 zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus: «Zu
entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind,
sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von
dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197
E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädigende
Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen
(Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nicht zu entschädigen sind
nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b
S. 25; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine
angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt
zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des
Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine
Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile
6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E.
2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil 6B_1105/2014
vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen)». Bei
Teileinstellungen ist für die Entschädigung zu ermitteln, welcher prozentuale
Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. In
Fällen, in welchen eine solche Ermittlung trotz umfassender Kognition nur
schwer möglich ist, verlassen sich die Gerichte regelmässig auf die
Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde. Zum Beleg
der Aufwendungen hat die Verteidigung regelmässig eine Kostennote einzureichen,
welche die geleisteten Arbeiten auflistet (Wehrenberg/Frank,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 429 N 17a f.). Auch wenn die Behörde über den Entschädigungsanspruch von
Amtes wegen zu befinden hat, ist nicht der Untersuchungsgrundsatz massgebend.
Vielmehr obliegt es der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und
zu belegen. Unterlässt es eine zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte
Person, einen Anspruch anzumelden, zu beziffern und zu belegen, darf die
Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 429 N 8b).
2.4
Mit
Verfügung vom 23. März 2020 (act. 538) hat die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer den Abschluss der Strafuntersuchung mitgeteilt sowie den
Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die Straftatbestände der
Veruntreuung und der Urkundenfälschung und die Anklageerhebung wegen
Misswirtschaft (dies in Mittäterschaft mit dem in der Anklage als
«Beschuldigter 1» bezeichneten B____) angekündigt. Gleichzeitig hat sie den
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist allfällige Beweisanträge zu stellen
sowie allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu
beziffern und zu belegen. Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 6. April
2020.
(act. 541 ff.) hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt,
zurzeit keine Beweisanträge zu stellen. Aufforderungsgemäss hat er ausserdem
die Honorarnote für anwaltliche Bemühungen inklusive eines detaillierten
Leistungsnachweises einreichen lassen, auf den vereinbarten Stundenansatz von
CHF 280.– pro Stunde hingewiesen und ausführen lassen, dass «der Grossteil
der anwaltlichen Aufwendungen für die nun einzustellenden Tatvorwürfe
angefallen sind», weshalb es sich rechtfertige, einen Anteil von 70 % der
bisher angefallenen Aufwendungen auf den einzustellenden Teil des
Strafverfahrens anzurechnen. Diesem Anteil entsprechend hat er eine
Parteientschädigung von CHF 8'125.60 beantragt.
2.5
Damit
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, seinen
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemachten Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung zu belegen und zu beziffern, grundsätzlich korrekt
nachgekommen ist. Es ist festzuhalten, dass die eingereichte Deservitenkarte
den bisherigen Aufwand beinhaltend Datum, Zeitaufwand und Art des Aufwands
(z.B. Telefonat, Besprechung Klient, Kenntnisnahme Schreiben von etc.) sowie
Spesen präzis auflistet und damit dem üblichen Standard entsprechender
Leistungsnachweise vollumfänglich entspricht. Eine darüber hinausgehende
Aufschlüsselung spezifischer Aufwandsposten bspw. auf konkrete Deliktsvorwürfe in
Strafverfahren betreffend verschiedene Sachverhalte und damit einhergehenden
Tatvorwürfen innerhalb ein und desselben Strafverfahrens ist nicht üblich.
Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer es
unterlassen hat, die einzelnen Positionen betreffend den Aufwand in Bezug auf
die angekündigte Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tatvorwürfe der
Veruntreuung und der Urkundenfälschung aufzuschlüsseln. Seine Argumentation,
wonach zwei von drei Strafvorwürfen mit der angekündigten Einstellung wegfallen
und folglich von einem Aufwand von 70 % für diesen Anteil des Strafverfahrens
auszugehen sei, erscheint im Gegenteil sachgerecht und es entspricht der Praxis
der Strafverfolgungsbehörden, in entsprechenden Situationen einen Prozentanteil
der Gesamtkosten auszuscheiden. Es kann folglich vom Privaten nicht mehr und
nichts Anderes verlangt werden.
2.6
Soweit
die Staatsanwaltschaft nun geltend macht, es sei nicht ersichtlich inwieweit
dem Beschwerdeführer im Falle einer bereits zu Beginn der Strafuntersuchung
erfolgten Beschränkung der Untersuchung auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft
weniger Anwaltsaufwand entstanden wäre, ist ihr nicht zu folgen. Allein der
Grundsatz, dass Teileinstellungen nur vorzunehmen sind, wenn die
(einzustellenden) Tatvorwürfe aus einem anderen als dem zur Anklage kommenden
Sachverhalt resultieren (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3 mit
Verweis auf BGE 138 IV 241 E. 2.5), offenbart, dass in aller Regel vom
Vorhandensein von Beweiserhebungen und anderen Verfahrenshandlungen auszugehen ist,
die ohne den nicht mehr zur Anklage kommenden Anteil der Strafuntersuchung
nicht erfolgt wären. Dementsprechend finden sich in der Anklageschrift vom 21.
April 2020 drei separate Sachverhalte unterteilt mit den Überschriften «Veruntreuung
der Anzahlung von CHF 25'000.– (angeklagt: Beschuldigter 1)»,
«Urkundenfälschung (FU) – Jahresrechnungen 2011 – 2013 (angeklagt:
Beschuldigter 1)» und «Misswirtschaft (angeklagt: Beschuldigte 1 + 2)». Alle
drei Sachverhalte erstrecken sich je über ca. 1 Seite der Anklageschrift. Auch
wenn die Sachverhalte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, da sie
letztlich alle drei aus dem Geschäftsgebaren der [...] GmbH bzw. demjenigen
ihrer Gesellschafter resultieren, stellen sich bezüglich der Mitschuld der beiden
Gesellschafter in Bezug auf die drei spezifischen Tatvorwürfe offensichtlich
unterschiedliche Sachverhalts- und Rechtsfragen. So führt die
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung denn auch aus, es
seien dem Beschwerdeführer keine Tatbeiträge betreffend die Veruntreuung und
die Falschbeurkundung der Jahresabschlüsse 2011 – 2013 nachzuweisen. Vor diesem
Hintergrund überzeugen etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im
Falle einer Beschränkung des Strafverfahrens auf den Tatverdacht der
Misswirtschaft keine (für ihn beachtlichen) Eingaben der Privatklägerschaft
erfolgt und die Privatklägerschaft auch nicht an den ihn betreffenden
Einvernahmen teilgenommen und Fragen gestellt hätte (Beschwerde S. 7). Ein
Blick in das Aktenverzeichnis des Strafverfahrens belegt sodann, dass seitens
der Privatklägerschaft eine beachtliche Anzahl Eingaben gemacht wurden (act. 91
ff.).
2.7
Damit
ist festzustellen, dass mit der Einstellungsverfügung auch ein Teil der
anwaltlichen Aufwendungen im Strafverfahren zu vergüten sind. Da eine präzise
Aufschlüsselung des entstandenen Anwaltsaufwands in Fällen wie dem Vorliegenden
nicht möglich ist, wird dazu ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen
sein. Allerdings ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz zu beurteilen, ob der
vom Beschwerdeführer geforderte Anteil von 70 % seiner bisherigen Anwaltskosten
gerechtfertigt ist bzw. ob sein Argument ca. 2/3 des anwaltlichen Aufwands
seien allein den Tatvorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung
zuzuschreiben, den tatsächlichen Gegebenheiten der Strafuntersuchung (zumindest
annähernd) entspricht. Gerade weil die Sachverhalte in einem sachlichen Zusammenhang
stehen, ist dazu eine fundierte Kenntnis des gesamten Strafverfahrens notwendig,
weshalb die (erstmalige) Beurteilung der eingeforderten Parteientschädigung Sache
derjenigen Behörde ist, die das Strafverfahren bis zum Zeitpunkt der
Verfahrenseinstellung geführt hat, mithin der Staatsanwaltschaft. So dürfte der
Staatsanwaltschaft bspw. ohne Weiteres bekannt sein, ob die zahlreichen
Eingaben der Privatklägerschaft wirklich ausschliesslich die Tatvorwürfe der
Veruntreuung und der Urkundenfälschung betreffen. Insbesondere aber weiss die
Staatsanwaltschaft, ab welchem Zeitpunkt sie den Fokus der Strafuntersuchung in
Bezug auf den Beschwerdeführer auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft
reduzierte. Zudem ist die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer fundierten
Aktenkenntnis in der Lage, zu beurteilen, inwieweit es sich bei dem geltend
gemachten Aufwand um angemessenen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt.
Richtig ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er – sollte die
Beschwerdeinstanz erstmalig in der Sache entscheiden – zukünftig einer
(potentiellen) Rechtsmittelinstanz verlustig ginge. Lediglich vollständigkeitshalber
wird allerdings darauf hingewiesen, dass der im Rahmen der Parteientschädigung
geforderte Stundenansatz von CHF 280.– nicht der im Kanton üblicherweise zu
berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog.
Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich
anspruchsvoller Straffälle entspricht (vgl. statt vieler: AGE DGS.2019.18/DGS.2019.36
vom 22. November 2019 2015 E. 5.2). Es erfolgt deshalb eine Rückweisung an
die Vorinstanz zur Festlegung der Parteientschädigung betreffend die
eingestellten Straftatbestände.
3.
Damit obsiegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm für seine anwaltlichen
Aufwendungen eine Parteientschädigung auszurichten ist. Die dazu eingereichte
Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen sowie der
Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass. Allerdings kommt der reguläre
Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung (s. oben E. 2.7). Der zu
entschädigende Arbeitsaufwand des Verteidigers reduziert sich damit auf
CHF 3'200.– (ohne MWST). Entschädigt wird auch der Spesenaufwand von
CHF 48.40. Unter Hinzurechnung der MWST von 7,7 % ergibt sich eine
Parteientschädigung von total CHF 3'498.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Sache zur Festlegung einer Parteientschädigung für die angemessenen
anwaltlichen Aufwendungen betreffend die mit Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 fallengelassenen Tatvorwürfe an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von total
CHF 3'498.50 (inkl. Spesen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.