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Entscheid

BES.2020.95

Parteientschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung

23. April 2021Deutsch13 min

vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.95

ENTSCHEID

vom 19.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. April 2020

betreffend Parteientschädigung

bei teilweiser Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A____

bezüglich der Vorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung teilweise ein

(Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft

fest, dass der Entscheid über die Verfahrenskosten in dem am selben Tag beim

Strafgericht angeklagten Verfahren gegen A____ wegen Misswirtschaft erfolgen

werde (Ziff. 3 der Verfügung) und lehnte den Antrag des A____ auf Zusprechung

einer Entschädigung im Rahmen der teilweisen Einstellung ab (Ziff. 4 der

Verfügung).

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat A____ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde erhoben.

Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung sowie (sinngemäss) deren

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Festlegung einer angemessenen

Parteientschädigung für die entstandenen anwaltlichen Aufwendungen betreffend

die mit Teileinstellungsverfügung eingestellten Straftatbestände. Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer für die «aus der Einstellungsverfügung vom 21. April

2020 angefallenen Aufwendungen» eine Parteientschädigung im Umfang von CHF

8'125.60 aus der Staatskasse auszusprechen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit

Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom

31. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift

gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für

Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich

statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Im

vorliegenden Fall ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen den

Beschwerdeführer wegen der Straftatbestände der Veruntreuung und der

Urkundenfälschung, sondern die mit der Verfügung ebenfalls ergangene

Verweigerung einer Parteientschädigung für die wegen der eingestellten

Straftatbestände entstandenen Anwaltskosten angefochten. Der dadurch beschwerte

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.

1.

StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist

einzutreten (Art. 396 StPO). Die Beschwerde ist in einem schriftlichen

Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

In

der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft betreffend die geltend

gemachte und abgewiesene Parteientschädigung von insgesamt 70% der bislang im

Strafverfahren angefallenen Kosten für die Ausübung der Parteirechte aus, diese

Kosten würden mit dem Argument eingefordert, ein Grossteil der anwaltlichen

Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den nun eingestellten Deliktsvorwürfen

entstanden. Aus der beim Gericht eingereichten Anklage gehe indessen hervor,

dass die Pflicht zur Rückerstattung von CHF 25'000.– an Herrn [...] und deren

fehlende Berücksichtigung in den Abschlüssen der Gesellschaft auch für den

Gegenstand der Anklage bildenden Tatbestand der Misswirtschaft von zentraler

Bedeutung sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welchen Verteidigungsaufwand

sich der Beschwerdeführer hätte ersparen können bzw. welche Positionen der

Honorarrechnung nicht angefallen wären, wenn sich die Strafuntersuchung von

Beginn weg auf den Tatbestand der Misswirtschaft beschränkt hätte. Die

Staatsanwaltschaft sehe deshalb angesichts der Anklage keine Grundlage für die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Auch mache die Aufteilung der

Verfahrenskosten zwischen dem eingestellten Teil der Anklage und dem zur

Anklage gelangenden Verfahrensteil in der vorliegenden Konstellation keinen

Sinn. Insbesondere sei es nicht möglich, spezifisch auf die Vorwürfe der

Veruntreuung und der Urkundenfälschung entfallende Kosten auszuscheiden, die

bei einer Beschränkung der Untersuchung auf den Tatbestand der Misswirtschaft

nicht angefallen wären. Es erscheine deshalb sachgerecht, über die Verlegung

der gesamten Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu entscheiden.

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, es bestehe grundsätzlich ein

Entschädigungsanspruch für anwaltliche Aufwendungen, wenn gewisse Tatvorwürfe

fallen gelassen und nach Abschluss der Untersuchung eingestellt würden. Dieser

Anspruch sei gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, wofür die

Behörde die (vormals) beschuldigte Person auffordern könne, ihre Ansprüche zu

beziffern und zu belegen. Es liege (bei einer Teileinstellung) sodann an der

Verfahrensleitung zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen

Aufwands auf den eingestellten Teil entfalle. Die Zuteilung und Bestimmung der

Entschädigung habe von Amtes wegen zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe mit

Eingabe vom 6. April 2020 durch die Einreichung einer Honorarnote sowie des

detaillierten Leistungsnachweises die Aufwendungen der Verteidigung minutiös belegt

und beziffert. Ausserdem habe er geltend gemacht, dass 70 % dieser Aufwendungen

auf den einzustellenden Teil des Strafverfahrens angefallen seien. Wenn die

Staatsanwaltschaft verlange, dass jede einzelne Arbeitsminute präzis einem

einzelnen Tatbestand zugeordnet werden, sei dies nicht nur überspitzt

formalistisch, sondern schlicht nicht praktikabel und umsetzbar. Eine

Abgrenzung der Arbeit während des laufenden Verfahrens sei nicht möglich, da erst

am Ende des Verfahrens das Schicksal der Tatvorwürfe bekannt sei. Deshalb

müsste eine Aufteilung rückwirkend erfolgen, was zu einer Scheingenauigkeit

führe, welche sich von einer pauschal vorgenommenen Aufteilung der gesamthaft

angefallenen Aufwendungen schlussendlich nicht unterscheide. Eine genaue

Aufschlüsselung sei weder nötig, möglich, noch angezeigt. Vielmehr sei gemäss

der Lehre und Rechtsprechung bei Entschädigungsansprüchen, welche eine

Teileinstellung betreffen, lediglich der prozentuale Anteil des anwaltlichen

Aufwands, der auf den eingestellten Teil entfalle, zu ermitteln.

2.3

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die

beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen

(Art. 429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht führt im Entscheid 6B_129/2016

vom 02. Mai 2016 E. 2.2 zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus: «Zu

entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind,

sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von

dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197

E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädigende

Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen

(Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nicht zu entschädigen sind

nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b

S. 25; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine

angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt

zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des

Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine

Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile

6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E.

2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil 6B_1105/2014

vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen)». Bei

Teileinstellungen ist für die Entschädigung zu ermitteln, welcher prozentuale

Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. In

Fällen, in welchen eine solche Ermittlung trotz umfassender Kognition nur

schwer möglich ist, verlassen sich die Gerichte regelmässig auf die

Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde. Zum Beleg

der Aufwendungen hat die Verteidigung regelmässig eine Kostennote einzureichen,

welche die geleisteten Arbeiten auflistet (Wehrenberg/Frank,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 429 N 17a f.). Auch wenn die Behörde über den Entschädigungsanspruch von

Amtes wegen zu befinden hat, ist nicht der Untersuchungsgrundsatz massgebend.

Vielmehr obliegt es der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und

zu belegen. Unterlässt es eine zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte

Person, einen Anspruch anzumelden, zu beziffern und zu belegen, darf die

Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 429 N 8b).

2.4

Mit

Verfügung vom 23. März 2020 (act. 538) hat die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer den Abschluss der Strafuntersuchung mitgeteilt sowie den

Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die Straftatbestände der

Veruntreuung und der Urkundenfälschung und die Anklageerhebung wegen

Misswirtschaft (dies in Mittäterschaft mit dem in der Anklage als

«Beschuldigter 1» bezeichneten B____) angekündigt. Gleichzeitig hat sie den

Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist allfällige Beweisanträge zu stellen

sowie allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu

beziffern und zu belegen. Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 6. April

2020.

(act. 541 ff.) hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt,

zurzeit keine Beweisanträge zu stellen. Aufforderungsgemäss hat er ausserdem

die Honorarnote für anwaltliche Bemühungen inklusive eines detaillierten

Leistungsnachweises einreichen lassen, auf den vereinbarten Stundenansatz von

CHF 280.– pro Stunde hingewiesen und ausführen lassen, dass «der Grossteil

der anwaltlichen Aufwendungen für die nun einzustellenden Tatvorwürfe

angefallen sind», weshalb es sich rechtfertige, einen Anteil von 70 % der

bisher angefallenen Aufwendungen auf den einzustellenden Teil des

Strafverfahrens anzurechnen. Diesem Anteil entsprechend hat er eine

Parteientschädigung von CHF 8'125.60 beantragt.

2.5

Damit

ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, seinen

gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemachten Anspruch auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung zu belegen und zu beziffern, grundsätzlich korrekt

nachgekommen ist. Es ist festzuhalten, dass die eingereichte Deservitenkarte

den bisherigen Aufwand beinhaltend Datum, Zeitaufwand und Art des Aufwands

(z.B. Telefonat, Besprechung Klient, Kenntnisnahme Schreiben von etc.) sowie

Spesen präzis auflistet und damit dem üblichen Standard entsprechender

Leistungsnachweise vollumfänglich entspricht. Eine darüber hinausgehende

Aufschlüsselung spezifischer Aufwandsposten bspw. auf konkrete Deliktsvorwürfe in

Strafverfahren betreffend verschiedene Sachverhalte und damit einhergehenden

Tatvorwürfen innerhalb ein und desselben Strafverfahrens ist nicht üblich.

Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer es

unterlassen hat, die einzelnen Positionen betreffend den Aufwand in Bezug auf

die angekündigte Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tatvorwürfe der

Veruntreuung und der Urkundenfälschung aufzuschlüsseln. Seine Argumentation,

wonach zwei von drei Strafvorwürfen mit der angekündigten Einstellung wegfallen

und folglich von einem Aufwand von 70 % für diesen Anteil des Strafverfahrens

auszugehen sei, erscheint im Gegenteil sachgerecht und es entspricht der Praxis

der Strafverfolgungsbehörden, in entsprechenden Situationen einen Prozentanteil

der Gesamtkosten auszuscheiden. Es kann folglich vom Privaten nicht mehr und

nichts Anderes verlangt werden.

2.6

Soweit

die Staatsanwaltschaft nun geltend macht, es sei nicht ersichtlich inwieweit

dem Beschwerdeführer im Falle einer bereits zu Beginn der Strafuntersuchung

erfolgten Beschränkung der Untersuchung auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft

weniger Anwaltsaufwand entstanden wäre, ist ihr nicht zu folgen. Allein der

Grundsatz, dass Teileinstellungen nur vorzunehmen sind, wenn die

(einzustellenden) Tatvorwürfe aus einem anderen als dem zur Anklage kommenden

Sachverhalt resultieren (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3 mit

Verweis auf BGE 138 IV 241 E. 2.5), offenbart, dass in aller Regel vom

Vorhandensein von Beweiserhebungen und anderen Verfahrenshandlungen auszugehen ist,

die ohne den nicht mehr zur Anklage kommenden Anteil der Strafuntersuchung

nicht erfolgt wären. Dementsprechend finden sich in der Anklageschrift vom 21.

April 2020 drei separate Sachverhalte unterteilt mit den Überschriften «Veruntreuung

der Anzahlung von CHF 25'000.– (angeklagt: Beschuldigter 1)»,

«Urkundenfälschung (FU) – Jahresrechnungen 2011 – 2013 (angeklagt:

Beschuldigter 1)» und «Misswirtschaft (angeklagt: Beschuldigte 1 + 2)». Alle

drei Sachverhalte erstrecken sich je über ca. 1 Seite der Anklageschrift. Auch

wenn die Sachverhalte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, da sie

letztlich alle drei aus dem Geschäftsgebaren der [...] GmbH bzw. demjenigen

ihrer Gesellschafter resultieren, stellen sich bezüglich der Mitschuld der beiden

Gesellschafter in Bezug auf die drei spezifischen Tatvorwürfe offensichtlich

unterschiedliche Sachverhalts- und Rechtsfragen. So führt die

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung denn auch aus, es

seien dem Beschwerdeführer keine Tatbeiträge betreffend die Veruntreuung und

die Falschbeurkundung der Jahresabschlüsse 2011 – 2013 nachzuweisen. Vor diesem

Hintergrund überzeugen etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im

Falle einer Beschränkung des Strafverfahrens auf den Tatverdacht der

Misswirtschaft keine (für ihn beachtlichen) Eingaben der Privatklägerschaft

erfolgt und die Privatklägerschaft auch nicht an den ihn betreffenden

Einvernahmen teilgenommen und Fragen gestellt hätte (Beschwerde S. 7). Ein

Blick in das Aktenverzeichnis des Strafverfahrens belegt sodann, dass seitens

der Privatklägerschaft eine beachtliche Anzahl Eingaben gemacht wurden (act. 91

ff.).

2.7

Damit

ist festzustellen, dass mit der Einstellungsverfügung auch ein Teil der

anwaltlichen Aufwendungen im Strafverfahren zu vergüten sind. Da eine präzise

Aufschlüsselung des entstandenen Anwaltsaufwands in Fällen wie dem Vorliegenden

nicht möglich ist, wird dazu ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen

sein. Allerdings ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz zu beurteilen, ob der

vom Beschwerdeführer geforderte Anteil von 70 % seiner bisherigen Anwaltskosten

gerechtfertigt ist bzw. ob sein Argument ca. 2/3 des anwaltlichen Aufwands

seien allein den Tatvorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung

zuzuschreiben, den tatsächlichen Gegebenheiten der Strafuntersuchung (zumindest

annähernd) entspricht. Gerade weil die Sachverhalte in einem sachlichen Zusammenhang

stehen, ist dazu eine fundierte Kenntnis des gesamten Strafverfahrens notwendig,

weshalb die (erstmalige) Beurteilung der eingeforderten Parteientschädigung Sache

derjenigen Behörde ist, die das Strafverfahren bis zum Zeitpunkt der

Verfahrenseinstellung geführt hat, mithin der Staatsanwaltschaft. So dürfte der

Staatsanwaltschaft bspw. ohne Weiteres bekannt sein, ob die zahlreichen

Eingaben der Privatklägerschaft wirklich ausschliesslich die Tatvorwürfe der

Veruntreuung und der Urkundenfälschung betreffen. Insbesondere aber weiss die

Staatsanwaltschaft, ab welchem Zeitpunkt sie den Fokus der Strafuntersuchung in

Bezug auf den Beschwerdeführer auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft

reduzierte. Zudem ist die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer fundierten

Aktenkenntnis in der Lage, zu beurteilen, inwieweit es sich bei dem geltend

gemachten Aufwand um angemessenen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt.

Richtig ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er – sollte die

Beschwerdeinstanz erstmalig in der Sache entscheiden – zukünftig einer

(potentiellen) Rechtsmittelinstanz verlustig ginge. Lediglich vollständigkeitshalber

wird allerdings darauf hingewiesen, dass der im Rahmen der Parteientschädigung

geforderte Stundenansatz von CHF 280.– nicht der im Kanton üblicherweise zu

berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog.

Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich

anspruchsvoller Straffälle entspricht (vgl. statt vieler: AGE DGS.2019.18/DGS.2019.36

vom 22. November 2019 2015 E. 5.2). Es erfolgt deshalb eine Rückweisung an

die Vorinstanz zur Festlegung der Parteientschädigung betreffend die

eingestellten Straftatbestände.

3.

Damit obsiegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm für seine anwaltlichen

Aufwendungen eine Parteientschädigung auszurichten ist. Die dazu eingereichte

Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen sowie der

Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass. Allerdings kommt der reguläre

Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung (s. oben E. 2.7). Der zu

entschädigende Arbeitsaufwand des Verteidigers reduziert sich damit auf

CHF 3'200.– (ohne MWST). Entschädigt wird auch der Spesenaufwand von

CHF 48.40. Unter Hinzurechnung der MWST von 7,7 % ergibt sich eine

Parteientschädigung von total CHF 3'498.50.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Sache zur Festlegung einer Parteientschädigung für die angemessenen

anwaltlichen Aufwendungen betreffend die mit Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 fallengelassenen Tatvorwürfe an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von total

CHF 3'498.50 (inkl. Spesen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.