BES.2020.96
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
20. Mai 2020Deutsch9 min
Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.96
ENTSCHEID
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer)
wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. August 2019, zu einer
Busse von CHF 120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage
Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–
und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.
Nach Zustellung des
Strafbefehls am 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März
2020 (Postaufgabe in Frankreich am 18. März 2020 / Eingang bei der Grenzstelle
in der Schweiz am 24. März 2020, act. 16) Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 25. März 2020 zuständigkeitshalber an
das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 1. April 2020 trat das Einzelgericht
in Strafsachen auf die Einsprache vom 17. März 2020 infolge Verspätung nicht
ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid
richtet sich die Beschwerde vom 23. April 2020, mit der sinngemäss dessen Aufhebung
beantragt wird. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2020 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.
Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerde vom 23. April 2020 ist innert Frist eingereicht worden
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob
das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung eingetreten ist.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache
gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung
bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und
gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines
Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten
oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person
entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene
Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im
Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der
Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle
abzuholen. Der Strafbefehl vom 27. Februar 2020 enthielt eine entsprechende
umfassende Rechtsmittelbelehrung (act. 3, S. 4). Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3
Es
ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 27. Februar 2020 datierte
Strafbefehl dem Beschwerdeführer an seine auch im Zeitpunkt der Beschwerde vom 23.
April 2020 gültige Adresse gesandt und diesem in der Folge am 9. März 2020
zugestellt wurde (act. 3, S. 18). Die Frist für die Einsprache gegen den
Strafbefehl lief bis zum 19. März 2020. Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, dass innert der 10-tägigen Frist weder die Abgabe an eine schweizerische
Postgesellschaft wegen des aufgrund des Coronavirus gesperrten Grenzverkehrs
zwischen Frankreich und der Schweiz noch die Abgabe an eine diplomatische oder
konsularische Vertretung der Schweiz aufgrund der bereits in dem betreffenden
Zeitraum verhängten Ausgangssperre durch die französischen Behörden möglich
war.
2.4
Die
Verbreitung des Coronavirus ist spätestens seit der Ansteckung innerhalb einer
Freikirche in Mulhouse im Rahmen einer Fastenwoche vom 17. bis 24. Februar 2020
im Elsass allgemein bekannt. Ab 6. März 2020 wurde überdies auch in der Schweiz
darüber berichtet. Ferner wurden ab 29. Februar 2020 in Frankreich erste
Massnahmen (Versammlungsverbot) zur Verhinderung einer Pandemie ergriffen. Am
12.
März 2020 gab die französische Regierung bekannt, dass Schulen, Kitas und
die Universitäten geschlossen werden. Am 14. März 2020 kündeten viele
Kultureinrichtungen ihre Schliessung an. Gleichentags wurde die Schliessung
aller öffentlich zugänglichen Einrichtungen (wie Geschäfte, Kinos und Restaurants)
verfügt und am 16. März 2020 ordnete Staatspräsident Emmanuel Macron eine
landesweite, partielle Ausgangssperre an, die am 17. März 2020 in Kraft trat.
Das Haus zu verlassen, war für die Erledigung dringlicher Angelegenheiten aber
weiterhin möglich, allerdings brauchte es eine vom Arbeitgeber ausgestellte
Bescheinigung oder eine Eigenerklärung. Die Postämter wurden offengehalten (zur
Situation siehe www.eda.admin.ch/countries/france/fr/home/representations/ambassade-a-paris/strasbourg.html).
Daraus ergibt
sich, dass sich die Krise bereits in Gang gesetzt hatte, als dem
Beschwerdeführer am 9. März 2020 der Strafbefehl zugestellt worden war,
wobei zu diesem Zeitpunkt noch keine partielle Ausgangssperre bestand. Daraufhin
hat sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar gegen diesen Strafbefehl
gewehrt, sondern hat sich vielmehr Zeit gelassen und die Einsprache erst am 17.
März 2020 verfasst. Hätte er sich unverzüglich nach Zustellung des Strafbefehls
um das Verfassen der Einsprache gekümmert, so wäre es ihm bis zum 16. März 2020
möglich gewesen, diese durch Einreise in die Schweiz der Schweizerischen Post
zu übergeben (www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78452.html).
Aus der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl ergibt sich unmissverständlich,
wo und wie eine Einsprache einzureichen ist. Dabei musste dem Beschwerdeführer,
der bezüglich Bussen nicht unerfahren ist (vgl. act. 3, S. 7 f.), klar gewesen
sein, dass die Zustellung der Einsprache in die schweizerische Poststelle bereits
unter normalen Umständen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Er muss also gewusst
haben, dass er mit Abgabe der Einsprache am 18. März 2020 bei der französischen
Poststelle, die bereits am 19. März 2020 ablaufende Frist nicht einhalten kann.
In der Tat ist denn die Einsprache auch erst am 24. März 2020 und somit
eindeutig verspätet an einer Schweizer Grenzstelle eingetroffen.
2.5
Indes kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass es dem Beschwerdeführer lediglich bis 16. März 2020 überhaupt
möglich gewesen wäre, die dannzumal noch während drei Tagen laufende ohnehin
kurze Einsprachefrist korrekt zu wahren. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.
Es kann sich fragen, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 94
StPO erfüllt sind.
3.
Gemäss
Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat,
schriftlich innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde,
bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen,
die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an
der Säumnis kein Verschulden trifft. Würde die Beschwerde vom 23. April 2020 (Postaufgabe
in Frankreich am 24. April 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am
1.
Mai 2020) als sinngemäss gestelltes Wiederherstellungsgesuch angesehen, so
wäre sie wohl fristgerecht eingereicht worden, wenn auch bei der falschen
Stelle, was dem Beschwerdeführer indes nicht schadet (vgl. Art. 91 Abs. 4
StPO). Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Frist für eine
Einsprache versäumt hat, womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den
Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen
und unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO wäre
somit gegeben (vgl. Brüschweiler,
in Basler Kommentar, Art. 94 StPO N 2; vgl. auch APE BES.2012.59 vom 3. Januar
2013.
E. 4.2). Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person glaubhaft zu
machen vermag, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies wäre von
der Vorinstanz zu prüfen.
4.
Der
angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit aufzuheben und das Verfahren
insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, zwecks Prüfung der Frage, ob
angesichts der Massnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 die Voraussetzungen
einer Wiederherstellung erfüllt wären.
5.
Notabene ist der
Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Einsprache bei materieller
Behandlung mutmasslich abgewiesen werden müsste. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass sein Fahrzeug am 20. August 2019 bis zu einer Stunde
regelwidrig auf einer Haltverbotslinie geparkt war. Er ist lediglich mit den
ihm zusätzlich auferlegten Verfahrenskosten nicht einverstanden. Dass aber –
wie ihm bei Nichtbezahlung der Busse innert Frist mehrfach in Aussicht gestellt
wurde – das Strafbefehlsverfahren eingeleitet wird, bei welchem zusätzliche
Verfahrenskosten anfallen und ihm auferlegt werden, hat er sich mutmasslich
selbst zuzuschreiben, da er sich trotz entsprechenden behördlichen Mitteilungen
vom 17. Oktober und 28. November 2019 um die Zahlungsfristen ganz foutiert
zu haben scheint.
6.
Für vorliegendes
Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der angefochtene
Nichteintretensentscheid vom 1. April 2020 ist somit aufzuheben und das
Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, zwecks
Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellung erfüllt sind.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.