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Entscheid

BES.2020.96

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

20. Mai 2020Deutsch9 min

Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.96

ENTSCHEID

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. April 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer)

wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. August 2019, zu einer

Busse von CHF 120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage

Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–

und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.

Nach Zustellung des

Strafbefehls am 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März

2020 (Postaufgabe in Frankreich am 18. März 2020 / Eingang bei der Grenzstelle

in der Schweiz am 24. März 2020, act. 16) Einsprache gegen diesen Strafbefehl.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am

Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 25. März 2020 zuständigkeitshalber an

das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 1. April 2020 trat das Einzelgericht

in Strafsachen auf die Einsprache vom 17. März 2020 infolge Verspätung nicht

ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid

richtet sich die Beschwerde vom 23. April 2020, mit der sinngemäss dessen Aufhebung

beantragt wird. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2020 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.

Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die Beschwerde vom 23. April 2020 ist innert Frist eingereicht worden

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob

das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung eingetreten ist.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache

gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung

bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und

gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist

bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines

Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten

oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person

entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene

Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im

Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der

Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle

abzuholen. Der Strafbefehl vom 27. Februar 2020 enthielt eine entsprechende

umfassende Rechtsmittelbelehrung (act. 3, S. 4). Ohne gültige Einsprache wird

der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3

Es

ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 27. Februar 2020 datierte

Strafbefehl dem Beschwerdeführer an seine auch im Zeitpunkt der Beschwerde vom 23.

April 2020 gültige Adresse gesandt und diesem in der Folge am 9. März 2020

zugestellt wurde (act. 3, S. 18). Die Frist für die Einsprache gegen den

Strafbefehl lief bis zum 19. März 2020. Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, dass innert der 10-tägigen Frist weder die Abgabe an eine schweizerische

Postgesellschaft wegen des aufgrund des Coronavirus gesperrten Grenzverkehrs

zwischen Frankreich und der Schweiz noch die Abgabe an eine diplomatische oder

konsularische Vertretung der Schweiz aufgrund der bereits in dem betreffenden

Zeitraum verhängten Ausgangssperre durch die französischen Behörden möglich

war.

2.4

Die

Verbreitung des Coronavirus ist spätestens seit der Ansteckung innerhalb einer

Freikirche in Mulhouse im Rahmen einer Fastenwoche vom 17. bis 24. Februar 2020

im Elsass allgemein bekannt. Ab 6. März 2020 wurde überdies auch in der Schweiz

darüber berichtet. Ferner wurden ab 29. Februar 2020 in Frankreich erste

Massnahmen (Versammlungsverbot) zur Verhinderung einer Pandemie ergriffen. Am

12.

März 2020 gab die französische Regierung bekannt, dass Schulen, Kitas und

die Universitäten geschlossen werden. Am 14. März 2020 kündeten viele

Kultureinrichtungen ihre Schliessung an. Gleichentags wurde die Schliessung

aller öffentlich zugänglichen Einrichtungen (wie Geschäfte, Kinos und Restaurants)

verfügt und am 16. März 2020 ordnete Staatspräsident Emmanuel Macron eine

landesweite, partielle Ausgangssperre an, die am 17. März 2020 in Kraft trat.

Das Haus zu verlassen, war für die Erledigung dringlicher Angelegenheiten aber

weiterhin möglich, allerdings brauchte es eine vom Arbeitgeber ausgestellte

Bescheinigung oder eine Eigenerklärung. Die Postämter wurden offengehalten (zur

Situation siehe www.eda.admin.ch/‌countries/france/fr/home/representations/ambassade-a-paris/strasbourg.html).

Daraus ergibt

sich, dass sich die Krise bereits in Gang gesetzt hatte, als dem

Beschwerdeführer am 9. März 2020 der Strafbefehl zugestellt worden war,

wobei zu diesem Zeitpunkt noch keine partielle Ausgangssperre bestand. Daraufhin

hat sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar gegen diesen Strafbefehl

gewehrt, sondern hat sich vielmehr Zeit gelassen und die Einsprache erst am 17.

März 2020 verfasst. Hätte er sich unverzüglich nach Zustellung des Strafbefehls

um das Verfassen der Einsprache gekümmert, so wäre es ihm bis zum 16. März 2020

möglich gewesen, diese durch Einreise in die Schweiz der Schweizerischen Post

zu übergeben (www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78452.html).

Aus der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl ergibt sich unmissverständlich,

wo und wie eine Einsprache einzureichen ist. Dabei musste dem Beschwerdeführer,

der bezüglich Bussen nicht unerfahren ist (vgl. act. 3, S. 7 f.), klar gewesen

sein, dass die Zustellung der Einsprache in die schweizerische Poststelle bereits

unter normalen Umständen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Er muss also gewusst

haben, dass er mit Abgabe der Einsprache am 18. März 2020 bei der französischen

Poststelle, die bereits am 19. März 2020 ablaufende Frist nicht einhalten kann.

In der Tat ist denn die Einsprache auch erst am 24. März 2020 und somit

eindeutig verspätet an einer Schweizer Grenzstelle eingetroffen.

2.5

Indes kann nicht unberücksichtigt

bleiben, dass es dem Beschwerdeführer lediglich bis 16. März 2020 überhaupt

möglich gewesen wäre, die dannzumal noch während drei Tagen laufende ohnehin

kurze Einsprachefrist korrekt zu wahren. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.

Es kann sich fragen, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 94

StPO erfüllt sind.

3.

Gemäss

Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat,

schriftlich innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde,

bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen,

die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein

erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an

der Säumnis kein Verschulden trifft. Würde die Beschwerde vom 23. April 2020 (Postaufgabe

in Frankreich am 24. April 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am

1.

Mai 2020) als sinngemäss gestelltes Wiederherstellungsgesuch angesehen, so

wäre sie wohl fristgerecht eingereicht worden, wenn auch bei der falschen

Stelle, was dem Beschwerdeführer indes nicht schadet (vgl. Art. 91 Abs. 4

StPO). Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Frist für eine

Einsprache versäumt hat, womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den

Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen

und unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO wäre

somit gegeben (vgl. Brüschweiler,

in Basler Kommentar, Art. 94 StPO N 2; vgl. auch APE BES.2012.59 vom 3. Januar

2013.

E. 4.2). Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person glaubhaft zu

machen vermag, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies wäre von

der Vorinstanz zu prüfen.

4.

Der

angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit aufzuheben und das Verfahren

insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, zwecks Prüfung der Frage, ob

angesichts der Massnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 die Voraussetzungen

einer Wiederherstellung erfüllt wären.

5.

Notabene ist der

Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Einsprache bei materieller

Behandlung mutmasslich abgewiesen werden müsste. Der Beschwerdeführer

bestreitet nicht, dass sein Fahrzeug am 20. August 2019 bis zu einer Stunde

regelwidrig auf einer Haltverbotslinie geparkt war. Er ist lediglich mit den

ihm zusätzlich auferlegten Verfahrenskosten nicht einverstanden. Dass aber –

wie ihm bei Nichtbezahlung der Busse innert Frist mehrfach in Aussicht gestellt

wurde – das Strafbefehlsverfahren eingeleitet wird, bei welchem zusätzliche

Verfahrenskosten anfallen und ihm auferlegt werden, hat er sich mutmasslich

selbst zuzuschreiben, da er sich trotz entsprechenden behördlichen Mitteilungen

vom 17. Oktober und 28. November 2019 um die Zahlungsfristen ganz foutiert

zu haben scheint.

6.

Für vorliegendes

Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der angefochtene

Nichteintretensentscheid vom 1. April 2020 ist somit aufzuheben und das

Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, zwecks

Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellung erfüllt sind.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.