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Entscheid

BES.2020.98

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1112/2020 vom 12. Oktober 2020)

17. Juli 2020Deutsch7 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.98

ENTSCHEID

vom 17.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. April 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer)

des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Mit einer in

französischer Sprache verfassten undatierten Eingabe, welche am 23. März

2020 der französischen Post übergeben worden und am 27. März 2020 beim Straf-

und Massnahmenvollzug eingegangen war (act. 3 S. 28/30), reichte der

Beschwerdeführer eine Einsprache ein ("recours à cette décision").

Das Schreiben erfolgte offenbar als Reaktion auf ein Schreiben des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 5. März 2020, mit welchem der Strafantritt bis

spätestens dem 8. Juni 2020 angeordnet wurde ("suite à votre

correspondence du 5. Mars 2020"). Nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug

die Eingabe mit Vermerk "zuständigkeitshalber" an die

Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte (Akten S. 31), überwies diese die Akten

mit Schreiben vom 31. März 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt. Sie teilte dem

Strafgericht mit, am Strafbefehl festhalten zu wollen. Mit Verfügung vom 3.

April 2020 trat der Präsident des Strafgerichts auf die Einsprache infolge

Verspätung nicht ein.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Posteingang

14. Mai 2020) sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt

erhoben mit dem Antrag, er sei zum Schreiben vom 5. März 2020 des Straf- und

Massnahmenvollzugs anzuhören. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. April

2020.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren

zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das

rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der

angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.4

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung

des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem

Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 zugestellt (act. 3, S. 40), weshalb auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Posteingang beim

Appellationsgericht am 14. Mai 2020) einzutreten ist (act. 2).

1.5

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.

Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im

vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde

angesichts ihrer Kürze ausnahmsweise entgegengenommen.

2.

2.1

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz.

Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten

ist.

2.2

Die

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO).

Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag

der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache

wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3

Der

Strafbefehl vom 13. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.

Januar 2020 zugestellt (act. 3, S. 27). Die Möglichkeit der direkten Zustellung

nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen

Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über

die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Die zehntägige Einsprachefrist

begann somit am 22. Januar 2020 zu laufen und endete am 31. Januar 2020. Der

Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung und die

Staatsanwaltschaft hat ein Informationsblatt für fremdsprachige Personen

beigelegt, welches unter anderem eine Erklärung der Rechtsmittel in

französischer Sprache enthielt. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache am 23.

März 2020 somit eindeutig verspätet aufgegeben. Die Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid des Strafgerichts ist abzuweisen.

2.4

Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, er beschwere sich mit seiner Eingabe gegen

das Schreiben vom 5. März 2020 des Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend

Anordnung des Strafantritts, ist festzuhalten, dass hiergegen keine

strafrechtliche Beschwerde zulässig ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden.

Ein Rekurs gegen

eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs wäre gemäss der bis zum

30.

Juni 2020 gültigen Fassung von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den

Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz [JGV, SG 258.200]) an das zuständige

Departement, vorliegend an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

(JSD), zu richten gewesen. Indem der Straf- und Massnahmenvollzug die in

französischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers nicht an das JSD,

sondern nur an die Staatsanwaltschaft weiterleitete, wurde übersehen, dass sich

der Beschwerdeführer auch gegen "la correspondence du 5. Mars 2020

[…] / cette décision" richtete. Folglich sind das Schreiben, welches der

Beschwerdeführer am 23. März 2020 der französischen Post übergeben hatte, sowie

eine Kopie der Beschwerdeeingabe, welche am 14. Mai 2020 beim

Appellationsgericht eintraf, in Kopie an das JSD zu überweisen zur Prüfung, ob die

Voraussetzungen für ein Rekursverfahren erfüllt sind bzw. gegebenenfalls zur

Durchführung eines Rekursverfahrens.

2.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Die Eingaben des Beschwerdeführers sind in Kopie an das JSD zu überweisen zur

Prüfung, ob ein Rekursverfahren hinsichtlich des Schreibens des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 5. März 2020 durchzuführen ist. Umständehalber wird auf

die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers, welches

der französischen Post am 23. März 2020 übergeben worden ist (Posteingang

Straf- und Massnahmenvollzug am 27. März 2020) sowie das undatierte Schreiben

des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht (Posteingang 14. Mai 2020)

werden zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement

überwiesen (Kopie), zur Prüfung, ob gegebenenfalls ein Rekursverfahren durchzuführen

ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.