BES.2020.98
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1112/2020 vom 12. Oktober 2020)
17. Juli 2020Deutsch7 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.98
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. April 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer)
des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Mit einer in
französischer Sprache verfassten undatierten Eingabe, welche am 23. März
2020 der französischen Post übergeben worden und am 27. März 2020 beim Straf-
und Massnahmenvollzug eingegangen war (act. 3 S. 28/30), reichte der
Beschwerdeführer eine Einsprache ein ("recours à cette décision").
Das Schreiben erfolgte offenbar als Reaktion auf ein Schreiben des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 5. März 2020, mit welchem der Strafantritt bis
spätestens dem 8. Juni 2020 angeordnet wurde ("suite à votre
correspondence du 5. Mars 2020"). Nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug
die Eingabe mit Vermerk "zuständigkeitshalber" an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte (Akten S. 31), überwies diese die Akten
mit Schreiben vom 31. März 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt. Sie teilte dem
Strafgericht mit, am Strafbefehl festhalten zu wollen. Mit Verfügung vom 3.
April 2020 trat der Präsident des Strafgerichts auf die Einsprache infolge
Verspätung nicht ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Posteingang
14. Mai 2020) sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt
erhoben mit dem Antrag, er sei zum Schreiben vom 5. März 2020 des Straf- und
Massnahmenvollzugs anzuhören. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. April
2020.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das
rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der
angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung
des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem
Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 zugestellt (act. 3, S. 40), weshalb auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Posteingang beim
Appellationsgericht am 14. Mai 2020) einzutreten ist (act. 2).
1.5
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.
Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im
vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde
angesichts ihrer Kürze ausnahmsweise entgegengenommen.
2.
2.1
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten
ist.
2.2
Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO).
Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3
Der
Strafbefehl vom 13. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.
Januar 2020 zugestellt (act. 3, S. 27). Die Möglichkeit der direkten Zustellung
nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen
Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Die zehntägige Einsprachefrist
begann somit am 22. Januar 2020 zu laufen und endete am 31. Januar 2020. Der
Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung und die
Staatsanwaltschaft hat ein Informationsblatt für fremdsprachige Personen
beigelegt, welches unter anderem eine Erklärung der Rechtsmittel in
französischer Sprache enthielt. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache am 23.
März 2020 somit eindeutig verspätet aufgegeben. Die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des Strafgerichts ist abzuweisen.
2.4
Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er beschwere sich mit seiner Eingabe gegen
das Schreiben vom 5. März 2020 des Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend
Anordnung des Strafantritts, ist festzuhalten, dass hiergegen keine
strafrechtliche Beschwerde zulässig ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
Ein Rekurs gegen
eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs wäre gemäss der bis zum
30.
Juni 2020 gültigen Fassung von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den
Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz [JGV, SG 258.200]) an das zuständige
Departement, vorliegend an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
(JSD), zu richten gewesen. Indem der Straf- und Massnahmenvollzug die in
französischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers nicht an das JSD,
sondern nur an die Staatsanwaltschaft weiterleitete, wurde übersehen, dass sich
der Beschwerdeführer auch gegen "la correspondence du 5. Mars 2020
[…] / cette décision" richtete. Folglich sind das Schreiben, welches der
Beschwerdeführer am 23. März 2020 der französischen Post übergeben hatte, sowie
eine Kopie der Beschwerdeeingabe, welche am 14. Mai 2020 beim
Appellationsgericht eintraf, in Kopie an das JSD zu überweisen zur Prüfung, ob die
Voraussetzungen für ein Rekursverfahren erfüllt sind bzw. gegebenenfalls zur
Durchführung eines Rekursverfahrens.
2.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Die Eingaben des Beschwerdeführers sind in Kopie an das JSD zu überweisen zur
Prüfung, ob ein Rekursverfahren hinsichtlich des Schreibens des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 5. März 2020 durchzuführen ist. Umständehalber wird auf
die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers, welches
der französischen Post am 23. März 2020 übergeben worden ist (Posteingang
Straf- und Massnahmenvollzug am 27. März 2020) sowie das undatierte Schreiben
des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht (Posteingang 14. Mai 2020)
werden zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
überwiesen (Kopie), zur Prüfung, ob gegebenenfalls ein Rekursverfahren durchzuführen
ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.