BES.2021.1
Amtliche Verteidigung
10. Mai 2021Deutsch10 min
2020 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.1
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o [...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein
Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden. Konkret wurde bei ihr
anlässlich einer Hausdurchsuchung eine CD des Appellationsgerichts gefunden,
welche aus den Akten eines damals dort hängigen Verfahrens stammt
(BES.2019.144) und welche offenbar unter Revers an den damaligen Anwalt der
Beschwerdeführerin versendet worden war. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2020 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung
abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], am 4. Januar
2021 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in der
Person ihres Rechtsvertreters. Überdies ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege beziehungsweise amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vom
1. März 2021 an ihren Anträgen festhalten. Innert Frist ist keine Duplik
erfolgt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2020, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist
nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche
Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien erfüllt. Die
abstrakte Strafdrohung für Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs.
1.
in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) betrage bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die
Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, mit welcher konkreten Strafe sie
tatsächlich zu rechnen habe. Eine amtliche Verteidigung könne zudem auch geboten
sein, wenn die konkrete Strafdrohung die Strafgrenze von Art. 132
Abs. 3 StPO nicht erreiche, falls es um entsprechend schwierige Tat- und
Rechtsfragen gehe. Die Beschwerdeführerin sei lediglich beschränkt urteils- und
handlungsfähig, weshalb ihr bereits in einem früheren Verfahren (AGE
BES.2019.144) ein amtlicher Verteidiger beigeordnet worden sei. Aufgrund der
andauernden psychischen Instabilität bestehe weiter auch eine erhebliche
Komplexität hinsichtlich der Frage des Vorsatzes. Zudem sei die
Beschwerdeführerin als Übersetzerin sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch
bei den Gerichten tätig gewesen. Eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren
würde folglich einem Berufsverbot gleichkommen.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es handle sich
vorliegend um einen Bagatellfall, da keine Freiheitsstrafe von mehr als vier
Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Es
sei zwar richtig, dass eine amtliche Verteidigung auch dann geboten sein könne,
wenn die zu erwartende Strafe in einem Strafverfahren tiefer sei als die in
Art. 132 Abs. 3 StPO umschriebene Strafandrohung. Ein Bagatellfall sei
jedoch nicht automatisch ausgeschlossen, wenn sich in einem Strafverfahren
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellen würden. Je tiefer die zu
erwartende Strafe, desto grundlegender und schwerwiegender müssten sich die
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gestalten. Derartige
Schwierigkeiten, welche eine amtliche Verteidigung angemessen erscheinen
liessen, seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Weiter anerkenne die
Staatsanwaltschaft den mit ärztlichen Zeugnissen untermauerten psychischen
Zustand der Beschwerdeführerin. Es werde jedoch in keinem ärztlichen Attest
ausgeführt, weshalb sie hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Handlungen in diesem
konkreten Verfahren handlungs- und urteilsunfähig gewesen sein sollte. Auch in
der Beschwerdeschrift werde nicht differenziert geschildert, weshalb die
Beschwerdeführerin ihre Interessen im vorliegenden Verfahren nicht selbst
wahren könne. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bereits mehrfach
vorbestraft, weshalb das vorliegende Strafverfahren nicht dafür ausschlaggebend
sein werde, ob sie in Zukunft wieder als Übersetzerin tätig sein könne.
3.
3.1
Die
amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht
um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132
Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht
die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret
drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173;
Lieber,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19,
vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Naheliegenderweise ist damit primär auf die entsprechenden
Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts abzustellen (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018.
Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132
Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind
(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;
BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer
Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3
StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen,
sondern kann sie auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn
der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere
Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017
E. 2.1). Eine besondere Tragweite liegt etwa dann vor, wenn der
beschuldigten Person der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (BGer
1B_169/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweis, 1B_477/2011 vom 4.
Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Berücksichtigung weiterer
Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt
werden, was sich einer strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom
1.
Juli 2016 E. 3.5).
3.2
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres aus den Akten
und wird nicht bestritten. Demgegenüber ist umstritten, ob die Verteidigung im
Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zur Wahrung der Interessen der
Beschwerdeführerin geboten ist.
Im vorliegenden
Fall ist gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe
von mehr als vier Monaten beziehungsweise Geldstrafe von mehr als 120
Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten. Das
von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, die abstrakte Strafdrohung für
das vorgeworfene Delikt (Art. 254 Abs. 1 StGB) betrage bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe, ist gemäss dem in E. 3.1 Dargelegten nicht zu hören.
Es ist somit grundsätzlich von einer Unterschreitung der gesetzlichen
Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen. Jedoch ist
festzuhalten, dass sich beim Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden durchaus
rechtlich anspruchsvolle Fragen stellen, welche für Laien ohne Unterstützung
nicht ohne weiteres zu beantworten sind. Der Beschwerdeführerin ist in diesem
Zusammenhang beizupflichten, wenn sie auf die Komplexität der Vorsatzproblematik
im vorliegenden Fall verweist. Weiter wendet die Beschwerdeführerin zu Recht
ein, dass ihr vor dem Hintergrund ihrer (früheren) Dolmetschertätigkeit bei der
Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten durch eine Verurteilung besonders
gravierende berufliche Konsequenzen drohen. Hinzu kommt, dass ihr aufgrund der
geltend gemachten, glaubhaften Einschränkungen ihrer Handlungs- und
Urteilsfähigkeit bereits in früheren Verfahren vor dem Appellationsgericht (AGE SB.2016.94
vom 19. Oktober 2018; BES.2019.144 vom 1. Juli 2020) eine amtliche
Verteidigung bewilligt wurde. Im Verfahren AGE SB.2016.94 liess das
Gericht den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sogar mit einem
Aktengutachten abklären und kam zum Schluss, dass ihre psychische Gesundheit
erheblich beeinträchtigt sei und ein Strafverfahren für sie physisch und
psychisch eine ausserordentliche Belastung darstelle (AGE SB.2016.94 vom
19.
Oktober 2018 E. 2.2 f.). An ihrem gesundheitlichen Zustand
hat sich nach den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann nichts
geändert (act. 2 Ziff. 7). Es ist somit davon auszugehen, dass auch der
vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten bietet und eine besondere Tragweite
aufweist. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es handle sich aufgrund der
Höhe der zu erwartenden Strafe um einen Bagatellfall, greift somit zu kurz.
3.3
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der vorliegende Fall sowohl tatsächliche als auch
rechtliche Schwierigkeiten aufweist, welche erheblich sind. Diesen wäre die
Beschwerdeführerin nicht gewachsen, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre. In
Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen
reformatorischen Entscheid fällen. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde
somit gutzuheissen und das Gesuch um amtliche Verteidigung im Strafverfahren zu
bewilligen.
4.
Gemäss dem
Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428
StPO). Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch
für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu
schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Zur Anwendung
gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.–. Daraus resultiert
eine Entschädigung von CHF 1’200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Rechtsanwalt
[...] wird als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1’200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40), aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).