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Entscheid

BES.2021.1

Amtliche Verteidigung

10. Mai 2021Deutsch10 min

2020 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.1

ENTSCHEID

vom 10.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o [...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Dezember 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein

Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden. Konkret wurde bei ihr

anlässlich einer Hausdurchsuchung eine CD des Appellationsgerichts gefunden,

welche aus den Akten eines damals dort hängigen Verfahrens stammt

(BES.2019.144) und welche offenbar unter Revers an den damaligen Anwalt der

Beschwerdeführerin versendet worden war. Mit Verfügung vom 21. Dezember

2020 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung

abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], am 4. Januar

2021 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in der

Person ihres Rechtsvertreters. Überdies ersucht sie um unentgeltliche

Rechtspflege beziehungsweise amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 die

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vom

1. März 2021 an ihren Anträgen festhalten. Innert Frist ist keine Duplik

erfolgt.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Dezember 2020, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist

nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist

innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht

und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche

Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien erfüllt. Die

abstrakte Strafdrohung für Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs.

1.

in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) betrage bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die

Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, mit welcher konkreten Strafe sie

tatsächlich zu rechnen habe. Eine amtliche Verteidigung könne zudem auch geboten

sein, wenn die konkrete Strafdrohung die Strafgrenze von Art. 132

Abs. 3 StPO nicht erreiche, falls es um entsprechend schwierige Tat- und

Rechtsfragen gehe. Die Beschwerdeführerin sei lediglich beschränkt urteils- und

handlungsfähig, weshalb ihr bereits in einem früheren Verfahren (AGE

BES.2019.144) ein amtlicher Verteidiger beigeordnet worden sei. Aufgrund der

andauernden psychischen Instabilität bestehe weiter auch eine erhebliche

Komplexität hinsichtlich der Frage des Vorsatzes. Zudem sei die

Beschwerdeführerin als Übersetzerin sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch

bei den Gerichten tätig gewesen. Eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren

würde folglich einem Berufsverbot gleichkommen.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es handle sich

vorliegend um einen Bagatellfall, da keine Freiheitsstrafe von mehr als vier

Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Es

sei zwar richtig, dass eine amtliche Verteidigung auch dann geboten sein könne,

wenn die zu erwartende Strafe in einem Strafverfahren tiefer sei als die in

Art. 132 Abs. 3 StPO umschriebene Strafandrohung. Ein Bagatellfall sei

jedoch nicht automatisch ausgeschlossen, wenn sich in einem Strafverfahren

tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellen würden. Je tiefer die zu

erwartende Strafe, desto grundlegender und schwerwiegender müssten sich die

tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gestalten. Derartige

Schwierigkeiten, welche eine amtliche Verteidigung angemessen erscheinen

liessen, seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Weiter anerkenne die

Staatsanwaltschaft den mit ärztlichen Zeugnissen untermauerten psychischen

Zustand der Beschwerdeführerin. Es werde jedoch in keinem ärztlichen Attest

ausgeführt, weshalb sie hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Handlungen in diesem

konkreten Verfahren handlungs- und urteilsunfähig gewesen sein sollte. Auch in

der Beschwerdeschrift werde nicht differenziert geschildert, weshalb die

Beschwerdeführerin ihre Interessen im vorliegenden Verfahren nicht selbst

wahren könne. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bereits mehrfach

vorbestraft, weshalb das vorliegende Strafverfahren nicht dafür ausschlaggebend

sein werde, ob sie in Zukunft wieder als Übersetzerin tätig sein könne.

3.

3.1

Die

amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss

Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132

Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht

die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret

drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173;

Lieber,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19,

vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen). Naheliegenderweise ist damit primär auf die entsprechenden

Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts abzustellen (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018.

Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132

Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind

(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;

BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer

Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3

StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen,

sondern kann sie auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn

der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere

Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017

E. 2.1). Eine besondere Tragweite liegt etwa dann vor, wenn der

beschuldigten Person der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (BGer

1B_169/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweis, 1B_477/2011 vom 4.

Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Berücksichtigung weiterer

Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt

werden, was sich einer strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom

1.

Juli 2016 E. 3.5).

3.2

Die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres aus den Akten

und wird nicht bestritten. Demgegenüber ist umstritten, ob die Verteidigung im

Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zur Wahrung der Interessen der

Beschwerdeführerin geboten ist.

Im vorliegenden

Fall ist gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe

von mehr als vier Monaten beziehungsweise Geldstrafe von mehr als 120

Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten. Das

von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, die abstrakte Strafdrohung für

das vorgeworfene Delikt (Art. 254 Abs. 1 StGB) betrage bis zu fünf

Jahren Freiheitsstrafe, ist gemäss dem in E. 3.1 Dargelegten nicht zu hören.

Es ist somit grundsätzlich von einer Unterschreitung der gesetzlichen

Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen. Jedoch ist

festzuhalten, dass sich beim Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden durchaus

rechtlich anspruchsvolle Fragen stellen, welche für Laien ohne Unterstützung

nicht ohne weiteres zu beantworten sind. Der Beschwerdeführerin ist in diesem

Zusammenhang beizupflichten, wenn sie auf die Komplexität der Vorsatzproblematik

im vorliegenden Fall verweist. Weiter wendet die Beschwerdeführerin zu Recht

ein, dass ihr vor dem Hintergrund ihrer (früheren) Dolmetschertätigkeit bei der

Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten durch eine Verurteilung besonders

gravierende berufliche Konsequenzen drohen. Hinzu kommt, dass ihr aufgrund der

geltend gemachten, glaubhaften Einschränkungen ihrer Handlungs- und

Urteilsfähigkeit bereits in früheren Verfahren vor dem Appellationsgericht (AGE SB.2016.94

vom 19. Oktober 2018; BES.2019.144 vom 1. Juli 2020) eine amtliche

Verteidigung bewilligt wurde. Im Verfahren AGE SB.2016.94 liess das

Gericht den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sogar mit einem

Aktengutachten abklären und kam zum Schluss, dass ihre psychische Gesundheit

erheblich beeinträchtigt sei und ein Strafverfahren für sie physisch und

psychisch eine ausserordentliche Belastung darstelle (AGE SB.2016.94 vom

19.

Oktober 2018 E. 2.2 f.). An ihrem gesundheitlichen Zustand

hat sich nach den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann nichts

geändert (act. 2 Ziff. 7). Es ist somit davon auszugehen, dass auch der

vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten bietet und eine besondere Tragweite

aufweist. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es handle sich aufgrund der

Höhe der zu erwartenden Strafe um einen Bagatellfall, greift somit zu kurz.

3.3

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der vorliegende Fall sowohl tatsächliche als auch

rechtliche Schwierigkeiten aufweist, welche erheblich sind. Diesen wäre die

Beschwerdeführerin nicht gewachsen, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre. In

Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen

reformatorischen Entscheid fällen. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde

somit gutzuheissen und das Gesuch um amtliche Verteidigung im Strafverfahren zu

bewilligen.

4.

Gemäss dem

Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428

StPO). Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch

für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer

Honorarnote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu

schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Zur Anwendung

gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.–. Daraus resultiert

eine Entschädigung von CHF 1’200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Rechtsanwalt

[...] wird als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen die

Beschwerdeführerin eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 1’200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40), aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).