BES.2021.100
Beschlagnahme
8. Juni 2022Deutsch18 min
Effektenkontrolle. Dabei stellte die Kantonspolizei Betäubungsmittel sicher. B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.100
ENTSCHEID
vom 22.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2021
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. Dezember
2020 unterzog die Kantonspolizei Basel-Stadt B____ einer Kleider- und
Effektenkontrolle. Dabei stellte die Kantonspolizei Betäubungsmittel sicher. B____
gab daraufhin an, sie habe den Auftrag gehabt, die Substanzen in eine Wohnung im
1. OG an der [...]strasse [...] in Basel zu bringen. Die Staatsanwaltschaft
eröffnete gleichentags ein Verfahren ([...]) gegen den unbekannten Abnehmer der
sichergestellten Betäubungsmittel und ordnete eine Hausdurchsuchung an der
besagten Adresse an. Zunächst wurde Wohnung Nr. [...] im 1. OG durchsucht.
Anschliessend wurde die gegenüberliegende Wohnung Nr. [...] durchsucht, in
welcher A____ (Beschwerdeführer) wohnte. Dabei wurden diverse Gegenstände,
namentlich Betäubungsmittel, eine Pfefferspray-Pistole, Knallpetarden,
Smartphones und Bargeld, sichergestellt.
Die Gegenstände
wurden zunächst auf Grundlage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom
10. Dezember 2020 im Verfahren gegen Unbekannt ([...]) beschlagnahmt. Anschliessend
hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme im Verfahren [...] auf und ordnete
diese mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Januar 2021 im nunmehr
eröffneten Verfahren gegen den Beschwerdeführer ([...]) an.
Gegen letztere
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 2.
August 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei
die Verfügung vom 25. Januar 2021 aufzuheben und es seien die Gegenstände
gemäss den Positionen 1203 (Bargeld CHF 3'180.–), 1210 (Waage) sowie 1213–1216 (mehrere
Smartphones) dem Beschwerdeführer herauszugeben, unter o/e Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der
Beschwerdeführer mit Replik vom 14. September 2021 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten ([...]), ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Vom
zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies
gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die
Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen: Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde im Sinne von
Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen, soweit der Geheimnisschutz von
durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist. Stattdessen
ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und,
im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen
(BGE 144 IV 74 E. 2.3). Auch sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung
sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten Person im
Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die
sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012
vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als
Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich
Einwände erhebt, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen
(BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES 2020.163 vom 18. Mai
2021.
E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Macht eine
betroffene Person beispielsweise lediglich geltend, für die Zwangsmassnahme
fehle es am hinreichenden Tatverdacht oder an der Verhältnismässigkeit, ohne
gleichzeitig schützenswerte Geheimnisse vorzubringen, so ist die
strafprozessuale Beschwerde zu erheben (Graf,
Aspekte der strafprozessualen Siegelung, AJP 2017, S. 553 ff., 565).
1.2.2
Vorliegend
richtet sich die Beschwerde u.a. gegen die Beschlagnahme mehrerer Mobiltelefone
(Positionen 1213–1216 des Verzeichnisses beschlagnahmter Gegenstände vom 25.
Januar 2021). Betroffen sind somit durchsuchbare, siegelungsfähige Gegenstände
(vgl. AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Im Lichte der oben
dargelegten Rechtsprechung stellt sich folglich die Frage, ob hinsichtlich der
Mobiltelefone die Beschwerde durch das Siegelungsverfahren verdrängt wird. Dies
ist vorliegend zu verneinen: Mit der hier zu beurteilenden Beschwerde wird
ausschliesslich geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Durchführung der
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen. Hingegen bringt
der Beschwerdeführer nicht vor, es würden rechtlich geschützte
Geheimhaltungsinteressen durch die Beschlagnahme und Durchsuchung der
Mobiltelefone verletzt. Entsprechend hat er richtigerweise das Rechtsmittel der
Beschwerde gewählt, um seine Einwände vorzubringen.
1.3
Die
angefochtene Verfügung datiert vom 25. Januar 2021, sie wurde dem
Beschwerdeführer allerdings erst am 29. Juli 2021 persönlich ausgehändigt
(Empfangsquittung vom 29. Juli 2021). Rechtsmittelfristen beginnen erst ab
Erhalt des vollständigen und begründeten Entscheids zu laufen (BGer 6B_654/2016
vom 16. Dezember 2016 E. 3.4.3). Die schriftliche und begründete
Beschwerde vom 2. August 2021 erfolgte somit form- und fristgerecht. Der
Beschwerdeführer ist überdies als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Insgesamt
ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Durchsuchung seiner Wohnung sei
widerrechtlich gewesen: Laut dem Rapport der Kantonspolizei vom 10. Dezember
2020.
habe B____ angegeben, dass sie die bei ihr sichergestellten Betäubungsmittel
an der [...]strasse [...], 1. OG, Wohnung links (d.h. Nr. [...]), hätte abgeben
müssen. Entscheidend sei aber, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung im 1.
OG rechts (d.h. Nr. [...]) wohne. Weiter befinde sich bei den Akten ein
Beschlagnahmebefehl vom 10. Dezember 2020, bei welchem unter der Rubrik
beschuldigte Person «unbekannt» und als Betroffener der Name des
Beschwerdeführers angegeben worden sei. Aufgrund der Schrift mache es den Anschein,
als sei der Name des Beschwerdeführers nachträglich eingefügt worden.
Jedenfalls gebe es keinen Beweis dafür und werde bestritten, dass dieser
Beschlagnahmebefehl dem Beschwerdeführer vor Erstürmung seiner eigenen Wohnung
ausgestellt worden sei. Überdies sei auch der Vorwurf gemäss Bericht der
Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2020, wonach der Beschwerdeführer den
Anschein gemacht habe, vor der Durchsuchung seiner Wohnung etwas aus dem
geöffneten Fenster geworfen zu haben, konstruiert – der Beschwerdeführer habe
bloss aufgrund des durch den Polizeieinsatz verursachten Lärms aus dem Fenster
geschaut (Beschwerde Ziff. 2–4; Replik Ziff. 1–4). Somit hätten die
Ermittlungsbehörden über keinen konkreten Tatverdacht für die Wohnung des
Beschwerdeführers, sondern für nur jene im 1. OG links (Nr. [...]),
verfügt. Zudem sei der Hausdurchsuchungsbefehl dem Beschwerdeführer entgegen
Art. 245 StPO nicht vorgängig vorgewiesen worden. Das Auffinden von
Betäubungsmitteln im Sinne eines Zufallsfundes könne nicht nachträglich die
Unverletzlichkeit der Wohnung aufheben. Ein derartiges Vorgehen widerspreche
dem Verbot der Beweisausforschung (fishing expedition). Die im Rechtsbegehren
genannten beschlagnahmten Gegenstände seien deswegen freizugeben und dürften
nicht als Beweismittel verwendet werden (Beschwerde Ziff. 6–9; Replik Ziff.
5–10).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft schildert die Vorkommnisse vom 10. Dezember 2020 in ihrer
Stellungnahme (S. 1–3) wie folgt: Nach der Kontrolle von B____ habe diese
angegeben, die von ihr mitgeführten Betäubungsmittel bei einem «[...] namens C____»
abgeholt zu haben, um sie zu einem «[...] namens D____» an die [...]strasse [...]
zu transportieren. Sie habe überdies die Spontanaussage gemacht, dass dieser «D____»
im 1. OG in der ersten Wohnung rechts logiere. Daraufhin habe die
Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die unbekannten Lieferanten und Abnehmer
der Betäubungsmittel eröffnet ([...]).
Die
Hausdurchsuchung an der [...]strasse [...] sei durch den ausgerückten
Pikett-Staatsanwalt vor Ort mündlich angeordnet und im Verlauf der
Amtshandlungen ebenfalls noch vor Ort verschriftlicht worden. Die genaue
Wohnung an der [...]strasse [...] sei bei der mündlichen Anordnung noch nicht
eindeutig identifiziert gewesen, da sich B____ auf Nachfrage nicht mehr sicher
gewesen sei. Während sie zuerst von der Wohnung rechts (Nr. [...]) gesprochen
habe, sei es später die Wohnung links (Nr. [...]) gewesen.
In der Folge sei
zunächst eine Hausdurchsuchung in der Wohnung Nr. [...] erfolgt, da B____ diese
zuletzt als Zielwohnung identifiziert gehabt habe. Dort habe man eine
thailändische Frau angetroffen. Da diese soweit ersichtlich keinen Bezug zum
Strafverfahren gehabt und auch nicht der Beschreibung (männlicher [...]) entsprochen
habe, habe davon ausgegangen werden müssen, dass es sich nicht um die
Zielwohnung handle.
Während der
laufenden Durchsuchung der Wohnung Nr. [...] habe sich der Pikett-Staatsanwalt
im Hinterhof aufgehalten und u.a. Blick auf die Fenster der Wohnung Nr. [...]
gehabt. Dadurch habe festgestellt werden können, dass sich – vermutlich
aufgeschreckt durch den Lärm im Gang – in der Wohnung Nr. [...] Hektik
breitgemacht habe, die Storen hochgezogen worden seien und eine männliche
Person den Anschein gemacht habe, einen Gegenstand in den Hinterhof werfen zu
wollen. Die Person habe sich aber nach Erkennen der Aussensicherung wieder
rasch in die Wohnung zurückgezogen. Daraufhin habe der Pikett-Staatsanwalt
mündlich den Auftrag erteilt, auch die Wohnung Nr. [...] zu durchsuchen. Trotz
mehrfacher Aufforderung, die Türe zur Wohnung Nr. [...] sofort aufzumachen,
habe der Beschwerdeführer diese erst kurz vor der gewaltsamen Öffnung durch die
Kantonspolizei geöffnet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zur Toilette
gerannt, um noch Reste von mutmasslichen Betäubungsmitteln herunterzuspülen. Sodann
seien die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht und gewisse Gegenstände
beschlagnahmt worden. Die mündlichen Anordnungen zur Durchsuchung und
Beschlagnahme seien noch vor Ort verschriftlicht und durch den
Pikett-Staatsanwalt unterzeichnet worden, entsprechend seien die Anmerkungen
des Beschwerdeführers zur nachträglichen Abänderung des Befehls haltlos. Der
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei dem Beschwerdeführer vor Ort
mündlich eröffnet worden. Er habe auch ein Verzeichnis der beschlagnahmten
Gegenstände erhalten und sei auf die Rechtsbelehrung hingewiesen worden. Eine
schriftliche Kopie des Befehls habe der Beschwerdeführer allerdings nicht erhalten.
Nach Abschluss
der Durchsuchung und Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer zunächst als
Betroffener im Verfahren gegen die Person «D____» ([...]) geführt worden. Weil
aber die beim Beschwerdeführer beschlagnahmen Gegenstände offensichtlich nicht einen
Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewiesen hätten, habe die
Staatsanwaltschaft in der Folge ein eigenständiges Verfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffnet und die Gegenstände mit Befehl vom 25. Januar 2021 sodann
in diesem Verfahren beschlagnahmt. Die Beschlagnahme im Verfahren [...] sei folglich
aufgehoben worden.
3.
Es ist zu
klären, ob es sich bei der hier zu beurteilenden Hausdurchsuchung um eine
rechtmässige Zwangsmassnahme gehandelt hat. Zwar wurde die Hausdurchsuchung vorliegend
mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 im Verfahren [...] und nicht in der
angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2021 angeordnet. Allerdings besteht
praxisgemäss die Möglichkeit, eine Hausdurchsuchung in einem nachgelagerten
Entsiegelungsverfahren oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme
akzessorisch zu überprüfen (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2;
AGE BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.2.2.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 244 N 16; Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 1403, je mit Hinweisen). Zu
befinden ist sowohl über die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen
der vorliegend durchgeführten Hausdurchsuchung.
3.1
3.1.1
In
materieller Hinsicht ist zu beachten, dass die Hausdurchsuchung eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme darstellt. Solche können nach den allgemeinen Voraussetzungen
von Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden können, wenn sie
gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Weiter ist eine
Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person gemäss Art. 244
Abs. 2 StPO nur dann zulässig, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen
gesuchte Personen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende
Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten
begangen werden (lit. c).
3.1.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts für
die Durchsuchung seiner Wohnung. Weiter sind nach seinem Dafürhalten die
Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 2 StPO nicht erfüllt (vgl. Beschwerde Ziff.
6).
3.1.2.1
Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen grundsätzlich erheblich und
konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO begründen zu können (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1;
BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). An die Bestimmtheit
der Verdachtsgründe können bei der Hausdurchsuchung indes keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die oft
in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (BGE 96 I 437 E. 3a; AGE HB.2018.7
vom 20. Februar 2018 E. 2.5; Thormann/Brechbühl,
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 244 N 23). Von einer
Beweisausforschung («fishing expedition») spricht man, wenn der Zwangsmassnahme
kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos
Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).
3.1.2.2
Vorliegend
führte B____ Betäubungsmittel mit sich, die sie nach eigenen Angaben an die [...]strasse
[...] zu liefern hatte. Aufgrund dessen bestand unbestrittenermassen ein
hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Fraglich ist allerdings, welche Räumlichkeiten in der betreffenden Liegenschaft
von diesem Tatverdacht erfasst waren.
Im Zusammenhang
mit unterschiedlichen zu durchsuchenden Räumlichkeiten ging die Rechtsprechung
in folgender Konstellation von einem fehlenden Tatverdacht aus: Bei einer
Personen- und Effektenkontrolle stiess die Stadtpolizei Zürich auf
Betäubungsmittel im Gewahrsam einer Person. Diese gab an, bei jemandem zur
Untermiete zu wohnen. Der anschliessend erlassene Hausdurchsuchungsbefehl
ordnete die Durchsuchung sämtlicher der kontrollierten Person zugänglichen Räumlichkeiten
an. Bei der Durchsuchung der Wohnung konnten auch im Schlafzimmer des Hauptmieters
Betäubungsmittel und Waffen sichergestellt werden. Den beteiligten
Polizeiangehörigen war bewusst, dass es sich hierbei um die Räumlichkeiten
einer Drittperson handelte. Der Hauptmieter weilte während der Durchsuchung im
Dispositiv
Ausland und konnte sich demnach anlässlich der Durchsuchung nicht verdächtig
verhalten. Die Rechtsmittelinstanzen verneinten einen hinreichenden Tatverdacht
für das Schlafzimmer des Hauptmieters, da es sich dabei um den Privatbereich
des Hauptmieters und nicht der ursprünglich verdächtigten Person gehandelt
habe, der vom Durchsuchungsbefehl nicht mitumfasst gewesen sei (OGer ZH SB120498
vom 26. März 2013 E. 3.2, bestätigt in BGer 6B_628/2013 vom 26. Juni
2014 E. 1.4.1).
Im hier zu
beurteilenden Fall ergibt sich aus dem Bericht über die Hausdurchsuchung vom
11. Dezember 2020, dass B____ zunächst angab, die Betäubungsmittel an die [...]strasse
[...] in die Wohnung im 1. OG rechts zu einer männlichen Person zu liefern.
Allerdings sei sie sich kurz darauf hinsichtlich der einschlägigen Wohnung nicht
mehr sicher gewesen. Aufgrund dessen sei B____ zur Liegenschaft befördert
worden. Im 1. OG angekommen, habe sie angegeben, es sei nun doch die Wohnung
Nr. [...] links. Aufgrund der unklaren Angaben B____s war es den Behörden somit
nicht möglich, mit letzter Sicherheit die der verdächtigen Person zugänglichen
Räumlichkeiten zu identifizieren. Bereits hierin besteht ein wesentlicher
Unterschied zur oben geschilderten Konstellation, in welcher die Zuordnung der
Räumlichkeiten zum Tatverdächten feststand. Nachdem vorliegend in der Wohnung
Nr. [...] keine männliche Person angetroffen und auch keine Anhaltspunkte auf
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden konnten,
durften die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Unsicherheit von B____ darauf
schliessen, dass sie sich in der zuletzt angegebenen Wohnung getäuscht haben
musste und die Lieferung doch in die Wohnung Nr. [...] erfolgen hätte sollen.
Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer im Unterschied zur oben dargelegten Konstellation vor
der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten durch ein verdächtiges Verhalten
auffiel: Staatsanwalt [...] konnte bei der Aussensicherung im Innenhof
erkennen, wie der Beschwerdeführer während der Durchsuchung von Wohnung Nr. [...]
in seiner eigenen Wohnung die Jalousien hochzog und das Fenster öffnete. Der
Beschwerdeführer machte dabei den Anschein, etwas aus dem Fenster werfen zu
wollen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen des Berichts
über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020, des Polizeirapports vom 11.
Dezember 2020 und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. September
2021. Weiter spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Öffnung
seiner Wohnungstüre auf der Toilette verschwand und ein Minigrip mit Kokain herunterspülte
(vgl. Bericht über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020 S. 4; Polizeirapport
vom 11. Dezember 2020 S. 8; Einvernahme vom 12. Dezember 2020 S. 5), für
die Annahme, dass er zunächst erwogen hatte, die Substanz mittels Wurf aus dem
Fenster verschwinden zu lassen und sich nach Sichtung der Aussensicherung für
ein anderes Vorgehen entschied. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht,
am offenen Fenster gestanden zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 4; Einvernahme
vom 12. Dezember 2020 S. 2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
sind die Angaben von Staatsanwalt [...] demnach glaubhaft; sie wirken nicht
nachträglich konstruiert. Auch trifft die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach keine Suchaktion im Innenhof durchgeführt worden sei, nicht zu. Der
Bericht über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020 (S. 4) hält fest,
dass der Hinterhof durch einen Diensthund abgesucht worden sei.
Insgesamt hat
sich der Beschwerdeführer somit vor der Durchsuchung seiner Wohnung auffällig
verhalten und damit den Verdacht, dass es sich bei der Wohnung Nr. [...]
um das Zielobjekt handeln könnte, weiter erhärtet. Folglich bestand ein
hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, der sich insbesondere
auf die Wohnung des Beschwerdeführers bezog. Schliesslich war aufgrund der
dargelegten Umstände zu vermuten, dass sich Betäubungsmittel und gesuchte
Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers befinden, weshalb auch die
Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 2 StPO gegeben sind. Damit waren die
materiellen Anforderungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung
vorliegend erfüllt.
3.2
3.2.1 In
formeller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Hausdurchsuchungen im
Vorverfahren in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft anzuordnen
sind. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber
nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
198 Abs. 1 StPO; BGer 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3). Der Befehl
bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, den Zweck der Massnahme und
die mit der Durchsuchung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2
StPO). Der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl ist vor Durchsuchungsbeginn
vorzuweisen (Art. 245 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Anordnung der Hausdurchsuchung
sind der betroffenen Person diejenigen Informationen vorgängig mündlich
mitzuteilen, die sonst im schriftlichen Befehl enthalten sind (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 245
N 4). Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung sind
im Vollzugsprotokoll zu vermerken (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018
E. 2.3.2; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3).
3.2.2 Der
Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm vor der Hausdurchsuchung kein
Durchsuchungsbefehl vorgewiesen worden sei. Ob dies zutrifft, kann vorliegend
offen bleiben, denn selbst eine allfällige mangelhafte Eröffnung des
Hausdurchsuchungsbefehls würde nichts an der Gültigkeit der Hausdurchsuchung
ändern: Das Bundesgericht qualifiziert die Durchführungsmodalitäten und die
Anforderungen an die Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls als
Ordnungsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO (BGer 6B_860/2018
vom 18. Dezember 2018 E. 2.4 mit Verweis auf Thormann/Brechbühl,
a.a.O., Art. 245 N 15 f.). Deren
Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Hausdurchsuchung und ebenso wenig
zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18.
Dezember 2018 E. 2.4; vgl. auch Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 199 N 4).
3.3 Aufgrund
des Dargelegten ist vorliegend von einer gültigen Hausdurchsuchung auszugehen.
Ob die hierbei beschlagnahmten Betäubungsmittel, wie der Beschwerdeführer
vorzubringen scheint, als Zufallsfunde zu qualifizieren sind (vgl. Beschwerde
Ziff. 7), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben: Denn auch wenn es
sich um Zufallsfunde handeln sollte, könnten die Gegenstände ohne
Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in
diesem als Beweismittel verwendet werden, da die ursprüngliche Massnahme
rechtmässig war (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; Oberholzer, a.a.O., Rz. 1397; Gfeller/Thormann, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 243 N 33).
4.
Nebst der Hausdurchsuchung
ist die anschliessende Beschlagnahme ebenfalls zu Recht erfolgt. Hinsichtlich
letzterer sind die Voraussetzungen von Art. 197 und 263 Abs. 1 StPO erfüllt,
was auch vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt
wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände
(vgl. Pos. 1201–1216 des Verzeichnisses beschlagnahmter Gegenstände) voraussichtlich
als Beweismittel gebraucht werden können (Art. 263 Abs. 1 lit. a) bzw. der
Einziehung unterliegen (Art. 263 Abs. 1 lit. d).
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 800.‒, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.