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Entscheid

BES.2021.100

Beschlagnahme

8. Juni 2022Deutsch18 min

Effektenkontrolle. Dabei stellte die Kantonspolizei Betäubungsmittel sicher. B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.100

ENTSCHEID

vom 22.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Januar 2021

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. Dezember

2020 unterzog die Kantonspolizei Basel-Stadt B____ einer Kleider- und

Effektenkontrolle. Dabei stellte die Kantonspolizei Betäubungsmittel sicher. B____

gab daraufhin an, sie habe den Auftrag gehabt, die Substanzen in eine Wohnung im

1. OG an der [...]strasse [...] in Basel zu bringen. Die Staatsanwaltschaft

eröffnete gleichentags ein Verfahren ([...]) gegen den unbekannten Abnehmer der

sichergestellten Betäubungsmittel und ordnete eine Hausdurchsuchung an der

besagten Adresse an. Zunächst wurde Wohnung Nr. [...] im 1. OG durchsucht.

Anschliessend wurde die gegenüberliegende Wohnung Nr. [...] durchsucht, in

welcher A____ (Beschwerdeführer) wohnte. Dabei wurden diverse Gegenstände,

namentlich Betäubungsmittel, eine Pfefferspray-Pistole, Knallpetarden,

Smartphones und Bargeld, sichergestellt.

Die Gegenstände

wurden zunächst auf Grundlage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom

10. Dezember 2020 im Verfahren gegen Unbekannt ([...]) beschlagnahmt. Anschliessend

hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme im Verfahren [...] auf und ordnete

diese mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Januar 2021 im nunmehr

eröffneten Verfahren gegen den Beschwerdeführer ([...]) an.

Gegen letztere

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 2.

August 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei

die Verfügung vom 25. Januar 2021 aufzuheben und es seien die Gegenstände

gemäss den Positionen 1203 (Bargeld CHF 3'180.–), 1210 (Waage) sowie 1213–1216 (mehrere

Smartphones) dem Beschwerdeführer herauszugeben, unter o/e Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der

Beschwerdeführer mit Replik vom 14. September 2021 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten ([...]), ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396

Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Vom

zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies

gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die

Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen: Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde im Sinne von

Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen, soweit der Geheimnisschutz von

durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist. Stattdessen

ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und,

im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen

(BGE 144 IV 74 E. 2.3). Auch sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung

sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten Person im

Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die

sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012

vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als

Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich

Einwände erhebt, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen

(BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES 2020.163 vom 18. Mai

2021.

E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Macht eine

betroffene Person beispielsweise lediglich geltend, für die Zwangsmassnahme

fehle es am hinreichenden Tatverdacht oder an der Verhältnismässigkeit, ohne

gleichzeitig schützenswerte Geheimnisse vorzubringen, so ist die

strafprozessuale Beschwerde zu erheben (Graf,

Aspekte der strafprozessualen Siegelung, AJP 2017, S. 553 ff., 565).

1.2.2

Vorliegend

richtet sich die Beschwerde u.a. gegen die Beschlagnahme mehrerer Mobiltelefone

(Positionen 1213–1216 des Verzeichnisses beschlagnahmter Gegenstände vom 25.

Januar 2021). Betroffen sind somit durchsuchbare, siegelungsfähige Gegenstände

(vgl. AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Im Lichte der oben

dargelegten Rechtsprechung stellt sich folglich die Frage, ob hinsichtlich der

Mobiltelefone die Beschwerde durch das Siegelungsverfahren verdrängt wird. Dies

ist vorliegend zu verneinen: Mit der hier zu beurteilenden Beschwerde wird

ausschliesslich geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Durchführung der

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen. Hingegen bringt

der Beschwerdeführer nicht vor, es würden rechtlich geschützte

Geheimhaltungsinteressen durch die Beschlagnahme und Durchsuchung der

Mobiltelefone verletzt. Entsprechend hat er richtigerweise das Rechtsmittel der

Beschwerde gewählt, um seine Einwände vorzubringen.

1.3

Die

angefochtene Verfügung datiert vom 25. Januar 2021, sie wurde dem

Beschwerdeführer allerdings erst am 29. Juli 2021 persönlich ausgehändigt

(Empfangsquittung vom 29. Juli 2021). Rechtsmittelfristen beginnen erst ab

Erhalt des vollständigen und begründeten Entscheids zu laufen (BGer 6B_654/2016

vom 16. Dezember 2016 E. 3.4.3). Die schriftliche und begründete

Beschwerde vom 2. August 2021 erfolgte somit form- und fristgerecht. Der

Beschwerdeführer ist überdies als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Insgesamt

ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Durchsuchung seiner Wohnung sei

widerrechtlich gewesen: Laut dem Rapport der Kantonspolizei vom 10. Dezember

2020.

habe B____ angegeben, dass sie die bei ihr sichergestellten Betäubungsmittel

an der [...]strasse [...], 1. OG, Wohnung links (d.h. Nr. [...]), hätte abgeben

müssen. Entscheidend sei aber, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung im 1.

OG rechts (d.h. Nr. [...]) wohne. Weiter befinde sich bei den Akten ein

Beschlagnahmebefehl vom 10. Dezember 2020, bei welchem unter der Rubrik

beschuldigte Person «unbekannt» und als Betroffener der Name des

Beschwerdeführers angegeben worden sei. Aufgrund der Schrift mache es den Anschein,

als sei der Name des Beschwerdeführers nachträglich eingefügt worden.

Jedenfalls gebe es keinen Beweis dafür und werde bestritten, dass dieser

Beschlagnahmebefehl dem Beschwerdeführer vor Erstürmung seiner eigenen Wohnung

ausgestellt worden sei. Überdies sei auch der Vorwurf gemäss Bericht der

Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2020, wonach der Beschwerdeführer den

Anschein gemacht habe, vor der Durchsuchung seiner Wohnung etwas aus dem

geöffneten Fenster geworfen zu haben, konstruiert – der Beschwerdeführer habe

bloss aufgrund des durch den Polizeieinsatz verursachten Lärms aus dem Fenster

geschaut (Beschwerde Ziff. 2–4; Replik Ziff. 1–4). Somit hätten die

Ermittlungsbehörden über keinen konkreten Tatverdacht für die Wohnung des

Beschwerdeführers, sondern für nur jene im 1. OG links (Nr. [...]),

verfügt. Zudem sei der Hausdurchsuchungsbefehl dem Beschwerdeführer entgegen

Art. 245 StPO nicht vorgängig vorgewiesen worden. Das Auffinden von

Betäubungsmitteln im Sinne eines Zufallsfundes könne nicht nachträglich die

Unverletzlichkeit der Wohnung aufheben. Ein derartiges Vorgehen widerspreche

dem Verbot der Beweisausforschung (fishing expedition). Die im Rechtsbegehren

genannten beschlagnahmten Gegenstände seien deswegen freizugeben und dürften

nicht als Beweismittel verwendet werden (Beschwerde Ziff. 6–9; Replik Ziff.

5–10).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft schildert die Vorkommnisse vom 10. Dezember 2020 in ihrer

Stellungnahme (S. 1–3) wie folgt: Nach der Kontrolle von B____ habe diese

angegeben, die von ihr mitgeführten Betäubungsmittel bei einem «[...] namens C____»

abgeholt zu haben, um sie zu einem «[...] namens D____» an die [...]strasse [...]

zu transportieren. Sie habe überdies die Spontanaussage gemacht, dass dieser «D____»

im 1. OG in der ersten Wohnung rechts logiere. Daraufhin habe die

Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die unbekannten Lieferanten und Abnehmer

der Betäubungsmittel eröffnet ([...]).

Die

Hausdurchsuchung an der [...]strasse [...] sei durch den ausgerückten

Pikett-Staatsanwalt vor Ort mündlich angeordnet und im Verlauf der

Amtshandlungen ebenfalls noch vor Ort verschriftlicht worden. Die genaue

Wohnung an der [...]strasse [...] sei bei der mündlichen Anordnung noch nicht

eindeutig identifiziert gewesen, da sich B____ auf Nachfrage nicht mehr sicher

gewesen sei. Während sie zuerst von der Wohnung rechts (Nr. [...]) gesprochen

habe, sei es später die Wohnung links (Nr. [...]) gewesen.

In der Folge sei

zunächst eine Hausdurchsuchung in der Wohnung Nr. [...] erfolgt, da B____ diese

zuletzt als Zielwohnung identifiziert gehabt habe. Dort habe man eine

thailändische Frau angetroffen. Da diese soweit ersichtlich keinen Bezug zum

Strafverfahren gehabt und auch nicht der Beschreibung (männlicher [...]) entsprochen

habe, habe davon ausgegangen werden müssen, dass es sich nicht um die

Zielwohnung handle.

Während der

laufenden Durchsuchung der Wohnung Nr. [...] habe sich der Pikett-Staatsanwalt

im Hinterhof aufgehalten und u.a. Blick auf die Fenster der Wohnung Nr. [...]

gehabt. Dadurch habe festgestellt werden können, dass sich – vermutlich

aufgeschreckt durch den Lärm im Gang – in der Wohnung Nr. [...] Hektik

breitgemacht habe, die Storen hochgezogen worden seien und eine männliche

Person den Anschein gemacht habe, einen Gegenstand in den Hinterhof werfen zu

wollen. Die Person habe sich aber nach Erkennen der Aussensicherung wieder

rasch in die Wohnung zurückgezogen. Daraufhin habe der Pikett-Staatsanwalt

mündlich den Auftrag erteilt, auch die Wohnung Nr. [...] zu durchsuchen. Trotz

mehrfacher Aufforderung, die Türe zur Wohnung Nr. [...] sofort aufzumachen,

habe der Beschwerdeführer diese erst kurz vor der gewaltsamen Öffnung durch die

Kantonspolizei geöffnet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zur Toilette

gerannt, um noch Reste von mutmasslichen Betäubungsmitteln herunterzuspülen. Sodann

seien die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht und gewisse Gegenstände

beschlagnahmt worden. Die mündlichen Anordnungen zur Durchsuchung und

Beschlagnahme seien noch vor Ort verschriftlicht und durch den

Pikett-Staatsanwalt unterzeichnet worden, entsprechend seien die Anmerkungen

des Beschwerdeführers zur nachträglichen Abänderung des Befehls haltlos. Der

Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei dem Beschwerdeführer vor Ort

mündlich eröffnet worden. Er habe auch ein Verzeichnis der beschlagnahmten

Gegenstände erhalten und sei auf die Rechtsbelehrung hingewiesen worden. Eine

schriftliche Kopie des Befehls habe der Beschwerdeführer allerdings nicht erhalten.

Nach Abschluss

der Durchsuchung und Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer zunächst als

Betroffener im Verfahren gegen die Person «D____» ([...]) geführt worden. Weil

aber die beim Beschwerdeführer beschlagnahmen Gegenstände offensichtlich nicht einen

Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewiesen hätten, habe die

Staatsanwaltschaft in der Folge ein eigenständiges Verfahren gegen den

Beschwerdeführer eröffnet und die Gegenstände mit Befehl vom 25. Januar 2021 sodann

in diesem Verfahren beschlagnahmt. Die Beschlagnahme im Verfahren [...] sei folglich

aufgehoben worden.

3.

Es ist zu

klären, ob es sich bei der hier zu beurteilenden Hausdurchsuchung um eine

rechtmässige Zwangsmassnahme gehandelt hat. Zwar wurde die Hausdurchsuchung vorliegend

mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 im Verfahren [...] und nicht in der

angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2021 angeordnet. Allerdings besteht

praxisgemäss die Möglichkeit, eine Hausdurchsuchung in einem nachgelagerten

Entsiegelungsverfahren oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme

akzessorisch zu überprüfen (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2;

AGE BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.2.2.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 244 N 16; Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 1403, je mit Hinweisen). Zu

befinden ist sowohl über die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen

der vorliegend durchgeführten Hausdurchsuchung.

3.1

3.1.1

In

materieller Hinsicht ist zu beachten, dass die Hausdurchsuchung eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme darstellt. Solche können nach den allgemeinen Vor­aussetzungen

von Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden können, wenn sie

gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht

vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Weiter ist eine

Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person gemäss Art. 244

Abs. 2 StPO nur dann zulässig, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen

gesuchte Personen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende

Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten

begangen werden (lit. c).

3.1.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts für

die Durchsuchung seiner Wohnung. Weiter sind nach seinem Dafürhalten die

Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 2 StPO nicht erfüllt (vgl. Beschwerde Ziff.

6).

3.1.2.1

Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen grundsätzlich erheblich und

konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO begründen zu können (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1;

BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). An die Bestimmtheit

der Verdachtsgründe können bei der Hausdurchsuchung indes keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die oft

in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (BGE 96 I 437 E. 3a; AGE HB.2018.7

vom 20. Februar 2018 E. 2.5; Thormann/Brechbühl,

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 244 N 23). Von einer

Beweisausforschung («fishing expedition») spricht man, wenn der Zwangsmassnahme

kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos

Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).

3.1.2.2

Vorliegend

führte B____ Betäubungsmittel mit sich, die sie nach eigenen Angaben an die [...]strasse

[...] zu liefern hatte. Aufgrund dessen bestand unbestrittenermassen ein

hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Fraglich ist allerdings, welche Räumlichkeiten in der betreffenden Liegenschaft

von diesem Tatverdacht erfasst waren.

Im Zusammenhang

mit unterschiedlichen zu durchsuchenden Räumlichkeiten ging die Rechtsprechung

in folgender Konstellation von einem fehlenden Tatverdacht aus: Bei einer

Personen- und Effektenkontrolle stiess die Stadtpolizei Zürich auf

Betäubungsmittel im Gewahrsam einer Person. Diese gab an, bei jemandem zur

Untermiete zu wohnen. Der anschliessend erlassene Hausdurchsuchungsbefehl

ordnete die Durchsuchung sämtlicher der kontrollierten Person zugänglichen Räumlichkeiten

an. Bei der Durchsuchung der Wohnung konnten auch im Schlafzimmer des Hauptmieters

Betäubungsmittel und Waffen sichergestellt werden. Den beteiligten

Polizeiangehörigen war bewusst, dass es sich hierbei um die Räumlichkeiten

einer Drittperson handelte. Der Hauptmieter weilte während der Durchsuchung im

Dispositiv

Ausland und konnte sich demnach anlässlich der Durchsuchung nicht verdächtig

verhalten. Die Rechtsmittelinstanzen verneinten einen hinreichenden Tatverdacht

für das Schlafzimmer des Hauptmieters, da es sich dabei um den Privatbereich

des Hauptmieters und nicht der ursprünglich verdächtigten Person gehandelt

habe, der vom Durchsuchungsbefehl nicht mitumfasst gewesen sei (OGer ZH SB120498

vom 26. März 2013 E. 3.2, bestätigt in BGer 6B_628/2013 vom 26. Juni

2014 E. 1.4.1).

Im hier zu

beurteilenden Fall ergibt sich aus dem Bericht über die Hausdurchsuchung vom

11. Dezember 2020, dass B____ zunächst angab, die Betäubungsmittel an die [...]strasse

[...] in die Wohnung im 1. OG rechts zu einer männlichen Person zu liefern.

Allerdings sei sie sich kurz darauf hinsichtlich der einschlägigen Wohnung nicht

mehr sicher gewesen. Aufgrund dessen sei B____ zur Liegenschaft befördert

worden. Im 1. OG angekommen, habe sie angegeben, es sei nun doch die Wohnung

Nr. [...] links. Aufgrund der unklaren Angaben B____s war es den Behörden somit

nicht möglich, mit letzter Sicherheit die der verdächtigen Person zugänglichen

Räumlichkeiten zu identifizieren. Bereits hierin besteht ein wesentlicher

Unterschied zur oben geschilderten Konstellation, in welcher die Zuordnung der

Räumlichkeiten zum Tatverdächten feststand. Nachdem vorliegend in der Wohnung

Nr. [...] keine männliche Person angetroffen und auch keine Anhaltspunkte auf

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden konnten,

durften die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Unsicherheit von B____ darauf

schliessen, dass sie sich in der zuletzt angegebenen Wohnung getäuscht haben

musste und die Lieferung doch in die Wohnung Nr. [...] erfolgen hätte sollen.

Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer im Unterschied zur oben dargelegten Konstellation vor

der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten durch ein verdächtiges Verhalten

auffiel: Staatsanwalt [...] konnte bei der Aussensicherung im Innenhof

erkennen, wie der Beschwerdeführer während der Durchsuchung von Wohnung Nr. [...]

in seiner eigenen Wohnung die Jalousien hochzog und das Fenster öffnete. Der

Beschwerdeführer machte dabei den Anschein, etwas aus dem Fenster werfen zu

wollen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen des Berichts

über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020, des Polizeirapports vom 11.

Dezember 2020 und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. September

2021. Weiter spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Öffnung

seiner Wohnungstüre auf der Toilette verschwand und ein Minigrip mit Kokain herunterspülte

(vgl. Bericht über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020 S. 4; Polizeirapport

vom 11. Dezember 2020 S. 8; Einvernahme vom 12. Dezember 2020 S. 5), für

die Annahme, dass er zunächst erwogen hatte, die Substanz mittels Wurf aus dem

Fenster verschwinden zu lassen und sich nach Sichtung der Aussensicherung für

ein anderes Vorgehen entschied. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht,

am offenen Fenster gestanden zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 4; Einvernahme

vom 12. Dezember 2020 S. 2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers

sind die Angaben von Staatsanwalt [...] demnach glaubhaft; sie wirken nicht

nachträglich konstruiert. Auch trifft die Behauptung des Beschwerdeführers,

wonach keine Suchaktion im Innenhof durchgeführt worden sei, nicht zu. Der

Bericht über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020 (S. 4) hält fest,

dass der Hinterhof durch einen Diensthund abgesucht worden sei.

Insgesamt hat

sich der Beschwerdeführer somit vor der Durchsuchung seiner Wohnung auffällig

verhalten und damit den Verdacht, dass es sich bei der Wohnung Nr. [...]

um das Zielobjekt handeln könnte, weiter erhärtet. Folglich bestand ein

hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, der sich insbesondere

auf die Wohnung des Beschwerdeführers bezog. Schliesslich war aufgrund der

dargelegten Umstände zu vermuten, dass sich Betäubungsmittel und gesuchte

Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers befinden, weshalb auch die

Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 2 StPO gegeben sind. Damit waren die

materiellen Anforderungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung

vorliegend erfüllt.

3.2

3.2.1 In

formeller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Hausdurchsuchungen im

Vorverfahren in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft anzuordnen

sind. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber

nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

198 Abs. 1 StPO; BGer 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3). Der Befehl

bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, den Zweck der Massnahme und

die mit der Durchsuchung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2

StPO). Der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl ist vor Durchsuchungsbeginn

vorzuweisen (Art. 245 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Anordnung der Hausdurchsuchung

sind der betroffenen Person diejenigen Informationen vorgängig mündlich

mitzuteilen, die sonst im schriftlichen Befehl enthalten sind (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 245

N 4). Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung sind

im Vollzugsprotokoll zu vermerken (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018

E. 2.3.2; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3).

3.2.2 Der

Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm vor der Hausdurchsuchung kein

Durchsuchungsbefehl vorgewiesen worden sei. Ob dies zutrifft, kann vorliegend

offen bleiben, denn selbst eine allfällige mangelhafte Eröffnung des

Hausdurchsuchungsbefehls würde nichts an der Gültigkeit der Hausdurchsuchung

ändern: Das Bundesgericht qualifiziert die Durchführungsmodalitäten und die

Anforderungen an die Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls als

Ordnungsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO (BGer 6B_860/2018

vom 18. Dezember 2018 E. 2.4 mit Verweis auf Thormann/Brechbühl,

a.a.O., Art. 245 N 15 f.). Deren

Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Hausdurchsuchung und ebenso wenig

zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18.

Dezember 2018 E. 2.4; vgl. auch Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 199 N 4).

3.3 Aufgrund

des Dargelegten ist vorliegend von einer gültigen Hausdurchsuchung auszugehen.

Ob die hierbei beschlagnahmten Betäubungsmittel, wie der Beschwerdeführer

vorzubringen scheint, als Zufallsfunde zu qualifizieren sind (vgl. Beschwerde

Ziff. 7), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben: Denn auch wenn es

sich um Zufallsfunde handeln sollte, könnten die Gegenstände ohne

Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in

diesem als Beweismittel verwendet werden, da die ursprüngliche Massnahme

rechtmässig war (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; Oberholzer, a.a.O., Rz. 1397; Gfeller/Thormann, Basler Kommentar StPO,

2. Aufl. 2014, Art. 243 N 33).

4.

Nebst der Hausdurchsuchung

ist die anschliessende Beschlagnahme ebenfalls zu Recht erfolgt. Hinsichtlich

letzterer sind die Voraussetzungen von Art. 197 und 263 Abs. 1 StPO erfüllt,

was auch vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt

wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände

(vgl. Pos. 1201–1216 des Verzeichnisses beschlagnahmter Gegenstände) voraussichtlich

als Beweismittel gebraucht werden können (Art. 263 Abs. 1 lit. a) bzw. der

Einziehung unterliegen (Art. 263 Abs. 1 lit. d).

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 800.‒, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.