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Entscheid

BES.2021.103

Beschlagnahme

21. Dezember 2021Deutsch21 min

verschiedener Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.103

ENTSCHEID

vom 21.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juli 2021

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen

betrügerischen Bestellungen bei Internet-Versandhäusern. Er wurde am 6. Mai

2021 polizeilich angehalten. Am 10. Mai 2021 verfügte das

Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für zwölf Wochen. Im Rahmen

verschiedener Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn wurde

diverses mutmassliches Deliktsgut beschlagnahmt. Mit Beschlagnahmebefehl vom

30. Juli 2021 wurden diverse Bargeldbeträge in unterschiedlichen Währungen

beschlagnahmt. Anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2021 wurde A____ der Beschlagnahmebefehl

ausgehändigt.

Mit Eingabe vom

16. August 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des

Beschlagnahmebefehls vom 30. Juli 2021 hinsichtlich des Münz- bzw. Bargelds;

die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Geld

auszuhändigen. Diesen Antrag stellt der Beschwerdeführer unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, wobei ihm für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Da die

Beschwerde nicht unterzeichnet war, hat die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 19. August 2021 eine Nachfrist bis zum 25. August 2021 zur Unterzeichnung

der Beschwerde gesetzt. Der Verteidiger ist dieser Aufforderung innert Frist

nachgekommen und hat die Beschwerde am 20. August 2021 unterzeichnet

eingereicht. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft

Stellung zur Beschwerde genommen und deren Abweisung beantragt. Zudem wurden

dem Appellationsgericht die Verfahrensakten VT.[...] in digitaler Form

übermittelt. Der Beschwerdeführer hat innert Frist am 22. Oktober 2021 eine

Replik einreichen lassen, in welcher er an den Anträgen der Beschwerde

festgehalten hat. Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.

Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.[...], act. 6),

ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die

Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Die

Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO – innert kurzer Nachfrist – form- und

fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Befehl vom 30. Juli 2021 folgende

Geldbeträge, welche bei verschiedenen Hausdurchsuchungen zum Vorschein kamen:

«CHF-Münzgeld CHF 524.20 […], EUR-Münz-Bargeld EUR 83.80 […], CHF‑Münzgeld

CHF 299.05 […], EUR Münzgeld EUR 135.- […], Bargeld übrige Währungen CZK

5'400.– und GBP 15.– […]». Als Begründung für die Beschlagnahme wird im

angefochtenen Befehl ausgeführt, die Vermögenswerte dienten der Kostensicherung

gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO.

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe Art. 268

Abs. 2 StPO verletzt, indem sie auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

keine Rücksicht genommen und in seinen Notbedarf eingegriffen habe. Die

aktuelle Lebenssituation und die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers seien nicht beachtet worden. Bereits vor der dreimonatigen

Untersuchungshaft seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse «nicht beim Besten

gestanden». Die Arbeit für ein Start-Up [...] werde nicht bezahlt und die

Erfolgsaussichten für dieses Projekt seien ungewiss. Der Beschwerdeführer lebe

in bescheidenen Verhältnissen und werde zurzeit von seinen Eltern unterstützt,

damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. So übernähmen diese die Miete

und gäben ihm Geld für alltägliche Bedürfnisse. Das Bargeld, welches

beschlagnahmt worden sei, würde er zur Bestreitung seines Unterhalts verwenden.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es offensichtlich sei,

dass das beschlagnahmte Bargeld keinen Bezug zur deliktischen Tätigkeit

aufweise, ansonsten die Staatsanwaltschaft im Befehl einen anderen

Beschlagnahmegrund angeführt hätte und sich nicht allein auf Art. 263 Abs. 1

lit. b StPO bezogen hätte (act. 2).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, auf dem Beschlagnahmebefehl

sei «versehentlich lediglich "dient der Kostensicherung"» aufgeführt

worden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei zwar davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer die betrügerischen Bestellungen mehrheitlich für den

Eigengebrauch oder als Geschenk für andere Personen vorgenommen habe. Es sei

jedoch auch erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest einzelne Teile der

betrügerisch erlangten Ware verkauft habe. Es sei daher nicht ausgeschlossen,

dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um Deliktserlös handle, weshalb das

beschlagnahmte Bargeld – solange dessen Herkunft nicht hinreichend geklärt sei

– nicht an den Beschwerdeführer herauszugeben sei (act. 5 S. 1 f.). Was die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers angehe, so sei davon auszugehen, dass dieser

von seinen Eltern unterstützt werde. Diese hätten ihm bereits in den letzten

Jahren sehr grosszügig finanziell unter die Arme gegriffen (act. 5 S. 2).

2.4

Replicando

lässt der Beschwerdeführer ausführen, mit dem angefochtenen Beschlagnahmebefehl

sei ausschliesslich Münz- und Notengeld in kleiner Stückelung beschlagnahmt

worden. Der Verdacht, dass Kleingeld und insbesondere auch Fremdwährungsbargeld

im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stehe, welche nach aktuellem

Stand der Ermittlungen im Wesentlichen darin bestanden hätte, dass unter

falschem Namen Gegenstände von Onlineshops an vom Beschwerdeführer beschriftete

Briefkästen geliefert worden seien, sei abwegig (act. 7 Rz. 2). Betreffend

allfällige Verkäufe von betrügerisch erlangten Waren habe der Beschwerdeführer

unter anderem angegeben, einmal ein Zelt verkauft zu haben. Dass er sich dabei

mit Bargeld in kleiner Stückelung habe bezahlen lassen, erscheine

realitätsfremd. Es sei zudem in den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer

auch über legale Barmittel verfügt habe (act. 7 Rz. 3). Die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers

seien spekulativ. Dass die Eltern ihren Sohn in einer Krisenzeit während der

Inhaftierung kurzfristig unterstützt hätten, sei «keine Basis für eine

Prognose, nach der der elterliche Geldhahn auf unbestimmte Zeit offen» bleibe (act. 7

Rz. 4). Insgesamt verletze die Beschlagnahme Bundesrecht und erweise sich

abgesehen davon zusätzlich als unverhältnismässig (act. 7 Rz. 8).

3.

3.1

Voraussetzungen

der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer

Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein

hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die

Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens

zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck gebraucht werden

(vgl. Heimgartner, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263

N 4, 12 und 22). Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1

StPO Gegenstände und Vermögenswerte, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel

gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,

Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn

sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind

(lit. d). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann eine Beschlagnahme

nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO),

bzw. wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einer vernünftigen Relation

stehen (Zimmerlin, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 20,

mit Hinweisen) und sie muss aufgehoben werden, sobald ihr Grund wegfällt

(Art. 267 Abs. 1 StPO). Bei Beschlagnahmen sind im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung neben der Schwere der inkriminierten Tat die

Qualität des Tatverdachts sowie die Intensität des Grundrechtseingriffs

massgebend (Heimgartner, a.a.O.,

Art. 263 N 4).

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die

Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte

Position als Eigentümer oder Besitzer dar (BGE 120 Ia 120 E. 1b, mit Hinweisen).

Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer oder

Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr

benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden,

sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung

weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist

ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder Eigentumsrechte an

beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss,

seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen

richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3; Obergericht

des Kantons Bern, Beschluss vom 28. September 2017, BK 2017 388

E. 2; Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 502 2018

211; Bommer/Goldschmid, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 70).

3.2

3.2.1

Vorliegend

unbestritten ist, dass die drei Voraussetzungen der Beschlagnahme der Eröffnung

einer Strafuntersuchung, der gesetzlichen Grundlage sowie des hinreichenden

Tatverdachts erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die

einzelnen Beschlagnahmegründe.

3.2.2

Im

angefochtenen Befehl wird zum Grund der Beschlagnahme ausgeführt, die

Vermögenswerte dienten der Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b

StPO (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe in bescheidenen

Verhältnissen und die Staatsanwaltschaft habe deshalb Art. 268 Abs. 2 StPO

verletzt, indem sie auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine

Rücksicht genommen und in seinen Notbedarf eingegriffen habe (vgl. E. 2.2). Die

Staatsanwaltschaft führt aus, das beschlagnahmte Geld diene nicht nur der

Kostensicherung, sondern es sei auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei

um Deliktserlös handle (vgl. E. 2.3). Nach Meinung des Beschwerdeführers ist der

Verdacht, dass Kleingeld, insbesondere auch in Fremdwährungen, im Zusammenhang

mit der deliktischen Tätigkeit steht, aufgrund seines modus operandi

abwegig (vgl. E. 2.4).

Begründete die

Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme in der angefochtenen Verfügung also noch

mit dem Zwecke der Kostendeckung (Deckungsbeschlagnahme), schob sie im

Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 17. September 2021 als zusätzlichen Grund

(sinngemäss) die Einziehungsbeschlagnahme nach (act. 5). Es ist grundsätzlich

denkbar, einen ursprünglich unter einem Titel beschlagnahmten Geldbetrag

nachträglich unter einem anderen Titel unter Beschlag zu nehmen. Allerdings ist

dem Beschuldigten zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGer 1B_163/2013

vom 4. November 2013 E. 4). Mit Einräumung des Replikrechts zur

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem amtlichen Verteidiger des

Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, sich auch

zur Einziehungsbeschlagnahme zu äussern. Dementsprechend hat der amtliche

Verteidiger in der Replik auch zu dieser Stellung genommen (act. 7).

3.2.3

Gegenstände

und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahme

vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der

beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und

Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss

Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person

grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung

dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung nach

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO der allfälligen Abschöpfung

deliktischen Profits dient (vgl. dazu E. 3.2.4), kann für

Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer

beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_280/2017 vom

16.

Oktober 2017 E. 3, 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.2; AGE

BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Eine Deckungsbeschlagnahme –

insbesondere für Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen – setzt nach der

Praxis des Bundesgerichtes im Rahmen der Verhältnismässigkeit konkrete

Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen

Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung,

Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (BGer 1B_250/2015 vom

21.

Januar 2016 E. 5.3, 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3 f., 1B_136/2014

vom 14. Mai 2014 E. 2.1, 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2,

1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1; Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1247;

vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.4).

Art. 268

Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der

Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet,

wonach in den Notbedarf nach Art. 92 – 94 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden

darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass

bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Dispositiv

der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist

nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen

angemessenen Lebensunterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14, mit

Hinweisen; Heimgartner, a.a.O.,

Art. 268 N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018

E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom

18. September 2012 E. 3).

3.2.4 Nach

Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verfügt das Gericht die

Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind

oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern

sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

ausgehändigt werden.

Die

strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stellt

– im Gegensatz zur endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung gemäss Art. 69

ff. StGB – dabei lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene

provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur Durchsetzung des

Einziehungsrechts gemäss Art. 69 f. bzw. Art. 72 StGB dar. Die Beschlagnahmung

greift dem Einziehungsentscheid nicht vor. Die abschliessende Beweiswürdigung

bzw. der Einziehungsentscheid obliegt vielmehr dem erkennenden Sachgericht (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 11,

18; Baumann, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 17). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme

setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus. Demgemäss bedarf

es eines eventuell relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und

einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese

bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem

inkriminierten Verhalten stehen (Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 18).

3.2.5 Bei

sämtlichem beschlagnahmten Geld in Schweizer Währung in der Höhe von insgesamt

CHF 823.25 handelt es sich vorliegend um Münzen; die insgesamt EUR 218.50 sind

in Münzen und Noten gestückelt; 5'400 tschechische Kronen und 15 Pfund Sterling

liegen in Noten vor (vgl. Verzeichnis vom 30. Juli 2021, act. 6/1 PDF S. 177). Aus

den zurzeit vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass bzw. wie der

Beschwerdeführer bei seinen mutmasslichen Delikten zu finanziellem Erlös –

insbesondere nicht in kleiner Stückelung – gekommen sein könnte. Der einzige

Hinweis auf einen Verkauf von mutmasslichem Deliktsgut liefert der

Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16. August 2021 selber, als er

ausführt, er habe im Februar 2021 wegen Geldproblemen Artikel online zum

Verkauf angeboten und dabei ein Zelt für EUR 1'000.– verkauft. Der Kontakt zum

Käufer kam offensichtlich über die Onlineplattform [...] zustande. Das Zelt sei

persönlich in [...] übergeben und vom Empfänger bar bezahlt worden (act. 6/4

PDF S. 212 ff.). Zwar ist aus den Akten auch ersichtlich, dass dem

Beschwerdeführer auf Onlineverkaufsportalen diverse Accounts zugeordnet werden

konnten ([...] act. 6/1 PDF S. 185 ff. und 213 ff.) und er Ware zum Verkauf

inseriert hat (vgl. insb. act. 6/1 PDF S. 242). Im Jahre 2015 konnte der

Beschwerdeführer wohl einige der angebotenen Artikel (vgl. act. 6/1 PDF S. 243)

sowie zwischen 2018 und 2020 drei Autos verkaufen (Aktennotiz vom 7. September 2021,

act. 6/1 PDF S. 182). Dass es sich dabei aber um Geschäfte über mutmassliche

Deliktsware gehandelt hat, die den Austausch von Ware gegen Barzahlung

enthielten, ist aus den Akten so nicht ersichtlich, insbesondere nicht über die

Grenzen der Schweiz und Deutschland hinaus. Mit dem Beschwerdeführer ist

festzuhalten, dass es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten für einen

erheblichen Konnex zwischen dem vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten modus

operandi und den sichergestellten Bargeldbeträgen fehlt bzw. müsste sich

die Verdachtslage inzwischen verdichtet haben und sich der Zusammenhang

zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der inkriminierten Tat im

Rahmen der Einziehungsbeschlagnahme erhärtet haben (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 13),

was nicht der Fall ist. Insofern ist es insbesondere für die Bargeldbeträge der

tschechischen und britischen Währung unwahrscheinlich, dass ein Konnex zu

mutmasslichen Delikten erblickt werden könnte. Wie der Beschwerdeführer

schliesslich zu Recht geltend macht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es

sich um rechtmässig erworbenes Vermögen handelt (vgl. dazu auch E. 3.2.6),

welches – im Gegensatz zur Kostendeckungsbeschlagnahme (vgl. E. 3.2.3) – nicht

im Rahmen einer Einziehungsbeschlagnahme sichergestellt werden darf. Dementsprechend

kann auch betreffend die aus den Akten ersichtlichen Waffenverkäufe nicht

abschliessend beurteilt werden, ob diese rechtmässig abliefen.

Mit dem

Beschwerdeführer (vgl. act. 7 Rz. 1) ist sodann ebenfalls festzuhalten, dass es

wenig überzeugend ist, wenn die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 17.

September 2021 ausführt, es handle sich um ein Versehen, dass auf dem

Beschlagnahmebefehl «lediglich "dient der Kostensicherung"»

aufgeführt worden sei. Einerseits handelt es sich – wie vom amtlichen

Verteidiger richtig bemerkt wird – ausschliesslich um Bargeldbeträge, weshalb

eine Beschlagnahme zur Kostendeckung per se am naheliegensten ist.

Andererseits wurde dem Beschwerdeführer während der Einvernahme vom 5. August

2021, anlässlich derer ihm der angefochtene Befehl ausgehändigt worden ist, durch

B____ – immerhin im Rang eines Detektiv-Korporals – ausdrücklich erklärt, dass

das Geld zur Kostensicherung beschlagnahmt werde (act. 6/4 PDF S. 194). Auch

dieses Vorgehen lässt nicht auf ein Versehen der Staatsanwaltschaft schliessen.

3.2.6 Es

bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend bei der Anordnung der

Zwangsmassnahme die Voraussetzungen der Beschlagnahme zur Kostendeckung

eingehalten worden sind. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die

Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268

Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Das

Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach verwiesen

(vgl. AGE BES.2020.134 vom 16. November 2020 E. 3.5.2, BES.2018.152 vom 5. Februar

2019, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober

2016 E.2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).

Der

Beschwerdeführer gab nach seiner Festnahme in der Einvernahme zur Person an, er

sei in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen. Sein Vater sei kein

Grossverdiener gewesen und dieser sei zu stolz gewesen, um zur Sozialhilfe zu

gehen. Momentan sei der Beschwerdeführer selbständig erwerbend, wobei er zur

Höhe eines allfälligen Einkommens keine Angaben machte (act. 6/1 PDF S. 13

ff.). Er arbeite bei einer Software-Unternehmung. Die betreffende Software, an

welcher er bereits seit zwei Jahren arbeite, habe bis jetzt jedoch noch nicht

verkauft werden können (Protokoll HV ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74).

Zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei er ca. im Jahre 2014 oder 2015

(act. 6/4 PDF S. 216).

Der Vater des

Beschwerdeführers scheint irgendwann zu Geld gekommen zu sein, da sich aus den

Akten ergibt, dass er seinen vier Kindern je einen Betrag von CHF 150'000.–

überlassen hat (Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 266 f.;

Protokoll HV ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74). Die Schwester des

Beschwerdeführers gibt an, dies sei im Jahre 2017 gewesen. Damit hätte bezweckt

werden sollen, dass die Kinder lernen, mit Geld umzugehen (Einvernahme vom

23. August 2021, act. 6/4 PDF S. 253). Die Mutter des

Beschwerdeführers gibt an, die Schenkung sei im Jahre 2018 oder 2019 geschehen

(Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 276). Der

Beschwerdeführer gibt wie seine Schwester an, die Schenkung sei im Jahre 2017 geschehen.

Er lebe sehr sparsam und habe «bis jetzt» von diesem Geld gelebt (Protokoll HV

ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74). Ob der Betrag mittlerweile

aufgebraucht ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Ein Bankauszug eines Kontos des

Beschwerdeführers bei der Bank C____ mit der Konto Nr. [...], IBAN [...]

wies am 31. Dezember 2019 einen Saldo von CHF 5'811.85 auf (act. 6/3 PDF

S. 115 ff.). Was der heutige Stand dieses Kontos ist, erschliesst

sich nicht aus den Akten. Sodann ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer weitere

Konten bei anderen Banken hat. Möglicherweise besteht eine Verbindung zur

Postfinance, da der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung eine Postcard sowie

eine Mastercard der Postfinance bei sich getragen hat. Kontoauszüge oder

ähnliches für eine Verbindung zur Postfinance oder anderen Bankinstituten

liegen jedoch soweit ersichtlich nicht bei den Akten. Aus dem

Effektenverzeichnis zur Anhaltung ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer

zu jenem Zeitpunkt CHF 562.60 und EUR 55.20 auf sich getragen hat (act.

6/1 PDF S. 60 und 63).

Inwieweit vorliegend

eine Kostendeckungsbeschlagnahme der streitbetroffenen Bargeldbeträge auf die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und

dessen Notbedarf nach Art. 92–94 SchKG wahrt, lässt sich der angefochtenen

Verfügung nicht entnehmen. Die verfügte Deckungsbeschlagnahme erweist sich aus

diesem Grund als nicht hinreichend begründet. Auch in der Vernehmlassung

äussert sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht. Sodann kann aufgrund

der Aktenlage, wie sie sich heute präsentiert, nicht beurteilt werden, ob die

Beschlagnahme der diversen Geldbeträge Art. 268 Abs. 3 StPO verletzt bzw. ob

die Beschlagnahme verhältnismässig ist.

Die

Staatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer erhalte finanzielle

Unterstützung von seinen Eltern. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater gegenüber

der Staatsanwaltschaft die Aussage zur Frage, ob er den Beschwerdeführer

finanziell unterstützen werde, ausdrücklich verweigert (Einvernahme vom 27.

August 2021, act. 6/4 PDF S. 270); später in der Einvernahme erklärt

er die finanzielle Hilfe für beendet (act. 6/4 PDF S. 271). Aus den Akten

ergibt sich zwar weiter, dass der Vater die Miete für das Mansardenzimmer des

Beschwerdeführers für zwei Monate nach dessen Entlassung aus der

Untersuchungshaft übernommen hat (act. 6/4 PDF S. 270). Dies wird auch vom

Vermieter bestätigt (Einvernahme vom 26. August 2021, act. 6/4 PDF S. 261, vgl.

auch S. 262). Die Mutter gibt an, dem Beschwerdeführer zum Geburtstag CHF 1'000.–

geschenkt zu haben. Nachdem die Eltern aber die zwei Monatsmieten übernommen

hätten, hätten sie ihrem Sohn gesagt, er müsse nun wieder «selber schauen» (Einvernahme

vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 279). Die Mutter habe nicht vor, den

Sohn künftig finanziell zu unterstützen. Eine weitere Unterstützung ihrerseits

erfolge nicht finanziell, sondern indem sie den Kontakt zum Beschwerdeführer

aufrechterhalten wolle (act. 6/4 PDF S. 280). Der Beschwerdeführer selber beschreibt

die finanzielle Unterstützung der Eltern nach der Untersuchungshaft als

«Übergangslösung»; er wolle wieder anfangen zu arbeiten (act. 6/4 PDF S.

176). Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Eltern würden den

Beschwerdeführer auch in Zukunft unterstützen, kann also bereits deshalb nicht

gefolgt werden, da sich diesbezüglich aus den Akten kein einheitliches Bild

ergibt. Sie gründet folglich lediglich auf Vermutungen und ist nicht

stichhaltig. Zudem kommt den Eltern des Beschwerdeführers keine

familienrechtliche Unterstützungspflicht mehr zu, weshalb sich die Begründung

der Staatsanwaltschaft ebenfalls als nicht stichhaltig erweist.

4.

4.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die

Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, weitere Abklärungen zur finanziellen

Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sollte sich ergeben, dass die

elterliche Schenkung aufgebraucht ist, sich der Stand des Kontos des

Beschwerdeführers bei der Bank C____ noch weiter reduziert hat und der

Beschwerdeführer über keine weiteren Vermögen(swerte) verfügt, so wäre die Beschlagnahme

mit Art. 268 Abs. 3 StPO nicht zu vereinbaren und die mit der

angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Gelder wären freizugeben.

4.2 Der

Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch. Auf eine

teilweise Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Dem

Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das

vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des

Beschwerdeführers, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen

Verfahren für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik ein Zeitaufwand

von insgesamt vier Stunden angemessen erscheint. Im konkreten Fall ist zu

berücksichtigen, dass die Verteidigung anlässlich mehrerer Einvernahmen

anwesend war und daher über ein Vorwissen verfügte, das ihr die Abfassung der

Beschwerde erleichterte. Der Aufwand ist angesichts der Bewilligung der

amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.207

vom 5. März 2021 E. 4.2, BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 3, BES.2019.49 vom

18. Oktober 2019 E. 6.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen im Sinne der Erwägungen

weitere Abklärungen zu treffen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Sabrina

Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).