BES.2021.103
Beschlagnahme
21. Dezember 2021Deutsch21 min
verschiedener Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.103
ENTSCHEID
vom 21.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. Juli 2021
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen
betrügerischen Bestellungen bei Internet-Versandhäusern. Er wurde am 6. Mai
2021 polizeilich angehalten. Am 10. Mai 2021 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für zwölf Wochen. Im Rahmen
verschiedener Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn wurde
diverses mutmassliches Deliktsgut beschlagnahmt. Mit Beschlagnahmebefehl vom
30. Juli 2021 wurden diverse Bargeldbeträge in unterschiedlichen Währungen
beschlagnahmt. Anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2021 wurde A____ der Beschlagnahmebefehl
ausgehändigt.
Mit Eingabe vom
16. August 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
Beschlagnahmebefehls vom 30. Juli 2021 hinsichtlich des Münz- bzw. Bargelds;
die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Geld
auszuhändigen. Diesen Antrag stellt der Beschwerdeführer unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, wobei ihm für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Da die
Beschwerde nicht unterzeichnet war, hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 19. August 2021 eine Nachfrist bis zum 25. August 2021 zur Unterzeichnung
der Beschwerde gesetzt. Der Verteidiger ist dieser Aufforderung innert Frist
nachgekommen und hat die Beschwerde am 20. August 2021 unterzeichnet
eingereicht. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft
Stellung zur Beschwerde genommen und deren Abweisung beantragt. Zudem wurden
dem Appellationsgericht die Verfahrensakten VT.[...] in digitaler Form
übermittelt. Der Beschwerdeführer hat innert Frist am 22. Oktober 2021 eine
Replik einreichen lassen, in welcher er an den Anträgen der Beschwerde
festgehalten hat. Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.
Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.[...], act. 6),
ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die
Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO – innert kurzer Nachfrist – form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Befehl vom 30. Juli 2021 folgende
Geldbeträge, welche bei verschiedenen Hausdurchsuchungen zum Vorschein kamen:
«CHF-Münzgeld CHF 524.20 […], EUR-Münz-Bargeld EUR 83.80 […], CHF‑Münzgeld
CHF 299.05 […], EUR Münzgeld EUR 135.- […], Bargeld übrige Währungen CZK
5'400.– und GBP 15.– […]». Als Begründung für die Beschlagnahme wird im
angefochtenen Befehl ausgeführt, die Vermögenswerte dienten der Kostensicherung
gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO.
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe Art. 268
Abs. 2 StPO verletzt, indem sie auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
keine Rücksicht genommen und in seinen Notbedarf eingegriffen habe. Die
aktuelle Lebenssituation und die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers seien nicht beachtet worden. Bereits vor der dreimonatigen
Untersuchungshaft seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse «nicht beim Besten
gestanden». Die Arbeit für ein Start-Up [...] werde nicht bezahlt und die
Erfolgsaussichten für dieses Projekt seien ungewiss. Der Beschwerdeführer lebe
in bescheidenen Verhältnissen und werde zurzeit von seinen Eltern unterstützt,
damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. So übernähmen diese die Miete
und gäben ihm Geld für alltägliche Bedürfnisse. Das Bargeld, welches
beschlagnahmt worden sei, würde er zur Bestreitung seines Unterhalts verwenden.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es offensichtlich sei,
dass das beschlagnahmte Bargeld keinen Bezug zur deliktischen Tätigkeit
aufweise, ansonsten die Staatsanwaltschaft im Befehl einen anderen
Beschlagnahmegrund angeführt hätte und sich nicht allein auf Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO bezogen hätte (act. 2).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, auf dem Beschlagnahmebefehl
sei «versehentlich lediglich "dient der Kostensicherung"» aufgeführt
worden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei zwar davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die betrügerischen Bestellungen mehrheitlich für den
Eigengebrauch oder als Geschenk für andere Personen vorgenommen habe. Es sei
jedoch auch erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest einzelne Teile der
betrügerisch erlangten Ware verkauft habe. Es sei daher nicht ausgeschlossen,
dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um Deliktserlös handle, weshalb das
beschlagnahmte Bargeld – solange dessen Herkunft nicht hinreichend geklärt sei
– nicht an den Beschwerdeführer herauszugeben sei (act. 5 S. 1 f.). Was die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers angehe, so sei davon auszugehen, dass dieser
von seinen Eltern unterstützt werde. Diese hätten ihm bereits in den letzten
Jahren sehr grosszügig finanziell unter die Arme gegriffen (act. 5 S. 2).
2.4
Replicando
lässt der Beschwerdeführer ausführen, mit dem angefochtenen Beschlagnahmebefehl
sei ausschliesslich Münz- und Notengeld in kleiner Stückelung beschlagnahmt
worden. Der Verdacht, dass Kleingeld und insbesondere auch Fremdwährungsbargeld
im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stehe, welche nach aktuellem
Stand der Ermittlungen im Wesentlichen darin bestanden hätte, dass unter
falschem Namen Gegenstände von Onlineshops an vom Beschwerdeführer beschriftete
Briefkästen geliefert worden seien, sei abwegig (act. 7 Rz. 2). Betreffend
allfällige Verkäufe von betrügerisch erlangten Waren habe der Beschwerdeführer
unter anderem angegeben, einmal ein Zelt verkauft zu haben. Dass er sich dabei
mit Bargeld in kleiner Stückelung habe bezahlen lassen, erscheine
realitätsfremd. Es sei zudem in den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer
auch über legale Barmittel verfügt habe (act. 7 Rz. 3). Die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
seien spekulativ. Dass die Eltern ihren Sohn in einer Krisenzeit während der
Inhaftierung kurzfristig unterstützt hätten, sei «keine Basis für eine
Prognose, nach der der elterliche Geldhahn auf unbestimmte Zeit offen» bleibe (act. 7
Rz. 4). Insgesamt verletze die Beschlagnahme Bundesrecht und erweise sich
abgesehen davon zusätzlich als unverhältnismässig (act. 7 Rz. 8).
3.
3.1
Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer
Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein
hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die
Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens
zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck gebraucht werden
(vgl. Heimgartner, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263
N 4, 12 und 22). Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1
StPO Gegenstände und Vermögenswerte, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel
gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn
sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind
(lit. d). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann eine Beschlagnahme
nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO),
bzw. wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einer vernünftigen Relation
stehen (Zimmerlin, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 20,
mit Hinweisen) und sie muss aufgehoben werden, sobald ihr Grund wegfällt
(Art. 267 Abs. 1 StPO). Bei Beschlagnahmen sind im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung neben der Schwere der inkriminierten Tat die
Qualität des Tatverdachts sowie die Intensität des Grundrechtseingriffs
massgebend (Heimgartner, a.a.O.,
Art. 263 N 4).
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte
Position als Eigentümer oder Besitzer dar (BGE 120 Ia 120 E. 1b, mit Hinweisen).
Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer oder
Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr
benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden,
sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung
weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist
ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder Eigentumsrechte an
beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss,
seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen
richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3; Obergericht
des Kantons Bern, Beschluss vom 28. September 2017, BK 2017 388
E. 2; Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 502 2018
211; Bommer/Goldschmid, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 70).
3.2
3.2.1
Vorliegend
unbestritten ist, dass die drei Voraussetzungen der Beschlagnahme der Eröffnung
einer Strafuntersuchung, der gesetzlichen Grundlage sowie des hinreichenden
Tatverdachts erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die
einzelnen Beschlagnahmegründe.
3.2.2
Im
angefochtenen Befehl wird zum Grund der Beschlagnahme ausgeführt, die
Vermögenswerte dienten der Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b
StPO (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe in bescheidenen
Verhältnissen und die Staatsanwaltschaft habe deshalb Art. 268 Abs. 2 StPO
verletzt, indem sie auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine
Rücksicht genommen und in seinen Notbedarf eingegriffen habe (vgl. E. 2.2). Die
Staatsanwaltschaft führt aus, das beschlagnahmte Geld diene nicht nur der
Kostensicherung, sondern es sei auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei
um Deliktserlös handle (vgl. E. 2.3). Nach Meinung des Beschwerdeführers ist der
Verdacht, dass Kleingeld, insbesondere auch in Fremdwährungen, im Zusammenhang
mit der deliktischen Tätigkeit steht, aufgrund seines modus operandi
abwegig (vgl. E. 2.4).
Begründete die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme in der angefochtenen Verfügung also noch
mit dem Zwecke der Kostendeckung (Deckungsbeschlagnahme), schob sie im
Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 17. September 2021 als zusätzlichen Grund
(sinngemäss) die Einziehungsbeschlagnahme nach (act. 5). Es ist grundsätzlich
denkbar, einen ursprünglich unter einem Titel beschlagnahmten Geldbetrag
nachträglich unter einem anderen Titel unter Beschlag zu nehmen. Allerdings ist
dem Beschuldigten zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGer 1B_163/2013
vom 4. November 2013 E. 4). Mit Einräumung des Replikrechts zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, sich auch
zur Einziehungsbeschlagnahme zu äussern. Dementsprechend hat der amtliche
Verteidiger in der Replik auch zu dieser Stellung genommen (act. 7).
3.2.3
Gegenstände
und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahme
vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der
beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss
Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person
grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung
dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung nach
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO der allfälligen Abschöpfung
deliktischen Profits dient (vgl. dazu E. 3.2.4), kann für
Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer
beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_280/2017 vom
16.
Oktober 2017 E. 3, 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.2; AGE
BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Eine Deckungsbeschlagnahme –
insbesondere für Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen – setzt nach der
Praxis des Bundesgerichtes im Rahmen der Verhältnismässigkeit konkrete
Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen
Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung,
Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (BGer 1B_250/2015 vom
21.
Januar 2016 E. 5.3, 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3 f., 1B_136/2014
vom 14. Mai 2014 E. 2.1, 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2,
1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1; Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1247;
vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.4).
Art. 268
Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der
Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet,
wonach in den Notbedarf nach Art. 92 – 94 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden
darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass
bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Dispositiv
der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist
nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen
angemessenen Lebensunterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14, mit
Hinweisen; Heimgartner, a.a.O.,
Art. 268 N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018
E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom
18. September 2012 E. 3).
3.2.4 Nach
Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verfügt das Gericht die
Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind
oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern
sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden.
Die
strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stellt
– im Gegensatz zur endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung gemäss Art. 69
ff. StGB – dabei lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene
provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur Durchsetzung des
Einziehungsrechts gemäss Art. 69 f. bzw. Art. 72 StGB dar. Die Beschlagnahmung
greift dem Einziehungsentscheid nicht vor. Die abschliessende Beweiswürdigung
bzw. der Einziehungsentscheid obliegt vielmehr dem erkennenden Sachgericht (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 11,
18; Baumann, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 17). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme
setzt die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung voraus. Demgemäss bedarf
es eines eventuell relevanten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten und
einer inkriminierten Tat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese
bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem
inkriminierten Verhalten stehen (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 18).
3.2.5 Bei
sämtlichem beschlagnahmten Geld in Schweizer Währung in der Höhe von insgesamt
CHF 823.25 handelt es sich vorliegend um Münzen; die insgesamt EUR 218.50 sind
in Münzen und Noten gestückelt; 5'400 tschechische Kronen und 15 Pfund Sterling
liegen in Noten vor (vgl. Verzeichnis vom 30. Juli 2021, act. 6/1 PDF S. 177). Aus
den zurzeit vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass bzw. wie der
Beschwerdeführer bei seinen mutmasslichen Delikten zu finanziellem Erlös –
insbesondere nicht in kleiner Stückelung – gekommen sein könnte. Der einzige
Hinweis auf einen Verkauf von mutmasslichem Deliktsgut liefert der
Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16. August 2021 selber, als er
ausführt, er habe im Februar 2021 wegen Geldproblemen Artikel online zum
Verkauf angeboten und dabei ein Zelt für EUR 1'000.– verkauft. Der Kontakt zum
Käufer kam offensichtlich über die Onlineplattform [...] zustande. Das Zelt sei
persönlich in [...] übergeben und vom Empfänger bar bezahlt worden (act. 6/4
PDF S. 212 ff.). Zwar ist aus den Akten auch ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer auf Onlineverkaufsportalen diverse Accounts zugeordnet werden
konnten ([...] act. 6/1 PDF S. 185 ff. und 213 ff.) und er Ware zum Verkauf
inseriert hat (vgl. insb. act. 6/1 PDF S. 242). Im Jahre 2015 konnte der
Beschwerdeführer wohl einige der angebotenen Artikel (vgl. act. 6/1 PDF S. 243)
sowie zwischen 2018 und 2020 drei Autos verkaufen (Aktennotiz vom 7. September 2021,
act. 6/1 PDF S. 182). Dass es sich dabei aber um Geschäfte über mutmassliche
Deliktsware gehandelt hat, die den Austausch von Ware gegen Barzahlung
enthielten, ist aus den Akten so nicht ersichtlich, insbesondere nicht über die
Grenzen der Schweiz und Deutschland hinaus. Mit dem Beschwerdeführer ist
festzuhalten, dass es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten für einen
erheblichen Konnex zwischen dem vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten modus
operandi und den sichergestellten Bargeldbeträgen fehlt bzw. müsste sich
die Verdachtslage inzwischen verdichtet haben und sich der Zusammenhang
zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der inkriminierten Tat im
Rahmen der Einziehungsbeschlagnahme erhärtet haben (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 13),
was nicht der Fall ist. Insofern ist es insbesondere für die Bargeldbeträge der
tschechischen und britischen Währung unwahrscheinlich, dass ein Konnex zu
mutmasslichen Delikten erblickt werden könnte. Wie der Beschwerdeführer
schliesslich zu Recht geltend macht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
sich um rechtmässig erworbenes Vermögen handelt (vgl. dazu auch E. 3.2.6),
welches – im Gegensatz zur Kostendeckungsbeschlagnahme (vgl. E. 3.2.3) – nicht
im Rahmen einer Einziehungsbeschlagnahme sichergestellt werden darf. Dementsprechend
kann auch betreffend die aus den Akten ersichtlichen Waffenverkäufe nicht
abschliessend beurteilt werden, ob diese rechtmässig abliefen.
Mit dem
Beschwerdeführer (vgl. act. 7 Rz. 1) ist sodann ebenfalls festzuhalten, dass es
wenig überzeugend ist, wenn die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 17.
September 2021 ausführt, es handle sich um ein Versehen, dass auf dem
Beschlagnahmebefehl «lediglich "dient der Kostensicherung"»
aufgeführt worden sei. Einerseits handelt es sich – wie vom amtlichen
Verteidiger richtig bemerkt wird – ausschliesslich um Bargeldbeträge, weshalb
eine Beschlagnahme zur Kostendeckung per se am naheliegensten ist.
Andererseits wurde dem Beschwerdeführer während der Einvernahme vom 5. August
2021, anlässlich derer ihm der angefochtene Befehl ausgehändigt worden ist, durch
B____ – immerhin im Rang eines Detektiv-Korporals – ausdrücklich erklärt, dass
das Geld zur Kostensicherung beschlagnahmt werde (act. 6/4 PDF S. 194). Auch
dieses Vorgehen lässt nicht auf ein Versehen der Staatsanwaltschaft schliessen.
3.2.6 Es
bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend bei der Anordnung der
Zwangsmassnahme die Voraussetzungen der Beschlagnahme zur Kostendeckung
eingehalten worden sind. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die
Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268
Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Das
Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach verwiesen
(vgl. AGE BES.2020.134 vom 16. November 2020 E. 3.5.2, BES.2018.152 vom 5. Februar
2019, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober
2016 E.2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).
Der
Beschwerdeführer gab nach seiner Festnahme in der Einvernahme zur Person an, er
sei in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen. Sein Vater sei kein
Grossverdiener gewesen und dieser sei zu stolz gewesen, um zur Sozialhilfe zu
gehen. Momentan sei der Beschwerdeführer selbständig erwerbend, wobei er zur
Höhe eines allfälligen Einkommens keine Angaben machte (act. 6/1 PDF S. 13
ff.). Er arbeite bei einer Software-Unternehmung. Die betreffende Software, an
welcher er bereits seit zwei Jahren arbeite, habe bis jetzt jedoch noch nicht
verkauft werden können (Protokoll HV ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74).
Zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei er ca. im Jahre 2014 oder 2015
(act. 6/4 PDF S. 216).
Der Vater des
Beschwerdeführers scheint irgendwann zu Geld gekommen zu sein, da sich aus den
Akten ergibt, dass er seinen vier Kindern je einen Betrag von CHF 150'000.–
überlassen hat (Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 266 f.;
Protokoll HV ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74). Die Schwester des
Beschwerdeführers gibt an, dies sei im Jahre 2017 gewesen. Damit hätte bezweckt
werden sollen, dass die Kinder lernen, mit Geld umzugehen (Einvernahme vom
23. August 2021, act. 6/4 PDF S. 253). Die Mutter des
Beschwerdeführers gibt an, die Schenkung sei im Jahre 2018 oder 2019 geschehen
(Einvernahme vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 276). Der
Beschwerdeführer gibt wie seine Schwester an, die Schenkung sei im Jahre 2017 geschehen.
Er lebe sehr sparsam und habe «bis jetzt» von diesem Geld gelebt (Protokoll HV
ZMG vom 10. Mai 2021, act. 6/1 PDF S. 74). Ob der Betrag mittlerweile
aufgebraucht ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Ein Bankauszug eines Kontos des
Beschwerdeführers bei der Bank C____ mit der Konto Nr. [...], IBAN [...]
wies am 31. Dezember 2019 einen Saldo von CHF 5'811.85 auf (act. 6/3 PDF
S. 115 ff.). Was der heutige Stand dieses Kontos ist, erschliesst
sich nicht aus den Akten. Sodann ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer weitere
Konten bei anderen Banken hat. Möglicherweise besteht eine Verbindung zur
Postfinance, da der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung eine Postcard sowie
eine Mastercard der Postfinance bei sich getragen hat. Kontoauszüge oder
ähnliches für eine Verbindung zur Postfinance oder anderen Bankinstituten
liegen jedoch soweit ersichtlich nicht bei den Akten. Aus dem
Effektenverzeichnis zur Anhaltung ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer
zu jenem Zeitpunkt CHF 562.60 und EUR 55.20 auf sich getragen hat (act.
6/1 PDF S. 60 und 63).
Inwieweit vorliegend
eine Kostendeckungsbeschlagnahme der streitbetroffenen Bargeldbeträge auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und
dessen Notbedarf nach Art. 92–94 SchKG wahrt, lässt sich der angefochtenen
Verfügung nicht entnehmen. Die verfügte Deckungsbeschlagnahme erweist sich aus
diesem Grund als nicht hinreichend begründet. Auch in der Vernehmlassung
äussert sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht. Sodann kann aufgrund
der Aktenlage, wie sie sich heute präsentiert, nicht beurteilt werden, ob die
Beschlagnahme der diversen Geldbeträge Art. 268 Abs. 3 StPO verletzt bzw. ob
die Beschlagnahme verhältnismässig ist.
Die
Staatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer erhalte finanzielle
Unterstützung von seinen Eltern. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater gegenüber
der Staatsanwaltschaft die Aussage zur Frage, ob er den Beschwerdeführer
finanziell unterstützen werde, ausdrücklich verweigert (Einvernahme vom 27.
August 2021, act. 6/4 PDF S. 270); später in der Einvernahme erklärt
er die finanzielle Hilfe für beendet (act. 6/4 PDF S. 271). Aus den Akten
ergibt sich zwar weiter, dass der Vater die Miete für das Mansardenzimmer des
Beschwerdeführers für zwei Monate nach dessen Entlassung aus der
Untersuchungshaft übernommen hat (act. 6/4 PDF S. 270). Dies wird auch vom
Vermieter bestätigt (Einvernahme vom 26. August 2021, act. 6/4 PDF S. 261, vgl.
auch S. 262). Die Mutter gibt an, dem Beschwerdeführer zum Geburtstag CHF 1'000.–
geschenkt zu haben. Nachdem die Eltern aber die zwei Monatsmieten übernommen
hätten, hätten sie ihrem Sohn gesagt, er müsse nun wieder «selber schauen» (Einvernahme
vom 27. August 2021, act. 6/4 PDF S. 279). Die Mutter habe nicht vor, den
Sohn künftig finanziell zu unterstützen. Eine weitere Unterstützung ihrerseits
erfolge nicht finanziell, sondern indem sie den Kontakt zum Beschwerdeführer
aufrechterhalten wolle (act. 6/4 PDF S. 280). Der Beschwerdeführer selber beschreibt
die finanzielle Unterstützung der Eltern nach der Untersuchungshaft als
«Übergangslösung»; er wolle wieder anfangen zu arbeiten (act. 6/4 PDF S.
176). Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Eltern würden den
Beschwerdeführer auch in Zukunft unterstützen, kann also bereits deshalb nicht
gefolgt werden, da sich diesbezüglich aus den Akten kein einheitliches Bild
ergibt. Sie gründet folglich lediglich auf Vermutungen und ist nicht
stichhaltig. Zudem kommt den Eltern des Beschwerdeführers keine
familienrechtliche Unterstützungspflicht mehr zu, weshalb sich die Begründung
der Staatsanwaltschaft ebenfalls als nicht stichhaltig erweist.
4.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die
Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, weitere Abklärungen zur finanziellen
Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sollte sich ergeben, dass die
elterliche Schenkung aufgebraucht ist, sich der Stand des Kontos des
Beschwerdeführers bei der Bank C____ noch weiter reduziert hat und der
Beschwerdeführer über keine weiteren Vermögen(swerte) verfügt, so wäre die Beschlagnahme
mit Art. 268 Abs. 3 StPO nicht zu vereinbaren und die mit der
angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Gelder wären freizugeben.
4.2 Der
Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch. Auf eine
teilweise Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Dem
Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen
Verfahren für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik ein Zeitaufwand
von insgesamt vier Stunden angemessen erscheint. Im konkreten Fall ist zu
berücksichtigen, dass die Verteidigung anlässlich mehrerer Einvernahmen
anwesend war und daher über ein Vorwissen verfügte, das ihr die Abfassung der
Beschwerde erleichterte. Der Aufwand ist angesichts der Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.207
vom 5. März 2021 E. 4.2, BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 3, BES.2019.49 vom
18. Oktober 2019 E. 6.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen im Sinne der Erwägungen
weitere Abklärungen zu treffen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Sabrina
Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).