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Entscheid

BES.2021.104

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

28. Juli 2022Deutsch21 min

wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.104

ENTSCHEID

vom 2.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 16. August 2021

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung

vom 16. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche

Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken)

sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) beim Beschwerdeführer an.

Mit einer zusätzlichen, ebenfalls vom 16. August 2021 datierenden Verfügung ordnete

die Staatsanwaltschaft überdies die Erstellung eines DNA-Profils an.

Gegen beide

Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 24.

August 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er die

Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt und die Kriminalpolizei Basel-Stadt seien zudem anzuweisen, die

abgenommenen WSA- und DNA-Proben und alle daraus gewonnenen Erkenntnisse sowie

das bereits erstellte DNA-Profil des Beschwerdeführers umgehend zu vernichten

und bereits erfolgte Einträge in entsprechende DNA-Daten­banken umgehend und

unwiderruflich zu löschen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Vernehmlassung vom 7. September 2021 die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. November

2021 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung,

womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unzureichende Begründung hinsichtlich

der Verfügung betreffend die DNA-Analyse geltend (vgl. act. 3 Rz. 18). Bevor

auf die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der angeordneten

Zwangsmassnahmen eingegangen wird, ist deshalb in formeller Hinsicht zu prüfen,

ob die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen hinreichend begründet

hat.

2.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1

StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte

dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits

durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine

«kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann

nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE

BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E.

2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder

DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54

vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3,

BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom

12.

Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt

sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch

die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung

des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben

in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend

ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm

vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl.

AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März

2021.

E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82

vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,

BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.2

Im

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

vom 16. August 2021 führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer

«Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt».

Als Straftatbestände wird «Widerhandlung BG Betäubungsmittelgesetz, begangen am

31.07.2020, in Basel» angegeben. Die Massnahmen seien für die Identifizierung

sowie Sachverhaltsabklärungen bzw. für allfällige spätere Verfahren

sachdienlich und notwendig (vgl. act. 1). Damit geht die angeführte

Kurzbegründung nicht auf die konkrete Situation ein. Das Appellationsgericht

hat in der Vergangenheit mehrfach in Bezug auf gleichlautende Textbausteine festgehalten,

dass derartige Kurzbegründungen das rechtliche Gehör der betroffenen Personen

verletzen und deshalb grundsätzlich unzureichend sind, es sei denn, die

Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt

(vgl. AGE BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2021.17 vom

1.

Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158

vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Der Befehl betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen

Erfassung und nicht-invasiven Probenahme wurde dem Beschwerdeführer im

Anschluss an die Einvernahme vom 16. August 2021 persönlich übergeben und

eröffnet (act. 3 Rz. 2; act. 1 «Empfangsbestätigung»). An der vorgängigen

Einvernahme wurde der Beschwerdeführer während ungefähr einer halben Stunde einvernommen.

Er wurde befragt zu den in seiner Wohnung aufgefundenen Hinweisen auf seinen

Konsum von und Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich zu einer Fotografie von

mutmasslichen Behältnissen für Betäubungsmittel und zu einer mutmasslichen

handschriftlichen Aufstellung von geplanten Einnahmen aus dem

Betäubungsmittelhandel (vgl. Einvernahme vom 16. August 2021 S. 1 ff.). Der

Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. Aufgrund der Schilderungen des

Untersuchungsbeamten in der Befragung des Beschwerdeführers, die im

Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben wurden, ist

zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar war, welche Delikte zur Diskussion

stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Vor dem Hintergrund, dass der

Beschwerdeführer zu den einzelnen in seiner Wohnung beschlagnahmten

Gegenständen befragt wurde und die Kurzbegründung nebst «allfälligen späteren

Verfahren» explizit die «Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen»

anspricht, war für den Beschwerdeführer überdies der Grund für die angeordneten

Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar. Folglich liegt hinsichtlich des Befehls

für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 16.

August 2021 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.3

Die

Verfügung betreffend Anordnung einer DNA-Analyse vom 16. August 2021 weist in

der Begründung darauf hin, dass der Beschwerdeführer eines Vergehens

beschuldigt werde, wobei unter dem Titel «Straftatbestand» wiederum die

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. Juli 2020 genannt wird.

Aufgrund konkreter Anhaltspunkte (namentlich aufgrund der Anhalte- bzw.

Festnahmesituation, des einschlägigen Beschlagnahmeguts, der mehrfachen,

einschlägigen polizeilichen Vorgänge und der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Aufzeichnungen offenbar gewinnträchtigen Handel

mit verbotenen Substanzen betreibe) bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit,

dass der Beschwerdeführer in weitere, auch künftige Vergehen oder Verbrechen

verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils

beitragen könne (Zuordnung von bereits begangenen und den

Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten, Identifizierung von Delikten, die

den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien; vgl. act. 2). Der

Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass die Staatsanwaltschaft nicht angebe, um

welche Art von unbekannten Delikten es sich handle. Es sei somit nicht

überprüfbar, welche Rechtsgüter aus Sicht der Staatsanwaltschaft bedroht sein

könnten, weswegen die materielle Zulässigkeit der DNA-Analyse nicht beurteilt

werden könne. Auch die genannten polizeilichen Vorgänge würden von der

Staatsanwaltschaft nicht weiter konkretisiert (act. 3 Rz. 18).

Die Verfügung nimmt

in ihrer Begründung Bezug auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles.

Insbesondere wird dargelegt, zu welchen Zwecken die Zwangsmassnahme erfolgt (Aufklärung

von bekannten Delikten und Aufdeckung unbekannter Delikte) und welche

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere, bereits

begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die

Natur dieser weiteren Delikte ergibt sich zwar nicht explizit aus der

Kurzbegründung der Verfügung. Vor den Hintergrund, dass auf das

Beschlagnahmegut und die Aufzeichnungen hinsichtlich des mutmasslichen Handels

mit verbotenen Substanzen Bezug genommen wird, erschliesst sich aber, dass

damit weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemeint sind. Ob

polizeiliche Vorgänge vorliegen, welche für eine anderweitige Delinquenz des

Beschwerdeführers sprechen, ist bei der materiellen Beurteilung zu bestimmen.

Insgesamt genügt die zweite angefochtene Verfügung jedenfalls den Anforderungen

an die Begründungspflicht, denn für den Beschwerdeführer muss vorliegend genügend

klar erkennbar gewesen sein, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme

durchgeführt wurde.

3.

3.1

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])

und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art.

8.

der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372

E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die

körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.

durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch

Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als

schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle

Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft

hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess

es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können

Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden,

wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten

Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die

Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

3.2

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich

zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni

2003.

(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils

vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene

oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der

Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es

kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch

hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine

gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

Art. 255

StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die

routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und

-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft

ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht

aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2

und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom

19.

Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer

einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines

DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von

vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

Das zur

DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die

erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem

Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260

Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine

routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft wolle das

DNA-Profil des Beschwerdeführers einzig erstellen, um allfällige zukünftige

Delikte zu erforschen, nicht aber, um im vorliegenden Strafverfahren

Abklärungen tätigen zu können und weitere Beweise zu erheben. Dies zeige sich

im Umstand, dass von den beschlagnahmten Gegenständen in keinem einzigen Fall

irgendwelche DNA-Spuren genommen oder ausgewertet worden seien. Zur Erstellung

des DNA-Profils zwecks Erforschung unbekannter Delikte seien indes die

Voraussetzungen nicht erfüllt: Zunächst sei das Vorliegen eines hinreichenden

Tatverdachts fragwürdig, denn der Beschwerdeführer lebe nicht alleine in der

Wohnung, in welcher Hinweise auf den Betäubungsmittelhandel aufgefunden worden

seien. Zudem seien mit Ausnahme eines Urintests bisher kaum Abklärungen

getätigt worden; den Akten könne nicht einmal entnommen werden, welchen

THC-Gehalt das beschlagnahmte Marihuana aufweise. Folglich sei ein hinreichender

Tatverdacht nicht vorhanden. Überdies bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass

der Beschwerdeführer in unbekannte Delikte von hinreichender Schwere verwickelt

sein könnte. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht vorbestraft und auch

die in der Verfügung angegebenen polizeilichen Vorgänge seien nicht ersichtlich

(act. 3 Rz. 9 ff.; act. 7 Rz. 2 ff.).

4.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt nebst den in den Verfügungen angegebenen Begründungen

(vgl. oben E. 2.2 und 2.3) vor, es bestehe sehr wohl ein hinreichender

Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstat. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei

durchsucht worden und in praktisch allen Zimmern hätten Betäubungsmittel sowie

Betäubungsmittelutensilien bzw. Materialien zum Anbau (insbesondere ein

«Grow-Zelt») sichergestellt werden können. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Partnerin in der

Wohnung lebe, entlaste ersteren nicht. Vielmehr bestehe bei einer derartigen

Ausgangslage ein Tatverdacht hinsichtlich beider Personen. Dies umso mehr, als

vorliegend die inkriminierten Tathandlungen für alle Bewohner absolut

offenkundig gewesen seien. Weiter seien die angeordneten Zwangsmassnahmen

sowohl zur Klärung der Anlasstat als auch zur Aufklärung unbekannter Delikte

notwendig: Zum einen seien im vorliegenden Verfahren diverse Beweismittel und

damit letztlich Spurenträger sichergestellt worden. Da bisher unklar sei, wem

die Gegenstände gehörten, müsse eine Spurenauswertung zumindest möglich

bleiben. Den Zeitpunkt der Beweismittelabnahme bestimme in diesem Zusammenhang

die Strafverfolgungsbehörde. Zum andern seien die Zwangsmassnahmen zur

Aufklärung unbekannter Vorgänge notwendig. Im Vordergrund stünden

Betäubungsmitteldelikte. So sei von einer Vielzahl von Drogenverkaufsgeschäften

auszugehen (vgl. act. 5).

5.

5.1

Zunächst

ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im

Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.

5.1.1

Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom

2.

März 2018 E. 2.2; Weber,

a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je

geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger

ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der

Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend

die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist

zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend

konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15.

April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124

vom 28. November 2018 E. 3.1).

5.1.2

Am

23.

Juli 2020 gelangte die Kantonspolizei St. Gallen an den Fahndungsdienst

Basel-Stadt und bat um eine Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers an

der [...], da sich dort allenfalls eine zur Verhaftung ausgeschriebene

Drittperson aufhalte. Nachdem am 31. Juli 2020 in der Wohnung des

Beschwerdeführers und seiner Partnerin Hinweise auf Betäubungsmitteldelikte

festgestellt worden waren, wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung angeordnet

und durchgeführt (Polizeirapport vom 1. August 2020). Gemäss dem

Hausdurchsuchungsbericht vom 1. August 2020 konnten praktisch in jedem Zimmer

der 4-Zimmer-Wohnung Hinweise auf Betäubungsmittel festgestellt werden. In

einem Zimmer befand sich ein Grow-Zelt samt Technik (Lüftungssystem etc.), das

eine Grösse von etwa 2:1 Meter aufwies. Im Zelt befanden sich insgesamt 21

Wurzel-Stümpfe der darin angebauten Pflanzen und getrocknete Marihuanablüten

mit einem Gewicht von 259 Gramm in einem Sieb (Pos. 1109 der Liste der

beschlagnahmten Gegenstände; Gewichtsbestimmungen vom 12. August 2020). Auf dem

Mobiltelefon der Partnerin des Beschwerdeführers konnte ein Foto des Grow-Zelts

mit blühenden Hanfpflanzen, aufgenommen im Februar 2020, gefunden werden. Der

Beschwerdeführer und seine Partnerin gaben anlässlich der Hausdurchsuchung an,

dass er für die Technik und sie für die Pflanzen zuständig sei. Im

Kleiderzimmer befanden sich diverse Grinder und Marihuana, im Schlafzimmer

diverse Substanzen mit weissen Pulvern und eine präparierte Sprite-Dose mit

Haschisch und Marihuana, auf der Couchtischablage ein Beutel mit violetten

Pillen und ein Brett mit weissen Pulverrückständen, im Wohnzimmerschrank ein

Glas mit getrockneten Pilzen. Weiter befanden sich im Wohnzimmer auf dem

Couchtisch 8 leere Einmachgläser, welche mit Stückzahl und Grammangaben

beschriftet waren (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 1. August 2020 sowie

Fotodokumentation vom 1. August 2020; Liste der beschlagnahmten Gegenstände vom

31.

Juli 2020). Überdies konnten zwei Blätter mit handschriftlichen

Aufzeichnungen beschlagnahmt werden (Pos. 1115 der Liste der beschlagnahmten

Gegenstände). Aufgeführt werden «Geplante Einnahmen» von «+1'350 + 1'000 (=20

St x 50 Fr) + 300 (= 15 St x 20 Fr) = 2'650» abzüglich gewisser Positionen

(z.B. «Minus 340 [...] Hasch»). Als «Schulden» werden «300 [...] 50 [...]»

aufgeführt. Unter dem Titel «Verkauft» wird der Betrag «1350» angegeben. Es finden

sich auch Angaben wie «3 Fuffi für 30g [...]» (vgl. die in der Einvernahme

vom 16. August 2021 vorgelegten Fotografien).

Aufgrund der beschlagnahmten

Beweismittel, insbesondere der grösseren Menge an aufgefundenen

Betäubungsmitteln, der umfangreichen technischen Anbaueinrichtung sowie der

handschriftlichen Aufzeichnung zu Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Namen

von Drittpersonen sowie der für den Drogenhandel typischen Stückelungseinheiten

(CHF 50.– bzw. 20.–), besteht ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht, dass

in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin Marihuana zum

Weiterverkauf angebaut und gehandelt wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht

alleine wohnt, entlastet ihn von diesem Verdacht nicht. Vielmehr ist aufgrund

der aktuellen Beweislage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine

Partnerin die entsprechenden Aktivitäten gemeinsam vornahmen. Dies wird

insbesondere aus der Angabe, wonach der Beschwerdeführer für die Technik und

seine Partnerin für die Pflanzen zuständig sei (Hausdurchsuchungsbericht vom

1.

August 2020 S. 3), ersichtlich. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem

davon auszugehen, dass die Tathandlungen für alle Bewohner der Wohnung

offenkundig sein mussten. Es besteht somit ein hinreichender Tatverdacht

hinsichtlich des Anbauens und Veräusserns von Betäubungsmitteln; dabei handelt

es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des

Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]).

5.2

Alsdann

ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren.

5.2.1

Hierfür

muss zunächst bestimmt werden, zu welchem Zweck die erkennungsdienstlichen

Massnahmen und die DNA-Probenahme sowie -Analyse erfolgten. Wie dargelegt, stellt

sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Massnahmen seien bloss zur

Aufdeckung unbekannter Delikte erfolgt, während die Staatsanwaltschaft betont,

die Zwangsmassnahmen dienten (auch) der Aufklärung der Anlasstat.

Der

Kurzbegründung der Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung und

DNA-Probenahme (act. 1) kann entnommen werden, dass die Massnahmen «für die

Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise für allfällige

spätere Verfahren sachdienlich und notwendig» seien. Die Begründung nimmt damit

Bezug auf die Klärung der Anlasstat. Wie oben (E. 2.2) dargelegt, wurde die

Verfügung im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August

2021.

ausgehändigt, an welcher er insbesondere zu den in seiner Wohnung

festgestellten Vorkommnissen sowie den einzelnen in seiner Wohnung

beschlagnahmten Gegenständen befragt wurde. Aufgrund dessen war für den

Beschwerdeführer erkennbar, dass die Zwangsmassnahmen auch zwecks Aufklärung

der Anlasstat angeordnet wurden. Auch die Verfügung betreffend die Anordnung

der DNA-Analyse (act. 2) enthält in ihrer Kurzbegründung eine Bezugnahme auf

die Klärung der Anlasstat, indem sie mitunter die «Zuordnung von bereits

begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten» als Zweck der

Zwangsmassnahme angibt. Folglich ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst in

Bezug auf die Aufklärung der vorliegend in Frage stehenden Anlasstat vorzunehmen.

5.2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die

Eignung der angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der Anlasstat. Er

bringt vor, dass von keinem der beschlagnahmten Gegenstände DNA-Spuren genommen

oder ausgewertet worden seien, weshalb zur Klärung des Sachverhalts auch kein

DNA-Profil notwendig sei. Die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände lasse

überdies keine Aussage über die Handlungen des Beschwerdeführers und das

tatsächliche Vorhandensein von Betäubungsmitteln zu (act. 7 Rz. 4 f.). Hinzu

komme, dass die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme eines Urintests keine

Abklärungen zu den Betäubungsmitteln, insbesondere zum THC-Gehalt des

beschlagnahmten Marihuanas, getroffen habe (act. 7 Rz. 2 f.).

Die

Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Hausdurchsuchung eine Vielzahl von

potenziellen Spurenträgern in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner

Partnerin beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der

Einvernahme vom 16. August 2021 sämtliche Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Handlungen

und zur Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände. Eine Zuordnung der

beschlagnahmten Gegenstände konnte somit bisher nicht erfolgen. Der

Beschwerdeführer bringt denn auch selbst vor, dass bis heute offen sei, «wem

die beschlagnahmten Gegenstände gehören» (act. 3 Rz. 7). Entsprechend wird die

Staatsanwaltschaft die Zuordnung der Gegenstände, deren Benutzung durch die in

der Liegenschaft wohnhaften Personen, eine allfällige Aufgabenteilung beim

Handel mit Betäubungsmitteln usw. anhand objektiver Beweise zu klären haben. Hierfür

können die erkennungsdienstlichen Massnahmen und das DNA-Profil sehr wohl

geeignete Hinweise liefern, indem durch sei ein Abgleich mit den Spuren auf den

beschlagnahmten Gegenständen ermöglicht wird. Die Ergebnisse eines derartigen

Abgleichs sind geeignet, weitere Erkenntnisse über die Täterschaft und die

Teilnahmeformen der tatverdächtigen Personen zu liefern. Dass noch keine

Spurensicherung und -auswertung an den beschlagnahmten Gegenständen

durchgeführt wurde, schliesst eine solche überdies nicht aus. Die

Staatsanwaltschaft beistimmt als Verfahrensleiterin im Vorverfahren (vgl. Art.

16.

Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO) grundsätzlich, zu welchem Zeitpunkt sie eine

Spurensicherung und -auswertung vornehmen will. Es ist durchaus legitim, etwa aus

Effizienz- und Kostengründen mit der Spurenauswertung zuzuwarten bis die

relevanten Einvernahmen vorgenommen wurden, da im Falle von Geständnissen oder

belastenden Aussagen u.U. keine Auswertung mehr vonnöten ist. Dass bis anhin noch

kein Auftrag zur Spurensicherung und -auswertung erfolgt ist, kann der

Staatsanwaltschaft somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem hat die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. August 2021 die Bestimmung des

Wirkstoffgehalts des beschlagnahmten Marihuanas beim Institut für Rechtsmedizin

angefordert, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, es seien noch kaum

Abklärungen zu den Betäubungsmitteln getätigt worden, nicht zutrifft.

Insgesamt sind

die angeordneten Zwangsmassnahmen somit geeignet, zur Aufklärung der Anlasstat

beizutragen. Sie sind überdies erforderlich, da keine gleichwertigen milderen

Massnahmen ersichtlich sind. Die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Delikte rechtfertigen sodann den Eingriff in dessen Grundrechte, womit die

Zwangsmassnahmen auch zumutbar sind. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen

Zwangsmassnahmen kann somit bejaht werden.

5.2.3

Vor

diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte

für weitere, allenfalls künftige, Delikte von gewisser Schwere bestehen. Die

Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen ergibt sich bereits aus der

Aufklärung der Anlasstat.

6.

Die Beschwerde

ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu

tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die beantragte Parteientschädigung ist

nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO e contrario).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin

Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.