BES.2021.104
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
28. Juli 2022Deutsch21 min
wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.104
ENTSCHEID
vom 2.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 16. August 2021
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung
vom 16. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche
Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken)
sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) beim Beschwerdeführer an.
Mit einer zusätzlichen, ebenfalls vom 16. August 2021 datierenden Verfügung ordnete
die Staatsanwaltschaft überdies die Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen beide
Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 24.
August 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er die
Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt und die Kriminalpolizei Basel-Stadt seien zudem anzuweisen, die
abgenommenen WSA- und DNA-Proben und alle daraus gewonnenen Erkenntnisse sowie
das bereits erstellte DNA-Profil des Beschwerdeführers umgehend zu vernichten
und bereits erfolgte Einträge in entsprechende DNA-Datenbanken umgehend und
unwiderruflich zu löschen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 7. September 2021 die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. November
2021 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung,
womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unzureichende Begründung hinsichtlich
der Verfügung betreffend die DNA-Analyse geltend (vgl. act. 3 Rz. 18). Bevor
auf die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der angeordneten
Zwangsmassnahmen eingegangen wird, ist deshalb in formeller Hinsicht zu prüfen,
ob die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen hinreichend begründet
hat.
2.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1
StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte
dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits
durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine
«kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann
nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE
BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E.
2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder
DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54
vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3,
BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom
12.
Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt
sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch
die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung
des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben
in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend
ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm
vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl.
AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März
2021.
E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82
vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,
BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.2
Im
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
vom 16. August 2021 führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer
«Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt».
Als Straftatbestände wird «Widerhandlung BG Betäubungsmittelgesetz, begangen am
31.07.2020, in Basel» angegeben. Die Massnahmen seien für die Identifizierung
sowie Sachverhaltsabklärungen bzw. für allfällige spätere Verfahren
sachdienlich und notwendig (vgl. act. 1). Damit geht die angeführte
Kurzbegründung nicht auf die konkrete Situation ein. Das Appellationsgericht
hat in der Vergangenheit mehrfach in Bezug auf gleichlautende Textbausteine festgehalten,
dass derartige Kurzbegründungen das rechtliche Gehör der betroffenen Personen
verletzen und deshalb grundsätzlich unzureichend sind, es sei denn, die
Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt
(vgl. AGE BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2021.17 vom
1.
Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158
vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Der Befehl betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen
Erfassung und nicht-invasiven Probenahme wurde dem Beschwerdeführer im
Anschluss an die Einvernahme vom 16. August 2021 persönlich übergeben und
eröffnet (act. 3 Rz. 2; act. 1 «Empfangsbestätigung»). An der vorgängigen
Einvernahme wurde der Beschwerdeführer während ungefähr einer halben Stunde einvernommen.
Er wurde befragt zu den in seiner Wohnung aufgefundenen Hinweisen auf seinen
Konsum von und Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich zu einer Fotografie von
mutmasslichen Behältnissen für Betäubungsmittel und zu einer mutmasslichen
handschriftlichen Aufstellung von geplanten Einnahmen aus dem
Betäubungsmittelhandel (vgl. Einvernahme vom 16. August 2021 S. 1 ff.). Der
Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. Aufgrund der Schilderungen des
Untersuchungsbeamten in der Befragung des Beschwerdeführers, die im
Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben wurden, ist
zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar war, welche Delikte zur Diskussion
stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer zu den einzelnen in seiner Wohnung beschlagnahmten
Gegenständen befragt wurde und die Kurzbegründung nebst «allfälligen späteren
Verfahren» explizit die «Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen»
anspricht, war für den Beschwerdeführer überdies der Grund für die angeordneten
Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar. Folglich liegt hinsichtlich des Befehls
für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 16.
August 2021 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.3
Die
Verfügung betreffend Anordnung einer DNA-Analyse vom 16. August 2021 weist in
der Begründung darauf hin, dass der Beschwerdeführer eines Vergehens
beschuldigt werde, wobei unter dem Titel «Straftatbestand» wiederum die
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. Juli 2020 genannt wird.
Aufgrund konkreter Anhaltspunkte (namentlich aufgrund der Anhalte- bzw.
Festnahmesituation, des einschlägigen Beschlagnahmeguts, der mehrfachen,
einschlägigen polizeilichen Vorgänge und der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aufzeichnungen offenbar gewinnträchtigen Handel
mit verbotenen Substanzen betreibe) bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer in weitere, auch künftige Vergehen oder Verbrechen
verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils
beitragen könne (Zuordnung von bereits begangenen und den
Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten, Identifizierung von Delikten, die
den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien; vgl. act. 2). Der
Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass die Staatsanwaltschaft nicht angebe, um
welche Art von unbekannten Delikten es sich handle. Es sei somit nicht
überprüfbar, welche Rechtsgüter aus Sicht der Staatsanwaltschaft bedroht sein
könnten, weswegen die materielle Zulässigkeit der DNA-Analyse nicht beurteilt
werden könne. Auch die genannten polizeilichen Vorgänge würden von der
Staatsanwaltschaft nicht weiter konkretisiert (act. 3 Rz. 18).
Die Verfügung nimmt
in ihrer Begründung Bezug auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles.
Insbesondere wird dargelegt, zu welchen Zwecken die Zwangsmassnahme erfolgt (Aufklärung
von bekannten Delikten und Aufdeckung unbekannter Delikte) und welche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere, bereits
begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die
Natur dieser weiteren Delikte ergibt sich zwar nicht explizit aus der
Kurzbegründung der Verfügung. Vor den Hintergrund, dass auf das
Beschlagnahmegut und die Aufzeichnungen hinsichtlich des mutmasslichen Handels
mit verbotenen Substanzen Bezug genommen wird, erschliesst sich aber, dass
damit weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemeint sind. Ob
polizeiliche Vorgänge vorliegen, welche für eine anderweitige Delinquenz des
Beschwerdeführers sprechen, ist bei der materiellen Beurteilung zu bestimmen.
Insgesamt genügt die zweite angefochtene Verfügung jedenfalls den Anforderungen
an die Begründungspflicht, denn für den Beschwerdeführer muss vorliegend genügend
klar erkennbar gewesen sein, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme
durchgeführt wurde.
3.
3.1
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art.
8.
der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372
E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die
körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.
durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch
Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als
schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft
hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess
es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können
Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden,
wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten
Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.2
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni
2003.
(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils
vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der
Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es
kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch
hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine
gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und
-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft
ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht
aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2
und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom
19.
Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer
einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines
DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von
vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
Das zur
DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die
erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260
Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine
routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft wolle das
DNA-Profil des Beschwerdeführers einzig erstellen, um allfällige zukünftige
Delikte zu erforschen, nicht aber, um im vorliegenden Strafverfahren
Abklärungen tätigen zu können und weitere Beweise zu erheben. Dies zeige sich
im Umstand, dass von den beschlagnahmten Gegenständen in keinem einzigen Fall
irgendwelche DNA-Spuren genommen oder ausgewertet worden seien. Zur Erstellung
des DNA-Profils zwecks Erforschung unbekannter Delikte seien indes die
Voraussetzungen nicht erfüllt: Zunächst sei das Vorliegen eines hinreichenden
Tatverdachts fragwürdig, denn der Beschwerdeführer lebe nicht alleine in der
Wohnung, in welcher Hinweise auf den Betäubungsmittelhandel aufgefunden worden
seien. Zudem seien mit Ausnahme eines Urintests bisher kaum Abklärungen
getätigt worden; den Akten könne nicht einmal entnommen werden, welchen
THC-Gehalt das beschlagnahmte Marihuana aufweise. Folglich sei ein hinreichender
Tatverdacht nicht vorhanden. Überdies bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer in unbekannte Delikte von hinreichender Schwere verwickelt
sein könnte. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht vorbestraft und auch
die in der Verfügung angegebenen polizeilichen Vorgänge seien nicht ersichtlich
(act. 3 Rz. 9 ff.; act. 7 Rz. 2 ff.).
4.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt nebst den in den Verfügungen angegebenen Begründungen
(vgl. oben E. 2.2 und 2.3) vor, es bestehe sehr wohl ein hinreichender
Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstat. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei
durchsucht worden und in praktisch allen Zimmern hätten Betäubungsmittel sowie
Betäubungsmittelutensilien bzw. Materialien zum Anbau (insbesondere ein
«Grow-Zelt») sichergestellt werden können. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Partnerin in der
Wohnung lebe, entlaste ersteren nicht. Vielmehr bestehe bei einer derartigen
Ausgangslage ein Tatverdacht hinsichtlich beider Personen. Dies umso mehr, als
vorliegend die inkriminierten Tathandlungen für alle Bewohner absolut
offenkundig gewesen seien. Weiter seien die angeordneten Zwangsmassnahmen
sowohl zur Klärung der Anlasstat als auch zur Aufklärung unbekannter Delikte
notwendig: Zum einen seien im vorliegenden Verfahren diverse Beweismittel und
damit letztlich Spurenträger sichergestellt worden. Da bisher unklar sei, wem
die Gegenstände gehörten, müsse eine Spurenauswertung zumindest möglich
bleiben. Den Zeitpunkt der Beweismittelabnahme bestimme in diesem Zusammenhang
die Strafverfolgungsbehörde. Zum andern seien die Zwangsmassnahmen zur
Aufklärung unbekannter Vorgänge notwendig. Im Vordergrund stünden
Betäubungsmitteldelikte. So sei von einer Vielzahl von Drogenverkaufsgeschäften
auszugehen (vgl. act. 5).
5.
5.1
Zunächst
ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
5.1.1
Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom
2.
März 2018 E. 2.2; Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je
geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger
ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der
Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend
die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist
zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend
konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15.
April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124
vom 28. November 2018 E. 3.1).
5.1.2
Am
23.
Juli 2020 gelangte die Kantonspolizei St. Gallen an den Fahndungsdienst
Basel-Stadt und bat um eine Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers an
der [...], da sich dort allenfalls eine zur Verhaftung ausgeschriebene
Drittperson aufhalte. Nachdem am 31. Juli 2020 in der Wohnung des
Beschwerdeführers und seiner Partnerin Hinweise auf Betäubungsmitteldelikte
festgestellt worden waren, wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung angeordnet
und durchgeführt (Polizeirapport vom 1. August 2020). Gemäss dem
Hausdurchsuchungsbericht vom 1. August 2020 konnten praktisch in jedem Zimmer
der 4-Zimmer-Wohnung Hinweise auf Betäubungsmittel festgestellt werden. In
einem Zimmer befand sich ein Grow-Zelt samt Technik (Lüftungssystem etc.), das
eine Grösse von etwa 2:1 Meter aufwies. Im Zelt befanden sich insgesamt 21
Wurzel-Stümpfe der darin angebauten Pflanzen und getrocknete Marihuanablüten
mit einem Gewicht von 259 Gramm in einem Sieb (Pos. 1109 der Liste der
beschlagnahmten Gegenstände; Gewichtsbestimmungen vom 12. August 2020). Auf dem
Mobiltelefon der Partnerin des Beschwerdeführers konnte ein Foto des Grow-Zelts
mit blühenden Hanfpflanzen, aufgenommen im Februar 2020, gefunden werden. Der
Beschwerdeführer und seine Partnerin gaben anlässlich der Hausdurchsuchung an,
dass er für die Technik und sie für die Pflanzen zuständig sei. Im
Kleiderzimmer befanden sich diverse Grinder und Marihuana, im Schlafzimmer
diverse Substanzen mit weissen Pulvern und eine präparierte Sprite-Dose mit
Haschisch und Marihuana, auf der Couchtischablage ein Beutel mit violetten
Pillen und ein Brett mit weissen Pulverrückständen, im Wohnzimmerschrank ein
Glas mit getrockneten Pilzen. Weiter befanden sich im Wohnzimmer auf dem
Couchtisch 8 leere Einmachgläser, welche mit Stückzahl und Grammangaben
beschriftet waren (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 1. August 2020 sowie
Fotodokumentation vom 1. August 2020; Liste der beschlagnahmten Gegenstände vom
31.
Juli 2020). Überdies konnten zwei Blätter mit handschriftlichen
Aufzeichnungen beschlagnahmt werden (Pos. 1115 der Liste der beschlagnahmten
Gegenstände). Aufgeführt werden «Geplante Einnahmen» von «+1'350 + 1'000 (=20
St x 50 Fr) + 300 (= 15 St x 20 Fr) = 2'650» abzüglich gewisser Positionen
(z.B. «Minus 340 [...] Hasch»). Als «Schulden» werden «300 [...] 50 [...]»
aufgeführt. Unter dem Titel «Verkauft» wird der Betrag «1350» angegeben. Es finden
sich auch Angaben wie «3 Fuffi für 30g [...]» (vgl. die in der Einvernahme
vom 16. August 2021 vorgelegten Fotografien).
Aufgrund der beschlagnahmten
Beweismittel, insbesondere der grösseren Menge an aufgefundenen
Betäubungsmitteln, der umfangreichen technischen Anbaueinrichtung sowie der
handschriftlichen Aufzeichnung zu Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Namen
von Drittpersonen sowie der für den Drogenhandel typischen Stückelungseinheiten
(CHF 50.– bzw. 20.–), besteht ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht, dass
in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin Marihuana zum
Weiterverkauf angebaut und gehandelt wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht
alleine wohnt, entlastet ihn von diesem Verdacht nicht. Vielmehr ist aufgrund
der aktuellen Beweislage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine
Partnerin die entsprechenden Aktivitäten gemeinsam vornahmen. Dies wird
insbesondere aus der Angabe, wonach der Beschwerdeführer für die Technik und
seine Partnerin für die Pflanzen zuständig sei (Hausdurchsuchungsbericht vom
1.
August 2020 S. 3), ersichtlich. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem
davon auszugehen, dass die Tathandlungen für alle Bewohner der Wohnung
offenkundig sein mussten. Es besteht somit ein hinreichender Tatverdacht
hinsichtlich des Anbauens und Veräusserns von Betäubungsmitteln; dabei handelt
es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des
Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]).
5.2
Alsdann
ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren.
5.2.1
Hierfür
muss zunächst bestimmt werden, zu welchem Zweck die erkennungsdienstlichen
Massnahmen und die DNA-Probenahme sowie -Analyse erfolgten. Wie dargelegt, stellt
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Massnahmen seien bloss zur
Aufdeckung unbekannter Delikte erfolgt, während die Staatsanwaltschaft betont,
die Zwangsmassnahmen dienten (auch) der Aufklärung der Anlasstat.
Der
Kurzbegründung der Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung und
DNA-Probenahme (act. 1) kann entnommen werden, dass die Massnahmen «für die
Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise für allfällige
spätere Verfahren sachdienlich und notwendig» seien. Die Begründung nimmt damit
Bezug auf die Klärung der Anlasstat. Wie oben (E. 2.2) dargelegt, wurde die
Verfügung im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August
2021.
ausgehändigt, an welcher er insbesondere zu den in seiner Wohnung
festgestellten Vorkommnissen sowie den einzelnen in seiner Wohnung
beschlagnahmten Gegenständen befragt wurde. Aufgrund dessen war für den
Beschwerdeführer erkennbar, dass die Zwangsmassnahmen auch zwecks Aufklärung
der Anlasstat angeordnet wurden. Auch die Verfügung betreffend die Anordnung
der DNA-Analyse (act. 2) enthält in ihrer Kurzbegründung eine Bezugnahme auf
die Klärung der Anlasstat, indem sie mitunter die «Zuordnung von bereits
begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten» als Zweck der
Zwangsmassnahme angibt. Folglich ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst in
Bezug auf die Aufklärung der vorliegend in Frage stehenden Anlasstat vorzunehmen.
5.2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die
Eignung der angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der Anlasstat. Er
bringt vor, dass von keinem der beschlagnahmten Gegenstände DNA-Spuren genommen
oder ausgewertet worden seien, weshalb zur Klärung des Sachverhalts auch kein
DNA-Profil notwendig sei. Die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände lasse
überdies keine Aussage über die Handlungen des Beschwerdeführers und das
tatsächliche Vorhandensein von Betäubungsmitteln zu (act. 7 Rz. 4 f.). Hinzu
komme, dass die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme eines Urintests keine
Abklärungen zu den Betäubungsmitteln, insbesondere zum THC-Gehalt des
beschlagnahmten Marihuanas, getroffen habe (act. 7 Rz. 2 f.).
Die
Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Hausdurchsuchung eine Vielzahl von
potenziellen Spurenträgern in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner
Partnerin beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der
Einvernahme vom 16. August 2021 sämtliche Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Handlungen
und zur Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände. Eine Zuordnung der
beschlagnahmten Gegenstände konnte somit bisher nicht erfolgen. Der
Beschwerdeführer bringt denn auch selbst vor, dass bis heute offen sei, «wem
die beschlagnahmten Gegenstände gehören» (act. 3 Rz. 7). Entsprechend wird die
Staatsanwaltschaft die Zuordnung der Gegenstände, deren Benutzung durch die in
der Liegenschaft wohnhaften Personen, eine allfällige Aufgabenteilung beim
Handel mit Betäubungsmitteln usw. anhand objektiver Beweise zu klären haben. Hierfür
können die erkennungsdienstlichen Massnahmen und das DNA-Profil sehr wohl
geeignete Hinweise liefern, indem durch sei ein Abgleich mit den Spuren auf den
beschlagnahmten Gegenständen ermöglicht wird. Die Ergebnisse eines derartigen
Abgleichs sind geeignet, weitere Erkenntnisse über die Täterschaft und die
Teilnahmeformen der tatverdächtigen Personen zu liefern. Dass noch keine
Spurensicherung und -auswertung an den beschlagnahmten Gegenständen
durchgeführt wurde, schliesst eine solche überdies nicht aus. Die
Staatsanwaltschaft beistimmt als Verfahrensleiterin im Vorverfahren (vgl. Art.
16.
Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO) grundsätzlich, zu welchem Zeitpunkt sie eine
Spurensicherung und -auswertung vornehmen will. Es ist durchaus legitim, etwa aus
Effizienz- und Kostengründen mit der Spurenauswertung zuzuwarten bis die
relevanten Einvernahmen vorgenommen wurden, da im Falle von Geständnissen oder
belastenden Aussagen u.U. keine Auswertung mehr vonnöten ist. Dass bis anhin noch
kein Auftrag zur Spurensicherung und -auswertung erfolgt ist, kann der
Staatsanwaltschaft somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem hat die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. August 2021 die Bestimmung des
Wirkstoffgehalts des beschlagnahmten Marihuanas beim Institut für Rechtsmedizin
angefordert, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, es seien noch kaum
Abklärungen zu den Betäubungsmitteln getätigt worden, nicht zutrifft.
Insgesamt sind
die angeordneten Zwangsmassnahmen somit geeignet, zur Aufklärung der Anlasstat
beizutragen. Sie sind überdies erforderlich, da keine gleichwertigen milderen
Massnahmen ersichtlich sind. Die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Delikte rechtfertigen sodann den Eingriff in dessen Grundrechte, womit die
Zwangsmassnahmen auch zumutbar sind. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen
Zwangsmassnahmen kann somit bejaht werden.
5.2.3
Vor
diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
für weitere, allenfalls künftige, Delikte von gewisser Schwere bestehen. Die
Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen ergibt sich bereits aus der
Aufklärung der Anlasstat.
6.
Die Beschwerde
ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die beantragte Parteientschädigung ist
nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO e contrario).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin
Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.