Lexipedia

Entscheid

BES.2021.105

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

1. Oktober 2021Deutsch9 min

Strafsachen auf die Einsprache vom 12. Juli 2021 infolge Verspätung nicht ein (vgl.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.105

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juli 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2021 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse

von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tag

Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– und Auslagen von CHF 58.60 auferlegt (vgl. act. 4,

S. 23 f.).

Mit am 23. Juli 2021

von der Deutschen Post der Schweizerischen Post übergebener Eingabe vom 12.

Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl.

act. 4, S. 25 f. und 32 f.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten

mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. Juli

2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4,

S. 36). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache vom 12. Juli 2021 infolge Verspätung nicht ein (vgl.

act. 4, S. 38 f.).

Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. August 2021, welche am 14. August 2021

bei der Deutschen Post aufgegeben worden und am 16. August 2021 an der

Schweizer Grenze angekommen ist, zusammen mit B____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2021

erhoben, womit er deren Aufhebung beantragt hat (vgl. act. 3). Das

Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. August

2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (vgl.

act. 1). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30.

Juli 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über

Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als

Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der

Eingabe als «Einspruch» beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385

Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie bei

einer falschen Behörde eingereicht worden ist (Staatsanwaltschaft [act. 3,

Briefkopf] bzw. Strafgericht [act. 5, Couvert]), schadet nichts, sofern

sie fristgerecht erfolgt ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Im Gegensatz

zum Beschwerdeführer ist die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zur

Beschwerde legitimiert. Sie ist weder Adressatin der angefochtenen Verfügung

noch ist ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung erkennbar. Insofern

ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden.

Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber

keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1,

6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5;

vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48

Abs. 1 BGG). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die

Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen

wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

1.3

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss

Sendungsverfolgung der Post am 2. August 2021 zugestellt (act. 40). Der Beschwerdeführer

macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Verfügung sei ihm frühestens am 11.

bzw. 12. August 2021 zugestellt worden, da er bis zu diesem Zeitpunkt keinen

Zugriff zum Briefkasten gehabt habe. Im Detail führt er aus, dass es nur einen

Briefkastenschlüssel in seiner Familie gebe und seine Frau, soweit

verständlich, mit diesem ausser Haus gewesen sei («Frau samt Schlüssel Vermiet

(sic!) war»). Demzufolge ende die Beschwerdefrist am 24. August 2021 (vgl.

act. 3). Es erschliesst sich jedoch nicht, weshalb ihn der fehlende

Zugriff zum Briefkasten an der Kenntnisnahme der Verfügung hindern konnte, ist

doch die angefochtene Verfügung am 2. August 2021 gegen Unterschrift

ausgehändigt und nicht bloss in den Briefkasten geworfen worden (vgl. act. 4,

S. 40 f.). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt

für sich allein nicht, um die sich aus der Sendungsverfolgung und dem

Rückschein ergebende Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Vielmehr

müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201

E. 2.3. S. 204 f.; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3., 2C_16/2019

vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Solche Fehler behauptet der

Beschwerdeführer indessen vorliegend nicht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb

von einer ordnungsgemässen Zustellung auszugehen ist. Folgerichtig wurde die

angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 vorschriftsmässig

eröffnet.

1.4

Die Beschwerdefrist begann somit am 3. August 2021 zu laufen und

endete am 12. August 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall gab der

Beschwerdeführer seine auf den 12. August 2021 datierte Eingabe am 14. August

2021.

bei der Deutschen Post auf (vgl. Sendungsverfolgung, act. 5). Davon

abgesehen, dass die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Aufgabe bei der Deutschen

Post bereits abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine

fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt,

indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang

genommen wurde (siehe oben E. 1.2). Da die Sendung erst am 16. August 2021

von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde,

hat der Beschwerdeführer die zehntätige Beschwerdefrist nicht eingehalten.

1.5

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein

erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die

Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie

am Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei

klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres

Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,

schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn

sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger

Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss

oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird

vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu

wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287;

BGer 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1., 6B_1167/2019 vom 16. April

2020.

E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2, je mit

Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht

durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere

Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2,

6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; je mit Hinweis). Nach den

vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. 1.3.) ist erstellt, dass die

angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 eröffnet wurde.

Der Beschwerdeführer macht neben der verspäteten Zustellung des

Anfechtungsobjekts keine weiteren Gründe für sein Säumnis glaubhaft. Es fehlt

an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht

möglich gewesen sein soll, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Dem

säumigen Beschwerdeführer ist daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist

zu gewähren.

1.6

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers

mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht einzutreten. Nur der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des

Eintretens abzuweisen wäre, da die zehntägige Frist zur Einsprache (Art. 354

Abs. 1 StPO) gegen den am 9. Juni 2021 zugestellten Strafbefehl (vgl.

act. 4, S. 35) mit der Einsprache vom 12. Juli 2021 (Übergabe an

Schweizerische Post am 23. Juli 2021 bei Postaufgabe in Deutschland am 21.

Juli 2021, vgl. act. 4 S. 32 f.) bei Fristablauf am 19. Juli

2021.

ebenfalls verpasst worden ist. Die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen wäre somit zu bestätigen gewesen.

2.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom

Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden

umständehalber keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.