BES.2021.105
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
1. Oktober 2021Deutsch9 min
Strafsachen auf die Einsprache vom 12. Juli 2021 infolge Verspätung nicht ein (vgl.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.105
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Juli 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2021 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse
von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tag
Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– und Auslagen von CHF 58.60 auferlegt (vgl. act. 4,
S. 23 f.).
Mit am 23. Juli 2021
von der Deutschen Post der Schweizerischen Post übergebener Eingabe vom 12.
Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl.
act. 4, S. 25 f. und 32 f.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten
mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. Juli
2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4,
S. 36). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache vom 12. Juli 2021 infolge Verspätung nicht ein (vgl.
act. 4, S. 38 f.).
Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. August 2021, welche am 14. August 2021
bei der Deutschen Post aufgegeben worden und am 16. August 2021 an der
Schweizer Grenze angekommen ist, zusammen mit B____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2021
erhoben, womit er deren Aufhebung beantragt hat (vgl. act. 3). Das
Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. August
2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (vgl.
act. 1). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30.
Juli 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als
Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der
Eingabe als «Einspruch» beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385
Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie bei
einer falschen Behörde eingereicht worden ist (Staatsanwaltschaft [act. 3,
Briefkopf] bzw. Strafgericht [act. 5, Couvert]), schadet nichts, sofern
sie fristgerecht erfolgt ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Im Gegensatz
zum Beschwerdeführer ist die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zur
Beschwerde legitimiert. Sie ist weder Adressatin der angefochtenen Verfügung
noch ist ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung erkennbar. Insofern
ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.
1.2
Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden.
Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber
keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1,
6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5;
vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48
Abs. 1 BGG). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die
Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen
wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
1.3
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss
Sendungsverfolgung der Post am 2. August 2021 zugestellt (act. 40). Der Beschwerdeführer
macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Verfügung sei ihm frühestens am 11.
bzw. 12. August 2021 zugestellt worden, da er bis zu diesem Zeitpunkt keinen
Zugriff zum Briefkasten gehabt habe. Im Detail führt er aus, dass es nur einen
Briefkastenschlüssel in seiner Familie gebe und seine Frau, soweit
verständlich, mit diesem ausser Haus gewesen sei («Frau samt Schlüssel Vermiet
(sic!) war»). Demzufolge ende die Beschwerdefrist am 24. August 2021 (vgl.
act. 3). Es erschliesst sich jedoch nicht, weshalb ihn der fehlende
Zugriff zum Briefkasten an der Kenntnisnahme der Verfügung hindern konnte, ist
doch die angefochtene Verfügung am 2. August 2021 gegen Unterschrift
ausgehändigt und nicht bloss in den Briefkasten geworfen worden (vgl. act. 4,
S. 40 f.). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt
für sich allein nicht, um die sich aus der Sendungsverfolgung und dem
Rückschein ergebende Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Vielmehr
müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201
E. 2.3. S. 204 f.; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3., 2C_16/2019
vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Solche Fehler behauptet der
Beschwerdeführer indessen vorliegend nicht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb
von einer ordnungsgemässen Zustellung auszugehen ist. Folgerichtig wurde die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 vorschriftsmässig
eröffnet.
1.4
Die Beschwerdefrist begann somit am 3. August 2021 zu laufen und
endete am 12. August 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall gab der
Beschwerdeführer seine auf den 12. August 2021 datierte Eingabe am 14. August
2021.
bei der Deutschen Post auf (vgl. Sendungsverfolgung, act. 5). Davon
abgesehen, dass die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Aufgabe bei der Deutschen
Post bereits abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine
fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt,
indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang
genommen wurde (siehe oben E. 1.2). Da die Sendung erst am 16. August 2021
von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde,
hat der Beschwerdeführer die zehntätige Beschwerdefrist nicht eingehalten.
1.5
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die
Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie
am Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei
klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres
Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,
schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn
sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger
Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss
oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird
vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu
wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287;
BGer 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1., 6B_1167/2019 vom 16. April
2020.
E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2, je mit
Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht
durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere
Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2,
6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; je mit Hinweis). Nach den
vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. 1.3.) ist erstellt, dass die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 eröffnet wurde.
Der Beschwerdeführer macht neben der verspäteten Zustellung des
Anfechtungsobjekts keine weiteren Gründe für sein Säumnis glaubhaft. Es fehlt
an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen sein soll, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Dem
säumigen Beschwerdeführer ist daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist
zu gewähren.
1.6
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht einzutreten. Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des
Eintretens abzuweisen wäre, da die zehntägige Frist zur Einsprache (Art. 354
Abs. 1 StPO) gegen den am 9. Juni 2021 zugestellten Strafbefehl (vgl.
act. 4, S. 35) mit der Einsprache vom 12. Juli 2021 (Übergabe an
Schweizerische Post am 23. Juli 2021 bei Postaufgabe in Deutschland am 21.
Juli 2021, vgl. act. 4 S. 32 f.) bei Fristablauf am 19. Juli
2021.
ebenfalls verpasst worden ist. Die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen wäre somit zu bestätigen gewesen.
2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden
umständehalber keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.