BES.2021.106
Gebühren für Akteneinsicht (BGer 1B_281/2022 vom 21. März 2023)
13. April 2022Deutsch10 min
Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.106
ENTSCHEID
vom 13. April
2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
c/o
[...]
Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Rechnungsstellung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. August 2021
betreffend Gebührenauflage für Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Im
Strafverfahren [...] wurde A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
1. Juli 2020 als Privatkläger zugelassen. Mit Schreiben vom 6. August
2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die aktuellen
Strafuntersuchungsakten. Am 12. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer
eine Daten-CD mit den digital gespeicherten Akten der Strafuntersuchung sowie
eine auf den 5. August 2021 datierte Rechnung über CHF 155.– zugestellt.
Mit Schreiben vom 12. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um
Stornierung dieser Rechnung, was die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
16. August 2021 ablehnte.
Gegen die
Rechnungsstellung vom 5. August 2021 hat der Beschwerdeführer am
23. August 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Rechnung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. August 2021 und die damit verbundene
Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 15. November 2021, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Beides unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens [...] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
1.1.2
Die Staatsanwaltschaft
vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass kein gültiges
Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
vorliege, da es sich bei der Rechnung vom 5. August 2021 weder um eine
Verfügung noch um eine sonstige Verfahrenshandlung handle. Demgegenüber macht
der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei der unmissverständlich zum
Ausdruck gebrachten Verpflichtung zur Bezahlung des Betrags von CHF 155.– um
ein Beschwerdeobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
handle, da die Privatklägerschaft gegen eine solche Kostenauflage eine
Beschwerdemöglichkeit haben müsse.
1.1.3
Beschwerdeobjekt
im Sinne Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können nur konkrete
hoheitliche Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sein.
Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen zu verstehen, welche auf den
Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393
N 6). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
gegenüber im Zusammenhang mit der Ausübung des Akteneinsichtsrechts anfallende
Gebühren in Rechnung gestellt. Das Akteneinsichtsrecht ist in der
Strafprozessordnung in Art. 101 f. StPO geregelt, die Erhebung von
Gebühren für das Anfertigen von Kopien bzw. für das Erstellen einer Daten-CD in
Art. 102 Abs. 3 StPO, wobei letztere Bestimmung durch § 10
Abs. 3 und Abs. 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die
Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) konkretisiert
wird. Die vorliegende Rechnungstellung durch die Staatsanwaltschaft unterliegt
folglich einer strafprozessualen Regelung. Überdies hat sie, da es sich beim
Recht auf Akteneinsicht um ein Element des rechtlichen Gehörs handelt
(Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), klarerweise auch einen Einfluss
auf den Gang des Verfahrens. Somit handelt es sich bei der Rechnung vom
5.
August 2021 um eine konkrete hoheitliche Verfahrenshandlung der
Staatsanwaltschaft, die mit Beschwerde anfechtbar ist.
Ob die
vorliegende Rechnung als Verfügung oder bloss als andere Verfahrenshandlung im
Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren ist, kann
an dieser Stelle somit offenbleiben. Immerhin sei angemerkt, dass Verfügungen im Rahmen der Strafprozessordnung gemäss
Art. 80 Abs. 3 StPO weder besonders auszufertigen noch zu begründen
sind und insbesondere auch mündlich eröffnet werden dürfen. Folglich können die
von der Staatsanwaltschaft angeführten verwaltungsrechtlichen Kriterien zur
Einordnung von Verwaltungshandeln (namentlich das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung
sowie der Bezeichnung der Verfügung als solche) im Strafprozessrecht nicht ohne
Weiteres herbeigezogen werden.
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 geltend,
dass es sich bei den Kosten für das Erstellen einer Daten-CD um
Verfahrenskosten handle, über welche erst mit dem Endentscheid zu befinden sei.
Die Privatklägerschaft sei gleich zu behandeln wie die beschuldigte Person und
könne daher nicht verpflichtet werden, Verfahrenskosten zu bevorschussen.
2.2
Demgegenüber
weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer zitierte
Entscheid die Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch eine
beschuldigte Person – und nicht durch die Privatklägerschaft – betreffe. Vielmehr
habe die Privatklägerschaft die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden
Gebühren vorzuschiessen. Ein Ersatz sei grundsätzlich nur im Rahmen einer
allfälligen Parteientschädigung möglich. Folglich hätte die Privatklägerschaft
das Inkassorisiko zu tragen. Da der Privatklägerschaft im Endentscheid
Verfahrenskosten nur im Zusammenhang mit Antragsdelikten und Zivilklagen
auferlegt werden könnten, würde die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers
dazu führen, dass die Privatklägerschaft bei Offizialdelikten die gesetzlich
vorgesehenen Gebühren faktisch nie zu tragen hätte.
3.
3.1
Die
Strafprozessordnung enthält unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um
Akteneinsicht» eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten, die im
Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut Art. 102
Abs. 3 StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von
Kopien verlangen. Darunter fallen auch Kopien, die in elektronischer Form auf
einem Datenträger gespeichert werden. Die Regelung wird durch die kantonale
Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Der Kanton Basel-Stadt verlangt eine
Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der Auslagen mitumfasst (Art. 424
Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der basel-städtischen
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
(SG 154.980) können Anwältinnen und Anwälten der Parteien die
Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische
Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung)
haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro Datenträger zu entrichten. Zusätzlich
wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30.– pro Ordner erhoben
(vgl. AGE BES.2021.37/42 vom 3. Februar 2022 E. 3.2).
3.2
In
dem von den Parteien angeführten Entscheid AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020
Dispositiv
hat das Appellationsgericht erkannt, dass es sich bei den Kosten, die beim
Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren und Auslagen i.S.v. Art. 422
StPO handelt und nicht um private Aufwendungen der Parteien für die Ausübung
ihrer Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizug einer Rechtsvertretung
darstellt. Unter Hinweis auf BGE 144 IV 207 E. 1.3 wurde festgehalten,
dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlege (vgl. Art. 421
Abs. 1, Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Das ergebe sich auch
daraus, dass die Kostenverlegung grundsätzlich dem Prozessausgang folge. Die
staatsanwaltschaftlichen Verfügungen über die Kostenauflage betreffend
Akteneisicht stünden unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Endentscheids (AGE
BES.2020.78 E. 2.2.3, 2.3.1).
Im Entscheid AGE
BES.2021.37/42 vom 3. Februar 2022 hat das Appellationsgericht den
Entscheid AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 bestätigt und präzisierend
festgehalten, dass sich letzterer ausschliesslich zu den Kostenfolgen für die
beschuldigte Person geäussert hat (AGE BES.2021.37/42 E. 3.3). Weiter bestätigte
das Appellationsgericht, dass im Endentscheid neu über die der
Privatklägerschaft von der Staatsanwaltschaft für die Akteneinsicht in Rechnung
gestellten Gebühren entschieden werden könne. Präzisierend wurde jedoch festgestellt,
dass dies ausdrücklich zu erfolgen habe. Werde im Dispositiv bloss angeordnet,
dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen, so werde damit nicht
neu über die der Privatklägerschaft für die Akteneinsicht in Rechnung
gestellten Gebühren entschieden, sondern vielmehr der bisherige Entscheid der
Staatsanwaltschaft stillschweigend bestätigt (AGE BES.2021.37/42 E. 3.3).
3.3 Während
sich AGE BES.2020.78 zu den Kostenfolgen für die beschuldigte Person und AGE
BES.2021.37/42 zu den im Endentscheid festgelegten Kosten der Privatklägerschaft
äusserte, sind vorliegend die vorläufigen Kostenfolgen für die
Privatklägerschaft vor Erlass des Endentscheides strittig.
3.3.1 Im
Entscheid AGE BES.2020.78 begründete das Appellationsgericht die Qualifikation
der Gebühren für die Akteneinsicht gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO als
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO insbesondere damit, dass es
sich bei den Kosten für das Erstellen einer Daten-CD gemäss Art. 102
Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und Abs. 4 der
basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) um Kopierkosten handelt, welche
unter den Begriff der Post-, Telefon- und ähnliche Spesen gemäss Art. 422
Abs. 2 lit. e StPO fallen (E. 2.2). Auf diese Erwägungen ist
nicht zurückzukommen. Vielmehr sind – aufgrund der in AGE BES.2020.78
E. 2.2 dargelegten Gründe – auch die Gebühren für das Erstellen einer
Daten-CD zuhanden der Privatklägerschaft – vorbehältlich den Ausführungen in
Erwägung 3.3.2 – als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zu
qualifizieren. Die massgeblichen Elemente zur Verlegung der Verfahrenskosten
sind bei der Privatklägerschaft ebenfalls erst beim Abschluss des Verfahrens
bekannt, weshalb auch sie im Vorverfahren grundsätzlich keine
Kostenvorschusspflicht trifft. Zudem ist der Grundsatz gemäss Art. 423
Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, wonach der Staat die Kosten zu tragen hat,
die bei ihm angefallen sind und die sich am Ende des Verfahrens nicht gestützt
auf eine gesetzliche Bestimmung einer Partei überwälzen lassen.
3.3.2 Ob
die Gebühren gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO auch dann als Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 422 StPO zu qualifizieren wären, wenn sich die
Privatklägerschaft bei einem Offizialdelikt nicht als Zivilkläger am Verfahren
beteiligt, kann vorliegend offengelassen werden. Gemäss dem Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer als
Privatkläger im Zivilpunkt zugelassen. Deshalb könnten ihm auch bei einer
Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 427 StPO unter den entsprechenden
Voraussetzungen allfällige Kosten überwälzt werden.
3.4 Nach
dem Gesagten handelt es sich bei den Kosten für die Erstellung einer Daten-CD
zuhanden des Beschwerdeführers um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422
StPO und nicht um Parteikosten, die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO zu entschädigen wären.
4.
4.1 Somit
ist die Beschwerde gutzuheissen und die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Rechnung vom 5. August 2021 belastete Gebühr von CHF 155.– zu stornieren
und zu den Verfahrenskosten des Verfahrens [...] zu nehmen.
4.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Die Entschädigung ist mangels Kostennote zu schätzen. Angemessen
erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Aufwand ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.–
zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die A____
mit Rechnung vom 5. August 2021 belastete Gebühr von CHF 155.–
storniert und zu den Verfahrenskosten des Verfahrens [...] genommen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1’000.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.