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Entscheid

BES.2021.106

Gebühren für Akteneinsicht (BGer 1B_281/2022 vom 21. März 2023)

13. April 2022Deutsch10 min

Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.106

ENTSCHEID

vom 13. April

2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

c/o

[...]

Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Rechnungsstellung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. August 2021

betreffend Gebührenauflage für Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Im

Strafverfahren [...] wurde A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom

1. Juli 2020 als Privatkläger zugelassen. Mit Schreiben vom 6. August

2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die aktuellen

Strafuntersuchungsakten. Am 12. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer

eine Daten-CD mit den digital gespeicherten Akten der Strafuntersuchung sowie

eine auf den 5. August 2021 datierte Rechnung über CHF 155.– zugestellt.

Mit Schreiben vom 12. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um

Stornierung dieser Rechnung, was die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

16. August 2021 ablehnte.

Gegen die

Rechnungsstellung vom 5. August 2021 hat der Beschwerdeführer am

23. August 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Rechnung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. August 2021 und die damit verbundene

Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Stellungnahme vom 15. November 2021, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Beides unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des

Strafverfahrens [...] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

1.1.2

Die Staatsanwaltschaft

vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass kein gültiges

Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

vorliege, da es sich bei der Rechnung vom 5. August 2021 weder um eine

Verfügung noch um eine sonstige Verfahrenshandlung handle. Demgegenüber macht

der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei der unmissverständlich zum

Ausdruck gebrachten Verpflichtung zur Bezahlung des Betrags von CHF 155.– um

ein Beschwerdeobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

handle, da die Privatklägerschaft gegen eine solche Kostenauflage eine

Beschwerdemöglichkeit haben müsse.

1.1.3

Beschwerdeobjekt

im Sinne Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können nur konkrete

hoheitliche Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sein.

Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen zu verstehen, welche auf den

Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen

(Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393

N 6). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer

gegenüber im Zusammenhang mit der Ausübung des Akteneinsichtsrechts anfallende

Gebühren in Rechnung gestellt. Das Akteneinsichtsrecht ist in der

Strafprozessordnung in Art. 101 f. StPO geregelt, die Erhebung von

Gebühren für das Anfertigen von Kopien bzw. für das Erstellen einer Daten-CD in

Art. 102 Abs. 3 StPO, wobei letztere Bestimmung durch § 10

Abs. 3 und Abs. 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die

Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) konkretisiert

wird. Die vorliegende Rechnungstellung durch die Staatsanwaltschaft unterliegt

folglich einer strafprozessualen Regelung. Überdies hat sie, da es sich beim

Recht auf Akteneinsicht um ein Element des rechtlichen Gehörs handelt

(Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), klarerweise auch einen Einfluss

auf den Gang des Verfahrens. Somit handelt es sich bei der Rechnung vom

5.

August 2021 um eine konkrete hoheitliche Verfahrenshandlung der

Staatsanwaltschaft, die mit Beschwerde anfechtbar ist.

Ob die

vorliegende Rechnung als Verfügung oder bloss als andere Verfahrenshandlung im

Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren ist, kann

an dieser Stelle somit offenbleiben. Immerhin sei angemerkt, dass Verfügungen im Rahmen der Strafprozessordnung gemäss

Art. 80 Abs. 3 StPO weder besonders auszufertigen noch zu begründen

sind und insbesondere auch mündlich eröffnet werden dürfen. Folglich können die

von der Staatsanwaltschaft angeführten verwaltungsrechtlichen Kriterien zur

Einordnung von Verwaltungshandeln (namentlich das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung

sowie der Bezeichnung der Verfügung als solche) im Strafprozessrecht nicht ohne

Weiteres herbeigezogen werden.

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 geltend,

dass es sich bei den Kosten für das Erstellen einer Daten-CD um

Verfahrenskosten handle, über welche erst mit dem Endentscheid zu befinden sei.

Die Privatklägerschaft sei gleich zu behandeln wie die beschuldigte Person und

könne daher nicht verpflichtet werden, Verfahrenskosten zu bevorschussen.

2.2

Demgegenüber

weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer zitierte

Entscheid die Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch eine

beschuldigte Person – und nicht durch die Privatklägerschaft – betreffe. Vielmehr

habe die Privatklägerschaft die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden

Gebühren vorzuschiessen. Ein Ersatz sei grundsätzlich nur im Rahmen einer

allfälligen Parteientschädigung möglich. Folglich hätte die Privatklägerschaft

das Inkassorisiko zu tragen. Da der Privatklägerschaft im Endentscheid

Verfahrenskosten nur im Zusammenhang mit Antragsdelikten und Zivilklagen

auferlegt werden könnten, würde die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers

dazu führen, dass die Privatklägerschaft bei Offizialdelikten die gesetzlich

vorgesehenen Gebühren faktisch nie zu tragen hätte.

3.

3.1

Die

Strafprozessordnung enthält unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um

Akteneinsicht» eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten, die im

Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut Art. 102

Abs. 3 StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von

Kopien verlangen. Darunter fallen auch Kopien, die in elektronischer Form auf

einem Datenträger gespeichert werden. Die Regelung wird durch die kantonale

Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Der Kanton Basel-Stadt verlangt eine

Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der Auslagen mitumfasst (Art. 424

Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der basel-städtischen

Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

(SG 154.980) können Anwältinnen und Anwälten der Parteien die

Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elek­tronische

Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung)

haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro Datenträger zu entrichten. Zusätzlich

wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30.– pro Ordner erhoben

(vgl. AGE BES.2021.37/42 vom 3. Februar 2022 E. 3.2).

3.2

In

dem von den Parteien angeführten Entscheid AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020

Dispositiv

hat das Appellationsgericht erkannt, dass es sich bei den Kosten, die beim

Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren und Auslagen i.S.v. Art. 422

StPO handelt und nicht um private Aufwendungen der Parteien für die Ausübung

ihrer Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizug einer Rechtsvertretung

darstellt. Unter Hinweis auf BGE 144 IV 207 E. 1.3 wurde festgehalten,

dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlege (vgl. Art. 421

Abs. 1, Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Das ergebe sich auch

daraus, dass die Kostenverlegung grundsätzlich dem Prozessausgang folge. Die

staatsanwaltschaftlichen Verfügungen über die Kostenauflage betreffend

Akteneisicht stünden unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Endentscheids (AGE

BES.2020.78 E. 2.2.3, 2.3.1).

Im Entscheid AGE

BES.2021.37/42 vom 3. Februar 2022 hat das Appellationsgericht den

Entscheid AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 bestätigt und präzisierend

festgehalten, dass sich letzterer ausschliesslich zu den Kostenfolgen für die

beschuldigte Person geäussert hat (AGE BES.2021.37/42 E. 3.3). Weiter bestätigte

das Appellationsgericht, dass im Endentscheid neu über die der

Privatklägerschaft von der Staatsanwaltschaft für die Akteneinsicht in Rechnung

gestellten Gebühren entschieden werden könne. Präzisierend wurde jedoch festgestellt,

dass dies ausdrücklich zu erfolgen habe. Werde im Dispositiv bloss angeordnet,

dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen, so werde damit nicht

neu über die der Privatklägerschaft für die Akteneinsicht in Rechnung

gestellten Gebühren entschieden, sondern vielmehr der bisherige Entscheid der

Staatsanwaltschaft stillschweigend bestätigt (AGE BES.2021.37/42 E. 3.3).

3.3 Während

sich AGE BES.2020.78 zu den Kostenfolgen für die beschuldigte Person und AGE

BES.2021.37/42 zu den im Endentscheid festgelegten Kosten der Privatklägerschaft

äusserte, sind vorliegend die vorläufigen Kostenfolgen für die

Privatklägerschaft vor Erlass des Endentscheides strittig.

3.3.1 Im

Entscheid AGE BES.2020.78 begründete das Appellationsgericht die Qualifikation

der Gebühren für die Akteneinsicht gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO als

Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO insbesondere damit, dass es

sich bei den Kosten für das Erstellen einer Daten-CD gemäss Art. 102

Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und Abs. 4 der

basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) um Kopierkosten handelt, welche

unter den Begriff der Post-, Telefon- und ähnliche Spesen gemäss Art. 422

Abs. 2 lit. e StPO fallen (E. 2.2). Auf diese Erwägungen ist

nicht zurückzukommen. Vielmehr sind – aufgrund der in AGE BES.2020.78

E. 2.2 dargelegten Gründe – auch die Gebühren für das Erstellen einer

Daten-CD zuhanden der Privatklägerschaft – vorbehältlich den Ausführungen in

Erwägung 3.3.2 – als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zu

qualifizieren. Die massgeblichen Elemente zur Verlegung der Verfahrenskosten

sind bei der Privatklägerschaft ebenfalls erst beim Abschluss des Verfahrens

bekannt, weshalb auch sie im Vorverfahren grundsätzlich keine

Kostenvorschusspflicht trifft. Zudem ist der Grundsatz gemäss Art. 423

Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, wonach der Staat die Kosten zu tragen hat,

die bei ihm angefallen sind und die sich am Ende des Verfahrens nicht gestützt

auf eine gesetzliche Bestimmung einer Partei überwälzen lassen.

3.3.2 Ob

die Gebühren gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO auch dann als Verfahrenskosten

im Sinne von Art. 422 StPO zu qualifizieren wären, wenn sich die

Privatklägerschaft bei einem Offizialdelikt nicht als Zivilkläger am Verfahren

beteiligt, kann vorliegend offengelassen werden. Gemäss dem Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer als

Privatkläger im Zivilpunkt zugelassen. Deshalb könnten ihm auch bei einer

Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 427 StPO unter den entsprechenden

Voraussetzungen allfällige Kosten überwälzt werden.

3.4 Nach

dem Gesagten handelt es sich bei den Kosten für die Erstellung einer Daten-CD

zuhanden des Beschwerdeführers um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422

StPO und nicht um Parteikosten, die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO zu entschädigen wären.

4.

4.1 Somit

ist die Beschwerde gutzuheissen und die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen

Rechnung vom 5. August 2021 belastete Gebühr von CHF 155.– zu stornieren

und zu den Verfahrenskosten des Verfahrens [...] zu nehmen.

4.2 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Die Entschädigung ist mangels Kostennote zu schätzen. Angemessen

erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden (einschliesslich Auslagen,

zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Aufwand ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.–

zu vergüten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die A____

mit Rechnung vom 5. August 2021 belastete Gebühr von CHF 155.–

storniert und zu den Verfahrenskosten des Verfahrens [...] genommen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1’000.–

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.