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Entscheid

BES.2021.107

Nichtanhandnahme (BGer 6B_183/2022 vom 13. April 2022)

9. Dezember 2021Deutsch6 min

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.107

ENTSCHEID

vom 9.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. Oktober 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) erstattete am 11. September 2019 auf der Polizeiwache

Clara in Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner, Beschuldigter)

wegen mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede. Mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 1. Oktober 2020 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mangels

Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf den Strafantrag nicht ein und verlegte

die Kosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2021 bei

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben und beantragt, dass das

Strafverfahren sofort «wieder aufgenommen» und das entsprechende Dossier dem

Kanton Basel-Landschaft zugestellt werde. Mit Schreiben vom 24. August

2021 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet und zugleich sinngemäss

beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom

17. Sep­tember 2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 unter Verweis

auf das Schreiben vom 24. August 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein

rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit

zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Die

Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser

Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO).

Verfügungen der

Staatsanwaltschaft werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere

Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO).

Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat bzw.

die Adressatin mit einer Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 85

Abs. 4 lit. a StPO). Ein Rückbehalteauftrag oder der Auftrag der

Postlagerung verlängern die siebentägige Frist nicht (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 85 StPO N 9). Für die an einem Verfahren Beteiligten besteht nach

dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen

behördliche Sendungen zugestellt werden können (Arquint,

a.a.O. mit Verweis auf BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E.3).

1.2.2

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Eingabe vom 24. August 2021

aus, dass die Nichtanhandnahmeverfügung am 1. Oktober 2020 an die damals

bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickt und bis zum 7. Dezember

2020.

nicht abgeholt worden sei. Dementsprechend sei die Beschwerde vom

20.

August 2021 verspätet erhoben worden. Demgegenüber macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass ihr die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober

2020.

nie zugestellt worden sei, zudem habe sie der Post nie einen Auftrag für

eine Postlagerung erteilt.

1.2.3

Aus

den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung

am 11. September 2019 anstatt einer Wohnsitzadresse ihre Zustell­adresse

mit «[...], Postlagernd» angegeben hat (Rapport vom 11. Sep­tember 2019,

S. 1 f.). Diese Zustelladresse hat die Beschwerdeführerin letztmals

im Protokoll der Einvernahme vom 23. Juni 2020 bestätigt (Einvernahmeprotokoll

vom 23. Juni 2020, S. 1). Zwischenzeitlich hatte die

Beschwerdeführerin eine Domiziladresse beim Advokaten C____, allerdings nur für

rund drei Wochen, da dieser das Mandat schliesslich nicht übernommen und die

Zurverfügungstellung seiner Adresse beendet hat (Aktennotizen vom 9. Juni 2020).

Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Staatsanwaltschaft die

Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens mehrfach zur Angabe einer aktuellen

Adresse aufgefordert und die Beschwerdeführerin die Angabe einer solchen

mehrfach in Aussicht gestellt hatte. Allerdings ist die Beschwerdeführerin

ihren Ankündigungen bis zuletzt nicht nachgekommen (Aktennotizen vom

23.

Juli 2020).

Bei Erlass der

Nichtanhandnahmeverfügung hatte die Staatsanwaltschaft daher keine andere

Möglichkeit, als die Verfügung an die einzige ihr von der Beschwerdeführerin

bekanntgegebene Adresse, d.h. an die Adresse «[...], Postlagernd», zuzustellen.

Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

der Post nie einen Postlagerauftrag erteilt zu haben. Aufgrund der von ihr im

Verlaufe des Verfahrens gemachten Angaben durfte und musste die

Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass ein solcher Auftrag bestand. Gemäss der

Sendungsverfolgung der Post traf die Verfügung am 3. Oktober 2020 in [...] ein,

wurde bis am 7. Dezember 2020 nicht abgeholt und daraufhin retourniert.

Hinsichtlich der

Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Zustellung der

Nichtanhandnahmeverfügung rechnen musste, ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin das vorliegende Strafverfahren mit ihrer Anzeige selbst in

Gang gesetzt hat. Weiter hatte sie im Jahre 2020 mehrmals insbesondere

telefonischen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden und noch am

23.

Juni 2020 wurde eine Einvernahme durchgeführt. Schliesslich wurde die

Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – von der Staatsanwaltschaft mehrfach zur

Angabe einer aktuellen Zustell­adresse aufgefordert. Aufgrund dieser Umstände ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit mit der Behandlung

ihrer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft und auch mit dem Eingang einer

beschwerdefähigen Verfügung in dieser Sache zu rechnen hatte.

Nach dem

Gesagten hat die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung spätestens am

10.

Oktober 2020 als erfolgt zu gelten. Folglich ist die Beschwerde vom 20. Au­gust

2021.

nicht mehr innert der gesetzlichen zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht

worden.

1.3

Auf

die Beschwerde kann daher mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht eingetreten

werden.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr ist auf

CHF 400.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner/Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.