BES.2021.107
Nichtanhandnahme (BGer 6B_183/2022 vom 13. April 2022)
9. Dezember 2021Deutsch6 min
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.107
ENTSCHEID
vom 9.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Oktober 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) erstattete am 11. September 2019 auf der Polizeiwache
Clara in Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner, Beschuldigter)
wegen mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 1. Oktober 2020 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mangels
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf den Strafantrag nicht ein und verlegte
die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2021 bei
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben und beantragt, dass das
Strafverfahren sofort «wieder aufgenommen» und das entsprechende Dossier dem
Kanton Basel-Landschaft zugestellt werde. Mit Schreiben vom 24. August
2021 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet und zugleich sinngemäss
beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom
17. September 2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 unter Verweis
auf das Schreiben vom 24. August 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein
rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser
Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO).
Verfügungen der
Staatsanwaltschaft werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO).
Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat bzw.
die Adressatin mit einer Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO). Ein Rückbehalteauftrag oder der Auftrag der
Postlagerung verlängern die siebentägige Frist nicht (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 85 StPO N 9). Für die an einem Verfahren Beteiligten besteht nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Sendungen zugestellt werden können (Arquint,
a.a.O. mit Verweis auf BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E.3).
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Eingabe vom 24. August 2021
aus, dass die Nichtanhandnahmeverfügung am 1. Oktober 2020 an die damals
bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickt und bis zum 7. Dezember
2020.
nicht abgeholt worden sei. Dementsprechend sei die Beschwerde vom
20.
August 2021 verspätet erhoben worden. Demgegenüber macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass ihr die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober
2020.
nie zugestellt worden sei, zudem habe sie der Post nie einen Auftrag für
eine Postlagerung erteilt.
1.2.3
Aus
den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung
am 11. September 2019 anstatt einer Wohnsitzadresse ihre Zustelladresse
mit «[...], Postlagernd» angegeben hat (Rapport vom 11. September 2019,
S. 1 f.). Diese Zustelladresse hat die Beschwerdeführerin letztmals
im Protokoll der Einvernahme vom 23. Juni 2020 bestätigt (Einvernahmeprotokoll
vom 23. Juni 2020, S. 1). Zwischenzeitlich hatte die
Beschwerdeführerin eine Domiziladresse beim Advokaten C____, allerdings nur für
rund drei Wochen, da dieser das Mandat schliesslich nicht übernommen und die
Zurverfügungstellung seiner Adresse beendet hat (Aktennotizen vom 9. Juni 2020).
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Staatsanwaltschaft die
Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens mehrfach zur Angabe einer aktuellen
Adresse aufgefordert und die Beschwerdeführerin die Angabe einer solchen
mehrfach in Aussicht gestellt hatte. Allerdings ist die Beschwerdeführerin
ihren Ankündigungen bis zuletzt nicht nachgekommen (Aktennotizen vom
23.
Juli 2020).
Bei Erlass der
Nichtanhandnahmeverfügung hatte die Staatsanwaltschaft daher keine andere
Möglichkeit, als die Verfügung an die einzige ihr von der Beschwerdeführerin
bekanntgegebene Adresse, d.h. an die Adresse «[...], Postlagernd», zuzustellen.
Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
der Post nie einen Postlagerauftrag erteilt zu haben. Aufgrund der von ihr im
Verlaufe des Verfahrens gemachten Angaben durfte und musste die
Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass ein solcher Auftrag bestand. Gemäss der
Sendungsverfolgung der Post traf die Verfügung am 3. Oktober 2020 in [...] ein,
wurde bis am 7. Dezember 2020 nicht abgeholt und daraufhin retourniert.
Hinsichtlich der
Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Zustellung der
Nichtanhandnahmeverfügung rechnen musste, ist zunächst festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin das vorliegende Strafverfahren mit ihrer Anzeige selbst in
Gang gesetzt hat. Weiter hatte sie im Jahre 2020 mehrmals insbesondere
telefonischen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden und noch am
23.
Juni 2020 wurde eine Einvernahme durchgeführt. Schliesslich wurde die
Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – von der Staatsanwaltschaft mehrfach zur
Angabe einer aktuellen Zustelladresse aufgefordert. Aufgrund dieser Umstände ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit mit der Behandlung
ihrer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft und auch mit dem Eingang einer
beschwerdefähigen Verfügung in dieser Sache zu rechnen hatte.
Nach dem
Gesagten hat die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung spätestens am
10.
Oktober 2020 als erfolgt zu gelten. Folglich ist die Beschwerde vom 20. August
2021.
nicht mehr innert der gesetzlichen zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht
worden.
1.3
Auf
die Beschwerde kann daher mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht eingetreten
werden.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr ist auf
CHF 400.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner/Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.