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Entscheid

BES.2021.108

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

1. November 2021Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2021 wurde A____ des Führens eines nicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.108

ENTSCHEID

vom 1.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. August 2021

betreffend Nichteintreten auf Einsprache

infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2021 wurde A____ des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 1’200.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung ersatzweise zu 12 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 428.60 auferlegt.

Der Strafbefehl

wurde A____ am 28. Juni 2021 mit eingeschriebener Postzusendung

zugestellt (act. 4, Vorakten S. 28). Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe bei der Französischen

Post 28. Juli 2021)

sinngemäss Einsprache und macht unter anderem geltend, dass

er mit der Busse nicht einverstanden sei und behauptet, sein Fahrzeug sei in

einem «besicherten» (wohl: betriebssicheren) Zustand und in Frankreich, in

seinem Wohnsitzland, zugelassen (act. 4,

Vorakten S. 29 ff.). Die

Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom

21. Juni 2021

entgegen und überwies sie zusammen mit den Akten am 5. August 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache

als verspätet erhoben.

Mit Verfügung vom 12. August 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

Hiergegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit

Eingabe vom 25. August 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (act. 2). In seiner

Beschwerde macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, dass er nicht bereit

sei, die Busse zu bezahlen und sein Fahrzeug in Frankreich zugelassen sei.

Zudem reicht er eine «Bestätigung» von der [...] vom 14. Dezember 2020 in

französischer Sprache ein (act. 3). Zur Frage der Verspätung seiner Einsprache äussert sich

der Beschwerdeführer jedoch nicht.

Mit undatierter Eingabe, welche am 4. Oktober 2021 beim Appellationsgericht

eingegangen ist, äussert sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache. Die bei

der Kontrolle festgestellten technischen Änderungen seien an seinem Wohnort erlaubt

und das Fahrzeug sei ein «[...] limited edition». Ausserdem reicht er nochmals

die bereits obenerwähnte «Bestätigung» der Garage und ein weiteres Dokument mit

dem Titel «Procès-verbal de contrôle technique» (sinngemäss übersetzt: Bericht

zur technischen Fahrzeugkontrolle) vom 16. März 2020 ein.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2021

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,

die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche

Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385

Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.4 Vorliegend

hat die Vorinstanz am 12. August 2021 Nichteintreten verfügt (act. 1). Die

angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der

Post am 16. August 2021 zugestellt (act. 4,

Vorakten S. 41). Die auf den 25. August 2021

datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht 26. August 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden

(act. 2).

1.5 Hinsichtlich

des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit

begründet, dass die undatierte Einsprache (Postaufgabe bei der Französischen

Post 28. Juli 2021)

gegen den Strafbefehl vom 21. Juni 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft

werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

Der Beschwerde

ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der

Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein

sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen und dem

Fristversäumnis nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass er sich

für die verpasste Frist «entschuldige». Sodann bringt er vor, dass er mit dem

Strafbefehl bzw. der Busse nicht einverstanden sei, da sein Fahrzeug in einem

betriebssicheren Zustand und in Frankreich zugelassen sei (siehe S. 2, Abs. 2,

3 und 4). Letztere stellen jedoch materielle Argumente zum Strafbefehl dar, auf

die im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden muss.

Damit ist

zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem

juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen

offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie

nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil

diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur

Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn

Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als

eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91

Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer

ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/017 vom 21. August 2017 E. 2.3,

6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1

zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In

einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215

S. 216). Fällt das Fristende auf einen Samstag,

Sonntag oder Freitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2

StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann

eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem

Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt

werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den

Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer

siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

2.2 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der am 21. Juni 2021 erlassene Strafbefehl, der unter anderem

eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn

Tagen enthielt (act. 4, Vorakten S. 26 f.), gemäss der Sendungsverfolgung dem

Beschwerdeführer am 28. Juli 2021 mit eingeschriebener Postsendung

zugestellt wurde (act. 4, Vorakten S. 28). Ausgehend von der vorstehend zitierten

zehntätigen Frist zur Erhebung der Einsprache, begann die Einsprachefrist gegen

den Strafbefehl somit am 29. Juni 2021 und endete dementsprechend am 8. Juli 2021. Der Beschwerdeführer hat die nicht

datierte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 4,

Vorakten S. 29 ff.) indessen erst am 28. Juli 2021

und somit verspätet der Französischen Post übergeben (act. 4, Vorakten S. 32).

Davon abgesehen, dass die Einsprachefrist im Zeitpunkt der Aufgabe bei der

Französischen Post bereits abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer

ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese

erst in jenem Zeitpunkt, indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (siehe E. 2.2). Mangels

Sendungsverfolgung ist jedoch unklar, wann die Sendung von der Schweizerischen

Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde. Auf diese Frage ist aber

nicht näher einzugehen, da die Einsprache offensichtlich zu spät und nicht

innert Frist erfolgt ist.

3.

3.1

Nach dem Gesagten

ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügung vom 12. August 2021

zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die vorliegende

Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.