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Entscheid

BES.2021.109

Besuchsbewilligung

21. Dezember 2021Deutsch15 min

seiner Ehefrau B____, seiner Tochter C____ und seines Sohnes D____. Nachdem A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.109

ENTSCHEID

vom 21. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 23. August 2021

betreffend Besuchsbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

des Verdachts der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen

Tätlichkeiten, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil

seiner Ehefrau B____, seiner Tochter C____ und seines Sohnes D____. Nachdem A____

am 7. Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt worden war, ersuchte dessen

Verteidiger mit Eingabe vom 19. August 2021 namens und auftrags von A____ um

Ausstellung einer Besuchsbewilligung für seinen Neffen E____.

Mit Verfügung

vom 23. August 2021 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nur Anträge

von den besuchswilligen Personen und nicht von den Untersuchungsgefangenen

behandelt würden. Im Übrigen könne dem Neffen von A____ aufgrund der

bestehenden Kollusionsgefahr, insbesondere auch aufgrund der familiären Nähe

der am Strafverfahren beteiligten Personen, keine Besuchsbewilligung

ausgestellt werden.

Dagegen hat A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. August 2021 Beschwerde

erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die

Vorinstanz anzuweisen, die für E____ beantragte Besuchsbewilligung umgehend

auszustellen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm die amtliche

Verteidigung zu gewähren. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 13. September 2021 – unter Auferlegung eines

Kontakt- und Annäherungsverbots gegenüber seiner Ehefrau, seiner Tochter und

seinem Sohn – aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, beantragt die

Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 16. September 2021, es sei auf die

Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei

diese abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 24. September

2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei dennoch über die Beschwerde zu

entscheiden, da es sich um eine grundsätzliche Frage handle, die sich in

gleicher Konstellation wiederholen könne. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess

sich die Staatsanwaltschaft erneut vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Strafakten im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen

bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft

beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde

gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Darunter

fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 10).

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist – angesichts der besonderen Tragweite des vorliegenden Falles

(dazu unten E. 1.3.3) und auf Anordnung der Verfahrensleitung hin – das

Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

1.3.1

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht

konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3,

125.

I 394 E. 4a). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende

Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten

betroffen, das heisst beschwert ist (Schmid/‌Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im

Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell

sein (Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach

der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September

2012.

E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen

Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die

Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde zufolge

Gegenstandslosigkeit (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3,

BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E.

1.2; Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554).

1.3.2

Nach

ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des

Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann

abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung

wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse

besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum

je möglich wäre (AGE BES.2019.14/BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2015.141

vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E.

2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.).

Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen

gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar umschriebene, ganz

spezifische Frage grundlegender Art» (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 393 N 36; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom

29.

August 2019 E. 1.3.3).

1.3.3

Die

Staatsanwaltschaft verunmöglichte mit der angefochtenen Verfügung den

persönlichen Kontakt zwischen dem in Untersuchungshaft versetzten Beschwerdeführer

und dessen Neffen. Sie erwog dabei, es könnten nur Anträge von den

besuchswilligen – und nicht von den strafprozessual inhaftierten – Personen

behandelt werden. Da der Beschwerdeführer inzwischen aus der Untersuchungshaft

entlassen worden ist, besteht grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an

der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie er jedoch mit Recht vorbringt,

handelt es sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

die sich in einer gleichen Konstellation jederzeit wieder stellen könnte und bei

deren Beurteilung ein wirksamer Rechtsschutz – jedenfalls bei kurzer Haftdauer

– kaum je rechtzeitig gewährleistet werden könnte, weshalb hinsichtlich dieser Frage

auf die – gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte –

Beschwerde dennoch einzutreten ist.

1.3.4

Im

Übrigen muss mit Blick auf die Kostenverlegung auch bei Gegenstandslosigkeit

über den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens summarisch befunden

werden (BGer 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.1, 6B_109/2010 vom 22.

Februar 2011 E. 4.1; AGE HB.2021.11 vom 21. Mai 2021 E. 2.1, BES.2015.112

vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 428 StPO N 14).

2.

2.1

Jede

Person hat das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und

geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens

(Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen

durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten

Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3

BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1

Satz 2 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1).

Die

strafprozessuale Haft ist in den Art. 220-236 StPO gesetzlich geregelt. Die

strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen

Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die

Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Mangels

entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch

strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen

Kontakt zu ihrer Familie (BGE 143 I 241 E. 3.6), wobei die Kontakte zwischen

der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung

bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO; § 58 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung

des Kantons Basel-Stadt [SG 258.210; JVV]). Innerhalb der Grenzen von Art. 235

Abs. 1 und 2 StPO haben inhaftierte Personen nach der Praxis des Bundesgerichts

grundsätzlich einen bundesrechtlichen Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 235 N 3; BGE 143 I 241 E. 4).

Während Art. 235

StPO die allgemeinen Grundzüge der Kontaktmöglichkeiten regelt, werden die

Details nach dessen Abs. 5 in den kantonalen Justizvollzugserlassen und in den

jeweils anwendbaren Gefängnisreglementen festgehalten (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 2;

BGE 143 I 241 E. 3.3.). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. l JVV erlässt die Leitung der

Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen unter

anderem betreffend den Empfang von Besuchen. Entsprechend finden sich in den §§

44.

ff. der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (<file://gepoolsvfil1.bs.ch/user$/sagbin/myFiles/Downloads/‌Hausordnung‌%20‌UG_‌Deutsch.pdf;

nachfolgend Hausordnung UG Waaghof>) nähere Regelungen betreffend Besuche

von inhaftierten Personen.

2.2

2.2.1

Die

Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung in apodiktischer Weise

fest, dass nur Anträge von den besuchswilligen Personen behandelt werden

könnten, ohne hierbei eine gesetzliche Grundlage zu nennen oder auch nur einen

Begründungsansatz aufzuführen.

2.2.2

Weder

der Regelung von Art. 235 Abs. 2 StPO noch den kantonalen Normen oder der

Hausordnung des fraglichen Untersuchungsgefängnisses lässt sich entnehmen, dass

(und weshalb) lediglich besuchswillige – nicht aber inhaftierte – Personen eine

Besuchsbewilligung beantragen könnten.

2.2.3

Das

Besuchsrecht einer inhaftierten (beschuldigten) Person lehnt sich grundsätzlich

an die Regelung für gefangene (verurteilte) Personen im Strafvollzugsrecht an.

So hält der EGMR fest, dass eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 (Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14

(Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR. 0.101; EMRK)

vorliege, wenn Häftlinge ein weniger weit gehendes Recht auf Besuch hätten als

«gewöhnliche» Strafgefangene, ohne dass für die unterschiedliche Behandlung

eine objektive und vernünftige Rechtfertigung bestehe (Urteil des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Laduna gegen Slowakei vom

12.

Dezember 2011, [Nr. 31827/02]; Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, N 916).

Im Strafvollzug

hat die gefangene Person das Recht, Besuche zu empfangen, wobei von

Bundesrechts wegen der Kontakt mit nahestehenden Personen «zu erleichtern» ist

(Art. 84 Abs. 1 StGB). Ausgehend davon, dass den strafprozessual inhaftierten

Personen grundsätzlich die gleichen Besuchsrechte wie im Strafvollzug zustehen,

sind die – wenngleich bewilligungspflichtigen und grösstenteils überwachten –

Besuche grundsätzlich auch während der Untersuchungshaft soweit tunlich zu erleichtern.

Schon vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch die

inhaftierte Person selber eine Besuchsbewilligung für eine ihr nahestehende

Person beantragen können soll, zumal die – seitens der Staatsanwaltschaft offenbar

praxisgemäss – verfügte Einschränkung der Antragsberechtigung, wonach nur

besuchswillige Personen eine Besuchsbewilligung erlangen könnten, aus Sicht der

inhaftierten Person eine zusätzliche Hürde für die Wahrnehmung ihrer

Besuchsrechte darstellt. In diesem Sinne hält beispielsweise die

Justizvollzugsanstalt Pöschwies als Besuchsregel explizit fest, dass entsprechende

Gesuche «von der Besuchsperson oder vom Gefangenen schriftlich an den

Besuchspavillon zu richten» sind (<https://www.zh.ch/content/‌dam/zhweb/‌bilder-‌dokumente/organisation/direktion-der-justiz-‌und-des-innern/juwe/‌jva-p%C3%‌B6sch‌wies‌/‌formular_bewilligungsgesuch_‌gefangenenbesuch_JVA.pdf>,

Hervorhebungen durch die Unterzeichneten).

Nach dem

Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 StGB ist zudem die gefangene Person Trägerin der

Kontaktrechte («Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen […]»).

Gleiches muss hinsichtlich des Besuchsrechts einer inhaftierten Person gelten;

auch hier ist – wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt – die in Untersuchungshaft

versetzte Person Trägerin des Besuchsrechts. Die verfassungsrechtliche

Grundlage des Kontaktanspruchs, insbesondere Art. 13 Abs. 1 BV, schützt zwar

auch die Interessen der besuchswilligen Personen, primäre Anspruchsinhaberin

bleibt jedoch die gefangene bzw. inhaftierte Person. Sie bestimmt denn auch,

von wem sie sich besuchen lassen will (Imperatori,

in Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 112 und 114).

In diesem Sinne hält das Bundesgericht in einer etwas anders gelagerten

Konstellation fest, dass das strafprozessuale Haftbesuchsrecht der inhaftierten

Person nicht ausschliesslich auf das (passive) Empfangen von Besuchen

beschränkt sei (BGE 143 I 241 E. 4; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 3). Angesichts dessen erscheint

es auch sachlich nicht gerechtfertigt, nur den besuchswilligen, nicht aber den

primär anspruchsberechtigten gefangenen bzw. inhaftierten Personen ein

Antragsrecht für eine Besuchsbewilligung zuzugestehen.

2.2.4

Aus

praktischer Sicht ist zwar einzuräumen, dass durchaus nachvollziehbare Gründe

für eine solche Einschränkung bestehen mögen.

So kann es nicht

Sache der Strafverfolgungsbehörde sein, entsprechende Anträge von inhaftierten

Personen betreffend die Ausstellung einer Besuchsbewilligung auf ihre

Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und hierzu etwa die Personalien

der besuchswilligen Personen abzuklären, lückenhafte Wohnadressen zu

vervollständigen oder unbekannte Wohnadressen ausfinden zu machen. Solch

fehler- oder lückenhafte Gesuche können von der Strafverfolgungsbehörde ohne

weiteres zurückgewiesen werden, was vorliegendenfalls allerdings nicht ausschlaggebend

sein kann.

Beantragt die

inhaftierte Person selber die Bewilligung für einen bestimmten Besuch, ohne

hierfür etwa die Zustimmung der betreffenden Person eingeholt zu haben, besteht

ferner keine Gewähr dafür, dass diese die inhaftierte Person dann auch wirklich

besuchen kommt bzw. überhaupt besuchen will. Die praxisgemässe Einschränkung,

wonach nur besuchswillige Personen eine Besuchsbewilligung beantragen könnten,

verhindert unter diesem Gesichtspunkt, dass der Strafverfolgungsbehörde unnötiger

Aufwand mit der Bearbeitung und Weiterleitung eines solchen Antrags entsteht. Auch

dieses Argument greift vorliegend nicht, zumal dem Bewilligungsantrag des

Beschwerdeführers ein Ausweis von E____ beigelegt wurde, was jedenfalls dessen

Besuchswilligkeit nahelegte.

Über den

vorliegenden Einzelfall hinaus bedürfte die generelle Einschränkung des Rechts

einer inhaftierten Person, eine Besuchsbewilligung zu beantragen, mit Blick auf

die obgenannten Ausführungen ohnehin einer formell-gesetzlichen Grundlage auf

kantonaler Ebene oder zumindest einer entsprechenden Bestimmung in der

Hausordnung des jeweiligen Untersuchungsgefängnisses, ansonsten sie von

vornherein nicht rechtmässig sein kann. Bis zur Schaffung einer entsprechenden

Rechtsgrundlage ist ein zusätzlicher – möglicherweise unnötiger – Aufwand

seitens der Strafverfolgungsbehörde hinzunehmen.

2.3

Im

Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft

den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Besuchsbewilligung an

seinen Neffen E____ hätte behandeln müssen und die Beschwerde insoweit

gutzuheissen ist.

3.

3.1

Im

Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Diesfalls ist mit

summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor

Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden (siebe oben E. 1.3.3).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft erwog, es habe zufolge der weiterhin bestehenden

Kollusionsgefahr keine Besuchsbewilligung für den Neffen des Beschwerdeführers

ausgestellt werden können. Erst nachträglich begründete sie – auf die

entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers hin – dass eine solche auch mit E____

bestehen würde, weil dieser – gemäss Aussagen von C____ und D____ in einem

Parallelverfahren – versucht habe, die mutmasslich Geschädigten zum Rückzug ihrer

Strafanträge zu bewegen.

Selbst wenn

vorliegend jedoch eine gewisse Kollusionsgefahr mit E____ bestanden hätte,

erscheint die Verweigerung einer einmaligen Besuchsbewilligung

unverhältnismässig. Die Bestimmung in § 44 Hausordnung UG Waaghof, wonach bei

Kollusionsgefahr keine Besuchsbewilligung erteilt werde, bedarf insoweit einer

bundesrechtskonformen Auslegung. § 45 Abs. 2 Hausordnung UG Waaghof statuiert

ohnehin, dass während des Besuchs nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen

werden darf. Wenn dies für die strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich ist

und um eine angenommene Kollusionsgefahr zu bannen, kann die Besuchsbewilligung

mit der Auflage verbunden werden, dass das Gespräch in deutscher Sprache zu

führen ist und der Besuch zudem unter Aufsicht stattzufinden hat (Art. 235 Abs.

2.

StPO; BGer 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die

Aufsicht kann direkt durch persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson

anlässlich eines Besuches, aber etwa auch durch eine Tonbandaufzeichnung des

Gespräches (als milderes Mittel) durchgeführt werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 4).

Zudem findet vor und nach dem Besuch in der Regel eine Effektenkontrolle der

inhaftierten Person statt (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin,

a.a.O., N 923 ff.).

Unter Berücksichtigung

der gesamten Umstände, namentlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung

am 7. Juli 2021 bis zur Abweisung seines Antrags um Besuchsbewilligung vom 23.

August 2021 seit über 1 ½ Monate keinerlei Besuchskontakte hatte und

entsprechend hohe Anforderungen an die Einschränkung seiner Besuchsrechte zu

stellen waren, dass mit Eingabe vom 19. August 2021 lediglich eine einmalige

(und keine unbeschränkte) Bewilligung zugunsten von E____ beantragt worden war

und dass der angenommenen Kollusionsgefahr mit entsprechender Beaufsichtigung

des Besuchs wirksam hätte begegnet werden können, verletzt die Verweigerung der

beantragten Besuchsbewilligung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

3.3

Die

Beschwerde wäre daher vermutlich gutzuheissen gewesen, wenn sie nicht

gegenstandslos geworden wäre.

4.

Ausgangsgemäss

sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem

Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten,

womit auch sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Der angemessene Aufwand der

Verteidigung wird mangels Einreichung einer Kostennote auf rund vier

Arbeitsstunden (einschliesslich Auslagen) geschätzt und aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte

Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).