BES.2021.109
Besuchsbewilligung
21. Dezember 2021Deutsch15 min
seiner Ehefrau B____, seiner Tochter C____ und seines Sohnes D____. Nachdem A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2021.109
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. August 2021
betreffend Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
des Verdachts der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Tätlichkeiten, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil
seiner Ehefrau B____, seiner Tochter C____ und seines Sohnes D____. Nachdem A____
am 7. Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt worden war, ersuchte dessen
Verteidiger mit Eingabe vom 19. August 2021 namens und auftrags von A____ um
Ausstellung einer Besuchsbewilligung für seinen Neffen E____.
Mit Verfügung
vom 23. August 2021 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nur Anträge
von den besuchswilligen Personen und nicht von den Untersuchungsgefangenen
behandelt würden. Im Übrigen könne dem Neffen von A____ aufgrund der
bestehenden Kollusionsgefahr, insbesondere auch aufgrund der familiären Nähe
der am Strafverfahren beteiligten Personen, keine Besuchsbewilligung
ausgestellt werden.
Dagegen hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. August 2021 Beschwerde
erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, die für E____ beantragte Besuchsbewilligung umgehend
auszustellen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm die amtliche
Verteidigung zu gewähren. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 13. September 2021 – unter Auferlegung eines
Kontakt- und Annäherungsverbots gegenüber seiner Ehefrau, seiner Tochter und
seinem Sohn – aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, beantragt die
Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 16. September 2021, es sei auf die
Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei
diese abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 24. September
2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei dennoch über die Beschwerde zu
entscheiden, da es sich um eine grundsätzliche Frage handle, die sich in
gleicher Konstellation wiederholen könne. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess
sich die Staatsanwaltschaft erneut vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Strafakten im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen
bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft
beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Darunter
fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 10).
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist – angesichts der besonderen Tragweite des vorliegenden Falles
(dazu unten E. 1.3.3) und auf Anordnung der Verfahrensleitung hin – das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
1.3.1
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht
konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3,
125.
I 394 E. 4a). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende
Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten
betroffen, das heisst beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell
sein (Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach
der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September
2012.
E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen
Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die
Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3,
BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E.
1.2; Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554).
1.3.2
Nach
ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des
Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann
abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum
je möglich wäre (AGE BES.2019.14/BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2015.141
vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E.
2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.).
Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen
gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar umschriebene, ganz
spezifische Frage grundlegender Art» (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 393 N 36; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom
29.
August 2019 E. 1.3.3).
1.3.3
Die
Staatsanwaltschaft verunmöglichte mit der angefochtenen Verfügung den
persönlichen Kontakt zwischen dem in Untersuchungshaft versetzten Beschwerdeführer
und dessen Neffen. Sie erwog dabei, es könnten nur Anträge von den
besuchswilligen – und nicht von den strafprozessual inhaftierten – Personen
behandelt werden. Da der Beschwerdeführer inzwischen aus der Untersuchungshaft
entlassen worden ist, besteht grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie er jedoch mit Recht vorbringt,
handelt es sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
die sich in einer gleichen Konstellation jederzeit wieder stellen könnte und bei
deren Beurteilung ein wirksamer Rechtsschutz – jedenfalls bei kurzer Haftdauer
– kaum je rechtzeitig gewährleistet werden könnte, weshalb hinsichtlich dieser Frage
auf die – gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte –
Beschwerde dennoch einzutreten ist.
1.3.4
Im
Übrigen muss mit Blick auf die Kostenverlegung auch bei Gegenstandslosigkeit
über den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens summarisch befunden
werden (BGer 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.1, 6B_109/2010 vom 22.
Februar 2011 E. 4.1; AGE HB.2021.11 vom 21. Mai 2021 E. 2.1, BES.2015.112
vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 428 StPO N 14).
2.
2.1
Jede
Person hat das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und
geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen
durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3
BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1).
Die
strafprozessuale Haft ist in den Art. 220-236 StPO gesetzlich geregelt. Die
strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen
Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die
Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Mangels
entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch
strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen
Kontakt zu ihrer Familie (BGE 143 I 241 E. 3.6), wobei die Kontakte zwischen
der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung
bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO; § 58 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung
des Kantons Basel-Stadt [SG 258.210; JVV]). Innerhalb der Grenzen von Art. 235
Abs. 1 und 2 StPO haben inhaftierte Personen nach der Praxis des Bundesgerichts
grundsätzlich einen bundesrechtlichen Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 235 N 3; BGE 143 I 241 E. 4).
Während Art. 235
StPO die allgemeinen Grundzüge der Kontaktmöglichkeiten regelt, werden die
Details nach dessen Abs. 5 in den kantonalen Justizvollzugserlassen und in den
jeweils anwendbaren Gefängnisreglementen festgehalten (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 2;
BGE 143 I 241 E. 3.3.). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. l JVV erlässt die Leitung der
Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen unter
anderem betreffend den Empfang von Besuchen. Entsprechend finden sich in den §§
44.
ff. der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (<file://gepoolsvfil1.bs.ch/user$/sagbin/myFiles/Downloads/Hausordnung%20UG_Deutsch.pdf;
nachfolgend Hausordnung UG Waaghof>) nähere Regelungen betreffend Besuche
von inhaftierten Personen.
2.2
2.2.1
Die
Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung in apodiktischer Weise
fest, dass nur Anträge von den besuchswilligen Personen behandelt werden
könnten, ohne hierbei eine gesetzliche Grundlage zu nennen oder auch nur einen
Begründungsansatz aufzuführen.
2.2.2
Weder
der Regelung von Art. 235 Abs. 2 StPO noch den kantonalen Normen oder der
Hausordnung des fraglichen Untersuchungsgefängnisses lässt sich entnehmen, dass
(und weshalb) lediglich besuchswillige – nicht aber inhaftierte – Personen eine
Besuchsbewilligung beantragen könnten.
2.2.3
Das
Besuchsrecht einer inhaftierten (beschuldigten) Person lehnt sich grundsätzlich
an die Regelung für gefangene (verurteilte) Personen im Strafvollzugsrecht an.
So hält der EGMR fest, dass eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14
(Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR. 0.101; EMRK)
vorliege, wenn Häftlinge ein weniger weit gehendes Recht auf Besuch hätten als
«gewöhnliche» Strafgefangene, ohne dass für die unterschiedliche Behandlung
eine objektive und vernünftige Rechtfertigung bestehe (Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Laduna gegen Slowakei vom
12.
Dezember 2011, [Nr. 31827/02]; Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, N 916).
Im Strafvollzug
hat die gefangene Person das Recht, Besuche zu empfangen, wobei von
Bundesrechts wegen der Kontakt mit nahestehenden Personen «zu erleichtern» ist
(Art. 84 Abs. 1 StGB). Ausgehend davon, dass den strafprozessual inhaftierten
Personen grundsätzlich die gleichen Besuchsrechte wie im Strafvollzug zustehen,
sind die – wenngleich bewilligungspflichtigen und grösstenteils überwachten –
Besuche grundsätzlich auch während der Untersuchungshaft soweit tunlich zu erleichtern.
Schon vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch die
inhaftierte Person selber eine Besuchsbewilligung für eine ihr nahestehende
Person beantragen können soll, zumal die – seitens der Staatsanwaltschaft offenbar
praxisgemäss – verfügte Einschränkung der Antragsberechtigung, wonach nur
besuchswillige Personen eine Besuchsbewilligung erlangen könnten, aus Sicht der
inhaftierten Person eine zusätzliche Hürde für die Wahrnehmung ihrer
Besuchsrechte darstellt. In diesem Sinne hält beispielsweise die
Justizvollzugsanstalt Pöschwies als Besuchsregel explizit fest, dass entsprechende
Gesuche «von der Besuchsperson oder vom Gefangenen schriftlich an den
Besuchspavillon zu richten» sind (<https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/direktion-der-justiz-und-des-innern/juwe/jva-p%C3%B6schwies/formular_bewilligungsgesuch_gefangenenbesuch_JVA.pdf>,
Hervorhebungen durch die Unterzeichneten).
Nach dem
Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 StGB ist zudem die gefangene Person Trägerin der
Kontaktrechte («Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen […]»).
Gleiches muss hinsichtlich des Besuchsrechts einer inhaftierten Person gelten;
auch hier ist – wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt – die in Untersuchungshaft
versetzte Person Trägerin des Besuchsrechts. Die verfassungsrechtliche
Grundlage des Kontaktanspruchs, insbesondere Art. 13 Abs. 1 BV, schützt zwar
auch die Interessen der besuchswilligen Personen, primäre Anspruchsinhaberin
bleibt jedoch die gefangene bzw. inhaftierte Person. Sie bestimmt denn auch,
von wem sie sich besuchen lassen will (Imperatori,
in Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 112 und 114).
In diesem Sinne hält das Bundesgericht in einer etwas anders gelagerten
Konstellation fest, dass das strafprozessuale Haftbesuchsrecht der inhaftierten
Person nicht ausschliesslich auf das (passive) Empfangen von Besuchen
beschränkt sei (BGE 143 I 241 E. 4; Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 3). Angesichts dessen erscheint
es auch sachlich nicht gerechtfertigt, nur den besuchswilligen, nicht aber den
primär anspruchsberechtigten gefangenen bzw. inhaftierten Personen ein
Antragsrecht für eine Besuchsbewilligung zuzugestehen.
2.2.4
Aus
praktischer Sicht ist zwar einzuräumen, dass durchaus nachvollziehbare Gründe
für eine solche Einschränkung bestehen mögen.
So kann es nicht
Sache der Strafverfolgungsbehörde sein, entsprechende Anträge von inhaftierten
Personen betreffend die Ausstellung einer Besuchsbewilligung auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und hierzu etwa die Personalien
der besuchswilligen Personen abzuklären, lückenhafte Wohnadressen zu
vervollständigen oder unbekannte Wohnadressen ausfinden zu machen. Solch
fehler- oder lückenhafte Gesuche können von der Strafverfolgungsbehörde ohne
weiteres zurückgewiesen werden, was vorliegendenfalls allerdings nicht ausschlaggebend
sein kann.
Beantragt die
inhaftierte Person selber die Bewilligung für einen bestimmten Besuch, ohne
hierfür etwa die Zustimmung der betreffenden Person eingeholt zu haben, besteht
ferner keine Gewähr dafür, dass diese die inhaftierte Person dann auch wirklich
besuchen kommt bzw. überhaupt besuchen will. Die praxisgemässe Einschränkung,
wonach nur besuchswillige Personen eine Besuchsbewilligung beantragen könnten,
verhindert unter diesem Gesichtspunkt, dass der Strafverfolgungsbehörde unnötiger
Aufwand mit der Bearbeitung und Weiterleitung eines solchen Antrags entsteht. Auch
dieses Argument greift vorliegend nicht, zumal dem Bewilligungsantrag des
Beschwerdeführers ein Ausweis von E____ beigelegt wurde, was jedenfalls dessen
Besuchswilligkeit nahelegte.
Über den
vorliegenden Einzelfall hinaus bedürfte die generelle Einschränkung des Rechts
einer inhaftierten Person, eine Besuchsbewilligung zu beantragen, mit Blick auf
die obgenannten Ausführungen ohnehin einer formell-gesetzlichen Grundlage auf
kantonaler Ebene oder zumindest einer entsprechenden Bestimmung in der
Hausordnung des jeweiligen Untersuchungsgefängnisses, ansonsten sie von
vornherein nicht rechtmässig sein kann. Bis zur Schaffung einer entsprechenden
Rechtsgrundlage ist ein zusätzlicher – möglicherweise unnötiger – Aufwand
seitens der Strafverfolgungsbehörde hinzunehmen.
2.3
Im
Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft
den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Besuchsbewilligung an
seinen Neffen E____ hätte behandeln müssen und die Beschwerde insoweit
gutzuheissen ist.
3.
3.1
Im
Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Diesfalls ist mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden (siebe oben E. 1.3.3).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft erwog, es habe zufolge der weiterhin bestehenden
Kollusionsgefahr keine Besuchsbewilligung für den Neffen des Beschwerdeführers
ausgestellt werden können. Erst nachträglich begründete sie – auf die
entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers hin – dass eine solche auch mit E____
bestehen würde, weil dieser – gemäss Aussagen von C____ und D____ in einem
Parallelverfahren – versucht habe, die mutmasslich Geschädigten zum Rückzug ihrer
Strafanträge zu bewegen.
Selbst wenn
vorliegend jedoch eine gewisse Kollusionsgefahr mit E____ bestanden hätte,
erscheint die Verweigerung einer einmaligen Besuchsbewilligung
unverhältnismässig. Die Bestimmung in § 44 Hausordnung UG Waaghof, wonach bei
Kollusionsgefahr keine Besuchsbewilligung erteilt werde, bedarf insoweit einer
bundesrechtskonformen Auslegung. § 45 Abs. 2 Hausordnung UG Waaghof statuiert
ohnehin, dass während des Besuchs nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen
werden darf. Wenn dies für die strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich ist
und um eine angenommene Kollusionsgefahr zu bannen, kann die Besuchsbewilligung
mit der Auflage verbunden werden, dass das Gespräch in deutscher Sprache zu
führen ist und der Besuch zudem unter Aufsicht stattzufinden hat (Art. 235 Abs.
2.
StPO; BGer 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die
Aufsicht kann direkt durch persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson
anlässlich eines Besuches, aber etwa auch durch eine Tonbandaufzeichnung des
Gespräches (als milderes Mittel) durchgeführt werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 4).
Zudem findet vor und nach dem Besuch in der Regel eine Effektenkontrolle der
inhaftierten Person statt (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin,
a.a.O., N 923 ff.).
Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände, namentlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung
am 7. Juli 2021 bis zur Abweisung seines Antrags um Besuchsbewilligung vom 23.
August 2021 seit über 1 ½ Monate keinerlei Besuchskontakte hatte und
entsprechend hohe Anforderungen an die Einschränkung seiner Besuchsrechte zu
stellen waren, dass mit Eingabe vom 19. August 2021 lediglich eine einmalige
(und keine unbeschränkte) Bewilligung zugunsten von E____ beantragt worden war
und dass der angenommenen Kollusionsgefahr mit entsprechender Beaufsichtigung
des Besuchs wirksam hätte begegnet werden können, verletzt die Verweigerung der
beantragten Besuchsbewilligung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
3.3
Die
Beschwerde wäre daher vermutlich gutzuheissen gewesen, wenn sie nicht
gegenstandslos geworden wäre.
4.
Ausgangsgemäss
sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem
Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten,
womit auch sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Der angemessene Aufwand der
Verteidigung wird mangels Einreichung einer Kostennote auf rund vier
Arbeitsstunden (einschliesslich Auslagen) geschätzt und aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte
Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).