Lexipedia

Entscheid

BES.2021.11

Akteneinsichtsgesuch Dritter

30. Juli 2021Deutsch15 min

vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.11

ENTSCHEID

vom 30.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 11. Januar 2021

betreffend Akteneinsichtsgesuch

Dritter

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) ist von Beruf Physiotherapeut. Nachdem es zu sexuellen

Handlungen mit einer Patientin (Privatklägerin) gekommen war und diese am

14. September 2018 bei den medizinischen Diensten Basel-Stadt deswegen

Beschwerde erhoben hatte, reichten letztere am 18. September 2018 gestützt auf

§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt Strafanzeige wegen des Verdachts der Ausnützung der Notlage

gemäss Art. 193 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ein

(act. 9 pag. 50). Am 16. September 2020 fand die (geschlossene)

Hauptverhandlung statt, zu welcher lediglich akkreditierte Medienschaffende

zugelassen waren (vgl. act. 9 pag. 163). Mit Urteil des Straf­gerichts

vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der

mehrfachen Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) ohne

Auferlegung von Verfahrenskosten freigesprochen. Die Genugtuungs- und

Schadenersatzforderungen der Privatklägerin wurden abgewiesen (zum Ganzen:

act. 9 pag. 302 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft

am 21. September 2019 (act. 9 pag. 324) und die Privatklägerin

am 23. September 2019 (act. 9 pag. 328) Berufung an.

Mit Eingabe vom

4. Dezember 2020 (act. 9 pag. 334) beantragte B____,

(Beschwerdegegnerin) dem Strafgericht, dass die Verfahrensakten zur

Einsichtnahme zuzustellen seien. Eventualiter wurde darum ersucht, den Namen

des Beschwerdeführers bekanntzugeben, damit dieser anschliessend aufgefordert

werden könne, die Zustimmung zur Akteneinsicht abzugeben (act. 9

pag. 334). In seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2021 beantragte der

Beschwerdeführer, das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei unter o/e Kostenfolge

vollumfänglich abzuweisen. In der Begründung wurde unter anderem festgehalten,

dass der Beschwerdeführer einer Akteneinsicht nicht zustimme, sodass sich die

Bekanntgabe seines Namens schon allein deshalb erübrige (act. 9

pag. 346). Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 hiess die

Verfahrensleiterin des Strafgerichts das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und

verfügte, dass der Beschwerdegegnerin der Name des Beschwerdeführers bekannt

gegeben werde, sobald diese Verfügung rechtskräftig sei (act. 9

pag. 356).

Gegen die

Verfügung der Verfahrensleiterin des Strafgerichts vom 11. Januar 2021 richtet

sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021

(act. 2). Mit dieser beantragt er, es sei die Beschwerde gutzuheissen und

entsprechend das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2020

vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin

sei eine beschränkte Akteneinsicht dahingehend zu gewähren, als dass ihr zu

gegebener Zeit das rechtskräftige und begründete Urteil betreffend das

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in anonymisierter Form zugestellt werde.

Subeventualiter sei die Verfügung vom 11. Januar 2021 der Verfahrensleitung des

Strafgerichts vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die

Beschwerde sei der Beschwerdegegnerin nur in anonymisierter Form betreffend

jegliche Auskünfte über die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum

etc.) zuzustellen (zum Ganzen: act. 2 S. 2).

Mit Verfügung

vom 26. Januar 2021 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts angeordnet,

dass die anonymisierte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Januar

2021 zur Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin sowie zur Kenntnisnahme an die

Staatsanwaltschaft und an das Strafgericht geht. Der Beschwerde ist zudem die

aufschiebende Wirkung erteilt und die Akten des zugrundeliegenden

Strafverfahrens sind beigezogen worden.

Am 15. Februar

2021 haben die Staatsanwaltschaft und am 1. März 2021 die Privatklägerin

ihre jeweilige Berufung zurückgezogen (act. 9 pag. 385 und 396). Das

Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 ist infolgedessen in

Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom

25. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 5).

Der Beschwerdeführer hat am 11. Juni 2021 eine Replik eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist

ein Entscheid der Strafgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der

strafprozessualen Gerichtsöffentlichkeit. Es handelt sich um eine

beschwerdefähige Verfügung (Art. 80 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der vorliegende Entscheid fällt in die

Zuständigkeit der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. BES.2015.127 vom 22.

Januar 2016 E. 1.2, BES.2017.10 vom 6. Juni 2017 E. 1.2). Zuständig ist

das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b Gesetz über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisa­tionsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches im

Beschwerdeverfahren zur Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensprüfung befugt ist

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Auf die zeit- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu entscheiden

ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ein Recht hat, uneingeschränkte

Akteneinsicht zu erhalten, oder ob ihr allenfalls insoweit Akteneinsicht

gewährt werden kann, als ihr der Name des Beschwerdeführers mitzuteilen ist.

3.

3.1

Der

angefochtene Entscheid geht auf ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um

Akteneinsicht im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ausnützung

einer Notlage (Art. 193 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) zurück. Das

Strafverfahren war zum Zeitpunkt als das Gesuch eingereicht wurde, hängig, die

Beschwerdegegnerin am Verfahren jedoch nicht beteiligt, weshalb ihr Gesuch

grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Akteneinsicht Dritter bei hängigem

Verfahren zu beurteilen war (Art. 101 Abs. 3 StPO). Nachdem gegen die

erstinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben worden war und die

Beschwerdegegnerin hierzu Stellung genommen hatte, wurde das nämliche

Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO richten

sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach

Abschluss des Verfahrens nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund

und Kantonen. Indessen muss dem besonderen Umstand Rechnung getragen werden,

dass der vorliegende Fall im Schnittbereich des Strafprozesses und des

Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt und dass das Gesuch unter Berücksichtigung der

einschlägigen Verfassungsgarantien zu beurteilen ist (vgl. AGE BES.2015.127 vom

22.

Januar 2016 E. 3.1). Ferner ergeben sich aus dem Einsichtsrecht gemäss

Art. 69 Abs. 2 StPO Wirkungen für rechtskräftige Entscheide, die im

Beschwerdeverfahren zu behandeln sind (Kantonsgericht St. Gallen

AK.2011.106 vom 25. Mai 2011, in: Forumpoenale 2011, S. 338). Verfassungsrechtlich

relevant für den vorliegenden Fall ist neben dem Anspruch auf Öffentlichkeit

der Gerichtsverhandlung auch der Privatsphärenschutz. Davon ausgehend ist das

Gesuch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der

konkreten Verhältnisse zu prüfen (Steinmann,

in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3.

Auflage 2014, Art. 30 N 68; zum Ganzen auch: AGE BES.2015.127 vom 22. Januar

2016.

E. 4.3, BES.2017.10 vom 6. Juni 2017 E. 4.5).

3.2

3.2.1

Gemäss

dem in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit

sind, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung

öffentlich. Dies erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz

gerichtlicher Verfahren. Damit dient die Gerichtsöffentlichkeit einerseits dem

Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick

auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits

ermöglicht die Gerichtsöffentlichkeit auch nichtverfahrensbeteiligten Dritten

nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht

verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Gerichtsöffentlichkeit

bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz

der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die

Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und

demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die

Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder

privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden

einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2, 143 I

194.

E. 3.1 S. 198 f., je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16

Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein

zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV

stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle

dar (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200, 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16

E. 2.2 S. 19, je mit Hinweisen). Das Prinzip der

Gerichtsöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges

Informationsinteresse voraus (BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2,

1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E.

3.5.2, je mit Hinweisen).

3.2.2

Aus

den Akten geht hervor, dass zur Hauptverhandlung vom 16. September 2020

lediglich akkreditierte Medienschaffende zugelassen, die breite Öffentlichkeit

hingegen ausgeschlossen war (vgl. act. 9 pag. 163). Ob der Ausschluss

der Öffentlichkeit aufgrund der Pandemiesituation oder aus anderen Gründen, wie

etwa zum Schutz der Privatklägerin, erfolgte, lässt sich den Akten nicht

entnehmen. So oder anders begehrt die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht, um

prüfen zu können, ob der Beschwerdeführer Mitglied des Berufsverbands ist und

ob er gegen dessen Berufsordnung verstossen hat, nicht zum Zweck der

demokratischen Kontrolle. Es ist fraglich, ob sie sich hierzu auf den Grundsatz

der Gerichtsöffentlichkeit berufen kann. Auf jeden Fall sind gemäss Art. 69

Abs. 1 StPO lediglich die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und

dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen

dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Das Prinzip der

Gerichtsöffentlichkeit bildet mithin keine Grundlage für die Gewährung von

Einsicht in die gesamten Strafakten (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021

[zur Publikation vorgesehen] E. 3.1.1). Auch das Öffentlichkeitsrecht

vermittelt keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Akten eines

abgeschlossenen Strafverfahrens. Wohl besteht gemäss § 75 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) ein Recht auf Einsicht in amtliche

Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen

entgegenstehen. Dieses mit dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG

153.260) konkretisierte Öffentlichkeitsprinzip ist indessen auf allgemein zugängliche

Quellen beschränkt, wozu die Akten eines Strafverfahrens gerade nicht gehören

(vgl. Ratschlag 08.0637.01 des Regierungsrats vom 10. Februar 2009

betreffend IDG, S. 6 [nachfolgend Ratschlag IDG]).

3.3

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht keine

uneingeschränkte Akteneinsicht zugestanden hat. Zu prüfen bleibt, ob und

inwieweit eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden kann.

4.

4.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin Drittperson im Sinn von

Art. 101 Abs. 3 StPO ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

dieser Bestimmung genügt es nicht, dass die Drittperson ein schützenswertes

Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches haben.

Andernfalls hat sie von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Das

schützenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes

Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (BGer 1B_353/2015 vom 22.

April 2016 E. 4.3, 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).

Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres

Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer

Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im

Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen

zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl.

Art. 102 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: BGer 1B_590/2020 vom 17. März

2021.

E. 7.1, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 f., 1B_340/2017 vom 16. November

2017.

E. 2.1, je mit Hinweisen). Hat die Drittperson ein schützenswertes

Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen

werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder

private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung

zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer

ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021

[zur Publikation vorgesehen] E. 3.3.1, mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Aus

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass Akteneinsicht gestützt

auf Art. 101 Abs. 3 StPO grundsätzlich nicht beanspruchen kann, wer zuvor die

Möglichkeit gehabt hätte, sich als Partei am Strafverfahren zu beteiligen und

in dieser Rolle Verfahrensrechte auszuüben (vgl. BGer 1B_353/2015 vom

22.

April 2016 E. 4.4). Das Interesse eines Dritten an der

Akteneinsicht erweist sich mithin von vornherein nur dann als schutzwürdig,

wenn er darauf zwingend angewiesen ist (BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019

E. 3.6). So kann ein schützenswertes Interesse etwa einer

Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit allfälligen Forderungen zukommen,

die auf dem Zivilweg durchzusetzen sind (vgl. BGer 1B_340/2017 vom

16.

November 2017 E. 2.1, mit Hinweisen).

4.2.2

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass dem kantonsärztlichen Dienst auf Gesuch hin

das rechtskräftige Urteil vom 16. September 2020 zugestellt wurde (act. 9

pag. 398). Damit besteht für die Beschwerdegegnerin eine Möglichkeit,

gewisse Informationen erhältlich zu machen (vgl. § 62 Abs. 5 des

Gesundheitsgesetzes [GesG, SG 300.100]). Selbst wenn ein schützenswertes

Interesse im Sinn von Art. 101 Abs. 3 StPO bejaht werden könnte, ist fraglich,

ob sie sich noch auf die nämliche Bestimmung berufen kann, nachdem das

zugrundeliegende Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen

wurde (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO; BGer 1B_353/2015 vom 22. April

2016.

E. 4.6 a.E.). Vorbehältlich der erwähnten Einschränkungen (vgl.

vorne, E. 3.2.2) kann sich ein Anspruch auf Akteneinsicht indessen aus dem

kantonalen IDG ergeben, das – neben den Grundsätzen über die

Gerichtsöffentlichkeit gemäss StPO und Verfassung – auf abgeschlossene

Gerichtsverfahren grundsätzlich anwendbar ist (vgl. Art. 99 Abs. 1

StPO und Schmid, a.a.O.,

Art. 102 N 11: Prüfung der datenschutzrechtlichen Relevanz im

Einzelfall; § 2 Abs. 2 lit. b und c IDG e contrario). Die

Gerichte gelten als öffentliche Organe des Kantons gemäss § 3 Abs. 1 IDG (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl

[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons

Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 4; AGE BES.2015.127 vom

22.

Januar 2016 E. 3.2). Für den Fall, dass die gesuchstellende

Person nicht anonymisierte Personendaten erhalten will oder eine Anonymisierung

nicht möglich ist, richtet sich der Zugang zu Personendaten über Drittpersonen

in nicht anonymisierter Form nach den datenschutzrechtlichen Regeln über die

Bekanntgabe von Personendaten, also nach den §§ 21 ff. IDG. Eine

Dispositiv

Bekanntgabe von Personendaten ist demnach zulässig aufgrund einer gesetzlichen Grundlage,

wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder mit der Einwilligung

der betroffenen Person (nach § 21 Abs. 1 bzw. – für die Bekanntgabe von

besonderen Personendaten – nach den qualifizierten Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 IDG; zum Ganzen: Ratschlag IDG, S. 49).

4.2.3 Dass

der Beschwerdeführer nicht in die Bekanntgabe seines Namens einwilligt, ist

bekannt (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c IDG). Offensichtlich ist sie zur Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Strafgerichte auch nicht erforderlich (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b IDG). Soweit ersichtlich besteht auch keine gesetzliche

Grundlage, die es den Strafgerichten erlauben würde, den Namen des

Beschwerdeführers bekanntzugeben (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a IDG). Eine derartige

Befugnis käme allenfalls dem kantonsärztlichen Dienst zu (vgl. § 62

Abs. 5 des Gesundheitsgesetzes [GesG, SG 300.100]). Der

Beschwerdegegnerin kann jedoch insoweit Akteneinsicht gewährt werden, als ihr

das anonymisierte Urteil zuzustellen ist (vgl. zum grundsätzlichen Anspruch auf

Einsicht in ein Urteil nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: BGer

1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.4 und 6.4). Wohl hat sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 zum

Argument des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung des anonymisierten

Urteils als mildere Massnahme zu prüfen sei (vgl. act. 2 S. 7), nicht

geäussert. Eine Akteneinsicht im entsprechenden Umfang ist jedoch in ihrem

Antrag auf Einsicht in die gesamten Strafakten mitenthalten.

4.2.4 Das

Interesse der Beschwerdegegnerin am korrekten Umgang mit Patientinnen in einem

Beruf wie der Physiotherapie, in dem es im Vier-Augen-Setting zu engem

Körperkontakt kommt, ist ausgesprochen hoch, handelt es sich bei der

Physiotherapie doch um eine Tätigkeit, bei der es ohne Anwesenheit von Zeugen

zu engem Körperkontakt kommt. Es gehört zu den satzungsgemässen Aufgaben des

Verbands jenes Berufs, den der Beschuldigte ausübt, die Vermischung von

Sexualität und Behandlung zu bekämpfen und Verfehlungen gegenüber Patientinnen

aufzuklären. Ein strafrechtlicher Freispruch schliesst standesrechtliche

Abklärungen nicht aus.

Die Interessen

des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit vermögen die Interessen

der Beschwerdegegnerin an der Durchsetzung der Standesordnung nicht zu

überwiegen. Sofern er überhaupt Mitglied des Berufsverbands ist, hat sich der

Beschwerdeführer der Berufsordnung freiwillig unterstellt. Dem

Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers wird mit der Anonymisierung des

Urteils hinreichend Rechnung getragen. Er erachtet die Zustellung des

anonymisierten Urteils denn auch ausdrücklich als verhältnismässig (vgl. act. 2

S. 7).

5.

5.1 Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin vom 11. Januar 2021 aufzuheben und die Sache an das

Strafgericht zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO) mit der Massgabe, dass der

Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Kopie des

schriftlich begründeten Urteils vom 16. September 2020 mitsamt

Urteilsdispositiv zuzustellen ist. Dem Persönlichkeitsschutz des

Beschwerdeführers ist, durch entsprechende Schwärzungen jener Stellen im

Urteil, die Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zuliessen,

Rechnung zu tragen. Sollte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das nämliche

Urteil der Auffassung sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Berufsordnung

des Berufsverbands verstösst, hat sie sich für die Bekanntgabe des Namens des

Beschwerdeführers an den kantonsärztlichen Dienst zu halten (vgl. vorne,

E. 4.2.3).

5.2 Bei

diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Es sind keine

Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Dem Beschwerdeführer

ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen

(Art. 436 Abs. 2 StPO). Diese wird entsprechend der Honorarnote von [...] vom

25. Juni 2021 auf CHF 2'935.25 festgesetzt (einschliesslich Auslagen

und Mehrwertsteuer).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 11. Januar 2021 aufgehoben. Die

Sache wird an das Strafgericht zum Entscheid über allfällige Schwärzungen und

zur Herausgabe des begründeten Strafurteils samt Dispositiv zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 2'935.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.