BES.2021.11
Akteneinsichtsgesuch Dritter
30. Juli 2021Deutsch15 min
vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.11
ENTSCHEID
vom 30.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 11. Januar 2021
betreffend Akteneinsichtsgesuch
Dritter
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist von Beruf Physiotherapeut. Nachdem es zu sexuellen
Handlungen mit einer Patientin (Privatklägerin) gekommen war und diese am
14. September 2018 bei den medizinischen Diensten Basel-Stadt deswegen
Beschwerde erhoben hatte, reichten letztere am 18. September 2018 gestützt auf
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt Strafanzeige wegen des Verdachts der Ausnützung der Notlage
gemäss Art. 193 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ein
(act. 9 pag. 50). Am 16. September 2020 fand die (geschlossene)
Hauptverhandlung statt, zu welcher lediglich akkreditierte Medienschaffende
zugelassen waren (vgl. act. 9 pag. 163). Mit Urteil des Strafgerichts
vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der
mehrfachen Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) ohne
Auferlegung von Verfahrenskosten freigesprochen. Die Genugtuungs- und
Schadenersatzforderungen der Privatklägerin wurden abgewiesen (zum Ganzen:
act. 9 pag. 302 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft
am 21. September 2019 (act. 9 pag. 324) und die Privatklägerin
am 23. September 2019 (act. 9 pag. 328) Berufung an.
Mit Eingabe vom
4. Dezember 2020 (act. 9 pag. 334) beantragte B____,
(Beschwerdegegnerin) dem Strafgericht, dass die Verfahrensakten zur
Einsichtnahme zuzustellen seien. Eventualiter wurde darum ersucht, den Namen
des Beschwerdeführers bekanntzugeben, damit dieser anschliessend aufgefordert
werden könne, die Zustimmung zur Akteneinsicht abzugeben (act. 9
pag. 334). In seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2021 beantragte der
Beschwerdeführer, das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei unter o/e Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen. In der Begründung wurde unter anderem festgehalten,
dass der Beschwerdeführer einer Akteneinsicht nicht zustimme, sodass sich die
Bekanntgabe seines Namens schon allein deshalb erübrige (act. 9
pag. 346). Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 hiess die
Verfahrensleiterin des Strafgerichts das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und
verfügte, dass der Beschwerdegegnerin der Name des Beschwerdeführers bekannt
gegeben werde, sobald diese Verfügung rechtskräftig sei (act. 9
pag. 356).
Gegen die
Verfügung der Verfahrensleiterin des Strafgerichts vom 11. Januar 2021 richtet
sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021
(act. 2). Mit dieser beantragt er, es sei die Beschwerde gutzuheissen und
entsprechend das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2020
vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin
sei eine beschränkte Akteneinsicht dahingehend zu gewähren, als dass ihr zu
gegebener Zeit das rechtskräftige und begründete Urteil betreffend das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in anonymisierter Form zugestellt werde.
Subeventualiter sei die Verfügung vom 11. Januar 2021 der Verfahrensleitung des
Strafgerichts vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Beschwerde sei der Beschwerdegegnerin nur in anonymisierter Form betreffend
jegliche Auskünfte über die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum
etc.) zuzustellen (zum Ganzen: act. 2 S. 2).
Mit Verfügung
vom 26. Januar 2021 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts angeordnet,
dass die anonymisierte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Januar
2021 zur Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin sowie zur Kenntnisnahme an die
Staatsanwaltschaft und an das Strafgericht geht. Der Beschwerde ist zudem die
aufschiebende Wirkung erteilt und die Akten des zugrundeliegenden
Strafverfahrens sind beigezogen worden.
Am 15. Februar
2021 haben die Staatsanwaltschaft und am 1. März 2021 die Privatklägerin
ihre jeweilige Berufung zurückgezogen (act. 9 pag. 385 und 396). Das
Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 ist infolgedessen in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom
25. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 5).
Der Beschwerdeführer hat am 11. Juni 2021 eine Replik eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist
ein Entscheid der Strafgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der
strafprozessualen Gerichtsöffentlichkeit. Es handelt sich um eine
beschwerdefähige Verfügung (Art. 80 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der vorliegende Entscheid fällt in die
Zuständigkeit der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. BES.2015.127 vom 22.
Januar 2016 E. 1.2, BES.2017.10 vom 6. Juni 2017 E. 1.2). Zuständig ist
das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b Gesetz über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches im
Beschwerdeverfahren zur Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensprüfung befugt ist
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Auf die zeit- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu entscheiden
ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ein Recht hat, uneingeschränkte
Akteneinsicht zu erhalten, oder ob ihr allenfalls insoweit Akteneinsicht
gewährt werden kann, als ihr der Name des Beschwerdeführers mitzuteilen ist.
3.
3.1
Der
angefochtene Entscheid geht auf ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um
Akteneinsicht im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ausnützung
einer Notlage (Art. 193 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) zurück. Das
Strafverfahren war zum Zeitpunkt als das Gesuch eingereicht wurde, hängig, die
Beschwerdegegnerin am Verfahren jedoch nicht beteiligt, weshalb ihr Gesuch
grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Akteneinsicht Dritter bei hängigem
Verfahren zu beurteilen war (Art. 101 Abs. 3 StPO). Nachdem gegen die
erstinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben worden war und die
Beschwerdegegnerin hierzu Stellung genommen hatte, wurde das nämliche
Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO richten
sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach
Abschluss des Verfahrens nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund
und Kantonen. Indessen muss dem besonderen Umstand Rechnung getragen werden,
dass der vorliegende Fall im Schnittbereich des Strafprozesses und des
Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt und dass das Gesuch unter Berücksichtigung der
einschlägigen Verfassungsgarantien zu beurteilen ist (vgl. AGE BES.2015.127 vom
22.
Januar 2016 E. 3.1). Ferner ergeben sich aus dem Einsichtsrecht gemäss
Art. 69 Abs. 2 StPO Wirkungen für rechtskräftige Entscheide, die im
Beschwerdeverfahren zu behandeln sind (Kantonsgericht St. Gallen
AK.2011.106 vom 25. Mai 2011, in: Forumpoenale 2011, S. 338). Verfassungsrechtlich
relevant für den vorliegenden Fall ist neben dem Anspruch auf Öffentlichkeit
der Gerichtsverhandlung auch der Privatsphärenschutz. Davon ausgehend ist das
Gesuch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der
konkreten Verhältnisse zu prüfen (Steinmann,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3.
Auflage 2014, Art. 30 N 68; zum Ganzen auch: AGE BES.2015.127 vom 22. Januar
2016.
E. 4.3, BES.2017.10 vom 6. Juni 2017 E. 4.5).
3.2
3.2.1
Gemäss
dem in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit
sind, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
öffentlich. Dies erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz
gerichtlicher Verfahren. Damit dient die Gerichtsöffentlichkeit einerseits dem
Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick
auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits
ermöglicht die Gerichtsöffentlichkeit auch nichtverfahrensbeteiligten Dritten
nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht
verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Gerichtsöffentlichkeit
bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz
der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die
Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und
demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die
Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder
privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden
einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2, 143 I
194.
E. 3.1 S. 198 f., je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16
Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein
zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV
stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle
dar (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200, 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16
E. 2.2 S. 19, je mit Hinweisen). Das Prinzip der
Gerichtsöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges
Informationsinteresse voraus (BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2,
1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E.
3.5.2, je mit Hinweisen).
3.2.2
Aus
den Akten geht hervor, dass zur Hauptverhandlung vom 16. September 2020
lediglich akkreditierte Medienschaffende zugelassen, die breite Öffentlichkeit
hingegen ausgeschlossen war (vgl. act. 9 pag. 163). Ob der Ausschluss
der Öffentlichkeit aufgrund der Pandemiesituation oder aus anderen Gründen, wie
etwa zum Schutz der Privatklägerin, erfolgte, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. So oder anders begehrt die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht, um
prüfen zu können, ob der Beschwerdeführer Mitglied des Berufsverbands ist und
ob er gegen dessen Berufsordnung verstossen hat, nicht zum Zweck der
demokratischen Kontrolle. Es ist fraglich, ob sie sich hierzu auf den Grundsatz
der Gerichtsöffentlichkeit berufen kann. Auf jeden Fall sind gemäss Art. 69
Abs. 1 StPO lediglich die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und
dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen
dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Das Prinzip der
Gerichtsöffentlichkeit bildet mithin keine Grundlage für die Gewährung von
Einsicht in die gesamten Strafakten (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021
[zur Publikation vorgesehen] E. 3.1.1). Auch das Öffentlichkeitsrecht
vermittelt keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Akten eines
abgeschlossenen Strafverfahrens. Wohl besteht gemäss § 75 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) ein Recht auf Einsicht in amtliche
Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Dieses mit dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG
153.260) konkretisierte Öffentlichkeitsprinzip ist indessen auf allgemein zugängliche
Quellen beschränkt, wozu die Akten eines Strafverfahrens gerade nicht gehören
(vgl. Ratschlag 08.0637.01 des Regierungsrats vom 10. Februar 2009
betreffend IDG, S. 6 [nachfolgend Ratschlag IDG]).
3.3
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht keine
uneingeschränkte Akteneinsicht zugestanden hat. Zu prüfen bleibt, ob und
inwieweit eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden kann.
4.
4.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin Drittperson im Sinn von
Art. 101 Abs. 3 StPO ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
dieser Bestimmung genügt es nicht, dass die Drittperson ein schützenswertes
Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches haben.
Andernfalls hat sie von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Das
schützenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes
Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (BGer 1B_353/2015 vom 22.
April 2016 E. 4.3, 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).
Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres
Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer
Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im
Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen
zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl.
Art. 102 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: BGer 1B_590/2020 vom 17. März
2021.
E. 7.1, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 f., 1B_340/2017 vom 16. November
2017.
E. 2.1, je mit Hinweisen). Hat die Drittperson ein schützenswertes
Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen
werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder
private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung
zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer
ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021
[zur Publikation vorgesehen] E. 3.3.1, mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass Akteneinsicht gestützt
auf Art. 101 Abs. 3 StPO grundsätzlich nicht beanspruchen kann, wer zuvor die
Möglichkeit gehabt hätte, sich als Partei am Strafverfahren zu beteiligen und
in dieser Rolle Verfahrensrechte auszuüben (vgl. BGer 1B_353/2015 vom
22.
April 2016 E. 4.4). Das Interesse eines Dritten an der
Akteneinsicht erweist sich mithin von vornherein nur dann als schutzwürdig,
wenn er darauf zwingend angewiesen ist (BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019
E. 3.6). So kann ein schützenswertes Interesse etwa einer
Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit allfälligen Forderungen zukommen,
die auf dem Zivilweg durchzusetzen sind (vgl. BGer 1B_340/2017 vom
16.
November 2017 E. 2.1, mit Hinweisen).
4.2.2
Den
Akten lässt sich entnehmen, dass dem kantonsärztlichen Dienst auf Gesuch hin
das rechtskräftige Urteil vom 16. September 2020 zugestellt wurde (act. 9
pag. 398). Damit besteht für die Beschwerdegegnerin eine Möglichkeit,
gewisse Informationen erhältlich zu machen (vgl. § 62 Abs. 5 des
Gesundheitsgesetzes [GesG, SG 300.100]). Selbst wenn ein schützenswertes
Interesse im Sinn von Art. 101 Abs. 3 StPO bejaht werden könnte, ist fraglich,
ob sie sich noch auf die nämliche Bestimmung berufen kann, nachdem das
zugrundeliegende Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen
wurde (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO; BGer 1B_353/2015 vom 22. April
2016.
E. 4.6 a.E.). Vorbehältlich der erwähnten Einschränkungen (vgl.
vorne, E. 3.2.2) kann sich ein Anspruch auf Akteneinsicht indessen aus dem
kantonalen IDG ergeben, das – neben den Grundsätzen über die
Gerichtsöffentlichkeit gemäss StPO und Verfassung – auf abgeschlossene
Gerichtsverfahren grundsätzlich anwendbar ist (vgl. Art. 99 Abs. 1
StPO und Schmid, a.a.O.,
Art. 102 N 11: Prüfung der datenschutzrechtlichen Relevanz im
Einzelfall; § 2 Abs. 2 lit. b und c IDG e contrario). Die
Gerichte gelten als öffentliche Organe des Kantons gemäss § 3 Abs. 1 IDG (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 4; AGE BES.2015.127 vom
22.
Januar 2016 E. 3.2). Für den Fall, dass die gesuchstellende
Person nicht anonymisierte Personendaten erhalten will oder eine Anonymisierung
nicht möglich ist, richtet sich der Zugang zu Personendaten über Drittpersonen
in nicht anonymisierter Form nach den datenschutzrechtlichen Regeln über die
Bekanntgabe von Personendaten, also nach den §§ 21 ff. IDG. Eine
Dispositiv
Bekanntgabe von Personendaten ist demnach zulässig aufgrund einer gesetzlichen Grundlage,
wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder mit der Einwilligung
der betroffenen Person (nach § 21 Abs. 1 bzw. – für die Bekanntgabe von
besonderen Personendaten – nach den qualifizierten Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 IDG; zum Ganzen: Ratschlag IDG, S. 49).
4.2.3 Dass
der Beschwerdeführer nicht in die Bekanntgabe seines Namens einwilligt, ist
bekannt (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c IDG). Offensichtlich ist sie zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Strafgerichte auch nicht erforderlich (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b IDG). Soweit ersichtlich besteht auch keine gesetzliche
Grundlage, die es den Strafgerichten erlauben würde, den Namen des
Beschwerdeführers bekanntzugeben (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a IDG). Eine derartige
Befugnis käme allenfalls dem kantonsärztlichen Dienst zu (vgl. § 62
Abs. 5 des Gesundheitsgesetzes [GesG, SG 300.100]). Der
Beschwerdegegnerin kann jedoch insoweit Akteneinsicht gewährt werden, als ihr
das anonymisierte Urteil zuzustellen ist (vgl. zum grundsätzlichen Anspruch auf
Einsicht in ein Urteil nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: BGer
1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.4 und 6.4). Wohl hat sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 zum
Argument des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung des anonymisierten
Urteils als mildere Massnahme zu prüfen sei (vgl. act. 2 S. 7), nicht
geäussert. Eine Akteneinsicht im entsprechenden Umfang ist jedoch in ihrem
Antrag auf Einsicht in die gesamten Strafakten mitenthalten.
4.2.4 Das
Interesse der Beschwerdegegnerin am korrekten Umgang mit Patientinnen in einem
Beruf wie der Physiotherapie, in dem es im Vier-Augen-Setting zu engem
Körperkontakt kommt, ist ausgesprochen hoch, handelt es sich bei der
Physiotherapie doch um eine Tätigkeit, bei der es ohne Anwesenheit von Zeugen
zu engem Körperkontakt kommt. Es gehört zu den satzungsgemässen Aufgaben des
Verbands jenes Berufs, den der Beschuldigte ausübt, die Vermischung von
Sexualität und Behandlung zu bekämpfen und Verfehlungen gegenüber Patientinnen
aufzuklären. Ein strafrechtlicher Freispruch schliesst standesrechtliche
Abklärungen nicht aus.
Die Interessen
des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit vermögen die Interessen
der Beschwerdegegnerin an der Durchsetzung der Standesordnung nicht zu
überwiegen. Sofern er überhaupt Mitglied des Berufsverbands ist, hat sich der
Beschwerdeführer der Berufsordnung freiwillig unterstellt. Dem
Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers wird mit der Anonymisierung des
Urteils hinreichend Rechnung getragen. Er erachtet die Zustellung des
anonymisierten Urteils denn auch ausdrücklich als verhältnismässig (vgl. act. 2
S. 7).
5.
5.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 11. Januar 2021 aufzuheben und die Sache an das
Strafgericht zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO) mit der Massgabe, dass der
Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Kopie des
schriftlich begründeten Urteils vom 16. September 2020 mitsamt
Urteilsdispositiv zuzustellen ist. Dem Persönlichkeitsschutz des
Beschwerdeführers ist, durch entsprechende Schwärzungen jener Stellen im
Urteil, die Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zuliessen,
Rechnung zu tragen. Sollte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das nämliche
Urteil der Auffassung sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Berufsordnung
des Berufsverbands verstösst, hat sie sich für die Bekanntgabe des Namens des
Beschwerdeführers an den kantonsärztlichen Dienst zu halten (vgl. vorne,
E. 4.2.3).
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Es sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Dem Beschwerdeführer
ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen
(Art. 436 Abs. 2 StPO). Diese wird entsprechend der Honorarnote von [...] vom
25. Juni 2021 auf CHF 2'935.25 festgesetzt (einschliesslich Auslagen
und Mehrwertsteuer).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 11. Januar 2021 aufgehoben. Die
Sache wird an das Strafgericht zum Entscheid über allfällige Schwärzungen und
zur Herausgabe des begründeten Strafurteils samt Dispositiv zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 2'935.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.