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Entscheid

BES.2021.110

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

8. Februar 2022Deutsch15 min

Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ein, zog das anlässlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.110

ENTSCHEID

vom 8.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. August 2021

betreffend Kostenauflage bei

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz.

Mit Verfügung

vom 9. August 2021 (act. 2) stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 19a

Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ein, zog das anlässlich

einer Grobkontrolle der Kantonspolizei Basel-Stadt sichergestellte Gut

(2.2 Gramm Marihuana und eine Marihuanamühle, sog. «Grinder») in Anwendung

von Art. 69 des Strafgesetz­buches (StGB, SR 311.0) ein und

auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 105.30 und

eine Gebühr von CHF 200.– unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit vom 18. August 2021

datierter Eingabe, welche am 19. August 2021 am Schalter des

Appellationsgerichts abgegeben wurde, Beschwerde erhoben. Darin führt der Beschwerdeführer

aus, er könne «den Straftatbestand ‘Konsum von Marihuana’ nicht

nachvollziehen», da er eine Woche vor der Polizeikontrolle kein Cannabis

konsumiert habe; zudem habe ihm die Kantonspolizei anlässlich der Kontrolle

rund «6.5 g Cannabis» abgenommen und nicht bloss 2.2 Gramm. Er sei nicht

bereit, die Verfahrenskosten von CHF 305.30 zu bezahlen (act. 3).

Da der

Beschwerdeführer diese Eingabe als «Einspruch» bezeichnet hat und sich aus ihr keine

Verfahrenseinstellung ergibt, sondern davon die Rede ist, die

Staatsanwaltschaft werfe – vermeintlich – dem Beschwerdeführer den Konsum von

Betäubungsmitteln vor, hat das Appellationsgericht die Eingabe vom

19. August 2021 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Prüfung

als Einsprache weitergeleitet. Mit Schreiben vom 23. August 2019 hat die

Staatsanwaltschaft klargestellt, gegen den Beschwerdeführer sei eine

Einstellungsverfügung, nicht aber ein Strafbefehl ergangen. Sie hat deshalb die

Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässe Beschwerde gegen die Kostenfolgen

der Einstellung dem Appellationsgericht erneut zukommen lassen (siehe zum

Ganzen act. 1).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.

Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde des

Beschwerdeführers wurde am 19. August 2021 – d.h. innerhalb der 10-tägigen

Beschwerdefrist – am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben (act. 3)

und erfolgte mithin rechtzeitig.

1.2

Angefochten

ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung vom 9. August 2021 selbst,

sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten an den

Beschwerdeführer. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Kostenauflage

gemäss Ziff. 3 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer

beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an

der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage

aufgehoben wird.

1.3

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten

werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).

Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1

und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der nicht vertretene Beschwerdeführer

nimmt in seiner begründeten Beschwerde insofern auf die Kostenauflage gemäss

Einstellungsverfügung Bezug, als er ausführt, er sei nicht bereit, die ihm

auferlegten «Verfahrenskosten» von CHF 305.30 zu bezahlen, da er zum

Zeitpunkt der Polizeikontrolle lediglich im Besitz einer geringfügigen Menge

Cannabis gewesen sei, aber nicht konsumiert habe. Trotz der Bezeichnung der

Eingabe des Beschwerdeführers als «Einspruch im Strafverfahren» kann darin eine

sinngemässe Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom

9. August 2021 an das Appellationsgericht gesehen werden. Damit genügt

seine Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.4 Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Am

9. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung

für das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren VT.[...] in

Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG. Die dem Beschwerdeführer in der

Einstellungsverfügung auferlegten Verfahrenskosten und -gebühren setzen sich

gemäss dem in den Vorakten enthaltenen «Kostenbogen» der Staatsanwaltschaft,

Ausdruck vom 6. August 2021, sowie dem «Verzeichnis» vom 4. August

2021 (act. 4, S. 7-8) zusammen aus Portokosten von CHF 5.30,

einer Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 100.– sowie

CHF 100.– für die «Lagerung, Verwaltung und Vernichtung von Gegenständen

und BM» gemäss § 5 lit. e der Verordnung betreffend die

Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (GebVO, SG 154.980). Die

Staatsanwaltschaft stellt sich in Ziff. 3 ihrer Einstellungsverfügung

(act. 2) auf den Standpunkt, die beschuldigte Person habe «das Verfahren

bewirkt», weshalb sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO dessen Kosten

zu tragen habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer demnach vor,

sich rechtlich vorwerfbar verhalten und damit das Strafverfahren ausgelöst zu

haben.

2.2 Der

Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde vom 18. August 2021 gegen

die ihm auferlegten «Verfahrenskosten von CHF 305.30», womit sinngemäss

die Verfahrenskosten und die Verfahrensgebühr in ihrer Gesamtheit angesprochen

sind. Er macht im Wesentlichen geltend, anlässlich einer Polizeikontrolle der

Kantonspolizei am 25. Juli 2021 seien ihm zwei Minigrips Marihuana von ca.

4.5 bzw. 2 Gramm (insgesamt ca. 6.5 Gramm) sowie ein Grinder

abgenommen worden. Er könne den ihm vorgeworfenen Straftatbestand des Konsums

von Marihuana nicht nachvollziehen, da er eine Woche vor der Polizeikontrolle

keinen Cannabis konsumiert, geschweige denn vor den Augen der Kantonspolizei

einen Joint geraucht habe. Vielmehr habe er das Cannabis nur in der Tasche

gehabt. Der Beschwerdeführer erklärt sich vor diesem Hintergrund nicht dazu

bereit, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen.

2.3 Die

Staatsanwaltschaft nimmt in ihrem Schreiben vom 23. August 2021

(act. 1, S. 1) zur Sache nicht weiter Stellung, sondern beschränkt

sich darauf, um entsprechende Weiterungen durch das insofern zuständige

Appellationsgericht zu ersuchen.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt

Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine

Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz

von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren

eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung

ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Diese von Art. 19a

Ziff. 2 BetmG erfassten «leichten Fälle» sind allerdings gegenüber der

Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer

weitergehenden Privilegierung vorsieht, dass die blosse Vorbereitung des

Eigenkonsums straflos ist, wenn es sich hierbei um eine geringfügige Menge des

fraglichen Betäubungsmittels handelt. Gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG

gelten bis zu 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis

als geringfügige Menge. Nach der Rechtsprechung fällt der Konsum von

geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, während der

blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen

unter Art. 19b BetmG fällt (BGer 6B_509/2018 vom 2. Juli 2019

E. 1.4 ff., 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.1 und

1.5.2; BGE 124 IV 184 E. 2 f. S. 185 ff., je mit

Hinweisen; AGE BES.2018.159 vom 6. Dezember 2018 E. 2.3,

BES.2018.95 vom 13. Juli 2018 E. 2.3; Hug-Beeli,

Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19b N 5).

Art. 19b Abs. 1 BetmG erfasst damit jene Beschaffungshandlungen, die

ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere den Erwerb und Besitz

mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGer, 6B_509/2018 vom

2. Juli 2019 E. 1.4.1).

3.1.2 Die

Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine

gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere

Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Wird ein Strafverfahren

gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so

ist sie in der Regel von der Kostentragung befreit. In Abweichung von diesem

Grundsatz können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426

Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts dürfen einer

beschuldigten Person in diesem Zusammenhang nur dann Kosten auferlegt werden,

wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die

Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert

hat (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 426 N 29). Zur Kostenauflage können nur qualifiziert

rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die

Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften oder aber Verhaltensweisen mit

aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich tatbestandsnaher Ausrichtung, auf

die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines

Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 1787 ff. mit Hinweisen). Demgegenüber verstösst nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des

Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der

Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es

treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom

6. September 2017 E. 1.4). Diese Rechtsprechung findet jedoch keine

Anwendung in Fällen, in welchen ein Verfahren wegen eines Verhaltens, das

grundsätzlich einen Straftatbestand erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen

– mangels Vorliegens eines Strafbedürfnisses – eingestellt wird, wie dies

beispielsweise Art. 19a BetmG und Art. 52 StGB vorsehen (vgl. BGer

6B_1030/2017 vom 20. März 2018 E. 1.4 und AGE BES.2018.95 vom

13. Juli 2018 E. 3.1). Liegt hingegen ein privilegierter Fall – etwa im

Sinne von Art. 19b BetmG – vor, der in der Konsequenz per se straflos

ist, so rechtfertigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keine

Auferlegung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung,

wenn kein anderweitiges rechtswidriges und schuldhaftes Einleiten oder

Erschweren der Durchführung des Verfahrens seitens der beschuldigten Person im

Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt (BGer 6B_1273/2016 vom

6. September 2017 E. 1.6.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.159 vom

6. Dezember 2018 E. 2.3). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen,

ob in vorliegendem Fall für die Verfahrenseinstellung Art. 19a Ziff. 2

BetmG oder Art. 19b BetmG einschlägig gewesen wäre.

3.2

3.2.1 Eine

Einstellung des Strafverfahrens oder das Absehen von einer Strafe in Anwendung von

Art. 19a Ziff. 2 BetmG setzt stets den Nachweis einer Widerhandlung

gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG voraus. Bleibt hingegen ungewiss, ob die

beschuldigte Person beispielsweise tatsächlich Marihuana geraucht hat, so ist

sie freizusprechen. Auch eine Verwarnung kommt diesfalls nicht in Betracht,

weil diese ohne Schuldspruch einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung

darstellen würde (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19a N 24 mit weiteren

Hinweisen). Weil bei Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG keine richterliche

Schuldfeststellung erforderlich ist, muss die Bestimmung im Lichte der

Unschuldsvermutung ausgelegt werden. Dementsprechend bedarf es für einen

Verzicht auf die Strafverfolgung in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2

BetmG überhaupt erst eines hinreichend geklärten und belastenden Sachverhalts.

Verlangt wird ein Schuldverdacht, gestützt auf eine hypothetische

Schuldbeurteilung (Albrecht, in:

Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3.

Auflage 2016, Art. 19a N 50). Ein belastender Sachverhalt ist in

diesem Sinne hinreichend geklärt, wenn er im Fall einer Anklage mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen würde oder wenigstens für die

Schuld eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 52-55 StGB N 31).

3.2.2 Vor

diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt

dergestalt hinreichend geklärt ist, dass der Beschwerdeführer mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu einer Busse wegen vorsätzlichen Konsums von

Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hätte

verurteilt werden können. Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 28. Juli

2021 wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2021 um 1:20 Uhr am

Steinenbachgässlein 30, am Durchgang zur Steinenvorstadt 42, kontrolliert und

es wurden ihm zwei Minigrips Marihuana sowie ein Grinder abgenommen. Bei der

Konsumart wurde «kein Konsum» angegeben. Die abgenommene Menge Marihuana wird

im Rapport mit «120g – gemäss Angabe des/r Beschuldigten» angegeben (siehe zum

Ganzen act. 4, S. 3-4). Angesichts dessen, dass auch im vom

Beschwerdeführer am 25. Juli 2021 mitunterzeichneten Formular «Bestätigung

einer Sicherstellung» (act. 4, S. 5) lediglich von «2x Minigrip

Marihuana» und einem in den Vorakten enthaltenen «Verzeichnis» erhobener

Gegenstände vom 4. August 2021 (act. 4, S. 7) von «2 Minigrips mit

Marihuana (netto total 2,2 Gramm)» die Rede ist, ist davon auszugehen, dass es

sich bei den angeblichen 120 Gramm gemäss Rapport vom 28. Juli 2021 um

einen redaktionellen Fehler der Kantonspolizei handelt. So können zwei blosse «Minigrips»

schwerlich 120 Gramm wiegen; ferner wäre das Verfahren in diesem Falle wohl

kaum eingestellt worden. Der Beschwerdeführer gibt die ihm abgenommene Menge Marihuana

in seiner Beschwerde wiederum mit ca. 6.5 Gramm an; allerdings würde

es sich auch hierbei noch um eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b

Abs. 2 BetmG handeln. Vor diesem Hintergrund ist in dubio pro reo (vgl.

Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass die abgenommene Menge Marihuana

2.2 Gramm beträgt und jedenfalls eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b

Abs. 2 BetmG darstellt.

3.2.3 Aus

den Akten ergibt sich nach dem in E. 3.2.2 Dargelegten, dass der

Beschwerdeführer bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei am 25. Juli

2021 zwar zwei Minigrips mit insgesamt unter 10 Gramm Marihuana bei sich hatte.

Aus dem Polizeirapport geht aber auch hervor, dass im Zeitpunkt der

polizeilichen Kontrolle kein Konsum von Marihuana festgestellt werden konnte

(act. 4, S. 4). Die anschliessende Einstellungsverfügung erging dessen

ungeachtet – und ohne Begründung – in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2

BetmG. Ferner führte die Staatsanwaltschaft als untersuchte Straftatbestände

die «Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung)[;]

Besitz von Marihuana für den Eigenkonsum am 25.07.2021 [sowie] Konsum von

Marihuana bis 25.07.2021» an. Hieraus ergibt sich, dass das Strafverfahren

zumindest auch wegen Konsums einer geringfügigen Menge Betäubungsmittel geführt

worden war und aus Sicht der Staatsanwaltschaft lediglich aus

Opportunitätsgründen eingestellt wurde (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor). Dieses

Abstellen auf den Konsum einer geringfügigen Drogenmenge im Sinne von Art. 19a

Ziff. 2 BetmG erfolgte offenbar einzig und allein gestützt auf die vagen Angaben

im Polizeirapport, wonach der Beschwerdeführer zum Konsum-Verhalten «Regelmässig»,

zu den Konsum-Orten «Stadtgebiet Allgemein» und zur Abhängigkeit «Drogenabhängig»

angegeben habe. Dieser Rapport wurde allerdings erst am 28. Juli 2021,

d.h. drei Tage nach der Polizeikontrolle, von der Kantonspolizei erstellt und

vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet. In seiner Beschwerde bestreitet der

Beschwerdeführer, dass er «in der Woche vor dem 25.07.2021» Cannabis konsumiert

habe. Ohnehin sind die im Rapport angegebenen, angeblichen Konsumhandlungen

viel zu unbestimmt. Es ist vollkommen unklar, wie oft, wann und über welchen

Zeitraum diese stattgefunden haben sollen, noch sind irgendwelche Hinweise

bezüglich der Menge der konsumierten Betäubungsmittel ersichtlich. In Bezug auf

den Konsum einer geringfügigen Drogenmenge im Sinne von Art. 19a

Ziff. 2 BetmG fehlt es damit sowohl an mengenmässigen als auch an

zeitlichen Eingrenzungen. Es ist zwar wahrscheinlich, dass wer

Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG vornimmt,

das fragliche Betäubungsmittel in der Regel bereits auch einmal konsumiert hat.

Würde allerdings bereits jede unbestimmte Konsumhandlung zur Anwendbarkeit von Art. 19a

Ziff. 1 BetmG führen, hätte dies zur Folge, dass nicht nur Art. 19b

BetmG, sondern vielmehr auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgehebelt

werden, wonach sich beim unter Art. 19b BetmG fallenden straflosen Besitz

einer geringfügigen Drogenmenge für den Eigenkonsum auch keine Auferlegung von

Verfahrenskosten rechtfertigt, weil kein rechtswidriges und schuldhaftes

Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt (siehe E. 3.1.2.

hiervor).

3.2.4 Für

den Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln seitens des Beschwerdeführers

ergeben sich aus den Akten folglich keine hinreichenden Hinweise. Als erstellt

kann vielmehr einzig gelten, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 eine

geringfügige Menge des Wirkungstyps Cannabis im Sinne von Art. 19b Abs. 2

BetmG auf sich trug. Mit diesem Verhalten hat er sich entsprechend Art. 19b

Abs. 1 BetmG aber nicht strafbar gemacht. Damit fehlt es an einem

rechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Einleitung

des Verfahrens bewirkt hätte. Vielmehr wäre bei dieser Ausgangslage von

vornherein kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen gewesen

(vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19b

N 58). Dementsprechend dürfen ihm für die Einstellung dieses

Strafverfahrens weder Verfahrenskosten noch -gebühren gestützt auf Art. 426

Abs. 2 StPO auferlegt werden (siehe E. 3.2 hiervor). Die Kostenauflage

für das eingestellte Verfahren erfolgte demnach zu Unrecht.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten gutzuheissen. In Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs

der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2021

(Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 105.30 sowie die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 200.– zulasten

der Staatskasse. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden hierfür keine

Kosten erhoben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

In Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2021

(Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 105.30 sowie die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 200.–

zulasten der Staatskasse.

Es werden keine ordentlichen Kosten für das

Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.