BES.2021.110
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
8. Februar 2022Deutsch15 min
Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ein, zog das anlässlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.110
ENTSCHEID
vom 8.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. August 2021
betreffend Kostenauflage bei
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
Mit Verfügung
vom 9. August 2021 (act. 2) stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 19a
Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ein, zog das anlässlich
einer Grobkontrolle der Kantonspolizei Basel-Stadt sichergestellte Gut
(2.2 Gramm Marihuana und eine Marihuanamühle, sog. «Grinder») in Anwendung
von Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 105.30 und
eine Gebühr von CHF 200.– unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit vom 18. August 2021
datierter Eingabe, welche am 19. August 2021 am Schalter des
Appellationsgerichts abgegeben wurde, Beschwerde erhoben. Darin führt der Beschwerdeführer
aus, er könne «den Straftatbestand ‘Konsum von Marihuana’ nicht
nachvollziehen», da er eine Woche vor der Polizeikontrolle kein Cannabis
konsumiert habe; zudem habe ihm die Kantonspolizei anlässlich der Kontrolle
rund «6.5 g Cannabis» abgenommen und nicht bloss 2.2 Gramm. Er sei nicht
bereit, die Verfahrenskosten von CHF 305.30 zu bezahlen (act. 3).
Da der
Beschwerdeführer diese Eingabe als «Einspruch» bezeichnet hat und sich aus ihr keine
Verfahrenseinstellung ergibt, sondern davon die Rede ist, die
Staatsanwaltschaft werfe – vermeintlich – dem Beschwerdeführer den Konsum von
Betäubungsmitteln vor, hat das Appellationsgericht die Eingabe vom
19. August 2021 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur Prüfung
als Einsprache weitergeleitet. Mit Schreiben vom 23. August 2019 hat die
Staatsanwaltschaft klargestellt, gegen den Beschwerdeführer sei eine
Einstellungsverfügung, nicht aber ein Strafbefehl ergangen. Sie hat deshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässe Beschwerde gegen die Kostenfolgen
der Einstellung dem Appellationsgericht erneut zukommen lassen (siehe zum
Ganzen act. 1).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde des
Beschwerdeführers wurde am 19. August 2021 – d.h. innerhalb der 10-tägigen
Beschwerdefrist – am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben (act. 3)
und erfolgte mithin rechtzeitig.
1.2
Angefochten
ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung vom 9. August 2021 selbst,
sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten an den
Beschwerdeführer. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Kostenauflage
gemäss Ziff. 3 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer
beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an
der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage
aufgehoben wird.
1.3
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten
werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).
Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1
und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der nicht vertretene Beschwerdeführer
nimmt in seiner begründeten Beschwerde insofern auf die Kostenauflage gemäss
Einstellungsverfügung Bezug, als er ausführt, er sei nicht bereit, die ihm
auferlegten «Verfahrenskosten» von CHF 305.30 zu bezahlen, da er zum
Zeitpunkt der Polizeikontrolle lediglich im Besitz einer geringfügigen Menge
Cannabis gewesen sei, aber nicht konsumiert habe. Trotz der Bezeichnung der
Eingabe des Beschwerdeführers als «Einspruch im Strafverfahren» kann darin eine
sinngemässe Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom
9. August 2021 an das Appellationsgericht gesehen werden. Damit genügt
seine Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Am
9. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung
für das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren VT.[...] in
Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG. Die dem Beschwerdeführer in der
Einstellungsverfügung auferlegten Verfahrenskosten und -gebühren setzen sich
gemäss dem in den Vorakten enthaltenen «Kostenbogen» der Staatsanwaltschaft,
Ausdruck vom 6. August 2021, sowie dem «Verzeichnis» vom 4. August
2021 (act. 4, S. 7-8) zusammen aus Portokosten von CHF 5.30,
einer Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 100.– sowie
CHF 100.– für die «Lagerung, Verwaltung und Vernichtung von Gegenständen
und BM» gemäss § 5 lit. e der Verordnung betreffend die
Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (GebVO, SG 154.980). Die
Staatsanwaltschaft stellt sich in Ziff. 3 ihrer Einstellungsverfügung
(act. 2) auf den Standpunkt, die beschuldigte Person habe «das Verfahren
bewirkt», weshalb sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO dessen Kosten
zu tragen habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer demnach vor,
sich rechtlich vorwerfbar verhalten und damit das Strafverfahren ausgelöst zu
haben.
2.2 Der
Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde vom 18. August 2021 gegen
die ihm auferlegten «Verfahrenskosten von CHF 305.30», womit sinngemäss
die Verfahrenskosten und die Verfahrensgebühr in ihrer Gesamtheit angesprochen
sind. Er macht im Wesentlichen geltend, anlässlich einer Polizeikontrolle der
Kantonspolizei am 25. Juli 2021 seien ihm zwei Minigrips Marihuana von ca.
4.5 bzw. 2 Gramm (insgesamt ca. 6.5 Gramm) sowie ein Grinder
abgenommen worden. Er könne den ihm vorgeworfenen Straftatbestand des Konsums
von Marihuana nicht nachvollziehen, da er eine Woche vor der Polizeikontrolle
keinen Cannabis konsumiert, geschweige denn vor den Augen der Kantonspolizei
einen Joint geraucht habe. Vielmehr habe er das Cannabis nur in der Tasche
gehabt. Der Beschwerdeführer erklärt sich vor diesem Hintergrund nicht dazu
bereit, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft nimmt in ihrem Schreiben vom 23. August 2021
(act. 1, S. 1) zur Sache nicht weiter Stellung, sondern beschränkt
sich darauf, um entsprechende Weiterungen durch das insofern zuständige
Appellationsgericht zu ersuchen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt
Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine
Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz
von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren
eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Diese von Art. 19a
Ziff. 2 BetmG erfassten «leichten Fälle» sind allerdings gegenüber der
Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer
weitergehenden Privilegierung vorsieht, dass die blosse Vorbereitung des
Eigenkonsums straflos ist, wenn es sich hierbei um eine geringfügige Menge des
fraglichen Betäubungsmittels handelt. Gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG
gelten bis zu 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis
als geringfügige Menge. Nach der Rechtsprechung fällt der Konsum von
geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, während der
blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen
unter Art. 19b BetmG fällt (BGer 6B_509/2018 vom 2. Juli 2019
E. 1.4 ff., 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.1 und
1.5.2; BGE 124 IV 184 E. 2 f. S. 185 ff., je mit
Hinweisen; AGE BES.2018.159 vom 6. Dezember 2018 E. 2.3,
BES.2018.95 vom 13. Juli 2018 E. 2.3; Hug-Beeli,
Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19b N 5).
Art. 19b Abs. 1 BetmG erfasst damit jene Beschaffungshandlungen, die
ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere den Erwerb und Besitz
mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGer, 6B_509/2018 vom
2. Juli 2019 E. 1.4.1).
3.1.2 Die
Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine
gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere
Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Wird ein Strafverfahren
gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so
ist sie in der Regel von der Kostentragung befreit. In Abweichung von diesem
Grundsatz können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts dürfen einer
beschuldigten Person in diesem Zusammenhang nur dann Kosten auferlegt werden,
wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 426 N 29). Zur Kostenauflage können nur qualifiziert
rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die
Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften oder aber Verhaltensweisen mit
aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich tatbestandsnaher Ausrichtung, auf
die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines
Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1787 ff. mit Hinweisen). Demgegenüber verstösst nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der
Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es
treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom
6. September 2017 E. 1.4). Diese Rechtsprechung findet jedoch keine
Anwendung in Fällen, in welchen ein Verfahren wegen eines Verhaltens, das
grundsätzlich einen Straftatbestand erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen
– mangels Vorliegens eines Strafbedürfnisses – eingestellt wird, wie dies
beispielsweise Art. 19a BetmG und Art. 52 StGB vorsehen (vgl. BGer
6B_1030/2017 vom 20. März 2018 E. 1.4 und AGE BES.2018.95 vom
13. Juli 2018 E. 3.1). Liegt hingegen ein privilegierter Fall – etwa im
Sinne von Art. 19b BetmG – vor, der in der Konsequenz per se straflos
ist, so rechtfertigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keine
Auferlegung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung,
wenn kein anderweitiges rechtswidriges und schuldhaftes Einleiten oder
Erschweren der Durchführung des Verfahrens seitens der beschuldigten Person im
Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt (BGer 6B_1273/2016 vom
6. September 2017 E. 1.6.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.159 vom
6. Dezember 2018 E. 2.3). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen,
ob in vorliegendem Fall für die Verfahrenseinstellung Art. 19a Ziff. 2
BetmG oder Art. 19b BetmG einschlägig gewesen wäre.
3.2
3.2.1 Eine
Einstellung des Strafverfahrens oder das Absehen von einer Strafe in Anwendung von
Art. 19a Ziff. 2 BetmG setzt stets den Nachweis einer Widerhandlung
gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG voraus. Bleibt hingegen ungewiss, ob die
beschuldigte Person beispielsweise tatsächlich Marihuana geraucht hat, so ist
sie freizusprechen. Auch eine Verwarnung kommt diesfalls nicht in Betracht,
weil diese ohne Schuldspruch einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung
darstellen würde (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19a N 24 mit weiteren
Hinweisen). Weil bei Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG keine richterliche
Schuldfeststellung erforderlich ist, muss die Bestimmung im Lichte der
Unschuldsvermutung ausgelegt werden. Dementsprechend bedarf es für einen
Verzicht auf die Strafverfolgung in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2
BetmG überhaupt erst eines hinreichend geklärten und belastenden Sachverhalts.
Verlangt wird ein Schuldverdacht, gestützt auf eine hypothetische
Schuldbeurteilung (Albrecht, in:
Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3.
Auflage 2016, Art. 19a N 50). Ein belastender Sachverhalt ist in
diesem Sinne hinreichend geklärt, wenn er im Fall einer Anklage mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen würde oder wenigstens für die
Schuld eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 52-55 StGB N 31).
3.2.2 Vor
diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt
dergestalt hinreichend geklärt ist, dass der Beschwerdeführer mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer Busse wegen vorsätzlichen Konsums von
Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hätte
verurteilt werden können. Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 28. Juli
2021 wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2021 um 1:20 Uhr am
Steinenbachgässlein 30, am Durchgang zur Steinenvorstadt 42, kontrolliert und
es wurden ihm zwei Minigrips Marihuana sowie ein Grinder abgenommen. Bei der
Konsumart wurde «kein Konsum» angegeben. Die abgenommene Menge Marihuana wird
im Rapport mit «120g – gemäss Angabe des/r Beschuldigten» angegeben (siehe zum
Ganzen act. 4, S. 3-4). Angesichts dessen, dass auch im vom
Beschwerdeführer am 25. Juli 2021 mitunterzeichneten Formular «Bestätigung
einer Sicherstellung» (act. 4, S. 5) lediglich von «2x Minigrip
Marihuana» und einem in den Vorakten enthaltenen «Verzeichnis» erhobener
Gegenstände vom 4. August 2021 (act. 4, S. 7) von «2 Minigrips mit
Marihuana (netto total 2,2 Gramm)» die Rede ist, ist davon auszugehen, dass es
sich bei den angeblichen 120 Gramm gemäss Rapport vom 28. Juli 2021 um
einen redaktionellen Fehler der Kantonspolizei handelt. So können zwei blosse «Minigrips»
schwerlich 120 Gramm wiegen; ferner wäre das Verfahren in diesem Falle wohl
kaum eingestellt worden. Der Beschwerdeführer gibt die ihm abgenommene Menge Marihuana
in seiner Beschwerde wiederum mit ca. 6.5 Gramm an; allerdings würde
es sich auch hierbei noch um eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b
Abs. 2 BetmG handeln. Vor diesem Hintergrund ist in dubio pro reo (vgl.
Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass die abgenommene Menge Marihuana
2.2 Gramm beträgt und jedenfalls eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b
Abs. 2 BetmG darstellt.
3.2.3 Aus
den Akten ergibt sich nach dem in E. 3.2.2 Dargelegten, dass der
Beschwerdeführer bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei am 25. Juli
2021 zwar zwei Minigrips mit insgesamt unter 10 Gramm Marihuana bei sich hatte.
Aus dem Polizeirapport geht aber auch hervor, dass im Zeitpunkt der
polizeilichen Kontrolle kein Konsum von Marihuana festgestellt werden konnte
(act. 4, S. 4). Die anschliessende Einstellungsverfügung erging dessen
ungeachtet – und ohne Begründung – in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2
BetmG. Ferner führte die Staatsanwaltschaft als untersuchte Straftatbestände
die «Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung)[;]
Besitz von Marihuana für den Eigenkonsum am 25.07.2021 [sowie] Konsum von
Marihuana bis 25.07.2021» an. Hieraus ergibt sich, dass das Strafverfahren
zumindest auch wegen Konsums einer geringfügigen Menge Betäubungsmittel geführt
worden war und aus Sicht der Staatsanwaltschaft lediglich aus
Opportunitätsgründen eingestellt wurde (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor). Dieses
Abstellen auf den Konsum einer geringfügigen Drogenmenge im Sinne von Art. 19a
Ziff. 2 BetmG erfolgte offenbar einzig und allein gestützt auf die vagen Angaben
im Polizeirapport, wonach der Beschwerdeführer zum Konsum-Verhalten «Regelmässig»,
zu den Konsum-Orten «Stadtgebiet Allgemein» und zur Abhängigkeit «Drogenabhängig»
angegeben habe. Dieser Rapport wurde allerdings erst am 28. Juli 2021,
d.h. drei Tage nach der Polizeikontrolle, von der Kantonspolizei erstellt und
vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet. In seiner Beschwerde bestreitet der
Beschwerdeführer, dass er «in der Woche vor dem 25.07.2021» Cannabis konsumiert
habe. Ohnehin sind die im Rapport angegebenen, angeblichen Konsumhandlungen
viel zu unbestimmt. Es ist vollkommen unklar, wie oft, wann und über welchen
Zeitraum diese stattgefunden haben sollen, noch sind irgendwelche Hinweise
bezüglich der Menge der konsumierten Betäubungsmittel ersichtlich. In Bezug auf
den Konsum einer geringfügigen Drogenmenge im Sinne von Art. 19a
Ziff. 2 BetmG fehlt es damit sowohl an mengenmässigen als auch an
zeitlichen Eingrenzungen. Es ist zwar wahrscheinlich, dass wer
Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG vornimmt,
das fragliche Betäubungsmittel in der Regel bereits auch einmal konsumiert hat.
Würde allerdings bereits jede unbestimmte Konsumhandlung zur Anwendbarkeit von Art. 19a
Ziff. 1 BetmG führen, hätte dies zur Folge, dass nicht nur Art. 19b
BetmG, sondern vielmehr auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgehebelt
werden, wonach sich beim unter Art. 19b BetmG fallenden straflosen Besitz
einer geringfügigen Drogenmenge für den Eigenkonsum auch keine Auferlegung von
Verfahrenskosten rechtfertigt, weil kein rechtswidriges und schuldhaftes
Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt (siehe E. 3.1.2.
hiervor).
3.2.4 Für
den Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln seitens des Beschwerdeführers
ergeben sich aus den Akten folglich keine hinreichenden Hinweise. Als erstellt
kann vielmehr einzig gelten, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 eine
geringfügige Menge des Wirkungstyps Cannabis im Sinne von Art. 19b Abs. 2
BetmG auf sich trug. Mit diesem Verhalten hat er sich entsprechend Art. 19b
Abs. 1 BetmG aber nicht strafbar gemacht. Damit fehlt es an einem
rechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Einleitung
des Verfahrens bewirkt hätte. Vielmehr wäre bei dieser Ausgangslage von
vornherein kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen gewesen
(vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19b
N 58). Dementsprechend dürfen ihm für die Einstellung dieses
Strafverfahrens weder Verfahrenskosten noch -gebühren gestützt auf Art. 426
Abs. 2 StPO auferlegt werden (siehe E. 3.2 hiervor). Die Kostenauflage
für das eingestellte Verfahren erfolgte demnach zu Unrecht.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen. In Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2021
(Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 105.30 sowie die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 200.– zulasten
der Staatskasse. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden hierfür keine
Kosten erhoben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
In Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2021
(Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 105.30 sowie die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 200.–
zulasten der Staatskasse.
Es werden keine ordentlichen Kosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.