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Entscheid

BES.2021.112

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

13. Oktober 2021Deutsch8 min

am 8. Januar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.112

ENTSCHEID

vom 13.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...] Anzeigestellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung /

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ erstattete

am 8. Januar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____

wegen einfacher Körperverletzung und Raubs. Sie erklärte, B____ habe sie am Vortag

angegriffen und ihren Hund geraubt; in diesem Zusammenhang stellte sie diverse Anträge,

unter anderem auf Durchsuchung des Wohnortes der Angeschuldigten zwecks

Sicherstellung des Hundes sowie auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2021, vom 30. März 2021 und vom 16. April 2021

erkundigte sich der Rechtsvertreter von A____ bei der Staatsanwaltschaft

jeweils nach dem Stand des Verfahrens und forderte diese zum Tätigwerden auf.

Nachdem A____ darüber informiert worden war, dass der Hund B____ entlaufen und

dem Veterinäramt abgegeben worden sei, forderte der Rechtsvertreter die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2021 erneut auf, diesen zu

beschlagnahmen.

Mit Eingabe vom

7. September 2021 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren

Rechtsvertreter Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und

beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegen das

Beschleunigungsverbot verstossen habe. Zudem sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, das Verfahren sofort an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 29. September 2021 beantragte die

Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung des

Präsidenten des Appellationsgerichts vom 13. Oktober 2021 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

bewilligt.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden

können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem

Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft.

Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist

gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe auf ihre am 8.

Januar 2021 eingereichte Strafanzeige in keiner Art und Weise reagiert. So sei

bis dato nicht einmal eine Empfangsbestätigung eingegangen oder eine

Verfahrensnummer bekannt gegeben worden. Auch drei weitere Schreiben, in denen

sich ihr Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und die

Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Ermittlungshandlungen aufgefordert habe,

seien unbeantwortet geblieben (Beschwerde Ziff. 5). Demgegenüber sei eine von B____

am 6. Januar 2020 gegen die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige

unverzüglich behandelt und ein Verfahren (VT.2020.437) eröffnet worden

(Beschwerde Ziff. 6). Die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft stelle eine

formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung dar (Beschwerde Ziff. 7).

2.2

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der

ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot

der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche

und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO

konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach

Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr

verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die

Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272

f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen,

in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3.

Aufl. 2017, N 1 zu Art. 5 StPO). Eine Rechtsverzögerung liegt

insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg

untätig gewesen ist (Wohlers, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage 2014, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der

Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden

können (Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft erklärt den Umstand, dass sie die Strafanzeige der

Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2021 noch nicht an die Hand genommen hat, mit

einem behördeninternen Missverständnis. So sei die am 11. Januar 2021

eingegangene Strafanzeige der Kriminalpolizei zugeteilt worden mit dem Auftrag,

ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Schreiben des

Rechtsvertreters, mit denen er sich jeweils nach dem Stand des Verfahrens

erkundigte, seien jeweils durch die Staatsanwaltschaft entgegengenommen und an

die polizeiliche Sachbearbeitung zur Behandlung bzw. direkten Beantwortung weitergeleitet

worden. Aufgrund einer vermeintlich notwendigen Abstimmung mit der bei der

Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft hängigen – und mit der

vorliegenden Strafsache zusammenhängenden – Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin sei das Verfahren nicht unverzüglich an die Hand genommen

worden und insbesondere auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht

informiert worden. Nach Entdeckung des Missverständnisses sei die

Kriminalpolizei jedoch sogleich angewiesen worden, sich der Strafsache zeitnah

anzunehmen, was zwischenzeitlich durch die Vornahme erster

Ermittlungshandlungen auch geschehen sei (Stellungnahme Staatsanwaltschaft

p. 2).

2.4

Die

vollständige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während insgesamt neun Monaten

nach Eingang der Strafanzeige ist zweifellos mit dem Beschleunigungsgebot nach

Art. 5 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren und stellt eine Rechtsverzögerung dar.

Das geltend gemachte Missverständnis zwischen der Staatsanwaltschaft und der

Kriminalpolizei vermag daran nichts zu ändern, insbesondere mit Blick auf den

Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sich mehrmals

schriftlich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, ohne je eine Antwort

zu erhalten. Dementsprechend spricht sich auch die Staatanwaltschaft für die

Gutheissung der Beschwerde aus.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet

erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

die Strafsache unverzüglich an die Hand zu nehmen und die notwendigen

Ermittlungshandlungen vorzunehmen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

3.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin als Privatklägerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO). Der mit Beschwerde vom 7. September 2021 gestellte Antrag auf

unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Ziff. 8) wurde aufgrund der

eingereichten Belege und der entsprechend nachgewiesenen finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 bewilligt.

Der mit Honorarnote des Rechtsvertreters vom 23. August 2021 geltend gemachte Aufwand

von 9,2 Stunden erscheint mit Blick auf den lediglich einfachen

Schriftenwechsel zwar sehr hoch, ist aber gerade noch angemessen. Der

Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt praxisgemäss CHF

200.–. Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen

praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten, was einen Betrag von

CHF 24.50 ergibt und zu Auslagen von insgesamt CHF 52.50 führt. Alles in

allem errechnet sich ein Honorar von CHF 1’840.–, zuzüglich Auslagen von CHF

52.50

sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.70 und damit gesamthaft eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'038.20.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen

und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Strafsache unverzüglich an die Hand

zu nehmen und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2'038.20 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).