BES.2021.112
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
13. Oktober 2021Deutsch8 min
am 8. Januar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.112
ENTSCHEID
vom 13.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...] Anzeigestellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung /
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ erstattete
am 8. Januar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____
wegen einfacher Körperverletzung und Raubs. Sie erklärte, B____ habe sie am Vortag
angegriffen und ihren Hund geraubt; in diesem Zusammenhang stellte sie diverse Anträge,
unter anderem auf Durchsuchung des Wohnortes der Angeschuldigten zwecks
Sicherstellung des Hundes sowie auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2021, vom 30. März 2021 und vom 16. April 2021
erkundigte sich der Rechtsvertreter von A____ bei der Staatsanwaltschaft
jeweils nach dem Stand des Verfahrens und forderte diese zum Tätigwerden auf.
Nachdem A____ darüber informiert worden war, dass der Hund B____ entlaufen und
dem Veterinäramt abgegeben worden sei, forderte der Rechtsvertreter die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2021 erneut auf, diesen zu
beschlagnahmen.
Mit Eingabe vom
7. September 2021 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und
beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegen das
Beschleunigungsverbot verstossen habe. Zudem sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Verfahren sofort an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 29. September 2021 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung des
Präsidenten des Appellationsgerichts vom 13. Oktober 2021 wurde der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
bewilligt.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem
Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft.
Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist
gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe auf ihre am 8.
Januar 2021 eingereichte Strafanzeige in keiner Art und Weise reagiert. So sei
bis dato nicht einmal eine Empfangsbestätigung eingegangen oder eine
Verfahrensnummer bekannt gegeben worden. Auch drei weitere Schreiben, in denen
sich ihr Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und die
Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Ermittlungshandlungen aufgefordert habe,
seien unbeantwortet geblieben (Beschwerde Ziff. 5). Demgegenüber sei eine von B____
am 6. Januar 2020 gegen die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige
unverzüglich behandelt und ein Verfahren (VT.2020.437) eröffnet worden
(Beschwerde Ziff. 6). Die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft stelle eine
formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung dar (Beschwerde Ziff. 7).
2.2
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche
und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO
konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr
verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272
f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen,
in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3.
Aufl. 2017, N 1 zu Art. 5 StPO). Eine Rechtsverzögerung liegt
insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg
untätig gewesen ist (Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage 2014, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden
können (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft erklärt den Umstand, dass sie die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2021 noch nicht an die Hand genommen hat, mit
einem behördeninternen Missverständnis. So sei die am 11. Januar 2021
eingegangene Strafanzeige der Kriminalpolizei zugeteilt worden mit dem Auftrag,
ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Schreiben des
Rechtsvertreters, mit denen er sich jeweils nach dem Stand des Verfahrens
erkundigte, seien jeweils durch die Staatsanwaltschaft entgegengenommen und an
die polizeiliche Sachbearbeitung zur Behandlung bzw. direkten Beantwortung weitergeleitet
worden. Aufgrund einer vermeintlich notwendigen Abstimmung mit der bei der
Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft hängigen – und mit der
vorliegenden Strafsache zusammenhängenden – Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin sei das Verfahren nicht unverzüglich an die Hand genommen
worden und insbesondere auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht
informiert worden. Nach Entdeckung des Missverständnisses sei die
Kriminalpolizei jedoch sogleich angewiesen worden, sich der Strafsache zeitnah
anzunehmen, was zwischenzeitlich durch die Vornahme erster
Ermittlungshandlungen auch geschehen sei (Stellungnahme Staatsanwaltschaft
p. 2).
2.4
Die
vollständige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während insgesamt neun Monaten
nach Eingang der Strafanzeige ist zweifellos mit dem Beschleunigungsgebot nach
Art. 5 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren und stellt eine Rechtsverzögerung dar.
Das geltend gemachte Missverständnis zwischen der Staatsanwaltschaft und der
Kriminalpolizei vermag daran nichts zu ändern, insbesondere mit Blick auf den
Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sich mehrmals
schriftlich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, ohne je eine Antwort
zu erhalten. Dementsprechend spricht sich auch die Staatanwaltschaft für die
Gutheissung der Beschwerde aus.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet
erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
die Strafsache unverzüglich an die Hand zu nehmen und die notwendigen
Ermittlungshandlungen vorzunehmen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
3.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin als Privatklägerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO). Der mit Beschwerde vom 7. September 2021 gestellte Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Ziff. 8) wurde aufgrund der
eingereichten Belege und der entsprechend nachgewiesenen finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 bewilligt.
Der mit Honorarnote des Rechtsvertreters vom 23. August 2021 geltend gemachte Aufwand
von 9,2 Stunden erscheint mit Blick auf den lediglich einfachen
Schriftenwechsel zwar sehr hoch, ist aber gerade noch angemessen. Der
Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt praxisgemäss CHF
200.–. Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen
praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten, was einen Betrag von
CHF 24.50 ergibt und zu Auslagen von insgesamt CHF 52.50 führt. Alles in
allem errechnet sich ein Honorar von CHF 1’840.–, zuzüglich Auslagen von CHF
52.50
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.70 und damit gesamthaft eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'038.20.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen
und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Strafsache unverzüglich an die Hand
zu nehmen und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'038.20 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).