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Entscheid

BES.2021.113

Verfahrenseinstellung

5. April 2023Deutsch25 min

Beschwerdeführer und den drei baselstädtischen Polizeibeamten C____, E____ und G____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.113

ENTSCHEID

vom 5.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Wm C____

Beschwerdegegner 2

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter

Spiegelgasse 6,

4001 Basel

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gfr E____ Beschwerdegegner

3

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter

Spiegelgasse 6,

4001 Basel

vertreten durch F____, Advokatin,

[...]

Gfr G____ Beschwerdegegner

4

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

vertreten durch H____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. August 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. November

2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) um halb neun Uhr abends vor seinem Wohnhaus

an der [...]strasse [...] in Basel polizeilich angehalten und aufgefordert sich

auszuweisen. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem

Beschwerdeführer und den drei baselstädtischen Polizeibeamten C____, E____ und G____,

bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch Wm C____ leicht verletzt wurden.

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Januar 2020 (VT.[...]) wurde

der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung und der Hinderung einer

Amtshandlung für schuldig gesprochen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschwerdeführer am 13. Februar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt

am Strafbefehl fest und überwies diesen zuständigkeitshalber ans Strafgericht

Basel-Stadt.

Am 20. Februar

2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die drei ihm dannzumal

unbekannten Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung respektive

Tätlichkeiten sowie Amtsmissbrauchs.

Am 23. September

2020 fand die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer statt. Da

sich dessen Anzeige auf den gleichen Lebenssachverhalt bezieht wie der

Strafbefehl, sistierte die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren und wies die

Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen die drei Beschwerdegegner

an die Staatsanwaltschaft zurück.

Am 1. Dezember

2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die drei

Polizeibeamten. Mit Verfügung vom 26. August 2021 (VT.[...]) stellte sie das Verfahren

zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns respektive Fehlens des

Tatbestandes ein.

Gegen diese

Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. September

2021, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung

und die Rückweisung der Strafsache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung

gegen die Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung (eventualiter wegen

Tätlichkeiten) sowie Amtsmissbrauchs ersucht, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung.

Die

Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 17. September 2021 um kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde. Auch die drei beschuldigten Polizeibeamten beantragen

mit Eingaben vom 28. September 2021, 5. Oktober 2021 und 11. Oktober

2021 die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdegegner C____

beantragt ausserdem eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 19. Januar 2022

hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit Verfügung

vom 13. Februar 2023 beauftragte die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts

die Staatsanwaltschaft mit weiteren Abklärungen bezüglich des Sachverhalts. Sie

stellte ausserdem fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht

hatte, aufgrund derer sich dessen Bedürftigkeit ergeben hätte. Mit Eingabe vom 21.

Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht das Ergebnis ihrer

Abklärungen mit.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden

beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur

Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als

auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein

rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als

Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und

unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu seinem

Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich

geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der

Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die

Beschwerdeschrift vom 8. September 2021 ist im Übrigen form- und

fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das

Rechtsmittel einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass

keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen vorlägen. In Bezug auf den Vorwurf

des Amtsmissbrauchs hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Polizeikontrolle sei

gerechtfertigt gewesen und in den Umständen angemessener Weise durchgeführt

worden, weshalb sie den drei Polizeibeamten nicht zum Vorwurf gemacht werden

könne. Diese hätten übereinstimmend berichtet, der Beschwerdeführer sei

gemeinsam mit einem Mann aus einem Fahrzeug ausgestiegen, welcher der Polizei

im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bekannt sei. Weil der

Beschwerdeführer einen Rucksack getragen habe und sich schnellen Schrittes

entfernt habe, hätten sie eine vorgängige Übergabe von Betäubungsmitteln vermutet

und beschlossen, den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Auch den weiteren Verlauf

der Personenkontrolle beschrieben die drei Beschuldigten gemäss

Staatsanwaltschaft übereinstimmend. Die Version des Beschwerdeführers hingegen

wirke vorgeschoben und nachträglich konstruiert, um zu erklären, warum er einem

der Polizisten einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe. Das Vorgehen der

Beschuldigten erfülle nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Die

körperlichen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Eingriffe, welche als

geringfügig zu taxierende Verletzungen zur Folge gehabt hätten, seien durch die

gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei

gerechtfertigt gewesen (Art. 14 StGB). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer

die von ihm als deliktisch empfundenen Eingriffe in seine körperliche

Integrität selbst zuzuschreiben, da diese einzig aufgrund seines aggressiven

Verhaltens entstanden seien.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe den

relevanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Sie habe einzig

die unmittelbar betroffenen Parteien zur Sache befragt, ohne darüber

hinausgehende Ermittlungen durchzuführen. In objektiver Hinsicht lägen einzig

Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners C____

vor. Den Einvernahmeprotokollen liege ein Rapport zum Vorfall vom 27. November

2019.

vor, den einer der Beschwerdegegner verfasst habe. Er selber sei einzig am

28.

November 2019 kursorisch und ohne eine Rechtsvertretung zur Sache befragt

worden, während alle drei Polizeibeamten bei ihrer Einvernahme anwaltlich

vertreten gewesen seien. Unabhängige Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen

seien weder gesucht noch auf Antrag hin befragt worden. Zwar sei einzuräumen,

dass keine aussenstehenden Personen den Vorfall miterlebt hätten, doch

widersprächen sich die Angaben nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern

auch in Bezug auf die der Kontrolle vorausgehende Vorgeschichte. So sei er

gemäss Aussagen der Polizei kontrolliert worden, weil er mit I____ zusammen gesichtet

worden sei, der im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz polizeilich bekannt sei. Er habe indes am besagten Abend

gemeinsam mit J____ auf bevorstehende Prüfungen gelernt. J____ habe ihn nach

Hause gefahren, was sich durch dessen Befragung ohne weiteres hätte abklären

lassen. Ob im Beisein von I____ tatsächlich eine Hausdurchsuchung mit

anschliessendem Betäubungsmittelfund stattgefunden habe, hätte ebenfalls

abgeklärt werden können. Seinen entsprechenden Beweisantrag habe die

Staatsanwaltschaft jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,

er kenne I____ nicht und vermute, er sei wegen seines Vaters kontrolliert

worden, der bereits gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Weiter bestreitet

der Beschwerdeführer, im Anschluss an seine Festnahme ein Fehlverhalten

eingestanden zu haben. Dass er sein eigenes Verhalten bedaure, sei kein Hinweis

dafür, dass die Personenkontrolle korrekt und verhältnismässig abgelaufen sei. Er

wolle sich nicht besserstellen und bestreite nicht, selbst einen Faustschlag

ausgeführt zu haben. Doch seien die bei ihm in der Hals- und Schulterregion

festgestellten Kratzspuren ein objektiver Hinweis dafür, dass diese

Verletzungen durch Handgreiflichkeiten (und nicht durch das Verbringen zu

Boden) entstanden seien. Eine derartige Arretierung müsse als

unverhältnismässige und ungerechtfertigte Einwirkung

auf seine physische Integrität verstanden werden und somit als unmittelbarer

Angriff, dessen er sich angemessen habe erwehren dürfen (act. 2).

2.3

Die drei

Beschuldigten halten dem zusammenfassend entgegen, es sei nicht

nachvollziehbar, inwiefern der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden

sein solle. Sie machen übereinstimmend geltend, es hätten gewichtige Gründe für

den Verdacht einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestanden,

weshalb die Kontrolle rechtmässig erfolgt sei. Der Anlass der Personenkontrolle

sei von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgeklärt worden. Der

Beschwerdeführer selbst anerkenne, dass keine aussenstehenden Personen

Zeuginnen und Zeugen des Vorfalls geworden seien, so dass die von ihm

beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet gewesen wären, entscheidrelevante

Umstände abzuklären. Dass die Kontrolle eskaliert sei, habe sich der

Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens selbst zuzuschreiben. Er sei erst

zu Boden gebracht worden, nachdem er sich der Kontrolle habe entziehen wollen, den

Beschuldigten C____ mit einem Faustschlag mitten ins Gesicht tätlich

angegriffen und verletzt habe und sich nicht hingelegt habe. Der Angriff des

Beschwerdeführers sei unbestritten, habe er sich doch nachträglich für seinen

«totalen Aussetzer» entschuldigt (act. 6-8).

2.4

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf ihren Beweisergänzungsentscheid

vom 24. Juni 2021 und unterstreicht, eine Befragung von J____ hätte zu keinen relevanten

Erkenntnissen geführt, weil dieser das Kerngeschehen nicht mitbekommen habe und

darum zu den im Raum stehenden Vorwürfen gegenüber den drei Polizisten nichts

hätte sagen können. Auf die Einvernahme von I____ habe verzichtet werden

können, weil dessen Aussagen lediglich ein geringer Beweiswert zugekommen wäre.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht anwaltlich vertreten

gewesen sei, stelle kaum eine ungenügende bzw. unrichtige Feststellung des

Sachverhalts dar, zumal der später mandatierte Rechtsvertreter auch im weiteren

Verlauf des Verfahrens keinen Antrag auf erneute Einvernahme des

Beschwerdeführers gestellt habe. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu

seinem Vater handle es sich um reine Spekulationen, die für das vorliegende

Verfahren nicht relevant seien. Unklar sei die genaue Entstehungsursache der

leichten Kratzspuren am Hals des Beschwerdeführers. Diese geringfügige

Verletzung tauge aber nicht als Beweis für eine unverhältnismässige und

ungerechtfertigte Einwirkung auf seine körperliche Integrität. Zusammenfassend

vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Staatsanwaltschaft

den Sachverhalt ungenügend respektive unrichtig festgestellt haben solle (act.

3).

2.5

Mit

seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Gründe für eine Anhaltung

und Identitätsfeststellung müssten objektivierbar und nachvollziehbar sein. Es

könne nicht genügen, wenn drei Mitarbeiter der Polizei entsprechende

Behauptungen aufstellten, die durch nichts erhärtet seien. Durch das

Übergewicht von Aussagen zu seinen Lasten sei der Grundsatz der Waffengleichheit

verletzt, zumal ihm bei der Beurteilung des Sachverhaltes ebenso die Rolle des

Beschuldigten zukomme. Es sei keineswegs erstellt, dass für die polizeiliche Anhaltung

ein Grund bestanden habe. Ebenso wenig stehe fest, dass er als Erster die Hand

gegen einen der Polizeibeamten erhoben habe. Dass keine Augenzeugen bekannt

seien, sei von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, ob

tatsächlich zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder

zum Schutz privater Rechte seine Identität habe festgestellt und abgeklärt

werden müssen. Der vermeintliche Verdacht habe nie bestanden und habe auch

nicht bestätigt werden können, so dass er sich als Beschuldigter in einer

Strafuntersuchung wiederfinde, alleine aufgrund einer falschen und durch das

Polizeigesetz nicht gerechtfertigten Vorgehensweise der drei Beschwerdegegner

(act. 11).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt

unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist mithin die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das

Verfahren gegen die drei Polizeibeamten wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und

einfacher Körperverletzung eingestellt hat.

3.2

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn

(a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein

Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand

unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden

können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung

zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen,

sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Eine Verfahrenseinstellung ist

nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn

hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –

sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu

erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,

drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 138 IV 186 E. 4.1;

BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.

August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung

der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage

vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E.

2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März

2018.

E. 2.1). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch bei der

Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243

mit Hinweisen, BGer 6B_655/2020 E. 2.4.2; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019

E. 2.1).

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei vollständig anlassfrei und

damit willkürlich einer Personenkontrolle unterzogen worden. Indem die

Staatsanwaltschaft nur die direkt betroffenen Parteien befragt habe, habe sie den

der Kontrolle zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend und unrichtig

festgestellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dieser Ansicht nicht

gefolgt werden.

3.3.2

Des

Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer

Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem

andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen

Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein

umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur

derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein

Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder

Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113 IV 29

Dispositiv

E. 1, 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht

sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete

Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind

vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die

die Amtsperson kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft

(BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Beamtin

oder der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in

unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2, 113 IV 29 E.

1). Staatliche Organe können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen.

Ein einfacher Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für

den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 312 StGB muss

ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt vorliegen, was ein «wesentliches»

Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere» der Rechtsverletzung und eine «gewisse

Zurückhaltung» bei der Beurteilung voraussetzt (vgl. Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20.

Auflage 2018, Art. 312 N 8-8b; Trechsel/Vest,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N

6; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 5.3).

3.3.3 In

Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt,

dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person

anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität

festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob

sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder ob nach ihr oder nach

Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.).

Überdies wird der Polizei in § 34 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei

des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) die Befugnis eingeräumt, im Zuge

einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung

oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 zum Schutz

privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob

nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam

befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat.

3.3.4 Die

drei Polizeibeamten gaben anlässlich ihrer Einvernahme übereinstimmend zu

Protokoll, sie seien während einer Patrouillenfahrt auf den Beschwerdeführer

aufmerksam geworden, als dieser mit weiteren Männern an der [...]strasse aus

einem Auto ausgestiegen sei. Einer dieser Männer, I____, sei dem Polizeibeamten

E____ im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bekannt gewesen. Weil der

Beschwerdeführer einen Rucksack getragen und sich eilig entfernt habe, sei der

Verdacht des Betäubungsmittelhandels im Raum gestanden, weshalb man beschlossen

habe, den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer kritisiert, die

Staatsanwaltschaft habe es versäumt, diese «Vorgeschichte» der

Personenkontrolle eingehender abzuklären. Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Dem

Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als vorliegend die Frage zentral

ist, ob die in § 34 PolG verankerten Voraussetzungen für eine Personenkontrolle

gegeben waren. Auch ist ihm beizupflichten, dass der Grund für eine Anhaltung

nachvollziehbar und damit sachlich sein muss, was Kontrollen aus rein

subjektiven oder schikanösen Motiven verbietet (vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 215 N 7). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es irrelevant

ist, ob sich ein Verdacht letztlich erhärtet. Für den zu klärenden Vorwurf des

Amtsmissbrauchs ist nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer am besagten Abend

tatsächlich mit I____ unterwegs war. Es ist mit anderen Worten unbeachtlich, ob

sich der Sachverhalt, wie er dem Verdacht der Polizeibeamten zugrunde lag, tatsächlich

so zugetragen hat. Entscheidend ist einzig, ob die Polizeibeamten in der konkreten

Situation berechtigterweise und somit rechtmässig beschlossen, eine

Personenkontrolle vorzunehmen. Davon ist vorliegend auszugehen. Gemäss

Einvernahmeprotokoll erkannte der Polizeibeamte E____ nicht nur I____, der

mehrfach im Zusammenhang mit Marihuana in Erscheinung getreten war. E____ gab

auch zu Protokoll, er habe gewusst, dass an derselben Strasse kurz zuvor eine

Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, in die I____ involviert gewesen war und

bei welcher Betäubungsmittel gefunden worden waren. Wie die von der

Staatsanwaltschaft nachgelieferte Information (act. 17) bestätigt, kam es im

Vorfeld des 27. November 2019 an der [...]strasse zu zwei Polizeieinsätzen

im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Am 22. Juni 2019 fand an der [...]strasse

[...] eine Wohnungskontrolle statt, bei der knapp 700 Gramm Marihuana

beschlagnahmt wurden. Am 26. August 2019 – drei Monate vor dem hier zu

beurteilenden Vorfall – wurde an der [...]strasse [...] eine Hausdurchsuchung

durchgeführt, bei der knapp 1 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt wurde. Gemäss

Auskunft der Staatsanwaltschaft war ihr I____ im Zusammenhang mit diesen beiden

Liegenschaften bekannt, die sich in unmittelbarer Nähe zum Haus Nummer [...]

befinden, wo der Beschwerdeführer wohnt und kontrolliert wurde. Angesichts dieser

Umstände gab es sachliche und nachvollziehbare Gründe für den Verdacht einer

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zumal Gfr E____ offenbar

Spezialkenntnisse hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte keinen Anlass, an den

übereinstimmenden Aussagen der drei beschuldigten Polizeibeamten zu zweifeln,

zumal sie von den erwähnten Hausdurchsuchungen mit Betäubungsmittelfund an der [...]strasse

wusste. Was die vom Beschwerdeführer geforderte Befragung von I____ und J____

angeht, so hätten diese nach dem oben Gesagten keine sachdienlichen Aussagen

bezüglich des Anlasses der Kontrolle machen können. Damit ist davon auszugehen,

dass die Staatsanwaltschaft den Anlass zur Personenkontrolle

vollumfänglich abgeklärt hat.

3.4

3.4.1 Weiter

rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe auch den Verlauf der

Personenkontrolle unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt. Er habe Kratzspuren

an der Schulter und am Hals erlitten, was offensichtlich auf eine

unverhältnismässige und ungerechtfertigte Einwirkung der Polizei auf seine

physische Integrität zurückzuführen sei.

3.4.2 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs

der einfachen Körperverletzung respektive der Tätlichkeit mit der

Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich

rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn

die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Solche

Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie kantonalen Erlassen

(sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat) enthalten sein (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar

StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 14 N 12 f.). Die polizeiliche Anhaltung

stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar. Die Kratzspuren

an der Schulter und am Hals des Beschwerdeführers entstanden somit im Rahmen

der Durchführung der vorgenannten Zwangsmassnahme. Hinsichtlich der

Gewaltanwendung während solcher Massnahmen findet sich eine gesetzliche

Regelung in Art. 200 StPO (auch das kantonale PolG verweist in § 31 Abs. 2 für

die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der Strafverfolgung auf die

Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur Durchsetzung von

Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden, die jedoch

verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines verhältnismässigen Vorgehens ist die

betroffene Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzufordern, freiwillig

der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten. Kommt sie dieser Aufforderung nicht

nach, so kann die Polizei sie unter Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 217 N 11). Die zwangsanwendenden

Polizeibeamten müssen entsprechend in jedem Fall dasjenige Hilfsmittel wählen,

das voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person

mit sich bringt.

3.4.3

Unbestritten ist, dass es am 27. November 2019 zwischen dem Beschwerdeführer

und Gfr G____ infolge einer polizeilichen Anhaltung zu einem Gerangel kam und dass

der Beschwerdeführer dem hinzugeeilten Wm C____ einen Faustschlag ins Gesicht

versetzte, der bei diesem einen Schnitt unter dem linken Nasenflügel sowie eine

leichte Rötung auf Höhe des Jochbeins und des Nasenbeins verursachte. Erstellt

ist auch, dass der Beschwerdeführer leichte Kratzspuren an der linken Schulter

und linksseitig am Hals sowie eine Schürfung über dem linken Auge davontrug. Im

Übrigen liegen widersprüchliche Darstellungen der Parteien zum Verlauf der

Personenkontrolle vor. Nach Darstellung des Polizeibeamten G____ sei der

Beschwerdeführer im Begriff gewesen, seine Haustür aufzuschliessen, als er ihn

mit dem Satz «Grüezi, Polizei, mir mache e Kontrolle» angesprochen habe. Der

Beschwerdeführer habe sich umgedreht, «Was soll de Scheiss, was söll die

Kontrolle?» gerufen und sich aggressiv vor ihm aufgebaut. Er habe ihn deshalb

am Arm gepackt, doch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich loszureissen.

Als Wm C____ dazugestossen sei, habe auch er den Beschwerdeführer an der Jacke

gepackt, worauf dieser sich abermals losgerissen und sodann C____ einen

Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Der Beschwerdeführer hält dem eine andere

Version der Geschehnisse entgegen. Er unterstreicht in seiner Replik, er habe

nicht als Erster die Hand gegen den Polizeibeamten G____ erhoben, sondern sei nach

kurzer Ansprache körperlich angegangen worden, wogegen er sich dann gewehrt

habe (act. 11, S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass diese

Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wirkt. Es ist

nicht einzusehen, warum Gfr G____ vom gewöhnlichen Ablauf einer

Personenkontrolle hätte abweichen und den Beschwerdeführer ohne jeglichen Grund

packen sollen, wäre doch solch ein Vorgehen für die Polizei wegen der

ungewissen Reaktion der Gegenseite potentiell gefährlich. Dies muss erst recht

gelten, wenn wie vorliegend ein Polizeibeamter alleine eine Personenkontrolle

vornimmt. Vor allem aber gab der Beschwerdeführer selbst gemäss

Einvernahmeprotokoll an, er wisse nicht mehr, ob er gepackt worden sei. Überdies

ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der

Auseinandersetzung auf dem Polizeiposten für den Faustschlag entschuldigte und von

einem «Aussetzer» sprach, womit belegt ist, dass er sich der Unrechtmässigkeit

seines Verhaltens bewusst war. Der Beschwerdeführer will diese Aussage nicht

als Hinweis dafür verstanden wissen, dass die Personenkontrolle korrekt und

verhältnismässig abgelaufen sei. Ihm ist insofern zuzustimmen, als sein

Bedauern, Wm C____ einen Fausthieb versetzt zu haben, eine Überreaktion der

Gegenseite nicht zwingend ausschliesst. Der Beschwerdeführer vermag aber gerade

nicht überzeugend darzulegen, inwiefern die Polizeibeamten unverhältnismässig gehandelt

haben sollen. Er führt die Kratzspuren an Schulter und Hals an und leitet

daraus eine unverhältnismässige Arretierung seitens der Polizeibeamten ab (act.

2, S. 7). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer widersetzte

sich einer rechtmässigen Polizeikontrolle (vgl. E. 3.3.4) und schlug einem

Polizeibeamten ins Gesicht. Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte

Person sagte er, er werde in Zukunft Polizeibeamten gegenüber «nicht so viele

Fragen stellen» und ihre Anweisungen befolgen. Er gestand damit implizit ein,

sich renitent und aggressiv verhalten zu haben, wobei er dies auf seine Panik

zurückführte. Auch aufgrund dieser Aussage erscheint seine später vorgebrachte Darstellung,

er habe sich lediglich gegen einen rechtswidrigen Angriff der Polizei gewehrt, als

konstruiert und wenig plausibel. Dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu

Boden brachten und arretierten, nachdem dieser Wm C____ ins Gesicht geschlagen

hatte, erscheint angesichts der konkreten Umstände als verhältnismässig. Daran

vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer infolge

der Arretierung leichte Verletzungen erlitt. Der Eingriff in die körperliche

Integrität des Beschwerdeführers erscheint durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Inwiefern

die Staatsanwaltschaft den Verlauf der Personenkontrolle unvollständig

abgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer

anerkennt, dass keine aussenstehenden Personen die Auseinandersetzung

miterlebten und dazu sachdienliche Angaben hätten machen können.

4.

4.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass eine Verurteilung der Beschwerdegegner wegen

Amtsmissbrauchs respektive einfacher Körperverletzung (eventualiter

Tätlichkeit) vor dem Sachgericht sehr unwahrscheinlich wäre, weswegen die

Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist

sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, inkl.

Auslagen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

4.2 Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das

Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art.

436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im

Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom

14. März 2016 E. 4.2). In BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 (vgl.

auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das Bundesgericht eingehend damit

auseinandergesetzt, ob eine solche Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden

Privatklägerschaft oder des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung

der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person

in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden

sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid

handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um eine

Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die Privatklägerschaft

Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die Kostenverlegung zu Lasten des Staates

gilt jedoch andererseits nur, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt, die

Privatklägerschaft hat mithin im Falle eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen

(BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.3 ff. mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch AGE BES.2021.9 vom 29. März 2022 E. 5.2). Bei den Delikten, die

vorliegend den Beschwerdegegnern vorgeworfenen wurden, handelt es sich zum

einen um ein Antragsdelikt (einfache Körperverletzung respektive Tätlichkeit),

zum anderen um ein Offizialdelikt (Amtsmissbrauch). Daraus folgt, dass der als

Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern die Hälfte

der Parteientschädigung zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu Lasten des

Staates.

Mit Honorarnote

vom 6. März 2023 (act. 19) weist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners

2 einen Aufwand von 5.8333 Stunden zu je CHF 280.– aus. Die Auslagen betragen

insgesamt CHF 72.20. Der Zeitaufwand erweist sich als angemessen, wobei er

praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– abzugelten ist. Daraus

ergibt sich für den Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 1'648.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST), wovon der Beschwerdeführer die

Hälfte, somit CHF 824.20, zu bezahlen hat. Der Aufwand der Vertretung der

Beschwerdegegner 3 und 4 ist in Ermangelung von Honorarnoten zu schätzen.

Angemessen erscheint ein Aufwand von einer Stunde (im Falle der Rechtsvertreterin

von Beschwerdegegner 3) bzw. von 2,5 Stunden (im Falle des Rechtsvertreters von

Beschwerdegegner 4). Für den Beschwerdegegner 3 resultiert demnach bei einem

Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 269.30 (inklusive

Auslagen und 7,7 % MWST). Davon geht die Hälfte, also CHF 134.65, zu

Lasten des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung

von Beschwerdegegner 4 beträgt CHF 673.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST),

wovon die Hälfte, also CHF 336.55, vom Beschwerdeführer auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Beschwerdegegner 2 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

1'648.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der

Beschwerdeführer die Hälfte, somit CHF 824.20, zu entrichten hat. Die andere

Hälfte wird aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Beschwerdegegner 3 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

269.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer

die Hälfte, also CHF 134.65, zu bezahlen hat. Die andere Hälfte wird aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Beschwerdegegner 4 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

673.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer

die Hälfte, somit CHF 336.55, zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu

Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2-4

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).