BES.2021.113
Verfahrenseinstellung
5. April 2023Deutsch25 min
Beschwerdeführer und den drei baselstädtischen Polizeibeamten C____, E____ und G____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.113
ENTSCHEID
vom 5.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Wm C____
Beschwerdegegner 2
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter
Spiegelgasse 6,
4001 Basel
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gfr E____ Beschwerdegegner
3
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter
Spiegelgasse 6,
4001 Basel
vertreten durch F____, Advokatin,
[...]
Gfr G____ Beschwerdegegner
4
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Beschuldigter
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
vertreten durch H____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. August 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. November
2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) um halb neun Uhr abends vor seinem Wohnhaus
an der [...]strasse [...] in Basel polizeilich angehalten und aufgefordert sich
auszuweisen. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und den drei baselstädtischen Polizeibeamten C____, E____ und G____,
bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch Wm C____ leicht verletzt wurden.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Januar 2020 (VT.[...]) wurde
der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung und der Hinderung einer
Amtshandlung für schuldig gesprochen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschwerdeführer am 13. Februar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt
am Strafbefehl fest und überwies diesen zuständigkeitshalber ans Strafgericht
Basel-Stadt.
Am 20. Februar
2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die drei ihm dannzumal
unbekannten Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung respektive
Tätlichkeiten sowie Amtsmissbrauchs.
Am 23. September
2020 fand die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer statt. Da
sich dessen Anzeige auf den gleichen Lebenssachverhalt bezieht wie der
Strafbefehl, sistierte die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren und wies die
Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen die drei Beschwerdegegner
an die Staatsanwaltschaft zurück.
Am 1. Dezember
2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die drei
Polizeibeamten. Mit Verfügung vom 26. August 2021 (VT.[...]) stellte sie das Verfahren
zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns respektive Fehlens des
Tatbestandes ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. September
2021, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung
und die Rückweisung der Strafsache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung
gegen die Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung (eventualiter wegen
Tätlichkeiten) sowie Amtsmissbrauchs ersucht, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung.
Die
Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 17. September 2021 um kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Auch die drei beschuldigten Polizeibeamten beantragen
mit Eingaben vom 28. September 2021, 5. Oktober 2021 und 11. Oktober
2021 die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdegegner C____
beantragt ausserdem eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 19. Januar 2022
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit Verfügung
vom 13. Februar 2023 beauftragte die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
die Staatsanwaltschaft mit weiteren Abklärungen bezüglich des Sachverhalts. Sie
stellte ausserdem fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht
hatte, aufgrund derer sich dessen Bedürftigkeit ergeben hätte. Mit Eingabe vom 21.
Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht das Ergebnis ihrer
Abklärungen mit.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden
beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur
Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als
auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als
Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und
unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu seinem
Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die
Beschwerdeschrift vom 8. September 2021 ist im Übrigen form- und
fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das
Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass
keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen vorlägen. In Bezug auf den Vorwurf
des Amtsmissbrauchs hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Polizeikontrolle sei
gerechtfertigt gewesen und in den Umständen angemessener Weise durchgeführt
worden, weshalb sie den drei Polizeibeamten nicht zum Vorwurf gemacht werden
könne. Diese hätten übereinstimmend berichtet, der Beschwerdeführer sei
gemeinsam mit einem Mann aus einem Fahrzeug ausgestiegen, welcher der Polizei
im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bekannt sei. Weil der
Beschwerdeführer einen Rucksack getragen habe und sich schnellen Schrittes
entfernt habe, hätten sie eine vorgängige Übergabe von Betäubungsmitteln vermutet
und beschlossen, den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Auch den weiteren Verlauf
der Personenkontrolle beschrieben die drei Beschuldigten gemäss
Staatsanwaltschaft übereinstimmend. Die Version des Beschwerdeführers hingegen
wirke vorgeschoben und nachträglich konstruiert, um zu erklären, warum er einem
der Polizisten einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe. Das Vorgehen der
Beschuldigten erfülle nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Die
körperlichen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Eingriffe, welche als
geringfügig zu taxierende Verletzungen zur Folge gehabt hätten, seien durch die
gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei
gerechtfertigt gewesen (Art. 14 StGB). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer
die von ihm als deliktisch empfundenen Eingriffe in seine körperliche
Integrität selbst zuzuschreiben, da diese einzig aufgrund seines aggressiven
Verhaltens entstanden seien.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe den
relevanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Sie habe einzig
die unmittelbar betroffenen Parteien zur Sache befragt, ohne darüber
hinausgehende Ermittlungen durchzuführen. In objektiver Hinsicht lägen einzig
Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners C____
vor. Den Einvernahmeprotokollen liege ein Rapport zum Vorfall vom 27. November
2019.
vor, den einer der Beschwerdegegner verfasst habe. Er selber sei einzig am
28.
November 2019 kursorisch und ohne eine Rechtsvertretung zur Sache befragt
worden, während alle drei Polizeibeamten bei ihrer Einvernahme anwaltlich
vertreten gewesen seien. Unabhängige Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen
seien weder gesucht noch auf Antrag hin befragt worden. Zwar sei einzuräumen,
dass keine aussenstehenden Personen den Vorfall miterlebt hätten, doch
widersprächen sich die Angaben nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern
auch in Bezug auf die der Kontrolle vorausgehende Vorgeschichte. So sei er
gemäss Aussagen der Polizei kontrolliert worden, weil er mit I____ zusammen gesichtet
worden sei, der im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz polizeilich bekannt sei. Er habe indes am besagten Abend
gemeinsam mit J____ auf bevorstehende Prüfungen gelernt. J____ habe ihn nach
Hause gefahren, was sich durch dessen Befragung ohne weiteres hätte abklären
lassen. Ob im Beisein von I____ tatsächlich eine Hausdurchsuchung mit
anschliessendem Betäubungsmittelfund stattgefunden habe, hätte ebenfalls
abgeklärt werden können. Seinen entsprechenden Beweisantrag habe die
Staatsanwaltschaft jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
er kenne I____ nicht und vermute, er sei wegen seines Vaters kontrolliert
worden, der bereits gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Weiter bestreitet
der Beschwerdeführer, im Anschluss an seine Festnahme ein Fehlverhalten
eingestanden zu haben. Dass er sein eigenes Verhalten bedaure, sei kein Hinweis
dafür, dass die Personenkontrolle korrekt und verhältnismässig abgelaufen sei. Er
wolle sich nicht besserstellen und bestreite nicht, selbst einen Faustschlag
ausgeführt zu haben. Doch seien die bei ihm in der Hals- und Schulterregion
festgestellten Kratzspuren ein objektiver Hinweis dafür, dass diese
Verletzungen durch Handgreiflichkeiten (und nicht durch das Verbringen zu
Boden) entstanden seien. Eine derartige Arretierung müsse als
unverhältnismässige und ungerechtfertigte Einwirkung
auf seine physische Integrität verstanden werden und somit als unmittelbarer
Angriff, dessen er sich angemessen habe erwehren dürfen (act. 2).
2.3
Die drei
Beschuldigten halten dem zusammenfassend entgegen, es sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden
sein solle. Sie machen übereinstimmend geltend, es hätten gewichtige Gründe für
den Verdacht einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestanden,
weshalb die Kontrolle rechtmässig erfolgt sei. Der Anlass der Personenkontrolle
sei von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgeklärt worden. Der
Beschwerdeführer selbst anerkenne, dass keine aussenstehenden Personen
Zeuginnen und Zeugen des Vorfalls geworden seien, so dass die von ihm
beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet gewesen wären, entscheidrelevante
Umstände abzuklären. Dass die Kontrolle eskaliert sei, habe sich der
Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens selbst zuzuschreiben. Er sei erst
zu Boden gebracht worden, nachdem er sich der Kontrolle habe entziehen wollen, den
Beschuldigten C____ mit einem Faustschlag mitten ins Gesicht tätlich
angegriffen und verletzt habe und sich nicht hingelegt habe. Der Angriff des
Beschwerdeführers sei unbestritten, habe er sich doch nachträglich für seinen
«totalen Aussetzer» entschuldigt (act. 6-8).
2.4
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf ihren Beweisergänzungsentscheid
vom 24. Juni 2021 und unterstreicht, eine Befragung von J____ hätte zu keinen relevanten
Erkenntnissen geführt, weil dieser das Kerngeschehen nicht mitbekommen habe und
darum zu den im Raum stehenden Vorwürfen gegenüber den drei Polizisten nichts
hätte sagen können. Auf die Einvernahme von I____ habe verzichtet werden
können, weil dessen Aussagen lediglich ein geringer Beweiswert zugekommen wäre.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht anwaltlich vertreten
gewesen sei, stelle kaum eine ungenügende bzw. unrichtige Feststellung des
Sachverhalts dar, zumal der später mandatierte Rechtsvertreter auch im weiteren
Verlauf des Verfahrens keinen Antrag auf erneute Einvernahme des
Beschwerdeführers gestellt habe. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem Vater handle es sich um reine Spekulationen, die für das vorliegende
Verfahren nicht relevant seien. Unklar sei die genaue Entstehungsursache der
leichten Kratzspuren am Hals des Beschwerdeführers. Diese geringfügige
Verletzung tauge aber nicht als Beweis für eine unverhältnismässige und
ungerechtfertigte Einwirkung auf seine körperliche Integrität. Zusammenfassend
vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Staatsanwaltschaft
den Sachverhalt ungenügend respektive unrichtig festgestellt haben solle (act.
3).
2.5
Mit
seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Gründe für eine Anhaltung
und Identitätsfeststellung müssten objektivierbar und nachvollziehbar sein. Es
könne nicht genügen, wenn drei Mitarbeiter der Polizei entsprechende
Behauptungen aufstellten, die durch nichts erhärtet seien. Durch das
Übergewicht von Aussagen zu seinen Lasten sei der Grundsatz der Waffengleichheit
verletzt, zumal ihm bei der Beurteilung des Sachverhaltes ebenso die Rolle des
Beschuldigten zukomme. Es sei keineswegs erstellt, dass für die polizeiliche Anhaltung
ein Grund bestanden habe. Ebenso wenig stehe fest, dass er als Erster die Hand
gegen einen der Polizeibeamten erhoben habe. Dass keine Augenzeugen bekannt
seien, sei von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, ob
tatsächlich zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder
zum Schutz privater Rechte seine Identität habe festgestellt und abgeklärt
werden müssen. Der vermeintliche Verdacht habe nie bestanden und habe auch
nicht bestätigt werden können, so dass er sich als Beschuldigter in einer
Strafuntersuchung wiederfinde, alleine aufgrund einer falschen und durch das
Polizeigesetz nicht gerechtfertigten Vorgehensweise der drei Beschwerdegegner
(act. 11).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt
unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist mithin die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das
Verfahren gegen die drei Polizeibeamten wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und
einfacher Körperverletzung eingestellt hat.
3.2
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
(a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein
Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden
können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung
zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen,
sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Eine Verfahrenseinstellung ist
nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn
hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu
erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 138 IV 186 E. 4.1;
BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.
August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung
der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage
vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E.
2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März
2018.
E. 2.1). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243
mit Hinweisen, BGer 6B_655/2020 E. 2.4.2; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019
E. 2.1).
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei vollständig anlassfrei und
damit willkürlich einer Personenkontrolle unterzogen worden. Indem die
Staatsanwaltschaft nur die direkt betroffenen Parteien befragt habe, habe sie den
der Kontrolle zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend und unrichtig
festgestellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dieser Ansicht nicht
gefolgt werden.
3.3.2
Des
Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer
Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen
Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein
umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur
derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein
Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder
Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113 IV 29
Dispositiv
E. 1, 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht
sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete
Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind
vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die
die Amtsperson kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft
(BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Beamtin
oder der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in
unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2, 113 IV 29 E.
1). Staatliche Organe können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen.
Ein einfacher Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für
den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 312 StGB muss
ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt vorliegen, was ein «wesentliches»
Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere» der Rechtsverletzung und eine «gewisse
Zurückhaltung» bei der Beurteilung voraussetzt (vgl. Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20.
Auflage 2018, Art. 312 N 8-8b; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N
6; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 5.3).
3.3.3 In
Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt,
dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person
anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität
festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob
sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder ob nach ihr oder nach
Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.).
Überdies wird der Polizei in § 34 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei
des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) die Befugnis eingeräumt, im Zuge
einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung
oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 zum Schutz
privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob
nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam
befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat.
3.3.4 Die
drei Polizeibeamten gaben anlässlich ihrer Einvernahme übereinstimmend zu
Protokoll, sie seien während einer Patrouillenfahrt auf den Beschwerdeführer
aufmerksam geworden, als dieser mit weiteren Männern an der [...]strasse aus
einem Auto ausgestiegen sei. Einer dieser Männer, I____, sei dem Polizeibeamten
E____ im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bekannt gewesen. Weil der
Beschwerdeführer einen Rucksack getragen und sich eilig entfernt habe, sei der
Verdacht des Betäubungsmittelhandels im Raum gestanden, weshalb man beschlossen
habe, den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer kritisiert, die
Staatsanwaltschaft habe es versäumt, diese «Vorgeschichte» der
Personenkontrolle eingehender abzuklären. Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Dem
Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als vorliegend die Frage zentral
ist, ob die in § 34 PolG verankerten Voraussetzungen für eine Personenkontrolle
gegeben waren. Auch ist ihm beizupflichten, dass der Grund für eine Anhaltung
nachvollziehbar und damit sachlich sein muss, was Kontrollen aus rein
subjektiven oder schikanösen Motiven verbietet (vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 215 N 7). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es irrelevant
ist, ob sich ein Verdacht letztlich erhärtet. Für den zu klärenden Vorwurf des
Amtsmissbrauchs ist nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer am besagten Abend
tatsächlich mit I____ unterwegs war. Es ist mit anderen Worten unbeachtlich, ob
sich der Sachverhalt, wie er dem Verdacht der Polizeibeamten zugrunde lag, tatsächlich
so zugetragen hat. Entscheidend ist einzig, ob die Polizeibeamten in der konkreten
Situation berechtigterweise und somit rechtmässig beschlossen, eine
Personenkontrolle vorzunehmen. Davon ist vorliegend auszugehen. Gemäss
Einvernahmeprotokoll erkannte der Polizeibeamte E____ nicht nur I____, der
mehrfach im Zusammenhang mit Marihuana in Erscheinung getreten war. E____ gab
auch zu Protokoll, er habe gewusst, dass an derselben Strasse kurz zuvor eine
Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, in die I____ involviert gewesen war und
bei welcher Betäubungsmittel gefunden worden waren. Wie die von der
Staatsanwaltschaft nachgelieferte Information (act. 17) bestätigt, kam es im
Vorfeld des 27. November 2019 an der [...]strasse zu zwei Polizeieinsätzen
im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Am 22. Juni 2019 fand an der [...]strasse
[...] eine Wohnungskontrolle statt, bei der knapp 700 Gramm Marihuana
beschlagnahmt wurden. Am 26. August 2019 – drei Monate vor dem hier zu
beurteilenden Vorfall – wurde an der [...]strasse [...] eine Hausdurchsuchung
durchgeführt, bei der knapp 1 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt wurde. Gemäss
Auskunft der Staatsanwaltschaft war ihr I____ im Zusammenhang mit diesen beiden
Liegenschaften bekannt, die sich in unmittelbarer Nähe zum Haus Nummer [...]
befinden, wo der Beschwerdeführer wohnt und kontrolliert wurde. Angesichts dieser
Umstände gab es sachliche und nachvollziehbare Gründe für den Verdacht einer
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zumal Gfr E____ offenbar
Spezialkenntnisse hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte keinen Anlass, an den
übereinstimmenden Aussagen der drei beschuldigten Polizeibeamten zu zweifeln,
zumal sie von den erwähnten Hausdurchsuchungen mit Betäubungsmittelfund an der [...]strasse
wusste. Was die vom Beschwerdeführer geforderte Befragung von I____ und J____
angeht, so hätten diese nach dem oben Gesagten keine sachdienlichen Aussagen
bezüglich des Anlasses der Kontrolle machen können. Damit ist davon auszugehen,
dass die Staatsanwaltschaft den Anlass zur Personenkontrolle
vollumfänglich abgeklärt hat.
3.4
3.4.1 Weiter
rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe auch den Verlauf der
Personenkontrolle unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt. Er habe Kratzspuren
an der Schulter und am Hals erlitten, was offensichtlich auf eine
unverhältnismässige und ungerechtfertigte Einwirkung der Polizei auf seine
physische Integrität zurückzuführen sei.
3.4.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs
der einfachen Körperverletzung respektive der Tätlichkeit mit der
Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich
rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn
die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Solche
Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie kantonalen Erlassen
(sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat) enthalten sein (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar
StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 14 N 12 f.). Die polizeiliche Anhaltung
stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar. Die Kratzspuren
an der Schulter und am Hals des Beschwerdeführers entstanden somit im Rahmen
der Durchführung der vorgenannten Zwangsmassnahme. Hinsichtlich der
Gewaltanwendung während solcher Massnahmen findet sich eine gesetzliche
Regelung in Art. 200 StPO (auch das kantonale PolG verweist in § 31 Abs. 2 für
die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der Strafverfolgung auf die
Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur Durchsetzung von
Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden, die jedoch
verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines verhältnismässigen Vorgehens ist die
betroffene Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzufordern, freiwillig
der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten. Kommt sie dieser Aufforderung nicht
nach, so kann die Polizei sie unter Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 217 N 11). Die zwangsanwendenden
Polizeibeamten müssen entsprechend in jedem Fall dasjenige Hilfsmittel wählen,
das voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person
mit sich bringt.
3.4.3
Unbestritten ist, dass es am 27. November 2019 zwischen dem Beschwerdeführer
und Gfr G____ infolge einer polizeilichen Anhaltung zu einem Gerangel kam und dass
der Beschwerdeführer dem hinzugeeilten Wm C____ einen Faustschlag ins Gesicht
versetzte, der bei diesem einen Schnitt unter dem linken Nasenflügel sowie eine
leichte Rötung auf Höhe des Jochbeins und des Nasenbeins verursachte. Erstellt
ist auch, dass der Beschwerdeführer leichte Kratzspuren an der linken Schulter
und linksseitig am Hals sowie eine Schürfung über dem linken Auge davontrug. Im
Übrigen liegen widersprüchliche Darstellungen der Parteien zum Verlauf der
Personenkontrolle vor. Nach Darstellung des Polizeibeamten G____ sei der
Beschwerdeführer im Begriff gewesen, seine Haustür aufzuschliessen, als er ihn
mit dem Satz «Grüezi, Polizei, mir mache e Kontrolle» angesprochen habe. Der
Beschwerdeführer habe sich umgedreht, «Was soll de Scheiss, was söll die
Kontrolle?» gerufen und sich aggressiv vor ihm aufgebaut. Er habe ihn deshalb
am Arm gepackt, doch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich loszureissen.
Als Wm C____ dazugestossen sei, habe auch er den Beschwerdeführer an der Jacke
gepackt, worauf dieser sich abermals losgerissen und sodann C____ einen
Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Der Beschwerdeführer hält dem eine andere
Version der Geschehnisse entgegen. Er unterstreicht in seiner Replik, er habe
nicht als Erster die Hand gegen den Polizeibeamten G____ erhoben, sondern sei nach
kurzer Ansprache körperlich angegangen worden, wogegen er sich dann gewehrt
habe (act. 11, S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass diese
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wirkt. Es ist
nicht einzusehen, warum Gfr G____ vom gewöhnlichen Ablauf einer
Personenkontrolle hätte abweichen und den Beschwerdeführer ohne jeglichen Grund
packen sollen, wäre doch solch ein Vorgehen für die Polizei wegen der
ungewissen Reaktion der Gegenseite potentiell gefährlich. Dies muss erst recht
gelten, wenn wie vorliegend ein Polizeibeamter alleine eine Personenkontrolle
vornimmt. Vor allem aber gab der Beschwerdeführer selbst gemäss
Einvernahmeprotokoll an, er wisse nicht mehr, ob er gepackt worden sei. Überdies
ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der
Auseinandersetzung auf dem Polizeiposten für den Faustschlag entschuldigte und von
einem «Aussetzer» sprach, womit belegt ist, dass er sich der Unrechtmässigkeit
seines Verhaltens bewusst war. Der Beschwerdeführer will diese Aussage nicht
als Hinweis dafür verstanden wissen, dass die Personenkontrolle korrekt und
verhältnismässig abgelaufen sei. Ihm ist insofern zuzustimmen, als sein
Bedauern, Wm C____ einen Fausthieb versetzt zu haben, eine Überreaktion der
Gegenseite nicht zwingend ausschliesst. Der Beschwerdeführer vermag aber gerade
nicht überzeugend darzulegen, inwiefern die Polizeibeamten unverhältnismässig gehandelt
haben sollen. Er führt die Kratzspuren an Schulter und Hals an und leitet
daraus eine unverhältnismässige Arretierung seitens der Polizeibeamten ab (act.
2, S. 7). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer widersetzte
sich einer rechtmässigen Polizeikontrolle (vgl. E. 3.3.4) und schlug einem
Polizeibeamten ins Gesicht. Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte
Person sagte er, er werde in Zukunft Polizeibeamten gegenüber «nicht so viele
Fragen stellen» und ihre Anweisungen befolgen. Er gestand damit implizit ein,
sich renitent und aggressiv verhalten zu haben, wobei er dies auf seine Panik
zurückführte. Auch aufgrund dieser Aussage erscheint seine später vorgebrachte Darstellung,
er habe sich lediglich gegen einen rechtswidrigen Angriff der Polizei gewehrt, als
konstruiert und wenig plausibel. Dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu
Boden brachten und arretierten, nachdem dieser Wm C____ ins Gesicht geschlagen
hatte, erscheint angesichts der konkreten Umstände als verhältnismässig. Daran
vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer infolge
der Arretierung leichte Verletzungen erlitt. Der Eingriff in die körperliche
Integrität des Beschwerdeführers erscheint durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Inwiefern
die Staatsanwaltschaft den Verlauf der Personenkontrolle unvollständig
abgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer
anerkennt, dass keine aussenstehenden Personen die Auseinandersetzung
miterlebten und dazu sachdienliche Angaben hätten machen können.
4.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass eine Verurteilung der Beschwerdegegner wegen
Amtsmissbrauchs respektive einfacher Körperverletzung (eventualiter
Tätlichkeit) vor dem Sachgericht sehr unwahrscheinlich wäre, weswegen die
Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist
sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, inkl.
Auslagen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
4.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das
Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art.
436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im
Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom
14. März 2016 E. 4.2). In BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 (vgl.
auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das Bundesgericht eingehend damit
auseinandergesetzt, ob eine solche Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden
Privatklägerschaft oder des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung
der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person
in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden
sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid
handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um eine
Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die Privatklägerschaft
Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die Kostenverlegung zu Lasten des Staates
gilt jedoch andererseits nur, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt, die
Privatklägerschaft hat mithin im Falle eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen
(BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.3 ff. mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch AGE BES.2021.9 vom 29. März 2022 E. 5.2). Bei den Delikten, die
vorliegend den Beschwerdegegnern vorgeworfenen wurden, handelt es sich zum
einen um ein Antragsdelikt (einfache Körperverletzung respektive Tätlichkeit),
zum anderen um ein Offizialdelikt (Amtsmissbrauch). Daraus folgt, dass der als
Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern die Hälfte
der Parteientschädigung zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu Lasten des
Staates.
Mit Honorarnote
vom 6. März 2023 (act. 19) weist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
2 einen Aufwand von 5.8333 Stunden zu je CHF 280.– aus. Die Auslagen betragen
insgesamt CHF 72.20. Der Zeitaufwand erweist sich als angemessen, wobei er
praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– abzugelten ist. Daraus
ergibt sich für den Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 1'648.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST), wovon der Beschwerdeführer die
Hälfte, somit CHF 824.20, zu bezahlen hat. Der Aufwand der Vertretung der
Beschwerdegegner 3 und 4 ist in Ermangelung von Honorarnoten zu schätzen.
Angemessen erscheint ein Aufwand von einer Stunde (im Falle der Rechtsvertreterin
von Beschwerdegegner 3) bzw. von 2,5 Stunden (im Falle des Rechtsvertreters von
Beschwerdegegner 4). Für den Beschwerdegegner 3 resultiert demnach bei einem
Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 269.30 (inklusive
Auslagen und 7,7 % MWST). Davon geht die Hälfte, also CHF 134.65, zu
Lasten des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung
von Beschwerdegegner 4 beträgt CHF 673.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST),
wovon die Hälfte, also CHF 336.55, vom Beschwerdeführer auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Beschwerdegegner 2 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
1'648.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der
Beschwerdeführer die Hälfte, somit CHF 824.20, zu entrichten hat. Die andere
Hälfte wird aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Beschwerdegegner 3 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
269.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer
die Hälfte, also CHF 134.65, zu bezahlen hat. Die andere Hälfte wird aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Beschwerdegegner 4 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
673.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer
die Hälfte, somit CHF 336.55, zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu
Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2-4
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).