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Entscheid

BES.2021.114

Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (BGer 6B_779/2022 vom 29. November 2022)

18. Februar 2022Deutsch43 min

Untersuchungshaft für die Dauer von zwölf Wochen an. Am 5. Februar 2016 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.114

ENTSCHEID

vom 18.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

Amt

für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdeführerin

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____

Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

des Strafgerichts

vom 8. September 2021

betreffend Verlängerung der

stationären Massnahme

nach Art. 59 Abs. 4 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde festgestellt, dass A____ die

Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der

mehrfachen Sachbeschädigung erfüllt habe, er wegen Schuldunfähigkeit aber nicht

strafbar sei. Es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.

A____ wurde am

7. Januar 2016 festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

verbracht. Am 8. Januar 2016 wurde er in die X____ eingewiesen. Mit Verfügung

vom 8. Januar 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht

Untersuchungshaft für die Dauer von zwölf Wochen an. Am 5. Februar 2016 wurde A____

in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verlegt. Mit Verfügung vom 6. April

2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um acht

Wochen. A____ befand sich bis am 4. August 2016 im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt. Im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs befand er sich vom 4. August

2016 bis zum 16. Dezember 2018 in der Y____, von wo aus er zunächst ins

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie per 4. Februar 2020 in die offene

Massnahmevollzugsinstitution Z____ versetzt wurde. Im Rahmen mehrerer

Kriseninterventionen befand sich A____ in den X____, zuletzt ab dem 1. Juli

2020. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug

Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) verfügte am 7. August 2020 die Zwangsmedikation

und Unterbringung im Isolierzimmer rückwirkend per 4. August 2020 bis zum

2. September 2020. Am 20. August 2020 wurde A____ in das Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt verlegt, bis er am 12. Oktober 2020 regulär in den X____ aufgenommen

werden konnte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 entschied die

Vollzugsbehörde, dass die Bewilligung der Versetzung in das Z____ rückwirkend

per 1. Juli 2020 widerrufen und A____ in den geschlossenen Massnahmenvollzug

zurückversetzt werde. Während seinem Aufenthalt in den X____ ordnete die

Vollzugsbehörde über A____ mehrfach die Unterbringung im Isolationszimmer an,

so für die Zeit vom 8. bis 10. Februar 2021, vom 15. Februar bis 6. März 2021, vom

13. März bis 6. April 2021 (vgl. VGE VD.2021.32 vom 10. August 2021) und vom

13. Mai bis 10. Juni 2021.

Die

Vollzugsbehörde, vertreten durch [...], beantragte dem Strafgericht am 1. Juni

2021 die Verlängerung der sonst am 17. Juli 2021 zufolge Ablaufs der

fünfjährigen Höchstfrist endenden stationären Massnahme um drei Jahre. Der

instruierende Strafgerichtspräsident beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am

8. Juli 2021 die Anordnung der Sicherheitshaft ab dem 17. Juli 2021 bis und mit

zum 8. September 2021 mit Vollzug in den X____. Das Zwangsmassnahmengericht

hiess den Antrag auf Sicherheitshaft mit Vollzug in den X____ mit Verfügung vom

9. Juli 2021 gut. Am 23. August 2021 ging beim Strafgericht das über A____

angeordnete forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. August 2021, erstellt

von Dr. med. B____, ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

beantragte die Vollzugsbehörde eventualiter, sollte keine Verlängerung der

Massnahme angeordnet werden, sei beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung

der bis zum 8. September 2021 angeordneten Sicherheitshaft im Hinblick auf das

allenfalls durchzuführende Beschwerdeverfahren zu beantragen. A____ liess

beantragen, die stationäre Massnahme sei nicht zu verlängern und er sei aus der

Massnahme zu entlassen. Für die entstandene Überhaft sei ihm eine Genugtuung

zuzusprechen. Eventualiter sei die stationäre Massnahme um sechs Monate zu

verlängern. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess das Strafdreiergericht

den Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung der stationären Massnahme

teilweise gut und verlängerte die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre Massnahme um ein Jahr.

Gegen diesen

Beschluss erhob die Vollzugsbehörde (Beschwerdeführerin) am 27. September

2021 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2021 sei aufzuheben und die durch

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre

psychiatrische Behandlung sei um drei Jahre zu verlängern. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Gelegenheit einzuräumen, sich im Beschwerdeverfahren als Partei zu

konstituieren sowie es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit

Verfügung vom 30. September 2021 wurde die Beschwerde A____ (Beschwerdegegner)

zur Vernehmlassung und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Kenntnisnahme

zugestellt mit der Möglichkeit zur Mitteilung, ob sie sich als Partei

konstituieren wolle. Es wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung

bewilligt und das Strafgericht um Zustellung der Akten gebeten. Mit Eingabe vom

19. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie konstituiere sich als

Partei im Beschwerdeverfahren und unterstütze die Beschwerde der

Vollzugsbehörde. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Verhandlung.

Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdegegner, vertreten durch [...],

Advokat, die Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die

Staatsanwaltschaft sei als Partei nicht zuzulassen und das Verfahren sei

schriftlich zu führen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 verzichtete die

Vollzugsbehörde unter Verweis auf die Beschwerde auf eine Replik und liess dem

Gericht ergänzende Vollzugsakten zukommen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021

wurde zur mündlichen Verhandlung geladen und mitgeteilt, dass über die

Parteistellung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung entschieden werde.

Am 8. Dezember 2021 reichte die Vollzugsbehörde den Vollzugsplan der X____

vom 3. Dezember 2021 und weitere ergänzende Akten ein. Darin enthalten ist auch

das Schreiben der Vollzugsbehörde vom 7. Dezember 2021, mit welchem sie dem

Beschwerdegegner im Rahmen einer Vollzugsöffnung das «Ausgangspaket 1 [begleiteter

Ausgang, Stufen 3 bis 7]» der X____ bewilligte. Mit Eingabe vom 15.

Dezember 2021 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners, dass

sein Mandat aufgrund seiner befristeten Anstellung an [...], Advokatin,

übertragen werde. Dem Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung

vom 17. Dezember 2021 stattgegeben. Die Staatsanwaltschaft reichte dem

Gericht eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Dezember 2021 zur Kenntnis ein,

mit welcher verfügt wurde, dass auf die Strafanzeige des Beschwerdegegners

gegen den begutachtenden Arzt, Dr. med. B____, nicht eingetreten werde, da der

fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt seien. Die X____ stellten dem Gericht am 7. Januar 2022 einen

Verlaufsbericht betreffend den Beschwerdegegner zu. Im Instruktionsverfahren

ist ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. Januar 2022 beim

Appellationsgericht eingegangen. Mit Eingaben vom 3. und 7. Februar

2022 reichte die Vollzugsbehörde dem Gericht weitere ergänzende Vollzugsakten

ein. Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass der Beschwerdegegner am 2.

Februar 2022 auf Stufe 2 des Ausgangspakets 1 zurückgestuft werden musste.

Anlässlich der

am 18. Februar 2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde der

Beschwerdegegner befragt. Danach gelangten seine amtliche Verteidigerin und der

Vertreter der Vollzugsbehörde zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide

in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.

1.

lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss

Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu

wahren haben, Parteirechte einräumen können. In § 38 Abs. 2 des Gesetzes

über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)

werden der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs.

1.

StPO volle Parteirechte eingeräumt. Folglich ist die Vollzugsbehörde auch zur

Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (BGer 6B_722/2021 vom 29.

September 2021 E. 2.4.3; AGE BES.2021.55 vom 16. November 2021 E. 1.2,

BES.2020.57 vom 19. April 2021 E. 1.2).

1.3

Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenen

Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdegegner fand in Anwendung von

Art. 390 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung

– unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E.

2.4; BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4).

Anlässlich dieser wurde den Parteien der Entscheid des Appellationsgerichts

bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das

Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

Es ist vorab auf

den Verfahrensantrag der Vollzugsbehörde einzugehen, wonach der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gelegenheit einzuräumen sei, sich im

Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren.

2.1

Die

Vollzugsbehörde stellt diesen Verfahrensantrag im Hinblick auf ein allfälliges

bundesgerichtliches Verfahren bzw. vor dem Hintergrund, dass sie selbst nicht

zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt sei (Beschwerde Rz. 15). Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2021 wurde der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Beschwerde der Vollzugsbehörde zur

Kenntnisnahme zugestellt mit der Möglichkeit zur Mitteilung, ob sie sich als

Partei konstituieren wolle. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdegericht

mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 mit, sie konstituiere sich als Partei im

Beschwerdeverfahren und unterstütze die Beschwerde der Vollzugsbehörde.

Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Verhandlung. Demgegenüber

beantragt der Beschwerdegegner, die Staatsanwaltschaft sei als Partei nicht

zuzulassen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde den Parteien mitgeteilt,

dass über die Parteistellung der Staatsanwaltschaft anlässlich der

Hauptverhandlung entschieden werde.

2.2

Im

dem Beschwerdeverfahren vorangehenden Verfahren vor dem Strafgericht wurde der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Juni 2021 Frist gesetzt bis 16. Juli

2021.

zur Mitteilung, ob sie sich in jenem Verfahren als Partei konstituieren wolle

(Ziff. 4 der Verfügung vom 16. Juni 2021, SG.2021.106 S. 893). Die

Staatsanwaltschaft teilte dem Strafgericht mit Eingabe vom 21. Juni 2021 mit,

dass sie auf eine Parteistellung verzichte (SG.2021.106 S. 903).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft nimmt in Verfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO gemäss § 38 Abs. 3 EG StPO die Stellung einer beigeladenen Person ein, womit ihr das

Erscheinen an der Hauptverhandlung des Gerichts freigestellt ist. Verzichtet

die Staatsanwaltschaft wie im vorliegenden Fall auf die Teilnahme, stehen die

Parteirechte ausschliesslich der Vollzugsbehörde zu (BGer 6B_722/2021 vom 29.

September 2021 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen, 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E.

1.5.4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 218, 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E.

2.4; AGE BES.2018.149/BES.2018.150 vom 12. Juni 2019 E. 1.2). § 38 Abs. 3 EG

STPO gilt für das gesamte kantonale Verfahren (vgl. BGer 6B_98/2019 vom 28.

Januar 2019 E. 2.4; AGE BES.2018.149/BES.2018.150 vom 12. Juni 2019 E. 1.2) und

nicht, wie die Vollzugsbehörde sinngemäss geltend macht (Protokoll HV S. 2),

lediglich für das Verfahren vor dem Strafgericht. Dadurch, dass der

Vollzugsbehörde im selbständigen nachträglichen Verfahren Parteirechte

eingeräumt werden, tritt im Allgemeinen die Situation ein, dass die

Vollzugsbehörde ihre Parteirechte neben der Staatsanwaltschaft ausüben kann.

Dies liegt im Umstand begründet, dass Art. 337, insbesondere Abs. 3, StPO im

Nachverfahren grundsätzlich analog angewendet wird (Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020,

Rz. 801). Im Kanton Basel-Stadt liegt die Konstellation jedoch dann

anders, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet

(vgl. Brägger/Zangger, a.a.O., Rz.

801.

mit Fn. 868, mit Hinweis auf BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E.

2.4). Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebietet es, dass sich

Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbehörden in diesen erst- und

zweitinstanzlichen Verfahren dort absprechen, wo Doppelspurigkeiten und damit

zeitliche Verzögerungen drohen (Brägger/Zangger,

a.a.O., Rz. 802). Die im Kanton Basel-Stadt auf Grundlage von § 38 Abs. 3 EG

StPO mögliche parallele Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft und

Vollzugsbehörde lässt folglich eine gewisse Koordination und Absprache zwischen

den beiden Behörden erwarten.

2.4

Da

die Staatsanwaltschaft vorliegend im Verfahren vor dem Strafgericht unbestrittenermassen

ausdrücklich auf ihre Parteistellung verzichtete (vgl. E. 2.2 hiervor;

Beschwerde Rz. 3), kommt ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung

zu und kann der ausdrücklich erklärte Verzicht auf Parteistellung, den sie

gegenüber dem Strafgericht abgegeben hat, mit der Eingabe vom 19. Oktober 2021

an das Appellationsgericht nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Analog

Art. 120 Abs. 1 StPO oder Art. 30 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) ist der erklärte Verzicht endgültig. Dass dieser Schluss im Hinblick auf

ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht allenfalls zum stossenden

Ergebnis führen könnte, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde der

Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Parteistellung im vorinstanzlichen

Verfahren nicht eintreten könnte, ist hinzunehmen. Im Übrigen erklärte die

Staatsanwaltschaft den Verzicht auf ihre Parteistellung gegenüber dem

Strafgericht am 21. Juni 2021, das heisst nachdem die bundesgerichtliche

Rechtsprechung längst ergangen war, wonach die (basel-städtische) Vollzugsbehörde

zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ist und ihr

somit der Weg an das Bundesgericht verwehrt bleibt (vgl. BGer 6B_98/2019 vom

28.

Januar 2019 E. 2.4). Der aufgrund der möglichen parallelen

Zuständigkeit gemäss § 38 Abs. 3 EG StPO notwendigen Koordination und Absprache

zwischen der Vollzugsbehörde und der Staatsanwaltschaft ist folglich im vorliegenden

Fall offensichtlich nicht (ausreichend) nachgekommen worden.

2.5

Nichts

am oben Ausgeführten ändern die von der Vollzugsbehörde als nach ihrer Ansicht vergleichbare

Fälle vorgebrachten Beschwerdeverfahren, aus welchen sie eine Praxis des

Appellationsgerichts ableiten möchte, nach der sich die Staatsanwaltschaft im

Beschwerdeverfahren immer als Partei konstituieren könne ungeachtet des

Umstands, ob die Staatsanwaltschaft bereits im Verfahren vor Strafgericht

Partei war oder nicht (Protokoll HV S. 2). In den Verfahren BES.2020.57 und

BES.2021.7 schloss sich die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem

Strafgericht jeweils dem Antrag der Vollzugsbehörde an und verzichtete dementsprechend

nicht auf ihre Parteistellung. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren konstituierte

sie sich im Verfahren BES.2020.57 als Partei. Im Beschwerdeverfahren BES.2021.7

beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und schloss sich den Ausführungen

der Vollzugsbehörde an. Im Verfahren BES.2021.46 konstituierte sich die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren vor Strafgericht mit Schreiben vom

5.

Januar 2021 zwar formell als Partei, stellte jedoch keinen Antrag und ersuchte

um Dispensation von der Verhandlung. Im Beschwerdeverfahren ersuchte die

Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

In den drei erwähnten Verfahren konstituierte sich die Staatsanwaltschaft somit

bereits im Verfahren vor Strafgericht als Partei, weshalb sie auch im

Beschwerdeverfahren wieder beigeladen wurde. Diese Fälle sind somit mit der

vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Betreffend das von der

Vollzugsbehörde angeführte Verfahren BES.2019.81 ergibt sich aus dem

angefochtenen Beschluss des Strafgerichts, dass die Staatsanwaltschaft dem

Strafgericht mitgeteilt hat, sie nehme am Verfahren nicht teil. Im

Beschwerdeverfahren konstituierte sich die Staatsanwaltschaft auf Beiladung vom

28.

Juni 2019 hin als Partei und schloss sich den Anträgen der

Vollzugsbehörde an. Sie wurde fakultativ geladen und erschien nicht zur Hauptverhandlung.

Insofern verzichtete die Staatsanwaltschaft – im Gegensatz zum vorliegenden

Verfahren – gegenüber dem Strafgericht nicht ausdrücklich auf ihre

Parteistellung. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem

Strafgericht, sie nehme am Verfahren nicht teil, erging am 15. Dezember 2017

und somit vor dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019,

seit welchem spätestens klar ist, dass die Vollzugsbehörde nicht zu einer

Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Deshalb war es

sinnvoll der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu

geben, sich als Partei zu konstituieren, unerheblich wie ihr Schreiben vom 15.

Dezember 2017 zu werten gewesen war. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall

war in jenem Verfahren die Parteistellung der Staatsanwaltschaft nicht

bestritten. Es kann jedenfalls aus den angeführten Verfahren, auch nicht aus BES.2019.81,

keine Praxis des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht abgeleitet werden,

wonach der Staatsanwaltschaft in jedem Fall die Möglichkeit offenstehe, sich im

Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren, unabhängig davon, welche

Stellung sie im Verfahren vor dem Strafgericht innehatte.

3.

3.1

Der

mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt «in der

Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den

Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen

Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall

– nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Nach

Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die

Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn

die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB nicht

gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann.

Weiter wird die Erwartung vorausgesetzt, dass sich durch die Fortführung der

Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.

3.2

Die

Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme

muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).

Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten

Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die

betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als

zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation

vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit

einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E.

9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip des Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2

StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Das Gesetz

trägt mit der Normdauer von fünf Jahren diesem Prinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.3). Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die

Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht

die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz

2.

StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine

erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die

gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2,

mit Hinweisen). Ihre effektive Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und den

Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die

Gefahr weiterer Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck

erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere

psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom

11.

Oktober 2017 E. 1.5).

3.3

Bei

der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur

Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu

setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie

ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten

Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene

in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine

freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018

vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1). Dabei ist das Gericht nicht an den Befund

oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob

sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien

ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen

aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der

freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht

in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen

begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1, 142 IV 49 E. 2.1.3).

4.

4.1

4.1.1

In

Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdegegners, die eine

unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme darstellt, kann

auf das aktuellste forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom

20.

August 2021 abgestellt werden (nachfolgend Gutachten 2021). Dieser

attestiert dem Beschwerdegegner eine schwere schizoaffektive Störung (ICD‑10

F25). Schizoaffektive Störungen seien dadurch charakterisiert, dass typische

Symptome einer Schizophrenie zusammen mit typischen Symptomen einer bipolaren

Störung gemeinsam auftreten. In der näheren Untergruppierung könne beim

Beschwerdegegner auch von einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10

F25.2) gesprochen werden (Gutachten 2021 S. 31). Die alleinige Diagnose

einer paranoiden Schizophrenie, wie sie die Gutachterin im Jahre 2016 gestellt

habe, decke das klinische Bild der gezeigten psychotischen Krankheitsbilder

nicht genügend ab, bei denen auch so deutlich manische und depressive Symptome

beschrieben worden seien, die über das, was man bei einer paranoiden

Schizophrenie antreffe, deutlich hinausgingen (Gutachten 2021 S. 31). In

der Gesamtgruppe der Personen mit einer dieser psychischen Störungen steche der

Beschwerdegegner aufgrund der besonderen Schwere und der besonders schweren

Behandelbarkeit deutlich heraus. Der Beschwerdegegner sei trotz mehrjähriger

Behandlung immer noch auf einen stationären psychiatrischen Klinikaufenthalt

angewiesen (Gutachten 2021 S. 44). So ausgeprägte und schwere Erkrankungen

und so ungünstige Krankheitsverläufe wie vorliegend seien selten. Die Schwere

der Erkrankung, die sich nicht nur durch die ausgeprägte Symptomatik, sondern

auch durch einen so schweren episodischen Verlauf zeige, mit dutzenden von

psychiatrischen Bemühungen schon bevor der Beschwerdegegner in eine stationäre

Massnahme gekommen sei, habe auch die Erstgutachterin zur Beurteilung geführt,

dass eine schwere psychische Krankheit vorliege, die sich auch dadurch auszeichne,

dass nur sehr schwer eine stabile Besserung zu erreichen sei (Gutachten 2021 S. 31

f.). Das ausgeprägte Bagatellisieren der Krankheit durch den Beschwerdegegner und

die sich daraus ergebenden Konsequenzen, beispielsweise dass keine ausreichende

Medikamentencompliance etabliert werden könne, liessen sich durchaus auch als

eigenes Krankheitssymptom begreifen (Gutachten 2021 S. 32).

4.1.2

Das

Strafgericht führte hinsichtlich der Medikation gestützt auf den im

Beschlusszeitpunkt aktuellsten Bericht der X____ vom 20. August 2021

aus, der Beschwerdegegner nehme seit dem 1. Juli 2021 zusätzlich zur

bestehenden Depotmedikation ein zweites, orales Neuroleptikum (Olanzapin) ein,

worunter sich sein psychopathologischer Zustand zunehmend zu verbessern scheine

und er auch eine Psychotherapie wahrnehme. Inwiefern dieser Verlauf angesichts

der damals erst kurzen Zeitspanne Bestand haben werde, sei aufgrund der

bisherigen Erfahrungen im Massnahmenverlauf allerdings völlig offen

(angefochtener Entscheid S. 4).

4.1.3

Die

X____ reichte dem Appellationsgericht einen aktuellen Verlaufsbericht vom

7.

Januar 2022 ein (act. 16). Diesem ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdegegner seit Anfang Juni 2021 die verordnete Medikation regelmässig eingenommen

habe und sich sein psychischer Zustand darunter weitgehend stabil gebessert

habe. Seit dem Spätsommer 2021 sei die Medikamentencompliance recht stabil gewesen.

Im Oktober 2021 habe der Beschwerdegegner im Rahmen seiner weiterhin hohen

Ambivalenz betreffend antipsychotische Medikation probeweise sein

Depot-Präparat reduzieren wollen, da er sich gedämpft und antriebslos gefühlt

und dies auf das Medikament zurückgeführt habe. Die X____ hätten diesem Wunsch

unter der Zusicherung zugestimmt, dass eine Erhöhung erfolgen müsse, falls sich

der psychopathologische Zustand wieder verschlechtere. Seit Anfang Dezember

2021.

sei diese Verschlechterung eingetreten und es hätten sich Logorrhoe, eine

formalgedankliche Verschlechterung mit Konzentrationsmangel und assoziativer

Lockerung, mangelndem Schlafbedürfnis und «streckenweise unangemessen gehobener

Stimmung» gezeigt. Entsprechende Laborkontrollen hätten einen

Medikamentenspiegel im unteren Wirkbereich gezeigt. Der Beschwerdegegner habe diesen

Zustand als «normal» und angenehm empfunden und darin keine Zeichen für eine

Verschlechterung seines Krankheitsgeschehens erkennen können. Dennoch habe er

einer Erhöhung seiner oralen Medikation mit Olanzapin zustimmen können, was bis

zum Berichtszeitpunkt zu einer erneuten Stabilisierung geführt habe. Am Schluss

des Verlaufberichts wird Zyprexa als orales Medikament aufgeführt (act. 16).

Der Beschwerdegegner gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung selbst ebenfalls

an, Zyprexa einzunehmen (vgl. dazu sogleich E. 4.1.4). Einer Aktennotiz vom

24.

November 2021 zu einem Telefonat zwischen der Vollzugsbehörde und dem

behandelnden Arzt in den X____ ist zu entnehmen, dass der psychopathologische

Zustand des Beschwerdegegners zu jenem Zeitpunkt stabil gewesen sei und er die

Medikamente eingenommen habe. Von der Medikamenteneinnahme hänge der psychische

Zustand des Beschwerdegegners ab. Mit Perspektive auf mögliche Lockerungen sei

an der Medikamentencompliance noch zu arbeiten (act. 12 PDF S. 9/9).

4.1.4

Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2022 gab der Beschwerdegegner an, er habe

tags zuvor die Depotmedikation Xeplion erhalten, welche jeweils alle 14 Tage

verabreicht werde. Nach dem Depot fühle er sich jeweils zwei, drei Tage etwas

gedämpft. Mit den Medikamenten sei es im Allgemeinen «eigentlich ok». Er habe

endlich nach sehr langer Zeit eine Medikation gefunden, die für ihn auch passe.

Nach der Reduktion der Medikamente im Spätherbst 2021 sei das Zyprexa erhöht

worden; seither gehe es wieder besser. Der Beschwerdegegner reflektierte auch,

weshalb es seiner Ansicht nach so lange gebraucht habe, bis er eine für ihn als

gut empfundene Medikation gefunden habe. Er sei bisher immer tendeziell

«überdosiert» worden (Protokoll HV S. 3).

4.1.5

Die

psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB, aufgrund derer das

Strafgericht die Massnahme ursprünglich angeordnet hat, besteht folglich immer

noch und bejahte der Gutachter auch ein weiterhin bestehendes, «deutliches»

Behandlungsbedürfnis (Gutachten 2021 S. 47). Dem aktuellsten Vollzugsplan der X____

vom 13. Dezember 2021 ist deshalb auch zu entnehmen, das wichtigste Ziel

der Behandlung des Beschwerdegegners sei das Erreichen und langfristige

Bestehen einer möglichst weitgehenden und stabilen Remission der psychotischen

Symptomatik (act. 13 PDF S. 2/7).

4.2

Zu

prüfen ist weiter, ob nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären

Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren.

4.2.1

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme

bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte

Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend

setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose

voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter

prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E.

2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der

Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in

Freiheit bewähren wird (AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.3.1).

4.2.2

Die

Vorinstanz verweist auf das Gutachten, nach welchem der beste

Behandlungserfolg, insbesondere hinsichtlich der Legalprognose, nur erreicht

werde, wenn die Massnahme so lange wie möglich weitergeführt werde

(angefochtener Beschluss E. 6, mit Hinweis auf Gutachten 2021 S. 49). Weiter

erwog das Strafgericht, soweit der Gutachter das Risiko erneuter Straftaten

aufgrund der psychischen Störungen als sehr hoch bezeichne, da A____ ohne

Behandlung, im Falle einer Entlassung und der Absetzung der neuroleptischen

Medikamente, rasch wieder in einen angetriebenen psychotischen Zustand geraten

würde, beziehe er sich denn auch auf mögliche Straftaten ähnlich den bisher

verübten. Während er die Gefahr für eher leichte Gewalthandlungen bei einer

Entlassung und der dann zu erwartenden Verschlechterung seines psychischen Zustands

als sehr gross einschätze, könne das Risiko für schwere Gewaltdelikte zwar

nicht negiert werden und sei es auf jeden Fall höher als bei einem

Normalbürger, allerdings nicht im hohen Bereich, und hänge es von situativen

Faktoren ab, unter anderem auch, wie sein Gegenüber reagiere, wobei der

Umstand, dass er in der Vergangenheit Messer und eine Eisenstange benutzt habe,

ungünstig sei. So sei A____ bei den verübten Taten nicht primär intentional

unterwegs gewesen, anderen Menschen zu schaden, und es gebe keine

Anhaltspunkte, dass er im Krankheitsgeschehen künftig plötzlich solche Ideen

entwickeln würde, was natürlich nicht ganz ausschliesse, dass es situativ

unglücklicherweise zu einer schweren Straftat komme, auch wenn das von ihm nie

beabsichtigt worden sei (angefochtener Beschluss E. 9).

4.2.3

Gemäss

dem aktuellsten Vollzugsplan der X____ vom 3. Dezember 2021 sei das wichtigste

Ziel der Behandlung und das wichtigste Element zur Verbesserung der

Legalprognose des Beschwerdegegners das Erreichen und langfristige Bestehen

einer möglichst weitgehenden und stabilen Remission der psychotischen

Symptomatik. Erstens sollen keine erneuten Zwangsmassnahmen mehr erforderlich

werden und zweitens solle längerfristig eine – soweit möglich – selbständige

und selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Erforderlich erscheinen

dem behandelnden Arzt der X____ dabei eine Fortsetzung der Einzelpsychotherapie

und die Teilnahme an Gruppentherapien, wie beispielsweise Ergo- und

Sozialtherapien. Langfristiges Ziel soll die Eingliederung in

Arbeitstherapiemassnahmen sein. Notwendig für eine Verbesserung der

Legalprognose sei weiter eine erfolgreiche medikamentöse Einstellung. Die

gewählte Doppelmedikation sei mittlerweile seit einigen Monaten etabliert und der

psychopathologische Zustand des Beschwerdegegners zeige sich darunter stabil

gebessert. Im Rahmen der Massnahme sei die Weiterführung der Medikation zu

sichern (act. 13 PDF S. 2/7). Es seien nun weitere Lockerungen anzustreben, die

dem Beschwerdeführer in erweitertem Rahmen die Teilnahme an weiteren Therapien

und die Erprobung von Absprachefähigkeit und Drogenabstinenz ermöglichen

sollten. Auch solle eine Probezeit in einer Einrichtung zur Tagesstrukturierung

rasch angestrebt werden (act. 13 PDF S. 3/7).

4.2.4

Der

Gutachter beurteilte die Rückfallgefahr des Beschwerdegegners mit zwei

Diagnoseinstrumenten (Gutachten 2021 S. 34 ff.). Er verortete den

Beschwerdegegner dabei in der Gruppe mit mittlerem Rückfallrisiko. Konkret

könne dieser Gruppe eine erneute Verurteilung für Gewaltdelikte zu 29.6 % und

eine Verurteilung zu 50.4 % für Nicht-Gewaltdelikte zugeordnet werden

(Gutachten 2021 S. 39). In bestimmten Situationen könne das Risikolevel jedoch

signifikant höher sein als es das Rating anzeige. Dies gelte insbesondere, wenn

eine sehr enge Beziehung zwischen den Symptomen einer psychischen Störung und

gewalttätigem Verhalten bestehe, was vorliegend der Fall sei. Nach einer

allfälligen Entlassung und (angekündigtem) Absetzen der Medikation sei das

Risiko sehr hoch, dass der Beschwerdegegner rasch wieder in einen psychotischen

Zustand gerate, wobei diesfalls das Gewaltrisiko als sehr hoch (und nicht nur

als mittelgradig hoch) zu verordnen sei (Gutachten 2021 S. 41 f.). Gemäss

dem aktuellsten Verlaufsbericht der X____ vom 7. Januar 2022 sei eine

Deliktarbeit (nur) allenfalls ansatzweise möglich, da der Beschwerdegegner seine

Taten deutlich bagatellisiere und eine Verantwortlichkeit ganz überwiegend in

äusseren Umständen verorte. Nach Angaben des Beschwerdegegners wiederum finde

eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten «nicht so häufig» statt

(Gutachten 2021 S. 28) bzw. werde dies in der Therapie gar nicht versucht

(Protokoll HV S. 4). Auch wenn der Beschwerdegegner sich anlässlich der

Verhandlung dahingehend äusserte, dass er genug Strafe erfahren habe und er

deshalb keine Delikte mehr begehen würde (Protokoll HV S. 6), ist er nach

Einschätzung des Gerichts noch nicht bereit, sich in der Freiheit zu bewähren. Es

ist bedauerlicherweise nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner gelernt

hätte, soweit mit den vorhandenen Defiziten umzugehen, dass dies für eine

günstige Prognose ausreichen würde. Aus dem bisherigen Verlauf der Massnahme –

wiederholtes Absetzen der Medikamente mit anschliessenden Exazerbationen seiner

Erkrankung, wiederholte Notwendigkeit der isolierten Unterbringung etc. (vgl.

dazu u.a. VGE VD.2021.32 vom 10. August 2021) – erschliesst sich, dass keine

ausreichende Stabilität erreicht werden konnte, dass sich der Beschwerdegegner

ausserhalb des stationären Settings im Sinne einer günstigen Rückfallprognose bewähren

könnte. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1

StGB sind damit nicht gegeben.

4.3

Für

die Verlängerung der stationären Massnahme wird weiter vorausgesetzt, dass sich

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB durch die Fortführung der Massnahme der

Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.

4.3.1

Die

Vorinstanz erwog, entsprechend dem sich bislang sehr ungünstig präsentierenden

Massnahmenverlauf sei die Feststellung des Gutachters, dass sich die Gefahr

erneuter mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten seit

Beginn der Massnahme noch nicht nachhaltig reduziert habe, wenig erstaunlich. Das

Strafgericht stützt sich dabei auf Ausführungen im Gutachten, wonach es bisher

noch nicht gelungen sei, beim Beschwerdegegner eine ausreichende

Störungseinsicht, gute Behandlungsadhärenz und einen stabilen psychischen

Gesundheitszustand zu erreichen. Er habe noch immer keine vertiefte

Störungseinsicht und kein Verständnis vom engen Zusammenhang zwischen seiner

schweren psychischen Störung und der gezeigten Delinquenz. Zum jetzigen

Zeitpunkt bestehe auch nur eine ganz ungenügende Veränderungsbereitschaft. Er

verfüge nicht über ein Risikobewusstsein, erkenne deliktrelevante

Problembereiche nicht und verfüge auch nicht über Instrumente zum eigenen

Risikomanagement. Dies müsse also vollkommen von aussen übernommen werden (angefochtener

Beschluss E. 5, mit Hinweis auf Gutachten 2021 S. 48).

4.3.2

Wie

das Strafgericht richtig ausführt, ergibt sich aus den Akten ein unstetiger

bisheriger Verlauf der Massnahme, die immer wieder von Rückschlägen geprägt war.

Dem aktuellsten Verlaufsbericht der X____ vom 7. Januar 2022 ist zum

Massnahmeverlauf zu entnehmen, die Krankheitseinsicht des Beschwerdegegners und

damit die Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb der Klinik mit mehr

gesundheitlicher Eigenverantwortung erscheine anhaltend gering. So könne er

beispielsweise auch nach sehr langjähriger Erkrankung kaum erkennen, was

Frühwarnzeichen einer drohenden Exazerbation der Psychose seien und

dementsprechend nicht adäquat darauf reagieren, wie es sich in der

Vergangenheit immer wieder gezeigt habe. Eine Deliktarbeit sei weiterhin

allenfalls ansatzweise möglich, da der Beschwerdegegner seine Taten deutlich

bagatellisiere und eine Verantwortlichkeit ganz überwiegend in äusseren

Umständen verorte (act. 16). Das wichtigste Ziel der Behandlung und das

wichtigste Element zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdegegners sei

das Erreichen und langfristige Bestehen einer möglichst weitgehenden und

stabilen Remission der psychotischen Symptomatik (Vollzugsplan vom 3. Dezember 2021,

act. 13 PDF S. 2/7). Gemäss dem aktuellsten Vollzugsplan der X____ vom 3. Dezember

2021.

seien nun Lockerungen anzustreben, die dem Beschwerdeführer in erweitertem

Rahmen die Teilnahme an weiteren Therapien und die Erprobung von

Absprachefähigkeit und Drogenabstinenz ermöglichen sollten. Auch solle eine

Probezeit in einer Einrichtung zur Tagesstrukturierung rasch angestrebt werden

(act. 13 PDF S. 3/7). Dementsprechend stellte die X____ am 3. Dezember

2021.

bei der Vollzugsbehörde einen Antrag auf Ausgangserweiterung (Ausgangspaket

1, begleiteter Ausgang). Die Ausgangserweiterung enthält folgende

Lockerungsstufen: Stufe 3 in Begleitung von zwei Mitarbeitern im Areal, Stufe 4

in Begleitung eines Mitarbeiters oder einer anderen geeigneten Begleitperson im

Areal, Stufe 5 Gruppenausgang im Areal, Stufe 6 in Begleitung eines

Mitarbeiters oder einer anderen geeigneten Begleitperson Einzelausgang

ausserhalb des Areals, Stufe 7 in Begleitung eines Mitarbeiters Gruppenausgang

ausserhalb des Areals. Ausgänge seien gemäss dem Antrag der X____ bislang nur

in Begleitung im Garten möglich gewesen. A____ wolle nun gerne wieder

begleitete Ausgänge unternehmen. Das Pflege- und das therapeutische Team hielten

dies für indiziert, um einerseits A____s Belastbarkeit weiter zu erproben und

ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, zu erfahren, welche Schritte unter

einer dauerhaften Medikation für ihn möglich seien. Er solle dabei seine seit

Juni 2021 vorhandene gute Absprachefähigkeit unter erschwerten Bedingungen

beweisen. Geplant seien schrittweise, aber zügige Ausgangserweiterungen, die

mit der weiteren regelmässigen Medikamenteneinnahme und den Therapieteilnahmen eng

verknüpft würden (act. 13 PDF S. 5/7). Der Antrag auf Ausgangserweiterung wurde

durch die Vollzugsbehörde am 7. Dezember 2021 bewilligt, wobei die

einzelnen Vollzugsöffnungsschritte auf bisher erreichten therapeutischen

Erfolgen aufbauen müssten und stufenweise anzupassen seien (act. 13 PDF S.

6/7).

Am 17. Dezember

2021.

stellte die Vollzugsbehörde ein Aufnahmegesuch an das Wohnheim der C____ in

Basel. Ein weiteres Aufnahmegesuch stellte die Vollzugsbehörde am 30. Dezember

2021.

an die W____, damit der Beschwerdegegner ambulant weiterbetreut werden

könnte. Die C____ teilte der Vollzugsbehörde mit, dass sie den Beschwerdegegner

zu einem Erstgespräch im betreuten Wohnheim einladen würde (E-Mail vom 14.

Januar 2022, act. 17 PDF S. 8/11). Der betreuende Arzt in den X____ schlug

vor, mögliche Gesprächstermine auf einen Zeitpunkt nach der

Beschwerdeverhandlung zu terminieren (E-Mail vom 24. Januar 2022, act. 17 PDF

S. 10/11), weshalb diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 18. Februar

2022.

noch nicht stattgefunden hatten.

Am 3. Februar

2022.

meldete sich die W____ bei der Vollzugsbehörde und teilte mit, dass sie grundsätzlich

bereit seien, den Beschwerdegegner aufzunehmen. Sollte die Massnahme im Juni

2022.

enden und A____ danach bedingt entlassen werden, erscheine jedoch bei

Absetzen der Medikation, Nichteinhalten der Termine, massivem Substanzrückfall

oder Verlust des Wohnheimplatzes eine ambulante forensisch-psychiatrische

Therapie nicht zweckmässig. Daneben teilte die W____ der Vollzugsbehörde noch

mit, dass A____ am 2. Februar 2022 bezüglich des Ausgangs «wegen erneuter

psychopathologischer Verschlechterung und fraglicher Absprachefähigkeit unter

der etablierten Therapie» habe auf Stufe 2 (R-Garten) zurückgestuft werden müssen.

Es habe bisher keine Tagesstruktur aufgegleist werden können (act. 18 PDF S.

4/4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er

mittlerweile wieder gruppenintern ausgehen dürfe. Der Ausgang finde auf dem

Areal der X____ in Begleitung von Mitarbeitern statt und dauere zwischen 20 bis

45.

Minuten (Protokoll HV S. 4 f.).

4.3.3

Nach

Einschätzung des Gutachters hat sich die Gefahr erneuter, mit den

diagnostizierten psychischen Störungen im Zusammenhang stehender Straftaten

noch nicht nachhaltig reduziert, da es bislang noch nicht gelungen sei, bei A____

eine ausreichende Störungseinsicht, eine gute Behandlungsadhärenz und einen

stabilen psychischen Gesundheitszustand zu erreichen (Gutachten 2021 S. 48).

Die Behandlung müsse weiter optimiert und A____ dafür motiviert werden. Aus

gutachterlicher Sicht sind auch die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten

noch nicht ausgeschöpft. Durch eine Optimierung der Behandlung könne eine

Verbesserung und Stabilität erreicht und somit auch die Wahrscheinlichkeit

erneuter Straftaten deutlich gesenkt werden (Gutachten 2021 S. 49).

Es erschliesst

sich auch aus den Akten, dass ohne anhaltend stabile Medikamentencompliance

kein hinreichend stabiler psychischer Zustand erreicht werden kann. Die

stationäre Massnahme ist nach gegenwärtigem Stand nicht gescheitert und durch

eine geeignete Fortsetzung der therapeutischen Angebote und gesteigerte

Vollzugslockerungen kann eine weitere Reduzierung des Rückfallrisikos erwartet

werden. Die Vollzugsbehörde hat deshalb richtig ausgeführt, dass der

Massnahmenverlauf auch gezeigt habe, dass der Beschwerdegegner durchaus auf die

neuroleptische Medikation anspreche und dadurch phasenweise Verbesserungen des

psychischen Zustands hätten erreicht werden können (Antrag der Vollzugsbehörde

auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 1. Juni 2021, SG.2021.106 S.

944, 948). Es sei jedoch auch bei einer momentanen Verbesserung des psychischen

Zustands unter der aktuellen Medikation angesichts der bisherigen Erfahrungen

höchst ungewiss, wie langanhaltend die Medikamentencompliance des

Beschwerdegegners sei (Beschwerde Rz. 9). Die Äusserungen des Beschwerdegegners

anlässlich der Hauptverhandlung, er habe nun endlich eine Medikation gefunden,

die für ihn stimme (vgl. E. 4.1.4 hiervor), lassen darauf hoffen, dass sich

sein psychischer Zustand entsprechend langfristig stabilisieren kann. Dies

hätte zur Folge, dass weitere Vollzugslockerungen rasch(er) bewilligt werden

könnten und die bedingte Entlassung des Beschwerdegegners vorbereitet werden

könnte. Nur durch Erreichung einer stabilen Medikamentencompliance lässt sich

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erwarten, dass sich die Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen minimiert. Denn für den Fall, dass die Medikamente

abgesetzt würden, geht der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdegegner rasch

in einen angetriebenen psychotischen Zustand geraten würde und er dann auch

unmittelbar wieder ein sehr hohes Risiko erneuter Straftaten aufweisen würde

(Gutachten 2021 S. 46). Insbesondere ist im Rahmen der Massnahme weiter zu

versuchen, die Bereitschaft und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdegegners zu

verbessern, die Medikamente auch nach Entlassung aus der stationären Massnahme

einzunehmen.

4.4

Es

ist schliesslich die Dauer des nächsten gerichtlichen Kontrollintervalls

festzulegen.

4.4.1

Die

Vorinstanz erwog, der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die

Persönlichkeit von A____ sei empfindlich. Mit einer Dauer von fünf Jahren gehe

der bisherige Freiheitsentzug bereits deutlich über das hinaus, was ihm mit

Urteil vom 18. Juli 2016 mutmasslich an Freiheitsstrafe auferlegt worden wäre.

Auch wenn es sich bei den Anlasstaten um Gewaltdelikte und als solche nicht um

Bagatellen gehandelt habe, zeugten sie gleichwohl nicht von einer besonderen

Schwere bzw. seien sie im Vergleich mit anderen denkbaren Gewaltstraftaten

gesamthaft im unteren Bereich des Spektrums zu verorten (angefochtener

Beschluss E. 9). Unter der Prämisse, dass nur die Gefahr relativ schwerer

Delikte eine Verlängerung der Massnahme überhaupt rechtfertigen könnten,

erweise sich die von der Vollzugsbehörde beantragte Verlängerung um drei Jahre

als nicht verhältnismässig. In Anbetracht der drohenden Delinquenz in Form eher

leichterer Gewaltdelikte sei das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft nicht

derart gross, dass sich eine Fortführung der Massnahme und damit eine weitere

Einschränkung der persönlichen Freiheit von A____ um diese Dauer rechtfertigen

liesse. Mit Blick auf die Art der zu erwartenden Delinquenz und den von A____

bereits erlittenen und im Vergleich zur schuldangemessenen Strafe schon sehr langen

Freiheitsentzug erscheine vielmehr nur noch eine Verlängerung der Massnahme um

ein Jahr zulässig, aber auch notwendig, da im Hinblick auf eine Entlassung von A____

verschiedene Vorkehrungen erforderlich sein werden, um ein vor allem auch in

seinem eigenen Interesse unerlässliches Netzwerk zur Monitorisierung seiner

psychischen Erkrankung zu schaffen. Zumal er die Notwendigkeit einer betreuten

Wohnform einsehe und sich selber eine solche wünsche, werde der Fokus in dieser

Zeit auf die Suche nach einer adäquaten Wohneinrichtung gerichtet sein, daneben

aber auch auf die Installierung einer ambulanten psychiatrischen Unterstützung,

zu deren er sich grundsätzlich auch bereit erkläre (angefochtener Beschluss E.

10).

4.4.2

Die

Vollzugsbehörde macht geltend, die vom Strafgericht beschlossene Verlängerung

der Massnahme um lediglich ein Jahr stehe der Empfehlung des Gutachters, wonach

der beste Behandlungserfolg, gerade hinsichtlich der Legalprognose, erreicht

werde, wenn die Massnahme so lange wie möglich weitergeführt würde und aus

gutachterlicher Sicht eine Verlängerung um fünf Jahre notwendig sei, diametral

entgegen (Beschwerde Rz. 6). Die Anlasstaten im vorliegenden Fall seien Delikte

gegen Leib und Leben gewesen und das Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten

ähnlich den Anlasstaten werde gutachterlich als sehr hoch eingeschätzt. Es

seien in Übereinstimmung mit dem Gutachter auch massivere Gewaltstraftaten

nicht auszuschliessen. Zudem habe der Beurteilte auch im Rahmen des bisherigen

Massnahmevollzugs deliktnahes Verhalten wie ausgestossene Drohungen und

Beleidigungen gezeigt. Ebenso sei es zu einer mutmasslichen Brandlegung im Z____

gekommen. Neben einem klaren Behandlungsbedürfnis des Beurteilten bestehe nach

wie vor ein erhebliches Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches nicht zu

vernachlässigen sei und welches es rechtfertige, die Massnahme um drei Jahre zu

verlängern, um eine nachhaltig günstige Legalprognose zu erreichen (Beschwerde

Rz. 11). Im bisherigen Massnahmeverlauf habe kein hinreichend stabiler

psychischer Zustand des Beschwerdegegners erreicht werden können. Auch wenn

sich aufgrund der angepassten Medikation aktuell eine Verbesserung des

psychischen Zustandes abzeichne, so sei nicht auszuschliessen, dass es aufgrund

einer potentiellen Malcompliance erneut zu einer Verschlechterung des Zustandes

kommen werde und eine neue medikamentöse Option eingeführt werden müsse. Dies

würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Bevor der Beschwerdegegner in ein

geeignetes betreutes Wohnheim versetzt werden könne, sei ein stabiles

psychisches Verhalten bei gegebener Medikamentencompliance und Behandlungs- und

Krankheitseinsicht notwendig. Ebenso müssen progressive Vollzugsöffnungen

absolviert werden, in denen sich der Beschwerdegegner zu bewähren habe, um bei

einer Versetzung in ein Wohnheim eine Überforderung und Destabilisierung des

psychischen Zustandes zu vermeiden. Bei einer Verlängerung bis zum 16. Juli

2022.

würde die noch zur Verfügung stehende Zeit dafür nicht annähernd

ausreichen, um die zu erarbeitende Entlassungsreife zu bewerkstelligen

(Beschwerde Rz. 12).

4.4.3

Der

Beschwerdegegner ist grundsätzlich der Ansicht, dass die Massnahme bzw. deren

Weiterführung aussichtslos sei, dies insbesondere angesichts der Dauer der

Massnahme von über fünf Jahren und seiner nach wie vor deutlich ablehnenden

Haltung gegenüber jeglichen Medikamenten. Durch die stationäre Massnahme und

deren massiven Auswirkungen über mittlerweile mehr als fünf Jahre sowie durch

die nicht gewährten Vollzugslockerungen werde erheblich in seine Grundrechte

eingegriffen. Die Eingriffe seien unverhältnismässig und insbesondere deshalb

nicht mehr zulässig (Vernehmlassung Ziff. 4.1). Die

Verhältnismässigkeitsprüfung durch das Strafgericht sei unter Berücksichtigung

der Angaben im Gutachten vorgenommen worden und sei dieses in Relation zu den

gesetzlichen Vorgaben gesetzt worden. Ob aus psychiatrischer bzw. medizinischer

Sicht eine möglichst lange Betreuung im stationären Rahmen sinnvoll wäre, sei

in dieser Hinsicht unbeachtlich. Die Vorinstanz habe das Gutachten angemessen

gewürdigt, sei jedoch aus rechtlichen Überlegungen letztlich zum Schluss

gekommen, der Empfehlung nicht gänzlich zu folgen (Vernehmlassung Ziff. 4.2).

Vorliegend hätten nur ein geringer Anteil der Anlasstaten Leib und Leben

betroffen. Diese seien im unteren Bereich der denkbaren Taten gegen Leib und

Leben anzusiedeln. Selbst wenn den Taten gegen Leib und Leben im Allgemeinen

ein höheres Gewicht zugestanden würde, würde dies angesichts dessen sowie dem

äusserst einschneidenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdegegners im

vorliegenden Fall nicht ausreichen, um die Verlängerung der Massnahme um drei

Jahre verhältnismässig erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdegegner dürfe keine

höhere Gefährlichkeit attestiert werden, als sie sich in den Anlasstaten

geäussert habe. Zudem sei das Risiko, dass der Beschwerdegegner solche

Straftaten begehen werde, ohnehin nicht genügend hoch, als dass es eine

weitergehende Verlängerung der Massnahme rechtfertigen liesse. Das angebliche

Risiko für leichte Sexualdelikte sei nicht zu berücksichtigen und auch die

angeblichen Drohungen und Beleidigungen im Rahmen der stationären Massnahme

seien irrelevant, da sie das Mass der blossen sozialen Auffälligkeiten nie

überschritten hätten. Der Beschwerdegegner bestreitet die «angebliche

Waffenaffinität» und es lasse sich daraus keine besondere Gefährlichkeit

ableiten. Zusammenfassend lasse sich die gemäss Bundesgericht erforderliche

nahe Gefahr bzw. das ernsthafte Risiko schwerwiegender Delinquenz weder mit den

Anlasstaten, dem Verhalten des Beschwerdegegners während des Massnahmevollzugs,

noch mit den Aussagen des Gutachters begründen. Angesichts des relativ geringen

Sicherheitsinteresses der Gesellschaft und des äusserst starken persönlichen

Interesses des Beschwerdegegners an der Vermeidung der Weiterführung dieses

massiven Eingriffs in seine Persönlichkeit sei eine weitergehende Verlängerung

unverhältnismässig (Vernehmlassung Ziff. 4.4).

4.4.4

Die

Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der mit der stationären Massnahme

verbundene Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdegegners empfindlich

ist. Auch kann der Vorinstanz und der Argumentation des Beschwerdegegners dahingehend

gefolgt werden, dass der bisherige Freiheitsentzug über das hinausgeht, was dem

Beschwerdegegner mit Urteil vom 18. Juli 2016 mutmasslich an Freiheitsstrafe

auferlegt worden wäre. Hierzu ist jedoch am Rande anzuführen, dass stationäre

Massnahmen nicht an die Schuld des Täters anknüpfen, sondern an sein

Behandlungsbedürfnis oder an das Ziel der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit. Somit können stationäre Massnahmen schuldüberschiessend sein, das

heisst der Entzug der persönlichen Freiheit, welcher durch den

Massnahmenvollzug bedingt ist, kann länger dauern als die durch das Gericht

ausgesprochene Grundfreiheitsstrafe (Brägger/Zangger,

Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 233, 593). Hinsichtlich der

Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme geht das Gesetz in Art. 59

Abs. 4 StGB zudem davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren

Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5). Dem

Beschwerdegegner wird eine derartige, schwere psychische Krankheit attestiert

(vgl. E. 4.1 hiervor), die sich (auch) dadurch auszeichnet, dass nur sehr

schwer eine stabile Besserung zu erreichen ist (Gutachten 2021 S. 31 f.). Beim

Beschwerdegegner besteht trotz langem stationären Aufenthalt ein deutliches

Behandlungsbedürfnis (vgl. Gutachten 2021 S. 44, 47). Eine Verlängerung der

Massnahme erweist sich angesichts der psychischen Störung und der mit ihr

zusammenhängenden Gefahr erneuter Delikte als verhältnismässig, da sich die Behandlung

und die Erreichung der nötigen psychischen Stabilität als schwierig erweisen,

unter Betreuung und mit Medikation jedoch nicht unmöglich sind. Eine mildere

Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im Urteilszeitpunkt nicht

ersichtlich. Aktuell wird von der Vollzugsbehörde eine langfristige

Unterbringung in einer betreuten Wohnsituation mit zusätzlicher Begleitung

Dispositiv

durch die W____ aufgegleist und sollen demnächst Gespräche zwischen der

Institution C____ und dem Beschwerdegegner stattfinden (vgl. E. 4.3.2 hiervor).

Auch der Beschwerdegegner anerkennt, dass er Unterstützung braucht und dass

insbesondere alleine wohnen für ihn ungünstig wäre (Gutachten 2021 S. 39;

Protokoll HV S. 5). Im Urteilszeitpunkt befindet sich der Beschwerdegegner im «Ausgangspaket

1» der X____, wobei die Lockerungsschritte bei Bewährung sukzessive erweitert

werden sollen. Mit den geplanten Lockerungsschritten (vgl. dazu auch E. 4.3.2

hiervor) werden die bis anhin bestehenden Einschränkungen in die persönliche

Lebensgestaltung und Freiheit des Beschwerdegegners bei positivem Verlauf

fortwährend abnehmen. Um die nötige Stabilität des psychischen Zustandes des

Beschwerdegegners zu erreichen und die bedingte Entlassung vorzubereiten,

erscheint die Verlängerung der Massnahme um lediglich ein Jahr zu kurz. Die

Vollzugsbehörde ist jedoch gehalten, sich um die zukünftige Unterbringung des

Beschwerdegegners zu kümmern und die entsprechenden Lockerungsschritte zügig an

die Hand zu nehmen, um dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zu geben, sich

dabei zu bewähren. Diese so kontinuierlich weniger einschneidende Beschränkung

der persönlichen Freiheit in Abwägung mit dem immer noch bestehenden

Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und dem entsprechenden Schutzbedürfnis der

Öffentlichkeit rechtfertigt eine Verlängerung um zwei Jahre gerade noch. Die

Verlängerung der Kontrollfrist um zwei Jahre lässt es zu, ein Setting zu erproben

und zu etablieren, das dem Beschwerdegegner zukünftig möglichst viel Stabilität

bieten soll, um die Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme

vorzubereiten. Da die letzte Versetzung des Beschwerdegegners in ein offeneres

Setting im Z____ widerrufen werden musste (vgl. dazu Verfügung der

Vollzugsbehörde vom 22. Oktober 2020, SG.2021.106 S. 755 ff.) und aufgrund

dessen ein weiterer Rückfall zumindest einberechnet werden muss, lässt eine

Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre auch zu, dass ein allfälliger

möglicher Rückfall hinsichtlich der etablierten Medikamentencompliance – bei

dem es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Vernehmlassung Ziff.

4.3) aufgrund des dokumentierten Massnahmenverlaufs keineswegs um eine «blosse

Hypothese» handelt – abgefedert werden könnte.

5.

5.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18.

Juli 2016 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei

Jahre verlängert und die Beschwerde folglich teilweise gutgeheissen wird. Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt grundsätzlich Art. 428 Abs. 1 StPO

zum Tragen, weshalb folglich sowohl die Vollzugsbehörde als auch der

Beschwerdegegner kostenpflichtig würden. Umständehalber wird jedoch auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

5.2 Mit

Verfügung vom 30. September 2021 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche

Verteidigung bewilligt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde dem

beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgegeben und wurde das

Mandat auf [...], Advokatin, übertragen. Der mit Honorarnote vom 18. Februar 2022

geltend gemachte Aufwand von 37.58 Stunden, einschliesslich geschätztem Aufwand

für die Beschwerdeverhandlung mit Hin- und Rückweg, erscheint etwas hoch. So

schätzte die amtliche Verteidigerin den Aufwand für das Studium und die

Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids auf zwei Stunden und verrechnete

sie unter anderem für das Aktenstudium 380 Minuten und für die Vorbereitung der

Hauptverhandlung inklusive Plädoyer weitere 300 Minuten. Der amtlichen

Verteidigerin wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt, dass

beabsichtigt werde, das Honorar für drei Stunden Aktenstudium und eine Stunde

für Urteilsstudium und Besprechung mit dem Beschwerdegegner im Nachgang zum

Versand des vorliegenden Urteils zu kürzen und konnte sie dazu Stellung nehmen.

Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Akten mittlerweile einen gewissen

Umfang aufweisen und auch studiert werden müssen, doch sollte der

diesbezügliche Aufwand gerade bei einem bürointernen Wechsel der amtlichen

Verteidigung möglichst geringgehalten werden können. Ein Aufwand für

Aktenstudium für mehr als sechs Stunden im Hinblick auf die Hauptverhandlung

erscheint deshalb als etwas gar hoch, vor allem wenn beachtet wird, dass für

die Vorbereitung der Hauptverhandlung noch einmal fünf Stunden geltend gemacht

werden. Der Aufwand für das Aktenstudium ist deshalb um drei Stunden zu kürzen.

Der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für das Studium und die

Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids wäre grundsätzlich erst in einem

allfälligen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Das Gericht geht davon

aus, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen Klienten handelt, der sich sehr

für die Geschehnisse des Verfahrens interessiert und im Detail informiert

werden möchte, weshalb auf den Aufwand für Urteilsstudium und Besprechung nicht

vollkommen verzichtet werden kann, sondern dieser lediglich um eine Stunde gekürzt

wird.

Zusammenfassend

ist der amtlichen Verteidigerin somit ein Aufwand 33.58 Stunden zum Ansatz von

CHF 200.– zu entschädigen, was einem Honorar von CHF 6'716.–

entspricht. Hinzu kommen die von ihr geltend gemachten Barauslagen, welche nach

§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) auf maximal 3 % des

Honorars beschränkt sind, sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Die Auslagen

gemäss Honorarnote sind damit von CHF 203.90 auf CHF 201.50 zu

reduzieren. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer für Honorar und Auslagen von CHF

532.65 wird die amtliche Verteidigerin somit total mit CHF 7'450.15 aus

der Gerichtskasse entschädigt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016

angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um

2 Jahre verlängert.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners, [...],

werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'716.– und ein

Auslagenersatz von CHF 201.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

532.65, somit total CHF 7'450.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Beschwerdegegner

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).