BES.2021.114
Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (BGer 6B_779/2022 vom 29. November 2022)
18. Februar 2022Deutsch43 min
Untersuchungshaft für die Dauer von zwölf Wochen an. Am 5. Februar 2016 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2021.114
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
Amt
für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____
Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 8. September 2021
betreffend Verlängerung der
stationären Massnahme
nach Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde festgestellt, dass A____ die
Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der
mehrfachen Sachbeschädigung erfüllt habe, er wegen Schuldunfähigkeit aber nicht
strafbar sei. Es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
A____ wurde am
7. Januar 2016 festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
verbracht. Am 8. Januar 2016 wurde er in die X____ eingewiesen. Mit Verfügung
vom 8. Januar 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft für die Dauer von zwölf Wochen an. Am 5. Februar 2016 wurde A____
in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verlegt. Mit Verfügung vom 6. April
2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um acht
Wochen. A____ befand sich bis am 4. August 2016 im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt. Im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs befand er sich vom 4. August
2016 bis zum 16. Dezember 2018 in der Y____, von wo aus er zunächst ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie per 4. Februar 2020 in die offene
Massnahmevollzugsinstitution Z____ versetzt wurde. Im Rahmen mehrerer
Kriseninterventionen befand sich A____ in den X____, zuletzt ab dem 1. Juli
2020. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug
Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) verfügte am 7. August 2020 die Zwangsmedikation
und Unterbringung im Isolierzimmer rückwirkend per 4. August 2020 bis zum
2. September 2020. Am 20. August 2020 wurde A____ in das Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt verlegt, bis er am 12. Oktober 2020 regulär in den X____ aufgenommen
werden konnte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 entschied die
Vollzugsbehörde, dass die Bewilligung der Versetzung in das Z____ rückwirkend
per 1. Juli 2020 widerrufen und A____ in den geschlossenen Massnahmenvollzug
zurückversetzt werde. Während seinem Aufenthalt in den X____ ordnete die
Vollzugsbehörde über A____ mehrfach die Unterbringung im Isolationszimmer an,
so für die Zeit vom 8. bis 10. Februar 2021, vom 15. Februar bis 6. März 2021, vom
13. März bis 6. April 2021 (vgl. VGE VD.2021.32 vom 10. August 2021) und vom
13. Mai bis 10. Juni 2021.
Die
Vollzugsbehörde, vertreten durch [...], beantragte dem Strafgericht am 1. Juni
2021 die Verlängerung der sonst am 17. Juli 2021 zufolge Ablaufs der
fünfjährigen Höchstfrist endenden stationären Massnahme um drei Jahre. Der
instruierende Strafgerichtspräsident beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am
8. Juli 2021 die Anordnung der Sicherheitshaft ab dem 17. Juli 2021 bis und mit
zum 8. September 2021 mit Vollzug in den X____. Das Zwangsmassnahmengericht
hiess den Antrag auf Sicherheitshaft mit Vollzug in den X____ mit Verfügung vom
9. Juli 2021 gut. Am 23. August 2021 ging beim Strafgericht das über A____
angeordnete forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. August 2021, erstellt
von Dr. med. B____, ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
beantragte die Vollzugsbehörde eventualiter, sollte keine Verlängerung der
Massnahme angeordnet werden, sei beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung
der bis zum 8. September 2021 angeordneten Sicherheitshaft im Hinblick auf das
allenfalls durchzuführende Beschwerdeverfahren zu beantragen. A____ liess
beantragen, die stationäre Massnahme sei nicht zu verlängern und er sei aus der
Massnahme zu entlassen. Für die entstandene Überhaft sei ihm eine Genugtuung
zuzusprechen. Eventualiter sei die stationäre Massnahme um sechs Monate zu
verlängern. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess das Strafdreiergericht
den Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung der stationären Massnahme
teilweise gut und verlängerte die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre Massnahme um ein Jahr.
Gegen diesen
Beschluss erhob die Vollzugsbehörde (Beschwerdeführerin) am 27. September
2021 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2021 sei aufzuheben und die durch
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre
psychiatrische Behandlung sei um drei Jahre zu verlängern. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Gelegenheit einzuräumen, sich im Beschwerdeverfahren als Partei zu
konstituieren sowie es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit
Verfügung vom 30. September 2021 wurde die Beschwerde A____ (Beschwerdegegner)
zur Vernehmlassung und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Kenntnisnahme
zugestellt mit der Möglichkeit zur Mitteilung, ob sie sich als Partei
konstituieren wolle. Es wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung
bewilligt und das Strafgericht um Zustellung der Akten gebeten. Mit Eingabe vom
19. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie konstituiere sich als
Partei im Beschwerdeverfahren und unterstütze die Beschwerde der
Vollzugsbehörde. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Verhandlung.
Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdegegner, vertreten durch [...],
Advokat, die Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft sei als Partei nicht zuzulassen und das Verfahren sei
schriftlich zu führen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 verzichtete die
Vollzugsbehörde unter Verweis auf die Beschwerde auf eine Replik und liess dem
Gericht ergänzende Vollzugsakten zukommen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021
wurde zur mündlichen Verhandlung geladen und mitgeteilt, dass über die
Parteistellung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung entschieden werde.
Am 8. Dezember 2021 reichte die Vollzugsbehörde den Vollzugsplan der X____
vom 3. Dezember 2021 und weitere ergänzende Akten ein. Darin enthalten ist auch
das Schreiben der Vollzugsbehörde vom 7. Dezember 2021, mit welchem sie dem
Beschwerdegegner im Rahmen einer Vollzugsöffnung das «Ausgangspaket 1 [begleiteter
Ausgang, Stufen 3 bis 7]» der X____ bewilligte. Mit Eingabe vom 15.
Dezember 2021 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners, dass
sein Mandat aufgrund seiner befristeten Anstellung an [...], Advokatin,
übertragen werde. Dem Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung
vom 17. Dezember 2021 stattgegeben. Die Staatsanwaltschaft reichte dem
Gericht eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Dezember 2021 zur Kenntnis ein,
mit welcher verfügt wurde, dass auf die Strafanzeige des Beschwerdegegners
gegen den begutachtenden Arzt, Dr. med. B____, nicht eingetreten werde, da der
fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien. Die X____ stellten dem Gericht am 7. Januar 2022 einen
Verlaufsbericht betreffend den Beschwerdegegner zu. Im Instruktionsverfahren
ist ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. Januar 2022 beim
Appellationsgericht eingegangen. Mit Eingaben vom 3. und 7. Februar
2022 reichte die Vollzugsbehörde dem Gericht weitere ergänzende Vollzugsakten
ein. Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass der Beschwerdegegner am 2.
Februar 2022 auf Stufe 2 des Ausgangspakets 1 zurückgestuft werden musste.
Anlässlich der
am 18. Februar 2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde der
Beschwerdegegner befragt. Danach gelangten seine amtliche Verteidigerin und der
Vertreter der Vollzugsbehörde zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.
1.
lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss
Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu
wahren haben, Parteirechte einräumen können. In § 38 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
werden der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs.
1.
StPO volle Parteirechte eingeräumt. Folglich ist die Vollzugsbehörde auch zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (BGer 6B_722/2021 vom 29.
September 2021 E. 2.4.3; AGE BES.2021.55 vom 16. November 2021 E. 1.2,
BES.2020.57 vom 19. April 2021 E. 1.2).
1.3
Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenen
Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdegegner fand in Anwendung von
Art. 390 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung
– unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E.
2.4; BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4).
Anlässlich dieser wurde den Parteien der Entscheid des Appellationsgerichts
bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
Es ist vorab auf
den Verfahrensantrag der Vollzugsbehörde einzugehen, wonach der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gelegenheit einzuräumen sei, sich im
Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren.
2.1
Die
Vollzugsbehörde stellt diesen Verfahrensantrag im Hinblick auf ein allfälliges
bundesgerichtliches Verfahren bzw. vor dem Hintergrund, dass sie selbst nicht
zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt sei (Beschwerde Rz. 15). Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2021 wurde der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Beschwerde der Vollzugsbehörde zur
Kenntnisnahme zugestellt mit der Möglichkeit zur Mitteilung, ob sie sich als
Partei konstituieren wolle. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdegericht
mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 mit, sie konstituiere sich als Partei im
Beschwerdeverfahren und unterstütze die Beschwerde der Vollzugsbehörde.
Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Verhandlung. Demgegenüber
beantragt der Beschwerdegegner, die Staatsanwaltschaft sei als Partei nicht
zuzulassen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde den Parteien mitgeteilt,
dass über die Parteistellung der Staatsanwaltschaft anlässlich der
Hauptverhandlung entschieden werde.
2.2
Im
dem Beschwerdeverfahren vorangehenden Verfahren vor dem Strafgericht wurde der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Juni 2021 Frist gesetzt bis 16. Juli
2021.
zur Mitteilung, ob sie sich in jenem Verfahren als Partei konstituieren wolle
(Ziff. 4 der Verfügung vom 16. Juni 2021, SG.2021.106 S. 893). Die
Staatsanwaltschaft teilte dem Strafgericht mit Eingabe vom 21. Juni 2021 mit,
dass sie auf eine Parteistellung verzichte (SG.2021.106 S. 903).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft nimmt in Verfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO gemäss § 38 Abs. 3 EG StPO die Stellung einer beigeladenen Person ein, womit ihr das
Erscheinen an der Hauptverhandlung des Gerichts freigestellt ist. Verzichtet
die Staatsanwaltschaft wie im vorliegenden Fall auf die Teilnahme, stehen die
Parteirechte ausschliesslich der Vollzugsbehörde zu (BGer 6B_722/2021 vom 29.
September 2021 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen, 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E.
1.5.4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 218, 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E.
2.4; AGE BES.2018.149/BES.2018.150 vom 12. Juni 2019 E. 1.2). § 38 Abs. 3 EG
STPO gilt für das gesamte kantonale Verfahren (vgl. BGer 6B_98/2019 vom 28.
Januar 2019 E. 2.4; AGE BES.2018.149/BES.2018.150 vom 12. Juni 2019 E. 1.2) und
nicht, wie die Vollzugsbehörde sinngemäss geltend macht (Protokoll HV S. 2),
lediglich für das Verfahren vor dem Strafgericht. Dadurch, dass der
Vollzugsbehörde im selbständigen nachträglichen Verfahren Parteirechte
eingeräumt werden, tritt im Allgemeinen die Situation ein, dass die
Vollzugsbehörde ihre Parteirechte neben der Staatsanwaltschaft ausüben kann.
Dies liegt im Umstand begründet, dass Art. 337, insbesondere Abs. 3, StPO im
Nachverfahren grundsätzlich analog angewendet wird (Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020,
Rz. 801). Im Kanton Basel-Stadt liegt die Konstellation jedoch dann
anders, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet
(vgl. Brägger/Zangger, a.a.O., Rz.
801.
mit Fn. 868, mit Hinweis auf BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E.
2.4). Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebietet es, dass sich
Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbehörden in diesen erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren dort absprechen, wo Doppelspurigkeiten und damit
zeitliche Verzögerungen drohen (Brägger/Zangger,
a.a.O., Rz. 802). Die im Kanton Basel-Stadt auf Grundlage von § 38 Abs. 3 EG
StPO mögliche parallele Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft und
Vollzugsbehörde lässt folglich eine gewisse Koordination und Absprache zwischen
den beiden Behörden erwarten.
2.4
Da
die Staatsanwaltschaft vorliegend im Verfahren vor dem Strafgericht unbestrittenermassen
ausdrücklich auf ihre Parteistellung verzichtete (vgl. E. 2.2 hiervor;
Beschwerde Rz. 3), kommt ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung
zu und kann der ausdrücklich erklärte Verzicht auf Parteistellung, den sie
gegenüber dem Strafgericht abgegeben hat, mit der Eingabe vom 19. Oktober 2021
an das Appellationsgericht nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Analog
Art. 120 Abs. 1 StPO oder Art. 30 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) ist der erklärte Verzicht endgültig. Dass dieser Schluss im Hinblick auf
ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht allenfalls zum stossenden
Ergebnis führen könnte, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde der
Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Parteistellung im vorinstanzlichen
Verfahren nicht eintreten könnte, ist hinzunehmen. Im Übrigen erklärte die
Staatsanwaltschaft den Verzicht auf ihre Parteistellung gegenüber dem
Strafgericht am 21. Juni 2021, das heisst nachdem die bundesgerichtliche
Rechtsprechung längst ergangen war, wonach die (basel-städtische) Vollzugsbehörde
zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ist und ihr
somit der Weg an das Bundesgericht verwehrt bleibt (vgl. BGer 6B_98/2019 vom
28.
Januar 2019 E. 2.4). Der aufgrund der möglichen parallelen
Zuständigkeit gemäss § 38 Abs. 3 EG StPO notwendigen Koordination und Absprache
zwischen der Vollzugsbehörde und der Staatsanwaltschaft ist folglich im vorliegenden
Fall offensichtlich nicht (ausreichend) nachgekommen worden.
2.5
Nichts
am oben Ausgeführten ändern die von der Vollzugsbehörde als nach ihrer Ansicht vergleichbare
Fälle vorgebrachten Beschwerdeverfahren, aus welchen sie eine Praxis des
Appellationsgerichts ableiten möchte, nach der sich die Staatsanwaltschaft im
Beschwerdeverfahren immer als Partei konstituieren könne ungeachtet des
Umstands, ob die Staatsanwaltschaft bereits im Verfahren vor Strafgericht
Partei war oder nicht (Protokoll HV S. 2). In den Verfahren BES.2020.57 und
BES.2021.7 schloss sich die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem
Strafgericht jeweils dem Antrag der Vollzugsbehörde an und verzichtete dementsprechend
nicht auf ihre Parteistellung. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren konstituierte
sie sich im Verfahren BES.2020.57 als Partei. Im Beschwerdeverfahren BES.2021.7
beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und schloss sich den Ausführungen
der Vollzugsbehörde an. Im Verfahren BES.2021.46 konstituierte sich die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren vor Strafgericht mit Schreiben vom
5.
Januar 2021 zwar formell als Partei, stellte jedoch keinen Antrag und ersuchte
um Dispensation von der Verhandlung. Im Beschwerdeverfahren ersuchte die
Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung.
In den drei erwähnten Verfahren konstituierte sich die Staatsanwaltschaft somit
bereits im Verfahren vor Strafgericht als Partei, weshalb sie auch im
Beschwerdeverfahren wieder beigeladen wurde. Diese Fälle sind somit mit der
vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Betreffend das von der
Vollzugsbehörde angeführte Verfahren BES.2019.81 ergibt sich aus dem
angefochtenen Beschluss des Strafgerichts, dass die Staatsanwaltschaft dem
Strafgericht mitgeteilt hat, sie nehme am Verfahren nicht teil. Im
Beschwerdeverfahren konstituierte sich die Staatsanwaltschaft auf Beiladung vom
28.
Juni 2019 hin als Partei und schloss sich den Anträgen der
Vollzugsbehörde an. Sie wurde fakultativ geladen und erschien nicht zur Hauptverhandlung.
Insofern verzichtete die Staatsanwaltschaft – im Gegensatz zum vorliegenden
Verfahren – gegenüber dem Strafgericht nicht ausdrücklich auf ihre
Parteistellung. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem
Strafgericht, sie nehme am Verfahren nicht teil, erging am 15. Dezember 2017
und somit vor dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019,
seit welchem spätestens klar ist, dass die Vollzugsbehörde nicht zu einer
Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Deshalb war es
sinnvoll der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu
geben, sich als Partei zu konstituieren, unerheblich wie ihr Schreiben vom 15.
Dezember 2017 zu werten gewesen war. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall
war in jenem Verfahren die Parteistellung der Staatsanwaltschaft nicht
bestritten. Es kann jedenfalls aus den angeführten Verfahren, auch nicht aus BES.2019.81,
keine Praxis des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht abgeleitet werden,
wonach der Staatsanwaltschaft in jedem Fall die Möglichkeit offenstehe, sich im
Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren, unabhängig davon, welche
Stellung sie im Verfahren vor dem Strafgericht innehatte.
3.
3.1
Der
mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt «in der
Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den
Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall
– nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Nach
Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die
Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB nicht
gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann.
Weiter wird die Erwartung vorausgesetzt, dass sich durch die Fortführung der
Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.
3.2
Die
Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme
muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).
Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten
Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die
betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation
vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit
einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E.
9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip des Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2
StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Das Gesetz
trägt mit der Normdauer von fünf Jahren diesem Prinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.3). Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die
Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht
die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz
2.
StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine
erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die
gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2,
mit Hinweisen). Ihre effektive Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und den
Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die
Gefahr weiterer Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere
psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom
11.
Oktober 2017 E. 1.5).
3.3
Bei
der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur
Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu
setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie
ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten
Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene
in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine
freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018
vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1). Dabei ist das Gericht nicht an den Befund
oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob
sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien
ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen
aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der
freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht
in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1, 142 IV 49 E. 2.1.3).
4.
4.1
4.1.1
In
Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdegegners, die eine
unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme darstellt, kann
auf das aktuellste forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom
20.
August 2021 abgestellt werden (nachfolgend Gutachten 2021). Dieser
attestiert dem Beschwerdegegner eine schwere schizoaffektive Störung (ICD‑10
F25). Schizoaffektive Störungen seien dadurch charakterisiert, dass typische
Symptome einer Schizophrenie zusammen mit typischen Symptomen einer bipolaren
Störung gemeinsam auftreten. In der näheren Untergruppierung könne beim
Beschwerdegegner auch von einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10
F25.2) gesprochen werden (Gutachten 2021 S. 31). Die alleinige Diagnose
einer paranoiden Schizophrenie, wie sie die Gutachterin im Jahre 2016 gestellt
habe, decke das klinische Bild der gezeigten psychotischen Krankheitsbilder
nicht genügend ab, bei denen auch so deutlich manische und depressive Symptome
beschrieben worden seien, die über das, was man bei einer paranoiden
Schizophrenie antreffe, deutlich hinausgingen (Gutachten 2021 S. 31). In
der Gesamtgruppe der Personen mit einer dieser psychischen Störungen steche der
Beschwerdegegner aufgrund der besonderen Schwere und der besonders schweren
Behandelbarkeit deutlich heraus. Der Beschwerdegegner sei trotz mehrjähriger
Behandlung immer noch auf einen stationären psychiatrischen Klinikaufenthalt
angewiesen (Gutachten 2021 S. 44). So ausgeprägte und schwere Erkrankungen
und so ungünstige Krankheitsverläufe wie vorliegend seien selten. Die Schwere
der Erkrankung, die sich nicht nur durch die ausgeprägte Symptomatik, sondern
auch durch einen so schweren episodischen Verlauf zeige, mit dutzenden von
psychiatrischen Bemühungen schon bevor der Beschwerdegegner in eine stationäre
Massnahme gekommen sei, habe auch die Erstgutachterin zur Beurteilung geführt,
dass eine schwere psychische Krankheit vorliege, die sich auch dadurch auszeichne,
dass nur sehr schwer eine stabile Besserung zu erreichen sei (Gutachten 2021 S. 31
f.). Das ausgeprägte Bagatellisieren der Krankheit durch den Beschwerdegegner und
die sich daraus ergebenden Konsequenzen, beispielsweise dass keine ausreichende
Medikamentencompliance etabliert werden könne, liessen sich durchaus auch als
eigenes Krankheitssymptom begreifen (Gutachten 2021 S. 32).
4.1.2
Das
Strafgericht führte hinsichtlich der Medikation gestützt auf den im
Beschlusszeitpunkt aktuellsten Bericht der X____ vom 20. August 2021
aus, der Beschwerdegegner nehme seit dem 1. Juli 2021 zusätzlich zur
bestehenden Depotmedikation ein zweites, orales Neuroleptikum (Olanzapin) ein,
worunter sich sein psychopathologischer Zustand zunehmend zu verbessern scheine
und er auch eine Psychotherapie wahrnehme. Inwiefern dieser Verlauf angesichts
der damals erst kurzen Zeitspanne Bestand haben werde, sei aufgrund der
bisherigen Erfahrungen im Massnahmenverlauf allerdings völlig offen
(angefochtener Entscheid S. 4).
4.1.3
Die
X____ reichte dem Appellationsgericht einen aktuellen Verlaufsbericht vom
7.
Januar 2022 ein (act. 16). Diesem ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdegegner seit Anfang Juni 2021 die verordnete Medikation regelmässig eingenommen
habe und sich sein psychischer Zustand darunter weitgehend stabil gebessert
habe. Seit dem Spätsommer 2021 sei die Medikamentencompliance recht stabil gewesen.
Im Oktober 2021 habe der Beschwerdegegner im Rahmen seiner weiterhin hohen
Ambivalenz betreffend antipsychotische Medikation probeweise sein
Depot-Präparat reduzieren wollen, da er sich gedämpft und antriebslos gefühlt
und dies auf das Medikament zurückgeführt habe. Die X____ hätten diesem Wunsch
unter der Zusicherung zugestimmt, dass eine Erhöhung erfolgen müsse, falls sich
der psychopathologische Zustand wieder verschlechtere. Seit Anfang Dezember
2021.
sei diese Verschlechterung eingetreten und es hätten sich Logorrhoe, eine
formalgedankliche Verschlechterung mit Konzentrationsmangel und assoziativer
Lockerung, mangelndem Schlafbedürfnis und «streckenweise unangemessen gehobener
Stimmung» gezeigt. Entsprechende Laborkontrollen hätten einen
Medikamentenspiegel im unteren Wirkbereich gezeigt. Der Beschwerdegegner habe diesen
Zustand als «normal» und angenehm empfunden und darin keine Zeichen für eine
Verschlechterung seines Krankheitsgeschehens erkennen können. Dennoch habe er
einer Erhöhung seiner oralen Medikation mit Olanzapin zustimmen können, was bis
zum Berichtszeitpunkt zu einer erneuten Stabilisierung geführt habe. Am Schluss
des Verlaufberichts wird Zyprexa als orales Medikament aufgeführt (act. 16).
Der Beschwerdegegner gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung selbst ebenfalls
an, Zyprexa einzunehmen (vgl. dazu sogleich E. 4.1.4). Einer Aktennotiz vom
24.
November 2021 zu einem Telefonat zwischen der Vollzugsbehörde und dem
behandelnden Arzt in den X____ ist zu entnehmen, dass der psychopathologische
Zustand des Beschwerdegegners zu jenem Zeitpunkt stabil gewesen sei und er die
Medikamente eingenommen habe. Von der Medikamenteneinnahme hänge der psychische
Zustand des Beschwerdegegners ab. Mit Perspektive auf mögliche Lockerungen sei
an der Medikamentencompliance noch zu arbeiten (act. 12 PDF S. 9/9).
4.1.4
Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2022 gab der Beschwerdegegner an, er habe
tags zuvor die Depotmedikation Xeplion erhalten, welche jeweils alle 14 Tage
verabreicht werde. Nach dem Depot fühle er sich jeweils zwei, drei Tage etwas
gedämpft. Mit den Medikamenten sei es im Allgemeinen «eigentlich ok». Er habe
endlich nach sehr langer Zeit eine Medikation gefunden, die für ihn auch passe.
Nach der Reduktion der Medikamente im Spätherbst 2021 sei das Zyprexa erhöht
worden; seither gehe es wieder besser. Der Beschwerdegegner reflektierte auch,
weshalb es seiner Ansicht nach so lange gebraucht habe, bis er eine für ihn als
gut empfundene Medikation gefunden habe. Er sei bisher immer tendeziell
«überdosiert» worden (Protokoll HV S. 3).
4.1.5
Die
psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB, aufgrund derer das
Strafgericht die Massnahme ursprünglich angeordnet hat, besteht folglich immer
noch und bejahte der Gutachter auch ein weiterhin bestehendes, «deutliches»
Behandlungsbedürfnis (Gutachten 2021 S. 47). Dem aktuellsten Vollzugsplan der X____
vom 13. Dezember 2021 ist deshalb auch zu entnehmen, das wichtigste Ziel
der Behandlung des Beschwerdegegners sei das Erreichen und langfristige
Bestehen einer möglichst weitgehenden und stabilen Remission der psychotischen
Symptomatik (act. 13 PDF S. 2/7).
4.2
Zu
prüfen ist weiter, ob nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären
Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren.
4.2.1
Gemäss
Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme
bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte
Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend
setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose
voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter
prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E.
2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der
Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in
Freiheit bewähren wird (AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.3.1).
4.2.2
Die
Vorinstanz verweist auf das Gutachten, nach welchem der beste
Behandlungserfolg, insbesondere hinsichtlich der Legalprognose, nur erreicht
werde, wenn die Massnahme so lange wie möglich weitergeführt werde
(angefochtener Beschluss E. 6, mit Hinweis auf Gutachten 2021 S. 49). Weiter
erwog das Strafgericht, soweit der Gutachter das Risiko erneuter Straftaten
aufgrund der psychischen Störungen als sehr hoch bezeichne, da A____ ohne
Behandlung, im Falle einer Entlassung und der Absetzung der neuroleptischen
Medikamente, rasch wieder in einen angetriebenen psychotischen Zustand geraten
würde, beziehe er sich denn auch auf mögliche Straftaten ähnlich den bisher
verübten. Während er die Gefahr für eher leichte Gewalthandlungen bei einer
Entlassung und der dann zu erwartenden Verschlechterung seines psychischen Zustands
als sehr gross einschätze, könne das Risiko für schwere Gewaltdelikte zwar
nicht negiert werden und sei es auf jeden Fall höher als bei einem
Normalbürger, allerdings nicht im hohen Bereich, und hänge es von situativen
Faktoren ab, unter anderem auch, wie sein Gegenüber reagiere, wobei der
Umstand, dass er in der Vergangenheit Messer und eine Eisenstange benutzt habe,
ungünstig sei. So sei A____ bei den verübten Taten nicht primär intentional
unterwegs gewesen, anderen Menschen zu schaden, und es gebe keine
Anhaltspunkte, dass er im Krankheitsgeschehen künftig plötzlich solche Ideen
entwickeln würde, was natürlich nicht ganz ausschliesse, dass es situativ
unglücklicherweise zu einer schweren Straftat komme, auch wenn das von ihm nie
beabsichtigt worden sei (angefochtener Beschluss E. 9).
4.2.3
Gemäss
dem aktuellsten Vollzugsplan der X____ vom 3. Dezember 2021 sei das wichtigste
Ziel der Behandlung und das wichtigste Element zur Verbesserung der
Legalprognose des Beschwerdegegners das Erreichen und langfristige Bestehen
einer möglichst weitgehenden und stabilen Remission der psychotischen
Symptomatik. Erstens sollen keine erneuten Zwangsmassnahmen mehr erforderlich
werden und zweitens solle längerfristig eine – soweit möglich – selbständige
und selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Erforderlich erscheinen
dem behandelnden Arzt der X____ dabei eine Fortsetzung der Einzelpsychotherapie
und die Teilnahme an Gruppentherapien, wie beispielsweise Ergo- und
Sozialtherapien. Langfristiges Ziel soll die Eingliederung in
Arbeitstherapiemassnahmen sein. Notwendig für eine Verbesserung der
Legalprognose sei weiter eine erfolgreiche medikamentöse Einstellung. Die
gewählte Doppelmedikation sei mittlerweile seit einigen Monaten etabliert und der
psychopathologische Zustand des Beschwerdegegners zeige sich darunter stabil
gebessert. Im Rahmen der Massnahme sei die Weiterführung der Medikation zu
sichern (act. 13 PDF S. 2/7). Es seien nun weitere Lockerungen anzustreben, die
dem Beschwerdeführer in erweitertem Rahmen die Teilnahme an weiteren Therapien
und die Erprobung von Absprachefähigkeit und Drogenabstinenz ermöglichen
sollten. Auch solle eine Probezeit in einer Einrichtung zur Tagesstrukturierung
rasch angestrebt werden (act. 13 PDF S. 3/7).
4.2.4
Der
Gutachter beurteilte die Rückfallgefahr des Beschwerdegegners mit zwei
Diagnoseinstrumenten (Gutachten 2021 S. 34 ff.). Er verortete den
Beschwerdegegner dabei in der Gruppe mit mittlerem Rückfallrisiko. Konkret
könne dieser Gruppe eine erneute Verurteilung für Gewaltdelikte zu 29.6 % und
eine Verurteilung zu 50.4 % für Nicht-Gewaltdelikte zugeordnet werden
(Gutachten 2021 S. 39). In bestimmten Situationen könne das Risikolevel jedoch
signifikant höher sein als es das Rating anzeige. Dies gelte insbesondere, wenn
eine sehr enge Beziehung zwischen den Symptomen einer psychischen Störung und
gewalttätigem Verhalten bestehe, was vorliegend der Fall sei. Nach einer
allfälligen Entlassung und (angekündigtem) Absetzen der Medikation sei das
Risiko sehr hoch, dass der Beschwerdegegner rasch wieder in einen psychotischen
Zustand gerate, wobei diesfalls das Gewaltrisiko als sehr hoch (und nicht nur
als mittelgradig hoch) zu verordnen sei (Gutachten 2021 S. 41 f.). Gemäss
dem aktuellsten Verlaufsbericht der X____ vom 7. Januar 2022 sei eine
Deliktarbeit (nur) allenfalls ansatzweise möglich, da der Beschwerdegegner seine
Taten deutlich bagatellisiere und eine Verantwortlichkeit ganz überwiegend in
äusseren Umständen verorte. Nach Angaben des Beschwerdegegners wiederum finde
eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten «nicht so häufig» statt
(Gutachten 2021 S. 28) bzw. werde dies in der Therapie gar nicht versucht
(Protokoll HV S. 4). Auch wenn der Beschwerdegegner sich anlässlich der
Verhandlung dahingehend äusserte, dass er genug Strafe erfahren habe und er
deshalb keine Delikte mehr begehen würde (Protokoll HV S. 6), ist er nach
Einschätzung des Gerichts noch nicht bereit, sich in der Freiheit zu bewähren. Es
ist bedauerlicherweise nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner gelernt
hätte, soweit mit den vorhandenen Defiziten umzugehen, dass dies für eine
günstige Prognose ausreichen würde. Aus dem bisherigen Verlauf der Massnahme –
wiederholtes Absetzen der Medikamente mit anschliessenden Exazerbationen seiner
Erkrankung, wiederholte Notwendigkeit der isolierten Unterbringung etc. (vgl.
dazu u.a. VGE VD.2021.32 vom 10. August 2021) – erschliesst sich, dass keine
ausreichende Stabilität erreicht werden konnte, dass sich der Beschwerdegegner
ausserhalb des stationären Settings im Sinne einer günstigen Rückfallprognose bewähren
könnte. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1
StGB sind damit nicht gegeben.
4.3
Für
die Verlängerung der stationären Massnahme wird weiter vorausgesetzt, dass sich
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB durch die Fortführung der Massnahme der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.
4.3.1
Die
Vorinstanz erwog, entsprechend dem sich bislang sehr ungünstig präsentierenden
Massnahmenverlauf sei die Feststellung des Gutachters, dass sich die Gefahr
erneuter mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten seit
Beginn der Massnahme noch nicht nachhaltig reduziert habe, wenig erstaunlich. Das
Strafgericht stützt sich dabei auf Ausführungen im Gutachten, wonach es bisher
noch nicht gelungen sei, beim Beschwerdegegner eine ausreichende
Störungseinsicht, gute Behandlungsadhärenz und einen stabilen psychischen
Gesundheitszustand zu erreichen. Er habe noch immer keine vertiefte
Störungseinsicht und kein Verständnis vom engen Zusammenhang zwischen seiner
schweren psychischen Störung und der gezeigten Delinquenz. Zum jetzigen
Zeitpunkt bestehe auch nur eine ganz ungenügende Veränderungsbereitschaft. Er
verfüge nicht über ein Risikobewusstsein, erkenne deliktrelevante
Problembereiche nicht und verfüge auch nicht über Instrumente zum eigenen
Risikomanagement. Dies müsse also vollkommen von aussen übernommen werden (angefochtener
Beschluss E. 5, mit Hinweis auf Gutachten 2021 S. 48).
4.3.2
Wie
das Strafgericht richtig ausführt, ergibt sich aus den Akten ein unstetiger
bisheriger Verlauf der Massnahme, die immer wieder von Rückschlägen geprägt war.
Dem aktuellsten Verlaufsbericht der X____ vom 7. Januar 2022 ist zum
Massnahmeverlauf zu entnehmen, die Krankheitseinsicht des Beschwerdegegners und
damit die Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb der Klinik mit mehr
gesundheitlicher Eigenverantwortung erscheine anhaltend gering. So könne er
beispielsweise auch nach sehr langjähriger Erkrankung kaum erkennen, was
Frühwarnzeichen einer drohenden Exazerbation der Psychose seien und
dementsprechend nicht adäquat darauf reagieren, wie es sich in der
Vergangenheit immer wieder gezeigt habe. Eine Deliktarbeit sei weiterhin
allenfalls ansatzweise möglich, da der Beschwerdegegner seine Taten deutlich
bagatellisiere und eine Verantwortlichkeit ganz überwiegend in äusseren
Umständen verorte (act. 16). Das wichtigste Ziel der Behandlung und das
wichtigste Element zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdegegners sei
das Erreichen und langfristige Bestehen einer möglichst weitgehenden und
stabilen Remission der psychotischen Symptomatik (Vollzugsplan vom 3. Dezember 2021,
act. 13 PDF S. 2/7). Gemäss dem aktuellsten Vollzugsplan der X____ vom 3. Dezember
2021.
seien nun Lockerungen anzustreben, die dem Beschwerdeführer in erweitertem
Rahmen die Teilnahme an weiteren Therapien und die Erprobung von
Absprachefähigkeit und Drogenabstinenz ermöglichen sollten. Auch solle eine
Probezeit in einer Einrichtung zur Tagesstrukturierung rasch angestrebt werden
(act. 13 PDF S. 3/7). Dementsprechend stellte die X____ am 3. Dezember
2021.
bei der Vollzugsbehörde einen Antrag auf Ausgangserweiterung (Ausgangspaket
1, begleiteter Ausgang). Die Ausgangserweiterung enthält folgende
Lockerungsstufen: Stufe 3 in Begleitung von zwei Mitarbeitern im Areal, Stufe 4
in Begleitung eines Mitarbeiters oder einer anderen geeigneten Begleitperson im
Areal, Stufe 5 Gruppenausgang im Areal, Stufe 6 in Begleitung eines
Mitarbeiters oder einer anderen geeigneten Begleitperson Einzelausgang
ausserhalb des Areals, Stufe 7 in Begleitung eines Mitarbeiters Gruppenausgang
ausserhalb des Areals. Ausgänge seien gemäss dem Antrag der X____ bislang nur
in Begleitung im Garten möglich gewesen. A____ wolle nun gerne wieder
begleitete Ausgänge unternehmen. Das Pflege- und das therapeutische Team hielten
dies für indiziert, um einerseits A____s Belastbarkeit weiter zu erproben und
ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, zu erfahren, welche Schritte unter
einer dauerhaften Medikation für ihn möglich seien. Er solle dabei seine seit
Juni 2021 vorhandene gute Absprachefähigkeit unter erschwerten Bedingungen
beweisen. Geplant seien schrittweise, aber zügige Ausgangserweiterungen, die
mit der weiteren regelmässigen Medikamenteneinnahme und den Therapieteilnahmen eng
verknüpft würden (act. 13 PDF S. 5/7). Der Antrag auf Ausgangserweiterung wurde
durch die Vollzugsbehörde am 7. Dezember 2021 bewilligt, wobei die
einzelnen Vollzugsöffnungsschritte auf bisher erreichten therapeutischen
Erfolgen aufbauen müssten und stufenweise anzupassen seien (act. 13 PDF S.
6/7).
Am 17. Dezember
2021.
stellte die Vollzugsbehörde ein Aufnahmegesuch an das Wohnheim der C____ in
Basel. Ein weiteres Aufnahmegesuch stellte die Vollzugsbehörde am 30. Dezember
2021.
an die W____, damit der Beschwerdegegner ambulant weiterbetreut werden
könnte. Die C____ teilte der Vollzugsbehörde mit, dass sie den Beschwerdegegner
zu einem Erstgespräch im betreuten Wohnheim einladen würde (E-Mail vom 14.
Januar 2022, act. 17 PDF S. 8/11). Der betreuende Arzt in den X____ schlug
vor, mögliche Gesprächstermine auf einen Zeitpunkt nach der
Beschwerdeverhandlung zu terminieren (E-Mail vom 24. Januar 2022, act. 17 PDF
S. 10/11), weshalb diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 18. Februar
2022.
noch nicht stattgefunden hatten.
Am 3. Februar
2022.
meldete sich die W____ bei der Vollzugsbehörde und teilte mit, dass sie grundsätzlich
bereit seien, den Beschwerdegegner aufzunehmen. Sollte die Massnahme im Juni
2022.
enden und A____ danach bedingt entlassen werden, erscheine jedoch bei
Absetzen der Medikation, Nichteinhalten der Termine, massivem Substanzrückfall
oder Verlust des Wohnheimplatzes eine ambulante forensisch-psychiatrische
Therapie nicht zweckmässig. Daneben teilte die W____ der Vollzugsbehörde noch
mit, dass A____ am 2. Februar 2022 bezüglich des Ausgangs «wegen erneuter
psychopathologischer Verschlechterung und fraglicher Absprachefähigkeit unter
der etablierten Therapie» habe auf Stufe 2 (R-Garten) zurückgestuft werden müssen.
Es habe bisher keine Tagesstruktur aufgegleist werden können (act. 18 PDF S.
4/4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er
mittlerweile wieder gruppenintern ausgehen dürfe. Der Ausgang finde auf dem
Areal der X____ in Begleitung von Mitarbeitern statt und dauere zwischen 20 bis
45.
Minuten (Protokoll HV S. 4 f.).
4.3.3
Nach
Einschätzung des Gutachters hat sich die Gefahr erneuter, mit den
diagnostizierten psychischen Störungen im Zusammenhang stehender Straftaten
noch nicht nachhaltig reduziert, da es bislang noch nicht gelungen sei, bei A____
eine ausreichende Störungseinsicht, eine gute Behandlungsadhärenz und einen
stabilen psychischen Gesundheitszustand zu erreichen (Gutachten 2021 S. 48).
Die Behandlung müsse weiter optimiert und A____ dafür motiviert werden. Aus
gutachterlicher Sicht sind auch die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten
noch nicht ausgeschöpft. Durch eine Optimierung der Behandlung könne eine
Verbesserung und Stabilität erreicht und somit auch die Wahrscheinlichkeit
erneuter Straftaten deutlich gesenkt werden (Gutachten 2021 S. 49).
Es erschliesst
sich auch aus den Akten, dass ohne anhaltend stabile Medikamentencompliance
kein hinreichend stabiler psychischer Zustand erreicht werden kann. Die
stationäre Massnahme ist nach gegenwärtigem Stand nicht gescheitert und durch
eine geeignete Fortsetzung der therapeutischen Angebote und gesteigerte
Vollzugslockerungen kann eine weitere Reduzierung des Rückfallrisikos erwartet
werden. Die Vollzugsbehörde hat deshalb richtig ausgeführt, dass der
Massnahmenverlauf auch gezeigt habe, dass der Beschwerdegegner durchaus auf die
neuroleptische Medikation anspreche und dadurch phasenweise Verbesserungen des
psychischen Zustands hätten erreicht werden können (Antrag der Vollzugsbehörde
auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 1. Juni 2021, SG.2021.106 S.
944, 948). Es sei jedoch auch bei einer momentanen Verbesserung des psychischen
Zustands unter der aktuellen Medikation angesichts der bisherigen Erfahrungen
höchst ungewiss, wie langanhaltend die Medikamentencompliance des
Beschwerdegegners sei (Beschwerde Rz. 9). Die Äusserungen des Beschwerdegegners
anlässlich der Hauptverhandlung, er habe nun endlich eine Medikation gefunden,
die für ihn stimme (vgl. E. 4.1.4 hiervor), lassen darauf hoffen, dass sich
sein psychischer Zustand entsprechend langfristig stabilisieren kann. Dies
hätte zur Folge, dass weitere Vollzugslockerungen rasch(er) bewilligt werden
könnten und die bedingte Entlassung des Beschwerdegegners vorbereitet werden
könnte. Nur durch Erreichung einer stabilen Medikamentencompliance lässt sich
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erwarten, dass sich die Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen minimiert. Denn für den Fall, dass die Medikamente
abgesetzt würden, geht der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdegegner rasch
in einen angetriebenen psychotischen Zustand geraten würde und er dann auch
unmittelbar wieder ein sehr hohes Risiko erneuter Straftaten aufweisen würde
(Gutachten 2021 S. 46). Insbesondere ist im Rahmen der Massnahme weiter zu
versuchen, die Bereitschaft und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdegegners zu
verbessern, die Medikamente auch nach Entlassung aus der stationären Massnahme
einzunehmen.
4.4
Es
ist schliesslich die Dauer des nächsten gerichtlichen Kontrollintervalls
festzulegen.
4.4.1
Die
Vorinstanz erwog, der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeit von A____ sei empfindlich. Mit einer Dauer von fünf Jahren gehe
der bisherige Freiheitsentzug bereits deutlich über das hinaus, was ihm mit
Urteil vom 18. Juli 2016 mutmasslich an Freiheitsstrafe auferlegt worden wäre.
Auch wenn es sich bei den Anlasstaten um Gewaltdelikte und als solche nicht um
Bagatellen gehandelt habe, zeugten sie gleichwohl nicht von einer besonderen
Schwere bzw. seien sie im Vergleich mit anderen denkbaren Gewaltstraftaten
gesamthaft im unteren Bereich des Spektrums zu verorten (angefochtener
Beschluss E. 9). Unter der Prämisse, dass nur die Gefahr relativ schwerer
Delikte eine Verlängerung der Massnahme überhaupt rechtfertigen könnten,
erweise sich die von der Vollzugsbehörde beantragte Verlängerung um drei Jahre
als nicht verhältnismässig. In Anbetracht der drohenden Delinquenz in Form eher
leichterer Gewaltdelikte sei das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft nicht
derart gross, dass sich eine Fortführung der Massnahme und damit eine weitere
Einschränkung der persönlichen Freiheit von A____ um diese Dauer rechtfertigen
liesse. Mit Blick auf die Art der zu erwartenden Delinquenz und den von A____
bereits erlittenen und im Vergleich zur schuldangemessenen Strafe schon sehr langen
Freiheitsentzug erscheine vielmehr nur noch eine Verlängerung der Massnahme um
ein Jahr zulässig, aber auch notwendig, da im Hinblick auf eine Entlassung von A____
verschiedene Vorkehrungen erforderlich sein werden, um ein vor allem auch in
seinem eigenen Interesse unerlässliches Netzwerk zur Monitorisierung seiner
psychischen Erkrankung zu schaffen. Zumal er die Notwendigkeit einer betreuten
Wohnform einsehe und sich selber eine solche wünsche, werde der Fokus in dieser
Zeit auf die Suche nach einer adäquaten Wohneinrichtung gerichtet sein, daneben
aber auch auf die Installierung einer ambulanten psychiatrischen Unterstützung,
zu deren er sich grundsätzlich auch bereit erkläre (angefochtener Beschluss E.
10).
4.4.2
Die
Vollzugsbehörde macht geltend, die vom Strafgericht beschlossene Verlängerung
der Massnahme um lediglich ein Jahr stehe der Empfehlung des Gutachters, wonach
der beste Behandlungserfolg, gerade hinsichtlich der Legalprognose, erreicht
werde, wenn die Massnahme so lange wie möglich weitergeführt würde und aus
gutachterlicher Sicht eine Verlängerung um fünf Jahre notwendig sei, diametral
entgegen (Beschwerde Rz. 6). Die Anlasstaten im vorliegenden Fall seien Delikte
gegen Leib und Leben gewesen und das Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten
ähnlich den Anlasstaten werde gutachterlich als sehr hoch eingeschätzt. Es
seien in Übereinstimmung mit dem Gutachter auch massivere Gewaltstraftaten
nicht auszuschliessen. Zudem habe der Beurteilte auch im Rahmen des bisherigen
Massnahmevollzugs deliktnahes Verhalten wie ausgestossene Drohungen und
Beleidigungen gezeigt. Ebenso sei es zu einer mutmasslichen Brandlegung im Z____
gekommen. Neben einem klaren Behandlungsbedürfnis des Beurteilten bestehe nach
wie vor ein erhebliches Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches nicht zu
vernachlässigen sei und welches es rechtfertige, die Massnahme um drei Jahre zu
verlängern, um eine nachhaltig günstige Legalprognose zu erreichen (Beschwerde
Rz. 11). Im bisherigen Massnahmeverlauf habe kein hinreichend stabiler
psychischer Zustand des Beschwerdegegners erreicht werden können. Auch wenn
sich aufgrund der angepassten Medikation aktuell eine Verbesserung des
psychischen Zustandes abzeichne, so sei nicht auszuschliessen, dass es aufgrund
einer potentiellen Malcompliance erneut zu einer Verschlechterung des Zustandes
kommen werde und eine neue medikamentöse Option eingeführt werden müsse. Dies
würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Bevor der Beschwerdegegner in ein
geeignetes betreutes Wohnheim versetzt werden könne, sei ein stabiles
psychisches Verhalten bei gegebener Medikamentencompliance und Behandlungs- und
Krankheitseinsicht notwendig. Ebenso müssen progressive Vollzugsöffnungen
absolviert werden, in denen sich der Beschwerdegegner zu bewähren habe, um bei
einer Versetzung in ein Wohnheim eine Überforderung und Destabilisierung des
psychischen Zustandes zu vermeiden. Bei einer Verlängerung bis zum 16. Juli
2022.
würde die noch zur Verfügung stehende Zeit dafür nicht annähernd
ausreichen, um die zu erarbeitende Entlassungsreife zu bewerkstelligen
(Beschwerde Rz. 12).
4.4.3
Der
Beschwerdegegner ist grundsätzlich der Ansicht, dass die Massnahme bzw. deren
Weiterführung aussichtslos sei, dies insbesondere angesichts der Dauer der
Massnahme von über fünf Jahren und seiner nach wie vor deutlich ablehnenden
Haltung gegenüber jeglichen Medikamenten. Durch die stationäre Massnahme und
deren massiven Auswirkungen über mittlerweile mehr als fünf Jahre sowie durch
die nicht gewährten Vollzugslockerungen werde erheblich in seine Grundrechte
eingegriffen. Die Eingriffe seien unverhältnismässig und insbesondere deshalb
nicht mehr zulässig (Vernehmlassung Ziff. 4.1). Die
Verhältnismässigkeitsprüfung durch das Strafgericht sei unter Berücksichtigung
der Angaben im Gutachten vorgenommen worden und sei dieses in Relation zu den
gesetzlichen Vorgaben gesetzt worden. Ob aus psychiatrischer bzw. medizinischer
Sicht eine möglichst lange Betreuung im stationären Rahmen sinnvoll wäre, sei
in dieser Hinsicht unbeachtlich. Die Vorinstanz habe das Gutachten angemessen
gewürdigt, sei jedoch aus rechtlichen Überlegungen letztlich zum Schluss
gekommen, der Empfehlung nicht gänzlich zu folgen (Vernehmlassung Ziff. 4.2).
Vorliegend hätten nur ein geringer Anteil der Anlasstaten Leib und Leben
betroffen. Diese seien im unteren Bereich der denkbaren Taten gegen Leib und
Leben anzusiedeln. Selbst wenn den Taten gegen Leib und Leben im Allgemeinen
ein höheres Gewicht zugestanden würde, würde dies angesichts dessen sowie dem
äusserst einschneidenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdegegners im
vorliegenden Fall nicht ausreichen, um die Verlängerung der Massnahme um drei
Jahre verhältnismässig erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdegegner dürfe keine
höhere Gefährlichkeit attestiert werden, als sie sich in den Anlasstaten
geäussert habe. Zudem sei das Risiko, dass der Beschwerdegegner solche
Straftaten begehen werde, ohnehin nicht genügend hoch, als dass es eine
weitergehende Verlängerung der Massnahme rechtfertigen liesse. Das angebliche
Risiko für leichte Sexualdelikte sei nicht zu berücksichtigen und auch die
angeblichen Drohungen und Beleidigungen im Rahmen der stationären Massnahme
seien irrelevant, da sie das Mass der blossen sozialen Auffälligkeiten nie
überschritten hätten. Der Beschwerdegegner bestreitet die «angebliche
Waffenaffinität» und es lasse sich daraus keine besondere Gefährlichkeit
ableiten. Zusammenfassend lasse sich die gemäss Bundesgericht erforderliche
nahe Gefahr bzw. das ernsthafte Risiko schwerwiegender Delinquenz weder mit den
Anlasstaten, dem Verhalten des Beschwerdegegners während des Massnahmevollzugs,
noch mit den Aussagen des Gutachters begründen. Angesichts des relativ geringen
Sicherheitsinteresses der Gesellschaft und des äusserst starken persönlichen
Interesses des Beschwerdegegners an der Vermeidung der Weiterführung dieses
massiven Eingriffs in seine Persönlichkeit sei eine weitergehende Verlängerung
unverhältnismässig (Vernehmlassung Ziff. 4.4).
4.4.4
Die
Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der mit der stationären Massnahme
verbundene Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdegegners empfindlich
ist. Auch kann der Vorinstanz und der Argumentation des Beschwerdegegners dahingehend
gefolgt werden, dass der bisherige Freiheitsentzug über das hinausgeht, was dem
Beschwerdegegner mit Urteil vom 18. Juli 2016 mutmasslich an Freiheitsstrafe
auferlegt worden wäre. Hierzu ist jedoch am Rande anzuführen, dass stationäre
Massnahmen nicht an die Schuld des Täters anknüpfen, sondern an sein
Behandlungsbedürfnis oder an das Ziel der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit. Somit können stationäre Massnahmen schuldüberschiessend sein, das
heisst der Entzug der persönlichen Freiheit, welcher durch den
Massnahmenvollzug bedingt ist, kann länger dauern als die durch das Gericht
ausgesprochene Grundfreiheitsstrafe (Brägger/Zangger,
Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 233, 593). Hinsichtlich der
Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme geht das Gesetz in Art. 59
Abs. 4 StGB zudem davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren
Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5). Dem
Beschwerdegegner wird eine derartige, schwere psychische Krankheit attestiert
(vgl. E. 4.1 hiervor), die sich (auch) dadurch auszeichnet, dass nur sehr
schwer eine stabile Besserung zu erreichen ist (Gutachten 2021 S. 31 f.). Beim
Beschwerdegegner besteht trotz langem stationären Aufenthalt ein deutliches
Behandlungsbedürfnis (vgl. Gutachten 2021 S. 44, 47). Eine Verlängerung der
Massnahme erweist sich angesichts der psychischen Störung und der mit ihr
zusammenhängenden Gefahr erneuter Delikte als verhältnismässig, da sich die Behandlung
und die Erreichung der nötigen psychischen Stabilität als schwierig erweisen,
unter Betreuung und mit Medikation jedoch nicht unmöglich sind. Eine mildere
Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im Urteilszeitpunkt nicht
ersichtlich. Aktuell wird von der Vollzugsbehörde eine langfristige
Unterbringung in einer betreuten Wohnsituation mit zusätzlicher Begleitung
Dispositiv
durch die W____ aufgegleist und sollen demnächst Gespräche zwischen der
Institution C____ und dem Beschwerdegegner stattfinden (vgl. E. 4.3.2 hiervor).
Auch der Beschwerdegegner anerkennt, dass er Unterstützung braucht und dass
insbesondere alleine wohnen für ihn ungünstig wäre (Gutachten 2021 S. 39;
Protokoll HV S. 5). Im Urteilszeitpunkt befindet sich der Beschwerdegegner im «Ausgangspaket
1» der X____, wobei die Lockerungsschritte bei Bewährung sukzessive erweitert
werden sollen. Mit den geplanten Lockerungsschritten (vgl. dazu auch E. 4.3.2
hiervor) werden die bis anhin bestehenden Einschränkungen in die persönliche
Lebensgestaltung und Freiheit des Beschwerdegegners bei positivem Verlauf
fortwährend abnehmen. Um die nötige Stabilität des psychischen Zustandes des
Beschwerdegegners zu erreichen und die bedingte Entlassung vorzubereiten,
erscheint die Verlängerung der Massnahme um lediglich ein Jahr zu kurz. Die
Vollzugsbehörde ist jedoch gehalten, sich um die zukünftige Unterbringung des
Beschwerdegegners zu kümmern und die entsprechenden Lockerungsschritte zügig an
die Hand zu nehmen, um dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zu geben, sich
dabei zu bewähren. Diese so kontinuierlich weniger einschneidende Beschränkung
der persönlichen Freiheit in Abwägung mit dem immer noch bestehenden
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und dem entsprechenden Schutzbedürfnis der
Öffentlichkeit rechtfertigt eine Verlängerung um zwei Jahre gerade noch. Die
Verlängerung der Kontrollfrist um zwei Jahre lässt es zu, ein Setting zu erproben
und zu etablieren, das dem Beschwerdegegner zukünftig möglichst viel Stabilität
bieten soll, um die Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme
vorzubereiten. Da die letzte Versetzung des Beschwerdegegners in ein offeneres
Setting im Z____ widerrufen werden musste (vgl. dazu Verfügung der
Vollzugsbehörde vom 22. Oktober 2020, SG.2021.106 S. 755 ff.) und aufgrund
dessen ein weiterer Rückfall zumindest einberechnet werden muss, lässt eine
Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre auch zu, dass ein allfälliger
möglicher Rückfall hinsichtlich der etablierten Medikamentencompliance – bei
dem es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Vernehmlassung Ziff.
4.3) aufgrund des dokumentierten Massnahmenverlaufs keineswegs um eine «blosse
Hypothese» handelt – abgefedert werden könnte.
5.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18.
Juli 2016 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei
Jahre verlängert und die Beschwerde folglich teilweise gutgeheissen wird. Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt grundsätzlich Art. 428 Abs. 1 StPO
zum Tragen, weshalb folglich sowohl die Vollzugsbehörde als auch der
Beschwerdegegner kostenpflichtig würden. Umständehalber wird jedoch auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
5.2 Mit
Verfügung vom 30. September 2021 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche
Verteidigung bewilligt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde dem
beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgegeben und wurde das
Mandat auf [...], Advokatin, übertragen. Der mit Honorarnote vom 18. Februar 2022
geltend gemachte Aufwand von 37.58 Stunden, einschliesslich geschätztem Aufwand
für die Beschwerdeverhandlung mit Hin- und Rückweg, erscheint etwas hoch. So
schätzte die amtliche Verteidigerin den Aufwand für das Studium und die
Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids auf zwei Stunden und verrechnete
sie unter anderem für das Aktenstudium 380 Minuten und für die Vorbereitung der
Hauptverhandlung inklusive Plädoyer weitere 300 Minuten. Der amtlichen
Verteidigerin wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt, dass
beabsichtigt werde, das Honorar für drei Stunden Aktenstudium und eine Stunde
für Urteilsstudium und Besprechung mit dem Beschwerdegegner im Nachgang zum
Versand des vorliegenden Urteils zu kürzen und konnte sie dazu Stellung nehmen.
Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Akten mittlerweile einen gewissen
Umfang aufweisen und auch studiert werden müssen, doch sollte der
diesbezügliche Aufwand gerade bei einem bürointernen Wechsel der amtlichen
Verteidigung möglichst geringgehalten werden können. Ein Aufwand für
Aktenstudium für mehr als sechs Stunden im Hinblick auf die Hauptverhandlung
erscheint deshalb als etwas gar hoch, vor allem wenn beachtet wird, dass für
die Vorbereitung der Hauptverhandlung noch einmal fünf Stunden geltend gemacht
werden. Der Aufwand für das Aktenstudium ist deshalb um drei Stunden zu kürzen.
Der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für das Studium und die
Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids wäre grundsätzlich erst in einem
allfälligen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Das Gericht geht davon
aus, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen Klienten handelt, der sich sehr
für die Geschehnisse des Verfahrens interessiert und im Detail informiert
werden möchte, weshalb auf den Aufwand für Urteilsstudium und Besprechung nicht
vollkommen verzichtet werden kann, sondern dieser lediglich um eine Stunde gekürzt
wird.
Zusammenfassend
ist der amtlichen Verteidigerin somit ein Aufwand 33.58 Stunden zum Ansatz von
CHF 200.– zu entschädigen, was einem Honorar von CHF 6'716.–
entspricht. Hinzu kommen die von ihr geltend gemachten Barauslagen, welche nach
§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) auf maximal 3 % des
Honorars beschränkt sind, sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Die Auslagen
gemäss Honorarnote sind damit von CHF 203.90 auf CHF 201.50 zu
reduzieren. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer für Honorar und Auslagen von CHF
532.65 wird die amtliche Verteidigerin somit total mit CHF 7'450.15 aus
der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016
angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um
2 Jahre verlängert.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners, [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'716.– und ein
Auslagenersatz von CHF 201.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
532.65, somit total CHF 7'450.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Beschwerdegegner
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).