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Entscheid

BES.2021.115

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

22. November 2021Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde A____ der Verletzung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.115

ENTSCHEID

vom 22. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. September 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde A____ der Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von

CHF 250.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 auferlegt.

Der Strafbefehl

wurde A____ am 27. August 2021 mit eingeschriebener Postzusendung

zugestellt (act. 3, Vorakten S. 19). Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ mit

der auf den 6. September 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe bei der

Schweizerischen Post vom 7. September 2021) Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft und macht unter anderem geltend, er habe das fragliche Fahrzeug

nicht gefahren. Zudem sei er «nicht angehalten worden und es seien bei der

Staatsanwaltschaft keine Daten von ihm respektive keinen Beweis gegen ihn

vorhanden» (act. 3, Vorakten S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die

Einsprache zusammen mit den Akten am 10. September 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache

als verspätet erhoben (act. 3, Vorakten

S. 21).

Mit Verfügung

vom 16. September 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

Hiergegen hat A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (act. 2). In seiner Beschwerde

macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe das Fahrzeug nicht gefahren

und die täterschaftliche Begehung des Strafvorwurfs sei nicht nachgewiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2021

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,

die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche

Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen

Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.4 Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 16. September 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. September 2021 zugestellt (act. 3,

Vorakten S. 26). Die auf den 22. September 2021 datierte Beschwerde (Eingang

Appellationsgericht 27. September 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden (act. 2).

1.5 Hinsichtlich

des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit

begründet, dass die auf den 6. September 2021 datierte Einsprache (Postaufgabe bei der

Schweizerischen Post vom 7. September 2021) gegen den Strafbefehl vom

20. August 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob

die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

Der Beschwerde

ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der

Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein

sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen gar

nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass es ihm sehr leid tue und

der Briefverkehr von Deutschland in die Schweiz etwas länger dauere. Sodann

macht der Beschwerdeführer die gleichen materiellen Einwendungen wie in der

Einsprache selber geltend. Dabei verkennt er offensichtlich die Prüfkognition

des Beschwerdegerichts. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind nämlich

nicht etwaige materielle Tatsachen, sondern die Frage, ob die Einsprache gegen

den Strafbefehl innert Frist erfolgte oder nicht. In diesem Kontext

hätten lediglich insbesondere entschuldbare Ursachen für die Verspätung gemäss

Art. 94 StPO und dem

damit zusammenhängenden Nichteintreten

des Einzelgerichts in Strafsachen geltend gemacht werden können.

Diesbezügliche Rügen respektive Umstände bringt der Beschwerdeführer jedoch

nicht vor.

Damit ist

zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem

juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen

offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie

nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1 Das

Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil

diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur

Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn

Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung respektive Eröffnung des

Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat

demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021

vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/017 vom 21. August 2017

E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch

BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013

E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag

abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021

vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Freitag, so endet

die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90

Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines

Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2

StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung

nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz

genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat

mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle

abzuholen.

2.2 Der streitgegenständliche

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der unter anderem eine

Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn Tagen

enthielt, ist am 20. August 2021 ergangen und wurde dem

Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post

nachweislich am 27. August 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 19). Wie der

Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die zehntägige

Einsprachefrist am folgenden Tag, somit am 28. August 2021,

zu laufen und endete folglich am 6. September 2021.

Der Beschwerdeführer hat seine auf den 6. September 2021 datierte Einsprache (act. 3, Vorakten S. 5) indes erst

am 7. September 2021 bei der Schweizerischen

Post aufgegeben (act. 3, Vorakten S. 10). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine

fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt,

indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang

genommen wurde (siehe E. 2.1). Die Einsprache erfolgte somit

zweifellos verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht

darauf eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind

somit nicht zu beanstanden.

Eine

Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer

hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes

Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel

vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere

die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder

einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich

(vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des

Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler

AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011

mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013

E. 3.1.2).

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO eigentlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden

Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren

verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78

ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt

der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.