BES.2021.115
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
22. November 2021Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde A____ der Verletzung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.115
ENTSCHEID
vom 22. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. September 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde A____ der Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 250.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 auferlegt.
Der Strafbefehl
wurde A____ am 27. August 2021 mit eingeschriebener Postzusendung
zugestellt (act. 3, Vorakten S. 19). Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ mit
der auf den 6. September 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe bei der
Schweizerischen Post vom 7. September 2021) Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft und macht unter anderem geltend, er habe das fragliche Fahrzeug
nicht gefahren. Zudem sei er «nicht angehalten worden und es seien bei der
Staatsanwaltschaft keine Daten von ihm respektive keinen Beweis gegen ihn
vorhanden» (act. 3, Vorakten S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die
Einsprache zusammen mit den Akten am 10. September 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache
als verspätet erhoben (act. 3, Vorakten
S. 21).
Mit Verfügung
vom 16. September 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten nicht ein (act. 1).
Hiergegen hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (act. 2). In seiner Beschwerde
macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe das Fahrzeug nicht gefahren
und die täterschaftliche Begehung des Strafvorwurfs sei nicht nachgewiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2021
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,
die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen
Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.4 Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 16. September 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. September 2021 zugestellt (act. 3,
Vorakten S. 26). Die auf den 22. September 2021 datierte Beschwerde (Eingang
Appellationsgericht 27. September 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden (act. 2).
1.5 Hinsichtlich
des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit
begründet, dass die auf den 6. September 2021 datierte Einsprache (Postaufgabe bei der
Schweizerischen Post vom 7. September 2021) gegen den Strafbefehl vom
20. August 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Der Beschwerde
ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der
Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein
sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen gar
nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass es ihm sehr leid tue und
der Briefverkehr von Deutschland in die Schweiz etwas länger dauere. Sodann
macht der Beschwerdeführer die gleichen materiellen Einwendungen wie in der
Einsprache selber geltend. Dabei verkennt er offensichtlich die Prüfkognition
des Beschwerdegerichts. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind nämlich
nicht etwaige materielle Tatsachen, sondern die Frage, ob die Einsprache gegen
den Strafbefehl innert Frist erfolgte oder nicht. In diesem Kontext
hätten lediglich insbesondere entschuldbare Ursachen für die Verspätung gemäss
Art. 94 StPO und dem
damit zusammenhängenden Nichteintreten
des Einzelgerichts in Strafsachen geltend gemacht werden können.
Diesbezügliche Rügen respektive Umstände bringt der Beschwerdeführer jedoch
nicht vor.
Damit ist
zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem
juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen
offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil
diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur
Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn
Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung respektive Eröffnung des
Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat
demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021
vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/017 vom 21. August 2017
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch
BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013
E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag
abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur
Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021
vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Freitag, so endet
die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines
Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2
StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung
nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz
genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat
mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle
abzuholen.
2.2 Der streitgegenständliche
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der unter anderem eine
Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn Tagen
enthielt, ist am 20. August 2021 ergangen und wurde dem
Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
nachweislich am 27. August 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 19). Wie der
Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die zehntägige
Einsprachefrist am folgenden Tag, somit am 28. August 2021,
zu laufen und endete folglich am 6. September 2021.
Der Beschwerdeführer hat seine auf den 6. September 2021 datierte Einsprache (act. 3, Vorakten S. 5) indes erst
am 7. September 2021 bei der Schweizerischen
Post aufgegeben (act. 3, Vorakten S. 10). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine
fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt,
indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang
genommen wurde (siehe E. 2.1). Die Einsprache erfolgte somit
zweifellos verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht
darauf eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind
somit nicht zu beanstanden.
Eine
Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer
hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes
Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel
vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere
die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder
einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich
(vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des
Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler
AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011
mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013
E. 3.1.2).
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO eigentlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden
Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren
verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78
ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt
der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.