BES.2021.117
Aktenherausgabe an den Gutachter (BGer-Nr. 1B_203/2023 vom 8. Juni 2023)
2. Februar 2023Deutsch21 min
Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.117 / BES.2022.84 / BES.2022.159
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten
durch [...],
Advokat,
[...]
C____
vertreten
durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. September 2021
(BES.2021.117);
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Mai 2022 (BES.2022.84)
und
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Oktober 2022
(BES.2022.159)
betreffend Aktenherausgabe an den
Gutachter
Sachverhalt
Sachverhalt
1.
1.1 Am
19. Februar 2015 erhoben B____ und C____ (Privatkläger) Strafanzeige gegen
Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen
Tötung bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit der
Geburt und dem Versterben ihres Kindes [...]. Dr. med. A____ (Beschwerdeführer)
war als Oberarzt an der medizinischen Behandlung beteiligt. Konkret wird ihm
vorgeworfen, trotz vorauszusetzender Kenntnis einer Risikoschwangerschaft und einer
Information über den pathologischen Zustand des ungeborenen Kindes nicht die
Verlängerung des CTG (Herzton-Wehen-Messung), sondern lediglich eine
Kontrollmessung in zwei Stunden, und gestützt darauf nicht einen
notfallmässigen, sondern lediglich einen dringenden Kaiserschnitt angeordnet zu
haben. Demzufolge führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen ihn ein
Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB durch
Unterlassung.
1.2 Nachdem
zunächst das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel-Stadt mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2015 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zur
rechtsmedizinischen Begutachtung beauftragt worden war und die beiden
Gutachterinnen Dr. med. [...] und Dr. med. [...] in ihrer Aktenbegutachtung
vom 4. Mai 2016 bzw. im Corrigendum vom 10. Juni 2016 zum Schluss gelangt
waren, dass sich den zuständigen Medizinalpersonen kein fehlerhaftes Verhalten
vorwerfen lasse, rügte die Privatklägerschaft mit Eingabe 30. Oktober 2016 die
fachliche Unzulänglichkeit des Gutachtens sowie die fehlende Objektivität der
Gutachterstelle. Hierauf überwies die Staatsanwaltschaft am 8. August 2018 den
Auftrag zur rechtmedizinischen Begutachtung an das IRM Zürich zuhanden der
Gutachterin Dr. med. [...]. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden
der Beschuldigten – darunter der Beschwerdeführer – wurde der Gutachtensauftrag
vom 8. August 2018 mit zeitgleichen Entscheiden des Appellationsgerichts
vom 13. Januar 2020 (BES.2018.153 und BES.2018.155) aufgehoben und es wurde
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem
Gutachtensauftrag eine Rechtsverweigerung begangen habe.
2.
2.1 Mit
Verfügung vom 6. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien einen
erneuten Entwurf des Auftrags zur rechtsmedizinischen Begutachtung gemäss Art.
184 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu, woraus die nunmehr
beabsichtigte Ernennung von Prof. Dr. D____ vom IRM [...] als sachverständige
Person hervorging. Mit Eingabe vom 17. September 2021 wandte sich die
Rechtsvertretung der Privatklägerschaft gegen die Herausgabe der Gutachten des
IRM Basel an die neue Gutachterstelle. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
21. September 2021 wurde der Antrag auf Nicht-Mitliefern des bisherigen
Gutachtens (Erstgutachten und korrigiertes Erstgutachten) des IRM Basel an das
IRM [...] nach erneuter Prüfung gutgeheissen. In ihrer Begründung hält die
Staatsanwaltschaft fest, dass dem neuen Gutachter des IRM [...] somit die Krankengeschichten
inkl. Roundtableprotokoll übermittelt würden.
2.2 Gegen
diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 Beschwerde erhoben
(BES.2021.117). Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Staatsanwaltschaft – zur rechtsgenügenden Prüfung und
Entscheidung über den vom Angehörigenvertreter gestellten Antrag auf
Nicht-Mitliefern der bisherigen Gutachten des IRM Basel an das IRM St-Gallen –
zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem neu zu beauftragenden
Gutachter das Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 von PD Dr. med. E____ nicht
zu übermitteln. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft
beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese
abzuweisen. Subeventualiter wird beantragt, das Beschwerdeverfahren zu
sistieren und – nach Erlass der abschliessenden Version des Gutachterauftrags,
gegen welche erneut eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen sein werde –
gesamthaft auch über allfällige weitere Einwände in einem einzigen
Beschwerdeentscheid zu befinden. In seiner Replik vom 13. Dezember 2021 hat der
Berufungskläger an seinen bisherigen Anträgen vollumfänglich festgehalten und
die Abweisung des Subeventualantrags der Staatsanwaltschaft beantragt.
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft verfügte am 12. Mai 2022, dass die Ergänzungsfragen und
Anträge der Parteien betreffend die Anpassung der Fragen im Gutachtensentwurf
teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen würden. Gleichentags
übermittelte sie den Gutachtensauftrag an das IRM [...]. Zudem wies sie die
Parteien darauf hin, dass – trotz des schon gewährten rechtlichen Gehörs –
allfällig ergänzend auftauchende Fragen an Prof. Dr. D____ bis spätestens am 2.
Juni 2022 nachgereicht werden könnten.
3.2 Dagegen
hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 wiederum Beschwerde erhoben
(BES.2022.84). Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. Mai 2022 aufzuheben und Prof. Dr. D____ aufzufordern, unverzüglich das
Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 sowie die ihm von der Staatsanwaltschaft
zugestellten Unterlagen (samt Kopien) zu retournieren und allfällige elektronische
Erfassungen zu löschen. Zudem sei davon abzusehen, dem Gutachter die Frage 3
und Satz 1 von Frage 4 gemäss Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 zu
unterbreiten. Schliesslich sei davon abzusehen, dem Gutachter das vom
Mitbeschuldigten, Prof. Dr. med. E____ verfasste Roundtable-Protokoll vom 12.
Februar 2014 zur Verfügung zu stellen. Weiter stellte er folgende
Verfahrensanträge: Es seien die Beschwerdeverfahren BES.2021.117 und BES.2022.84
zu vereinigen und Prof. Dr. D____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen (samt Kopien) zu retournieren bzw.
allfällige elektronische Erfassungen zu löschen. In ihrer Stellungnahme vom 16.
Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter diese abzuweisen.
4.
4.1 Mit
Eingabe vom 23. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensleiter mit,
dass Prof. Dr. D____ den ihm übermittelten Gutachtensauftrag nach Studium
der Akten abgelehnt habe. Es wurde beantragt, die beiden Beschwerden, soweit
sie die Aktenzustellung an das IRM [...] beträfen, abzuschreiben. Eventualiter
seien die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen für den neuen
Sachverständigen zu beurteilen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 verzichtete der
Beschwerdeführer auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Am 3. August 2022
teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensleiter mit, dass Prof. Dr. F____,
Gynäkologe und Chefarzt des Kantonsspitals [...], als neuer Gutachter
beauftragt werde. Es wurde ersucht, im Rahmen der vorliegenden
Beschwerdeverfahren über die Frage des Mitsendens des Roundtable-Protokolls
sowie über die Frage des Nicht-Mitsendens der bisherigen (wegen Befangenheit
unverwertbaren) Gutachten des IRM Basel zu befinden. Zudem wurde mit Blick auf
frühere Anträge der Vertreterin des Mitbeschuldigten Prof. Dr. E____ beantragt,
im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Frage der Übermittlung der
Strafanzeige inkl. Beilagen und der Einvernahmeprotokolle zu beurteilen.
Alternativ wurde um Einbeziehung von Rechtsanwältin [...], als Vertreterin von
Prof. Dr. E____ in das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Gewährung des
rechtlichen Gehörs ersucht. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 13. Januar 2022 erneut vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.
Dezember 2022 wurden die Verfahren BES.2022.84 und BES.2021.117 vereinigt.
4.2 Ankündigungsgemäss
verfügte die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2022, dass Prof. Dr. F____ mit
der Erstellung des Gutachtens beauftragt werde und ihm die Fragen gemäss
bisherigem Schriftenwechsel, d.h. gemäss – angefochtener – Verfügung vom 12.
Mai 2022 resp. gemäss retourniertem Gutachtensauftrag an das IRM [...] vom 12.
Mai 2022, sowie unter anderem das Roundtable-Protokoll, nicht dagegen das
bisherige Gutachten des IRM Basel-Stadt, übermittelt werde.
4.3 Auch
dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 Beschwerde erhoben
(BES.2022.159) und hierbei im Wesentlichen dieselben Anträge wie in den bereits
zuvor eingeleiteten Beschwerdeverfahren BES.2021.117 und BES.2022.84 gestellt.
Es wurde beantragt, alle drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Mit
Stellungnahme vom 23. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es
sei auf diese dritte Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese
abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 23. Januar 2023 vernehmen, wobei er an seinen bisherigen Anträgen
festhielt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2
Wenn
mehrere Beschwerdeverfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen,
namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die
gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen, kann sich
eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren aufdrängen (vgl. etwa statt
vieler BGer 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1). Wie der
Beschwerdeführer dies in seiner (dritten) Beschwerde selber vorbringt, sind
«[d]er exakt gleiche Sachverhalt sowie die exakt gleichen Rechtsfragen» bereits
in den beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.84 und BES.2021.117 Streitgegenstand
(BES.2022.159, act. 2, S. 2). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, alle
drei Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen und die Sache vorliegend
in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine
unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen
rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E.
4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen
nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz.
1458). Die Beschwer muss deshalb im Regelfall im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch gegeben, d.h. aktuell sein, ansonsten kein
schützenswertes Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt. Ausnahmsweise kann
ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch
weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung
ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre. An der blossen Feststellung eines
Verfahrensverstosses besteht dagegen grundsätzlich kein rechtlich geschütztes
Interesse (Lieber, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 382 N 13 und 13d).
2.2
Da
die beiden ersten Beschwerden (BES.2021.117 und BES.2022.84) im Zusammenhang
mit dem Gutachtenauftrag an Prof. Dr. D____ (IRM [...]) erhoben wurden und
dieser den Auftrag nunmehr abgelehnt hat, stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer nach wie vor das nötige Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO hat.
2.2.1
Soweit
der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde vom 1. Oktober 2021 (BES.2021.117)
die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2021,
mit welcher über die Aktenherausgabe an das IRM [...] entschieden worden war,
und die diesbezügliche Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, ist die
Beschwerde gegenstandslos geworden, nachdem sich die Staatsanwaltschaft ohnehin
um eine anderweitige sachverständige Begutachtung bemühen musste. Angesichts jedoch
des gerügten Umstands, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Eingaben
der Privatklägerschaft vom 16. und 17. August 2021 ergangen war, ohne dass
diese Eingaben dem Beschwerdeführer vorab zugestellt worden wären und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre (Beschwerde vom 1. Oktober
2021, BES.2021.117, act. 2, Rz. 4 ff.), ist aber immerhin festzustellen, dass damit
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft
verletzt wurde und dieser insoweit berechtigten Anlass zur Beschwerdeerhebung
hatte. Indes lag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde
vom 1. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 2, Rz. 11 f.) und trotz formeller Natur
des rechtlichen Gehörs – keine schwere Verletzung vor, da die
Staatsanwaltschaft – in Anbetracht der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach den Gutachtern des IRM Basel die erforderliche Unabhängigkeit abgeht, um
Behandlungen am […]spital […] als gerichtlich bestellte Sachverständige zu
beurteilen (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.5 mit Verweis auf
1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3), und der damit klaren
Unverwertbarkeit der beiden Gutachten des IRM Basel – keinerlei
Handlungsspielraum hatte (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2021,
BES.2021.117, act. 4, S. 2 f.). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer seine
Einwände im Rahmen der Beschwerde vor Appellationsgericht, das in rechtlicher
und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, vorbringen können
(vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E.
4.1.1), was er unterlassen hat.
2.2.2
Soweit
der Beschwerdeführer in seiner zweiten Beschwerde vom 30. Mai 2022 beantragt,
Prof. Dr. D____ sei aufzufordern, die ihm von der Staatsanwaltschaft
zugesandten Unterlagen zu retournieren, und es sei davon abzusehen, ihm
bestimmte Fragen gemäss Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 zu unterbreiten, ist
die Beschwerde wiederum gegenstandslos geworden und abzuschreiben, nachdem
Prof. Dr. D____ die ihm zugesandten Unterlagen bereits retourniert und die
Staatsanwaltschaft inzwischen einen neuen Gutachterauftrag an Prof. Dr. F____
verfügt hat, was denn auch Streitgegenstand des dritten Beschwerdeverfahrens
(SB.2022.159) ist.
2.2.3
In
Bezug auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers in seinen beiden ersten
Beschwerden, nämlich dass davon abzusehen sei, dem Gutachter Prof. Dr. D____
bestimmte Fragen im Auftragsschreiben zu unterbreiten und ihm das verfasste
Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 zur Verfügung zu stellen, so hat das
Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde weiterhin Bestand, zumal sich diese Fragen
ungeachtet der konkret als Sachverständige beauftragten Person – und vorliegend
auch im dritten Beschwerdeverfahren (SB.2022.159) in Bezug auf Prof. Dr. F____
– stellen. Zwar wäre auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in
seiner ersten Beschwerde vom 1. Oktober 2021 (BES.2021.117, act. 2, Rz. 14 ff.)
(noch) nicht einzutreten gewesen, zumal das fragliche Roundtable-Protokoll vom
12.
Februar 2014 im Dispositiv der damals angefochtenen Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 21. September 2021 keine Erwähnung gefunden hatte
(vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 4, S. 2).
Da jedoch dieses Beschwerdeverfahren mit dem weiteren Beschwerdeverfahren
BES.2022.84 vereinigt worden ist und der Beschwerdeführer diesen Einwand in
seiner zweiten Beschwerde wiederholt hat, ist insoweit auf die Beschwerde(n)
einzutreten.
2.3
Entgegen
den Einwänden der Staatsanwaltschaft ist schliesslich auch auf die dritte
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. November 2022 einzutreten:
Nicht gefolgt
werden kann dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur (dritten)
Beschwerde (BES.2022.159, act. 4), wonach auf diese gemäss Art. 394 lit. b
StPO mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei. Die
Staatsanwaltschaft geht nämlich von der fälschlichen Annahme aus, dass Anträge
bezüglich zu stellender Fragen oder nicht mitzuliefernder Unterlagen im
Zusammenhang mit einem Gutachtensauftrag «Beweisanträge» seien, für die gemäss
Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO «kein Beschwerderecht» bestehe.
Gemäss Art. 394
lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig «gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft (…), wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann». Im
Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung vermeintlich
unverwertbarer Beweise aus den Strafakten hielt das Bundesgericht in einem
Leitentscheid aus dem Jahr 2017 fest, dass der Ausschlussgrund nach Art. 394
lit. b StPO nicht einschlägig sei, «zumal die auf die Entfernung von Akten
gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel
erhoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig
durchgeführt worden ist» (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Das Bundesgericht erwog, es
solle nach der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung
«grundsätzlich jede Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft mit
StPO-Beschwerde angefochten werden können», was aus teleologischer Sicht auch
dem mit Art. 393 StPO bezweckten Ausbau des Beschwerderechts im Vorverfahren
als korrektives Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft
entspreche (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Verweis auf BBl 2006 1085, S. 1312 Ziff.
2.9.2). Damit stellte das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass Art. 394
lit. b StPO stricto sensu auszulegen sei und das
Zulässigkeitserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils, das
aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in Abweichung zur allgemeinen Regel in
die StPO aufgenommen worden sei, wirklich «nur bei einer Anfechtung von durch
die Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträgen» gelte (a.a.O.). Da die hier
angefochtenen Verfügungen grundsätzlich die von Seiten der Staatsanwaltschaft
initiierte – und nicht eine von Seiten der Beschuldigten beantragte –
Beweisführung betreffen, können die gerügten Umstände (nämlich das Unterbreiten
von bestimmten Strafakten und Fragen an den Gutachter) – bei einer derart
einschränkenden Auslegung von Art. 394 lit. b StPO – nicht der Ablehnung
von Beweisanträgen im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden. Vielmehr
ist eine Beschwerde über das Nicht-Unterbreiten von bestimmten Unterlagen
(vorliegend das fragliche Roundtable-Protokoll) und damit zusammenhängenden
Gutachterfragen gleich zu behandeln wie eine Beschwerde betreffend einen
Aktenvernichtungsentscheid: In beiden Fällen kann die Zulässigkeit der
Beschwerde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vom
Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig
gemacht werden.
Erforderlich ist
damit lediglich ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 2
StPO (so bereits E. 2.1). Hierzu kann zunächst auf die früheren – und nach wie
vor gültigen – Ausführungen des Appellationsgerichts verwiesen werden
(BES.2018.155 vom 13. Januar 2020), wonach der Gutachtenseinholung im
vorliegenden Strafverfahren eine enorme Bedeutung beikomme und das Gutachten –
darüber hinaus – auch im Gesamtbild alle weiteren verfügbaren Beweise in den
Schatten stelle, weshalb «ein streitlagenspezifisches Rechtsschutzinteresse am
Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Anträge der Parteien im
Mitwirkungsverfahren nach Art. 184 Abs. 3 StPO bestanden habe (E. 4.2). Zudem
sei die Korrektur von Problemen und Mängeln eines Gutachtensauftrags mit Blick
auf die Verfahrensökonomie und insbesondere zur Vermeidung einer weiteren
Gutachtenseinholung durch das Sachgericht bereits im Beschwerdeverfahren
angezeigt (E. 5.1). Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des
Beschwerdeführers, dass (vermeintlich) unverwertbare Beweismittel vom Gutachter
gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren Entfernung aus
den dem Gutachter zu übermittelnden Unterlagen im für ihn besten Fall ein
entlastendes Gutachten und sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung
eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden (vgl. wiederum
BGE 143 IV 475 E. 2.9). Insofern besteht für den Beschwerdeführer als
beschuldigte Person auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes Interesse
daran, dass unverwertbare Beweise bzw. darauf gerichtete Fragen dem Gutachter
nicht unterbreitet werden.
2.4
Nicht
einzutreten ist schliesslich auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, die über
den – durch die angefochtenen Verfügungen definierten – Verfahrensgegenstand
hinausgehen und sich auf frühere, im Anhörungsprozess gestellte Anträge der
Vertreterin des Mitbeschuldigen Prof. Dr. E____ beziehen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Roundtable-Protokolls vom
12.
Februar 2014 zusammenfassend vor, dieses dürfe einem Gutachter nicht
zur Verfügung gestellt werden. Das vom Mitbeschuldigten Prof. Dr. E____
verfasste Protokoll sei zwar nicht eo ipso unverwertbar, doch habe dessen
Inhalt solange keinen Beweiswert, als die darin kolportierten und von Prof. Dr.
E____ zusammengefassten Aussagen nicht justizförmig verwertbar gemacht worden
seien (BES.2021.117, act. 2, Rz. 16). Dies hänge davon ab, ob die zitierten
Aussagen von Drittpersonen im kommenden Verlauf der Strafuntersuchung von den
betreffenden Drittpersonen bestätigt würden, ob die Drittpersonen abweichende
Aussagen machten oder ob sie gar nicht befragt würden bzw. keine Erinnerung
mehr hätten. Es sei völlig offen, wie das Sachgericht den Beweiswert des Roundtable-Protokolls
beurteilen werde. Solange die Beweiskraft des Protokolls derart unsicher sei
und die Richtigkeit des Inhalts einstweilen durch keine anderen
Untersuchungsergebnisse bestätigt werde, könne es nicht angehen einen Gutachter
in den Glauben zu versetzen, die im Roundtable-Protokoll gemachten Angaben
seien verlässlich und ihn insofern zu beeinflussen, als er davon ausgehe, er
dürfe sich auf die im Roundtable-Protokoll gemachten Angaben stützen (a.a.O.,
Rz. 18). Es seien dem Sachverständigen mit Bezug auf den Sachverhalt nur die
relevanten und verwertbaren Akten zuzustellen, da der medizinische
Sachverständige die Frage der juristischen Tragfähigkeit kaum beurteilen könne
(BES.2021.117, act. 7, S. 2). Im Übrigen handle es sich beim Roundtable-Protokoll
lediglich um die aus der Perspektive eines Mitbeschuldigten verfasste
Zusammenfassung eines Gesprächs. Der Beschwerdeführer bestreite deren
Richtigkeit, soweit er hievon selbst tangiert sei.
3.2
Wie
der Beschwerdeführer selber vorbringt (BES.2021.117, act. 2, Rz. 18), hat
das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 13. Januar 2020 bereits einmal
Stellung zur Frage bezogen, ob das Roundtable-Protokoll einem Gutachter zur
Verfügung gestellt werden dürfe (BES.2018.155, E. 6.4). Es hielt folgendes
fest:
«Bezüglich der Aktenüberlassung
ergeben sich keine Einschränkungen. Das umstrittene ˂Roundtable-Protokoll> wurde mit
Entsiegelungsverfügung der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 freigegeben
(Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1B_231/2015 vom 15. März 2016) und
gehört zu den relevanten Verfahrensakten, die der Gutachterin zu überlassen
sind. Nach Art. 184 Abs.
4.
StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit
dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und
Gegenstände. Notwendig bedeutet nach der Literatur, dass grundsätzlich nur
diejenigen Akten zu übergeben sind, welche für die Beantwortung der
Gutachterfragen erforderlich sind, wobei im Zweifel für die Herausgabe eines
Aktenstückes zu entscheiden ist (Donatsch,
Kommentar, Art. 184 N 44). Akten ohne Beweiswert, das heisst irrelevante
oder unverwertbare Akten, sind nicht herauszugeben (Heer, [in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014] Art.
184.
N 30).
Die beschuldigten Ärzte
wissen schon lange, dass das «Roundtable-Protokoll» Aktenbestandteil ist. Sie
hätten deshalb auch die Siegelung verlangen und auf diesem Weg einen
vorzeitigen Entscheid über die Verwertbarkeit erlangen können, was sie nicht
getan haben. Das Protokoll bezieht sich der Sache nach auf die vorgeworfenen
Vorgänge, es kommt ihm also Beweiswert zu. Aus formeller Sicht steht einer
Aushändigung dieses Protokolls an die Expertin nichts entgegen. Von einer
Unverwertbarkeit des Protokolls ist im Anschluss an den gerichtlichen
Entsiegelungsentscheid nicht auszugehen. Es handelt sich hierbei um eine
vorläufige Beurteilung; über die definitive materielle Verwertbarkeit des
Protokolls wird im Falle einer Anklage das Sachgericht zu befinden haben. Zusammenfassend
sind sämtliche im Gutachtensauftrag als Beilagen angeführte Akten für die
Erstellung des Gutachtens wesentlich und der Expertin auszuhändigen.»
3.3
Da
der Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren obsiegt hatte und er
somit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom
16.
Juni 2022, BES.2022.84, act. 6, S. 2) – nicht legitimiert war, jenen
Entscheid mittels Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen, sind diese
Erwägungen – insoweit ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen (BES.2021.117,
act. 2, Rz. 18) – nicht in Rechtskraft erwachsen. Indes besteht angesichts
der unveränderten Ausgangslage kein Anlass, von der damaligen Einschätzung des
Appellationsgerichts abzuweichen. Anders als bei den früheren Gutachten des IRM
Basel, deren Unverwertbarkeit aufgrund der Befangenheit der sachverständigen
Personen ausser Frage steht, geht nicht einmal der Beschwerdeführer von der
grundsätzlichen Unverwertbarkeit des Roundtable-Protokolls aus. Es handelt sich
dabei also nicht um ein Aktenstück, welchem von Vornhinein jeglicher Beweiswert
abzusprechen wäre. Nur dann aber wäre – auch nach der oben zitierten Ansicht
von Heer, a.a.O., Art. 184 N
30.
– auf eine Herausgabe des Protokolls zu verzichten, um eine unzulässige
Beeinflussung des Gutachters als juristischer Laie zu vermeiden. Hat dagegen
erst das Sachgericht über die definitive Verwertbarkeit eines bestimmten
Aktenstücks zu befinden, so ist dieses – im Kontext des zeitlich vorverlagerten
Gutachterauftrags – dem Gutachter gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO zu
übergeben. Es wird dann Aufgabe des Sachgerichts sein, zu überprüfen, ob die
Schlussfolgerungen der sachverständigen Person auf den rechtserheblichen
Sachverhalt basieren, ansonsten das Gutachten gemäss Art. 189 StPO zu
korrigieren und ergänzen sein wird bzw. darauf nicht abgestellt werden kann
(vgl. Vuille, in: Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., 2019, Art.
184.
N 27b: «[…]; il sera alors primordial de vérifier, plus tard, que les
conclusions de l’expert se basent bien sur les faits tels qu’ils auront été
arrêtés par l’autorité. A défaut, l’expertise devra être corrigée,
complétée ou écartée»).
3.4
Soweit
der Beschwerdeführer sich gegen zwei dem Gutachter im Gutachtensauftrag
unterbreitete Fragen wendet, er dabei aber im Wesentlichen rügt, dass diese
explizit auf den Inhalt des fraglichen Roundtable-Protokolls Bezug nehmen, ist
darauf – mit Blick auf das soeben Ausgeführte – nicht weiter einzugehen.
3.5
Zusammenfassend
sind die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Übermittlung des
Roundtable-Protokolls an den Gutachter bzw. gegen die damit zusammenhängenden
Fragen im Gutachtensauftrag richten, abzuweisen.
4.
Nach diesen
Ausführungen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird
und sie nicht gegenstandslos geworden sind. Der unterliegende Beschwerdeführer
hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer – angesichts der
festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 1.2.2) – reduzierten
Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden BES.2021.117, BES.2022.84
und BES.2022.159 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden sind.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.