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Entscheid

BES.2021.117

Aktenherausgabe an den Gutachter (BGer-Nr. 1B_203/2023 vom 8. Juni 2023)

2. Februar 2023Deutsch21 min

Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.117 / BES.2022.84 / BES.2022.159

ENTSCHEID

vom 10.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

vertreten

durch [...],

Advokat,

[...]

C____

vertreten

durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. September 2021

(BES.2021.117);

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Mai 2022 (BES.2022.84)

und

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Oktober 2022

(BES.2022.159)

betreffend Aktenherausgabe an den

Gutachter

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

1.1 Am

19. Februar 2015 erhoben B____ und C____ (Privatkläger) Strafanzeige gegen

Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen

Tötung bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit der

Geburt und dem Versterben ihres Kindes [...]. Dr. med. A____ (Beschwerdeführer)

war als Oberarzt an der medizinischen Behandlung beteiligt. Konkret wird ihm

vorgeworfen, trotz vorauszusetzender Kenntnis einer Risikoschwangerschaft und einer

Information über den pathologischen Zustand des ungeborenen Kindes nicht die

Verlängerung des CTG (Herzton-Wehen-Messung), sondern lediglich eine

Kontrollmessung in zwei Stunden, und gestützt darauf nicht einen

notfallmässigen, sondern lediglich einen dringenden Kaiserschnitt angeordnet zu

haben. Demzufolge führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen ihn ein

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB durch

Unterlassung.

1.2 Nachdem

zunächst das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel-Stadt mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2015 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zur

rechtsmedizinischen Begutachtung beauftragt worden war und die beiden

Gutachterinnen Dr. med. [...] und Dr. med. [...] in ihrer Aktenbegutachtung

vom 4. Mai 2016 bzw. im Corrigendum vom 10. Juni 2016 zum Schluss gelangt

waren, dass sich den zuständigen Medizinalpersonen kein fehlerhaftes Verhalten

vorwerfen lasse, rügte die Privatklägerschaft mit Eingabe 30. Oktober 2016 die

fachliche Unzulänglichkeit des Gutachtens sowie die fehlende Objektivität der

Gutachterstelle. Hierauf überwies die Staatsanwaltschaft am 8. August 2018 den

Auftrag zur rechtmedizinischen Begutachtung an das IRM Zürich zuhanden der

Gutachterin Dr. med. [...]. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden

der Beschuldigten – darunter der Beschwerdeführer – wurde der Gutachtensauftrag

vom 8. August 2018 mit zeitgleichen Entscheiden des Appellationsgerichts

vom 13. Januar 2020 (BES.2018.153 und BES.2018.155) aufgehoben und es wurde

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem

Gutachtensauftrag eine Rechtsverweigerung begangen habe.

2.

2.1 Mit

Verfügung vom 6. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien einen

erneuten Entwurf des Auftrags zur rechtsmedizinischen Begutachtung gemäss Art.

184 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu, woraus die nunmehr

beabsichtigte Ernennung von Prof. Dr. D____ vom IRM [...] als sachverständige

Person hervorging. Mit Eingabe vom 17. September 2021 wandte sich die

Rechtsvertretung der Privatklägerschaft gegen die Herausgabe der Gutachten des

IRM Basel an die neue Gutachterstelle. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

21. September 2021 wurde der Antrag auf Nicht-Mitliefern des bisherigen

Gutachtens (Erstgutachten und korrigiertes Erstgutachten) des IRM Basel an das

IRM [...] nach erneuter Prüfung gutgeheissen. In ihrer Begründung hält die

Staatsanwaltschaft fest, dass dem neuen Gutachter des IRM [...] somit die Krankengeschichten

inkl. Roundtableprotokoll übermittelt würden.

2.2 Gegen

diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 Beschwerde erhoben

(BES.2021.117). Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und

die Sache an die Staatsanwaltschaft – zur rechtsgenügenden Prüfung und

Entscheidung über den vom Angehörigenvertreter gestellten Antrag auf

Nicht-Mitliefern der bisherigen Gutachten des IRM Basel an das IRM St-Gallen –

zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem neu zu beauftragenden

Gutachter das Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 von PD Dr. med. E____ nicht

zu übermitteln. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft

beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese

abzuweisen. Subeventualiter wird beantragt, das Beschwerdeverfahren zu

sistieren und – nach Erlass der abschliessenden Version des Gutachterauftrags,

gegen welche erneut eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen sein werde –

gesamthaft auch über allfällige weitere Einwände in einem einzigen

Beschwerdeentscheid zu befinden. In seiner Replik vom 13. Dezember 2021 hat der

Berufungskläger an seinen bisherigen Anträgen vollumfänglich festgehalten und

die Abweisung des Subeventualantrags der Staatsanwaltschaft beantragt.

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft verfügte am 12. Mai 2022, dass die Ergänzungsfragen und

Anträge der Parteien betreffend die Anpassung der Fragen im Gutachtensentwurf

teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen würden. Gleichentags

übermittelte sie den Gutachtensauftrag an das IRM [...]. Zudem wies sie die

Parteien darauf hin, dass – trotz des schon gewährten rechtlichen Gehörs –

allfällig ergänzend auftauchende Fragen an Prof. Dr. D____ bis spätestens am 2.

Juni 2022 nachgereicht werden könnten.

3.2 Dagegen

hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 wiederum Beschwerde erhoben

(BES.2022.84). Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

12. Mai 2022 aufzuheben und Prof. Dr. D____ aufzufordern, unverzüglich das

Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 sowie die ihm von der Staatsanwaltschaft

zugestellten Unterlagen (samt Kopien) zu retournieren und allfällige elek­tronische

Erfassungen zu löschen. Zudem sei davon abzusehen, dem Gutachter die Frage 3

und Satz 1 von Frage 4 gemäss Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 zu

unterbreiten. Schliesslich sei davon abzusehen, dem Gutachter das vom

Mitbeschuldigten, Prof. Dr. med. E____ verfasste Roundtable-Protokoll vom 12.

Februar 2014 zur Verfügung zu stellen. Weiter stellte er folgende

Verfahrensanträge: Es seien die Beschwerdeverfahren BES.2021.117 und BES.2022.84

zu vereinigen und Prof. Dr. D____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen (samt Kopien) zu retournieren bzw.

allfällige elektronische Erfassungen zu löschen. In ihrer Stellungnahme vom 16.

Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventualiter diese abzuweisen.

4.

4.1 Mit

Eingabe vom 23. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensleiter mit,

dass Prof. Dr. D____ den ihm übermittelten Gutachtensauftrag nach Studium

der Akten abgelehnt habe. Es wurde beantragt, die beiden Beschwerden, soweit

sie die Aktenzustellung an das IRM [...] beträfen, abzuschreiben. Eventualiter

seien die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen für den neuen

Sachverständigen zu beurteilen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 verzichtete der

Beschwerdeführer auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Am 3. August 2022

teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensleiter mit, dass Prof. Dr. F____,

Gynäkologe und Chefarzt des Kantonsspitals [...], als neuer Gutachter

beauftragt werde. Es wurde ersucht, im Rahmen der vorliegenden

Beschwerdeverfahren über die Frage des Mitsendens des Roundtable-Protokolls

sowie über die Frage des Nicht-Mitsendens der bisherigen (wegen Befangenheit

unverwertbaren) Gutachten des IRM Basel zu befinden. Zudem wurde mit Blick auf

frühere Anträge der Vertreterin des Mitbeschuldigten Prof. Dr. E____ beantragt,

im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Frage der Übermittlung der

Strafanzeige inkl. Beilagen und der Einvernahmeprotokolle zu beurteilen.

Alternativ wurde um Einbeziehung von Rechtsanwältin [...], als Vertreterin von

Prof. Dr. E____ in das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Gewährung des

rechtlichen Gehörs ersucht. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 13. Januar 2022 erneut vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.

Dezember 2022 wurden die Verfahren BES.2022.84 und BES.2021.117 vereinigt.

4.2 Ankündigungsgemäss

verfügte die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2022, dass Prof. Dr. F____ mit

der Erstellung des Gutachtens beauftragt werde und ihm die Fragen gemäss

bisherigem Schriftenwechsel, d.h. gemäss – angefochtener – Verfügung vom 12.

Mai 2022 resp. gemäss retourniertem Gutachtensauftrag an das IRM [...] vom 12.

Mai 2022, sowie unter anderem das Roundtable-Protokoll, nicht dagegen das

bisherige Gutachten des IRM Basel-Stadt, übermittelt werde.

4.3 Auch

dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 Beschwerde erhoben

(BES.2022.159) und hierbei im Wesentlichen dieselben Anträge wie in den bereits

zuvor eingeleiteten Beschwerdeverfahren BES.2021.117 und BES.2022.84 gestellt.

Es wurde beantragt, alle drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Mit

Stellungnahme vom 23. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es

sei auf diese dritte Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese

abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 23. Januar 2023 vernehmen, wobei er an seinen bisherigen Anträgen

festhielt.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2

Wenn

mehrere Beschwerdeverfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen,

namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die

gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen, kann sich

eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren aufdrängen (vgl. etwa statt

vieler BGer 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1). Wie der

Beschwerdeführer dies in seiner (dritten) Beschwerde selber vorbringt, sind

«[d]er exakt gleiche Sachverhalt sowie die exakt gleichen Rechtsfragen» bereits

in den beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.84 und BES.2021.117 Streitgegenstand

(BES.2022.159, act. 2, S. 2). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, alle

drei Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen und die Sache vorliegend

in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine

unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen

rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E.

4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen

nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz.

1458). Die Beschwer muss deshalb im Regelfall im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides noch gegeben, d.h. aktuell sein, ansonsten kein

schützenswertes Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt. Ausnahmsweise kann

ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch

weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung

ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im

Einzelfall kaum je möglich wäre. An der blossen Feststellung eines

Verfahrensverstosses besteht dagegen grundsätzlich kein rechtlich geschütztes

Interesse (Lieber, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 382 N 13 und 13d).

2.2

Da

die beiden ersten Beschwerden (BES.2021.117 und BES.2022.84) im Zusammenhang

mit dem Gutachtenauftrag an Prof. Dr. D____ (IRM [...]) erhoben wurden und

dieser den Auftrag nunmehr abgelehnt hat, stellt sich die Frage, ob der

Beschwerdeführer nach wie vor das nötige Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO hat.

2.2.1

Soweit

der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde vom 1. Oktober 2021 (BES.2021.117)

die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2021,

mit welcher über die Aktenherausgabe an das IRM [...] entschieden worden war,

und die diesbezügliche Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, ist die

Beschwerde gegenstandslos geworden, nachdem sich die Staatsanwaltschaft ohnehin

um eine anderweitige sachverständige Begutachtung bemühen musste. Angesichts jedoch

des gerügten Umstands, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Eingaben

der Privatklägerschaft vom 16. und 17. August 2021 ergangen war, ohne dass

diese Eingaben dem Beschwerdeführer vorab zugestellt worden wären und ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre (Beschwerde vom 1. Oktober

2021, BES.2021.117, act. 2, Rz. 4 ff.), ist aber immerhin festzustellen, dass damit

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft

verletzt wurde und dieser insoweit berechtigten Anlass zur Beschwerdeerhebung

hatte. Indes lag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde

vom 1. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 2, Rz. 11 f.) und trotz formeller Natur

des rechtlichen Gehörs – keine schwere Verletzung vor, da die

Staatsanwaltschaft – in Anbetracht der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

wonach den Gutachtern des IRM Basel die erforderliche Unabhängigkeit abgeht, um

Behandlungen am […]spital […] als gerichtlich bestellte Sachverständige zu

beurteilen (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.5 mit Verweis auf

1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3), und der damit klaren

Unverwertbarkeit der beiden Gutachten des IRM Basel – keinerlei

Handlungsspielraum hatte (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2021,

BES.2021.117, act. 4, S. 2 f.). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer seine

Einwände im Rahmen der Beschwerde vor Appellationsgericht, das in rechtlicher

und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, vorbringen können

(vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E.

4.1.1), was er unterlassen hat.

2.2.2

Soweit

der Beschwerdeführer in seiner zweiten Beschwerde vom 30. Mai 2022 beantragt,

Prof. Dr. D____ sei aufzufordern, die ihm von der Staatsanwaltschaft

zugesandten Unterlagen zu retournieren, und es sei davon abzusehen, ihm

bestimmte Fragen gemäss Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 zu unterbreiten, ist

die Beschwerde wiederum gegenstandslos geworden und abzuschreiben, nachdem

Prof. Dr. D____ die ihm zugesandten Unterlagen bereits retourniert und die

Staatsanwaltschaft inzwischen einen neuen Gutachterauftrag an Prof. Dr. F____

verfügt hat, was denn auch Streitgegenstand des dritten Beschwerdeverfahrens

(SB.2022.159) ist.

2.2.3

In

Bezug auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers in seinen beiden ersten

Beschwerden, nämlich dass davon abzusehen sei, dem Gutachter Prof. Dr. D____

bestimmte Fragen im Auftragsschreiben zu unterbreiten und ihm das verfasste

Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 zur Verfügung zu stellen, so hat das

Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde weiterhin Bestand, zumal sich diese Fragen

ungeachtet der konkret als Sachverständige beauftragten Person – und vorliegend

auch im dritten Beschwerdeverfahren (SB.2022.159) in Bezug auf Prof. Dr. F____

– stellen. Zwar wäre auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in

seiner ersten Beschwerde vom 1. Oktober 2021 (BES.2021.117, act. 2, Rz. 14 ff.)

(noch) nicht einzutreten gewesen, zumal das fragliche Roundtable-Protokoll vom

12.

Februar 2014 im Dispositiv der damals angefochtenen Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 21. September 2021 keine Erwähnung gefunden hatte

(vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 4, S. 2).

Da jedoch dieses Beschwerdeverfahren mit dem weiteren Beschwerdeverfahren

BES.2022.84 vereinigt worden ist und der Beschwerdeführer diesen Einwand in

seiner zweiten Beschwerde wiederholt hat, ist insoweit auf die Beschwerde(n)

einzutreten.

2.3

Entgegen

den Einwänden der Staatsanwaltschaft ist schliesslich auch auf die dritte

Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. November 2022 einzutreten:

Nicht gefolgt

werden kann dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur (dritten)

Beschwerde (BES.2022.159, act. 4), wonach auf diese gemäss Art. 394 lit. b

StPO mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei. Die

Staatsanwaltschaft geht nämlich von der fälschlichen Annahme aus, dass Anträge

bezüglich zu stellender Fragen oder nicht mitzuliefernder Unterlagen im

Zusammenhang mit einem Gutachtensauftrag «Beweisanträge» seien, für die gemäss

Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO «kein Beschwerderecht» bestehe.

Gemäss Art. 394

lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig «gegen die Ablehnung von

Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft (…), wenn der Antrag ohne

Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann». Im

Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung vermeintlich

unverwertbarer Beweise aus den Strafakten hielt das Bundesgericht in einem

Leitentscheid aus dem Jahr 2017 fest, dass der Ausschlussgrund nach Art. 394

lit. b StPO nicht einschlägig sei, «zumal die auf die Entfernung von Akten

gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel

erhoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig

durchgeführt worden ist» (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Das Bundesgericht erwog, es

solle nach der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung

«grundsätzlich jede Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft mit

StPO-Beschwerde angefochten werden können», was aus teleologischer Sicht auch

dem mit Art. 393 StPO bezweckten Ausbau des Beschwerderechts im Vorverfahren

als korrektives Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft

entspreche (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Verweis auf BBl 2006 1085, S. 1312 Ziff.

2.9.2). Damit stellte das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass Art. 394

lit. b StPO stricto sensu auszulegen sei und das

Zulässigkeitserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils, das

aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in Abweichung zur allgemeinen Regel in

die StPO aufgenommen worden sei, wirklich «nur bei einer Anfechtung von durch

die Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträgen» gelte (a.a.O.). Da die hier

angefochtenen Verfügungen grundsätzlich die von Seiten der Staatsanwaltschaft

initiierte – und nicht eine von Seiten der Beschuldigten beantragte –

Beweisführung betreffen, können die gerügten Umstände (nämlich das Unterbreiten

von bestimmten Strafakten und Fragen an den Gutachter) – bei einer derart

einschränkenden Auslegung von Art. 394 lit. b StPO – nicht der Ablehnung

von Beweisanträgen im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden. Vielmehr

ist eine Beschwerde über das Nicht-Unterbreiten von bestimmten Unterlagen

(vorliegend das fragliche Roundtable-Protokoll) und damit zusammenhängenden

Gutachterfragen gleich zu behandeln wie eine Beschwerde betreffend einen

Aktenvernichtungsentscheid: In beiden Fällen kann die Zulässigkeit der

Beschwerde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vom

Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig

gemacht werden.

Erforderlich ist

damit lediglich ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 2

StPO (so bereits E. 2.1). Hierzu kann zunächst auf die früheren – und nach wie

vor gültigen – Ausführungen des Appellationsgerichts verwiesen werden

(BES.2018.155 vom 13. Januar 2020), wonach der Gutachtenseinholung im

vorliegenden Strafverfahren eine enorme Bedeutung beikomme und das Gutachten –

darüber hinaus – auch im Gesamtbild alle weiteren verfügbaren Beweise in den

Schatten stelle, weshalb «ein streitlagenspezifisches Rechtsschutzinteresse am

Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Anträge der Parteien im

Mitwirkungsverfahren nach Art. 184 Abs. 3 StPO bestanden habe (E. 4.2). Zudem

sei die Korrektur von Problemen und Mängeln eines Gutachtensauftrags mit Blick

auf die Verfahrensökonomie und insbesondere zur Vermeidung einer weiteren

Gutachtenseinholung durch das Sachgericht bereits im Beschwerdeverfahren

angezeigt (E. 5.1). Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des

Beschwerdeführers, dass (vermeintlich) unverwertbare Beweismittel vom Gutachter

gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren Entfernung aus

den dem Gutachter zu übermittelnden Unterlagen im für ihn besten Fall ein

entlastendes Gutachten und sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung

eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden (vgl. wiederum

BGE 143 IV 475 E. 2.9). Insofern besteht für den Beschwerdeführer als

beschuldigte Person auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes Interesse

daran, dass unverwertbare Beweise bzw. darauf gerichtete Fragen dem Gutachter

nicht unterbreitet werden.

2.4

Nicht

einzutreten ist schliesslich auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, die über

den – durch die angefochtenen Verfügungen definierten – Verfahrensgegenstand

hinausgehen und sich auf frühere, im Anhörungsprozess gestellte Anträge der

Vertreterin des Mitbeschuldigen Prof. Dr. E____ beziehen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Roundtable-Protokolls vom

12.

Februar 2014 zusammenfassend vor, dieses dürfe einem Gutachter nicht

zur Verfügung gestellt werden. Das vom Mitbeschuldigten Prof. Dr. E____

verfasste Protokoll sei zwar nicht eo ipso unverwertbar, doch habe dessen

Inhalt solange keinen Beweiswert, als die darin kolportierten und von Prof. Dr.

E____ zusammengefassten Aussagen nicht justizförmig verwertbar gemacht worden

seien (BES.2021.117, act. 2, Rz. 16). Dies hänge davon ab, ob die zitierten

Aussagen von Drittpersonen im kommenden Verlauf der Strafuntersuchung von den

betreffenden Drittpersonen bestätigt würden, ob die Drittpersonen abweichende

Aussagen machten oder ob sie gar nicht befragt würden bzw. keine Erinnerung

mehr hätten. Es sei völlig offen, wie das Sachgericht den Beweiswert des Roundtable-Protokolls

beurteilen werde. Solange die Beweiskraft des Protokolls derart unsicher sei

und die Richtigkeit des Inhalts einstweilen durch keine anderen

Untersuchungsergebnisse bestätigt werde, könne es nicht angehen einen Gutachter

in den Glauben zu versetzen, die im Roundtable-Protokoll gemachten Angaben

seien verlässlich und ihn insofern zu beeinflussen, als er davon ausgehe, er

dürfe sich auf die im Roundtable-Protokoll gemachten Angaben stützen (a.a.O.,

Rz. 18). Es seien dem Sachverständigen mit Bezug auf den Sachverhalt nur die

relevanten und verwertbaren Akten zuzustellen, da der medizinische

Sachverständige die Frage der juristischen Tragfähigkeit kaum beurteilen könne

(BES.2021.117, act. 7, S. 2). Im Übrigen handle es sich beim Roundtable-Protokoll

lediglich um die aus der Perspektive eines Mitbeschuldigten verfasste

Zusammenfassung eines Gesprächs. Der Beschwerdeführer bestreite deren

Richtigkeit, soweit er hievon selbst tangiert sei.

3.2

Wie

der Beschwerdeführer selber vorbringt (BES.2021.117, act. 2, Rz. 18), hat

das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 13. Januar 2020 bereits einmal

Stellung zur Frage bezogen, ob das Roundtable-Protokoll einem Gutachter zur

Verfügung gestellt werden dürfe (BES.2018.155, E. 6.4). Es hielt folgendes

fest:

«Bezüglich der Aktenüberlassung

ergeben sich keine Einschränkungen. Das umstrittene ˂Roundtable-Protokoll> wurde mit

Entsiegelungsverfügung der

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 freigegeben

(Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1B_231/2015 vom 15. März 2016) und

gehört zu den relevanten Verfahrensakten, die der Gutachterin zu überlassen

sind. Nach Art. 184 Abs.

4.

StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit

dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und

Gegenstände. Notwendig bedeutet nach der Literatur, dass grundsätzlich nur

diejenigen Akten zu übergeben sind, welche für die Beantwortung der

Gutachterfragen erforderlich sind, wobei im Zweifel für die Herausgabe eines

Aktenstückes zu entscheiden ist (Donatsch,

Kommentar, Art. 184 N 44). Akten ohne Beweiswert, das heisst irrelevante

oder unverwertbare Akten, sind nicht herauszugeben (Heer, [in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014] Art.

184.

N 30).

Die beschuldigten Ärzte

wissen schon lange, dass das «Roundtable-Protokoll» Aktenbestandteil ist. Sie

hätten deshalb auch die Siegelung verlangen und auf diesem Weg einen

vorzeitigen Entscheid über die Verwertbarkeit erlangen können, was sie nicht

getan haben. Das Protokoll bezieht sich der Sache nach auf die vorgeworfenen

Vorgänge, es kommt ihm also Beweiswert zu. Aus formeller Sicht steht einer

Aushändigung dieses Protokolls an die Expertin nichts entgegen. Von einer

Unverwertbarkeit des Protokolls ist im Anschluss an den gerichtlichen

Entsiegelungsentscheid nicht auszugehen. Es handelt sich hierbei um eine

vorläufige Beurteilung; über die definitive materielle Verwertbarkeit des

Protokolls wird im Falle einer Anklage das Sachgericht zu befinden haben. Zusammenfassend

sind sämtliche im Gutachtensauftrag als Beilagen angeführte Akten für die

Erstellung des Gutachtens wesentlich und der Expertin auszuhändigen.»

3.3

Da

der Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren obsiegt hatte und er

somit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom

16.

Juni 2022, BES.2022.84, act. 6, S. 2) – nicht legitimiert war, jenen

Entscheid mittels Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen, sind diese

Erwägungen – insoweit ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen (BES.2021.117,

act. 2, Rz. 18) – nicht in Rechtskraft erwachsen. Indes besteht angesichts

der unveränderten Ausgangslage kein Anlass, von der damaligen Einschätzung des

Appellationsgerichts abzuweichen. Anders als bei den früheren Gutachten des IRM

Basel, deren Unverwertbarkeit aufgrund der Befangenheit der sachverständigen

Personen ausser Frage steht, geht nicht einmal der Beschwerdeführer von der

grundsätzlichen Unverwertbarkeit des Roundtable-Protokolls aus. Es handelt sich

dabei also nicht um ein Aktenstück, welchem von Vornhinein jeglicher Beweiswert

abzusprechen wäre. Nur dann aber wäre – auch nach der oben zitierten Ansicht

von Heer, a.a.O., Art. 184 N

30.

– auf eine Herausgabe des Protokolls zu verzichten, um eine unzulässige

Beeinflussung des Gutachters als juristischer Laie zu vermeiden. Hat dagegen

erst das Sachgericht über die definitive Verwertbarkeit eines bestimmten

Aktenstücks zu befinden, so ist dieses – im Kontext des zeitlich vorverlagerten

Gutachterauftrags – dem Gutachter gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO zu

übergeben. Es wird dann Aufgabe des Sachgerichts sein, zu überprüfen, ob die

Schlussfolgerungen der sachverständigen Person auf den rechtserheblichen

Sachverhalt basieren, ansonsten das Gutachten gemäss Art. 189 StPO zu

korrigieren und ergänzen sein wird bzw. darauf nicht abgestellt werden kann

(vgl. Vuille, in: Commentaire

Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., 2019, Art.

184.

N 27b: «[…]; il sera alors primordial de vérifier, plus tard, que les

conclusions de l’expert se basent bien sur les faits tels qu’ils auront été

arrêtés par l’autorité. A défaut, l’expertise devra être corrigée,

complétée ou écartée»).

3.4

Soweit

der Beschwerdeführer sich gegen zwei dem Gutachter im Gutachtensauftrag

unterbreitete Fragen wendet, er dabei aber im Wesentlichen rügt, dass diese

explizit auf den Inhalt des fraglichen Roundtable-Protokolls Bezug nehmen, ist

darauf – mit Blick auf das soeben Ausgeführte – nicht weiter einzugehen.

3.5

Zusammenfassend

sind die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Übermittlung des

Roundtable-Protokolls an den Gutachter bzw. gegen die damit zusammenhängenden

Fragen im Gutachtensauftrag richten, abzuweisen.

4.

Nach diesen

Ausführungen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird

und sie nicht gegenstandslos geworden sind. Der unterliegende Beschwerdeführer

hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer – angesichts der

festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 1.2.2) – reduzierten

Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden BES.2021.117, BES.2022.84

und BES.2022.159 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie

nicht gegenstandslos geworden sind.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.