BES.2021.118
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
29. November 2021Deutsch8 min
Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 wegen Überschreitens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.118
ENTSCHEID
vom 29.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. September 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 wegen Überschreitens
der zulässigen Parkzeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer
Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft (vgl. act. 4, S. 13). Als sie
die Busse auch nach der Mahnung vom 27. Mai 2021 (vgl. act. 4, S. 15)
nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit
Schreiben vom 30. Juli 2021 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 2). Diese erklärte die Beschwerdeführerin
mit Strafbefehl vom 10. August 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
und belegte sie mit einer Busse von CHF 40.–. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten
in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt (vgl. act. 4, S. 3 f.).
Mit Eingabe vom 2.
September 2021 (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 6. September
2021) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4,
S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie
am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 29. September 2021
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4,
S. 20). Mit Verfügung vom 14. September 2021 trat das Einzelgericht
in Strafsachen auf die Einsprache vom 2. September 2021 infolge Verspätung
nicht ein (vgl. act. 1).
Die
Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 27. September 2021 (Eingang bei der
schweizerischen Postgrenzstelle am 1. Oktober 2021) beim Strafgericht in
französischer Sprache Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2021
erhoben und beantragt darin sinngemäss deren Aufhebung hinsichtlich der
Auferlegung der Verfahrenskosten (vgl. act. 3). Das Strafgericht hat die
Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2021
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (vgl.
act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September
2021.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat
als Adressatin des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerden müssen
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die angefochtene
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 24. September 2021
zugestellt (vgl. act. 4, S. 26). Die am 1. Oktober 2021 von der
Französischen Post der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 27. September
2021.
ist somit fristgerecht erfolgt.
1.2
Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,
bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in
einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten
Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur
Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument
begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Das Appellationsgericht
nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen,
wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die
verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89
vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend
wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen
Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit
im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen, weshalb
auf sie einzutreten ist.
2.
Die
Beschwerdeführerin moniert die Erhöhung des geschuldeten Gesamtbetrags um die
Verfahrenskosten von CHF 208.60 auf CHF 248.60 und bietet an, den
ursprünglich geschuldeten Betrag von CHF 40.– unverzüglich nach Eröffnung
des Entscheids zu begleichen (vgl. act. 3).
3.
3.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob
das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung eingetreten ist. Die in der Einsprache vom 2. September 2021
gegen den Strafbefehl vom 10. August 2021 vorgebrachten Rügen, wonach die
Beschwerdeführerin weder die Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 noch
die Mahnung vom 27. Mai 2021 erhalten sowie an jenem Tag das Fahrzeug
nicht selber geführt, sondern dieses einem Familienangehörigen ausgeliehen habe,
können demgegenüber nicht gehört werden.
3.2
Gegen
den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende
Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017
vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5;
vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen
Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen
Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6.
September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
3.3
Der
Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2021 zugestellt (vgl.
act. 4, S. 18). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach
Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Die Einsprachefrist begann somit
am 22. August 2021 zu laufen und endete am 31. August 2021. Spätestens an
diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2
StPO). Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin ihre auf den 2.
September 2021 datierte Eingabe am 1. September 2021 bei der Französischen Post
auf (vgl. act. 4, S. 7). Davon abgesehen, dass die Einsprachefrist im
Zeitpunkt der Aufgabe bei der Französischen Post bereits abgelaufen war, hat
die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr
entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen
Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.2).
Da die Sendung erst am 6. September 2021 von der Schweizerischen Post zur
Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (vgl. act. 4, S. 19), hat
die Beschwerdeführerin die zehntätige Einsprachefrist nicht eingehalten.
Ein Grund, die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin
ausnahmsweise wiederherzustellen (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), liegt
trotz ihrer französischsprachigen Eingaben nicht vor, zumal aus diesen
hervorgeht, dass sie den Inhalt des Strafbefehls hinreichend verstanden hat und
im Übrigen auch keine sprachlichen Hindernisse geltend macht, welche zu ihrem
Säumnis geführt hätten. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten.
4.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden umständehalber keine Kosten
erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird auf die Auferlegung von Gerichtkosten
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.