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Entscheid

BES.2021.118

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

29. November 2021Deutsch8 min

Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 wegen Überschreitens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.118

ENTSCHEID

vom 29.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. September 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 wegen Überschreitens

der zulässigen Parkzeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer

Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft (vgl. act. 4, S. 13). Als sie

die Busse auch nach der Mahnung vom 27. Mai 2021 (vgl. act. 4, S. 15)

nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit

Schreiben vom 30. Juli 2021 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 2). Diese erklärte die Beschwerdeführerin

mit Strafbefehl vom 10. August 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

und belegte sie mit einer Busse von CHF 40.–. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten

in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt (vgl. act. 4, S. 3 f.).

Mit Eingabe vom 2.

September 2021 (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 6. September

2021) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4,

S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie

am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 29. September 2021

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4,

S. 20). Mit Verfügung vom 14. September 2021 trat das Einzelgericht

in Strafsachen auf die Einsprache vom 2. September 2021 infolge Verspätung

nicht ein (vgl. act. 1).

Die

Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 27. September 2021 (Eingang bei der

schweizerischen Postgrenzstelle am 1. Oktober 2021) beim Strafgericht in

französischer Sprache Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2021

erhoben und beantragt darin sinngemäss deren Aufhebung hinsichtlich der

Auferlegung der Verfahrenskosten (vgl. act. 3). Das Strafgericht hat die

Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2021

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (vgl.

act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Sep­tember

2021.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat

als Adressatin des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerden müssen

gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die angefochtene

Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 24. September 2021

zugestellt (vgl. act. 4, S. 26). Die am 1. Oktober 2021 von der

Französischen Post der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 27. September

2021.

ist somit fristgerecht erfolgt.

1.2

Die

Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes

über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG

257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss

bundesgerichtlicher Recht­sprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,

bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher

grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in

einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten

Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur

Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument

begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Das Appellationsgericht

nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen,

wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die

verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89

vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend

wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen

Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit

im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen, weshalb

auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Beschwerdeführerin moniert die Erhöhung des geschuldeten Gesamtbetrags um die

Verfahrenskosten von CHF 208.60 auf CHF 248.60 und bietet an, den

ursprünglich geschuldeten Betrag von CHF 40.– unverzüglich nach Eröffnung

des Entscheids zu begleichen (vgl. act. 3).

3.

3.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob

das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung eingetreten ist. Die in der Einsprache vom 2. September 2021

gegen den Strafbefehl vom 10. August 2021 vorgebrachten Rügen, wonach die

Beschwerdeführerin weder die Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 noch

die Mahnung vom 27. Mai 2021 erhalten sowie an jenem Tag das Fahrzeug

nicht selber geführt, sondern dieses einem Familienangehörigen ausgeliehen habe,

können demgegenüber nicht gehört werden.

3.2

Gegen

den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich

Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1

StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der

Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende

Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017

vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5;

vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen

Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen

Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6.

September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

3.3

Der

Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2021 zugestellt (vgl.

act. 4, S. 18). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach

Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur

Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die

Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Die Einsprachefrist begann somit

am 22. August 2021 zu laufen und endete am 31. August 2021. Spätestens an

diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2

StPO). Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin ihre auf den 2.

September 2021 datierte Eingabe am 1. September 2021 bei der Französischen Post

auf (vgl. act. 4, S. 7). Davon abgesehen, dass die Einsprachefrist im

Zeitpunkt der Aufgabe bei der Französischen Post bereits abgelaufen war, hat

die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr

entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen

Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.2).

Da die Sendung erst am 6. September 2021 von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (vgl. act. 4, S. 19), hat

die Beschwerdeführerin die zehntätige Einsprachefrist nicht eingehalten.

Ein Grund, die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin

ausnahmsweise wiederherzustellen (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), liegt

trotz ihrer französischsprachigen Eingaben nicht vor, zumal aus diesen

hervorgeht, dass sie den Inhalt des Strafbefehls hinreichend verstanden hat und

im Übrigen auch keine sprachlichen Hindernisse geltend macht, welche zu ihrem

Säumnis geführt hätten. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht

nicht auf die Einsprache eingetreten.

4.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden umständehalber keine Kosten

erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtkosten

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.