Lexipedia

Entscheid

BES.2021.119

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

10. Juni 2022Deutsch22 min

eine Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Wohnung, wo sie auf Frau B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.119

ENTSCHEID

vom

10. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. September 2021

betreffend Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. September

2021 um ca. 02.35 Uhr meldete sich Frau B____ bei der Polizei und berichtete

den Fund einer erheblichen Menge Drogen in der mit Herr A____

(Beschwerdeführer) gemeinsam bewohnten Wohnung an der [...] in Basel. Die Rede

war von einem Block Kokain (10x10x15 cm). Anlässlich dieser Meldung begab sich

eine Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Wohnung, wo sie auf Frau B____

trafen. Diese gab an, dass ihr Freund (der Beschwerdeführer) mit dem Kokain um

ca. 02.40 Uhr die Wohnung verlassen habe. Es wurden die Kriminalpolizei und der

Pikett-Staatsanwalt über die Situation informiert, worauf es unverzüglich zum

mündlichen Erlass zweier «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle» kam, zum

einen für die Wohnung [...] und zum anderen auch für das Geschäftsdomizil des

Beschwerdeführers [...]. Die Hausdurchsuchungen fanden noch am 27. September 2021

statt. Von 04.40 bis 06.30 Uhr wurde die Wohnung [...] in Basel durchsucht,

wobei mehrere Gegenstände beschlagnahmt und im «Verzeichnis beschlagnahmter

Güter» vermerkt wurden. Der Beschwerdeführer verlangte zu diesem Zeitpunkt

keine Siegelung seines beschlagnahmten Mobiltelefons. Von 06.45 bis 07.10 Uhr

wurde das Geschäftsdomizil des Beschwerdeführers durchsucht, ohne dass es dabei

zu einer Beschlagnahmung von Gegenständen kam.

Mit Eingabe vom

27. September 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],

einen vorsorglichen Siegelungsantrag für das beschlagnahmte Mobiltelefon. Zudem

wurde die Gewährung von Teilnahmerechten und das Recht auf Akteneinsicht

gefordert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober

2021 wurden dem Beschwerdeführer die Gewährung der Teilnahmerechte und das Recht

auf Akteneinsicht gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) zugesichert.

Mit Eingabe vom

7. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die beiden Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehle vom 27. September 2021 erhoben. Er beantragt die

Aufhebung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 27. September 2021

für die Räumlichkeiten [...]. Zudem seien dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten

Gegenstände (Mobiltelefon, Genotropin und Plastiksack mit Ampullen und

Tabletten) unverzüglich herauszugeben. Die restlichen beschlagnahmten

Positionen (Betäubungsmittelrückstände) seien zu vernichten. Dies unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Verfügung

vom 12. Oktober 2021 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem

Beschwerdeführer Akteneinsicht zur Beschwerdebegründung. Die Staatsanwaltschaft

informierte daraufhin das Appellationsgericht, dass der Beschwerdeführer noch

nicht einvernommen werden konnte und forderte deshalb mit Schreiben vom 14.

Oktober 2021 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis nach Abschluss der

ersten Beschuldigteneinvernahme. Diese konnte gemäss Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 am 20. Oktober 2021 durchgeführt

werden, weshalb über den Sistierungsantrag nicht befunden werden musste und dem

Beschwerdeführer mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts

vom 26. Oktober 2021 Akteneinsicht und eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden

Beschwerdebegründung bis zum 25. November 2021 gewährt wurde. Mit Eingabe vom

25. November 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung,

worauf die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2021 Stellung nahm. Sie

beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers. Mit Replik vom 18. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft hat mit einer ergänzenden

Stellungnahme vom 7. Februar 2022 dupliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung

und Beschlagnahme offen (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Gold­schmid, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263

StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1

StPO). Die Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen

mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl. Art. 384

lit. c StPO; Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011,

N 442; Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 384

N 4). Bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend

schriftlich eröffnet werden, wird die Frist erst durch die Aushändigung der

schriftlichen Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu

beachten ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen

Befehls nicht zur Ungültigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer

1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; Zimmerlin,

in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 199

N 4).

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen die beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle

vom 27. September 2021, welche gemäss Beschwerdebegründung aufzuheben

seien. Der Beschwerdeführer hat die schriftlichen Befehle am 27. September

2021.

erhalten und damit die Beschwerde mit Eingabe vom 7. Oktober 2021

fristgerecht eingereicht.

1.3

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die

betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids

noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der

Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe

nicht einzu­treten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es

zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3,

BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom

1.

Februar 2018 E. 1.2; Zieg­ler/Keller,

a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon,

a.a.O., N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur

Beurteilung bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird

(vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE

VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon,

a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden

sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2

mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen

zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde

ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6;

AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).

Nach der Praxis

des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene

Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein

hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche

Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1,

135.

I 79 E. 1.1; BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6,

1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom

31.

Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon,

a.a.O., N 245).

1.3.1

In

Bezug auf die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen wurde die Aufhebung der

Hausdurchsuchungen und die Entfernung aller diesbezüglich erhobener Beweise aus

den Akten beantragt. Die angefochtenen Hausdurchsuchungen waren im Zeitpunkt

der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen, weshalb es dem

Beschwerdeführer diesbezüglich unbestrittenermassen an einem aktuellen

Interesse an der Aufhebung oder Änderung ihrer Anordnungen fehlt (vgl.

BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69; TPF 2004 34 E. 2.2;

BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Gemäss bundesstrafgerichtlicher

Rechtsprechung dränge sich eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchungen

in dieser Phase nicht auf, da die von der Rechtsprechung dafür entwickelten

vorgenannten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt seien

(TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2). So sei die

angefochtene Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bestehe an

deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse

(TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2; BStGer

BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2). Da keine Zwangsmassnahmen

mehr im Gange seien, könne auf Feststellungsanträge mangels eines aktuellen und

praktischen Interesses nicht eingetreten werden (BStGer BB.2013.173 vom

24.

Januar 2014 E. 1.3.2).

Den Betroffenen

steht nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts dagegen im

weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (BGer 1B_360/2013 vom

24.

März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August

2012.

E. 2). So könne die Frage, ob die Durchsuchungen rechtens waren, in

einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme

geprüft werden. Für separate Feststellungen bestehe in der Regel kein rechtlich

geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2;

vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2).

Dem

Beschwerdeführer fehlte es bezüglich den Hausdurchsuchungen an einem aktuellen

Rechtschutzinteresse und eine ausnahmsweise Überprüfung drängt sich aus den

genannten Gründen nicht auf.

1.3.2

Bei

Wegfallen des Rechtsschutzinteresses für ein Eintreten auf eine Beschwerde

gegen die Hausdurchsuchungen wird demgegenüber von einzelnen Stimmen im

Schrifttum einzig verlangt, dass die Verletzung der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Zur Begründung

wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem

Haftbeschwerdeverfahren verwiesen, wonach auf eine Beschwerde trotz fehlenden

aktuellen Interesses einzutreten sei, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich

sei (vgl. Keller, a.a.O., Art. 244

StPO N 16; hierzu auch AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4;

jeweils mit Hinweisen).

Vorliegend zeigt

der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten

Rechte verletzt sein sollen. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch

nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Privat- und

Familienleben einer Person sowie ihre Wohnung. Sollte diesbezüglich ein

Eingriff vorliegen, so wäre dieser gerechtfertigt im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK: Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, die

Strafverfolgung stellt ein legitimes Ziel für den allfälligen Eingriff dar (Wildhaber/Breitenmoser, in:

Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen

Menschenrechtskonvention, Köln 2019, Art. 8 EMRK N 621) und der

etwaige Eingriff ist verhältnismässig, insbesondere weil die Rechtsgüter des

Beschwerdeführers durch die Hausdurchsuchungen – wie von der Staatsanwaltschaft

in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 richtigerweise festgehalten – nicht

stark beeinträchtigt worden sind und das öffentliche Interesse an der

Strafverfolgung überwiegt. Folglich ist ein Eintreten trotz fehlenden aktuellen

Interesses vorliegend ausgeschlossen.

1.3.3

Auf

die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen kann folglich mangels

Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.

1.4

1.4.1

Der

Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Hausdurchsuchungen auch die

Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des beschlagnahmten

Mobiltelefons. Mit Antrag vom 27. September 2021 forderte der Beschwerdeführer

vorab die Siegelung des Mobiltelefons. Vorliegend ist zu prüfen, welche Folgen

sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Erhebung der

vorliegenden Beschwerde auch die Siegelung des bei der Hausdurchsuchung

beschlagnahmten Mobiltelefons verlangt hat.

1.4.2

Die

StPO-Beschwerde ist gegen eine Beschlagnahme zulässig, soweit diesbezüglich

nicht mit dem Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den

Geheimnisschutz geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften

nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde

vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3; Graf,

Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, a.a.O., Art. 248 N 12;

Thormann/Brechbühl, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE

BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem

Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom

20.

August 2019 E. 1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der

Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens breit zu fassen. Sämtliche Einwände

gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es der

berechtigten Person letztlich darum geht, die Einsichtnahme der

Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu

verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013

vom 24. März 2014 E. 2.2). Werden neben dem Geheimnisschutz weitere

akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die

Unverhältnismässigkeit des Vorgehens vorgebracht, sind diese folglich ebenfalls

im Siegelungsverfahren zu beurteilen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November

2016.

E. 1.3; AGE BES.2017.85 vom 5. Dezember 2018 E. 1.4.3; Graf, a.a.O., S. 553, 565).

Hingegen ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person

ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht,

die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen (BGer 1B_351/2016

vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweigert die

Staatsanwaltschaft die Siegelung oder weigert sie sich trotz verpasster Frist

zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO),

die Aufzeichnungen oder Gegenstände herauszugeben, kann wegen

Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 2

lit. a StPO; Keller, a.a.O., Art. 248

N 13; Guidon, a.a.O.,

N 139).

1.4.3

Vorliegend

wurden weder im vorsorglichen Siegelungsantrag vom 27. Sep­tember 2021

noch in den Beschwerdebegründungen Argumente des Geheimnisschutzes vorgebracht.

Dispositiv

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde demnach bezüglich dem

Mobiltelefon richtigerweise die strafprozessuale Beschwerde erhoben (BGer

1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete

darauf, einen Entsiegelungsantrag zu stellen und dem Beschwerdeführer wurde im

Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2021 das Mobiltelefon einschliesslich

Ladekabel wieder ausgehändigt. Spätestens in diesem Zeitpunkt ist das

Rechtsschutzinteresse bezüglich dem sichergestellten Mobiltelefon weggefallen.

Fällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der

Beschwerde (AGE BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204

vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller,

a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon,

a.a.O., N 554). In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren somit

abzuschreiben.

1.5 Neben

der Herausgabe des Mobiltelefons fordert der Beschwerdeführer auch die

Herausgabe der beschlagnahmten Positionen 1102 und 1108, wobei es sich um die

Substanzen Genotropin, Tamoxifen und Sustanon handelt. Die Staatsanwaltschaft

hatte diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen einem

Verstoss gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) eingeleitet (act.

9, S. 199). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 an die

Stiftung Antidoping Schweiz (act. 9, S. 211) wurden gestützt auf Art. 20

SpoFöG sämtliche Substanzen der Stiftung Antidoping Schweiz zur weiteren

Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung zugestellt. Begründet wird dies

mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 22

Abs. 4 SpoFöG eingestellt werde. Damit wurden die Substanzen ab diesem Moment nicht

mehr als Beweismittel im Strafverfahren nach StPO verwendet, was dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bekannt ist. Der

Beschwerdeführer kann im Rahmen des durch die Stiftung Antidoping Schweiz

geführten Verwaltungsverfahren seine Interessen wahrnehmen. Das

Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren ist damit nachträglich

weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt ebenfalls

abzuschreiben ist.

1.6 Zusammenfassend

ist auf die Beschwerde im Punkt der beantragten Aufhebung des Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehls vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...] (Geschäftsräumlichkeiten

des Beschwerdeführers) aufgrund obenstehender Ausführungen nicht einzutreten.

An dieser Lokalität kam es zu keiner Beschlagnahme und die Aktualität des

Rechtsschutzinteressens an der Durchsuchung war bereits im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. In Bezug auf den Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...]

(Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers) sind die beantragten Forderungen des

Beschwerdeführers differenziert zu behandeln. Auf die Beschwerde im Punkt der

Aufhebung der Hausdurchsuchung ist aus selbigem Grund wie bei den

Geschäftsräumlichkeiten nicht einzutreten. Im Punkt der Herausgabe des

beschlagnahmten Mobiltelefons und der beschlagnahmten Substanzen ist die

Beschwerde auf Grund des nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzinteressens

abzuschreiben. Bezüglich der verbleibenden Anträge des Beschwerdeführers auf

die Vernichtung der restlichen beschlagnahmten Positionen, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 27.

September 2021 für seine Wohnräumlichkeiten und der Herausgabe des

Mobiltelefons und der genannten Substanzen zusätzlich die Vernichtung der

restlichen beschlagnahmten Positionen (1101, 1103, 1104, 1105, 1106 und 1109),

wobei es sich um Betäubungsmittelrückstände handelt. Der Beschwerdeführer wirft

der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht eine ungenügende Begründung des Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehls vor (act. 2, S. 3). Zudem wird die Kopplung des

Beschlagnahmebefehls mit dem Durchsuchungsbefehl (act. 2, S. 6) und damit die

zeitgleiche Durchsuchung und Beschlagnahme (act. 2, S. 7) kritisiert. Ebenfalls

fehle die Dringlichkeit, welche die mündliche Anordnung des Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehls rechtfertige (act. 7 S. 2). Des Weiteren sei ein nicht

entzifferbares Kürzel auf dem schriftlich bestätigten Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl für die Wohnräumlichkeiten (act. 7, S. 1). Letztlich seien

die in der Wohnung anwesenden Personen vor der ersten Befragung durch die

Polizei nicht über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren informiert

worden (act. 7, S. 2) und der Bericht der Staatsanwaltschaft über die

Hausdurchsuchung (act. 5, S. 25), worin die Information der Beteiligten über

die Rechte und Pflichten im Strafverfahren vermerkt sei, sei falsch und sei dem

Beschwerdeführer nicht zur Berichtigung und Unterzeichnung vorgelegt worden

(act. 10, S. 2).

2.2 Auf

die Rüge des nicht entzifferbaren Kürzels auf dem schriftlich bestätigten

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die Wohnräumlichkeiten (act. 7, S.

1) ist nicht weiter einzugehen, da das Kürzel oberhalb des Namens des

zuständigen Staatsanwaltes aufzufinden ist und damit als seine Unterschrift

verstanden werden kann.

Die Rügen

bezüglich der anfänglich fehlenden Informationen über das Strafverfahren und

des falschen Berichts der Staatsanwaltschaft über die Hausdurchsuchung sind in

Bezug auf die vorliegende Beschwerde ebenfalls nicht vertieft zu behandeln, da

bereits mit dem Notruf von Frau B____ und der angetroffenen Situation, die

Dringlichkeit und der hinreichende Tatverdacht vorhanden waren, sodass nicht

auf die Aussagen aus der ersten Befragung zurückgegriffen werden muss. Zudem

ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass Berichte der Staatsanwaltschaft über

Verfahrenshandlungen den betroffenen Personen zur Bestätigung und

Unterzeichnung vorzulegen sind.

2.3

2.3.1 Die

Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist zum anderen in

Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die

Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was

bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck

kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem

Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt

oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht

mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der

Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb

die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und

Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft

Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).

Zwar ist dem

Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die Begründung

für äusserst rudimentär hält. Gleichwohl hat sie ihren Zweck erfüllt.

Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der Staatsanwaltschaft in

grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird, welches alle

gesetzlich vorgesehenen Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu

Beginn klar ist, welcher der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung

sämtlicher gesetzlich vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263

N 62; AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.3, BES.2013.50

vom 6. August 2013). Schliesslich kann sich die Strafbehörde vor der Durchführung

einer Durchsuchung nur überlegen, welcher Beschlagnahmegrund aufgrund des

Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation eventuell greifen könnte, da sie nicht

im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was sie überhaupt finden wird (zum Ganzen

auch AGE BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.2).

Ohnehin handelt

es sich bei den Anforderungen an die Begründung einer

Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO um eine

Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung kann nachträglich, insbesondere auch im

Beschwerdeverfahren, geheilt werden und führt damit nicht zwingend zu einer

Aufhebung der Beschlagnahme (AGE BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.5,

BES.2015.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4 m.w.H.).

Mit der

Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 (act. 8) macht die Staatsanwaltschaft

deutlich, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel gemäss Art. 263

lit. a StPO im Verfahren wegen Wiederhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz verwendet werden. Somit ist spätestens zu diesem

Zeitpunkt eine präzisere Begründung der Beschlagnahme ergangen.

2.3.2 Die

Verfügungsart des kombinierten Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehls kommt in der Praxis häufig zur Anwendung (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263

N 64). Sie kommt nur in Betracht, wenn die zu beschlagnahmenden Objekte

bereits eindeutig individualisiert sind (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 263 N 23). Insbesondere bei beweisrelevanten Daten ist dies

selten der Fall, da zuerst der Datenträger durchsucht werden muss, um die

Beweisrelevanz festzustellen (Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 23). Vorliegend wurde die Hausdurchsuchung

mündlich angeordnet und erst nachträglich mit einer schriftlichen Verfügung

bestätigt. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände waren in der angefochtenen

Verfügung deshalb bereits eindeutig individualisiert und im Verzeichnis beschlagnahmter

Gegenstände aufgelistet. Wie obenstehend erläutert (vgl. E. 1.6), konnte

lediglich für die Beschwerde gegen die beschlagnahmten

Betäubungsmittelrückstände ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejaht werden,

weshalb an dieser Stelle nicht weiter auf die Eigenheiten der Durchsuchung und

Beschlagnahme von Aufzeichnungen eingegangen wird. Im Punkt der beschlagnahmten

Betäubungsmittelrückstände durfte der angefochtene Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl somit in kombinierter Weise verfügt werden.

2.4 In

dringenden Fällen kann eine Beschlagnahme mündlich angeordnet werden, muss aber

nachträglich schriftlich bestätigt werden (Art. 263 Abs. 2 StPO).

Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass ein Gegenstand

abhandenkommen könnte (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 263 N 62; Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 25). Dies ist insbesondere bei einer

überraschenden Kenntnisnahme eines Strafverfahrens durch den Beschuldigten und

dem Eintreten der Gefahr der Vernichtung oder des Versteckens von zu

beschlagnahmenden Objekten der Fall (Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 25).

Die

Voraussetzung der Dringlichkeit zur Ausstellung eines mündlichen

Beschlagnahmebefehls war vorliegend gegeben, denn der Beschwerdeführer hatte

sich gemäss dem Notruf von B____ (Ausrückbericht der Staatsanwaltschaft vom

27. September 2021) mit einem Block Kokain von der Wohnung entfernt. Es

bestand somit die Gefahr, dass auch weitere mögliche Beweismittel, wie die

Betäubungsmittelrückstände, weggeschafft würden. Zudem wurde der

Beschlagnahmebefehl umgehend schriftlich bestätigt und noch am selben Tag dem

Beschwerdeführer ausgehändigt (act. 1). Gar eine ausbleibende schriftliche

Bestätigung hätte keine Aufhebung der Beschlagnahme zur Folge, da es sich auch

hier um eine Ordnungsvorschrift handelt (Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 25).

2.5 Formelle

Mängel bei der Ausstellung des Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls für die

Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers oder eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs, die zu einer Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung führen könnten,

liegen folglich nicht vor.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Vernichtung der restlichen

beschlagnahmten Positionen (Betäubungsmittelrückstände). Er rügt in seiner

ergänzenden Beschwerdebegründung (act. 7, S. 2) in erster Linie den fehlenden

hinreichenden Tatverdacht.

3.2 Beschlagnahmt

werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und

Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie

voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur

Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen

gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.

c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung

einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände

im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO

genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 4, 12 und 22). Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263

Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder

strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten

Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das

Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in

Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer

BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom

11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären

eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend

kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden,

wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das

Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1

StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

3.3 Vorliegend

dienen die beschlagnahmten Betäubungsmittelrückstände dem Nachweis der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) durch den

Beschwerdeführer. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus der Anzeige von

Frau B____ in der Nacht vom 27. September 2021. Die Sicherstellung der

Betäubungsmittelrückstände in der Wohnung des Beschwerdeführers bestätigte den

anfänglichen Verdacht entsprechend. Die Beschlagnahmen sind daher nicht zu

beanstanden.

3.4 Die

materiellen Voraussetzungen einer Beschlagnahme sind bezüglich den

beschlagnahmten Betäubungsmittelrückständen erfüllt. Somit ist die Beschwerde

in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu

tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In den Punkten betreffend das

beschlagnahmte Mobiltelefon (Pos. 1102) und die beschlagnahmten Substanzen

(Pos. 1107 und 1108) wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.

In den übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit auf sie einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a. o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.