BES.2021.119
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
10. Juni 2022Deutsch22 min
eine Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Wohnung, wo sie auf Frau B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.119
ENTSCHEID
vom
10. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. September 2021
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. September
2021 um ca. 02.35 Uhr meldete sich Frau B____ bei der Polizei und berichtete
den Fund einer erheblichen Menge Drogen in der mit Herr A____
(Beschwerdeführer) gemeinsam bewohnten Wohnung an der [...] in Basel. Die Rede
war von einem Block Kokain (10x10x15 cm). Anlässlich dieser Meldung begab sich
eine Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Wohnung, wo sie auf Frau B____
trafen. Diese gab an, dass ihr Freund (der Beschwerdeführer) mit dem Kokain um
ca. 02.40 Uhr die Wohnung verlassen habe. Es wurden die Kriminalpolizei und der
Pikett-Staatsanwalt über die Situation informiert, worauf es unverzüglich zum
mündlichen Erlass zweier «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle» kam, zum
einen für die Wohnung [...] und zum anderen auch für das Geschäftsdomizil des
Beschwerdeführers [...]. Die Hausdurchsuchungen fanden noch am 27. September 2021
statt. Von 04.40 bis 06.30 Uhr wurde die Wohnung [...] in Basel durchsucht,
wobei mehrere Gegenstände beschlagnahmt und im «Verzeichnis beschlagnahmter
Güter» vermerkt wurden. Der Beschwerdeführer verlangte zu diesem Zeitpunkt
keine Siegelung seines beschlagnahmten Mobiltelefons. Von 06.45 bis 07.10 Uhr
wurde das Geschäftsdomizil des Beschwerdeführers durchsucht, ohne dass es dabei
zu einer Beschlagnahmung von Gegenständen kam.
Mit Eingabe vom
27. September 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],
einen vorsorglichen Siegelungsantrag für das beschlagnahmte Mobiltelefon. Zudem
wurde die Gewährung von Teilnahmerechten und das Recht auf Akteneinsicht
gefordert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober
2021 wurden dem Beschwerdeführer die Gewährung der Teilnahmerechte und das Recht
auf Akteneinsicht gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) zugesichert.
Mit Eingabe vom
7. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die beiden Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehle vom 27. September 2021 erhoben. Er beantragt die
Aufhebung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 27. September 2021
für die Räumlichkeiten [...]. Zudem seien dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten
Gegenstände (Mobiltelefon, Genotropin und Plastiksack mit Ampullen und
Tabletten) unverzüglich herauszugeben. Die restlichen beschlagnahmten
Positionen (Betäubungsmittelrückstände) seien zu vernichten. Dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Verfügung
vom 12. Oktober 2021 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem
Beschwerdeführer Akteneinsicht zur Beschwerdebegründung. Die Staatsanwaltschaft
informierte daraufhin das Appellationsgericht, dass der Beschwerdeführer noch
nicht einvernommen werden konnte und forderte deshalb mit Schreiben vom 14.
Oktober 2021 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis nach Abschluss der
ersten Beschuldigteneinvernahme. Diese konnte gemäss Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 am 20. Oktober 2021 durchgeführt
werden, weshalb über den Sistierungsantrag nicht befunden werden musste und dem
Beschwerdeführer mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts
vom 26. Oktober 2021 Akteneinsicht und eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdebegründung bis zum 25. November 2021 gewährt wurde. Mit Eingabe vom
25. November 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung,
worauf die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2021 Stellung nahm. Sie
beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Mit Replik vom 18. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft hat mit einer ergänzenden
Stellungnahme vom 7. Februar 2022 dupliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung
und Beschlagnahme offen (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263
StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1
StPO). Die Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen
mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl. Art. 384
lit. c StPO; Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011,
N 442; Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 384
N 4). Bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend
schriftlich eröffnet werden, wird die Frist erst durch die Aushändigung der
schriftlichen Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu
beachten ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen
Befehls nicht zur Ungültigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer
1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; Zimmerlin,
in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 199
N 4).
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle
vom 27. September 2021, welche gemäss Beschwerdebegründung aufzuheben
seien. Der Beschwerdeführer hat die schriftlichen Befehle am 27. September
2021.
erhalten und damit die Beschwerde mit Eingabe vom 7. Oktober 2021
fristgerecht eingereicht.
1.3
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids
noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der
Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe
nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es
zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3,
BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom
1.
Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon,
a.a.O., N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur
Beurteilung bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird
(vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE
VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon,
a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden
sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2
mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen
zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde
ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6;
AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).
Nach der Praxis
des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche
Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1,
135.
I 79 E. 1.1; BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6,
1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom
31.
Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon,
a.a.O., N 245).
1.3.1
In
Bezug auf die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen wurde die Aufhebung der
Hausdurchsuchungen und die Entfernung aller diesbezüglich erhobener Beweise aus
den Akten beantragt. Die angefochtenen Hausdurchsuchungen waren im Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen, weshalb es dem
Beschwerdeführer diesbezüglich unbestrittenermassen an einem aktuellen
Interesse an der Aufhebung oder Änderung ihrer Anordnungen fehlt (vgl.
BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69; TPF 2004 34 E. 2.2;
BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Gemäss bundesstrafgerichtlicher
Rechtsprechung dränge sich eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchungen
in dieser Phase nicht auf, da die von der Rechtsprechung dafür entwickelten
vorgenannten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt seien
(TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2). So sei die
angefochtene Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bestehe an
deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse
(TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2; BStGer
BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2). Da keine Zwangsmassnahmen
mehr im Gange seien, könne auf Feststellungsanträge mangels eines aktuellen und
praktischen Interesses nicht eingetreten werden (BStGer BB.2013.173 vom
24.
Januar 2014 E. 1.3.2).
Den Betroffenen
steht nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts dagegen im
weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (BGer 1B_360/2013 vom
24.
März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August
2012.
E. 2). So könne die Frage, ob die Durchsuchungen rechtens waren, in
einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme
geprüft werden. Für separate Feststellungen bestehe in der Regel kein rechtlich
geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2;
vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2).
Dem
Beschwerdeführer fehlte es bezüglich den Hausdurchsuchungen an einem aktuellen
Rechtschutzinteresse und eine ausnahmsweise Überprüfung drängt sich aus den
genannten Gründen nicht auf.
1.3.2
Bei
Wegfallen des Rechtsschutzinteresses für ein Eintreten auf eine Beschwerde
gegen die Hausdurchsuchungen wird demgegenüber von einzelnen Stimmen im
Schrifttum einzig verlangt, dass die Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Zur Begründung
wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem
Haftbeschwerdeverfahren verwiesen, wonach auf eine Beschwerde trotz fehlenden
aktuellen Interesses einzutreten sei, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich
sei (vgl. Keller, a.a.O., Art. 244
StPO N 16; hierzu auch AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4;
jeweils mit Hinweisen).
Vorliegend zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten
Rechte verletzt sein sollen. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch
nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Privat- und
Familienleben einer Person sowie ihre Wohnung. Sollte diesbezüglich ein
Eingriff vorliegen, so wäre dieser gerechtfertigt im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK: Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, die
Strafverfolgung stellt ein legitimes Ziel für den allfälligen Eingriff dar (Wildhaber/Breitenmoser, in:
Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Köln 2019, Art. 8 EMRK N 621) und der
etwaige Eingriff ist verhältnismässig, insbesondere weil die Rechtsgüter des
Beschwerdeführers durch die Hausdurchsuchungen – wie von der Staatsanwaltschaft
in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 richtigerweise festgehalten – nicht
stark beeinträchtigt worden sind und das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung überwiegt. Folglich ist ein Eintreten trotz fehlenden aktuellen
Interesses vorliegend ausgeschlossen.
1.3.3
Auf
die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen kann folglich mangels
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.
1.4
1.4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Hausdurchsuchungen auch die
Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des beschlagnahmten
Mobiltelefons. Mit Antrag vom 27. September 2021 forderte der Beschwerdeführer
vorab die Siegelung des Mobiltelefons. Vorliegend ist zu prüfen, welche Folgen
sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Erhebung der
vorliegenden Beschwerde auch die Siegelung des bei der Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Mobiltelefons verlangt hat.
1.4.2
Die
StPO-Beschwerde ist gegen eine Beschlagnahme zulässig, soweit diesbezüglich
nicht mit dem Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den
Geheimnisschutz geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften
nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde
vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3; Graf,
Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, a.a.O., Art. 248 N 12;
Thormann/Brechbühl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE
BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem
Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom
20.
August 2019 E. 1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der
Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens breit zu fassen. Sämtliche Einwände
gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es der
berechtigten Person letztlich darum geht, die Einsichtnahme der
Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu
verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013
vom 24. März 2014 E. 2.2). Werden neben dem Geheimnisschutz weitere
akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die
Unverhältnismässigkeit des Vorgehens vorgebracht, sind diese folglich ebenfalls
im Siegelungsverfahren zu beurteilen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November
2016.
E. 1.3; AGE BES.2017.85 vom 5. Dezember 2018 E. 1.4.3; Graf, a.a.O., S. 553, 565).
Hingegen ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person
ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht,
die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen (BGer 1B_351/2016
vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweigert die
Staatsanwaltschaft die Siegelung oder weigert sie sich trotz verpasster Frist
zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO),
die Aufzeichnungen oder Gegenstände herauszugeben, kann wegen
Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO; Keller, a.a.O., Art. 248
N 13; Guidon, a.a.O.,
N 139).
1.4.3
Vorliegend
wurden weder im vorsorglichen Siegelungsantrag vom 27. September 2021
noch in den Beschwerdebegründungen Argumente des Geheimnisschutzes vorgebracht.
Dispositiv
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde demnach bezüglich dem
Mobiltelefon richtigerweise die strafprozessuale Beschwerde erhoben (BGer
1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete
darauf, einen Entsiegelungsantrag zu stellen und dem Beschwerdeführer wurde im
Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2021 das Mobiltelefon einschliesslich
Ladekabel wieder ausgehändigt. Spätestens in diesem Zeitpunkt ist das
Rechtsschutzinteresse bezüglich dem sichergestellten Mobiltelefon weggefallen.
Fällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der
Beschwerde (AGE BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204
vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon,
a.a.O., N 554). In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren somit
abzuschreiben.
1.5 Neben
der Herausgabe des Mobiltelefons fordert der Beschwerdeführer auch die
Herausgabe der beschlagnahmten Positionen 1102 und 1108, wobei es sich um die
Substanzen Genotropin, Tamoxifen und Sustanon handelt. Die Staatsanwaltschaft
hatte diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen einem
Verstoss gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) eingeleitet (act.
9, S. 199). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 an die
Stiftung Antidoping Schweiz (act. 9, S. 211) wurden gestützt auf Art. 20
SpoFöG sämtliche Substanzen der Stiftung Antidoping Schweiz zur weiteren
Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung zugestellt. Begründet wird dies
mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 22
Abs. 4 SpoFöG eingestellt werde. Damit wurden die Substanzen ab diesem Moment nicht
mehr als Beweismittel im Strafverfahren nach StPO verwendet, was dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bekannt ist. Der
Beschwerdeführer kann im Rahmen des durch die Stiftung Antidoping Schweiz
geführten Verwaltungsverfahren seine Interessen wahrnehmen. Das
Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren ist damit nachträglich
weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt ebenfalls
abzuschreiben ist.
1.6 Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde im Punkt der beantragten Aufhebung des Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehls vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...] (Geschäftsräumlichkeiten
des Beschwerdeführers) aufgrund obenstehender Ausführungen nicht einzutreten.
An dieser Lokalität kam es zu keiner Beschlagnahme und die Aktualität des
Rechtsschutzinteressens an der Durchsuchung war bereits im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. In Bezug auf den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...]
(Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers) sind die beantragten Forderungen des
Beschwerdeführers differenziert zu behandeln. Auf die Beschwerde im Punkt der
Aufhebung der Hausdurchsuchung ist aus selbigem Grund wie bei den
Geschäftsräumlichkeiten nicht einzutreten. Im Punkt der Herausgabe des
beschlagnahmten Mobiltelefons und der beschlagnahmten Substanzen ist die
Beschwerde auf Grund des nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzinteressens
abzuschreiben. Bezüglich der verbleibenden Anträge des Beschwerdeführers auf
die Vernichtung der restlichen beschlagnahmten Positionen, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 27.
September 2021 für seine Wohnräumlichkeiten und der Herausgabe des
Mobiltelefons und der genannten Substanzen zusätzlich die Vernichtung der
restlichen beschlagnahmten Positionen (1101, 1103, 1104, 1105, 1106 und 1109),
wobei es sich um Betäubungsmittelrückstände handelt. Der Beschwerdeführer wirft
der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht eine ungenügende Begründung des Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehls vor (act. 2, S. 3). Zudem wird die Kopplung des
Beschlagnahmebefehls mit dem Durchsuchungsbefehl (act. 2, S. 6) und damit die
zeitgleiche Durchsuchung und Beschlagnahme (act. 2, S. 7) kritisiert. Ebenfalls
fehle die Dringlichkeit, welche die mündliche Anordnung des Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehls rechtfertige (act. 7 S. 2). Des Weiteren sei ein nicht
entzifferbares Kürzel auf dem schriftlich bestätigten Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl für die Wohnräumlichkeiten (act. 7, S. 1). Letztlich seien
die in der Wohnung anwesenden Personen vor der ersten Befragung durch die
Polizei nicht über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren informiert
worden (act. 7, S. 2) und der Bericht der Staatsanwaltschaft über die
Hausdurchsuchung (act. 5, S. 25), worin die Information der Beteiligten über
die Rechte und Pflichten im Strafverfahren vermerkt sei, sei falsch und sei dem
Beschwerdeführer nicht zur Berichtigung und Unterzeichnung vorgelegt worden
(act. 10, S. 2).
2.2 Auf
die Rüge des nicht entzifferbaren Kürzels auf dem schriftlich bestätigten
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die Wohnräumlichkeiten (act. 7, S.
1) ist nicht weiter einzugehen, da das Kürzel oberhalb des Namens des
zuständigen Staatsanwaltes aufzufinden ist und damit als seine Unterschrift
verstanden werden kann.
Die Rügen
bezüglich der anfänglich fehlenden Informationen über das Strafverfahren und
des falschen Berichts der Staatsanwaltschaft über die Hausdurchsuchung sind in
Bezug auf die vorliegende Beschwerde ebenfalls nicht vertieft zu behandeln, da
bereits mit dem Notruf von Frau B____ und der angetroffenen Situation, die
Dringlichkeit und der hinreichende Tatverdacht vorhanden waren, sodass nicht
auf die Aussagen aus der ersten Befragung zurückgegriffen werden muss. Zudem
ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass Berichte der Staatsanwaltschaft über
Verfahrenshandlungen den betroffenen Personen zur Bestätigung und
Unterzeichnung vorzulegen sind.
2.3
2.3.1 Die
Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist zum anderen in
Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die
Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was
bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck
kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem
Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt
oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht
mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der
Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb
die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und
Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft
Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).
Zwar ist dem
Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die Begründung
für äusserst rudimentär hält. Gleichwohl hat sie ihren Zweck erfüllt.
Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der Staatsanwaltschaft in
grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird, welches alle
gesetzlich vorgesehenen Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu
Beginn klar ist, welcher der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung
sämtlicher gesetzlich vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263
N 62; AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.3, BES.2013.50
vom 6. August 2013). Schliesslich kann sich die Strafbehörde vor der Durchführung
einer Durchsuchung nur überlegen, welcher Beschlagnahmegrund aufgrund des
Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation eventuell greifen könnte, da sie nicht
im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was sie überhaupt finden wird (zum Ganzen
auch AGE BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.2).
Ohnehin handelt
es sich bei den Anforderungen an die Begründung einer
Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO um eine
Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung kann nachträglich, insbesondere auch im
Beschwerdeverfahren, geheilt werden und führt damit nicht zwingend zu einer
Aufhebung der Beschlagnahme (AGE BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.5,
BES.2015.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4 m.w.H.).
Mit der
Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 (act. 8) macht die Staatsanwaltschaft
deutlich, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel gemäss Art. 263
lit. a StPO im Verfahren wegen Wiederhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz verwendet werden. Somit ist spätestens zu diesem
Zeitpunkt eine präzisere Begründung der Beschlagnahme ergangen.
2.3.2 Die
Verfügungsart des kombinierten Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehls kommt in der Praxis häufig zur Anwendung (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263
N 64). Sie kommt nur in Betracht, wenn die zu beschlagnahmenden Objekte
bereits eindeutig individualisiert sind (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 263 N 23). Insbesondere bei beweisrelevanten Daten ist dies
selten der Fall, da zuerst der Datenträger durchsucht werden muss, um die
Beweisrelevanz festzustellen (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 23). Vorliegend wurde die Hausdurchsuchung
mündlich angeordnet und erst nachträglich mit einer schriftlichen Verfügung
bestätigt. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände waren in der angefochtenen
Verfügung deshalb bereits eindeutig individualisiert und im Verzeichnis beschlagnahmter
Gegenstände aufgelistet. Wie obenstehend erläutert (vgl. E. 1.6), konnte
lediglich für die Beschwerde gegen die beschlagnahmten
Betäubungsmittelrückstände ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejaht werden,
weshalb an dieser Stelle nicht weiter auf die Eigenheiten der Durchsuchung und
Beschlagnahme von Aufzeichnungen eingegangen wird. Im Punkt der beschlagnahmten
Betäubungsmittelrückstände durfte der angefochtene Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl somit in kombinierter Weise verfügt werden.
2.4 In
dringenden Fällen kann eine Beschlagnahme mündlich angeordnet werden, muss aber
nachträglich schriftlich bestätigt werden (Art. 263 Abs. 2 StPO).
Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass ein Gegenstand
abhandenkommen könnte (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 263 N 62; Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 25). Dies ist insbesondere bei einer
überraschenden Kenntnisnahme eines Strafverfahrens durch den Beschuldigten und
dem Eintreten der Gefahr der Vernichtung oder des Versteckens von zu
beschlagnahmenden Objekten der Fall (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 25).
Die
Voraussetzung der Dringlichkeit zur Ausstellung eines mündlichen
Beschlagnahmebefehls war vorliegend gegeben, denn der Beschwerdeführer hatte
sich gemäss dem Notruf von B____ (Ausrückbericht der Staatsanwaltschaft vom
27. September 2021) mit einem Block Kokain von der Wohnung entfernt. Es
bestand somit die Gefahr, dass auch weitere mögliche Beweismittel, wie die
Betäubungsmittelrückstände, weggeschafft würden. Zudem wurde der
Beschlagnahmebefehl umgehend schriftlich bestätigt und noch am selben Tag dem
Beschwerdeführer ausgehändigt (act. 1). Gar eine ausbleibende schriftliche
Bestätigung hätte keine Aufhebung der Beschlagnahme zur Folge, da es sich auch
hier um eine Ordnungsvorschrift handelt (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 25).
2.5 Formelle
Mängel bei der Ausstellung des Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls für die
Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers oder eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, die zu einer Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung führen könnten,
liegen folglich nicht vor.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Vernichtung der restlichen
beschlagnahmten Positionen (Betäubungsmittelrückstände). Er rügt in seiner
ergänzenden Beschwerdebegründung (act. 7, S. 2) in erster Linie den fehlenden
hinreichenden Tatverdacht.
3.2 Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und
Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie
voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur
Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.
c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung
einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände
im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO
genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 4, 12 und 22). Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder
strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten
Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das
Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in
Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer
BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom
11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend
kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden,
wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1
StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
3.3 Vorliegend
dienen die beschlagnahmten Betäubungsmittelrückstände dem Nachweis der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) durch den
Beschwerdeführer. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus der Anzeige von
Frau B____ in der Nacht vom 27. September 2021. Die Sicherstellung der
Betäubungsmittelrückstände in der Wohnung des Beschwerdeführers bestätigte den
anfänglichen Verdacht entsprechend. Die Beschlagnahmen sind daher nicht zu
beanstanden.
3.4 Die
materiellen Voraussetzungen einer Beschlagnahme sind bezüglich den
beschlagnahmten Betäubungsmittelrückständen erfüllt. Somit ist die Beschwerde
in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu
tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In den Punkten betreffend das
beschlagnahmte Mobiltelefon (Pos. 1102) und die beschlagnahmten Substanzen
(Pos. 1107 und 1108) wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
In den übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit auf sie einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a. o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.