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Entscheid

BES.2021.12

Widerruf der amtlichen Verteidigung

31. Mai 2021Deutsch9 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.12

ENTSCHEID

vom 31.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 12. Januar 2021

betreffend Widerruf der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete ein Strafverfahren gegen A____

(Beschwerdeführerin) wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer

Amtshandlung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Mit

Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde die Advokatin [...] von der

Staatsanwaltschaft, rückwirkend per 12. November 2020, als amtliche

Verteidigerin eingesetzt. Nur einen Monat später widerrief der zwischenzeitlich

neu eingesetzte Staatsanwalt die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom

12. Januar 2021.

Gegen den Widerruf

der amtlichen Verteidigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

25. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die

kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021.

Eventualiter sei ihr für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerde wurde der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2021 zur Stellungnahme

zugestellt. Gleichzeitig ersuchte die Verfahrensleiterin um Einreichung der

Akten. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft

vernehmen. Dabei verlangte sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte der Beschwerdeführerin

die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Februar

2021 zu und bewilligte ihr die amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 25. März

2021 sinngemäss an ihren Anträgen fest, ebenso die Staatsanwaltschaft mit

Duplik vom 8. April 2021.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist

somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu

prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung zu Recht widerrufen wurde.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete den Widerruf der amtlichen Verteidigung in ihrer

Verfügung vom 12. Januar 2021 damit, dass der Grund für die amtliche Verteidigung

dahingefallen sei. Da die Höhe der zu erwartenden Sanktion klar unter der

Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StPO liege, sei die Verteidigung

der Beschwerdeführerin nicht mehr geboten (act. 1). Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren führte die Staatsanwaltschaft dazu weiter aus, dass am einstigen

Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht festgehalten werde und daher

offensichtlich ein Bagatellfall vorliege (act. 4).

2.2

Demgegenüber

erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung

nach wie vor als erfüllt. An der Sachlage habe sich in der Zeit zwischen der

Bewilligung der amtlichen Verteidigung und deren Widerruf nichts Wesentliches geändert.

Die einzige Änderung habe im Wechsel des Staatsanwalts bestanden. Dies stelle jedoch

keinen gültigen Widerrufsgrund gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO dar. Ohne den

Tatvorwurf des Landfriedensbruchs eingestellt beziehungswiese nicht an die Hand

genommen zu haben, könne der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handle

sich um einen Bagatellfall, nicht gefolgt werden. Eine entsprechende

(teilweise) Einstellungs- beziehungsweise Nichtanhandnahmeverfügung sei bis

dato jedoch nicht ergangen (act. 2 S. 5 f.; act. 6). Indem

die Staatsanwaltschaft innerhalb nur eines Monats die amtliche Verteidigung

bewilligt und ohne Veränderung der Sachlage widerrufen habe, verstosse sie

zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot.

Weiter verletze die Staatsanwaltschaft mit dieser Vorgehensweise auch das Gebot

der Rechtssicherheit (act. 2 S. 6 f.).

2.3

2.3.1

Die

Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine

amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich

geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die

beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt nach

Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine

Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120

Tagessätzen zu erwarten ist (vgl. AGE BES.2018.151 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2).

Gemäss

Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn

der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Bei der unentgeltlichen

Verteidigung vermag entweder das Wegfallen der Bedürftigkeit oder eine Änderung

in der relativen Schwere der Anschuldigung oder der Kompliziertheit in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Widerruf zu begründen (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 134 N 5).

2.3.2

Die

Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass der blosse Wechsel eines

Staatsanwaltes beziehungsweise die rein subjektive, andere Einschätzung des

Falles durch einen neuen Staatsanwalt bei exakt gleichem Sachverhalt und

gleichen Tatvorwürfen einen Widerruf grundsätzlich nicht zu rechtfertigen

vermag. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021

zeigt aber, dass sich die Situation im vorliegenden Fall auch objektiv

verändert hat: Mit der Feststellung des neuen Staatsanwalts, es werde am

Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht mehr festgehalten, ist die Schwere der

Anschuldigung nicht mehr dieselbe wie noch im Zeitpunkt der Bewilligung der

amtlichen Verteidigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich

diese Änderung nicht aus einer Einstellungs- beziehungsweise

Nichtanhandnahmeverfügung ergeben, zumal bei der Beurteilung, ob eine

Verteidigung nach Art. 132 Abs. 3 StPO geboten erscheint,

naheliegenderweise primär auf die entsprechenden Vorstellungen der

Staatsanwaltschaft abzustellen ist (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 132 N 14). Die nunmehr erfolgte

Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass vom Vorwurf des Landfriedensbruchs abgesehen

worden sei, muss in dieser Hinsicht also genügen. Ein Widerruf der amtlichen

Verteidigung ist somit grundsätzlich möglich und vorliegend auch zu Recht

erfolgt, da die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung

angesichts der neuen Umstände nicht mehr gegeben sind (vgl. E. 2.3.3). Es

ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Ergreifen des Rechtsmittels jedoch

zugute zu halten, dass die ursprüngliche Begründung des Widerrufs der amtlichen

Verteidigung äusserst knapp ausfiel und ihr der Grund für die Neubeurteilung

erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl.

E. 3).

2.3.3

Bei

der Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt, ist nicht die abstrakte Strafdrohung

der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164

E. 3.3 S. 173; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 132 N 19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober

2015.

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, ist dabei primär

auf die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des

Gerichts abzustellen (vgl. E. 2.3.2). Da der Tatvorwurf des

Landfriedensbruchs mit Abstand der schwerste war und dieser nun weggefallen

ist, geht die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Bagatelldelikt im Sinne von

Art. 132 Abs. 3 StPO aus. Der Beschwerdeführerin werden offenbar nur

noch geringfügigere Delikte vorgeworfen, wobei sie bei einer Verurteilung

gemäss den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft mit Sanktionen «klar unter der

Bagatellgrenze» zu rechnen habe (act. 4 S. 2). Der Grund für die

amtliche Verteidigung ist somit dahingefallen. Dass in Bezug auf die

verbleibenden Delikte Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher

Hinsicht bestehen, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung erfordern

würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Da der

Widerruf der amtlichen Verteidigung somit zu Recht erfolgte, sind auch keine

Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchsverbot

oder das Gebot der Rechtssicherheit ersichtlich.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei ist jedoch der Umstand zu

berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft erst mit der Vernehmlassung im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine nachvollziehbare Begründung

des Widerrufs der amtlichen Verteidigung nachlieferte. Es ist somit

verständlich, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben hat.

Umständehalber ist daher auf die Erhebung von Kosten für das

Beschwerdeverfahren zu verzichten. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

25.

Februar 2021 die amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren gewährt wurde, ist ihre Verteidigerin gemäss eingereichter

Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das

Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das

Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Vertreterin der

Beschwerdeführerin, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von

CHF 1'034.– und ein Auslagenersatz von CHF 22.10, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 81.30, insgesamt somit CHF 1'137.40.–, aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).