BES.2021.12
Widerruf der amtlichen Verteidigung
31. Mai 2021Deutsch9 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.12
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Januar 2021
betreffend Widerruf der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete ein Strafverfahren gegen A____
(Beschwerdeführerin) wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer
Amtshandlung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Mit
Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde die Advokatin [...] von der
Staatsanwaltschaft, rückwirkend per 12. November 2020, als amtliche
Verteidigerin eingesetzt. Nur einen Monat später widerrief der zwischenzeitlich
neu eingesetzte Staatsanwalt die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom
12. Januar 2021.
Gegen den Widerruf
der amtlichen Verteidigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
25. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die
kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021.
Eventualiter sei ihr für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerde wurde der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2021 zur Stellungnahme
zugestellt. Gleichzeitig ersuchte die Verfahrensleiterin um Einreichung der
Akten. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft
vernehmen. Dabei verlangte sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte der Beschwerdeführerin
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Februar
2021 zu und bewilligte ihr die amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 25. März
2021 sinngemäss an ihren Anträgen fest, ebenso die Staatsanwaltschaft mit
Duplik vom 8. April 2021.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu
prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung zu Recht widerrufen wurde.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete den Widerruf der amtlichen Verteidigung in ihrer
Verfügung vom 12. Januar 2021 damit, dass der Grund für die amtliche Verteidigung
dahingefallen sei. Da die Höhe der zu erwartenden Sanktion klar unter der
Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StPO liege, sei die Verteidigung
der Beschwerdeführerin nicht mehr geboten (act. 1). Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren führte die Staatsanwaltschaft dazu weiter aus, dass am einstigen
Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht festgehalten werde und daher
offensichtlich ein Bagatellfall vorliege (act. 4).
2.2
Demgegenüber
erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung
nach wie vor als erfüllt. An der Sachlage habe sich in der Zeit zwischen der
Bewilligung der amtlichen Verteidigung und deren Widerruf nichts Wesentliches geändert.
Die einzige Änderung habe im Wechsel des Staatsanwalts bestanden. Dies stelle jedoch
keinen gültigen Widerrufsgrund gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO dar. Ohne den
Tatvorwurf des Landfriedensbruchs eingestellt beziehungswiese nicht an die Hand
genommen zu haben, könne der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handle
sich um einen Bagatellfall, nicht gefolgt werden. Eine entsprechende
(teilweise) Einstellungs- beziehungsweise Nichtanhandnahmeverfügung sei bis
dato jedoch nicht ergangen (act. 2 S. 5 f.; act. 6). Indem
die Staatsanwaltschaft innerhalb nur eines Monats die amtliche Verteidigung
bewilligt und ohne Veränderung der Sachlage widerrufen habe, verstosse sie
zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot.
Weiter verletze die Staatsanwaltschaft mit dieser Vorgehensweise auch das Gebot
der Rechtssicherheit (act. 2 S. 6 f.).
2.3
2.3.1
Die
Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine
amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich
geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt nach
Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120
Tagessätzen zu erwarten ist (vgl. AGE BES.2018.151 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2).
Gemäss
Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn
der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Bei der unentgeltlichen
Verteidigung vermag entweder das Wegfallen der Bedürftigkeit oder eine Änderung
in der relativen Schwere der Anschuldigung oder der Kompliziertheit in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Widerruf zu begründen (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 134 N 5).
2.3.2
Die
Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass der blosse Wechsel eines
Staatsanwaltes beziehungsweise die rein subjektive, andere Einschätzung des
Falles durch einen neuen Staatsanwalt bei exakt gleichem Sachverhalt und
gleichen Tatvorwürfen einen Widerruf grundsätzlich nicht zu rechtfertigen
vermag. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021
zeigt aber, dass sich die Situation im vorliegenden Fall auch objektiv
verändert hat: Mit der Feststellung des neuen Staatsanwalts, es werde am
Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht mehr festgehalten, ist die Schwere der
Anschuldigung nicht mehr dieselbe wie noch im Zeitpunkt der Bewilligung der
amtlichen Verteidigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich
diese Änderung nicht aus einer Einstellungs- beziehungsweise
Nichtanhandnahmeverfügung ergeben, zumal bei der Beurteilung, ob eine
Verteidigung nach Art. 132 Abs. 3 StPO geboten erscheint,
naheliegenderweise primär auf die entsprechenden Vorstellungen der
Staatsanwaltschaft abzustellen ist (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 132 N 14). Die nunmehr erfolgte
Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass vom Vorwurf des Landfriedensbruchs abgesehen
worden sei, muss in dieser Hinsicht also genügen. Ein Widerruf der amtlichen
Verteidigung ist somit grundsätzlich möglich und vorliegend auch zu Recht
erfolgt, da die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung
angesichts der neuen Umstände nicht mehr gegeben sind (vgl. E. 2.3.3). Es
ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Ergreifen des Rechtsmittels jedoch
zugute zu halten, dass die ursprüngliche Begründung des Widerrufs der amtlichen
Verteidigung äusserst knapp ausfiel und ihr der Grund für die Neubeurteilung
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl.
E. 3).
2.3.3
Bei
der Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt, ist nicht die abstrakte Strafdrohung
der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164
E. 3.3 S. 173; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 132 N 19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober
2015.
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, ist dabei primär
auf die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des
Gerichts abzustellen (vgl. E. 2.3.2). Da der Tatvorwurf des
Landfriedensbruchs mit Abstand der schwerste war und dieser nun weggefallen
ist, geht die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Bagatelldelikt im Sinne von
Art. 132 Abs. 3 StPO aus. Der Beschwerdeführerin werden offenbar nur
noch geringfügigere Delikte vorgeworfen, wobei sie bei einer Verurteilung
gemäss den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft mit Sanktionen «klar unter der
Bagatellgrenze» zu rechnen habe (act. 4 S. 2). Der Grund für die
amtliche Verteidigung ist somit dahingefallen. Dass in Bezug auf die
verbleibenden Delikte Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht bestehen, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung erfordern
würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Da der
Widerruf der amtlichen Verteidigung somit zu Recht erfolgte, sind auch keine
Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchsverbot
oder das Gebot der Rechtssicherheit ersichtlich.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei ist jedoch der Umstand zu
berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft erst mit der Vernehmlassung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine nachvollziehbare Begründung
des Widerrufs der amtlichen Verteidigung nachlieferte. Es ist somit
verständlich, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben hat.
Umständehalber ist daher auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren zu verzichten. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25.
Februar 2021 die amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren gewährt wurde, ist ihre Verteidigerin gemäss eingereichter
Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das
Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Vertreterin der
Beschwerdeführerin, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1'034.– und ein Auslagenersatz von CHF 22.10, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 81.30, insgesamt somit CHF 1'137.40.–, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).