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Entscheid

BES.2021.120

Akteneinsicht

23. Februar 2022Deutsch12 min

Sicherheitshaft. Am 24. Juni 2021 sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt u.a. des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.120

ENTSCHEID

vom

23. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 16. September 2021

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____(Beschwerdeführer)

befindet sich seit seiner Festnahme am 10. März 2020 in Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft. Am 24. Juni 2021 sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt u.a. des

mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung (qualifiziert) und der mehrfachen

Förderung der Prostitution schuldig und verurteilte ihn zu 3 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer

Busse von CHF 500.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beschwerdeführer

für 7 Jahre des Landes.

Gegen dieses

Urteil meldete der Beschwerdeführer umgehend Berufung an. Ausserdem erhob er am

4. Juli 2021 Beschwerde wegen angeblich unvollständiger Akteneinsicht, auf die

das Appellationsgericht mit Entscheid vom 19. August 2021 mangels Legitimation

nicht eintrat.

Im September

2021 machte der Beschwerdeführer in mehreren weiteren Eingaben an die

vorsitzende Strafgerichtspräsidentin erneut geltend, er habe nicht vollständig

Einsicht in die Verfahrensakten erhalten und ihm sei vollständige Akteneinsicht

zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte, die fehlenden Dokumente seien bei

der Staatsanwaltschaft einzufordern und ergänzend zu den Akten zu nehmen (Eingabe

vom 3. September 2021, act. 3, S. 3). Eventualiter ersuchte er um Erlass

eines beschwerdefähigen Entscheids (Eingabe vom 14. September 2021, act. 3, S.

2).

Am 16. September

2021 teilte die zuständige Strafgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer mit, dass

die schriftliche Begründung des Urteils vom 24. Juni 2021 noch im selben Monat

fertiggestellt und der Fall in Kürze an das Appellationsgericht überwiesen

werde. Das Gericht verfügte, die zahlreichen Eingaben mit Anträgen würden zu

Handen des Appellationsgerichts gesammelt, damit dieses im Rahmen des

Berufungsverfahrens darüber entscheiden könne.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 Beschwerde

an das Appellationsgericht. Obwohl er sowohl im Straf- als auch im Berufungsverfahren

amtlich verteidigt war bzw. ist (durch [...] bzw. [...]), reichte er die

Beschwerde persönlich ein. Er macht in seiner Eingabe die «Unterlassung und

Wegweisung der Bearbeitung von gestellten Anträgen» (Beschwerde, act. 2, S. 2) geltend

und fordert, das Strafgericht sei anzuweisen, die Anträge fortlaufend und

zeitnah zu bearbeiten und soweit nötig eine beschwerdefähige Verfügung zu

erlassen. Weiter sei anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf

schriftliche Eingaben zu gewähren sei. Schliesslich ersucht der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Das

Einzelgericht des Appellationsgerichts überwies die Beschwerde am 13. Oktober

2021 zur Stellungnahme an die zuständige Präsidentin des Strafgerichts. Diese

liess sich am 29. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten vernehmen.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Das

Appellationsgericht sandte die Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin zur

allfälligen Replik bis zum 6. Dezember 2021 an den Beschwerdeführer. Dieser verzichtete

auf eine Replik.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der relevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen,

Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Ausnahme

von verfahrensleitenden Entscheiden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur

Beurteilung von Beschwerden zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO

mit freier Kognition urteilt.

1.2

Mittels

Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO u.a. Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung gerügt werden. Solche Beschwerden sind nach Art. 396 Abs. 2

StPO grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden. In Bezug auf die

Rechtsverweigerung ist allerdings zu differenzieren: Bei ausdrücklich erklärter

Weigerung der Behörde (sog. «Negativverfügung») ist gemäss Lehre und

Rechtsprechung mit einem Fristenlauf zu rechnen (BGer 1A.314/2000 vom 5. März

2001.

E. 2c; Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9). Die Beschwerde muss in diesen Fällen

innerhalb der regulären Frist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) seit der

mündlichen oder schriftlichen Mitteilung erhoben werden. Vorliegend beziehen

sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 16. September 2021. Diese

«Nichtverfügung» wurde dem Beschwerdeführer gemäss dessen eigener

handschriftlicher Notiz (act. 1) am 21. September 2021 zugestellt, so dass die

zehntägige Beschwerdefrist am 3. Oktober endete. Die Beschwerde datiert erst

vom 8. Oktober und wurde somit, was die Rüge der Rechtsverweigerung angeht, zu

spät erhoben. Soweit Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde

rechtzeitig erfolgt, da diese Rüge jederzeit erhoben werden kann.

1.3

Weiter

stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung

legitimiert ist. Dies setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person

durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das

heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids

noch aktuell sein (Lieber, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N7 und 13).

Der

Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihn für sein

Akteneinsichtsgesuch an das Berufungsgericht verwiesen hat (Rechtsverweigerung)

und dass ihm die Urteilsbegründung erst rund vier Monate nach der

Hauptverhandlung zugestellt wurde (Rechtsverzögerung).

Die Einsicht in

die Verfahrensakten war für den Beschwerdeführer im September 2021 unter

Umständen wichtig im Hinblick auf die damals noch ausstehende Eingabe der

Berufungserklärung. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer

auch nach der Hauptverhandlung ausnahmsweise abermals Akteneinsicht gewährt worden

war, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert erscheint.

Selbst wenn die eingesehenen Akten unvollständig gewesen wären, wäre ein

gutheissender Beschwerdeentscheid nicht geeignet, die tatsächliche oder

rechtliche Position des Beschwerdeführers zu beeinflussen, da dieser inzwischen

Berufung erklärt hat und der Fall am Berufungsgericht hängig ist. Dieses wird

im Rahmen des Berufungsverfahrens auch über die Anträge auf Akteneinsicht

befinden. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung rügt, fehlt ihm

folglich die Beschwerdelegitimation.

In Bezug auf die

behauptete Rechtsverzögerung ist festzuhalten, dass das begründete Urteil dem

Beschwerdeführer letztlich mit Begleitbrief vom 13. Oktober 2021 zugestellt

wurde. Der Beschwerdeführer besitzt dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der

Behandlung seiner Beschwerde betreffend die behauptete Rechtsverzögerung. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Verfassungsanspruch

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ohne weiteres eine

entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse

nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; 6B_411/2015

und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, AGE BES.2016.164 vom

17.

November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).

1.4

Nach

dem Gesagten wird auf die Beschwerde bezüglich Rechtsverzögerung eingetreten,

während auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde aus formellen Gründen nicht

einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass das am 24. Juni 2021 vom Strafgericht gefällte

Urteil (im Zeitpunkt seiner Eingabe) noch nicht schriftlich begründet vorlag.

Er erblickt darin einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss

Art. 5 StPO und unterstreicht, ihm sei in der angefochtenen Verfügung

die Fertigstellung der Begründung bis Ende September in Aussicht gestellt

worden. Die Strafgerichtspräsidentin hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen,

die schriftliche Urteilsbegründung sei wie angekündigt Ende September

fertiggestellt worden. Die Übermittlung an das Appellationsgericht habe sich

dann jedoch infolge Kanzleivakanzen während der Herbstferienzeit um zwei Wochen

verzögert.

2.2

Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29

BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt

dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen

Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der

Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen

erscheint (Guidon, a. a. O., Art.

396.

StPO N 17 f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere

Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5

Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind

die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Die Beurteilung

der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und ist jeweils

aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere

in Fällen vor, in denen die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig

geblieben ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 5 N 9; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).

2.3

Gemäss

Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss,

innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der

Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Bei dieser Bestimmung

handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die das Beschleunigungsgebot

konkretisiert. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Sie kann allerdings ein Indiz

für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, insbesondere aufgrund

einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit

(BGer 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.3, 6B_731/2017 vom 16. November 2017

E. 3.3 m. w. H.; Brühschweiler,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 StPO N 9).

2.4

Vorliegend

erging das Urteil des Strafgerichts am 24. Juni 2021. Das ausgefertigte Urteil wurde

dem Appellationsgericht mit Begleitschreiben vom 15. Oktober 2021 zugesandt. Die

Ausfertigungsdauer lag mithin bei knapp 4 Monaten. Es trifft zwar zu, dass

damit die gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO massgebliche Frist von 60 Tagen

überschritten wurde. Allerdings ist im vorliegenden Fall angesichts dessen

Komplexität und des beträchtlichen Umfangs der Akten (14 Bände, davon 1 Band

nur Datenträger) sowie der Urteilsbegründung (56 Seiten) auf die vom Gesetz

ebenfalls statuierte Frist von 90 Tagen abzustellen. Dass diese Frist um rund

20.

Tage überschritten wurde, fällt nicht ins Gewicht. Eine nicht zu

rechtfertigende Periode der Untätigkeit der Behörden lag eindeutig nicht vor,

so dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde und die

Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen ist.

2.5

Lediglich

der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der

Rechtsverweigerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden wäre, sofern auf sie

eingetreten würde. Der Beschwerdeführer rügt die «Unterlassung und Wegweisung

der Bearbeitung von gestellten Anträgen» (Beschwerde, act. 2, S.2) und damit

einhergehend die Verletzung von Art. 109 StPO. Diese Rechtsnorm räumt den

Parteien die Möglichkeit ein, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren

einzuwirken (Hafner/Fischer, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 109 StPO N 2). Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern Art. 109 StPO vorliegend verletzt worden sein soll. Dass

der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Eingaben zu machen, hat er im Laufe

des Strafverfahrens unzählige Male unter Beweis gestellt. Ebenso häufig hat die

Instruktionsrichterin seinen Anträgen auf Akteneinsicht Folge geleistet und

sogar eine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingeholt. In ihrer

Entscheidung, die erneuten Anträge vom September 2021 an das Berufungsgericht zu

übergeben, kann ebenfalls keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Instruktionsrichterin die Eingaben

nicht «ohne Bearbeitung oder Entscheidung/Verfügung» (act. 2, S. 3) abgewiesen,

sondern an das Berufungsgericht übergeben. Dies kommt dem Entscheid gleich, dem

Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine erneute Akteneinsicht

mehr zu gewähren und stattdessen das Berufungsgericht über allfällige weitere Schritte

befinden zu lassen. Selbst wenn auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde

eingetreten worden wäre, wäre folglich auch sie abzuweisen gewesen.

3.

3.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29

Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet zwar jedem Betroffenen

ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum

Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige)

Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder

erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV

und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO

auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/‌2017 vom 7.

Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2; BES.2020.187

vom 26. November 2020 E. 4.2.2; BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3).

3.3

Nach

dem Gesagten erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend die Voraussetzungen

gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären.

Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) mit CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Die Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos, weshalb dem

Antrag auf Beigabe eines Verteidigers nicht stattgegeben werden kann.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

auf sie einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

RA [...] (amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren) z.K.

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.