BES.2021.120
Akteneinsicht
23. Februar 2022Deutsch12 min
Sicherheitshaft. Am 24. Juni 2021 sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt u.a. des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.120
ENTSCHEID
vom
23. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 16. September 2021
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
A____(Beschwerdeführer)
befindet sich seit seiner Festnahme am 10. März 2020 in Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft. Am 24. Juni 2021 sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt u.a. des
mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung (qualifiziert) und der mehrfachen
Förderung der Prostitution schuldig und verurteilte ihn zu 3 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer
Busse von CHF 500.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beschwerdeführer
für 7 Jahre des Landes.
Gegen dieses
Urteil meldete der Beschwerdeführer umgehend Berufung an. Ausserdem erhob er am
4. Juli 2021 Beschwerde wegen angeblich unvollständiger Akteneinsicht, auf die
das Appellationsgericht mit Entscheid vom 19. August 2021 mangels Legitimation
nicht eintrat.
Im September
2021 machte der Beschwerdeführer in mehreren weiteren Eingaben an die
vorsitzende Strafgerichtspräsidentin erneut geltend, er habe nicht vollständig
Einsicht in die Verfahrensakten erhalten und ihm sei vollständige Akteneinsicht
zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte, die fehlenden Dokumente seien bei
der Staatsanwaltschaft einzufordern und ergänzend zu den Akten zu nehmen (Eingabe
vom 3. September 2021, act. 3, S. 3). Eventualiter ersuchte er um Erlass
eines beschwerdefähigen Entscheids (Eingabe vom 14. September 2021, act. 3, S.
2).
Am 16. September
2021 teilte die zuständige Strafgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer mit, dass
die schriftliche Begründung des Urteils vom 24. Juni 2021 noch im selben Monat
fertiggestellt und der Fall in Kürze an das Appellationsgericht überwiesen
werde. Das Gericht verfügte, die zahlreichen Eingaben mit Anträgen würden zu
Handen des Appellationsgerichts gesammelt, damit dieses im Rahmen des
Berufungsverfahrens darüber entscheiden könne.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 Beschwerde
an das Appellationsgericht. Obwohl er sowohl im Straf- als auch im Berufungsverfahren
amtlich verteidigt war bzw. ist (durch [...] bzw. [...]), reichte er die
Beschwerde persönlich ein. Er macht in seiner Eingabe die «Unterlassung und
Wegweisung der Bearbeitung von gestellten Anträgen» (Beschwerde, act. 2, S. 2) geltend
und fordert, das Strafgericht sei anzuweisen, die Anträge fortlaufend und
zeitnah zu bearbeiten und soweit nötig eine beschwerdefähige Verfügung zu
erlassen. Weiter sei anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf
schriftliche Eingaben zu gewähren sei. Schliesslich ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Das
Einzelgericht des Appellationsgerichts überwies die Beschwerde am 13. Oktober
2021 zur Stellungnahme an die zuständige Präsidentin des Strafgerichts. Diese
liess sich am 29. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten vernehmen.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Das
Appellationsgericht sandte die Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin zur
allfälligen Replik bis zum 6. Dezember 2021 an den Beschwerdeführer. Dieser verzichtete
auf eine Replik.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der relevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen,
Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Ausnahme
von verfahrensleitenden Entscheiden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur
Beurteilung von Beschwerden zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition urteilt.
1.2
Mittels
Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO u.a. Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung gerügt werden. Solche Beschwerden sind nach Art. 396 Abs. 2
StPO grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden. In Bezug auf die
Rechtsverweigerung ist allerdings zu differenzieren: Bei ausdrücklich erklärter
Weigerung der Behörde (sog. «Negativverfügung») ist gemäss Lehre und
Rechtsprechung mit einem Fristenlauf zu rechnen (BGer 1A.314/2000 vom 5. März
2001.
E. 2c; Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9). Die Beschwerde muss in diesen Fällen
innerhalb der regulären Frist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) seit der
mündlichen oder schriftlichen Mitteilung erhoben werden. Vorliegend beziehen
sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 16. September 2021. Diese
«Nichtverfügung» wurde dem Beschwerdeführer gemäss dessen eigener
handschriftlicher Notiz (act. 1) am 21. September 2021 zugestellt, so dass die
zehntägige Beschwerdefrist am 3. Oktober endete. Die Beschwerde datiert erst
vom 8. Oktober und wurde somit, was die Rüge der Rechtsverweigerung angeht, zu
spät erhoben. Soweit Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde
rechtzeitig erfolgt, da diese Rüge jederzeit erhoben werden kann.
1.3
Weiter
stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist. Dies setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person
durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das
heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids
noch aktuell sein (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N7 und 13).
Der
Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihn für sein
Akteneinsichtsgesuch an das Berufungsgericht verwiesen hat (Rechtsverweigerung)
und dass ihm die Urteilsbegründung erst rund vier Monate nach der
Hauptverhandlung zugestellt wurde (Rechtsverzögerung).
Die Einsicht in
die Verfahrensakten war für den Beschwerdeführer im September 2021 unter
Umständen wichtig im Hinblick auf die damals noch ausstehende Eingabe der
Berufungserklärung. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer
auch nach der Hauptverhandlung ausnahmsweise abermals Akteneinsicht gewährt worden
war, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert erscheint.
Selbst wenn die eingesehenen Akten unvollständig gewesen wären, wäre ein
gutheissender Beschwerdeentscheid nicht geeignet, die tatsächliche oder
rechtliche Position des Beschwerdeführers zu beeinflussen, da dieser inzwischen
Berufung erklärt hat und der Fall am Berufungsgericht hängig ist. Dieses wird
im Rahmen des Berufungsverfahrens auch über die Anträge auf Akteneinsicht
befinden. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung rügt, fehlt ihm
folglich die Beschwerdelegitimation.
In Bezug auf die
behauptete Rechtsverzögerung ist festzuhalten, dass das begründete Urteil dem
Beschwerdeführer letztlich mit Begleitbrief vom 13. Oktober 2021 zugestellt
wurde. Der Beschwerdeführer besitzt dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der
Behandlung seiner Beschwerde betreffend die behauptete Rechtsverzögerung. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Verfassungsanspruch
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ohne weiteres eine
entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse
nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; 6B_411/2015
und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, AGE BES.2016.164 vom
17.
November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).
1.4
Nach
dem Gesagten wird auf die Beschwerde bezüglich Rechtsverzögerung eingetreten,
während auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde aus formellen Gründen nicht
einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass das am 24. Juni 2021 vom Strafgericht gefällte
Urteil (im Zeitpunkt seiner Eingabe) noch nicht schriftlich begründet vorlag.
Er erblickt darin einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss
Art. 5 StPO und unterstreicht, ihm sei in der angefochtenen Verfügung
die Fertigstellung der Begründung bis Ende September in Aussicht gestellt
worden. Die Strafgerichtspräsidentin hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen,
die schriftliche Urteilsbegründung sei wie angekündigt Ende September
fertiggestellt worden. Die Übermittlung an das Appellationsgericht habe sich
dann jedoch infolge Kanzleivakanzen während der Herbstferienzeit um zwei Wochen
verzögert.
2.2
Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29
BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt
dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen
Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen
erscheint (Guidon, a. a. O., Art.
396.
StPO N 17 f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere
Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5
Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind
die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Die Beurteilung
der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und ist jeweils
aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere
in Fällen vor, in denen die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig
geblieben ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 5 N 9; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).
2.3
Gemäss
Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss,
innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der
Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Bei dieser Bestimmung
handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die das Beschleunigungsgebot
konkretisiert. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Sie kann allerdings ein Indiz
für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, insbesondere aufgrund
einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit
(BGer 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.3, 6B_731/2017 vom 16. November 2017
E. 3.3 m. w. H.; Brühschweiler,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 StPO N 9).
2.4
Vorliegend
erging das Urteil des Strafgerichts am 24. Juni 2021. Das ausgefertigte Urteil wurde
dem Appellationsgericht mit Begleitschreiben vom 15. Oktober 2021 zugesandt. Die
Ausfertigungsdauer lag mithin bei knapp 4 Monaten. Es trifft zwar zu, dass
damit die gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO massgebliche Frist von 60 Tagen
überschritten wurde. Allerdings ist im vorliegenden Fall angesichts dessen
Komplexität und des beträchtlichen Umfangs der Akten (14 Bände, davon 1 Band
nur Datenträger) sowie der Urteilsbegründung (56 Seiten) auf die vom Gesetz
ebenfalls statuierte Frist von 90 Tagen abzustellen. Dass diese Frist um rund
20.
Tage überschritten wurde, fällt nicht ins Gewicht. Eine nicht zu
rechtfertigende Periode der Untätigkeit der Behörden lag eindeutig nicht vor,
so dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde und die
Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen ist.
2.5
Lediglich
der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der
Rechtsverweigerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden wäre, sofern auf sie
eingetreten würde. Der Beschwerdeführer rügt die «Unterlassung und Wegweisung
der Bearbeitung von gestellten Anträgen» (Beschwerde, act. 2, S.2) und damit
einhergehend die Verletzung von Art. 109 StPO. Diese Rechtsnorm räumt den
Parteien die Möglichkeit ein, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren
einzuwirken (Hafner/Fischer, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 109 StPO N 2). Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern Art. 109 StPO vorliegend verletzt worden sein soll. Dass
der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Eingaben zu machen, hat er im Laufe
des Strafverfahrens unzählige Male unter Beweis gestellt. Ebenso häufig hat die
Instruktionsrichterin seinen Anträgen auf Akteneinsicht Folge geleistet und
sogar eine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingeholt. In ihrer
Entscheidung, die erneuten Anträge vom September 2021 an das Berufungsgericht zu
übergeben, kann ebenfalls keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Instruktionsrichterin die Eingaben
nicht «ohne Bearbeitung oder Entscheidung/Verfügung» (act. 2, S. 3) abgewiesen,
sondern an das Berufungsgericht übergeben. Dies kommt dem Entscheid gleich, dem
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine erneute Akteneinsicht
mehr zu gewähren und stattdessen das Berufungsgericht über allfällige weitere Schritte
befinden zu lassen. Selbst wenn auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde
eingetreten worden wäre, wäre folglich auch sie abzuweisen gewesen.
3.
3.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet zwar jedem Betroffenen
ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige)
Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder
erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV
und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO
auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7.
Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2; BES.2020.187
vom 26. November 2020 E. 4.2.2; BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3).
3.3
Nach
dem Gesagten erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend die Voraussetzungen
gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären.
Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) mit CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Die Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos, weshalb dem
Antrag auf Beigabe eines Verteidigers nicht stattgegeben werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
RA [...] (amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren) z.K.
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.