BES.2021.121
Verfahrenseinstellung
2. März 2022Deutsch45 min
der seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu F____ geändert
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.121
ENTSCHEID
vom 2. März
2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Oktober 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
16. Dezember 2020 erstattete A____, vertreten durch B____, Advokat, bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C____ und konstituierte
sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der
Verdacht zugrunde, C____ habe ihren am [...] in Basel verstorbenen Vater E____,
der seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu F____ geändert
hatte und dessen einzige Tochter A____ war, unter seinen Einfluss gebracht, um
ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte
Vermögen des F____ auf sich, seine Ehefrau bzw. die G____ GmbH in Basel (deren
wirtschaftlicher Berechtigter C____ sei) zu übertragen. Es bestehe der
dringende Verdacht, dass F____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen
urteilsunfähig geworden sei und C____ ihn daher hinter seinem Rücken um sein
gesamtes Vermögen bringen konnte. In der Folge habe F____ seiner Tochter nichts
hinterlassen; vielmehr sei sein Nachlass im Umfang von CHF 5'607.33
überschuldet.
Daraufhin eröffnete
die Staatsanwaltschaft gegen C____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Am 10. Februar 2021 vernahm die
Staatsanwaltschaft H____, die eigenen Angaben zufolge von Juni 1988 bis Februar
2001 mit C____ verheiratet gewesen und seit 1968 eine Bekannte von F____ war, als
Auskunftsperson. Am 16. April 2021 wurde C____ als Beschuldigter vernommen,
nachdem er mittels ärztlicher Bescheinigung vom 16. März 2021 geltend
gemacht hatte, die zunächst anberaumte Einvernahme vom 17. März 2021 müsse
aus gesundheitlichen Gründen abgesagt werden; er sei für drei Monate nicht
vernehmungsfähig.
Mit Schreiben
vom 10. Juni 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der
Strafuntersuchung durch Verfahrenseinstellung an und gewährte den Parteien Frist
zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 beantragte
A____ sinngemäss Akteneinsicht, welche ihr am 23. Juni 2021 gewährt wurde.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 stellte A____ innert erstreckter Frist
ausführliche Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom
19. August 2021 gesamthaft unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abwies. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2021 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gestützt auf die genannte
Strafanzeige gegen C____ eröffnete Strafuntersuchung betreffend den Verdacht
der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der
Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. C____
wurde zudem für seine Verteidigungskosten von CHF 2'329.95 eine
Entschädigung zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Gegen diese
Verfahrenseinstellung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 14. Oktober 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt
sie, die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 kostenlos und entschädigungsfällig
aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) weiterzuführen. Zudem sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gemäss ihren
Rechtsbegehren Ziff. 2.1 bis 3.6 auszuführen und nach deren
Durchführung Anklage zu erheben.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme
vom 18. November 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter kostenfällig abzuweisen
sei. Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht die
vorinstanzlichen Akten eingereicht. Mit Eingabe vom 30. November 2021 hat
sich die Beschwerdeführerin replicando vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Duplik vom 28. Dezember abermals Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art. 397
Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen
von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten
Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115
und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380
E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus
Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig
das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet e contrario, dass sie
einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in
ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 382 N 7, 14 ff.; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 4 mit
Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13 mit
Hinweisen; Ziegler/Keller, a.a.O.,
Art. 382 StPO N 2).
1.2.2
Vorliegend
ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
Anzeigestellerin und hat sich zudem formell als Privatklägerin im Straf- und
Zivilpunkt konstituiert (vgl. Strafanzeige vom 16. Dezember 2020,
act. 5). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch die
Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern persönlich betroffen,
als die von ihr angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil als
Pflichtteilserbin dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die
Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung der Strafuntersuchung.
Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Nach
dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 das
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner «mangels Beweises des Tatbestands
bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Diese Einschätzung stützte die
Staatsanwaltschaft vorwiegend darauf, der Beschwerdegegner habe die Vorwürfe in
seiner Einvernahme vom 16. April 2021 bestritten und gesagt, mit F____ habe
ihn eine Freundschaft verbunden. Damit habe er offensichtlich zum Ausdruck
bringen wollen, dass F____ ihm seine Vermögenswerte geschenkt habe. Tatsächlich
habe der Beschwerdegegner eine Vollmacht für sämtliche Bankkonten sowie eine
Generalvollmacht gehabt. Eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung dürfte
darin gelegen haben, dass F____ beim Beschwerdegegner und seiner Ehefrau wohnen
durfte. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Urteilsunfähigkeit von F____
sei durch nichts belegt. Der Verdacht, dass der Beschwerdegegner sich oder
Dritte unrechtmässig bereichert hätte, lasse sich somit nicht erhärten.
2.2
Zur
Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an,
sie bestreite die Echtheit der Unterschriften auf den Bevollmächtigungen. Unabhängig
von der Wirksamkeit der Bevollmächtigung fehle ausserdem ein Rechtsgrund für
die zahlreichen Verfügungsgeschäfte, mit welchen der Beschwerdegegner das
Gesamtvermögen von F____ auf sich selbst, seine Ehefrau bzw. sein Unternehmen
übertragen habe. Einen solchen lege der Beschwerdegegner weder dar, noch lege
er entsprechende Dokumente ins Recht. Ebenso wenig lege die Staatsanwaltschaft
dar, inwiefern F____ ein Interesse gehabt haben solle, sein ganzes Vermögen dem
Beschwerdegegner anstatt seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, zu hinterlassen
– zumal er letztere zusammen mit H____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners,
im Gegensatz zur Beschwerdegegner testamentarisch bedacht habe. Es könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft die diversen Beweisanträge
der Beschwerdeführerin abgelehnt habe. Unverständlich sei insbesondere, weshalb
die Staatsanwaltschaft nicht einmal den Gesundheitszustand von F____ während
der letzten Lebensjahre abzuklären bereit sei. Vor diesem Hintergrund könne
nicht, wie die Staatsanwaltschaft behaupte, davon ausgegangen werden, es habe
sich kein Verdacht erhärtet; das Gegenteil sei der Fall.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. November aus, dass sie
davon ausgehe, F____ habe sein Vermögen dem Beschwerdegegner geschenkt. Dies
liege auf der Hand, da feststehe, dass zwischen den beiden eine enge Beziehung bestanden
habe. Es gebe keine Hinweise für Willensmängel oder Unwissenheit von F____. Aus
dessen mehrjährigen Aufenthalten in [...] sei abzuleiten, dass er in physischer
und psychischer Hinsicht gesund war. Eine mögliche Gegenleistung für die
Vermögensübertragung auf den Beschwerdegegner könne wiederum darin liegen, dass
F____ ab 2018 nach seiner Rückkehr aus [...] beim Beschwerdegegner angemeldet
sein durfte.
2.4
Mit
ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft
behaupte ohne Beweise bzw. sogar ohne jegliche Hinweise Schenkungen seitens F____
den Beschwerdegegner – der solche Schenkungen nicht einmal selbst geltend mache.
Die Staatsanwaltschaft operiere auch an anderer Stelle mit durch nichts belegten
Vermutungen, namentlich im Hinblick auf die physische und psychische Gesundheit
des verstorbenen F____, allfällige Willensmängel seinerseits sowie die Art und
Intensität der Beziehung zwischen F____ und dem Beschwerdegegner. Aus nicht
nachvollziehbaren Gründen habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Interesse zu
ermitteln, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Vielmehr baue die
Staatsanwaltschaft aus eigenem Antrieb die Verteidigungslinie des
Beschwerdegegners auf – ohne es stossend zu finden, dass die eigene Tochter
ohne die Erbschaft ihres Vaters bleibe, während der Beschwerdegegner als
Dritter dessen gesamtes Vermögen abgezogen habe.
2.5
Mit
Duplik vom 28. Dezember hat die Staatsanwaltschaft abermals Stellung bezogen.
Sie macht geltend, die Privatklägerin habe zu keiner Zeit Beweismittel für ihre
Behauptungen vorgelegt, noch in ihren Eingaben zielführende Beiträge hierzu
angeboten. Es müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die
Staatsanwaltschaft seine Schuld beweisen – was nach Lage der Dinge «schlicht
unmöglich» sei.
3.
3.1
Für
alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art.
7.
Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine
Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der
StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,
wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio
pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38
vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit dem
Fehlen des «Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)»
(act. 1 Ziff. 1). Sie geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein
Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319
Abs. 1 lit. a StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319
Abs. 1 lit. b StPO). Andere Einstellungsgründe werden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1
Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person vorhandene Tatverdacht
(vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe der Untersuchung
nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage
rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit
Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche
Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich und konkreter
Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht.
Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015
vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1,
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2020.159 vom
7.
Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der
Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht
abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last
gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte
vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
3.3.2
Im
Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist
eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn
bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung
daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom
30.
Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen;
Grädel/Heiniger, a.a.O.,
Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,
wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in
etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in
Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden
Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die
Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im
Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften
Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung
des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur
höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in
dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das
Sachgericht aufgrund seiner
Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie
das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie
keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom
5.
Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum
Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit
Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.;
vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020
E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne
eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum
Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit
Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger,
a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 15).
3.3.3
Eine
sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und
ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann
freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt
wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über
Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt
werden können (Wohlers, «In dubio
pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011,
1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374 ).
Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die
Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für
die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu
aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139
StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.).
Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und
einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung
aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum
Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 319 N 2 mit Hinweisen).
3.4
Eine
Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu
erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,
nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in
zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen,
wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden
Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im
Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe
E. 3.1. und 3.3.2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-,
Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese
Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).
3.5
Vorliegend
kommen unter anderem der Verdacht der Veruntreuung sowie der ungetreuen
Geschäftsbesorgung in Betracht. Da es für die Aufhebung einer
Einstellungsverfügung bereits genügt, wenn hinsichtlich eines Straftatbestandes
genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche die Weiterführung des Strafverfahrens
rechtfertigen (vgl. E. 3.3.1 und 3.4 hiervor), erfolgen die anschliessenden
Erwägungen primär unter Beachtung dieser beiden Straftatbestände.
3.5.1
Nach
Art. 138 Abs. 1 StGB begeht eine Veruntreuung, wer sich eine ihm
anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte
unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. Nach der
langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als anvertraut, was jemand
mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines
andern zu verwenden, zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (statt vieler BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 40 ff.
mit weiteren Hinweisen). Hierbei genügt es nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte
verfügen kann, ihm mithin tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das
fremde Vermögen eingeräumt worden ist (statt vieler BGE 133 IV 21 E. 6.2
mit Hinweisen; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 138 StGB N 96 mit Hinweisen). In einigen älteren Entscheiden
hat das Bundesgericht festgehalten, ein Bankkonto, über das eine Vollmacht
erteilt wurde, sei im Sinne des Veruntreuungstatbestands anvertraut. Dabei sei
unerheblich, ob der Kontoinhaber auch noch über das Konto verfügen könne (BGE 119 IV 127 E. 2 mit weiteren Hinweisen). In Teilen der Literatur wird
allerdings bestritten, dass Bankguthaben – die nichts Anderes als Forderungen
gegen die Bank seien – überhaupt anvertraut sein können (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB
N 99c).
3.5.2
Den
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB erfüllt,
wer (Ziff. 1) aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder
eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten
oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen
geschädigt wird bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt
(sog. Treuebruchtatbestand) oder (Ziff. 2) in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz,
einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung,
jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen
schädigt (sog. Missbrauchstatbestand). Der Missbrauchstatbestand gemäss
Art. 158 Ziff. 2 StGB sanktioniert den Missbrauch einer erteilten
Vertretungsvollmacht und will den Vollmachtgeber hinsichtlich Situationen
schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die
Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche
Handlungssituation ist also jene, in der der Bevollmächtigte nach aussen mehr
kann als er darf. Hat ein «Vertreter» hingegen gar keine gültige Bevollmächtigung
des Vertretenen, so findet der Missbrauchstatbestand keine Anwendung (Niggli, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 158 StGB N 146 mit Hinweisen). Die Tathandlung des
Art. 158 Ziff. 2 StGB besteht darin, dass der Täter die ihm (im
Aussenverhältnis) erteilte Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im
Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h.
gegen die wohlverstandenen Interessen des Vollmachtgebers einzusetzen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 166
mit Hinweisen). Als Beispiel wird in der Literatur etwa das Verfügen über ein
fremdes Bankkonto zur Zahlung eigener Schulden des Bevollmächtigten genannt (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 167
mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht diesbezüglich in einem älteren Urteil
von Veruntreuung ausging (BGE 119 IV 127 E. 2 mit weiteren Hinweisen,
siehe auch E. 3.5.1 hiervor), welche nach Rechtsprechung und herrschender
Lehre gegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung stets vorgeht (BGer
6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 184 je mit
Hinweisen). In-Sich-Geschäfte eines Bevollmächtigten sind meist unzulässig und lösen
in diesem Falle gar keine rechtlich bindenden Wirkungen beim Vollmachtgeber
aus. Soweit ein In-Sich-Geschäft ausnahmsweise zulässig ist, sich aber gegen
die Interessen des Vollmachtgebers richtet, ist nach der der Literatur der
Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB einschlägig (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 167
mit Hinweisen). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein Vermögensschaden
eintreten, d.h. eine Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung
der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder eine hinreichende Gefährdung des
Vermögens (Niggli, a.a.O.,
Art. 158 StGB N 168 mit Hinweisen). Verlangt wird Vorsatz sowie die
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, wobei die wohl herrschende
Lehre Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung genügen lässt (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 171 f.
mit Hinweisen).
3.6
Eine
summarische Durchsicht der Akten fördert diverse objektive Verdachtsmomente gegen
den Beschwerdegegner C____, namentlich mit Blick auf eine mögliche Veruntreuung
oder ungetreue Geschäftsbesorgung im soeben erwähnten Sinne, zutage.
3.6.1
So
erweist sich das Verhalten von C____ – die sich über mehrere Jahre
erstreckende, tranchenweise Übertragung des Gesamtvermögens von F____ mittels diverser
Generalvollmachten auf C____ selbst, dessen Frau und dessen Unternehmen G____
GmbH (siehe Beilagen zur Beschwerde 8-17) – als in hohem Masse auffällig. Dass
diese Vermögensübertragungen rechtmässig erfolgt sind, erscheint aus
verschiedenen Gründen zumindest zweifelhaft: So wurde der verstorbene F____ von
unabhängigen Seiten übereinstimmend als ausgesprochen sparsam bis geizig
beschrieben (siehe bereits die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom
16.
Dezember 2020, Ziff. 8; das Einvernahmeprotokoll zur Einvernahme H____
vom 10. Februar 2021, S. 3 und 6 sowie die Beilage 2 zum erwähnten Protokoll).
F____ hatte sich denn auch bis ins hohe Alter ein beachtliches Vermögen
erhalten (mehrere Liegenschaften und mehrere Konten mit fünf- bis sechsstelligen
Saldobeträgen; siehe act. 3, Beilagen 3, 8-9, 11-14, 16-18) – bevor die
Vermögensübertragungen durch den Beschwerdegegner einsetzten.
3.6.2
Vor
diesem Hintergrund fällt zunächst auf, dass der Verstorbene seine beiden
Liegenschaften zu einem mutmasslich jeweils unter dem Marktwert liegenden Preis
an den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau, I____, verkauft hatte (vgl.
act. 3, Beilagen 3 und 18). Eine dieser beiden Liegenschaften, eine erst
2016.
durch F____ renovierte Ferienwohnung in [...], bot der Beschwerdegegner später
für das beinahe Dreifache des einst an F____ auf dessen Konto bei der Bank [...]
überwiesenen Kaufpreises zum Verkauf an. Besonders verdächtig mutet weiter an,
dass der Beschwerdegegner diese Summe wenige Wochen später von der Bank [...]
in drei Tranchen wieder auf sich selbst bzw. seine Ehefrau übertragen liess (siehe
Beschwerde, Ziff. 8 und 12 sowie act. 3, Beilagen 3, 9 und 18 –
20).
3.6.3
Ungeklärt
erscheint auch der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdegegner, etwa der E-Mail-Verkehr im September 2020 – wobei fraglich
erscheint, ob die E-Mail vom 2. September 2020 tatsächlich vom
Beschwerdegegner stammte (vgl. auch die Ausführungen in der E-Mail der
Verteidigung des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2021). Jedenfalls das
Schweigen des Beschwerdegegners auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. September
2020, welche sie ersterem an seine ihr bisher bekannte E-Mail-Adresse sandte
und worin sie Grüsse an ihren Vater ausrichtete (act. 3, Beilagen 4 und 5),
und das damit verbundene Verschweigen des damals bereits eingetretenen Todes von
F____, werfen Fragen auf. Demgegenüber behauptete der Beschwerdegegner in
seiner Einvernahme vom 16. April 2021 (Einvernahmeprotokoll, S. 3),
die Beschwerdeführerin nicht zu kennen und nie gehört und gesehen zu haben, was
angesichts der vom Beschwerdegegner behaupteten 30-jährigen Freundschaft mit
dem Vater der Beschwerdeführerin seltsam anmutet. Die Beschwerdeführerin und
Tochter des Verstorbenen erfuhr jedenfalls erst auf Mitteilung des
Erbschaftsamts, welches die gesetzliche Erbin suchte, vom Tod ihres Vaters (Beschwerde,
Ziff. 9.1.). Auch auf eine Nachfrage von H____ – eingesetzte Erbin von F____
– hin schwieg der Beschwerdegegner zum Tod des Erblassers (Einvernahmeprotokoll
H____, S. 4). Verdächtig erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, dass
der Beschwerdegegner eigenen Angaben zufolge die Abwicklung des
Spitalaufenthalts und die Bestattung von F____ übernommen hat
(Einvernahmeprotokoll C____, S. 13). Auf eine frühere Anfrage des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hatte das Bestattungsbüro allerdings
geantwortet, die Person, welche die Bestattung veranlasst habe, wünsche, dass
keine Angaben weitergegeben würden. Dem Bestattungsbüro sei aber mitgeteilt
worden, die Tochter des Verstorbenen wisse genau, wer die Anmeldung gemacht
habe und bei wem der Verstorbene die letzten Jahre gewohnt habe (Beschwerde
Ziff. 9.3. und act. 3, Beilagen 6 und 7). Auch angesichts dessen
erscheint die Aussage des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin nie gekannt
und gehört zu haben, zumindest fragwürdig.
3.6.4
Die
Beschwerdeführerin beschreibt den verstorbenen F____ in ihrer Strafanzeige,
Ziff. 8, sowie in ihrer Beschwerde, Ziff. 10 und 11.2.4, als einen
grundsätzlich technischen Neuerungen abgeneigten Menschen, der weder eine Uhr,
noch ein Mobiltelefon oder einen Computer benutzt und auch Kreditkarten
abgelehnt habe. Auch eine Debitkarte habe er nicht besessen. Entsprechend verdächtig
wirken diverse Bankomatbezüge und Aufträge am Multimatschalter, welche
mutmasslich zugunsten des Beschwerdegegners bzw. seiner Angehörigen (vgl. etwa
die mutmassliche Bezahlung von deren Krankenkassenbeiträgen) sowie jeweils
zulasten der Privatkonten des Verstorbenen gingen (siehe Beschwerde,
Ziff. 11.2.4 und 11.3.3 sowie act. 3, Beilagen 13 und 17). Besonders fragwürdig
erscheint ferner, dass der Beschwerdegegner offenbar die AHV-Eingänge des
Verstorbenen von dessen Konto abhob, während sich letzterer auf der
Intensivstation des Claraspitals befand und kurz darauf verstarb (siehe
Beschwerde, Ziff. 11.3.2 und act. 3, Beilage 16).
3.7
Vor
diesem Hintergrund scheint ein zumindest hinreichender Tatverdacht auf
Vermögensdelikte, namentlich Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung
(vgl. E. 3.5 hiervor) durch den Beschwerdegegner zum Nachteil der
Beschwerdeführerin zu bestehen. Dieser Verdacht konnte – entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Einstellungsverfügung und ihren
Eingaben im Beschwerdeverfahren – in der bisherigen Untersuchung nicht entkräftet
werden:
3.7.1
Die
Staatsanwaltschaft erachtet die beiden – angeblich – von F____ jeweils am
12.
März 2018 zugunsten von C____ ausgestellten Generalbankvollmachten für
die [...] sowie die [...] (act. 3, Beilagen 10 und 15) einerseits, sowie
die von der Verteidigung des Beschwerdegegners eingereichte, sogenannte «Vollmacht
mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 (act. 5, Beilage zur
E-Mail der Verteidigung des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2021) andererseits
als zentrale Entlastungsbeweise (vgl. Einstellungsverfügung, act. 1,
S. 2; Stellungnahme zur Beschwerde vom 18. November 2021, act. 4).
Diese sollen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit der
Vermögensübertragungen auf den Beschwerdegegner belegen.
3.7.2
Zunächst
bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 14, die
Echtheit der Unterschriften auf den Bevollmächtigungen. Angesichts der
Wichtigkeit dieser Beweismittel sollte die Staatsanwaltschaft eine
Unterschriftsprüfung in Erwägung ziehen. Besondere Fragen wirft darüber hinaus
die sogenannte «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 auf:
So scheint diese Vollmacht stark an den Wortlaut einer typischen
Anwaltsvollmacht angelehnt und wurde – offenbar durch einen rechtlichen Laien –
ergänzt. Es finden sich darin auffallend viele Grammatik-, Schreib- und Logikfehler,
was nahelegt, dass die Ergänzungen nicht vom Vollmachtgeber selbst stammen. Es wäre
gut möglich, dass der Beschwerdegegner diese Vollmacht zu seinen Gunsten selbst
zusammengestellt und dem Unterzeichnenden lediglich zur Unterschrift vorgelegt
hat. Fragwürdig mutet weiter an, dass in besagter Vollmacht dem
Beschwerdegegner namentlich die Befugnis zur Akteneinsicht sowie
aussergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung – inklusive der Vertretung in
Strafsachen – des Vollmachtgebers erteilt wird und dass zum Teil vom
Bevollmächtigten als «dem Advokaten» die Rede ist – obwohl der Beschwerdegegner
soweit ersichtlich nicht in einem Anwaltsregister eingetragen ist. Vor diesem
Hintergrund und allgemein angesichts des hohen Alters des Vollmachtgebers sowie
der anschliessenden Vermögensübertragungen durch den Bevollmächtigten auf sich
selbst drängen sich – wie die Beschwerdeführerin etwa in Ziff. 31 ihrer
Beschwerde zu Recht fordert – sorgfältige Abklärungen dahingehend auf, wie es
um die Urteilsfähigkeit und allfällige Willensmängel des Vollmachtgebers bei
Unterzeichnung dieser Vollmacht bestellt war und was die tatsächliche
rechtliche Tragweite dieser Vollmacht ist – namentlich, ob die zahlreichen unter
ihrem Vorweisen getätigten In-Sich-Geschäfte von C____ zu seinen Gunsten bzw.
zugunsten seiner Ehefrau oder seines Unternehmens überhaupt rechtlich bindend
waren (vgl. E. 3.5.2 hiervor).
3.7.3
Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, S. 2)
geltend, F____ hätte die Belastungen seiner Konten den Bankauszügen entnehmen
können. Wäre er hiermit nicht einverstanden gewesen, hätte er kaum im Dezember
2018.
noch seine Ferienwohnung an den Beschwerdegegner verkauft. Sollte bei F____
zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits Urteilsunfähigkeit eingetreten sein, hilft
diese Mutmassung nicht weiter. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen,
dass bisweilen durchaus auch urteilsfähige Personen «über den Tisch gezogen»
werden. Es erscheint gut möglich, dass F____ – der als technischen Neuerungen
abgeneigter Mensch beschrieben wird, welcher auch keine Kredit- oder
Debitkarten besass (siehe E. 3.6.4 hiervor sowie Beschwerde, Ziff. 11.2.4)
– von den Abbuchungen überhaupt keine Kenntnis erlangte (vgl. zum Ganzen Replik
der Beschwerdeführerin, Ziff. 3 und 9). Unbehelflich erscheint im Übrigen
auch die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Compliance-Abteilungen der Banken
hätten interveniert, falls ihnen die Abflüsse dieser nicht unerheblichen
Beträge verdächtig erschienen wären (Einstellungsverfügung, act. 1,
S. 2). Dass die Compliance-Abteilungen ohne Hintergrundinformationen und bei
der tranchenweisen und teilweise durch zwischengeschaltete Überträge auf andere
Konten von F____ vermittelten Übertragung des Vermögens (vgl. etwa
Beschwerde, Ziff. 11.1.4) an drei verschiedene Subjekte – den
Beschwerdegegner, dessen Frau und sein Unternehmen – offenbar keinen Verdacht
schöpften, bedeutet noch lange nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht weiter
ermitteln soll – zumal ihr zahlreiche weitere Verdachtsmomente gegen den
Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht wurden.
3.7.4
Mit
Blick auf die von der Beschwerdeführerin vermutete Urteilsunfähigkeit von F____
macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1,
S. 2) geltend, die in die beiden Grundstückskaufverträge involvierten Notare
seien jeweils dazu verpflichtet gewesen, die Handlungs- und Urteilsfähigkeit
der Parteien zu prüfen, bevor sie den Verkauf des betreffenden Grundstücks
öffentlich beurkundeten. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass der
Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in [...] nicht vom Verstorbenen
persönlich, sondern mittels Spezialvollmacht (act. 3, Beilage 18)
geschlossen wurde. Der Verstorbene war mithin nicht am eigentlichen notariellen
Akt anwesend. Wie ausserdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde,
Ziff. 31 zu Recht geltend macht, ging es bei den
Liegenschaftskaufverträgen nicht (auch) um die Übertragung sämtlicher
Bankguthaben von F____ auf den Beschwerdegegner bzw. dessen Frau und
Unternehmen. Auch ist zu bedenken, dass Notare regelmässig nicht medizinisch geschult
sind und nur bei augenfälligen Besonderheiten, welche während des notariellen
Akts offenkundig würden, überhaupt Verdacht schöpfen könnten. Im Umkehrschluss
bedeutet es, wenn eine Person während eines notariellen Akts angibt, alles begriffen
zu haben und einverstanden zu sein, noch lange nicht, dass die betreffende
Person zum jeweiligen Zeitpunkt – bzw. umso weniger generell – in
geschäftlichen Dingen uneingeschränkt urteilsfähig ist. Damit vermag die
Argumentation der Staatsanwaltschaft eine Urteilsunfähigkeit von F____ nicht
auszuschliessen.
Auch auf die spekulativen
Annahmen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November
2021.
(act. 4, S. 2) dahingehend, aufgrund der Reiselust von F____ nach
[...], dessen Gesundheitsversorgung nicht mit derjenigen in der Schweiz
vergleichbar sei, sei abzuleiten, dass er sowohl in physischer als auch
psychischer Hinsicht gesund war, kann nicht abgestellt werden (vgl. auch Replik
der Beschwerdeführerin, Ziff. 8) – zumal sich die bisher bekannten
Aufenthalte in [...] auf die Zeit vor Ausstellung der fraglichen Vollmachten beschränkten
(vgl. act. 4., S. 1). Gleiches gilt für die anschliessende, im
Übrigen wenig nachvollziehbare, Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass
nichts für eine Urteilsunfähigkeit von F____ spreche, da er gemäss den – nicht
zwingend korrekten – Angaben der Auskunftsperson keinen Hausarzt gehabt habe.
Schliesslich hatte besagte Auskunftsperson eigenen Angaben zufolge seit zwanzig
Jahren «normalerweise» keinen Kontakt mehr zu F____ gehabt (Einvernahmeprotokoll
H____, S. 3). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, Ziff. 3 f.
zutreffend feststellt, kann die Staatsanwaltschaft keine Willensmängel bzw.
keine Urteilsunfähigkeit von F____ feststellen, wenn sie diesbezüglich keine Ermittlungen
anstellt.
3.7.5
Zentral
erscheint vorliegend, dass – wie die Beschwerdeführerin in Ziff. 20 ff.
ihrer Beschwerde sowie in Ziff. 4 f. ihrer Replik zu Recht darlegt – die
in E. 3.7.1 hiervor erwähnten Generalvollmachten für sich genommen
noch keinerlei Rechtsgrund bzw. Autorisierung des Bevollmächtigten zur Übertragung
des gesamten Vermögens des Vollmachtgebers auf sich selbst beinhalteten. Vielmehr
ist ohne gegenteilige Hinweise grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vollmacht
bezweckt, dass der Bevollmächtigte im Interesse des Vollmachtgebers – etwa im
Falle von Krankheit, Unfall, Abwesenheit o.ä. – für letzteren Geld abhebt und
dessen Angelegenheiten regelt. Demgegenüber kann – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung sowie ihrer Stellungnahme – aus
einer externen, im Verhältnis zu den Banken bzw. Dritten geltenden,
(General-)Vollmacht für sich genommen noch nicht auf einen internen Rechtsgrund
für die zahlreichen individuellen Verfügungsgeschäfte zu Übertragung des
Gesamtvermögens von F____ auf den Beschwerdegegner – und noch weniger auf
dessen Ehefrau oder dessen Unternehmen – geschlossen werden. Mit anderen Worten
sind rechtliches «Können» und rechtliches «Dürfen» nicht zwingend kongruent. Vielmehr
stellt die Situation eines Auseinanderfallens von Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis
eine typische Ausgangslage für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB) dar. Und auch der vorliegend zur Diskussion stehende Tatbestand
der Veruntreuung (Art. 138 StGB) setzt als Tatbestandsmerkmal gerade
voraus, dass die fraglichen Vermögenswerte dem Täter im Vorfeld zur Tat
anvertraut sind, sodass er nach aussen hin über diese tatsächlich und rechtlich
verfügen kann (siehe zum Ganzen E. 3.5.1 f. hiervor). Eine formale Verfügungsmacht
des Beschwerdegegners genügt deshalb für sich genommen nicht, um den Verdacht
auf Vermögensdelikte zulasten des Vollmachtgebers auszuschliessen. Zudem gibt die
– offensichtlich an eine Anwaltsvollmacht angelehnte – Vollmacht vom
21.
März 2018 (siehe auch E. 3.7.2 hiervor) dem sogenannten
«Beauftragten» explizit (nur) die Befugnis, «alles zu tun oder zu unterlassen,
was sie [sic!] zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers für notwendig oder
angemessen erachtet», wovon eine Übertragung des Gesamtvermögens des
Vollmachtgebers auf sich selbst wohl kaum erfasst ist. Weiter sieht die
«Vollmachtsregelung» für die Konten bei der [...] einschränkend vor, der
Bevollmächtigte sei nicht berechtigt, für sich selbst oder Dritte
Kontoguthaben, Wertschriften bzw. bei der Bank hinterlegte Werte zu verpfänden
oder Kredite und Darlehen im Namen und auf Rechnung des Kunden aufzunehmen. Den
sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen und Unklarheiten geht die
Staatsanwaltschaft indessen nicht nach.
3.7.6
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, S. 2)
vielmehr aus, C____ habe in seiner Einvernahme von haltlosen Anschuldigungen
gesprochen und ausgesagt, mit F____ habe ihn eine Freundschaft verbunden.
Allein hieraus leitet die Staatsanwaltschaft ab, damit habe C____
offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass F____ ihm die genannten
Vermögenswerte geschenkt habe. Eine Gegenleistung für die finanziellen Zuwendungen
dürfte darin gelegen haben, dass F____ beim Beschwerdegegner und dessen Ehefrau
habe wohnen dürfen. Dies sind jedoch allesamt reine Mutmassungen der
Staatsanwaltschaft, auf welche sich bezeichnenderweise nicht einmal der
Beschwerdegegner selbst berufen hat (vgl. auch Replik vom 30. November
2021, Ziff. 1) – und auf die zum jetzigen Ermittlungsstand nicht abgestellt
werden kann. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, Ziff. 12, zu
Recht geltend macht, bestehen bei näherem Hinsehen denn auch keine objektiven Belege
für die von der Staatsanwaltschaft behauptete «enge Beziehung» zwischen F____
und C____. Vielmehr erscheint es anhand der spärlichen Aussagen von C____ in
seiner Einvernahme (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2021, S. 14) –
wonach er Familienangehörige, das Umfeld sowie das Privatumfeld von F____ nicht
kenne – fraglich, was für eine Art und Intensität die Beziehung die beiden
überhaupt gehabt haben sollen. Auch spricht C____ in seiner Einvernahme selbst stets
nur von einer nicht näher bezeichneten Freundschaft bzw. davon, F____ gekannt
zu haben. Zudem weiss C____ eigenen Angaben zufolge (Einvernahmeprotokoll,
S. 3) nicht, an welcher Krankheit F____ gelitten hat.
3.7.7
Abgesehen
davon, dass sich der Beschwerdegegner selbst nie auf die von der
Staatsanwaltschaft vermuteten Schenkungen berufen hat, enthält die
Schenkungshypothese zahlreiche Ungereimtheiten bzw. offenen Fragen, welche die
Staatsanwaltschaft abzuklären hat. So hätten allfällige Schenkungen dieser
Grössenordnung vom Beschwerdegegner als solche bei der Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt deklariert und versteuert werden müssen. Ob dies geschehen
ist, prüft die Staatsanwaltschaft indessen nicht, obwohl dies mittels amtlicher
Erkundigung bzw. Editionsverfügung an die Steuerverwaltung ohne
unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Ferner bedürfte – wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. November 2021, Ziff. 1, zu
Recht geltend macht – ein Schenkungsversprechen gemäss Art. 243 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) zu seiner Gültigkeit der einfachen
Schriftlichkeit. Der Beschwerdegegner hat aber bisher keine diesbezüglichen
Dokumente eingereicht. Und selbst wenn man von einem Schenkungswillen von F____
ausgehen müsste, so erhellt nicht, weshalb dieser sein Gesamtvermögen dem Beschwerdegegner
über den Umweg diverser Generalvollmachten und zahlreicher tranchenweiser –
rechtlich problematischer (siehe E. 3.5.2 hiervor) – In-Sich-Geschäfte seitens
des Begünstigten übertragen haben soll. Zweckmässiger wäre es gewesen, wenn C____
einen Teil seines Vermögens in einer oder jedenfalls wenigen Überweisungen (etwa
verteilt auf verschiedene Steuerjahre) auf den Beschwerdegegner übertragen,
zeitlebens gewisse Rückstellungen für sich erhalten und dem Beschwerdegegner den
Rest testamentarisch zugewendet hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin
als Pflichtteilserbin von F____ unter Umständen zivilrechtliche Rechtsbehelfe
gegen Vermögensübertragungen in dieser Grössenordnung an Dritte zur Verfügung
stehen – was dem Erblasser wohl zumindest im Grundsatz bewusst war, da er in
seinem Testament vom 5. Januar 1999 lediglich im Rahmen seiner verfügbaren
Quote eine andere Person als seine Tochter als Erbin einsetzte (vgl. zum
Testament E. 3.7.10 hiernach). Vor diesem Hintergrund erscheint die von
der Staatsanwaltschaft vermutete, willentliche Schenkung des Gesamtvermögens
von F____ an den Beschwerdegegner im Wege der Erteilung mehrerer
Generalvollmachten wenig plausibel.
3.7.8
Dass
F____ zeitweise beim Beschwerdegegner und dessen Ehefrau an der [...], angemeldet
war (womit noch nichts über seinen tatsächlichen Aufenthalt und seine
Verpflegung gesagt ist), erscheint – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft – wohl kaum als adäquate Gegenleistung für eine Übertragung
des erheblichen Gesamtvermögens von F____, zumal letzterer die besagte
Liegenschaft zuvor unter dem Marktwert an den Beschwerdegegner verkauft hatte (so
auch Ziff. 24 der Beschwerde). In ihrer Stellungnahme vom
18.
November 2021 (act. 4, S. 2) räumt die Staatsanwaltschaft
denn auch selbst ein, dass dies «nur eine mögliche Gegenleistung für den
günstigen Kaufpreis der Liegenschaft» darstelle.
3.7.9
Den
zur Schenkungshypothese ebenfalls im Widerspruch stehenden Umstand, dass F____
die Ferienwohnung in [...] an den Beschwerdegegner verkauft und nicht
verschenkt hat, will die Staatsanwaltschaft damit erklären, dass keine
Schenkungssteuern anfallen sollten (Einstellungsverfügung, S. 2). Dies
stellt einerseits eine weitere reine Mutmassung dar, auf welche sich der
Beschwerdegegner nicht einmal selbst beruft. Andererseits ist nicht
ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft dann diesbezüglich nicht wegen des
Verdachts auf Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie der Steuerhinterziehung
bzw. des Steuerbetruges weiterermittelt – zumal dies Offizialdelikte darstellen
(vgl. Beschwerde, Ziff. 32 f., Replik der Beschwerdeführerin,
Ziff. 11). Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
diesbezüglich prognostizierte Aussageverweigerung durch den Beschwerdegegner
(act. 4, S. 2) ist jedenfalls kein Grund, entsprechende Ermittlungen
gar nicht erst an die Hand zu nehmen.
3.7.10
Für
die Staatsanwaltschaft «liegt es auf der Hand», dass F____ sein Vermögen dem
Beschwerdegegner schenkte, zu dem eine enge Beziehung bestanden habe – und
nicht seiner Tochter, mit der ihn offensichtlich wenig bis gar nichts verbunden
habe (act. 4, S. 2). Diese Vermutung der Staatsanwaltschaft steht
auch im Widerspruch zum Umstand, dass der Verstorbene den Beschwerdegegner in
seinem Testament vom [...] (siehe Beilage 3 zum Einvernahmeprotokoll H____ vom
10.
Februar 2021) überhaupt nicht bedacht hatte. Vielmehr berücksichtigte
er seine – von vornherein pflichtteilsgeschützte – Tochter, die
Beschwerdeführerin, und setzte daneben H____, die Ex-Ehefrau des
Beschwerdegegners, im Rahmen der verfügbaren Quote als Erbin ein. Wie die
Beschwerdeführerin in Ziff. 27 f. der Beschwerde zutreffend ausführt,
manifestierte F____ damit, dass er sehr wohl Vermögen für seinen Nachlass
erhalten wollte. Wenn es aber nach der Staatsanwaltschaft geht, soll der
Verstorbene in den letzten zwei Jahren seines Lebens plötzlich einen grundlegenden
Meinungswechsel vollzogen haben und ausschliesslich eine bisher gänzlich unbedachte
Person (den Beschwerdegegner) begünstigen wollen – ohne aber ein neues
Testament zu errichten, das diesem Willen Ausdruck verleiht. Von den bisherigen
Erben soll er nichts mehr wissen und sogar seiner Tochter ihren Pflichtteil
entziehen wollen. Dies wirkt zum aktuellen Ermittlungsstand äusserst
zweifelhaft. Jedenfalls gibt es keinerlei objektive Hinweise dafür (vgl. auch Replik
der Beschwerdeführerin, Ziff. 2).
3.7.11
Demgegenüber
machte H____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners, im Rahmen ihrer Einvernahme
vom 10. Februar 2021 verschiedene Aussagen, welche diesen weiter zu belasten
scheinen. So könne sie sich gut vorstellen, dass F____ ein gewisses sexuelles
Interesse am Beschwerdegegner gehabt haben könnte, während letzterer vielleicht
den Gedanken gehabt habe, dass F____ ein reicher, toller Mann sei und es da
vielleicht etwas zu holen gäbe (Einvernahmeprotokoll, S. 2 f.). Auch
ging H____ in ihrer Einvernahme verschiedentlich davon aus, der
Beschwerdegegner sage nicht die Wahrheit – namentlich bei seiner Behauptung, F____
habe gewünscht, niemand solle von seinem Tod erfahren. Widersprüchlich ist
ferner, dass H____ aussagte, der Beschwerdegegner habe ihr mitgeteilt, die
Reisedokumentation von F____ gäbe es nicht mehr (Einvernahmeprotokoll, S. 5),
während C____ in seiner Einvernahme aussagte, diese befände sich noch in [...]
und er könne sie an H____ herausgeben (Einvernahmeprotokoll C____ vom
16.
April 2021, S. 15). Auch finden sich gewisse Anhaltspunkte für
eine mögliche beeinträchtigte Urteilsfähigkeit von F____ in den Aussagen von H____
dahingehend, F____ habe «halt schon einen Schaden gehabt», die Mutter seiner
Tochter habe ihn als «geisteskrank» bezeichnet und H____ könne sich nur für den
Fall, dass H____ «senil oder dement» gewesen sei, vorstellen, dass dieser
grosse Summen an den Beschwerdegegner als Gegenleistung für seinen Aufenthalt
an der [...] bezahlt habe (Einvernahmeprotokoll vom 10. Februar 2021,
S. 5 f.). Alle diese Verdachtsmomente blendet die Staatsanwaltschaft
in ihrer Einstellungsverfügung und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch
aus.
3.7.12
Gesamthaft
betrachtet stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen
Einstellungsverfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 unbesehen
auf die vereinzelten Aussagen des Beschwerdegegners ab bzw. leitet im Ergebnis aus
dem selektiven Schweigen des Beschwerdegegners dessen erstellte Unschuld ab. In
Ihrer Duplik vom 28. Dezember 2021 betont die Staatsanwaltschaft weiter, der
Beschuldigte müsse nicht seine Unschuld, sondern die Staatsanwaltschaft seine
Schuld beweisen, was nach Lage der Dinge schlicht unmöglich sei. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – ungeachtet des im
Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO kodifizierten
Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare», wonach die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht gehalten ist, zu
ihrer Belastung beizutragen – die Gesamtheit ihrer Aussagen der richterlichen
Beweiswürdigung unterliegt, sodass der beschuldigten Person ihr
Aussageverhalten insgesamt durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer
6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen). So darf es nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis in die Beweiswürdigung miteinbezogen
werden, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell
Gebrauch macht, also selektiv schweigt (BGer 6B_466/2012 vom
8.
November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die
beschuldigte Person sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu
machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren,
obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente
vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person
darf also in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung
belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte
Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Ganzen BGer
6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend
konnte bzw. wollte der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 16. April
2021.
grossmehrheitlich – nach eigenen Angaben auf Anraten seines Anwaltes und
seines Arztes – keine sachdienlichen Aussagen zum Tatvorwurf tätigen. Er konnte
auch keine Angaben machen bzw. Urkunden vorlegen, aus welchen sich ein
Rechtsgrund für die einzelnen Vermögensübertragungen ergeben hätte. Dies, obwohl
die sich aus der Dokumentation der Geldflüsse etc. (siehe E. 3.6 und
3.
7 hiervor) objektiv aufdrängenden Verdachtsmomente geradezu nach einer
Erklärung rufen. Vielmehr hat der Beschwerdegegner pauschale Bestreitungen
vorgebracht, bei konkreten Fragen und Vorhalten hingegen nur vereinzelte, tendenziell
entlastende Aussagen gemacht und grösstenteils geschwiegen. Zudem weisen seine selektiven
Aussagen teilweise Widersprüche auf – so etwa, dass er seit 30 Jahren mit dem
Verstorbenen befreundet gewesen sei, dann aber von dessen langer Krankheit nichts
gewusst haben will (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2021, S. 2 und 3;
zu weiteren exemplarischen Widersprüchen siehe E. 3.6.3, 3.7.6 und 3.7.11
hiervor).
Wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 33, und ihrer Replik,
Ziff. 11-13 zu Recht ausführt, baut die Staatsanwaltschaft diverse, auf
zahlreichen Mutmassungen basierende Verteidigungslinien zugunsten des
Beschwerdegegners auf, welche letzterer nicht einmal selbst vorbringt. Auf
diese Spekulationen kann aber – jedenfalls zum jetzigen Ermittlungsstand – nicht
abgestellt werden.
3.8
Entsprechend
den Feststellungen in E. 3.6 f. hiervor sind mehrere den
Beschwerdegegner belastende objektive Indizien festzustellen, während sich die –
angeblich – entlastenden Elemente einzig aus den spärlichen Aussagen bzw. dem
selektiven Schweigen des Beschwerdegegners sowie den nicht auf Fakten
gestützten Vermutungen der Staatsanwaltschaft ergeben. Vor diesem Hintergrund
durfte die Staatsanwaltschaft im pflichtgemässen Ermessen nicht davon ausgehen,
dass hinsichtlich des Vorwurfs von Vermögensdelikten unter Einbezug der
gesamten Umstände eine Verurteilung des Beschwerdegegners von vornherein
unwahrscheinlich sei. Sie durfte auch nicht davon ausgehen, dass im Falle einer
Anklage sicher oder doch sehr wahrscheinlich mit einem Freispruch zu rechnen
gewesen wäre. Vielmehr ist noch vieles ungeklärt und der Sachverhalt für die
Frage, ob das Verfahren eingestellt werden kann, zu wenig liquid. Die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind daher zu weiten Teilen unvollständig.
Zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls verbleiben genügend gewichtige konkrete
Anhaltspunkte für die mögliche Begehung von Straftaten – namentlich
Vermögensdelikte wie Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung – durch den
Beschwerdegegner, welche eine Weiterführung der Strafuntersuchung klarerweise rechtfertigen
bzw. geradezu gebieten. Die Staatsanwaltschaft durfte bei dieser
Ermittlungslage auch nicht davon ausgehen, dass betreffend sämtlicher in
Betracht kommender Delikte jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung
offensichtlich nicht erfüllt sei.
Damit liegen die
Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO (siehe E. 3.3 f.
hiervor) nicht vor und die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung «in
dubio pro duriore» fortzuführen.
3.9
3.9.1
Zu
den erforderlichen Untersuchungshandlungen ist Folgendes zu bemerken:
Im
Strafprozess ist es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) Aufgabe
der Strafverfolgungsbehörden bzw. im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (vgl.
Art. 308 ff. StPO) Sache der Staatsanwaltschaft im Besonderen, von Amtes
wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen
Tatsachen abzuklären. Grundsätzlich sind die Strafbehörden gehalten, im Rahmen
des Zulässigen alle nach Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen und demzufolge auch zu erheben
(vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; Riedo/Fiolka,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 79). Die
privaten Parteien trifft demgegenüber keinerlei Beweisführungslast (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N
63.
f.). Dementsprechend erhebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 313
Abs. 1 StPO im Falle einer adhäsionsweisen Zivilklage grundsätzlich auch
die dafür erforderlichen Beweise. Die geforderte Intensität der
Sachverhaltsaufklärung richtet sich nach dem unter den gegebenen
Voraussetzungen Machbaren. So ist es den Behörden im Rahmen von Bagatellfällen
erlaubt, auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten.
Demgegenüber besteht an der Aufklärung gravierenderer Straftaten ein
erhebliches öffentliches Interesse, sodass hier allenfalls auch Beweiserhebungen
vorzunehmen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen
werden (BSK Riedo/Fiolka, a.a.O.,
Art. 6 StPO N 81).
3.9.2
Vorliegend
handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die pflichtteils-geschützte Erbin
des verstorbenen F____. Angesichts der angezeigten, erheblichen Deliktssumme
von über CHF 800'000.– (siehe Ziff. 24 der Beschwerde) ist hierbei
jedenfalls nicht von einer Bagatelle auszugehen, sodass die Staatsanwaltschaft
zumindest jene Beweiserhebungen vorzunehmen hat, welche sich nicht von
vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen. Angesichts der
gewichtigen Verdachtsgründe gegen den Beschwerdegegner gemäss E. 3.6 f.
hiervor erscheinen die Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin in den
Rechtsbegehren 2.1 bis 3.6 ihrer Beschwerde beantragt, allesamt als
verhältnismässig und zur Sachverhaltsaufklärung geboten. Sie drängen sich zur
Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu auf. Zur näheren
Begründung sei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 29-31, ihrer Replik,
Ziff. 6, 8-11, sowie ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft betreffend
Beweisanträge vom 26. Juli 2021 verwiesen. Betreffend die Beweisanträge
gemäss Rechtsbegehren 2.1 bis 3.1 der Beschwerde, mit welchen
nachvollzogen werden soll, wohin das übertragene Vermögen weitergeflossen ist,
ist zu betonen, dass diese Beweiserhebungen gerade angesichts des unergiebigen
Aussageverhaltens des Beschwerdegegners zur hinreichenden Sachverhaltsaufklärung
erforderlich erscheinen (vgl. auch Replik der Beschwerdeführerin,
Ziff. 6). Weiter ist gemäss Rechtsbegehren 3.4 der Beschwerde Frau I____
u.a. deshalb zu vernehmen, da offensichtlich auch Vermögen von F____ auf sie
übertragen wurde, ohne dass sie aber über eine Vollmacht verfügte (Beschwerde,
Ziff. 30). Die Beweisanträge gemäss Rechtsbegehren 3.5 f. der
Beschwerde, welche der Abklärung des Gesundheitszustandes von F____ dienen
sollen, erscheinen insbesondere mit Blick auf die Verdachtsmomente gemäss
E. 3.6, 3.7.2-3.7.4 und 3.7.11 hiervor von zentraler Bedeutung. Die
Ablehnung dieser Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft unter blossem Hinweis
auf die Generalvollmachten sowie mutmassliche Schenkungen zugunsten des
Beschwerdeführers (siehe Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom
19.
August 2021) kann angesichts dessen nicht nachvollzogen werden.
3.9.3
Nicht
zu folgen ist im Übrigen auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 18. November 2021 dahingehend, der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdegegners, I____, als
Auskunftsperson stosse aufgrund deren Aussageverweigerungsrechts ins Leere. Vielmehr
ist durchaus denkbar, dass I____ bereit ist, sachdienliche – vielleicht auch
plausible entlastende – Aussagen zu machen. Jedenfalls entbindet ein Aussageverweigerungsrecht,
auf das sich eine Auskunftsperson gegebenenfalls berufen könnte, die
Staatsanwaltschaft nicht von ihren Untersuchungspflichten.
3.9.4
Unbehelflich
ist angesichts des im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (siehe
E. 3.9.1 hiervor) ferner die Rüge der Staatsanwaltschaft, die
Privatklägerin habe «zu keiner Zeit irgendwelche Beweismittel für ihre
Behauptungen vorgelegt, noch in irgendeiner ihrer Eingaben zielführende
Beiträge dazu angeboten, auf welche Weise sich in Ermangelung irgendwelcher
Aufzeichnungen oder zumindest einer belastenden Aussage des angeblich
Geschädigten nachweisen liesse, dass der Beschuldigte ohne dessen
Einverständnis gehandelt hat». Ohnehin hat die Beschwerdeführerin und
Privatklägerin in ihrer Strafanzeige, ihrer Eingabe vom 26. Juli 2021
sowie ihrer Beschwerde zahlreiche sachdienliche Ausführungen gemacht, ihr zur
Verfügung stehende Unterlagen eingereicht bzw. sachgerechte Beweisanträge
gestellt (vgl. Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 10). Solange die
Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – die hierauf aufbauenden, erforderlichen hoheitlichen
Beweiserhebungen und sonstigen Untersuchungshandlungen nicht vornimmt, kann die
Beschwerdeführerin freilich keine weiteren sachdienlichen Beiträge zur
Untersuchung anbieten.
3.9.5
Nach
dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Beweise gemäss Ziff. 2.1 bis 3.6
der Beschwerde (act. 2, S. 2) vollumfänglich abzunehmen und auszuwerten.
3.10
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Verfahren VT.[...] gegen den Beschwerdegegner in
diesem Stadium der Untersuchung nicht hätte eingestellt werden dürfen. Vielmehr
ist es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes «in dubio pro
duriore» (siehe E. 3.1-3.4 hiervor) fortzuführen. Vor diesem Hintergrund
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober
2021.
aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der
Erwägungen die erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um
das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen. Erst nach entsprechender Vervollständigung
der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren
zur Anklage zu bringen oder aber einzustellen ist.
4.
Abschliessend ist
über die Kosten zu befinden.
4.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung der Sache an
die untere Instanz als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
einzustufen (BGer 6B_560/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen). Obsiegen die privaten
Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428
N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschwerde als begründet
und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben sowie die
Sache zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig, sodass die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse gehen.
4.2
4.2.1
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung
die alleinige Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert
– auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE
SB.2020.106 vom 8. September 2020 E. 4.1). Daher hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für
ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4 mit
weiteren Hinweisen).
4.2.2
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht,
sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die
Beschwerde sowie Replik unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles mit zehn
Stunden bemessen und beschränkt sich mangels Einreichung der Honorarnote auf
den amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (vgl. Art. 433
Abs. 2 StPO). Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %,
ausmachend CHF 154.–. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der
Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 2'154.–
(inkl. Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2021 im
Verfahren VT.[...] aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse eine
Parteientschädigung von CHF 2'154.– (inkl. MWST und Auslagen)
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.