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Entscheid

BES.2021.121

Verfahrenseinstellung

2. März 2022Deutsch45 min

der seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu F____ geändert

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.121

ENTSCHEID

vom 2. März

2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Oktober 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

16. Dezember 2020 erstattete A____, vertreten durch B____, Advokat, bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C____ und konstituierte

sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der

Verdacht zugrunde, C____ habe ihren am [...] in Basel verstorbenen Vater E____,

der seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu F____ geändert

hatte und dessen einzige Tochter A____ war, unter seinen Einfluss gebracht, um

ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte

Vermögen des F____ auf sich, seine Ehefrau bzw. die G____ GmbH in Basel (deren

wirtschaftlicher Berechtigter C____ sei) zu übertragen. Es bestehe der

dringende Verdacht, dass F____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen

urteilsunfähig geworden sei und C____ ihn daher hinter seinem Rücken um sein

gesamtes Vermögen bringen konnte. In der Folge habe F____ seiner Tochter nichts

hinterlassen; vielmehr sei sein Nachlass im Umfang von CHF 5'607.33

überschuldet.

Daraufhin eröffnete

die Staatsanwaltschaft gegen C____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf

Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Am 10. Februar 2021 vernahm die

Staatsanwaltschaft H____, die eigenen Angaben zufolge von Juni 1988 bis Februar

2001 mit C____ verheiratet gewesen und seit 1968 eine Bekannte von F____ war, als

Auskunftsperson. Am 16. April 2021 wurde C____ als Beschuldigter vernommen,

nachdem er mittels ärztlicher Bescheinigung vom 16. März 2021 geltend

gemacht hatte, die zunächst anberaumte Einvernahme vom 17. März 2021 müsse

aus gesundheitlichen Gründen abgesagt werden; er sei für drei Monate nicht

vernehmungsfähig.

Mit Schreiben

vom 10. Juni 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der

Strafuntersuchung durch Verfahrenseinstellung an und gewährte den Parteien Frist

zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 beantragte

A____ sinngemäss Akteneinsicht, welche ihr am 23. Juni 2021 gewährt wurde.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 stellte A____ innert erstreckter Frist

ausführliche Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom

19. August 2021 gesamthaft unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abwies. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2021 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gestützt auf die genannte

Strafanzeige gegen C____ eröffnete Strafuntersuchung betreffend den Verdacht

der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der

Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. C____

wurde zudem für seine Verteidigungskosten von CHF 2'329.95 eine

Entschädigung zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

Gegen diese

Verfahrenseinstellung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe

vom 14. Oktober 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt

sie, die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 kostenlos und entschädigungsfällig

aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C____

(nachfolgend: Beschwerdegegner) weiterzuführen. Zudem sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gemäss ihren

Rechtsbegehren Ziff. 2.1 bis 3.6 auszuführen und nach deren

Durchführung Anklage zu erheben.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme

vom 18. November 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die

Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter kostenfällig abzuweisen

sei. Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht die

vorinstanzlichen Akten eingereicht. Mit Eingabe vom 30. November 2021 hat

sich die Beschwerdeführerin replicando vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft

hat mit Duplik vom 28. Dezember abermals Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art. 397

Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen

von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten

Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115

und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380

E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus

Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig

das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet e contrario, dass sie

einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in

ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 382 N 7, 14 ff.; Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 4 mit

Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch

gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13 mit

Hinweisen; Ziegler/Keller, a.a.O.,

Art. 382 StPO N 2).

1.2.2

Vorliegend

ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner

Anzeigestellerin und hat sich zudem formell als Privatklägerin im Straf- und

Zivilpunkt konstituiert (vgl. Strafanzeige vom 16. Dezember 2020,

act. 5). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch die

Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern persönlich betroffen,

als die von ihr angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil als

Pflichtteilserbin dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die

Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung der Strafuntersuchung.

Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Nach

dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 das

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner «mangels Beweises des Tatbestands

bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Diese Einschätzung stützte die

Staatsanwaltschaft vorwiegend darauf, der Beschwerdegegner habe die Vorwürfe in

seiner Einvernahme vom 16. April 2021 bestritten und gesagt, mit F____ habe

ihn eine Freundschaft verbunden. Damit habe er offensichtlich zum Ausdruck

bringen wollen, dass F____ ihm seine Vermögenswerte geschenkt habe. Tatsächlich

habe der Beschwerdegegner eine Vollmacht für sämtliche Bankkonten sowie eine

Generalvollmacht gehabt. Eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung dürfte

darin gelegen haben, dass F____ beim Beschwerdegegner und seiner Ehefrau wohnen

durfte. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Urteilsunfähigkeit von F____

sei durch nichts belegt. Der Verdacht, dass der Beschwerdegegner sich oder

Dritte unrechtmässig bereichert hätte, lasse sich somit nicht erhärten.

2.2

Zur

Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an,

sie bestreite die Echtheit der Unterschriften auf den Bevollmächtigungen. Unabhängig

von der Wirksamkeit der Bevollmächtigung fehle ausserdem ein Rechtsgrund für

die zahlreichen Verfügungsgeschäfte, mit welchen der Beschwerdegegner das

Gesamtvermögen von F____ auf sich selbst, seine Ehefrau bzw. sein Unternehmen

übertragen habe. Einen solchen lege der Beschwerdegegner weder dar, noch lege

er entsprechende Dokumente ins Recht. Ebenso wenig lege die Staatsanwaltschaft

dar, inwiefern F____ ein Interesse gehabt haben solle, sein ganzes Vermögen dem

Beschwerdegegner anstatt seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, zu hinterlassen

– zumal er letztere zusammen mit H____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners,

im Gegensatz zur Beschwerdegegner testamentarisch bedacht habe. Es könne nicht

nachvollzogen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft die diversen Beweisanträge

der Beschwerdeführerin abgelehnt habe. Unverständlich sei insbesondere, weshalb

die Staatsanwaltschaft nicht einmal den Gesundheitszustand von F____ während

der letzten Lebensjahre abzuklären bereit sei. Vor diesem Hintergrund könne

nicht, wie die Staatsanwaltschaft behaupte, davon ausgegangen werden, es habe

sich kein Verdacht erhärtet; das Gegenteil sei der Fall.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. November aus, dass sie

davon ausgehe, F____ habe sein Vermögen dem Beschwerdegegner geschenkt. Dies

liege auf der Hand, da feststehe, dass zwischen den beiden eine enge Beziehung bestanden

habe. Es gebe keine Hinweise für Willensmängel oder Unwissenheit von F____. Aus

dessen mehrjährigen Aufenthalten in [...] sei abzuleiten, dass er in physischer

und psychischer Hinsicht gesund war. Eine mögliche Gegenleistung für die

Vermögensübertragung auf den Beschwerdegegner könne wiederum darin liegen, dass

F____ ab 2018 nach seiner Rückkehr aus [...] beim Beschwerdegegner angemeldet

sein durfte.

2.4

Mit

ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft

behaupte ohne Beweise bzw. sogar ohne jegliche Hinweise Schenkungen seitens F____

den Beschwerdegegner – der solche Schenkungen nicht einmal selbst geltend mache.

Die Staatsanwaltschaft operiere auch an anderer Stelle mit durch nichts belegten

Vermutungen, namentlich im Hinblick auf die physische und psychische Gesundheit

des verstorbenen F____, allfällige Willensmängel seinerseits sowie die Art und

Intensität der Beziehung zwischen F____ und dem Beschwerdegegner. Aus nicht

nachvollziehbaren Gründen habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Interesse zu

ermitteln, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Vielmehr baue die

Staatsanwaltschaft aus eigenem Antrieb die Verteidigungslinie des

Beschwerdegegners auf – ohne es stossend zu finden, dass die eigene Tochter

ohne die Erbschaft ihres Vaters bleibe, während der Beschwerdegegner als

Dritter dessen gesamtes Vermögen abgezogen habe.

2.5

Mit

Duplik vom 28. Dezember hat die Staatsanwaltschaft abermals Stellung bezogen.

Sie macht geltend, die Privatklägerin habe zu keiner Zeit Beweismittel für ihre

Behauptungen vorgelegt, noch in ihren Eingaben zielführende Beiträge hierzu

angeboten. Es müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die

Staatsanwaltschaft seine Schuld beweisen – was nach Lage der Dinge «schlicht

unmöglich» sei.

3.

3.1

Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art.

7.

Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine

Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der

StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,

wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio

pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38

vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit dem

Fehlen des «Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO

(act. 1 Ziff. 1). Sie geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein

Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319

Abs. 1 lit. a StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319

Abs. 1 lit. b StPO). Andere Einstellungsgründe werden nicht

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.3

3.3.1

Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person vorhandene Tatverdacht

(vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe der Untersuchung

nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage

rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit

Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche

Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich und konkreter

Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht.

Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015

vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1,

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2020.159 vom

7.

Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der

Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht

abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last

gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte

vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).

3.3.2

Im

Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist

eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn

bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die

Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung

daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom

30.

Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen;

Grädel/Heiniger, a.a.O.,

Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,

wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in

etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in

Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden

Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die

Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im

Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften

Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung

des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur

höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in

dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das

Sachgericht aufgrund seiner

Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie

das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie

keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom

5.

Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum

Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit

Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die

Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.;

vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020

E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne

eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum

Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit

Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 319 N 15).

3.3.3

Eine

sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und

ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann

freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt

wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über

Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt

werden können (Wohlers, «In dubio

pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011,

1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374 ).

Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die

Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für

die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu

aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139

StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.).

Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und

einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung

aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum

Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 319 N 2 mit Hinweisen).

3.4

Eine

Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu

erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,

nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das

ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in

zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen,

wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden

Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im

Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe

E. 3.1. und 3.3.2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-,

Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese

Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).

3.5

Vorliegend

kommen unter anderem der Verdacht der Veruntreuung sowie der ungetreuen

Geschäftsbesorgung in Betracht. Da es für die Aufhebung einer

Einstellungsverfügung bereits genügt, wenn hinsichtlich eines Straftatbestandes

genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche die Weiterführung des Strafverfahrens

rechtfertigen (vgl. E. 3.3.1 und 3.4 hiervor), erfolgen die anschliessenden

Erwägungen primär unter Beachtung dieser beiden Straftatbestände.

3.5.1

Nach

Art. 138 Abs. 1 StGB begeht eine Veruntreuung, wer sich eine ihm

anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit

unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte

unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. Nach der

langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als anvertraut, was jemand

mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines

andern zu verwenden, zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (statt vieler BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 40 ff.

mit weiteren Hinweisen). Hierbei genügt es nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte

verfügen kann, ihm mithin tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das

fremde Vermögen eingeräumt worden ist (statt vieler BGE 133 IV 21 E. 6.2

mit Hinweisen; Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 138 StGB N 96 mit Hinweisen). In einigen älteren Entscheiden

hat das Bundesgericht festgehalten, ein Bankkonto, über das eine Vollmacht

erteilt wurde, sei im Sinne des Veruntreuungstatbestands anvertraut. Dabei sei

unerheblich, ob der Kontoinhaber auch noch über das Konto verfügen könne (BGE 119 IV 127 E. 2 mit weiteren Hinweisen). In Teilen der Literatur wird

allerdings bestritten, dass Bankguthaben – die nichts Anderes als Forderungen

gegen die Bank seien – überhaupt anvertraut sein können (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB

N 99c).

3.5.2

Den

Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB erfüllt,

wer (Ziff. 1) aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder

eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten

oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter

Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen

geschädigt wird bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt

(sog. Treuebruchtatbestand) oder (Ziff. 2) in der Absicht,

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz,

einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung,

jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen

schädigt (sog. Missbrauchstatbestand). Der Missbrauchstatbestand gemäss

Art. 158 Ziff. 2 StGB sanktioniert den Missbrauch einer erteilten

Vertretungsvollmacht und will den Vollmachtgeber hinsichtlich Situationen

schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die

Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche

Handlungssituation ist also jene, in der der Bevollmächtigte nach aussen mehr

kann als er darf. Hat ein «Vertreter» hingegen gar keine gültige Bevollmächtigung

des Vertretenen, so findet der Missbrauchstatbestand keine Anwendung (Niggli, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 158 StGB N 146 mit Hinweisen). Die Tathandlung des

Art. 158 Ziff. 2 StGB besteht darin, dass der Täter die ihm (im

Aussenverhältnis) erteilte Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im

Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h.

gegen die wohlverstandenen Interessen des Vollmachtgebers einzusetzen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 166

mit Hinweisen). Als Beispiel wird in der Literatur etwa das Verfügen über ein

fremdes Bankkonto zur Zahlung eigener Schulden des Bevollmächtigten genannt (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 167

mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht diesbezüglich in einem älteren Urteil

von Veruntreuung ausging (BGE 119 IV 127 E. 2 mit weiteren Hinweisen,

siehe auch E. 3.5.1 hiervor), welche nach Rechtsprechung und herrschender

Lehre gegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung stets vorgeht (BGer

6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 184 je mit

Hinweisen). In-Sich-Geschäfte eines Bevollmächtigten sind meist unzulässig und lösen

in diesem Falle gar keine rechtlich bindenden Wirkungen beim Vollmachtgeber

aus. Soweit ein In-Sich-Geschäft ausnahmsweise zulässig ist, sich aber gegen

die Interessen des Vollmachtgebers richtet, ist nach der der Literatur der

Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB einschlägig (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 167

mit Hinweisen). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein Vermögensschaden

eintreten, d.h. eine Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung

der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder eine hinreichende Gefährdung des

Vermögens (Niggli, a.a.O.,

Art. 158 StGB N 168 mit Hinweisen). Verlangt wird Vorsatz sowie die

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, wobei die wohl herrschende

Lehre Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung genügen lässt (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 171 f.

mit Hinweisen).

3.6

Eine

summarische Durchsicht der Akten fördert diverse objektive Verdachtsmomente gegen

den Beschwerdegegner C____, namentlich mit Blick auf eine mögliche Veruntreuung

oder ungetreue Geschäftsbesorgung im soeben erwähnten Sinne, zutage.

3.6.1

So

erweist sich das Verhalten von C____ – die sich über mehrere Jahre

erstreckende, tranchenweise Übertragung des Gesamtvermögens von F____ mittels diverser

Generalvollmachten auf C____ selbst, dessen Frau und dessen Unternehmen G____

GmbH (siehe Beilagen zur Beschwerde 8-17) – als in hohem Masse auffällig. Dass

diese Vermögensübertragungen rechtmässig erfolgt sind, erscheint aus

verschiedenen Gründen zumindest zweifelhaft: So wurde der verstorbene F____ von

unabhängigen Seiten übereinstimmend als ausgesprochen sparsam bis geizig

beschrieben (siehe bereits die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom

16.

Dezember 2020, Ziff. 8; das Einvernahmeprotokoll zur Einvernahme H____

vom 10. Februar 2021, S. 3 und 6 sowie die Beilage 2 zum erwähnten Protokoll).

F____ hatte sich denn auch bis ins hohe Alter ein beachtliches Vermögen

erhalten (mehrere Liegenschaften und mehrere Konten mit fünf- bis sechsstelligen

Saldobeträgen; siehe act. 3, Beilagen 3, 8-9, 11-14, 16-18) – bevor die

Vermögensübertragungen durch den Beschwerdegegner einsetzten.

3.6.2

Vor

diesem Hintergrund fällt zunächst auf, dass der Verstorbene seine beiden

Liegenschaften zu einem mutmasslich jeweils unter dem Marktwert liegenden Preis

an den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau, I____, verkauft hatte (vgl.

act. 3, Beilagen 3 und 18). Eine dieser beiden Liegenschaften, eine erst

2016.

durch F____ renovierte Ferienwohnung in [...], bot der Beschwerdegegner später

für das beinahe Dreifache des einst an F____ auf dessen Konto bei der Bank [...]

überwiesenen Kaufpreises zum Verkauf an. Besonders verdächtig mutet weiter an,

dass der Beschwerdegegner diese Summe wenige Wochen später von der Bank [...]

in drei Tranchen wieder auf sich selbst bzw. seine Ehefrau übertragen liess (siehe

Beschwerde, Ziff. 8 und 12 sowie act. 3, Beilagen 3, 9 und 18 –

20).

3.6.3

Ungeklärt

erscheint auch der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem

Beschwerdegegner, etwa der E-Mail-Verkehr im September 2020 – wobei fraglich

erscheint, ob die E-Mail vom 2. September 2020 tatsächlich vom

Beschwerdegegner stammte (vgl. auch die Ausführungen in der E-Mail der

Verteidigung des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2021). Jedenfalls das

Schweigen des Beschwerdegegners auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. September

2020, welche sie ersterem an seine ihr bisher bekannte E-Mail-Adresse sandte

und worin sie Grüsse an ihren Vater ausrichtete (act. 3, Beilagen 4 und 5),

und das damit verbundene Verschweigen des damals bereits eingetretenen Todes von

F____, werfen Fragen auf. Demgegenüber behauptete der Beschwerdegegner in

seiner Einvernahme vom 16. April 2021 (Einvernahmeprotokoll, S. 3),

die Beschwerdeführerin nicht zu kennen und nie gehört und gesehen zu haben, was

angesichts der vom Beschwerdegegner behaupteten 30-jährigen Freundschaft mit

dem Vater der Beschwerdeführerin seltsam anmutet. Die Beschwerdeführerin und

Tochter des Verstorbenen erfuhr jedenfalls erst auf Mitteilung des

Erbschaftsamts, welches die gesetzliche Erbin suchte, vom Tod ihres Vaters (Beschwerde,

Ziff. 9.1.). Auch auf eine Nachfrage von H____ – eingesetzte Erbin von F____

– hin schwieg der Beschwerdegegner zum Tod des Erblassers (Einvernahmeprotokoll

H____, S. 4). Verdächtig erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, dass

der Beschwerdegegner eigenen Angaben zufolge die Abwicklung des

Spitalaufenthalts und die Bestattung von F____ übernommen hat

(Einvernahmeprotokoll C____, S. 13). Auf eine frühere Anfrage des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hatte das Bestattungsbüro allerdings

geantwortet, die Person, welche die Bestattung veranlasst habe, wünsche, dass

keine Angaben weitergegeben würden. Dem Bestattungsbüro sei aber mitgeteilt

worden, die Tochter des Verstorbenen wisse genau, wer die Anmeldung gemacht

habe und bei wem der Verstorbene die letzten Jahre gewohnt habe (Beschwerde

Ziff. 9.3. und act. 3, Beilagen 6 und 7). Auch angesichts dessen

erscheint die Aussage des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin nie gekannt

und gehört zu haben, zumindest fragwürdig.

3.6.4

Die

Beschwerdeführerin beschreibt den verstorbenen F____ in ihrer Strafanzeige,

Ziff. 8, sowie in ihrer Beschwerde, Ziff. 10 und 11.2.4, als einen

grundsätzlich technischen Neuerungen abgeneigten Menschen, der weder eine Uhr,

noch ein Mobiltelefon oder einen Computer benutzt und auch Kreditkarten

abgelehnt habe. Auch eine Debitkarte habe er nicht besessen. Entsprechend verdächtig

wirken diverse Bankomatbezüge und Aufträge am Multimatschalter, welche

mutmasslich zugunsten des Beschwerdegegners bzw. seiner Angehörigen (vgl. etwa

die mutmassliche Bezahlung von deren Krankenkassenbeiträgen) sowie jeweils

zulasten der Privatkonten des Verstorbenen gingen (siehe Beschwerde,

Ziff. 11.2.4 und 11.3.3 sowie act. 3, Beilagen 13 und 17). Besonders fragwürdig

erscheint ferner, dass der Beschwerdegegner offenbar die AHV-Eingänge des

Verstorbenen von dessen Konto abhob, während sich letzterer auf der

Intensivstation des Claraspitals befand und kurz darauf verstarb (siehe

Beschwerde, Ziff. 11.3.2 und act. 3, Beilage 16).

3.7

Vor

diesem Hintergrund scheint ein zumindest hinreichender Tatverdacht auf

Vermögensdelikte, namentlich Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung

(vgl. E. 3.5 hiervor) durch den Beschwerdegegner zum Nachteil der

Beschwerdeführerin zu bestehen. Dieser Verdacht konnte – entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Einstellungsverfügung und ihren

Eingaben im Beschwerdeverfahren – in der bisherigen Untersuchung nicht entkräftet

werden:

3.7.1

Die

Staatsanwaltschaft erachtet die beiden – angeblich – von F____ jeweils am

12.

März 2018 zugunsten von C____ ausgestellten Generalbankvollmachten für

die [...] sowie die [...] (act. 3, Beilagen 10 und 15) einerseits, sowie

die von der Verteidigung des Beschwerdegegners eingereichte, sogenannte «Vollmacht

mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 (act. 5, Beilage zur

E-Mail der Verteidigung des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2021) andererseits

als zentrale Entlastungsbeweise (vgl. Einstellungsverfügung, act. 1,

S. 2; Stellungnahme zur Beschwerde vom 18. November 2021, act. 4).

Diese sollen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit der

Vermögensübertragungen auf den Beschwerdegegner belegen.

3.7.2

Zunächst

bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 14, die

Echtheit der Unterschriften auf den Bevollmächtigungen. Angesichts der

Wichtigkeit dieser Beweismittel sollte die Staatsanwaltschaft eine

Unterschriftsprüfung in Erwägung ziehen. Besondere Fragen wirft darüber hinaus

die sogenannte «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 auf:

So scheint diese Vollmacht stark an den Wortlaut einer typischen

Anwaltsvollmacht angelehnt und wurde – offenbar durch einen rechtlichen Laien –

ergänzt. Es finden sich darin auffallend viele Grammatik-, Schreib- und Logikfehler,

was nahelegt, dass die Ergänzungen nicht vom Vollmachtgeber selbst stammen. Es wäre

gut möglich, dass der Beschwerdegegner diese Vollmacht zu seinen Gunsten selbst

zusammengestellt und dem Unterzeichnenden lediglich zur Unterschrift vorgelegt

hat. Fragwürdig mutet weiter an, dass in besagter Vollmacht dem

Beschwerdegegner namentlich die Befugnis zur Akteneinsicht sowie

aussergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung – inklusive der Vertretung in

Strafsachen – des Vollmachtgebers erteilt wird und dass zum Teil vom

Bevollmächtigten als «dem Advokaten» die Rede ist – obwohl der Beschwerdegegner

soweit ersichtlich nicht in einem Anwaltsregister eingetragen ist. Vor diesem

Hintergrund und allgemein angesichts des hohen Alters des Vollmachtgebers sowie

der anschliessenden Vermögensübertragungen durch den Bevollmächtigten auf sich

selbst drängen sich – wie die Beschwerdeführerin etwa in Ziff. 31 ihrer

Beschwerde zu Recht fordert – sorgfältige Abklärungen dahingehend auf, wie es

um die Urteilsfähigkeit und allfällige Willensmängel des Vollmachtgebers bei

Unterzeichnung dieser Vollmacht bestellt war und was die tatsächliche

rechtliche Tragweite dieser Vollmacht ist – namentlich, ob die zahlreichen unter

ihrem Vorweisen getätigten In-Sich-Geschäfte von C____ zu seinen Gunsten bzw.

zugunsten seiner Ehefrau oder seines Unternehmens überhaupt rechtlich bindend

waren (vgl. E. 3.5.2 hiervor).

3.7.3

Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, S. 2)

geltend, F____ hätte die Belastungen seiner Konten den Bankauszügen entnehmen

können. Wäre er hiermit nicht einverstanden gewesen, hätte er kaum im Dezember

2018.

noch seine Ferienwohnung an den Beschwerdegegner verkauft. Sollte bei F____

zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits Urteilsunfähigkeit eingetreten sein, hilft

diese Mutmassung nicht weiter. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen,

dass bisweilen durchaus auch urteilsfähige Personen «über den Tisch gezogen»

werden. Es erscheint gut möglich, dass F____ – der als technischen Neuerungen

abgeneigter Mensch beschrieben wird, welcher auch keine Kredit- oder

Debitkarten besass (siehe E. 3.6.4 hiervor sowie Beschwerde, Ziff. 11.2.4)

– von den Abbuchungen überhaupt keine Kenntnis erlangte (vgl. zum Ganzen Replik

der Beschwerdeführerin, Ziff. 3 und 9). Unbehelflich erscheint im Übrigen

auch die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Compliance-Abteilungen der Banken

hätten interveniert, falls ihnen die Abflüsse dieser nicht unerheblichen

Beträge verdächtig erschienen wären (Einstellungsverfügung, act. 1,

S. 2). Dass die Compliance-Abteilungen ohne Hintergrundinformationen und bei

der tranchenweisen und teilweise durch zwischengeschaltete Überträge auf andere

Konten von F____ vermittelten Übertragung des Vermögens (vgl. etwa

Beschwerde, Ziff. 11.1.4) an drei verschiedene Subjekte – den

Beschwerdegegner, dessen Frau und sein Unternehmen – offenbar keinen Verdacht

schöpften, bedeutet noch lange nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht weiter

ermitteln soll – zumal ihr zahlreiche weitere Verdachtsmomente gegen den

Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht wurden.

3.7.4

Mit

Blick auf die von der Beschwerdeführerin vermutete Urteilsunfähigkeit von F____

macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1,

S. 2) geltend, die in die beiden Grundstückskaufverträge involvierten Notare

seien jeweils dazu verpflichtet gewesen, die Handlungs- und Urteilsfähigkeit

der Parteien zu prüfen, bevor sie den Verkauf des betreffenden Grundstücks

öffentlich beurkundeten. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass der

Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in [...] nicht vom Verstorbenen

persönlich, sondern mittels Spezialvollmacht (act. 3, Beilage 18)

geschlossen wurde. Der Verstorbene war mithin nicht am eigentlichen notariellen

Akt anwesend. Wie ausserdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde,

Ziff. 31 zu Recht geltend macht, ging es bei den

Liegenschaftskaufverträgen nicht (auch) um die Übertragung sämtlicher

Bankguthaben von F____ auf den Beschwerdegegner bzw. dessen Frau und

Unternehmen. Auch ist zu bedenken, dass Notare regelmässig nicht medizinisch geschult

sind und nur bei augenfälligen Besonderheiten, welche während des notariellen

Akts offenkundig würden, überhaupt Verdacht schöpfen könnten. Im Umkehrschluss

bedeutet es, wenn eine Person während eines notariellen Akts angibt, alles begriffen

zu haben und einverstanden zu sein, noch lange nicht, dass die betreffende

Person zum jeweiligen Zeitpunkt – bzw. umso weniger generell – in

geschäftlichen Dingen uneingeschränkt urteilsfähig ist. Damit vermag die

Argumentation der Staatsanwaltschaft eine Urteilsunfähigkeit von F____ nicht

auszuschliessen.

Auch auf die spekulativen

Annahmen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November

2021.

(act. 4, S. 2) dahingehend, aufgrund der Reiselust von F____ nach

[...], dessen Gesundheitsversorgung nicht mit derjenigen in der Schweiz

vergleichbar sei, sei abzuleiten, dass er sowohl in physischer als auch

psychischer Hinsicht gesund war, kann nicht abgestellt werden (vgl. auch Replik

der Beschwerdeführerin, Ziff. 8) – zumal sich die bisher bekannten

Aufenthalte in [...] auf die Zeit vor Ausstellung der fraglichen Vollmachten beschränkten

(vgl. act. 4., S. 1). Gleiches gilt für die anschliessende, im

Übrigen wenig nachvollziehbare, Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass

nichts für eine Urteilsunfähigkeit von F____ spreche, da er gemäss den – nicht

zwingend korrekten – Angaben der Auskunftsperson keinen Hausarzt gehabt habe.

Schliesslich hatte besagte Auskunftsperson eigenen Angaben zufolge seit zwanzig

Jahren «normalerweise» keinen Kontakt mehr zu F____ gehabt (Einvernahmeprotokoll

H____, S. 3). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, Ziff. 3 f.

zutreffend feststellt, kann die Staatsanwaltschaft keine Willensmängel bzw.

keine Urteilsunfähigkeit von F____ feststellen, wenn sie diesbezüglich keine Ermittlungen

anstellt.

3.7.5

Zentral

erscheint vorliegend, dass – wie die Beschwerdeführerin in Ziff. 20 ff.

ihrer Beschwerde sowie in Ziff. 4 f. ihrer Replik zu Recht darlegt – die

in E. 3.7.1 hiervor erwähnten Generalvollmachten für sich genommen

noch keinerlei Rechtsgrund bzw. Autorisierung des Bevollmächtigten zur Übertragung

des gesamten Vermögens des Vollmachtgebers auf sich selbst beinhalteten. Vielmehr

ist ohne gegenteilige Hinweise grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vollmacht

bezweckt, dass der Bevollmächtigte im Interesse des Vollmachtgebers – etwa im

Falle von Krankheit, Unfall, Abwesenheit o.ä. – für letzteren Geld abhebt und

dessen Angelegenheiten regelt. Demgegenüber kann – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung sowie ihrer Stellungnahme – aus

einer externen, im Verhältnis zu den Banken bzw. Dritten geltenden,

(General-)Vollmacht für sich genommen noch nicht auf einen internen Rechtsgrund

für die zahlreichen individuellen Verfügungsgeschäfte zu Übertragung des

Gesamtvermögens von F____ auf den Beschwerdegegner – und noch weniger auf

dessen Ehefrau oder dessen Unternehmen – geschlossen werden. Mit anderen Worten

sind rechtliches «Können» und rechtliches «Dürfen» nicht zwingend kongruent. Vielmehr

stellt die Situation eines Auseinanderfallens von Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis

eine typische Ausgangslage für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung

(Art. 158 StGB) dar. Und auch der vorliegend zur Diskussion stehende Tatbestand

der Veruntreuung (Art. 138 StGB) setzt als Tatbestandsmerkmal gerade

voraus, dass die fraglichen Vermögenswerte dem Täter im Vorfeld zur Tat

anvertraut sind, sodass er nach aussen hin über diese tatsächlich und rechtlich

verfügen kann (siehe zum Ganzen E. 3.5.1 f. hiervor). Eine formale Verfügungsmacht

des Beschwerdegegners genügt deshalb für sich genommen nicht, um den Verdacht

auf Vermögensdelikte zulasten des Vollmachtgebers auszuschliessen. Zudem gibt die

– offensichtlich an eine Anwaltsvollmacht angelehnte – Vollmacht vom

21.

März 2018 (siehe auch E. 3.7.2 hiervor) dem sogenannten

«Beauftragten» explizit (nur) die Befugnis, «alles zu tun oder zu unterlassen,

was sie [sic!] zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers für notwendig oder

angemessen erachtet», wovon eine Übertragung des Gesamtvermögens des

Vollmachtgebers auf sich selbst wohl kaum erfasst ist. Weiter sieht die

«Vollmachtsregelung» für die Konten bei der [...] einschränkend vor, der

Bevollmächtigte sei nicht berechtigt, für sich selbst oder Dritte

Kontoguthaben, Wertschriften bzw. bei der Bank hinterlegte Werte zu verpfänden

oder Kredite und Darlehen im Namen und auf Rechnung des Kunden aufzunehmen. Den

sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen und Unklarheiten geht die

Staatsanwaltschaft indessen nicht nach.

3.7.6

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, S. 2)

vielmehr aus, C____ habe in seiner Einvernahme von haltlosen Anschuldigungen

gesprochen und ausgesagt, mit F____ habe ihn eine Freundschaft verbunden.

Allein hieraus leitet die Staatsanwaltschaft ab, damit habe C____

offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass F____ ihm die genannten

Vermögenswerte geschenkt habe. Eine Gegenleistung für die finanziellen Zuwendungen

dürfte darin gelegen haben, dass F____ beim Beschwerdegegner und dessen Ehefrau

habe wohnen dürfen. Dies sind jedoch allesamt reine Mutmassungen der

Staatsanwaltschaft, auf welche sich bezeichnenderweise nicht einmal der

Beschwerdegegner selbst berufen hat (vgl. auch Replik vom 30. November

2021, Ziff. 1) – und auf die zum jetzigen Ermittlungsstand nicht abgestellt

werden kann. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, Ziff. 12, zu

Recht geltend macht, bestehen bei näherem Hinsehen denn auch keine objektiven Belege

für die von der Staatsanwaltschaft behauptete «enge Beziehung» zwischen F____

und C____. Vielmehr erscheint es anhand der spärlichen Aussagen von C____ in

seiner Einvernahme (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2021, S. 14) –

wonach er Familienangehörige, das Umfeld sowie das Privatumfeld von F____ nicht

kenne – fraglich, was für eine Art und Intensität die Beziehung die beiden

überhaupt gehabt haben sollen. Auch spricht C____ in seiner Einvernahme selbst stets

nur von einer nicht näher bezeichneten Freundschaft bzw. davon, F____ gekannt

zu haben. Zudem weiss C____ eigenen Angaben zufolge (Einvernahmeprotokoll,

S. 3) nicht, an welcher Krankheit F____ gelitten hat.

3.7.7

Abgesehen

davon, dass sich der Beschwerdegegner selbst nie auf die von der

Staatsanwaltschaft vermuteten Schenkungen berufen hat, enthält die

Schenkungshypothese zahlreiche Ungereimtheiten bzw. offenen Fragen, welche die

Staatsanwaltschaft abzuklären hat. So hätten allfällige Schenkungen dieser

Grössenordnung vom Beschwerdegegner als solche bei der Steuerverwaltung des

Kantons Basel-Stadt deklariert und versteuert werden müssen. Ob dies geschehen

ist, prüft die Staatsanwaltschaft indessen nicht, obwohl dies mittels amtlicher

Erkundigung bzw. Editionsverfügung an die Steuerverwaltung ohne

unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Ferner bedürfte – wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. November 2021, Ziff. 1, zu

Recht geltend macht – ein Schenkungsversprechen gemäss Art. 243 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) zu seiner Gültigkeit der einfachen

Schriftlichkeit. Der Beschwerdegegner hat aber bisher keine diesbezüglichen

Dokumente eingereicht. Und selbst wenn man von einem Schenkungswillen von F____

ausgehen müsste, so erhellt nicht, weshalb dieser sein Gesamtvermögen dem Beschwerdegegner

über den Umweg diverser Generalvollmachten und zahlreicher tranchenweiser –

rechtlich problematischer (siehe E. 3.5.2 hiervor) – In-Sich-Geschäfte seitens

des Begünstigten übertragen haben soll. Zweckmässiger wäre es gewesen, wenn C____

einen Teil seines Vermögens in einer oder jedenfalls wenigen Überweisungen (etwa

verteilt auf verschiedene Steuerjahre) auf den Beschwerdegegner übertragen,

zeitlebens gewisse Rückstellungen für sich erhalten und dem Beschwerdegegner den

Rest testamentarisch zugewendet hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin

als Pflichtteilserbin von F____ unter Umständen zivilrechtliche Rechtsbehelfe

gegen Vermögensübertragungen in dieser Grössenordnung an Dritte zur Verfügung

stehen – was dem Erblasser wohl zumindest im Grundsatz bewusst war, da er in

seinem Testament vom 5. Januar 1999 lediglich im Rahmen seiner verfügbaren

Quote eine andere Person als seine Tochter als Erbin einsetzte (vgl. zum

Testament E. 3.7.10 hiernach). Vor diesem Hintergrund erscheint die von

der Staatsanwaltschaft vermutete, willentliche Schenkung des Gesamtvermögens

von F____ an den Beschwerdegegner im Wege der Erteilung mehrerer

Generalvollmachten wenig plausibel.

3.7.8

Dass

F____ zeitweise beim Beschwerdegegner und dessen Ehefrau an der [...], angemeldet

war (womit noch nichts über seinen tatsächlichen Aufenthalt und seine

Verpflegung gesagt ist), erscheint – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft – wohl kaum als adäquate Gegenleistung für eine Übertragung

des erheblichen Gesamtvermögens von F____, zumal letzterer die besagte

Liegenschaft zuvor unter dem Marktwert an den Beschwerdegegner verkauft hatte (so

auch Ziff. 24 der Beschwerde). In ihrer Stellungnahme vom

18.

November 2021 (act. 4, S. 2) räumt die Staatsanwaltschaft

denn auch selbst ein, dass dies «nur eine mögliche Gegenleistung für den

günstigen Kaufpreis der Liegenschaft» darstelle.

3.7.9

Den

zur Schenkungshypothese ebenfalls im Widerspruch stehenden Umstand, dass F____

die Ferienwohnung in [...] an den Beschwerdegegner verkauft und nicht

verschenkt hat, will die Staatsanwaltschaft damit erklären, dass keine

Schenkungssteuern anfallen sollten (Einstellungsverfügung, S. 2). Dies

stellt einerseits eine weitere reine Mutmassung dar, auf welche sich der

Beschwerdegegner nicht einmal selbst beruft. Andererseits ist nicht

ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft dann diesbezüglich nicht wegen des

Verdachts auf Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie der Steuerhinterziehung

bzw. des Steuerbetruges weiterermittelt – zumal dies Offizialdelikte darstellen

(vgl. Beschwerde, Ziff. 32 f., Replik der Beschwerdeführerin,

Ziff. 11). Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme

diesbezüglich prognostizierte Aussageverweigerung durch den Beschwerdegegner

(act. 4, S. 2) ist jedenfalls kein Grund, entsprechende Ermittlungen

gar nicht erst an die Hand zu nehmen.

3.7.10

Für

die Staatsanwaltschaft «liegt es auf der Hand», dass F____ sein Vermögen dem

Beschwerdegegner schenkte, zu dem eine enge Beziehung bestanden habe – und

nicht seiner Tochter, mit der ihn offensichtlich wenig bis gar nichts verbunden

habe (act. 4, S. 2). Diese Vermutung der Staatsanwaltschaft steht

auch im Widerspruch zum Umstand, dass der Verstorbene den Beschwerdegegner in

seinem Testament vom [...] (siehe Beilage 3 zum Einvernahmeprotokoll H____ vom

10.

Februar 2021) überhaupt nicht bedacht hatte. Vielmehr berücksichtigte

er seine – von vornherein pflichtteilsgeschützte – Tochter, die

Beschwerdeführerin, und setzte daneben H____, die Ex-Ehefrau des

Beschwerdegegners, im Rahmen der verfügbaren Quote als Erbin ein. Wie die

Beschwerdeführerin in Ziff. 27 f. der Beschwerde zutreffend ausführt,

manifestierte F____ damit, dass er sehr wohl Vermögen für seinen Nachlass

erhalten wollte. Wenn es aber nach der Staatsanwaltschaft geht, soll der

Verstorbene in den letzten zwei Jahren seines Lebens plötzlich einen grundlegenden

Meinungswechsel vollzogen haben und ausschliesslich eine bisher gänzlich unbedachte

Person (den Beschwerdegegner) begünstigen wollen – ohne aber ein neues

Testament zu errichten, das diesem Willen Ausdruck verleiht. Von den bisherigen

Erben soll er nichts mehr wissen und sogar seiner Tochter ihren Pflichtteil

entziehen wollen. Dies wirkt zum aktuellen Ermittlungsstand äusserst

zweifelhaft. Jedenfalls gibt es keinerlei objektive Hinweise dafür (vgl. auch Replik

der Beschwerdeführerin, Ziff. 2).

3.7.11

Demgegenüber

machte H____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners, im Rahmen ihrer Einvernahme

vom 10. Februar 2021 verschiedene Aussagen, welche diesen weiter zu belasten

scheinen. So könne sie sich gut vorstellen, dass F____ ein gewisses sexuelles

Interesse am Beschwerdegegner gehabt haben könnte, während letzterer vielleicht

den Gedanken gehabt habe, dass F____ ein reicher, toller Mann sei und es da

vielleicht etwas zu holen gäbe (Einvernahmeprotokoll, S. 2 f.). Auch

ging H____ in ihrer Einvernahme verschiedentlich davon aus, der

Beschwerdegegner sage nicht die Wahrheit – namentlich bei seiner Behauptung, F____

habe gewünscht, niemand solle von seinem Tod erfahren. Widersprüchlich ist

ferner, dass H____ aussagte, der Beschwerdegegner habe ihr mitgeteilt, die

Reisedokumentation von F____ gäbe es nicht mehr (Einvernahmeprotokoll, S. 5),

während C____ in seiner Einvernahme aussagte, diese befände sich noch in [...]

und er könne sie an H____ herausgeben (Einvernahmeprotokoll C____ vom

16.

April 2021, S. 15). Auch finden sich gewisse Anhaltspunkte für

eine mögliche beeinträchtigte Urteilsfähigkeit von F____ in den Aussagen von H____

dahingehend, F____ habe «halt schon einen Schaden gehabt», die Mutter seiner

Tochter habe ihn als «geisteskrank» bezeichnet und H____ könne sich nur für den

Fall, dass H____ «senil oder dement» gewesen sei, vorstellen, dass dieser

grosse Summen an den Beschwerdegegner als Gegenleistung für seinen Aufenthalt

an der [...] bezahlt habe (Einvernahmeprotokoll vom 10. Februar 2021,

S. 5 f.). Alle diese Verdachtsmomente blendet die Staatsanwaltschaft

in ihrer Einstellungsverfügung und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch

aus.

3.7.12

Gesamthaft

betrachtet stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen

Einstellungsverfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 unbesehen

auf die vereinzelten Aussagen des Beschwerdegegners ab bzw. leitet im Ergebnis aus

dem selektiven Schweigen des Beschwerdegegners dessen erstellte Unschuld ab. In

Ihrer Duplik vom 28. Dezember 2021 betont die Staatsanwaltschaft weiter, der

Beschuldigte müsse nicht seine Unschuld, sondern die Staatsanwaltschaft seine

Schuld beweisen, was nach Lage der Dinge schlicht unmöglich sei. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – ungeachtet des im

Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO kodifizierten

Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare», wonach die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht gehalten ist, zu

ihrer Belastung beizutragen – die Gesamtheit ihrer Aussagen der richterlichen

Beweiswürdigung unterliegt, sodass der beschuldigten Person ihr

Aussageverhalten insgesamt durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer

6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen). So darf es nach

ständiger bundesgerichtlicher Praxis in die Beweiswürdigung miteinbezogen

werden, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell

Gebrauch macht, also selektiv schweigt (BGer 6B_466/2012 vom

8.

November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die

beschuldigte Person sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu

machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren,

obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente

vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person

darf also in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung

belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte

Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Ganzen BGer

6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend

konnte bzw. wollte der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 16. April

2021.

grossmehrheitlich – nach eigenen Angaben auf Anraten seines Anwaltes und

seines Arztes – keine sachdienlichen Aussagen zum Tatvorwurf tätigen. Er konnte

auch keine Angaben machen bzw. Urkunden vorlegen, aus welchen sich ein

Rechtsgrund für die einzelnen Vermögensübertragungen ergeben hätte. Dies, obwohl

die sich aus der Dokumentation der Geldflüsse etc. (siehe E. 3.6 und

3.

7 hiervor) objektiv aufdrängenden Verdachtsmomente geradezu nach einer

Erklärung rufen. Vielmehr hat der Beschwerdegegner pauschale Bestreitungen

vorgebracht, bei konkreten Fragen und Vorhalten hingegen nur vereinzelte, tendenziell

entlastende Aussagen gemacht und grösstenteils geschwiegen. Zudem weisen seine selektiven

Aussagen teilweise Widersprüche auf – so etwa, dass er seit 30 Jahren mit dem

Verstorbenen befreundet gewesen sei, dann aber von dessen langer Krankheit nichts

gewusst haben will (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2021, S. 2 und 3;

zu weiteren exemplarischen Widersprüchen siehe E. 3.6.3, 3.7.6 und 3.7.11

hiervor).

Wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 33, und ihrer Replik,

Ziff. 11-13 zu Recht ausführt, baut die Staatsanwaltschaft diverse, auf

zahlreichen Mutmassungen basierende Verteidigungslinien zugunsten des

Beschwerdegegners auf, welche letzterer nicht einmal selbst vorbringt. Auf

diese Spekulationen kann aber – jedenfalls zum jetzigen Ermittlungsstand – nicht

abgestellt werden.

3.8

Entsprechend

den Feststellungen in E. 3.6 f. hiervor sind mehrere den

Beschwerdegegner belastende objektive Indizien festzustellen, während sich die –

angeblich – entlastenden Elemente einzig aus den spärlichen Aussagen bzw. dem

selektiven Schweigen des Beschwerdegegners sowie den nicht auf Fakten

gestützten Vermutungen der Staatsanwaltschaft ergeben. Vor diesem Hintergrund

durfte die Staatsanwaltschaft im pflichtgemässen Ermessen nicht davon ausgehen,

dass hinsichtlich des Vorwurfs von Vermögensdelikten unter Einbezug der

gesamten Umstände eine Verurteilung des Beschwerdegegners von vornherein

unwahrscheinlich sei. Sie durfte auch nicht davon ausgehen, dass im Falle einer

Anklage sicher oder doch sehr wahrscheinlich mit einem Freispruch zu rechnen

gewesen wäre. Vielmehr ist noch vieles ungeklärt und der Sachverhalt für die

Frage, ob das Verfahren eingestellt werden kann, zu wenig liquid. Die

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind daher zu weiten Teilen unvollständig.

Zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls verbleiben genügend gewichtige konkrete

Anhaltspunkte für die mögliche Begehung von Straftaten – namentlich

Vermögensdelikte wie Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung – durch den

Beschwerdegegner, welche eine Weiterführung der Strafuntersuchung klarerweise rechtfertigen

bzw. geradezu gebieten. Die Staatsanwaltschaft durfte bei dieser

Ermittlungslage auch nicht davon ausgehen, dass betreffend sämtlicher in

Betracht kommender Delikte jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung

offensichtlich nicht erfüllt sei.

Damit liegen die

Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319

Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO (siehe E. 3.3 f.

hiervor) nicht vor und die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung «in

dubio pro duriore» fortzuführen.

3.9

3.9.1

Zu

den erforderlichen Untersuchungshandlungen ist Folgendes zu bemerken:

Im

Strafprozess ist es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) Aufgabe

der Strafverfolgungsbehörden bzw. im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (vgl.

Art. 308 ff. StPO) Sache der Staatsanwaltschaft im Besonderen, von Amtes

wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen

Tatsachen abzuklären. Grundsätzlich sind die Strafbehörden gehalten, im Rahmen

des Zulässigen alle nach Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen und demzufolge auch zu erheben

(vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; Riedo/Fiolka,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 79). Die

privaten Parteien trifft demgegenüber keinerlei Beweisführungslast (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N

63.

f.). Dementsprechend erhebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 313

Abs. 1 StPO im Falle einer adhäsionsweisen Zivilklage grundsätzlich auch

die dafür erforderlichen Beweise. Die geforderte Intensität der

Sachverhaltsaufklärung richtet sich nach dem unter den gegebenen

Voraussetzungen Machbaren. So ist es den Behörden im Rahmen von Bagatellfällen

erlaubt, auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten.

Demgegenüber besteht an der Aufklärung gravierenderer Straftaten ein

erhebliches öffentliches Interesse, sodass hier allenfalls auch Beweiserhebungen

vorzunehmen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen

werden (BSK Riedo/Fiolka, a.a.O.,

Art. 6 StPO N 81).

3.9.2

Vorliegend

handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die pflichtteils-geschützte Erbin

des verstorbenen F____. Angesichts der angezeigten, erheblichen Deliktssumme

von über CHF 800'000.– (siehe Ziff. 24 der Beschwerde) ist hierbei

jedenfalls nicht von einer Bagatelle auszugehen, sodass die Staatsanwaltschaft

zumindest jene Beweiserhebungen vorzunehmen hat, welche sich nicht von

vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen. Angesichts der

gewichtigen Verdachtsgründe gegen den Beschwerdegegner gemäss E. 3.6 f.

hiervor erscheinen die Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin in den

Rechtsbegehren 2.1 bis 3.6 ihrer Beschwerde beantragt, allesamt als

verhältnismässig und zur Sachverhaltsaufklärung geboten. Sie drängen sich zur

Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu auf. Zur näheren

Begründung sei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 29-31, ihrer Replik,

Ziff. 6, 8-11, sowie ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft betreffend

Beweisanträge vom 26. Juli 2021 verwiesen. Betreffend die Beweisanträge

gemäss Rechtsbegehren 2.1 bis 3.1 der Beschwerde, mit welchen

nachvollzogen werden soll, wohin das übertragene Vermögen weitergeflossen ist,

ist zu betonen, dass diese Beweiserhebungen gerade angesichts des unergiebigen

Aussageverhaltens des Beschwerdegegners zur hinreichenden Sachverhaltsaufklärung

erforderlich erscheinen (vgl. auch Replik der Beschwerdeführerin,

Ziff. 6). Weiter ist gemäss Rechtsbegehren 3.4 der Beschwerde Frau I____

u.a. deshalb zu vernehmen, da offensichtlich auch Vermögen von F____ auf sie

übertragen wurde, ohne dass sie aber über eine Vollmacht verfügte (Beschwerde,

Ziff. 30). Die Beweisanträge gemäss Rechtsbegehren 3.5 f. der

Beschwerde, welche der Abklärung des Gesundheitszustandes von F____ dienen

sollen, erscheinen insbesondere mit Blick auf die Verdachtsmomente gemäss

E. 3.6, 3.7.2-3.7.4 und 3.7.11 hiervor von zentraler Bedeutung. Die

Ablehnung dieser Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft unter blossem Hinweis

auf die Generalvollmachten sowie mutmassliche Schenkungen zugunsten des

Beschwerdeführers (siehe Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom

19.

August 2021) kann angesichts dessen nicht nachvollzogen werden.

3.9.3

Nicht

zu folgen ist im Übrigen auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 18. November 2021 dahingehend, der Antrag der

Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdegegners, I____, als

Auskunftsperson stosse aufgrund deren Aussageverweigerungsrechts ins Leere. Vielmehr

ist durchaus denkbar, dass I____ bereit ist, sachdienliche – vielleicht auch

plausible entlastende – Aussagen zu machen. Jedenfalls entbindet ein Aussageverweigerungsrecht,

auf das sich eine Auskunftsperson gegebenenfalls berufen könnte, die

Staatsanwaltschaft nicht von ihren Untersuchungspflichten.

3.9.4

Unbehelflich

ist angesichts des im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (siehe

E. 3.9.1 hiervor) ferner die Rüge der Staatsanwaltschaft, die

Privatklägerin habe «zu keiner Zeit irgendwelche Beweismittel für ihre

Behauptungen vorgelegt, noch in irgendeiner ihrer Eingaben zielführende

Beiträge dazu angeboten, auf welche Weise sich in Ermangelung irgendwelcher

Aufzeichnungen oder zumindest einer belastenden Aussage des angeblich

Geschädigten nachweisen liesse, dass der Beschuldigte ohne dessen

Einverständnis gehandelt hat». Ohnehin hat die Beschwerdeführerin und

Privatklägerin in ihrer Strafanzeige, ihrer Eingabe vom 26. Juli 2021

sowie ihrer Beschwerde zahlreiche sachdienliche Ausführungen gemacht, ihr zur

Verfügung stehende Unterlagen eingereicht bzw. sachgerechte Beweisanträge

gestellt (vgl. Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 10). Solange die

Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – die hierauf aufbauenden, erforderlichen hoheitlichen

Beweiserhebungen und sonstigen Untersuchungshandlungen nicht vornimmt, kann die

Beschwerdeführerin freilich keine weiteren sachdienlichen Beiträge zur

Untersuchung anbieten.

3.9.5

Nach

dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Beweise gemäss Ziff. 2.1 bis 3.6

der Beschwerde (act. 2, S. 2) vollumfänglich abzunehmen und auszuwerten.

3.10

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass das Verfahren VT.[...] gegen den Beschwerdegegner in

diesem Stadium der Untersuchung nicht hätte eingestellt werden dürfen. Vielmehr

ist es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes «in dubio pro

duriore» (siehe E. 3.1-3.4 hiervor) fortzuführen. Vor diesem Hintergrund

ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober

2021.

aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der

Erwägungen die erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um

das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen. Erst nach entsprechender Vervollständigung

der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren

zur Anklage zu bringen oder aber einzustellen ist.

4.

Abschliessend ist

über die Kosten zu befinden.

4.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung der Sache an

die untere Instanz als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei

einzustufen (BGer 6B_560/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen). Obsiegen die privaten

Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428

N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschwerde als begründet

und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben sowie die

Sache zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig, sodass die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse gehen.

4.2

4.2.1

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung

die alleinige Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert

– auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE

SB.2020.106 vom 8. September 2020 E. 4.1). Daher hat die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für

ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4 mit

weiteren Hinweisen).

4.2.2

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht,

sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die

Beschwerde sowie Replik unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles mit zehn

Stunden bemessen und beschränkt sich mangels Einreichung der Honorarnote auf

den amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (vgl. Art. 433

Abs. 2 StPO). Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %,

ausmachend CHF 154.–. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der

Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 2'154.–

(inkl. Auslagen).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2021 im

Verfahren VT.[...] aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur

Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse eine

Parteientschädigung von CHF 2'154.– (inkl. MWST und Auslagen)

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.