BES.2021.122
Entschädigungsbegehren
21. April 2022Deutsch10 min
wurde die von seinem Verteidiger am 4. Oktober 2021 eingereichte Entschädigungsforderung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.122
ENTSCHEID
vom 25.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Oktober 2021
betreffend Entschädigungsbegehren
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Raufhandels, welches nach Ankündigung vom 26. August 2021 am 14. Oktober 2021
eingestellt wurde. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021
wurde die von seinem Verteidiger am 4. Oktober 2021 eingereichte Entschädigungsforderung
abgewiesen. Die detaillierte Honorarnote wurde durch den Verteidiger im Rahmen
des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Oktober 2021 eingereicht.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 hat A____ mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2021 Beschwerde erhoben. Es wird darin beantragt,
es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober 2021
aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Es sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung im Sinne der eingereichten detaillierten
Honorarnote seines Verteidigers für das eingestellte Strafverfahren
zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Subeventualiter sei die Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen
Entscheid zur geltend gemachten Parteientschädigung zu fällen. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer minimalen Tragung der
Verfahrenskosten zu verpflichten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 hat der
Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingereicht, wonach diese
die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen hat. Mit Stellungnahme
vom 25. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 4. März 2022 repliziert.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
der Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung der geltend
gemachten Entschädigungsforderung. Der Beschwerdeführer ist von dieser
Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form-
Dispositiv
und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Verteidigung
sei mit Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 26. August 2021
aufgefordert worden, mit Frist bis 7. September 2021 allfällige Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Auf
entsprechendes Begehren hin sei diese Frist am 8. September 2021 bis zum 27.
September 2021 verlängert worden. Der Antrag auf Entrichtung einer
Entschädigung sei am 4. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der erstreckten
Frist gestellt worden. Da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handle und die
Verteidigung keine Begründung anführe, weshalb es ihr mit einem Arbeitspensum
von 30 Prozent unmöglich gewesen sei, ihre Eingabe fristgerecht einzureichen
oder um eine weitere Verlängerung zu ersuchen bzw. durch eine Stellvertretung
ersuchen zu lassen, sei der Antrag auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
abzuweisen. Im Übrigen sei das Entschädigungsbegehren nicht ausreichend
substantiiert, da aus der von der Verteidigung vorgelegten Honorarnote nicht
hervorgehe, wie sich der geltend gemachte Aufwand von 11.25 Stunden
zusammensetze.
2.2 In
der Beschwerdebegründung wird argumentiert, wegen der bestehenden
70-prozentigen Arbeitsunfähigkeit des Verteidigers sei dieser Ende September
2021 bis Anfang Oktober 2021 wegen Krankheit für mehrere Tage ausgefallen,
weshalb die angesetzte Frist bis Ende September 2021 durch ihn selbst nicht
habe wahrgenommen werden können. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage vom
4. Oktober 2021 durch die Büroadministration sei ihm eine kurze
administrative Nachfrist gewährt worden. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an die
Staatsanwaltschaft habe er anschliessend unter Hinweis auf das ärztliche
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2021 die Honorarnote mit dem
Gesamtaufwand eingereicht. Mit der nachgereichten detaillierten Honorarnote vom
4. Oktober 2021 sei er seiner Substantiierungspflicht innert kurzer Zeit
vollständig nachgekommen. Aus dem Verhalten der Verteidigung könne nicht
abgeleitet werden, dass auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung
implizit verzichtet worden sei. Mit einer Nachfrage hätte sich die
Staatsanwaltschaft erkundigen können, ob eine Parteientschädigung geltend
gemacht werde. Die Prüfung des Anspruches habe durch die
Strafuntersuchungsbehörde im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu
erfolgen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 entgegnet,
am 4. Oktober 2021 und damit eine Woche nach Ablauf der Beweisantragsfrist habe
sich die Assistentin des Verteidigers telefonisch gemeldet und angegeben, der
Verteidiger sei seit Längerem zu 70 Prozent krankgeschrieben, weshalb es ihm
bisher nicht möglich gewesen sei, ein Entschädigungsbegehren einzureichen.
Darauf hingewiesen, dass die Frist bereits seit mehreren Tagen abgelaufen sei,
habe sie darum gebeten, dennoch eine Eingabe machen zu dürfen. Um der
Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, die Gründe für das Fristversäumnis
näher zu erläutern, sei ihr mitgeteilt worden, man werde sehen, was man tun
könne. Eine Fristverlängerung sei anlässlich dieses Telefonats hingegen nicht
gewährt worden, ansonsten dies aktenkundig gemacht und der Verteidigung
schriftlich mitgeteilt worden wäre. Es sei wahrheitswidrig, wenn die
Verteidigung behaupte, es sei ihr anlässlich des Telefonats eine «kurze
administrative Frist» gewährt worden. Es sei unklar, um was für eine Art Frist
es sich dabei handeln sollte, da eine Fristverlängerung nach Ablauf der
ursprünglichen Frist regelmässig nicht mehr möglich sei. Bereits in der
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 sei ausgeführt worden, dass
es sich bei der Beweisantragsfrist um eine Verwirkungsfrist handle. Dieser
Umstand müsse der Verteidigung bekannt sein, weshalb es entgegen ihrer
Auffassung auch keiner entsprechenden Nachfrage durch die Staatsanwaltschaft bedurft
habe. Vielmehr hätte zwingend vor Ablauf der erstreckten Frist um eine weitere
Erstreckung derselben nachgesucht werden müssen. Wenn der Verteidiger geltend
gemacht hätte, dass es ihm aufgrund seiner Krankheit innerhalb der erstreckten
Frist unmöglich gewesen sei, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, wäre
eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO zu prüfen gewesen. Ein
pauschaler Verweis auf seine 70-prozentige Arbeitsunfähigkeit unter Beilage
eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses reiche dafür aber nicht aus. Es könne von
einem Verteidiger erwartet werden, dass er oder seine Vertretung im
Verhinderungsfall innerhalb einer erstreckten Frist erneut um eine Verlängerung
nachsuche, wenn es ihm nicht möglich ist, seine Ansprüche rechtzeitig geltend
zu machen. Indem er dies versäumt hat, habe er seine Entschädigungsansprüche
endgültig verwirkt.
2.4 Der
Verteidiger hat in seiner Replik vom 4. März 2022 geäussert, dass es durchaus
im Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Einstellung eine pauschale Entschädigung für dessen Rechtsvertretung
zuzusprechen. Aus den bestehenden Fallakten hätte der Verteidigungsaufwand
geschätzt werden können. Selbst bei einer gesetzlichen Verwirkungsfrist im
Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO stehe es der kantonalen
Strafuntersuchungsbehörde grundsätzlich offen, eine administrative Nachfrist
einzuräumen. Dies habe die Verteidigung angenommen, als sie nach telefonischer
Anfrage bei der Verfahrensleiterin durch die Büroadministration die Möglichkeit
erhalten haben, eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft zu tätigen. Die
Staatsanwaltschaft weise zudem auf die Möglichkeit der Wiederherstellung nach Art.
94 StPO hin, die im Falle einer unverschuldeten Verhinderung hätte geprüft
werden können. Da der Rechtsvertreter keinen bürointernen anwaltlichen
Stellvertreter gehabt habe, sei es zu dieser ungünstigen Konstellation
gekommen, woraus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dürfe.
3.
3.1 Die
beschuldigte Person trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung
der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird sie von der Strafbehörde zu Beleg
und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die
gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw.
Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang
gutgeheissen (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 31a). Nachdem der
Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt, dessen Verhalten er sich in einem Fall von
freiwilliger Rechtsvertretung wie sein eigenes anrechnen lassen muss (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 94 N 3-4), innert Frist weder eine
Entschädigungsforderung noch ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht hatte,
durfte die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der bis zum 27. September 2021
verlängerten Frist grundsätzlich von einem impliziten Verzicht auf eine
Entschädigung ausgehen (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., N31b; Griesser, a.a.O, Art. 429 N 8b mit Hinweis auf BGer 6B_472/2012
vom 13. November 2012, E. 2.4). Dies hätte dem in Bundesgerichtsentscheid
146 IV 332 behandelten Sachverhalt entsprochen, wo innert der gesetzten
Nachfrist und bis zur Einstellung des Strafverfahrens keine Kostennote bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen war.
Im vorliegenden
Fall verhält es sich jedoch so, dass die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der
gesetzten Frist nicht unverzüglich die Verfahrenseinstellung verfügte, was es
dem Verteidiger erlaubte, zwar bereits nach Ablauf der gesetzten Frist, aber
noch vor der Verfahrenseinstellung und auch vor der hier angefochtenen
Verfügung, eine Parteientschädigung zu beantragen. Diese wurde mit Eingabe vom
8. Oktober 2021 auch noch vor der Verfahrenseinstellung substantiiert. Die
Konstellation, dass der Anwalt einer Beschwerdeführerin seine Kostennote
nachperemptorisch, aber noch vor Erlass der Einstellungsverfügung einreichte,
hatte das Appellationsgericht bereits im Beschwerdeverfahren BES.2021.53 in
Sachen [...] zu behandeln. In seinem Entscheid vom 16. November 2021 hat es auf
den entscheidenden Unterschied hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im oben
zitierten Bundesgerichtsentscheid seine Forderung erst nach Einstellung des
Verfahrens gestellt hatte, wogegen die Beschwerdeführerin im Fall vor
Appellationsgericht ihre Forderung noch vor Einstellung des Verfahrens
beziffert hat. Es wurde erwogen, dass die Staatsanwaltschaft im Moment der
Fällung des Einstellungsentscheids im Unterschied zur Sachlage in BGE 146 IV 332 Kenntnis von den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung hatte und
folglich die Honorarnote noch hätte berücksichtigen können. Wenn die
Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung Kenntnis von der
Höhe der Entschädigungsforderung habe, widerspreche es dem Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a
StPO), von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung auszugehen. Die
tatsächliche Kenntnis über die Entschädigungsforderung stehe der Verwirkung des
Anspruchs entgegen (vgl. auch Schmid/Jositsch,
Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 429 StPO N 31b). Die damaligen Erwägungen des Appellationsgerichts
treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.
3.2 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Festlegung einer
Parteientschädigung für das eingestellte Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
4.
4.1 Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.2 Der
Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens für den Aufwand seines
Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren wird mangels Kostennote auf 5 Stunden geschätzt, die zu
einem Stundenansatz von CHF 250. – zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl.
7,7 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird
zur Festlegung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das
eingestellte Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1’346.25 (einschliesslich 7,7 % MWST
von CHF 96.25) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.