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Entscheid

BES.2021.122

Entschädigungsbegehren

21. April 2022Deutsch10 min

wurde die von seinem Verteidiger am 4. Oktober 2021 eingereichte Entschädigungsforderung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.122

ENTSCHEID

vom 25.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Oktober 2021

betreffend Entschädigungsbegehren

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen

Raufhandels, welches nach Ankündigung vom 26. August 2021 am 14. Oktober 2021

eingestellt wurde. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021

wurde die von seinem Verteidiger am 4. Oktober 2021 eingereichte Entschädigungsforderung

abgewiesen. Die detaillierte Honorarnote wurde durch den Verteidiger im Rahmen

des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Oktober 2021 eingereicht.

Gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 hat A____ mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2021 Beschwerde erhoben. Es wird darin beantragt,

es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober 2021

aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Es sei dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung im Sinne der eingereichten detaillierten

Honorarnote seines Verteidigers für das eingestellte Strafverfahren

zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Subeventualiter sei die Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen

Entscheid zur geltend gemachten Parteientschädigung zu fällen. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.

Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer minimalen Tragung der

Verfahrenskosten zu verpflichten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 hat der

Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingereicht, wonach diese

die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen hat. Mit Stellungnahme

vom 25. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung

der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 4. März 2022 repliziert.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,

der Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung der geltend

gemachten Entschädigungsforderung. Der Beschwerdeführer ist von dieser

Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit

zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form-

Dispositiv

und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die

Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Verteidigung

sei mit Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 26. August 2021

aufgefordert worden, mit Frist bis 7. September 2021 allfällige Ansprüche auf

Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Auf

entsprechendes Begehren hin sei diese Frist am 8. September 2021 bis zum 27.

September 2021 verlängert worden. Der Antrag auf Entrichtung einer

Entschädigung sei am 4. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der erstreckten

Frist gestellt worden. Da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handle und die

Verteidigung keine Begründung anführe, weshalb es ihr mit einem Arbeitspensum

von 30 Prozent unmöglich gewesen sei, ihre Eingabe fristgerecht einzureichen

oder um eine weitere Verlängerung zu ersuchen bzw. durch eine Stellvertretung

ersuchen zu lassen, sei der Antrag auf Entschädigung ihrer Aufwendungen

abzuweisen. Im Übrigen sei das Entschädigungsbegehren nicht ausreichend

substantiiert, da aus der von der Verteidigung vorgelegten Honorarnote nicht

hervorgehe, wie sich der geltend gemachte Aufwand von 11.25 Stunden

zusammensetze.

2.2 In

der Beschwerdebegründung wird argumentiert, wegen der bestehenden

70-prozentigen Arbeitsunfähigkeit des Verteidigers sei dieser Ende September

2021 bis Anfang Oktober 2021 wegen Krankheit für mehrere Tage ausgefallen,

weshalb die angesetzte Frist bis Ende September 2021 durch ihn selbst nicht

habe wahrgenommen werden können. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage vom

4. Oktober 2021 durch die Büroadministration sei ihm eine kurze

administrative Nachfrist gewährt worden. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an die

Staatsanwaltschaft habe er anschliessend unter Hinweis auf das ärztliche

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2021 die Honorarnote mit dem

Gesamtaufwand eingereicht. Mit der nachgereichten detaillierten Honorarnote vom

4. Oktober 2021 sei er seiner Substantiierungspflicht innert kurzer Zeit

vollständig nachgekommen. Aus dem Verhalten der Verteidigung könne nicht

abgeleitet werden, dass auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung

implizit verzichtet worden sei. Mit einer Nachfrage hätte sich die

Staatsanwaltschaft erkundigen können, ob eine Parteientschädigung geltend

gemacht werde. Die Prüfung des Anspruches habe durch die

Strafuntersuchungsbehörde im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu

erfolgen.

2.3 Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 entgegnet,

am 4. Oktober 2021 und damit eine Woche nach Ablauf der Beweisantragsfrist habe

sich die Assistentin des Verteidigers telefonisch gemeldet und angegeben, der

Verteidiger sei seit Längerem zu 70 Prozent krankgeschrieben, weshalb es ihm

bisher nicht möglich gewesen sei, ein Entschädigungsbegehren einzureichen.

Darauf hingewiesen, dass die Frist bereits seit mehreren Tagen abgelaufen sei,

habe sie darum gebeten, dennoch eine Eingabe machen zu dürfen. Um der

Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, die Gründe für das Fristversäumnis

näher zu erläutern, sei ihr mitgeteilt worden, man werde sehen, was man tun

könne. Eine Fristverlängerung sei anlässlich dieses Telefonats hingegen nicht

gewährt worden, ansonsten dies aktenkundig gemacht und der Verteidigung

schriftlich mitgeteilt worden wäre. Es sei wahrheitswidrig, wenn die

Verteidigung behaupte, es sei ihr anlässlich des Telefonats eine «kurze

administrative Frist» gewährt worden. Es sei unklar, um was für eine Art Frist

es sich dabei handeln sollte, da eine Fristverlängerung nach Ablauf der

ursprünglichen Frist regelmässig nicht mehr möglich sei. Bereits in der

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 sei ausgeführt worden, dass

es sich bei der Beweisantragsfrist um eine Verwirkungsfrist handle. Dieser

Umstand müsse der Verteidigung bekannt sein, weshalb es entgegen ihrer

Auffassung auch keiner entsprechenden Nachfrage durch die Staatsanwaltschaft bedurft

habe. Vielmehr hätte zwingend vor Ablauf der erstreckten Frist um eine weitere

Erstreckung derselben nachgesucht werden müssen. Wenn der Verteidiger geltend

gemacht hätte, dass es ihm aufgrund seiner Krankheit innerhalb der erstreckten

Frist unmöglich gewesen sei, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, wäre

eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO zu prüfen gewesen. Ein

pauschaler Verweis auf seine 70-prozentige Arbeitsunfähigkeit unter Beilage

eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses reiche dafür aber nicht aus. Es könne von

einem Verteidiger erwartet werden, dass er oder seine Vertretung im

Verhinderungsfall innerhalb einer erstreckten Frist erneut um eine Verlängerung

nachsuche, wenn es ihm nicht möglich ist, seine Ansprüche rechtzeitig geltend

zu machen. Indem er dies versäumt hat, habe er seine Entschädigungsansprüche

endgültig verwirkt.

2.4 Der

Verteidiger hat in seiner Replik vom 4. März 2022 geäussert, dass es durchaus

im Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, dem Beschwerdeführer im

Rahmen der Einstellung eine pauschale Entschädigung für dessen Rechtsvertretung

zuzusprechen. Aus den bestehenden Fallakten hätte der Verteidigungsaufwand

geschätzt werden können. Selbst bei einer gesetzlichen Verwirkungsfrist im

Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO stehe es der kantonalen

Strafuntersuchungsbehörde grundsätzlich offen, eine administrative Nachfrist

einzuräumen. Dies habe die Verteidigung angenommen, als sie nach telefonischer

Anfrage bei der Verfahrensleiterin durch die Büroadministration die Möglichkeit

erhalten haben, eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft zu tätigen. Die

Staatsanwaltschaft weise zudem auf die Möglichkeit der Wiederherstellung nach Art.

94 StPO hin, die im Falle einer unverschuldeten Verhinderung hätte geprüft

werden können. Da der Rechtsvertreter keinen bürointernen anwaltlichen

Stellvertreter gehabt habe, sei es zu dieser ungünstigen Konstellation

gekommen, woraus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dürfe.

3.

3.1 Die

beschuldigte Person trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung

der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird sie von der Strafbehörde zu Beleg

und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die

gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw.

Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang

gutgeheissen (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 31a). Nachdem der

Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt, dessen Verhalten er sich in einem Fall von

freiwilliger Rechtsvertretung wie sein eigenes anrechnen lassen muss (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 94 N 3-4), innert Frist weder eine

Entschädigungsforderung noch ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht hatte,

durfte die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der bis zum 27. September 2021

verlängerten Frist grundsätzlich von einem impliziten Verzicht auf eine

Entschädigung ausgehen (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., N31b; Griesser, a.a.O, Art. 429 N 8b mit Hinweis auf BGer 6B_472/2012

vom 13. November 2012, E. 2.4). Dies hätte dem in Bundesgerichtsentscheid

146 IV 332 behandelten Sachverhalt entsprochen, wo innert der gesetzten

Nachfrist und bis zur Einstellung des Strafverfahrens keine Kostennote bei der

Staatsanwaltschaft eingegangen war.

Im vorliegenden

Fall verhält es sich jedoch so, dass die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der

gesetzten Frist nicht unverzüglich die Verfahrenseinstellung verfügte, was es

dem Verteidiger erlaubte, zwar bereits nach Ablauf der gesetzten Frist, aber

noch vor der Verfahrenseinstellung und auch vor der hier angefochtenen

Verfügung, eine Parteientschädigung zu beantragen. Diese wurde mit Eingabe vom

8. Oktober 2021 auch noch vor der Verfahrenseinstellung substantiiert. Die

Konstellation, dass der Anwalt einer Beschwerdeführerin seine Kostennote

nachperemptorisch, aber noch vor Erlass der Einstellungsverfügung einreichte,

hatte das Appellationsgericht bereits im Beschwerdeverfahren BES.2021.53 in

Sachen [...] zu behandeln. In seinem Entscheid vom 16. November 2021 hat es auf

den entscheidenden Unterschied hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im oben

zitierten Bundesgerichtsentscheid seine Forderung erst nach Einstellung des

Verfahrens gestellt hatte, wogegen die Beschwerdeführerin im Fall vor

Appellationsgericht ihre Forderung noch vor Einstellung des Verfahrens

beziffert hat. Es wurde erwogen, dass die Staatsanwaltschaft im Moment der

Fällung des Einstellungsentscheids im Unterschied zur Sachlage in BGE 146 IV 332 Kenntnis von den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung hatte und

folglich die Honorarnote noch hätte berücksichtigen können. Wenn die

Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung Kenntnis von der

Höhe der Entschädigungsforderung habe, widerspreche es dem Grundsatz von Treu

und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a

StPO), von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung auszugehen. Die

tatsächliche Kenntnis über die Entschädigungsforderung stehe der Verwirkung des

Anspruchs entgegen (vgl. auch Schmid/Jositsch,

Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 429 StPO N 31b). Die damaligen Erwägungen des Appellationsgerichts

treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.

3.2 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Festlegung einer

Parteientschädigung für das eingestellte Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

4.

4.1 Für

das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.2 Der

Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens für den Aufwand seines

Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Aufwand für das

Beschwerdeverfahren wird mangels Kostennote auf 5 Stunden geschätzt, die zu

einem Stundenansatz von CHF 250. – zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl.

7,7 % MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird

zur Festlegung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das

eingestellte Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1’346.25 (einschliesslich 7,7 % MWST

von CHF 96.25) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.