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Entscheid

BES.2021.125

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. Januar 2022Deutsch10 min

wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 18. September 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.125

ENTSCHEID

vom 3. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Oktober 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2021 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’500.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–

sowie Auslagen in der Höhe von CHF 158.80

auf­erlegt.

Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 18. September 2021

zugestellt (act. 3, Vorakten S. 32). Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschwerdeführer mit der auf den 30. September 2021 datierten Eingabe

(Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2021) Einsprache

bei der Staatsanwaltschaft (act. 3, Vorakten S. 42). Die

Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache zusammen mit den Akten am 5. Oktober 2021

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte

an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben

(act. 3, Vorakten S. 45). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021

trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 3,

Vorakten S. 47). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021

zugestellt (act. 3, Vorakten S. 49).

Hiergegen hat A____

mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

erhoben (Posteingang 20. Oktober 2021). Der Beschwerdeführer

beantragt sinngemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten (act. 3,

Vorakten S. 50).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht

materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde

das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder

Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben.

Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen

Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten

werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen

gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss

angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive

fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.4 Der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021 (act. 1) wurde dem

Beschwerdeführer gemäss Zustellungsnachweis der Schweizerischen Post am

13. Oktober 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 49).

Weshalb die auf den 19. Oktober 2021 datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht

20. Oktober 2021) insofern rechtzeitig erhoben wurde (act. 2).

1.5 Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz. Begründet wurde der

Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den

30. September 2021 datierte Einsprache (Aufgabe bei der

Schweizerischen Post am 4. Oktober 2021) gegen den Strafbefehl vom

16. September 2021 verspätet sei. Mithin kann lediglich geprüft

werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache

infolge Verspätung eingetreten ist.

2.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das

Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge

Verspätung nicht ein. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit

seiner Eingabe, datiert vom 30. September 2021 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am

4. Oktober 2021), bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 16. September 2021 erhoben hat.

2.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache

gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Die Frist beginnt

gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung

des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der

letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).

Die Zustellung

eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch

eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht

entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz

genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat

mittels Abholungsein­ladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle

abzuholen.

2.2

2.2.1 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2021

vor, seine Einsprache vom 30. September 2021 sei trotz verspäteter

Eingabe zu berücksichtigen. Er habe bei der Fristberechnung zwar einen Fehler

gemacht, nichtsdesto­trotz habe er seine Antwort auf den Strafbefehl innert

zehn Arbeitstagen verfasst. Seinen Berechnungen zufolge, sei seine Einsprache

lediglich einen Tag zu spät eingetroffen. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei

der zehntägigen Frist um Kalender­tage handle, sei in dem Strafbefehl nicht

vorhanden.

2.2.2 Fristen

sind Zeiträume, innerhalb deren eine Prozesshandlung vorzunehmen ist, ein Recht

ausgeübt oder eine Willenserklärung abgegeben werden muss, um rechtswirksam zu

sein. Bei einer gesetzlichen Frist wird die Dauer durch das Gesetz festgelegt.

Bei richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen (oder behördlichen) Fristen

hingegen bestimmt eine Strafbehörde, in welchem Zeitraum eine

Verfahrenshandlung vorzunehmen ist (Riedo,

a.a.O., Vor Art. 89-94 StPO N 17 ff.; Brüschweiler/

Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 89 N 1 ff.). Bei

der Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO handelt sich um eine

gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht

erstreckt werden kann. Gesetzliche Fristen sind zwingend einzuhalten und

unabänderlich. Wird eine Frist verpasst, so handelt es sich um eine Versäumnis

gemäss Art. 93 StPO (Riedo, a.a.O.,

Art. 89 StPO N 1 ff.; Brüschweiler/Grünig,

a.a.O., Art. 89 N 2 f.; BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012

E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom

5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung

berechnet sich der Fristenlauf nach Kalendertagen und nicht nach Werk- bzw.

Arbeitstagen (Riedo, a.a.O.,

Art. 90 StPO N 31). Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage sowie

Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden. Nur wenn der letzte Tag

einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag

fällt, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Der Beginn der Frist wie auch der Fristenlauf werden von Art. 90

Abs. 2 StPO allerdings nicht berührt. Festzuhalten ist demnach, dass die zwingenden

gesetzlichen Fristen auch an Kalendertagen weiterlaufen und es nicht im

Belieben einer Behörde steht, Eingaben je nach Gutdünken auch noch verspätet

entgegen zu nehmen.

2.3 Die

Postsendung wurde vom Beschwerdeführer am 18. September 2021 abgeholt

bzw. dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 3, Vorakten S. 32). Wie

der Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die zehntägige

Einsprachefrist am darauf folgenden Tag, somit am Sonntag, den 19. September 2020

zu laufen und endete insofern am Dienstag, den 28. September 2021. Im

vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer seine auf den 30. September 2021

datierte Eingabe erst am 4. Oktober 2021 bei der Schweizerischen Post

auf (act. 3, Vorakten S. 42). Die Einsprache erfolgte sechs Tage

nach eigentlichem Fristende und demnach zweifelsohne verspätet, weswegen die

Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Erwägungen des

Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.

Eine

Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer

hat in der vorliegenden Beschwerde als Grund für sein verspätetes Handeln

Fehler in der Fristberechnung, demnach eigenes Verschulden, zugegeben. Es

handelt sich dabei um einen Rechtsirrtum, der bei gebotener Sorgfalt erkennbar

gewesen wäre. Es ist im Rechtsverkehr üblich und allgemein anerkannt, dass

Fristen nach Kalendertagen bemessen werden. Der Beschwerdeführer musste damit

rechnen, dass diese Berechnungsweise zur Anwendung kommt. Verpasst eine Partei

eine Frist und erwächst ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust, kann eine Wiederherstellung der Frist nur erfolgen, wenn sie

glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft

(Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen

beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere

Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer

fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das

Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (vgl.

Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des

Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler

AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011

mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013

E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art.

94 StPO N 37 ff.). Solche Gründe sind in der vorliegenden Beschwerde

nicht ersichtlich.

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer trägt

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist

auf CHF 250.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

o.a. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.