BES.2021.125
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
3. Januar 2022Deutsch10 min
wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 18. September 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.125
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2021 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’500.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.–
sowie Auslagen in der Höhe von CHF 158.80
auferlegt.
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 18. September 2021
zugestellt (act. 3, Vorakten S. 32). Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschwerdeführer mit der auf den 30. September 2021 datierten Eingabe
(Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2021) Einsprache
bei der Staatsanwaltschaft (act. 3, Vorakten S. 42). Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache zusammen mit den Akten am 5. Oktober 2021
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte
an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben
(act. 3, Vorakten S. 45). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021
trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und
unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 3,
Vorakten S. 47). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021
zugestellt (act. 3, Vorakten S. 49).
Hiergegen hat A____
mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben (Posteingang 20. Oktober 2021). Der Beschwerdeführer
beantragt sinngemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten (act. 3,
Vorakten S. 50).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht
materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde
das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten
werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen
gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss
angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive
fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.4 Der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021 (act. 1) wurde dem
Beschwerdeführer gemäss Zustellungsnachweis der Schweizerischen Post am
13. Oktober 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 49).
Weshalb die auf den 19. Oktober 2021 datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht
20. Oktober 2021) insofern rechtzeitig erhoben wurde (act. 2).
1.5 Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Begründet wurde der
Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den
30. September 2021 datierte Einsprache (Aufgabe bei der
Schweizerischen Post am 4. Oktober 2021) gegen den Strafbefehl vom
16. September 2021 verspätet sei. Mithin kann lediglich geprüft
werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache
infolge Verspätung eingetreten ist.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das
Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge
Verspätung nicht ein. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe, datiert vom 30. September 2021 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am
4. Oktober 2021), bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 16. September 2021 erhoben hat.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache
gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Die Frist beginnt
gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung
des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).
Die Zustellung
eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch
eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht
entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz
genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat
mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle
abzuholen.
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2021
vor, seine Einsprache vom 30. September 2021 sei trotz verspäteter
Eingabe zu berücksichtigen. Er habe bei der Fristberechnung zwar einen Fehler
gemacht, nichtsdestotrotz habe er seine Antwort auf den Strafbefehl innert
zehn Arbeitstagen verfasst. Seinen Berechnungen zufolge, sei seine Einsprache
lediglich einen Tag zu spät eingetroffen. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei
der zehntägigen Frist um Kalendertage handle, sei in dem Strafbefehl nicht
vorhanden.
2.2.2 Fristen
sind Zeiträume, innerhalb deren eine Prozesshandlung vorzunehmen ist, ein Recht
ausgeübt oder eine Willenserklärung abgegeben werden muss, um rechtswirksam zu
sein. Bei einer gesetzlichen Frist wird die Dauer durch das Gesetz festgelegt.
Bei richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen (oder behördlichen) Fristen
hingegen bestimmt eine Strafbehörde, in welchem Zeitraum eine
Verfahrenshandlung vorzunehmen ist (Riedo,
a.a.O., Vor Art. 89-94 StPO N 17 ff.; Brüschweiler/
Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 89 N 1 ff.). Bei
der Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO handelt sich um eine
gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht
erstreckt werden kann. Gesetzliche Fristen sind zwingend einzuhalten und
unabänderlich. Wird eine Frist verpasst, so handelt es sich um eine Versäumnis
gemäss Art. 93 StPO (Riedo, a.a.O.,
Art. 89 StPO N 1 ff.; Brüschweiler/Grünig,
a.a.O., Art. 89 N 2 f.; BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012
E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom
5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung
berechnet sich der Fristenlauf nach Kalendertagen und nicht nach Werk- bzw.
Arbeitstagen (Riedo, a.a.O.,
Art. 90 StPO N 31). Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage sowie
Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden. Nur wenn der letzte Tag
einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag
fällt, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Der Beginn der Frist wie auch der Fristenlauf werden von Art. 90
Abs. 2 StPO allerdings nicht berührt. Festzuhalten ist demnach, dass die zwingenden
gesetzlichen Fristen auch an Kalendertagen weiterlaufen und es nicht im
Belieben einer Behörde steht, Eingaben je nach Gutdünken auch noch verspätet
entgegen zu nehmen.
2.3 Die
Postsendung wurde vom Beschwerdeführer am 18. September 2021 abgeholt
bzw. dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 3, Vorakten S. 32). Wie
der Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die zehntägige
Einsprachefrist am darauf folgenden Tag, somit am Sonntag, den 19. September 2020
zu laufen und endete insofern am Dienstag, den 28. September 2021. Im
vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer seine auf den 30. September 2021
datierte Eingabe erst am 4. Oktober 2021 bei der Schweizerischen Post
auf (act. 3, Vorakten S. 42). Die Einsprache erfolgte sechs Tage
nach eigentlichem Fristende und demnach zweifelsohne verspätet, weswegen die
Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Erwägungen des
Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.
Eine
Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer
hat in der vorliegenden Beschwerde als Grund für sein verspätetes Handeln
Fehler in der Fristberechnung, demnach eigenes Verschulden, zugegeben. Es
handelt sich dabei um einen Rechtsirrtum, der bei gebotener Sorgfalt erkennbar
gewesen wäre. Es ist im Rechtsverkehr üblich und allgemein anerkannt, dass
Fristen nach Kalendertagen bemessen werden. Der Beschwerdeführer musste damit
rechnen, dass diese Berechnungsweise zur Anwendung kommt. Verpasst eine Partei
eine Frist und erwächst ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust, kann eine Wiederherstellung der Frist nur erfolgen, wenn sie
glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft
(Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen
beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere
Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das
Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (vgl.
Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des
Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler
AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011
mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013
E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art.
94 StPO N 37 ff.). Solche Gründe sind in der vorliegenden Beschwerde
nicht ersichtlich.
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer trägt
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist
auf CHF 250.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
o.a. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.