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Entscheid

BES.2021.126

Nichtanhandnahme

10. März 2022Deutsch15 min

Basel-Stadt gegen B____ (Beschuldigter) Strafanzeige und Strafantrag wegen Veruntreuung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.126

ENTSCHEID

vom 23.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Oktober 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 25. August 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gegen B____ (Beschuldigter) Strafanzeige und Strafantrag wegen Veruntreuung

und Datenbeschädigung. Grund dafür war, dass der Beschuldigte, welcher vertraglich

zur Aufbewahrung der vom Beschwerdeführer überwiesenen Ether (ETH), einer Kryptowährung,

verpflichtet ist, den Private Key und damit die Zugriffsmöglichkeit auf die

Wallet mit den ETH verloren haben soll. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021

nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, weil die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe

vom 21. Oktober 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf

die Strafanzeige und den Strafantrag des Beschwerdeführers einzutreten und eine

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft

hat sich am 29. November 2021 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine

Replik eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerde­berechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer

1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März

2016). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in der Strafanzeige bzw. dem

Strafantrag vom 25. August 2021 als Privatkläger konstituiert, womit er

zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist

zudem form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf

sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8

StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und

Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,

wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst

ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit

unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die

Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei

Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt

als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und

Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme

zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl.

auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung im vorliegenden Fall

damit, dass weder in Bezug auf eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) noch bezüglich

einer Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis StGB ein

ausreichender Anfangsverdacht vorliege. So gebe es keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschuldigte die ihm anvertrauten ETH für eigene Zwecke oder im

Nutzen Dritter verwendet hätte. Die ETH des Beschwerdeführers befänden sich

nach wie vor auf der Wallet des Beschuldigten. Eine Veruntreuung liege damit

offensichtlich nicht vor. Ferner scheide eine Datenbeschädigung bereits mangels

unbefugten Zugriffs auf fremde Daten aus. Sowohl bezüglich seiner Wallet als

auch bezüglich des dazugehörigen Private Keys sei der Beschuldigte allein

verfügungsberechtigt gewesen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe ihn lediglich

eine vertragliche Pflicht zur Rücküberweisung der ihm anvertrauten

Vermögenswerte getroffen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschuldigte den Private Key vorsätzlich gelöscht oder verloren habe, zumal ohne

den Private Key niemand mehr über die ETH verfügen könne und ihm daraus

folglich keine Vorteile erwachsen würden. Ein fahrlässiges Verlieren des

Private Key sei nicht strafbar. Selbst wenn der Beschuldigte nach wie vor über

den Private Key verfügen würde, hätte er keine Daten verändert, gelöscht oder

unbrauchbar gemacht. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine rein zivilrechtliche

Angelegenheit. Sei der Beschuldigte nicht willens oder nicht mehr in der Lage,

dem Beschwerdeführer seine ETH zu überweisen, bleibe letzterem deshalb nur die

Möglichkeit, den Beschuldigten zivilrechtlich ins Recht zu fassen (act. 1).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht nicht

geprüft, ob der Beschuldigte den Private Key tatsächlich verloren habe, und

falls dem so wäre, ob dem Verlust eine eventualvorsätzliche Handlung zugrunde

liege. Aus Sicht des Beschwerdeführers liegt aber unabhängig davon eine

Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie eine Datenbeschädigung nach

Art. 144bis StGB vor. Zur Begehung einer Veruntreuung müsse der

Täter die Vermögenswerte nicht völlig aus der Hand geben. Es reiche bereits

aus, dass er die anvertrauten Vermögenswerte so binde, dass er nicht mehr frei

darüber verfügen könne. Indem der Beschuldigte den Private Key zu seiner Wallet

verloren habe, könne er nicht mehr über die anvertrauten ETH verfügen. Zudem

habe der Beschuldigte in seiner persönlichen Wallet genügend ETH, um ihm die

seinen zu ersetzen. Zusammen mit der Weigerung, eine Ersatzleistung zu

erbringen, könne daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte die

Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs gefährdet bzw. verunmöglicht habe

und der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Da der Beschuldigte

den Private Key offenbar so leichtfertig aufbewahrt und in der Folge verloren

habe, müsse zumindest Eventualvorsatz angenommen werden. Bezüglich der

unrechtmässigen Bereicherung bestünde mangels eines Ersatzwillens gar ein

direkter Vorsatz ersten Grades. In Bezug auf die Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis

Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei es in der Tat so, dass die Wallet sowie der

dazugehörende Private Key unter der Verfügungsmacht des Beschuldigten gestanden

hätten bzw. noch immer stünden. In der Wallet hätten sich aber auch die ETH des

Beschwerdeführers befunden, welche dem Beschuldigten zur Aufbewahrung

anvertraut worden seien und dessen Eigentümer er sei. Da der Zugang zu diesen

ETH nur durch den entsprechenden Private Key möglich sei, habe der Beschuldigte

durch den Verlust des Private Key oder mit dessen Löschung dafür gesorgt, dass

fremde Daten nicht mehr dem Berechtigten zur Verfügung stünden. Angesichts der

Bedeutung des Codes sei unklar, wie der Beschuldigte den Private Key habe

verlieren können. Ihm seien auch die Konsequenzen mangelnder

Vorsichtsmassnahmen bewusst gewesen. Er habe den Verlust des Keys

offensichtlich eventualvorsätzlich in Kauf genommen (act. 2 S. 5 ff.).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerde vom

29.

November 2021 an ihrer Auffassung fest. Dass ohne den Private Key

nicht auf die Vermögenswerte in der Wallet zugegriffen werden könne, sei

unbestritten. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich sowohl bei der Wallet

als auch beim Private Key um Daten des Beschuldigten und nicht um fremde Daten

handle. So sei nur der Inhaber des Private Key zugriffsberechtigt. Wallet und

Private Key seien und blieben auch dann seine Daten, wenn er auf seiner Wallet

wirtschaftlich fremdes Vermögen verwahre. Der wirtschaftlich Berechtigte habe

gegenüber ihm lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Rücktransfer der

Vermögenswerte. Wer den Private Key habe, habe also auch die Kryptowährung und

könne über diese verfügen. Wenn bei einer Kryptowährung überhaupt von einem

Eigentümer gesprochen werden könne, wäre dies also in casu der Beschuldigte. Es

sei deshalb offensichtlich, dass keine Datenbeschädigung im Sinne von

Art. 144bis StGB vorliege. Der Vorwurf des Beschwerdeführers

gegenüber dem Beschuldigten beschränke sich in erster Linie darauf, dass er ihm

die anvertrauten ETH nicht mehr zurückgebe. Dies obschon er offenbar noch über

genügend eigene ETH verfügen würde. Dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers

vom Beschuldigten für eigene Zwecke bzw. im eigenen Nutzen verwendet worden

wären, werde hingegen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es liege deshalb

offensichtlich auch keine Veruntreuung vor (act. 5).

4.

4.1

Vor

dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist nachfolgend

zu prüfen, ob eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

bzw. eine Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1

StGB eindeutig nicht vorliegt.

4.2

Gemäss

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer

ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen

verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der

Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu

verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen

abzuliefern. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von

Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen

Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der

Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den

erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten

Verwendungszweck hinwegsetzt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand

Vorsatz und Handeln in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der

Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten

unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur

Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu

sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli

2012, E. 5.4.2; 6B_93/2010 vom 12. April 2010, E. 2.2. ff.;

BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27, je mit Hinweisen).

Zwar ist

richtig, dass die Verfügungsgewalt hinsichtlich der ETH direkt von der

Verfügbarkeit und der Nutzbarkeit des Private Key abhängt (vgl. Simmler/Sel­man/Bur­ger­meister, in: Beschlagnahme von Kryptowährungen im

Strafverfahren, AJP 2018 S. 963 ff., 965 und 969). Insofern hat der

Beschuldigte mit dem Verlust des Private Key die ETH so gebunden, dass er nicht

mehr frei darüber verfügen bzw. sie dem Beschwerdeführer nicht mehr zurücküberweisen

kann. Allein der allenfalls unsorgfältige Umgang mit dem Private Key vermag den

Tatbestand der Veruntreuung aber nicht zu erfüllen. Entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im

vorliegenden Fall die ihm anvertrauten ETH in seinem eigenen Nutzen verwendete

und er sich damit unrechtmässig bereichert hätte. Ohne den Private Key ist eine

Bereicherung gar nicht mehr möglich, da der Beschuldigte damit selber die

Verfügungsgewalt hinsichtlich der Vermögenswerte verloren hat. Gemäss dem

Auswertungsbericht vom 30. August 2021 befinden sich die ETH des

Beschwerdeführers nach wie vor auf der Wallet des Beschuldigten (vgl.

act. 4). In Anbetracht dessen muss auch nicht untersucht werden, ob der

Beschuldigte den Private Key tatsächlich verloren hat oder dies lediglich behauptet.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine entsprechende Untersuchung ablaufen

sollte, zumal der Beschuldigte gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. a

StPO nicht zur Herausgabe von Passwörtern oder zur Mitwirkung an einer

Entschlüsselung verpflichtet werden kann (Simmler/Sel­man/Bur­ger­meister,

a.a.O., S. 976). Eine Verwendung im Nutzen des Beschuldigten oder

eines Dritten liegt unter diesen Umständen nicht vor. Bei der

Ersatzbereitschaft, mit deren Fehlen der Beschwerdeführer die

Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu begründen versucht, handelt es sich

um ein die Bereicherungsabsicht ausschliessendes Element (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 116 ff.). Das

Vorliegen einer solchen Bereitschaft kann mit anderen Worten die

Bereicherungsabsicht in Fällen ausschliessen, in welchen der Täter die

Vermögenswerte des Berechtigten unrechtmässig verwendet. Aus dem Fehlen einer

Ersatzbereitschaft bzw. eines Ersatzwillens kann umgekehrt aber nicht ohne

weiteres auf eine Bereicherungsabsicht des Täters geschlossen werden. Die

Staatsanwaltschaft geht somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem

vorgeworfenen Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht

erfüllt.

4.3

Gemäss

Art. 144bis Ziff. 1 StGB wird wegen Datenbeschädigung bestraft,

wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder

übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Entgegen den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft braucht es sich dabei nicht um «fremde»

Daten zu handeln. So kann sich auch der Datenbeschädigung strafbar machen, wer

«eigene» Daten beschädigt, sofern ein anderer an deren Unversehrtheit ein

unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse hat. Massgebend ist, ob eine

andere Person als der Täter nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen

Bestimmungen über die Daten verfügen oder ihre Verwendung bestimmen kann. Die

fremde Verfügungsberechtigung kann sich etwa aus dinglichen oder obligatorischen

Rechten am Datenträger bzw. an der Datenverarbeitungsanlage, aus der Eingabe

oder Speicherung der Daten, und auch aus einer Auftragserteilung für die

Verarbeitung von Daten ergeben. Erfasst sind folglich auch Daten, die dem Täter

anvertraut wurden (Weissenberger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 144bis StGB

N 11 ff., m.N.; vgl. auch Simmler/Selman,

in Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar, 2020, Art. 144bis

N 2; Trechsel/Crameri, in:

Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 144bis N 2).

Die Tathandlung besteht im Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen von Daten.

Als Unbrauchbarmachen gilt insbesondere auch die Datenentziehung, bei welcher

die Daten unverändert vorhanden sind, ihre Verwendung durch den Berechtigten

jedoch verhindert wird. Letzteres ist beispielsweise bei der unberechtigten

Änderung von Passwörtern der Fall (Weissenberger,

a.a.O., N 33 f.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand

Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

Aufgrund des

unbestrittenermassen abgeschlossenen Custodian Wallet-Vertrages steht dem

Beschwerdeführer ein obligatorisches Recht an den ETH auf der Wallet des

Beschuldigten zu. Selbst wenn es sich bei der Wallet und den darauf

befindlichen Vermögenswerten um Daten des Beschuldigten handelt, hat der

Beschwerdeführer folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Unversehrtheit. Es handelt sich mithin um ein taugliches Angriffsobjekt im

Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 StGB. Indem der Beschuldigte

den Private Key, welcher – wie bereits aufgezeigt – untrennbar mit der Wallet

verbunden ist, verloren hat, machte er diese Daten unbrauchbar (vgl. Zogg, in: Bitcoin als Rechtsobjekt –

eine zivilrechtliche Einordnung, recht 2019, S. 95 ff., 112). In

subjektiver Hinsicht erscheint jedoch fraglich, ob dem Beschuldigten ein

eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Mit

Eventualvorsatz handelt, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die

Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt,

weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm

abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2

Satz 2 StGB; BGE 130 IV 58, E. 8.2, S. 61). Zur

Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit wird für das eventualvorsätzliche

Handeln gefordert, dass der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und

diese in Kauf nimmt, während der fahrlässig Handelnde darauf vertraut, dass der

Erfolg nicht eintritt (Art. 12 Abs. 3 StGB; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar, 4. Auflage,

2021, Art. 12 N 14). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschuldigte sich durch die unsorgfältige Aufbewahrung Vorteile erhofft haben

soll und dabei einen Verlust des Private Keys in Kauf genommen haben könnte.

Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits aufgrund allfälliger zivilrechtlicher

Konsequenzen ein gewichtiges eigenes Interesse daran, den Private Key nicht zu

verlieren. Der Verlust des Private Key ist somit als unglücklich zu bezeichnen

und allenfalls auch als fahrlässig zu werten, ein eventualvorsätzliches Handeln

des Beschuldigten ist jedoch nicht erkennbar. Zudem wären aufgrund der bereits

erwähnten fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschuldigten auch durch eine

staatsanwaltschaftliche Untersuchung keine anderweitigen Erkenntnisse zu

erwarten. Der Beschuldigte hat somit auch den Tatbestand der Datenbeschädigung

eindeutig nicht erfüllt.

5.

Zusammenfassend

handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschuldigten um

Verhaltensweisen, welche strafrechtlich offensichtlich nicht relevant sind und

allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen haben könnten, die auf dem Zivilweg

geltend zu machen wären. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme

verfügt. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit dem Beschwerdeführer in Anwendung

von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒ aufzuerlegen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.