BES.2021.126
Nichtanhandnahme
10. März 2022Deutsch15 min
Basel-Stadt gegen B____ (Beschuldigter) Strafanzeige und Strafantrag wegen Veruntreuung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.126
ENTSCHEID
vom 23.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Oktober 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 25. August 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen B____ (Beschuldigter) Strafanzeige und Strafantrag wegen Veruntreuung
und Datenbeschädigung. Grund dafür war, dass der Beschuldigte, welcher vertraglich
zur Aufbewahrung der vom Beschwerdeführer überwiesenen Ether (ETH), einer Kryptowährung,
verpflichtet ist, den Private Key und damit die Zugriffsmöglichkeit auf die
Wallet mit den ETH verloren haben soll. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021
nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, weil die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe
vom 21. Oktober 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf
die Strafanzeige und den Strafantrag des Beschwerdeführers einzutreten und eine
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 29. November 2021 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine
Replik eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer
1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März
2016). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in der Strafanzeige bzw. dem
Strafantrag vom 25. August 2021 als Privatkläger konstituiert, womit er
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist
zudem form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf
sie einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8
StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und
Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und
Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme
zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl.
auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung im vorliegenden Fall
damit, dass weder in Bezug auf eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) noch bezüglich
einer Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis StGB ein
ausreichender Anfangsverdacht vorliege. So gebe es keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschuldigte die ihm anvertrauten ETH für eigene Zwecke oder im
Nutzen Dritter verwendet hätte. Die ETH des Beschwerdeführers befänden sich
nach wie vor auf der Wallet des Beschuldigten. Eine Veruntreuung liege damit
offensichtlich nicht vor. Ferner scheide eine Datenbeschädigung bereits mangels
unbefugten Zugriffs auf fremde Daten aus. Sowohl bezüglich seiner Wallet als
auch bezüglich des dazugehörigen Private Keys sei der Beschuldigte allein
verfügungsberechtigt gewesen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe ihn lediglich
eine vertragliche Pflicht zur Rücküberweisung der ihm anvertrauten
Vermögenswerte getroffen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschuldigte den Private Key vorsätzlich gelöscht oder verloren habe, zumal ohne
den Private Key niemand mehr über die ETH verfügen könne und ihm daraus
folglich keine Vorteile erwachsen würden. Ein fahrlässiges Verlieren des
Private Key sei nicht strafbar. Selbst wenn der Beschuldigte nach wie vor über
den Private Key verfügen würde, hätte er keine Daten verändert, gelöscht oder
unbrauchbar gemacht. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine rein zivilrechtliche
Angelegenheit. Sei der Beschuldigte nicht willens oder nicht mehr in der Lage,
dem Beschwerdeführer seine ETH zu überweisen, bleibe letzterem deshalb nur die
Möglichkeit, den Beschuldigten zivilrechtlich ins Recht zu fassen (act. 1).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht nicht
geprüft, ob der Beschuldigte den Private Key tatsächlich verloren habe, und
falls dem so wäre, ob dem Verlust eine eventualvorsätzliche Handlung zugrunde
liege. Aus Sicht des Beschwerdeführers liegt aber unabhängig davon eine
Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie eine Datenbeschädigung nach
Art. 144bis StGB vor. Zur Begehung einer Veruntreuung müsse der
Täter die Vermögenswerte nicht völlig aus der Hand geben. Es reiche bereits
aus, dass er die anvertrauten Vermögenswerte so binde, dass er nicht mehr frei
darüber verfügen könne. Indem der Beschuldigte den Private Key zu seiner Wallet
verloren habe, könne er nicht mehr über die anvertrauten ETH verfügen. Zudem
habe der Beschuldigte in seiner persönlichen Wallet genügend ETH, um ihm die
seinen zu ersetzen. Zusammen mit der Weigerung, eine Ersatzleistung zu
erbringen, könne daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte die
Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs gefährdet bzw. verunmöglicht habe
und der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Da der Beschuldigte
den Private Key offenbar so leichtfertig aufbewahrt und in der Folge verloren
habe, müsse zumindest Eventualvorsatz angenommen werden. Bezüglich der
unrechtmässigen Bereicherung bestünde mangels eines Ersatzwillens gar ein
direkter Vorsatz ersten Grades. In Bezug auf die Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis
Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei es in der Tat so, dass die Wallet sowie der
dazugehörende Private Key unter der Verfügungsmacht des Beschuldigten gestanden
hätten bzw. noch immer stünden. In der Wallet hätten sich aber auch die ETH des
Beschwerdeführers befunden, welche dem Beschuldigten zur Aufbewahrung
anvertraut worden seien und dessen Eigentümer er sei. Da der Zugang zu diesen
ETH nur durch den entsprechenden Private Key möglich sei, habe der Beschuldigte
durch den Verlust des Private Key oder mit dessen Löschung dafür gesorgt, dass
fremde Daten nicht mehr dem Berechtigten zur Verfügung stünden. Angesichts der
Bedeutung des Codes sei unklar, wie der Beschuldigte den Private Key habe
verlieren können. Ihm seien auch die Konsequenzen mangelnder
Vorsichtsmassnahmen bewusst gewesen. Er habe den Verlust des Keys
offensichtlich eventualvorsätzlich in Kauf genommen (act. 2 S. 5 ff.).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerde vom
29.
November 2021 an ihrer Auffassung fest. Dass ohne den Private Key
nicht auf die Vermögenswerte in der Wallet zugegriffen werden könne, sei
unbestritten. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich sowohl bei der Wallet
als auch beim Private Key um Daten des Beschuldigten und nicht um fremde Daten
handle. So sei nur der Inhaber des Private Key zugriffsberechtigt. Wallet und
Private Key seien und blieben auch dann seine Daten, wenn er auf seiner Wallet
wirtschaftlich fremdes Vermögen verwahre. Der wirtschaftlich Berechtigte habe
gegenüber ihm lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Rücktransfer der
Vermögenswerte. Wer den Private Key habe, habe also auch die Kryptowährung und
könne über diese verfügen. Wenn bei einer Kryptowährung überhaupt von einem
Eigentümer gesprochen werden könne, wäre dies also in casu der Beschuldigte. Es
sei deshalb offensichtlich, dass keine Datenbeschädigung im Sinne von
Art. 144bis StGB vorliege. Der Vorwurf des Beschwerdeführers
gegenüber dem Beschuldigten beschränke sich in erster Linie darauf, dass er ihm
die anvertrauten ETH nicht mehr zurückgebe. Dies obschon er offenbar noch über
genügend eigene ETH verfügen würde. Dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers
vom Beschuldigten für eigene Zwecke bzw. im eigenen Nutzen verwendet worden
wären, werde hingegen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es liege deshalb
offensichtlich auch keine Veruntreuung vor (act. 5).
4.
4.1
Vor
dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist nachfolgend
zu prüfen, ob eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
bzw. eine Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1
StGB eindeutig nicht vorliegt.
4.2
Gemäss
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer
ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der
Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu
verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen
abzuliefern. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von
Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der
Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den
erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten
Verwendungszweck hinwegsetzt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand
Vorsatz und Handeln in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der
Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten
unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur
Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu
sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli
2012, E. 5.4.2; 6B_93/2010 vom 12. April 2010, E. 2.2. ff.;
BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27, je mit Hinweisen).
Zwar ist
richtig, dass die Verfügungsgewalt hinsichtlich der ETH direkt von der
Verfügbarkeit und der Nutzbarkeit des Private Key abhängt (vgl. Simmler/Selman/Burgermeister, in: Beschlagnahme von Kryptowährungen im
Strafverfahren, AJP 2018 S. 963 ff., 965 und 969). Insofern hat der
Beschuldigte mit dem Verlust des Private Key die ETH so gebunden, dass er nicht
mehr frei darüber verfügen bzw. sie dem Beschwerdeführer nicht mehr zurücküberweisen
kann. Allein der allenfalls unsorgfältige Umgang mit dem Private Key vermag den
Tatbestand der Veruntreuung aber nicht zu erfüllen. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im
vorliegenden Fall die ihm anvertrauten ETH in seinem eigenen Nutzen verwendete
und er sich damit unrechtmässig bereichert hätte. Ohne den Private Key ist eine
Bereicherung gar nicht mehr möglich, da der Beschuldigte damit selber die
Verfügungsgewalt hinsichtlich der Vermögenswerte verloren hat. Gemäss dem
Auswertungsbericht vom 30. August 2021 befinden sich die ETH des
Beschwerdeführers nach wie vor auf der Wallet des Beschuldigten (vgl.
act. 4). In Anbetracht dessen muss auch nicht untersucht werden, ob der
Beschuldigte den Private Key tatsächlich verloren hat oder dies lediglich behauptet.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine entsprechende Untersuchung ablaufen
sollte, zumal der Beschuldigte gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. a
StPO nicht zur Herausgabe von Passwörtern oder zur Mitwirkung an einer
Entschlüsselung verpflichtet werden kann (Simmler/Selman/Burgermeister,
a.a.O., S. 976). Eine Verwendung im Nutzen des Beschuldigten oder
eines Dritten liegt unter diesen Umständen nicht vor. Bei der
Ersatzbereitschaft, mit deren Fehlen der Beschwerdeführer die
Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu begründen versucht, handelt es sich
um ein die Bereicherungsabsicht ausschliessendes Element (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 116 ff.). Das
Vorliegen einer solchen Bereitschaft kann mit anderen Worten die
Bereicherungsabsicht in Fällen ausschliessen, in welchen der Täter die
Vermögenswerte des Berechtigten unrechtmässig verwendet. Aus dem Fehlen einer
Ersatzbereitschaft bzw. eines Ersatzwillens kann umgekehrt aber nicht ohne
weiteres auf eine Bereicherungsabsicht des Täters geschlossen werden. Die
Staatsanwaltschaft geht somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem
vorgeworfenen Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht
erfüllt.
4.3
Gemäss
Art. 144bis Ziff. 1 StGB wird wegen Datenbeschädigung bestraft,
wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder
übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Entgegen den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft braucht es sich dabei nicht um «fremde»
Daten zu handeln. So kann sich auch der Datenbeschädigung strafbar machen, wer
«eigene» Daten beschädigt, sofern ein anderer an deren Unversehrtheit ein
unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse hat. Massgebend ist, ob eine
andere Person als der Täter nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen über die Daten verfügen oder ihre Verwendung bestimmen kann. Die
fremde Verfügungsberechtigung kann sich etwa aus dinglichen oder obligatorischen
Rechten am Datenträger bzw. an der Datenverarbeitungsanlage, aus der Eingabe
oder Speicherung der Daten, und auch aus einer Auftragserteilung für die
Verarbeitung von Daten ergeben. Erfasst sind folglich auch Daten, die dem Täter
anvertraut wurden (Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 144bis StGB
N 11 ff., m.N.; vgl. auch Simmler/Selman,
in Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar, 2020, Art. 144bis
N 2; Trechsel/Crameri, in:
Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 144bis N 2).
Die Tathandlung besteht im Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen von Daten.
Als Unbrauchbarmachen gilt insbesondere auch die Datenentziehung, bei welcher
die Daten unverändert vorhanden sind, ihre Verwendung durch den Berechtigten
jedoch verhindert wird. Letzteres ist beispielsweise bei der unberechtigten
Änderung von Passwörtern der Fall (Weissenberger,
a.a.O., N 33 f.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Aufgrund des
unbestrittenermassen abgeschlossenen Custodian Wallet-Vertrages steht dem
Beschwerdeführer ein obligatorisches Recht an den ETH auf der Wallet des
Beschuldigten zu. Selbst wenn es sich bei der Wallet und den darauf
befindlichen Vermögenswerten um Daten des Beschuldigten handelt, hat der
Beschwerdeführer folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Unversehrtheit. Es handelt sich mithin um ein taugliches Angriffsobjekt im
Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 StGB. Indem der Beschuldigte
den Private Key, welcher – wie bereits aufgezeigt – untrennbar mit der Wallet
verbunden ist, verloren hat, machte er diese Daten unbrauchbar (vgl. Zogg, in: Bitcoin als Rechtsobjekt –
eine zivilrechtliche Einordnung, recht 2019, S. 95 ff., 112). In
subjektiver Hinsicht erscheint jedoch fraglich, ob dem Beschuldigten ein
eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Mit
Eventualvorsatz handelt, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2
Satz 2 StGB; BGE 130 IV 58, E. 8.2, S. 61). Zur
Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit wird für das eventualvorsätzliche
Handeln gefordert, dass der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und
diese in Kauf nimmt, während der fahrlässig Handelnde darauf vertraut, dass der
Erfolg nicht eintritt (Art. 12 Abs. 3 StGB; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar, 4. Auflage,
2021, Art. 12 N 14). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschuldigte sich durch die unsorgfältige Aufbewahrung Vorteile erhofft haben
soll und dabei einen Verlust des Private Keys in Kauf genommen haben könnte.
Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits aufgrund allfälliger zivilrechtlicher
Konsequenzen ein gewichtiges eigenes Interesse daran, den Private Key nicht zu
verlieren. Der Verlust des Private Key ist somit als unglücklich zu bezeichnen
und allenfalls auch als fahrlässig zu werten, ein eventualvorsätzliches Handeln
des Beschuldigten ist jedoch nicht erkennbar. Zudem wären aufgrund der bereits
erwähnten fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschuldigten auch durch eine
staatsanwaltschaftliche Untersuchung keine anderweitigen Erkenntnisse zu
erwarten. Der Beschuldigte hat somit auch den Tatbestand der Datenbeschädigung
eindeutig nicht erfüllt.
5.
Zusammenfassend
handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschuldigten um
Verhaltensweisen, welche strafrechtlich offensichtlich nicht relevant sind und
allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen haben könnten, die auf dem Zivilweg
geltend zu machen wären. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme
verfügt. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit dem Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒ aufzuerlegen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.