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Entscheid

BES.2021.127

Gesuch um Aufhebung einer Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [...] (Urteil BGer 6B_332/2022 vom 2. Juni 2022)

18. Januar 2022Deutsch9 min

[...] AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.127

ENTSCHEID

vom 18. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Staatsanwalt

[...]

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 23. September 2021

betreffend Gesuch um Aufhebung

einer Grundbuchsperre

auf der Liegenschaft [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ AG (früher:

[...] AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...]

(Grundbuch [...]). Diese Liegenschaft wurde im Strafverfahren gegen B____ mit

einer Grundbuchsperre belegt. B____ war alleiniges Verwaltungsratsmitglied und

faktischer Alleininhaber der Gesellschaft. Er wurde wegen gewerbsmässigen

Betruges und mehrfachen Pfändungsbetruges zu einer Freiheits­strafe von 3 ½

Jahren verurteilt. Weiter wurde er zu einer Ersatzforderung von EUR 3’043’167.–,

USD 126’064.20 und CHF 87’559.– an den Staat verurteilt, wobei die

Ersatzforderung teilweise an die Geschädigten abgetreten wurde (vgl.

Urteilsdispositiv, Strafurteil vom 30. September 2011 S. 86). Mit dem

Strafurteil wurde zudem das Weiterbestehen der Grundbuchsperre bis zur

Zwangsvollstreckung angeordnet.

Die A____ AG

ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom 27. Dezember 2019 um

Aufhebung der Grundbuchsperre. Dieses Gesuch wurde vom Appellationsgericht

(Berufungsgericht) mit Urteil vom 15. Juli 2020 teils abgewiesen (Anträge auf

Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung), teils zur Behandlung

an das Strafgericht überwiesen.

Das Strafgericht

gab im Rahmen des Schriftenwechsels der A____ AG, B____ persönlich sowie der

Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wies mit

Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2021 den Antrag um Aufhebung der

Grundbuchsperre ab und ordnete an, dass diese bis zur Zwangsvollstreckung

bestehen bleibe.

Dagegen ist die

A____ AG mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 an das Appellationsgericht

gelangt. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des Zirkulations­beschlusses

des Strafgerichts sowie der Grundbuchsperre. Die Staatsanwaltschaft beantragt

am 12. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis

auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim

angefochtenen Zirkulationsbeschluss des Strafdreiergerichts vom 23. September

2021.

handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss

Art. 363 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Dagegen kann gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden (BGE 141 IV 396 E. 4.6

und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2019.239 vom 23. Dezember 2019 E. 1.1; BES.2019.86

vom 10. Dezember 2019 E. 1.2). Der angefochtene Zirkulations¬beschluss betrifft

nicht die in § 92 Abs. 1 Ziff. 4 GOG genannten Gebiete, für die eine

Dreierbesetzung des Beschwerdegerichts vorgesehen wäre. Zuständiges

Dispositiv

Beschwerdegericht ist im vorliegenden Fall demnach das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]; ebenso AGE BES.2019.239 vom 23. Dezember 2019 E. 1.1; BES.2016.180

vom 2. Februar 2018 E. 1.2; BES.2015.121 vom 31. Mai 2016 E. 1).

1.2 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die A____ AG ist als formale Eigentümerin des Grundstücks in ihren

Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene

Zirkulations­beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11.

Oktober 2021 eröffnet. Ihre Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wurde am letzten

Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist bei der schweizerischen Post aufgegeben und

erweist sich als rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1 In

ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2021 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass

eine Durchgriffskonstellation vorliege. Die Vorinstanz habe sie (A____ AG) und

B____ zu Unrecht als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Sie beanstandet zudem,

dass die Vorinstanz auf die Nichtigkeitsrüge nicht eingetreten sei. Weiter

macht sie geltend, die Anordnung der Grundbuchsperre im Strafurteil vom 30.

September 2011 sei nicht vollstreckbar und die vorinstanzliche Nichtbehandlung

solcher Einwände als res iudicata sei unzutreffend. Weiter sei die

Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre nicht verhältnismässig. Schliesslich

wendet sie ein, sowohl die Strafverfolgung als auch die Zivilforderungen seien

heute allesamt verjährt.

2.2 Die

Erwägungen des Strafgerichts zur Durchgriffskonstellation orientieren sich an

den zutreffenden Kriterien der wirtschaftlichen Einheit und des Missbrauchs.

B____ handelt nämlich missbräuchlich, indem er seine Wohnliegenschaft als

Haftungssubstrat der Zwangsvollstreckung entziehen will. Diese Einschätzung

erweist sich als überzeugend und insbesondere genügend begründet. Die Absicht

von B____ ist offensichtlich zweckwidrig und missbräuchlich gemäss geltender

Rechtsprechung. Er will sich persönlichen Verpflichtungen (Zivilforderungen aus

dem Strafurteil) entziehen. Von einem umgekehrten Durchgriff spricht man

deshalb, weil die Liegenschaft und damit das Gesellschaftsvermögen der A____ AG

für Schulden des Aktionärs B____ haftet. Gemäss rechtskräftigem Strafurteil

hatte er die Gesellschaft als Vehikel für betrügerische Handlungen eingesetzt (Strafurteil

vom 30. Septem­ber 2011 S. 71, 84; Berufungsurteil vom 4. September

2013 S. 38; Bundesgerichts­urteil vom 18. November 2014

S. 24 f.). Eine Massierung unterschiedlicher und ausserordentlicher

Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften liegt alleine deshalb

schon vor. Die qualifizierte Schädigung Dritter steht bei dieser Anzahl von

Geschädigten wohl ausser Frage und bedarf keiner eingehenderen Begründung mehr.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darum keine vor. Es wird von der

Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, dass es tatsächlich noch andere

Aktionäre als B____ geben könnte. Die im Strafverfahren getroffenen

Feststellungen behalten daher weiterhin ihre Gültigkeit. Die Vorinstanz hat ihn

als Direktbetroffenen zu Recht in das Verfahren betreffend Aufhebung der

Grundbuchsperre einbezogen.

Aufgrund dieser Durchgriffskonstellation

sind die aktienrechtlichen Gegebenheiten eben gerade nicht völlig ausser Acht

gelassen worden, sondern angemessen berücksichtigt worden. B____ musste sich

als Alleineigentümer der Gesellschaft nicht an die Instruktionen des

Aktionariats halten. Er konnte tatsächlich uneingeschränkt für die

Beschwerdeführerin handeln. Es ist deshalb folgerichtig aufgrund der

Durchgriffssituation durch das gesamte Strafverfahren und dessen

Urteilseröffnung beiden das rechtliche Gehör genügend gewährt worden. Von einer

Nichtigkeit ist deshalb in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts

und der Vorinstanz nicht auszugehen. Insbesondere das Appellationsgericht hat dies

in seinem Entscheid vom 15. Juli 2020 (E. 2) ausführlich und überzeugend

begründet. Die Vorinstanz ist korrekterweise auf die Rüge der Nichtigkeit nicht

eingetreten, da bereits das Berufungsgericht die Anträge auf Feststellung der

Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung abgewiesen hatte.

2.3 Die

Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Schranken des nachträglichen Verfahrens (betreffend

das Aufhebungsgesuch) bzw. res iudicata (betreffend die Anordnung der

Grundbuchsperre im Strafurteil) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin muss man nicht mehr definieren, als die

schlichte Anordnung der Grundbuchsperre. Der Zweck dieser ist nämlich,

Verfügungen über das betroffene Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und

den status quo zu sichern. Es dürfen keinerlei Verfügungen ohne Zustimmung der

anordnenden Behörde vorgenommen werden. Mehr muss auch nicht definiert werden.

Die Grundbuchsperre muss auch nicht vollstreckbar sein, sondern soll lediglich

eine allfällige Wertverminderung oder einen Wertverlust der betreffenden

Liegenschaft zu Gunsten der Geschädigten zur Absicherung ihrer Forderungen

verhindern. Der Gesetzgeber hat für staatliche Ersatzforderungen gemäss Art. 71

Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) den Weg der ordentlichen

Zwangsvollstreckung vorgeschrieben (Fingerhuth,

BGE-Praxis II/2014, in: forumpoenale 6/2014 S. 362, 363). Die allfällige

Verwertung der Liegenschaft erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des

Zwangsvollstreckungsrechts. In diesem Rahmen begründet die Beschlagnahme kein

Vorzugsrecht des Staates und der Vorbehalt von Art. 44 des Schuldbetreibungs-

und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) gilt in diesem Bereich nicht. Die

Vollstreckung der Ersatzforderung, die Verwertung der beschlagnahmten

Vermögenswerte und die Verteilung des entsprechenden Erlöses erfolgen somit

nach den Vorschriften des SchKG. Ist das entsprechende Strafurteil, wie

vorliegend, in Rechtskraft erwachsen, bleibt die Grundbuchsperre

aufrechterhalten bis zum Zeitpunkt, in dem eine Massnahme des Schuld

Betreibungs- und Konkursrechts an ihre Stelle tritt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 174 mit Verweis auf BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweis = Pra 2016 Nr. 19;

BBl 1993 III 314 Ziff. 223.6). Eine klarere Formulierung, wie von der Beschwerdeführerin

gefordert, ist aufgrund dessen also gar nicht notwendig.

2.4 Zur

Verhältnismässigkeit der Massnahme hat die Vorinstanz festgestellt, dass

zahlreiche Privatkläger bis heute um die Eintreibung ihrer Forderungen aktiv

bemüht sind. Die Vorinstanz hat dies auch mithilfe des

Betreibungsregisterauszugs entsprechend belegt. Sie hat daraus geschlossen,

dass die bestehende Grundbuchsperre zur Durchsetzung der Ersatzforderung immer

noch erforderlich und geeignet sei. Diese Einschätzung ist nicht zu

beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, wenn nur derart

wenige Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen würden, müsse man zu einem

anderen Ergebnis gelangen und der Grundbuchsperre die Erforderlichkeit

absprechen. Solange die Gläubiger allerdings die Möglichkeit haben, die

Forderungen durchzusetzen, ist auch eine Grundbuchsperre immer noch

erforderlich und geeignet.

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,

indem sie über das Schicksal der Grundbuchsperre nicht entschieden habe. Man

habe die Massnahme einfach weitergeführt. Allerdings liegt der bemängelte

Entscheid über das Schicksal der Massnahme gerade darin, dass die Grundbuchsperre

angesichts der offenen Zivilforderungen bis zur Zwangsvollstreckung weiterzuführen

ist. Die diesbezüglichen Erklärungen und Ausführungen der Vorinstanz in E. 3

sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

2.5 Mit

der Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 30. September 2011 konnte

eine Strafverfolgungsverjährung aufgrund von Art. 97 Abs. 3 StGB gar nicht mehr

eintreten. Diese Frist kann also gar kein Thema mehr sein, weil sie mit der

Fällung des erstinstanzlichen Strafurteils zu laufen aufgehört hat. Mit den

adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen im Strafprozess wurde die

zivilrechtliche Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) unterbrochen. Wie die Vorinstanz dann zu Recht festhält, beginnt gemäss

Art. 137 Abs. 2 OR eine neue zehnjährige Frist zu laufen ab Eintritt der

Rechtskraft des Urteils (und zwar unabhängig einer absoluten Verjährungsfrist

gemäss Art. 60 Abs. 1 OR, vgl. BGer 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2.1),

mit welchem das Gericht die Forderung festgestellt hat, also vorliegend mit dem

Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin sind die Zivilforderungen daher nicht verjährt.

3.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen

ist (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger gemäss Anhang 1 des Strafurteils vom 30. Septem­ber

2011

-

Betreibungs- und Konkursamt, Abteilung Liegenschaften VZG, Liestal

-

Grundbuchamt Arlesheim

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.