BES.2021.127
Gesuch um Aufhebung einer Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [...] (Urteil BGer 6B_332/2022 vom 2. Juni 2022)
18. Januar 2022Deutsch9 min
[...] AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.127
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Staatsanwalt
[...]
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichts
vom 23. September 2021
betreffend Gesuch um Aufhebung
einer Grundbuchsperre
auf der Liegenschaft [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ AG (früher:
[...] AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...]
(Grundbuch [...]). Diese Liegenschaft wurde im Strafverfahren gegen B____ mit
einer Grundbuchsperre belegt. B____ war alleiniges Verwaltungsratsmitglied und
faktischer Alleininhaber der Gesellschaft. Er wurde wegen gewerbsmässigen
Betruges und mehrfachen Pfändungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½
Jahren verurteilt. Weiter wurde er zu einer Ersatzforderung von EUR 3’043’167.–,
USD 126’064.20 und CHF 87’559.– an den Staat verurteilt, wobei die
Ersatzforderung teilweise an die Geschädigten abgetreten wurde (vgl.
Urteilsdispositiv, Strafurteil vom 30. September 2011 S. 86). Mit dem
Strafurteil wurde zudem das Weiterbestehen der Grundbuchsperre bis zur
Zwangsvollstreckung angeordnet.
Die A____ AG
ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom 27. Dezember 2019 um
Aufhebung der Grundbuchsperre. Dieses Gesuch wurde vom Appellationsgericht
(Berufungsgericht) mit Urteil vom 15. Juli 2020 teils abgewiesen (Anträge auf
Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung), teils zur Behandlung
an das Strafgericht überwiesen.
Das Strafgericht
gab im Rahmen des Schriftenwechsels der A____ AG, B____ persönlich sowie der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wies mit
Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2021 den Antrag um Aufhebung der
Grundbuchsperre ab und ordnete an, dass diese bis zur Zwangsvollstreckung
bestehen bleibe.
Dagegen ist die
A____ AG mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 an das Appellationsgericht
gelangt. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses
des Strafgerichts sowie der Grundbuchsperre. Die Staatsanwaltschaft beantragt
am 12. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis
auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim
angefochtenen Zirkulationsbeschluss des Strafdreiergerichts vom 23. September
2021.
handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss
Art. 363 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Dagegen kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden (BGE 141 IV 396 E. 4.6
und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2019.239 vom 23. Dezember 2019 E. 1.1; BES.2019.86
vom 10. Dezember 2019 E. 1.2). Der angefochtene Zirkulations¬beschluss betrifft
nicht die in § 92 Abs. 1 Ziff. 4 GOG genannten Gebiete, für die eine
Dreierbesetzung des Beschwerdegerichts vorgesehen wäre. Zuständiges
Dispositiv
Beschwerdegericht ist im vorliegenden Fall demnach das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]; ebenso AGE BES.2019.239 vom 23. Dezember 2019 E. 1.1; BES.2016.180
vom 2. Februar 2018 E. 1.2; BES.2015.121 vom 31. Mai 2016 E. 1).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die A____ AG ist als formale Eigentümerin des Grundstücks in ihren
Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene
Zirkulationsbeschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11.
Oktober 2021 eröffnet. Ihre Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wurde am letzten
Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist bei der schweizerischen Post aufgegeben und
erweist sich als rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 In
ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2021 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass
eine Durchgriffskonstellation vorliege. Die Vorinstanz habe sie (A____ AG) und
B____ zu Unrecht als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Sie beanstandet zudem,
dass die Vorinstanz auf die Nichtigkeitsrüge nicht eingetreten sei. Weiter
macht sie geltend, die Anordnung der Grundbuchsperre im Strafurteil vom 30.
September 2011 sei nicht vollstreckbar und die vorinstanzliche Nichtbehandlung
solcher Einwände als res iudicata sei unzutreffend. Weiter sei die
Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre nicht verhältnismässig. Schliesslich
wendet sie ein, sowohl die Strafverfolgung als auch die Zivilforderungen seien
heute allesamt verjährt.
2.2 Die
Erwägungen des Strafgerichts zur Durchgriffskonstellation orientieren sich an
den zutreffenden Kriterien der wirtschaftlichen Einheit und des Missbrauchs.
B____ handelt nämlich missbräuchlich, indem er seine Wohnliegenschaft als
Haftungssubstrat der Zwangsvollstreckung entziehen will. Diese Einschätzung
erweist sich als überzeugend und insbesondere genügend begründet. Die Absicht
von B____ ist offensichtlich zweckwidrig und missbräuchlich gemäss geltender
Rechtsprechung. Er will sich persönlichen Verpflichtungen (Zivilforderungen aus
dem Strafurteil) entziehen. Von einem umgekehrten Durchgriff spricht man
deshalb, weil die Liegenschaft und damit das Gesellschaftsvermögen der A____ AG
für Schulden des Aktionärs B____ haftet. Gemäss rechtskräftigem Strafurteil
hatte er die Gesellschaft als Vehikel für betrügerische Handlungen eingesetzt (Strafurteil
vom 30. September 2011 S. 71, 84; Berufungsurteil vom 4. September
2013 S. 38; Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2014
S. 24 f.). Eine Massierung unterschiedlicher und ausserordentlicher
Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften liegt alleine deshalb
schon vor. Die qualifizierte Schädigung Dritter steht bei dieser Anzahl von
Geschädigten wohl ausser Frage und bedarf keiner eingehenderen Begründung mehr.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darum keine vor. Es wird von der
Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, dass es tatsächlich noch andere
Aktionäre als B____ geben könnte. Die im Strafverfahren getroffenen
Feststellungen behalten daher weiterhin ihre Gültigkeit. Die Vorinstanz hat ihn
als Direktbetroffenen zu Recht in das Verfahren betreffend Aufhebung der
Grundbuchsperre einbezogen.
Aufgrund dieser Durchgriffskonstellation
sind die aktienrechtlichen Gegebenheiten eben gerade nicht völlig ausser Acht
gelassen worden, sondern angemessen berücksichtigt worden. B____ musste sich
als Alleineigentümer der Gesellschaft nicht an die Instruktionen des
Aktionariats halten. Er konnte tatsächlich uneingeschränkt für die
Beschwerdeführerin handeln. Es ist deshalb folgerichtig aufgrund der
Durchgriffssituation durch das gesamte Strafverfahren und dessen
Urteilseröffnung beiden das rechtliche Gehör genügend gewährt worden. Von einer
Nichtigkeit ist deshalb in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts
und der Vorinstanz nicht auszugehen. Insbesondere das Appellationsgericht hat dies
in seinem Entscheid vom 15. Juli 2020 (E. 2) ausführlich und überzeugend
begründet. Die Vorinstanz ist korrekterweise auf die Rüge der Nichtigkeit nicht
eingetreten, da bereits das Berufungsgericht die Anträge auf Feststellung der
Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung abgewiesen hatte.
2.3 Die
Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Schranken des nachträglichen Verfahrens (betreffend
das Aufhebungsgesuch) bzw. res iudicata (betreffend die Anordnung der
Grundbuchsperre im Strafurteil) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin muss man nicht mehr definieren, als die
schlichte Anordnung der Grundbuchsperre. Der Zweck dieser ist nämlich,
Verfügungen über das betroffene Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und
den status quo zu sichern. Es dürfen keinerlei Verfügungen ohne Zustimmung der
anordnenden Behörde vorgenommen werden. Mehr muss auch nicht definiert werden.
Die Grundbuchsperre muss auch nicht vollstreckbar sein, sondern soll lediglich
eine allfällige Wertverminderung oder einen Wertverlust der betreffenden
Liegenschaft zu Gunsten der Geschädigten zur Absicherung ihrer Forderungen
verhindern. Der Gesetzgeber hat für staatliche Ersatzforderungen gemäss Art. 71
Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) den Weg der ordentlichen
Zwangsvollstreckung vorgeschrieben (Fingerhuth,
BGE-Praxis II/2014, in: forumpoenale 6/2014 S. 362, 363). Die allfällige
Verwertung der Liegenschaft erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des
Zwangsvollstreckungsrechts. In diesem Rahmen begründet die Beschlagnahme kein
Vorzugsrecht des Staates und der Vorbehalt von Art. 44 des Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) gilt in diesem Bereich nicht. Die
Vollstreckung der Ersatzforderung, die Verwertung der beschlagnahmten
Vermögenswerte und die Verteilung des entsprechenden Erlöses erfolgen somit
nach den Vorschriften des SchKG. Ist das entsprechende Strafurteil, wie
vorliegend, in Rechtskraft erwachsen, bleibt die Grundbuchsperre
aufrechterhalten bis zum Zeitpunkt, in dem eine Massnahme des Schuld
Betreibungs- und Konkursrechts an ihre Stelle tritt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 174 mit Verweis auf BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweis = Pra 2016 Nr. 19;
BBl 1993 III 314 Ziff. 223.6). Eine klarere Formulierung, wie von der Beschwerdeführerin
gefordert, ist aufgrund dessen also gar nicht notwendig.
2.4 Zur
Verhältnismässigkeit der Massnahme hat die Vorinstanz festgestellt, dass
zahlreiche Privatkläger bis heute um die Eintreibung ihrer Forderungen aktiv
bemüht sind. Die Vorinstanz hat dies auch mithilfe des
Betreibungsregisterauszugs entsprechend belegt. Sie hat daraus geschlossen,
dass die bestehende Grundbuchsperre zur Durchsetzung der Ersatzforderung immer
noch erforderlich und geeignet sei. Diese Einschätzung ist nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, wenn nur derart
wenige Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen würden, müsse man zu einem
anderen Ergebnis gelangen und der Grundbuchsperre die Erforderlichkeit
absprechen. Solange die Gläubiger allerdings die Möglichkeit haben, die
Forderungen durchzusetzen, ist auch eine Grundbuchsperre immer noch
erforderlich und geeignet.
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie über das Schicksal der Grundbuchsperre nicht entschieden habe. Man
habe die Massnahme einfach weitergeführt. Allerdings liegt der bemängelte
Entscheid über das Schicksal der Massnahme gerade darin, dass die Grundbuchsperre
angesichts der offenen Zivilforderungen bis zur Zwangsvollstreckung weiterzuführen
ist. Die diesbezüglichen Erklärungen und Ausführungen der Vorinstanz in E. 3
sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
2.5 Mit
der Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 30. September 2011 konnte
eine Strafverfolgungsverjährung aufgrund von Art. 97 Abs. 3 StGB gar nicht mehr
eintreten. Diese Frist kann also gar kein Thema mehr sein, weil sie mit der
Fällung des erstinstanzlichen Strafurteils zu laufen aufgehört hat. Mit den
adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen im Strafprozess wurde die
zivilrechtliche Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) unterbrochen. Wie die Vorinstanz dann zu Recht festhält, beginnt gemäss
Art. 137 Abs. 2 OR eine neue zehnjährige Frist zu laufen ab Eintritt der
Rechtskraft des Urteils (und zwar unabhängig einer absoluten Verjährungsfrist
gemäss Art. 60 Abs. 1 OR, vgl. BGer 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2.1),
mit welchem das Gericht die Forderung festgestellt hat, also vorliegend mit dem
Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin sind die Zivilforderungen daher nicht verjährt.
3.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen
ist (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger gemäss Anhang 1 des Strafurteils vom 30. September
2011
-
Betreibungs- und Konkursamt, Abteilung Liegenschaften VZG, Liestal
-
Grundbuchamt Arlesheim
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.