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Entscheid

BES.2021.128

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

24. November 2022Deutsch29 min

das Verfahren zu sistieren. Weiter bat er um Akteneinsicht und beantragte erneut,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.128

ENTSCHEID

vom 24.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsteller

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, Staatsanwalt [...]

Gesuchsgegner

c/o Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 12. Oktober 2021

Ausstandsbegehren gegen

den verfahrensleitenden Staatsanwalt

im Verfahren VT.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ führte

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein

Strafverfahren wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen Verkehrs und

Missachtung der Massnahmen im Sinne der Covid-19-Verordnung 2 im Zusammenhang

mit der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration am 1. Mai 2020.

Am 10. September 2020 erliess die Staatsanwaltschaft in dieser Sache einen

Strafbefehl gegen A____. Darin erklärte die Staatsanwaltschaft A____ der

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der mehrfacheren

Übertretung der Covid-19-Verordnung 2 sowie der Widerhandlung gegen das

baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (Versammlungen, Demonstrationen und

Menschenansammlungen) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Zudem wurden A____ die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'630.65 auferlegt. Gegen diesen

Strafbefehl erhob A____ mit Eingabe vom 19. September 2020 Einsprache. Mit

Schreiben vom 7. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, dass

aufgrund der aktuellen Pandemiesituation vorerst auf eine mündliche Einvernahme

verzichtet, A____ aber die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt

werde. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 6. Juni 2021) an die

Staatsanwaltschaft bat A____ um eine mündliche Einvernahme frühestens Ende Juli

2021, eventualiter eine Fristverlängerung für die schriftliche Stellungnahme

bis mindestens Ende Juli 2021, sowie um eine Abrechnung und Erläuterungen zu

den geltend gemachten Verfahrenskosten und Quellenangaben zur Begründung der

Mittäterschaft gemäss Strafbefehl vom 10. September 2020. Mit Schreiben

vom 16. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ erneut mit, dass auf

eine mündliche Einvernahme verzichtet werde. Des Weiteren verlängerte sie die

Frist für die schriftliche Stellungnahme peremptorisch und verwies bezüglich

der Verfahrenskosten auf die Möglichkeit der Akteneinsicht sowie bezüglich der

Rechtsquellen auf die gesetzlichen Anforderungen an einen Strafbefehl. Mit

Eingabe vom 20. Juli 2021 stellte A____ im Wesentlichen Antrag auf Erlass

einer anfechtbaren Verfügung, in welcher über seine weiteren Anträge zu

entscheiden sei; bis zur rechtswirksamen Entscheidung über diese Anträge sei

das Verfahren zu sistieren. Weiter bat er um Akteneinsicht und beantragte erneut,

es sei eine mündliche Einvernahme mit ihm durchzuführen, eventualiter

elektronisch. Ihm seien ausserdem alle Einvernahmetermine der in derselben

Sache als «Mittäter» beschuldigten Personen rechtzeitig mitzuteilen; bereits

erfolgte Einvernahmen seien unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen.

Schliesslich sei der Strafbefehl vom 10. September 2020 zu erläutern und

gegebenenfalls zu berichtigen, insbesondere sei die Frage der Mittäterschaft

dogmatisch substanziiert zu begründen sowie die Höhe der geltend gemachten

Verfahrenskosten auszuweisen und darzulegen, inwiefern die Prinzipien über

Kausalabgaben eingehalten worden seien. Dem ersten Antrag von A____ entsprechend

erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2021 eine Verfügung. Darin

hiess sie den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gut. Die Anträge auf Durchführung

einer Einvernahme des Beschuldigten sowie auf Erläuterung und gegebenenfalls

Berichtigung des Strafbefehls vom 10. September 2020 wies die

Staatsanwaltschaft ab.

Mit undatierter Eingabe

(Poststempel vom 24. Oktober 2021) an das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt hat A____ sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt gestellt und beantragt, das Verfahren sei

aufgrund von Befangenheit einem anderen Staatsanwalt, nach Möglichkeit

ausserkantonal, zuzuweisen. Im selben Schreiben hat A____ zudem Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 erhoben. In

diesem Sinne beantragt A____ (nachfolgend Gesuchsteller

bzw. Beschwerdeführer), es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine

mündliche Einvernahme mit ihm durchzuführen, ihm alle Einvernahmetermine der in

derselben Sache als «Mittäter» beschuldigten Personen rechtzeitig mitzuteilen,

bereits erfolgte Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen

oder diesen Verfahrensfehler anderweitig zu heilen sowie den Strafbefehl vom

10. September 2020 in Bezug auf die Mittäterschaft und die Verfahrenskosten

zu erläutern bzw. zu berichtigen. Insbesondere sei die Frage der

Mittäterschaft dogmatisch und individuell-konkret substanziiert zu begründen

sowie die extraordinäre Höhe der Verfahrenskosten detailliert auszuweisen und

darzulegen, inwiefern die verwaltungsrechtlichen Prinzipien über Kausalabgaben

eingehalten worden seien. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

23. November 2021 Stellung genommen. Sie beantragt, es sei die Beschwerde

kostenfällig abzuweisen bzw. es sei nicht darauf einzutreten. Mit Eingabe

vom 3. Januar 2022 hat der Gesuchsteller und Beschwerdeführer repliziert

und seine Anträge um den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ergänzt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer VT.[...]),

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den

Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zunächst ist die

Beschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen

mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass die Eingabe zu datieren und

zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl.

Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 1) ist undatiert, weshalb sie

letztlich an einem formellen Mangel leidet. Da – wie nachfolgend aufzuzeigen

sein wird – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten

werden kann, wurde aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristansetzung

zur Verbesserung verzichtet, zumal sich immerhin das Datum der Postaufgabe aus

dem Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt. Durch die Postaufgabe am

24.

Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist

gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO). Auch das Begründungserfordernis

hat der Beschwerdeführer erfüllt, teilweise unter Verweis auf die Begründung

seiner Begehren in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. Juli

2021.

(act. 2, S. 3 f.). Fraglich ist indessen, ob und inwiefern

die Beschwerde den übrigen Eintretensvoraussetzungen genügt.

1.3

Die

Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf

Durchführung einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verweist

auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und macht geltend, aus Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergebe

sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

(EGMR) ein Recht auf mündliche Anhörung (Schreiben des Beschwerdeführers vom

20.

Juli 2021, act. 2, S. 4).

1.3.1

In

der Sache ficht der Beschwerdeführer damit die Ablehnung eines Beweisantrags

an. Für das Strafbefehlsverfahren ist in diesem Zusammenhang Art. 318 StPO

zu beachten. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft

Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen

verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder

bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit

kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut

gestellt werden. Sodann schliesst Art. 318 Abs. 3 StPO die Anfechtung

von Entscheiden der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträgen im

Abschlussverfahren kategorisch aus. Solche Entscheide sind mithin von der Beschwerde

ausgeschlossen (Keller, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 17). Der allgemeinere

Art. 394 lit. b StPO sieht demgegenüber vor, dass die Beschwerde

gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht

zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen

Gericht wiederholt werden kann. In der Literatur wird daher postuliert, bei

einem drohenden Beweisverlust sei die Beschwerde gegen die Ablehnung eines

Beweisantrags auch im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens entgegen dem Wortlaut des

spezielleren Art. 318 Abs. 3 StPO zuzulassen (zum Ganzen Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 318 N 12 f., mit weiteren Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich beim drohenden Beweisverlust allerdings

um ein konkretes Risiko und nicht um eine lediglich theoretische Möglichkeit

handeln (BGer 1B_189/2012 vom 17.8.2012 E. 2.1). Mit Blick auf die

Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO ist

die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur antizipierten

Beweiswürdigung zu beachten (vgl. Steiner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 318 StPO N 10).

Dispositiv

Demnach können die Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen

Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4.

Februar 2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen).

1.3.2 Selbst

wenn man bei drohendem Beweisverlust in Abweichung vom kategorischen Wortlaut des

Art. 318 Abs. 3 StPO im Strafbefehlsverfahren eine Beschwerde gegen

die Abweisung eines Beweisantrags zulassen wollte (siehe oben E. 1.3.1),

so substantiiert der Beschwerdeführer nicht und es ist auch sonst nicht

ersichtlich, inwiefern durch die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung

einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ein Beweisverlust drohen sollte.

So hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 10. September 2020

mit Schreiben vom 19. September 2020 Einsprache erhoben. Sollte die

Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten, wird sich der Beschwerdeführer

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht hinreichend

persönlich äussern können (vgl. Art. 356 StPO). Es besteht kein Anspruch

auf mündliche Anhörung bereits im Strafbefehlsverfahren. Nach dem Gesagten ist

mithin in diesem Punkt zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 318

Abs. 3 bzw. Art. 394 lit. b StPO nicht auf die Beschwerde

einzutreten.

Ergänzend sei

darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Oktober 2021

noch weitreichende Covid-19-Massnahmen galten. Bereits mit Schreiben vom

7. Mai 2021 hatte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass aufgrund der aktuellen Pandemiesituation vorerst auf eine

mündliche Einvernahme verzichtet, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit zur

schriftlichen Stellungnahme gewährt werde. Beiliegend liess die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen ausführlichen Fragenkatalog sowie

ein Merkblatt mit den Rechten des Beschwerdeführers gemäss Strafprozessordnung

zukommen und wies ihn im Besonderen auf sein Aussageverweigerungsrecht, sein

Recht auf Verteidigung sowie sein Teilnahmerecht hin. Diese Möglichkeit ist in

Art. 145 StPO explizit vorgesehen, wie der Beschwerdeführer auch selbst einräumt

(vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2,

S. 4). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 erstreckte die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Frist zur

schriftlichen Stellungnahme. Diese liess der Beschwerdeführer indessen

ungenutzt verstreichen. Daraufhin lehnte die Staatsanwaltschaft in ihrer

Verfügung vom 12. Oktober 2021 den erneuten Antrag des Beschwerdeführers,

er sei einzuvernehmen, mit der Begründung ab, es gälten weiterhin

Corona-Massnahmen und der Sachverhalt sei aufgrund der polizeilich erhobenen

Beweismittel bereits ausreichend erstellt. Da der Beschwerdeführer auf die ihm

eingeräumte Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme verzichtet habe, sei

nicht ersichtlich, weshalb eine persönliche Befragung vor Ort andere

bzw. neue Erkenntnisse bringen solle. Damit nahm die Staatsanwaltschaft

eine zulässige vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung im Sinne der

Rechtsprechung (siehe oben E. 1.3.1) vor. Vor diesem Hintergrund kann keine

Verletzung des vom Beschwerdeführer angeführten Anspruchs auf rechtliches Gehör

(vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2,

S. 4) festgestellt werden.

1.4 Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde sodann, die Staatsanwaltschaft

sei anzuweisen, ihm alle Einvernahmetermine der in derselben Sache als

«Mittäter» beschuldigten Personen rechtzeitig mitzuteilen sowie bereits

erfolgte Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen oder

diesen Verfahrensfehler anderweitig zu heilen. Hintergrund dieses Begehrens ist

der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gemäss Strafbefehl vom 10. September

2020, der Beschwerdeführer habe am 1. Mai 2020 an einer nicht bewilligten

Demonstration teilgenommen und hierbei den Mindestabstand von zwei Metern nicht

eingehalten sowie in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den im

Demonstrationszug mitlaufenden Personen mindestens eventualvorsätzlich den

Betrieb der allgemeinen Verkehrszwecken dienenden Basler Verkehrsbetriebe (BVB)

während rund 81 Minuten gestört bzw. gehindert.

1.4.1 Betreffend

die Verweigerung der Teilnahme einer Partei bei Beweisabnahmen ist die

Beschwerde grundsätzlich möglich (Keller,

a.a.O., Art. 393 N 16; Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 393 StPO N 10). Ob

auf die entsprechenden Rügen in der Beschwerde einzutreten ist, kann letztlich

offenbleiben, da sie in diesem Punkt im Falle des Eintretens abzuweisen wären.

1.4.2 So

kann diesbezüglich in materieller Hinsicht bemerkt werden, dass bei getrennt

geführten Verfahren der beschuldigten Person im jeweils anderen Verfahren keine

Parteistellung zukommt, weshalb sie auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme

an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der

anderen beschuldigten Person(en) hat (Art. 147 Abs. 1 StPO

e contrario; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 N 3c mit weiteren Hinweisen).

1.4.3 Vorliegend

wurden bzw. werden die Verfahren gegen die verschiedenen Beschuldigten,

d.h. die mutmasslichen Demonstrationsteilnehmer, getrennt geführt – was

angesichts der Anzahl von mehreren Dutzend Personen auch sachgerecht erscheint.

Ohnehin ist umstritten und wird es in der Literatur schon aufgrund der

separaten Einsprachemöglichkeit jeder einzelnen beschuldigten Person als nicht

sinnvoll erachtet, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens mehrere am gleichen

Sachverhalt beteiligte Personen in einem einzigen Strafbefehl zusammen zu

erfassen (Schwarzenegger, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 253 N 2, mit weiteren Hinweisen). Abgesehen

davon, dass gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den parallelen Verfahren

gegen die anderen beschuldigten Personen ebenfalls bloss schriftliche

Stellungnahmen eingeholt wurden und gar keine Einvernahmen stattgefunden haben

(siehe Verfügung vom 12. Oktober 2021, S. 2), deren Termine dem

Beschwerdeführer hätten mitgeteilt werden bzw. an denen der

Beschwerdeführer hätte teilnehmen können (vgl. Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 145 N 10), steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten von

vornherein kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen in diesen anderen, getrennt

geführten Verfahren zu. Mithin bleibt dem Beschwerdeführer namentlich auch die

Einsicht in allenfalls abgegebene schriftliche Stellungnahmen der anderen beschuldigten

Personen von vornherein verwehrt.

1.4.4 Soweit

der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, für eine effektive

Verteidigung hinsichtlich des Tatvorwurfs in Mittäterschaft müsse es ihm

möglich sein, herauszufinden, wer Hauptbeteiligter bzw. «Rädelsführer»

gewesen sein könnte, um bei anderen der Mittäterschaft beschuldigten Personen

unumgängliche Rückfragen stellen zu können (vgl. Schreiben des

Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2, S. 4), so ist

darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mehrfach (siehe

Schreiben vom 7. Mai 2021, Schreiben vom 16. Juni 2021, Verfügung vom

12. Oktober 2021) zur Akteneinsicht eingeladen und ihm somit auch eine

hinreichende Verteidigung ermöglicht hat. Einen weitergehenden Anspruch auf

Rücksprache mit Mittätern, welche zudem in getrennten Verfahren beurteilt

werden, kennt die Strafprozessordnung nicht.

1.4.5 Nach

dem Erwogenen ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

1.5 Schliesslich

beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den

Strafbefehl vom 10. September 2020 in Bezug auf den Vorwurf der Mittäterschaft

sowie die Verfahrenskosten zu erläutern bzw. zu berichtigen.

1.5.1 Falls

sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf Art. 83 StPO («Erläuterung

und Berichtigung von Entscheiden») stützen will, ist festzustellen, dass die

Ablehnung eines entsprechenden Antrags zwar mit Beschwerde angefochten werden

kann (Guidon, a.a.O., Art. 393

StPO N 11). Allerdings führt der Beschwerdeführer nicht aus und es ist auch

sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Anwendungsbereich von Art. 83 StPO erfüllt

sein soll. So ist nicht erkennbar, dass das Dispositiv des Strafbefehls vom 10. September

2020 unklar, widersprüchlich oder unvollständig wäre oder mit der Begründung im

Widerspruch stünde.

1.5.2 Sofern

der Beschwerdeführer darüber hinausgehende rechtliche Abhandlungen im

Strafbefehl verlangt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Strafprozessordnung

dies nicht vorsieht. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die

Begründungspflicht von Endentscheiden gemäss Art. 81 StPO (vgl. Schreiben

des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2, S. 4) geht

fehl, da im Rahmen eines Strafbefehls für die Begründung Art. 353

Abs. 1 StPO einschlägig ist. Gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO besteht

bei einem Strafbefehl – abgesehen von der gesetzlich vorgesehenen

Kurzbegründung eines allfälligen Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen

Sanktion oder einer bedingten Entlassung (lit. f) – faktisch gar keine

Begründungspflicht (Schwarzenegger,

a.a.O., Art. 253 N 1 und 6). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2021, wonach der Strafbefehl vom

10. September 2020 sämtliche von Art. 353 Abs. 1 StPO

vorgegebenen Angaben enthalte, weshalb sie diesen nicht näher erläutere oder

berichtige (vgl. auch Stellungnahme vom 23. November 2021, S. 2),

sind mithin nicht zu beanstanden.

1.5.3 Soweit

sich der Beschwerdeführer mit diesen Begehren letztlich gegen den Strafbefehl selbst

wenden will und mit diesem (namentlich der darin vorgeworfenen Tatbegehung in

Mittäterschaft sowie den geltend gemachten Verfahrenskosten) nicht

einverstanden ist, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht zulässig. So

schliesst die Strafprozessordnung die Beschwerde für jene Bereiche aus, in

denen sie andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt oder andere Rechtsschutzbestimmungen

vorsieht («konkludenter Ausschluss»). Dies ist namentlich im Rahmen eines

Strafbefehls der Fall. Hier sieht das Gesetz in Art. 354 ff. StPO als

Rechtsweg das Einspracheverfahren vor. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl

löst direkt das gerichtliche Verfahren aus, in welchem über die Berechtigung

der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Vor diesem

Hintergrund bleibt für eine Beschwerde gegen den Strafbefehl kein Raum. Eine

Ausnahme bildet der – vorliegend nicht einschlägige – Fall, dass die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlässt, der eine implizite Einstellung

enthält; diese ist mit Beschwerde und nicht mit Einsprache anzufechten (zum

Ganzen Guidon, a.a.O., Art. 393

StPO N 11; Keller, a.a.O.,

Art. 393 N 18; vgl. auch BGE 138 IV 241 E. 2.6; Botschaft StPO,

in: BBl 2006 S. 1085, 1291).

Vorliegend hat

der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit Schreiben vom 19. September

2020 Einsprache erhoben. Sollte die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 10. September

2020 festhalten, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Standpunkt im

Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Einzelgericht in Strafsachen darzulegen

(vgl. Art. 356 StPO) – worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist

(Stellungnahme vom 23. November 2021, S. 2). Für eine Beschwerde

gegen den Strafbefehl besteht kein Raum, sodass auf die Beschwerde auch in

diesem Punkt zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist.

1.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie

einzutreten ist.

2.

Der

Beschwerdeführer hat in seiner «Beschwerde» (act. 1) sinngemäss auch ein Ausstandsgesuch

gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt, B____, gestellt. Der

Beschwerdeführer verlangt, das Verfahren sei auf Grund von Befangenheit einem

anderen Staatsanwalt, nach Möglichkeit ausserkantonal, zuzuweisen.

2.1 Ein

Ausstandsgesuch ist grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren zu behandeln,

sondern in einem eigenständigen Verfahren nach Art. 58 und 59 StPO Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet aber gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO wiederum die Beschwerdeinstanz.

Im Kanton Basel-Stadt übt, wie erwähnt (siehe oben E. 1.1), grundsätzlich

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts

aus (vgl. AGE DG.2018.20 vom 5. November 2018 E. 1). Bei dieser

Zuständigkeitsregelung rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen,

das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen

(vgl. AGE BES.2019.42

vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).

2.2

2.2.1 Gemäss

Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug

ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die blosse

Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht

(vgl. Boog, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, Basel 2014, Art. 58 StPO N 4) und führen zum

Nichteintreten auf das Gesuch (AGE BES.2020.21 vom 16. April 2020

E. 1.3). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58

Abs. 2 StPO).

Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Ausstand in den nächsten

Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch, was

unbesehen des Umstands gilt, dass Ausstandsgründe von Amtes wegen zu

berücksichtigen sind. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist

jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar

2020 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Es kann zwar im Einzelfall zulässig

erscheinen, in Verbindung mit zeitnah vorgebrachten Ausstandsgründen auch

früher beanstandete Prozesshandlungen in eine angemessene Gesamtwürdigung

einfliessen zu lassen. Der klare Wortlaut des Gesetzes schliesst jedoch ein

Vorgehen aus, bei dem eine Partei über einen längeren Zeitraum ihre Rügen nicht

unverzüglich vorbringt, sondern erst in einem späteren, selbst gewählten

Zeitpunkt einem Ausstandsgesuch pauschal zugrunde legt (zum Ganzen BGer 1B_149/2019

vom 3. September 2019 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und somit gemäss

Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert. Fraglich

sind indessen die weiteren Eintretensvoraussetzungen für das Ausstandsgesuch.

2.2.3 Vorliegend

ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend Art. 58

Abs. 1 StPO mit seinem Ausstandsgesuch zunächst an die Verfahrensleitung,

d.h. den federführenden Staatsanwalt und Gesuchsgegner, gewendet hätte.

Allerdings wäre es überspitzter Formalismus, das Gesuch wegen dieses Mangels

zurückzuweisen, zumal der Gesuchsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch

zur behaupteten Befangenheit Stellung genommen und diese bestritten hat

(act. 4, S. 1). Daraus folgt, dass der mit der Beschwerde befasste

Appellationsgerichtspräsident auch über das Ausstandsgesuch gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ (Gesuchsgegner) entscheiden kann. Mit

Blick auf die fehlende Datierung des Ausstandsgesuchs ist mutatis mutandis auf

die entsprechenden Ausführungen zur Beschwerde zu verweisen (siehe oben

E. 1.2).

2.2.4 Soweit

der vom Gesuchsteller geltend gemachte Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit

auf den Strafbefehl vom 10. September 2020 zurückgeht, der nach Auffassung

des Gesuchstellers einen konstruierten Mittäterschaftsvorwurf und exorbitant

hohe Verfahrenskosten enthält, so ist festzustellen, dass diese Umstände dem

Gesuchsteller bereits seit der Zustellung des Strafbefehls vom

10. September 2020, d.h. über ein Jahr vor Einreichung des Ausstandsgesuchs

(Postaufgabe 24. Oktober 2021) bekannt gewesen waren. Damit wäre das hierauf

gestützte Ausstandsgesuch im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2.1)

als verspätet zu qualifizieren. Ebenfalls in diesem Sinne verspätet ist das

Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Anschein der Befangenheit des

Gesuchsgegners durch dessen «Schutzbehauptung» verstärkt werde, dass das

rechtliche Gehör des Gesuchstellers aufgrund der Corona-Massnahmen

eingeschränkt werden müsse. Denn die Information, dass aufgrund der aktuellen

Corona-Situation vorerst auf eine mündliche Einvernahme verzichtet werde, wurde

dem Gesuchsteller bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai

2021, d.h. gut fünf Monate vor Stellung des Ausstandsgesuchs, zur Kenntnis

gebracht. Auf diese Vorbringen ist folglich nicht einzutreten. Nicht einzutreten

ist auch auf die Ausführungen des Gesuchstellers zur vermeintlichen

«systematischen Befangenheit» der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt «bei

Strafverfolgungen im Umfeld der politischen Grundrechte», die der Gesuchsteller

durch jüngere Vorkommisse verstärkt sieht, welche aber mit dem vorliegenden

Verfahren nichts zu tun haben. Diese Vorbringen erweisen sich als pauschal bzw. sachfremd

und mithin unsubstantiiert (vgl. oben E. 2.2.1).

Sodann leitet

der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners daraus ab, dass dieser in

der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2021 ausführte,

der Sachverhalt stelle sich aufgrund der polizeilich erhobenen Beweismittel als

ausreichend geklärt dar. Da in der Rechtsprechung bereits ein Zuwarten während

zwei Wochen als unzulässig erachtet wird (siehe oben E. 2.2.1), ist

fraglich, ob die Einreichung des Ausstandsgesuchs am 24. Oktober 2021

diesbezüglich als rechtzeitig qualifiziert werden kann. Zudem ergibt sich die

beanstandete Auffassung der Staatsanwaltschaft letztlich bereits aus dem Erlass

des Strafbefehls vom 10. September 2020, der ja von Gesetzes wegen eine

ausreichende Klärung des Sachverhalts voraussetzt (vgl. Art. 352

Abs. 1 StPO). Ob das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers diesbezüglich rechtzeitig

erfolgt ist und die Anforderungen in formeller Hinsicht erfüllt, braucht aber

nicht abschliessend erörtert zu werden. Denn dem Begehren ist auch in

materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

Hierbei wird summarisch auch auf die klar verspäteten Rügen des Gesuchstellers eingegangen.

2.3

2.3.1 Nach

Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede

Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,

unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände

entschieden wird. Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und

Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese

im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher

Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2) – nicht aus Art. 30 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit

Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO. Die

Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen zwar nicht unbesehen auf nicht

richterliche Behörden übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des

Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29

Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend

übereinstimmender Gehalt zu (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2).

Nach Art. 56

lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in

den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis e aufgezählten

Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Massgebend ist dabei nach der

Rechtsprechung nicht das subjektive Empfinden einer Prozesspartei, sondern ob

nach objektiven Gesichtspunkten der Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts

besteht (BGE 143 IV 69 E. 3.2). Von einem Staatsanwalt sind Sachlichkeit,

Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als er sich

vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll,

ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder

ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei (BGer 1B_328/2011 vom 1.

September 2011 E. 3.3). Auch wenn der Staatsanwalt im Rahmen seiner

Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat er eine Verpflichtung,

Zurückhaltung zu zeigen. Er hat jegliches illoyale Vorgehen zu unterlassen,

muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände untersuchen (Art.

6 Abs. 2 StPO) und darf keine Partei zum Nachteil der anderen bevorzugen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145, je mit weiteren Hinweisen).

Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur

für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im

Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die

beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104

Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie

definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die

Anklage zu vertreten (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO; zum Ganzen siehe

BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

Befangenheit

eines Verfahrensleiters ist nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen

und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich genommen keinen

Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind

primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Befangenheit ist

nur zu bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder

ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei

gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und

sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen BGer 6B_215/2022

vom 25. August 2022 E. 3.4.4; vgl. auch BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV

178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen).

2.3.2 Vorliegend

leitet der Gesuchsteller die behauptete Befangenheit des Staatsanwalts namentlich

daraus ab, dass dieser in der angefochtenen Verfügung eine Vorverurteilung des

Antragsstellers vornehme, indem er behaupte, dass sich der Sachverhalt aufgrund

der polizeilich erhobenen Beweismittel als ausreichend geklärt darstelle. Die

Staatsanwaltschaft habe dem Gesuchsteller ohne weitere Untersuchungen einen

Strafbefehl zugestellt, nachdem er am 1. Mai 2020 zehn Meter vom Wohnort

seiner damaligen Freundin entfernt und zusammen mit dieser vor einem

Einkaufsgeschäft von der Polizei kontrolliert worden sei. Im jetzigen

Verfahrensstadium müsste die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde jedoch

sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel sammeln. Das alleinige

Abstellen auf eine Personenkontrolle unmittelbar vor der Wohnung seiner

Freundin stelle in keinster Weise eine ausreichende Klärung des Sachverhalts

dar und sei als Vorverurteilung zu qualifizieren.

2.3.3 Darin

kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das Strafbefehlsverfahren ist

ein Massengeschäft. Wenn der Gesuchsgegner den Verzicht auf eine Einvernahme

unter anderem damit begründet, der Sachverhalt stelle sich als ausreichend

geklärt dar, so zitiert er damit lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für

den Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO. Wie der

Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 ausführt, lag

darin eine Begründung und Erklärung, weshalb er im Verfahren VT.[...] einen

Strafbefehl ohne vorgängige Parteibefragung erlassen habe und weshalb sich aus

Sicht der Staatsanwaltschaft auch nach Erhebung der Einsprache gegen den

Strafbefehl nichts geändert habe. Inwiefern darin eine unzulässige antizipierte

Beweiswürdigung liegen soll (Replik vom 3. Januar 2022, S. 1), führt

der Gesuchsteller nicht aus (vgl. im Übrigen hierzu oben E. 1.3.2). Die

Erforderlichkeit von Beweiserhebungen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen

für den Erlass eines Strafbefehls zu beurteilen liegt gerade im Aufgabenbereich

des verfahrensleitenden Staatsanwalts im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens.

Dass dem Gesuchsgegner hierbei oder sonstwie im vorliegenden Verfahren besonders

krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen im Sinne der Rechtsprechung vorzuwerfen

wären, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung seiner

Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien

auswirken (siehe oben E. 2.3.1), kann nicht behauptet werden. Vielmehr

wurde dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, direkt nach Erhebung der

Einsprache mit Schreiben vom 7. Mai 2021 Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat mithin weitere

Beweiserhebungen eingeleitet und damit ihre Offenheit bei der

Sachverhaltsermittlung manifestiert. Der Gesuchsteller hat hiervon indessen

keinen Gebrauch gemacht. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund in

der Verfügung vom 12. Oktober 2021 von einer mündlichen Einvernahme – auf

die wie erwähnt im Strafbefehlsverfahren kein Anspruch besteht (E. 1.3.2) –

unter anderem auch unter Hinweis auf die geltenden Covid-19-Massnahmen abgesehen

hat, ist – entgegen den ohnehin verspäteten Vorbringen des Gesuchstellers

(siehe oben E. 2.2.4) – auch mit Blick auf eine eventuelle Befangenheit

nicht zu beanstanden. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach

angesichts des Verzichts des Gesuchstellers auf eine schriftliche Stellungnahme

nicht ersichtlich sei, weshalb eine persönliche Befragung vor Ort andere

bzw. neue Erkenntnisse bringen sollte (siehe angefochtene Verfügung,

S. 2; Stellungnahme vom 23. November 2021, S. 2), erscheint

nachvollziehbar. Dem Gesuchsteller ist zwar darin zuzustimmen, dass die

Überlegung der Staatsanwaltschaft, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu

erwarten, der Gesuchsteller würde seinem Recht als beschuldigte Person folgend

die Aussage ohnehin verweigern (Stellungnahme vom 23. November 2021,

S. 2), eine reine Mutmassung darstellt. Entgegen der Auffassung des

Gesuchstellers (siehe Replik vom 3. Januar 2022, S. 1) liegen aber auch

hierin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des verfahrensleitenden

Staatsanwalts im oben dargelegten Sinne, da die antizipierte Beweiswürdigung

der Staatsanwaltschaft daneben auch auf weiteren, nicht zu beanstandenden

Überlegungen fusst. Wie bereits dargelegt, wird der Gesuchsteller im Rahmen des

Einspracheverfahrens hinreichend Gelegenheit erhalten, sich persönlich zu

äussern (siehe E. 1.3.2 und 1.5.3). Vor diesem Hintergrund ist die vom

Gesuchsteller geltend gemachte Missachtung grundlegendster Beschuldigtenrechte

(so die Replik vom 3. Januar 2022, S. 2) nicht erkennbar.

2.3.4 Ergänzend

sei daran erinnert, dass die – ebenfalls verspäteten – Vorbringen des

Beschwerdeführers, welche letztlich den Strafbefehl vom 10. September 2020,

die darin gemachten Ausführungen zum Sachverhalt und deren rechtliche

Qualifikation (insbesondere den Mittäterschaftsvorwurf) sowie auch die darin

geltend gemachten Verfahrenskosten betreffen, Gegenstand des

Einspracheverfahrens sind. Ob diese korrekt oder fehlerhaft sind, werden das

Einzelgericht in Strafsachen sowie allenfalls die Rechtsmittelinstanzen zu

entscheiden haben. Vor allem aber sind auch diesbezüglich nicht ansatzweise

krasse Verfahrensfehler seitens des Gesuchsgegners erkennbar, welche den

Anschein der Befangenheit erwecken würden. Rechtliche Ausführungen im

Strafbefehl – etwa zur Mittäterschaft – sind wie bereits erwähnt nicht

erforderlich (siehe oben E. 1.5.1), worauf die Staatsanwaltschaft unter

Verweis auf Art. 353 Abs. 1 StPO bereits mit Schreiben vom

16. Juni 2021 hingewiesen hat. Was sodann die Verfahrenskosten gemäss

Strafbefehl angeht, so wurde der Gesuchsteller bereits mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2021 über die Möglichkeit informiert, die

detaillierte Aufstellung der Verfahrenskosten im Rahmen der Akteneinsicht zu

überprüfen. Auch von dieser Gelegenheit hat der Gesuchsteller indessen keinen

Gebrauch gemacht – was ihm freilich unbenommen bleibt.

2.3.5 Zusammenfassend

sei festgehalten, dass vorliegend weder ein krasser Fehler, noch eine Häufung

von Verfahrensfehlern ersichtlich sind, welche die Befangenheit des

verfahrensleitenden Staatsanwalts zu begründen vermögen. Vielmehr hat der Gesuchsgegner

im Sinne einer Gesamtwürdigung allgemein, aber auch insbesondere mit Blick auf

die vom Beschwerdeführer (teilweise verspätet) gerügten Aspekte den Vorgaben

der StPO entsprechend und im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt.

2.4 Nach

dem Erwogenen ist das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden

Staatsanwalt im Verfahren VT.[...] als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

3.

3.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer und Gesuchsteller gemäss

Art. 428 Abs. 1 bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens,

wobei die Gebühr auf insgesamt CHF 800.– festzusetzen ist

(vgl. § 21 Abs. 2 und § 33 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]).

3.2 Der

Beschwerdeführer und Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der

verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit

den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern

bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken

oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von

Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im

Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer

6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Da die Strafprozessordnung nur bei der

Privatklägerschaft, nicht aber bei Beschuldigten die Möglichkeit zur Erhebung

von Sicherheitsleistungen bzw. Kostenvorschüssen für das Rechtsmittelverfahren

vorsieht (Art. 383 Abs. 1 StPO) und demgemäss vom Beschwerdeführer und

Gesuchsteller kein Kostenvorschuss verlangt worden ist, ist sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Januar 2022 (act. 6) gegenstandslos

geworden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

im Verfahren VT.[...] wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller trägt die

Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer und Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Gesuchsgegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.