BES.2021.128
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt
24. November 2022Deutsch29 min
das Verfahren zu sistieren. Weiter bat er um Akteneinsicht und beantragte erneut,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.128
ENTSCHEID
vom 24.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsteller
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Staatsanwalt [...]
Gesuchsgegner
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2021
Ausstandsbegehren gegen
den verfahrensleitenden Staatsanwalt
im Verfahren VT.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ führte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein
Strafverfahren wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen Verkehrs und
Missachtung der Massnahmen im Sinne der Covid-19-Verordnung 2 im Zusammenhang
mit der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration am 1. Mai 2020.
Am 10. September 2020 erliess die Staatsanwaltschaft in dieser Sache einen
Strafbefehl gegen A____. Darin erklärte die Staatsanwaltschaft A____ der
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der mehrfacheren
Übertretung der Covid-19-Verordnung 2 sowie der Widerhandlung gegen das
baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (Versammlungen, Demonstrationen und
Menschenansammlungen) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Zudem wurden A____ die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'630.65 auferlegt. Gegen diesen
Strafbefehl erhob A____ mit Eingabe vom 19. September 2020 Einsprache. Mit
Schreiben vom 7. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, dass
aufgrund der aktuellen Pandemiesituation vorerst auf eine mündliche Einvernahme
verzichtet, A____ aber die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt
werde. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 6. Juni 2021) an die
Staatsanwaltschaft bat A____ um eine mündliche Einvernahme frühestens Ende Juli
2021, eventualiter eine Fristverlängerung für die schriftliche Stellungnahme
bis mindestens Ende Juli 2021, sowie um eine Abrechnung und Erläuterungen zu
den geltend gemachten Verfahrenskosten und Quellenangaben zur Begründung der
Mittäterschaft gemäss Strafbefehl vom 10. September 2020. Mit Schreiben
vom 16. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ erneut mit, dass auf
eine mündliche Einvernahme verzichtet werde. Des Weiteren verlängerte sie die
Frist für die schriftliche Stellungnahme peremptorisch und verwies bezüglich
der Verfahrenskosten auf die Möglichkeit der Akteneinsicht sowie bezüglich der
Rechtsquellen auf die gesetzlichen Anforderungen an einen Strafbefehl. Mit
Eingabe vom 20. Juli 2021 stellte A____ im Wesentlichen Antrag auf Erlass
einer anfechtbaren Verfügung, in welcher über seine weiteren Anträge zu
entscheiden sei; bis zur rechtswirksamen Entscheidung über diese Anträge sei
das Verfahren zu sistieren. Weiter bat er um Akteneinsicht und beantragte erneut,
es sei eine mündliche Einvernahme mit ihm durchzuführen, eventualiter
elektronisch. Ihm seien ausserdem alle Einvernahmetermine der in derselben
Sache als «Mittäter» beschuldigten Personen rechtzeitig mitzuteilen; bereits
erfolgte Einvernahmen seien unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen.
Schliesslich sei der Strafbefehl vom 10. September 2020 zu erläutern und
gegebenenfalls zu berichtigen, insbesondere sei die Frage der Mittäterschaft
dogmatisch substanziiert zu begründen sowie die Höhe der geltend gemachten
Verfahrenskosten auszuweisen und darzulegen, inwiefern die Prinzipien über
Kausalabgaben eingehalten worden seien. Dem ersten Antrag von A____ entsprechend
erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2021 eine Verfügung. Darin
hiess sie den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gut. Die Anträge auf Durchführung
einer Einvernahme des Beschuldigten sowie auf Erläuterung und gegebenenfalls
Berichtigung des Strafbefehls vom 10. September 2020 wies die
Staatsanwaltschaft ab.
Mit undatierter Eingabe
(Poststempel vom 24. Oktober 2021) an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt hat A____ sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt gestellt und beantragt, das Verfahren sei
aufgrund von Befangenheit einem anderen Staatsanwalt, nach Möglichkeit
ausserkantonal, zuzuweisen. Im selben Schreiben hat A____ zudem Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 erhoben. In
diesem Sinne beantragt A____ (nachfolgend Gesuchsteller
bzw. Beschwerdeführer), es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine
mündliche Einvernahme mit ihm durchzuführen, ihm alle Einvernahmetermine der in
derselben Sache als «Mittäter» beschuldigten Personen rechtzeitig mitzuteilen,
bereits erfolgte Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen
oder diesen Verfahrensfehler anderweitig zu heilen sowie den Strafbefehl vom
10. September 2020 in Bezug auf die Mittäterschaft und die Verfahrenskosten
zu erläutern bzw. zu berichtigen. Insbesondere sei die Frage der
Mittäterschaft dogmatisch und individuell-konkret substanziiert zu begründen
sowie die extraordinäre Höhe der Verfahrenskosten detailliert auszuweisen und
darzulegen, inwiefern die verwaltungsrechtlichen Prinzipien über Kausalabgaben
eingehalten worden seien. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
23. November 2021 Stellung genommen. Sie beantragt, es sei die Beschwerde
kostenfällig abzuweisen bzw. es sei nicht darauf einzutreten. Mit Eingabe
vom 3. Januar 2022 hat der Gesuchsteller und Beschwerdeführer repliziert
und seine Anträge um den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ergänzt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer VT.[...]),
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den
Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zunächst ist die
Beschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass die Eingabe zu datieren und
zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl.
Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 1) ist undatiert, weshalb sie
letztlich an einem formellen Mangel leidet. Da – wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten
werden kann, wurde aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristansetzung
zur Verbesserung verzichtet, zumal sich immerhin das Datum der Postaufgabe aus
dem Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt. Durch die Postaufgabe am
24.
Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist
gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO). Auch das Begründungserfordernis
hat der Beschwerdeführer erfüllt, teilweise unter Verweis auf die Begründung
seiner Begehren in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. Juli
2021.
(act. 2, S. 3 f.). Fraglich ist indessen, ob und inwiefern
die Beschwerde den übrigen Eintretensvoraussetzungen genügt.
1.3
Die
Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf
Durchführung einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verweist
auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und macht geltend, aus Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergebe
sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) ein Recht auf mündliche Anhörung (Schreiben des Beschwerdeführers vom
20.
Juli 2021, act. 2, S. 4).
1.3.1
In
der Sache ficht der Beschwerdeführer damit die Ablehnung eines Beweisantrags
an. Für das Strafbefehlsverfahren ist in diesem Zusammenhang Art. 318 StPO
zu beachten. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft
Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen
verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder
bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit
kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut
gestellt werden. Sodann schliesst Art. 318 Abs. 3 StPO die Anfechtung
von Entscheiden der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträgen im
Abschlussverfahren kategorisch aus. Solche Entscheide sind mithin von der Beschwerde
ausgeschlossen (Keller, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 17). Der allgemeinere
Art. 394 lit. b StPO sieht demgegenüber vor, dass die Beschwerde
gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht
zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen
Gericht wiederholt werden kann. In der Literatur wird daher postuliert, bei
einem drohenden Beweisverlust sei die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Beweisantrags auch im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens entgegen dem Wortlaut des
spezielleren Art. 318 Abs. 3 StPO zuzulassen (zum Ganzen Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 318 N 12 f., mit weiteren Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich beim drohenden Beweisverlust allerdings
um ein konkretes Risiko und nicht um eine lediglich theoretische Möglichkeit
handeln (BGer 1B_189/2012 vom 17.8.2012 E. 2.1). Mit Blick auf die
Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO ist
die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur antizipierten
Beweiswürdigung zu beachten (vgl. Steiner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 318 StPO N 10).
Dispositiv
Demnach können die Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4.
Februar 2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen).
1.3.2 Selbst
wenn man bei drohendem Beweisverlust in Abweichung vom kategorischen Wortlaut des
Art. 318 Abs. 3 StPO im Strafbefehlsverfahren eine Beschwerde gegen
die Abweisung eines Beweisantrags zulassen wollte (siehe oben E. 1.3.1),
so substantiiert der Beschwerdeführer nicht und es ist auch sonst nicht
ersichtlich, inwiefern durch die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung
einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ein Beweisverlust drohen sollte.
So hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 10. September 2020
mit Schreiben vom 19. September 2020 Einsprache erhoben. Sollte die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten, wird sich der Beschwerdeführer
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht hinreichend
persönlich äussern können (vgl. Art. 356 StPO). Es besteht kein Anspruch
auf mündliche Anhörung bereits im Strafbefehlsverfahren. Nach dem Gesagten ist
mithin in diesem Punkt zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 318
Abs. 3 bzw. Art. 394 lit. b StPO nicht auf die Beschwerde
einzutreten.
Ergänzend sei
darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Oktober 2021
noch weitreichende Covid-19-Massnahmen galten. Bereits mit Schreiben vom
7. Mai 2021 hatte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass aufgrund der aktuellen Pandemiesituation vorerst auf eine
mündliche Einvernahme verzichtet, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit zur
schriftlichen Stellungnahme gewährt werde. Beiliegend liess die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen ausführlichen Fragenkatalog sowie
ein Merkblatt mit den Rechten des Beschwerdeführers gemäss Strafprozessordnung
zukommen und wies ihn im Besonderen auf sein Aussageverweigerungsrecht, sein
Recht auf Verteidigung sowie sein Teilnahmerecht hin. Diese Möglichkeit ist in
Art. 145 StPO explizit vorgesehen, wie der Beschwerdeführer auch selbst einräumt
(vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2,
S. 4). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 erstreckte die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Frist zur
schriftlichen Stellungnahme. Diese liess der Beschwerdeführer indessen
ungenutzt verstreichen. Daraufhin lehnte die Staatsanwaltschaft in ihrer
Verfügung vom 12. Oktober 2021 den erneuten Antrag des Beschwerdeführers,
er sei einzuvernehmen, mit der Begründung ab, es gälten weiterhin
Corona-Massnahmen und der Sachverhalt sei aufgrund der polizeilich erhobenen
Beweismittel bereits ausreichend erstellt. Da der Beschwerdeführer auf die ihm
eingeräumte Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme verzichtet habe, sei
nicht ersichtlich, weshalb eine persönliche Befragung vor Ort andere
bzw. neue Erkenntnisse bringen solle. Damit nahm die Staatsanwaltschaft
eine zulässige vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung im Sinne der
Rechtsprechung (siehe oben E. 1.3.1) vor. Vor diesem Hintergrund kann keine
Verletzung des vom Beschwerdeführer angeführten Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2,
S. 4) festgestellt werden.
1.4 Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde sodann, die Staatsanwaltschaft
sei anzuweisen, ihm alle Einvernahmetermine der in derselben Sache als
«Mittäter» beschuldigten Personen rechtzeitig mitzuteilen sowie bereits
erfolgte Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen oder
diesen Verfahrensfehler anderweitig zu heilen. Hintergrund dieses Begehrens ist
der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gemäss Strafbefehl vom 10. September
2020, der Beschwerdeführer habe am 1. Mai 2020 an einer nicht bewilligten
Demonstration teilgenommen und hierbei den Mindestabstand von zwei Metern nicht
eingehalten sowie in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den im
Demonstrationszug mitlaufenden Personen mindestens eventualvorsätzlich den
Betrieb der allgemeinen Verkehrszwecken dienenden Basler Verkehrsbetriebe (BVB)
während rund 81 Minuten gestört bzw. gehindert.
1.4.1 Betreffend
die Verweigerung der Teilnahme einer Partei bei Beweisabnahmen ist die
Beschwerde grundsätzlich möglich (Keller,
a.a.O., Art. 393 N 16; Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 393 StPO N 10). Ob
auf die entsprechenden Rügen in der Beschwerde einzutreten ist, kann letztlich
offenbleiben, da sie in diesem Punkt im Falle des Eintretens abzuweisen wären.
1.4.2 So
kann diesbezüglich in materieller Hinsicht bemerkt werden, dass bei getrennt
geführten Verfahren der beschuldigten Person im jeweils anderen Verfahren keine
Parteistellung zukommt, weshalb sie auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme
an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der
anderen beschuldigten Person(en) hat (Art. 147 Abs. 1 StPO
e contrario; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 N 3c mit weiteren Hinweisen).
1.4.3 Vorliegend
wurden bzw. werden die Verfahren gegen die verschiedenen Beschuldigten,
d.h. die mutmasslichen Demonstrationsteilnehmer, getrennt geführt – was
angesichts der Anzahl von mehreren Dutzend Personen auch sachgerecht erscheint.
Ohnehin ist umstritten und wird es in der Literatur schon aufgrund der
separaten Einsprachemöglichkeit jeder einzelnen beschuldigten Person als nicht
sinnvoll erachtet, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens mehrere am gleichen
Sachverhalt beteiligte Personen in einem einzigen Strafbefehl zusammen zu
erfassen (Schwarzenegger, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 253 N 2, mit weiteren Hinweisen). Abgesehen
davon, dass gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den parallelen Verfahren
gegen die anderen beschuldigten Personen ebenfalls bloss schriftliche
Stellungnahmen eingeholt wurden und gar keine Einvernahmen stattgefunden haben
(siehe Verfügung vom 12. Oktober 2021, S. 2), deren Termine dem
Beschwerdeführer hätten mitgeteilt werden bzw. an denen der
Beschwerdeführer hätte teilnehmen können (vgl. Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 145 N 10), steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten von
vornherein kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen in diesen anderen, getrennt
geführten Verfahren zu. Mithin bleibt dem Beschwerdeführer namentlich auch die
Einsicht in allenfalls abgegebene schriftliche Stellungnahmen der anderen beschuldigten
Personen von vornherein verwehrt.
1.4.4 Soweit
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, für eine effektive
Verteidigung hinsichtlich des Tatvorwurfs in Mittäterschaft müsse es ihm
möglich sein, herauszufinden, wer Hauptbeteiligter bzw. «Rädelsführer»
gewesen sein könnte, um bei anderen der Mittäterschaft beschuldigten Personen
unumgängliche Rückfragen stellen zu können (vgl. Schreiben des
Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2, S. 4), so ist
darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mehrfach (siehe
Schreiben vom 7. Mai 2021, Schreiben vom 16. Juni 2021, Verfügung vom
12. Oktober 2021) zur Akteneinsicht eingeladen und ihm somit auch eine
hinreichende Verteidigung ermöglicht hat. Einen weitergehenden Anspruch auf
Rücksprache mit Mittätern, welche zudem in getrennten Verfahren beurteilt
werden, kennt die Strafprozessordnung nicht.
1.4.5 Nach
dem Erwogenen ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
1.5 Schliesslich
beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den
Strafbefehl vom 10. September 2020 in Bezug auf den Vorwurf der Mittäterschaft
sowie die Verfahrenskosten zu erläutern bzw. zu berichtigen.
1.5.1 Falls
sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf Art. 83 StPO («Erläuterung
und Berichtigung von Entscheiden») stützen will, ist festzustellen, dass die
Ablehnung eines entsprechenden Antrags zwar mit Beschwerde angefochten werden
kann (Guidon, a.a.O., Art. 393
StPO N 11). Allerdings führt der Beschwerdeführer nicht aus und es ist auch
sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Anwendungsbereich von Art. 83 StPO erfüllt
sein soll. So ist nicht erkennbar, dass das Dispositiv des Strafbefehls vom 10. September
2020 unklar, widersprüchlich oder unvollständig wäre oder mit der Begründung im
Widerspruch stünde.
1.5.2 Sofern
der Beschwerdeführer darüber hinausgehende rechtliche Abhandlungen im
Strafbefehl verlangt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Strafprozessordnung
dies nicht vorsieht. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die
Begründungspflicht von Endentscheiden gemäss Art. 81 StPO (vgl. Schreiben
des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021, act. 2, S. 4) geht
fehl, da im Rahmen eines Strafbefehls für die Begründung Art. 353
Abs. 1 StPO einschlägig ist. Gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO besteht
bei einem Strafbefehl – abgesehen von der gesetzlich vorgesehenen
Kurzbegründung eines allfälligen Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen
Sanktion oder einer bedingten Entlassung (lit. f) – faktisch gar keine
Begründungspflicht (Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 253 N 1 und 6). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2021, wonach der Strafbefehl vom
10. September 2020 sämtliche von Art. 353 Abs. 1 StPO
vorgegebenen Angaben enthalte, weshalb sie diesen nicht näher erläutere oder
berichtige (vgl. auch Stellungnahme vom 23. November 2021, S. 2),
sind mithin nicht zu beanstanden.
1.5.3 Soweit
sich der Beschwerdeführer mit diesen Begehren letztlich gegen den Strafbefehl selbst
wenden will und mit diesem (namentlich der darin vorgeworfenen Tatbegehung in
Mittäterschaft sowie den geltend gemachten Verfahrenskosten) nicht
einverstanden ist, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht zulässig. So
schliesst die Strafprozessordnung die Beschwerde für jene Bereiche aus, in
denen sie andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt oder andere Rechtsschutzbestimmungen
vorsieht («konkludenter Ausschluss»). Dies ist namentlich im Rahmen eines
Strafbefehls der Fall. Hier sieht das Gesetz in Art. 354 ff. StPO als
Rechtsweg das Einspracheverfahren vor. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl
löst direkt das gerichtliche Verfahren aus, in welchem über die Berechtigung
der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Vor diesem
Hintergrund bleibt für eine Beschwerde gegen den Strafbefehl kein Raum. Eine
Ausnahme bildet der – vorliegend nicht einschlägige – Fall, dass die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlässt, der eine implizite Einstellung
enthält; diese ist mit Beschwerde und nicht mit Einsprache anzufechten (zum
Ganzen Guidon, a.a.O., Art. 393
StPO N 11; Keller, a.a.O.,
Art. 393 N 18; vgl. auch BGE 138 IV 241 E. 2.6; Botschaft StPO,
in: BBl 2006 S. 1085, 1291).
Vorliegend hat
der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit Schreiben vom 19. September
2020 Einsprache erhoben. Sollte die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 10. September
2020 festhalten, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Standpunkt im
Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Einzelgericht in Strafsachen darzulegen
(vgl. Art. 356 StPO) – worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist
(Stellungnahme vom 23. November 2021, S. 2). Für eine Beschwerde
gegen den Strafbefehl besteht kein Raum, sodass auf die Beschwerde auch in
diesem Punkt zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist.
1.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
einzutreten ist.
2.
Der
Beschwerdeführer hat in seiner «Beschwerde» (act. 1) sinngemäss auch ein Ausstandsgesuch
gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt, B____, gestellt. Der
Beschwerdeführer verlangt, das Verfahren sei auf Grund von Befangenheit einem
anderen Staatsanwalt, nach Möglichkeit ausserkantonal, zuzuweisen.
2.1 Ein
Ausstandsgesuch ist grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren zu behandeln,
sondern in einem eigenständigen Verfahren nach Art. 58 und 59 StPO Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet aber gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO wiederum die Beschwerdeinstanz.
Im Kanton Basel-Stadt übt, wie erwähnt (siehe oben E. 1.1), grundsätzlich
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts
aus (vgl. AGE DG.2018.20 vom 5. November 2018 E. 1). Bei dieser
Zuständigkeitsregelung rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen,
das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen
(vgl. AGE BES.2019.42
vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die blosse
Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht
(vgl. Boog, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 58 StPO N 4) und führen zum
Nichteintreten auf das Gesuch (AGE BES.2020.21 vom 16. April 2020
E. 1.3). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58
Abs. 2 StPO).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Ausstand in den nächsten
Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch, was
unbesehen des Umstands gilt, dass Ausstandsgründe von Amtes wegen zu
berücksichtigen sind. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist
jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar
2020 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Es kann zwar im Einzelfall zulässig
erscheinen, in Verbindung mit zeitnah vorgebrachten Ausstandsgründen auch
früher beanstandete Prozesshandlungen in eine angemessene Gesamtwürdigung
einfliessen zu lassen. Der klare Wortlaut des Gesetzes schliesst jedoch ein
Vorgehen aus, bei dem eine Partei über einen längeren Zeitraum ihre Rügen nicht
unverzüglich vorbringt, sondern erst in einem späteren, selbst gewählten
Zeitpunkt einem Ausstandsgesuch pauschal zugrunde legt (zum Ganzen BGer 1B_149/2019
vom 3. September 2019 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und somit gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert. Fraglich
sind indessen die weiteren Eintretensvoraussetzungen für das Ausstandsgesuch.
2.2.3 Vorliegend
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend Art. 58
Abs. 1 StPO mit seinem Ausstandsgesuch zunächst an die Verfahrensleitung,
d.h. den federführenden Staatsanwalt und Gesuchsgegner, gewendet hätte.
Allerdings wäre es überspitzter Formalismus, das Gesuch wegen dieses Mangels
zurückzuweisen, zumal der Gesuchsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch
zur behaupteten Befangenheit Stellung genommen und diese bestritten hat
(act. 4, S. 1). Daraus folgt, dass der mit der Beschwerde befasste
Appellationsgerichtspräsident auch über das Ausstandsgesuch gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt B____ (Gesuchsgegner) entscheiden kann. Mit
Blick auf die fehlende Datierung des Ausstandsgesuchs ist mutatis mutandis auf
die entsprechenden Ausführungen zur Beschwerde zu verweisen (siehe oben
E. 1.2).
2.2.4 Soweit
der vom Gesuchsteller geltend gemachte Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit
auf den Strafbefehl vom 10. September 2020 zurückgeht, der nach Auffassung
des Gesuchstellers einen konstruierten Mittäterschaftsvorwurf und exorbitant
hohe Verfahrenskosten enthält, so ist festzustellen, dass diese Umstände dem
Gesuchsteller bereits seit der Zustellung des Strafbefehls vom
10. September 2020, d.h. über ein Jahr vor Einreichung des Ausstandsgesuchs
(Postaufgabe 24. Oktober 2021) bekannt gewesen waren. Damit wäre das hierauf
gestützte Ausstandsgesuch im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2.1)
als verspätet zu qualifizieren. Ebenfalls in diesem Sinne verspätet ist das
Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Anschein der Befangenheit des
Gesuchsgegners durch dessen «Schutzbehauptung» verstärkt werde, dass das
rechtliche Gehör des Gesuchstellers aufgrund der Corona-Massnahmen
eingeschränkt werden müsse. Denn die Information, dass aufgrund der aktuellen
Corona-Situation vorerst auf eine mündliche Einvernahme verzichtet werde, wurde
dem Gesuchsteller bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai
2021, d.h. gut fünf Monate vor Stellung des Ausstandsgesuchs, zur Kenntnis
gebracht. Auf diese Vorbringen ist folglich nicht einzutreten. Nicht einzutreten
ist auch auf die Ausführungen des Gesuchstellers zur vermeintlichen
«systematischen Befangenheit» der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt «bei
Strafverfolgungen im Umfeld der politischen Grundrechte», die der Gesuchsteller
durch jüngere Vorkommisse verstärkt sieht, welche aber mit dem vorliegenden
Verfahren nichts zu tun haben. Diese Vorbringen erweisen sich als pauschal bzw. sachfremd
und mithin unsubstantiiert (vgl. oben E. 2.2.1).
Sodann leitet
der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners daraus ab, dass dieser in
der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2021 ausführte,
der Sachverhalt stelle sich aufgrund der polizeilich erhobenen Beweismittel als
ausreichend geklärt dar. Da in der Rechtsprechung bereits ein Zuwarten während
zwei Wochen als unzulässig erachtet wird (siehe oben E. 2.2.1), ist
fraglich, ob die Einreichung des Ausstandsgesuchs am 24. Oktober 2021
diesbezüglich als rechtzeitig qualifiziert werden kann. Zudem ergibt sich die
beanstandete Auffassung der Staatsanwaltschaft letztlich bereits aus dem Erlass
des Strafbefehls vom 10. September 2020, der ja von Gesetzes wegen eine
ausreichende Klärung des Sachverhalts voraussetzt (vgl. Art. 352
Abs. 1 StPO). Ob das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers diesbezüglich rechtzeitig
erfolgt ist und die Anforderungen in formeller Hinsicht erfüllt, braucht aber
nicht abschliessend erörtert zu werden. Denn dem Begehren ist auch in
materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
Hierbei wird summarisch auch auf die klar verspäteten Rügen des Gesuchstellers eingegangen.
2.3
2.3.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede
Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und
Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese
im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher
Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2) – nicht aus Art. 30 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO. Die
Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen zwar nicht unbesehen auf nicht
richterliche Behörden übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des
Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29
Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend
übereinstimmender Gehalt zu (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2).
Nach Art. 56
lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in
den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis e aufgezählten
Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Massgebend ist dabei nach der
Rechtsprechung nicht das subjektive Empfinden einer Prozesspartei, sondern ob
nach objektiven Gesichtspunkten der Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts
besteht (BGE 143 IV 69 E. 3.2). Von einem Staatsanwalt sind Sachlichkeit,
Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als er sich
vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll,
ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder
ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei (BGer 1B_328/2011 vom 1.
September 2011 E. 3.3). Auch wenn der Staatsanwalt im Rahmen seiner
Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat er eine Verpflichtung,
Zurückhaltung zu zeigen. Er hat jegliches illoyale Vorgehen zu unterlassen,
muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände untersuchen (Art.
6 Abs. 2 StPO) und darf keine Partei zum Nachteil der anderen bevorzugen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145, je mit weiteren Hinweisen).
Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur
für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im
Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die
beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104
Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie
definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die
Anklage zu vertreten (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO; zum Ganzen siehe
BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).
Befangenheit
eines Verfahrensleiters ist nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen
und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich genommen keinen
Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind
primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Befangenheit ist
nur zu bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder
ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei
gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen BGer 6B_215/2022
vom 25. August 2022 E. 3.4.4; vgl. auch BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV
178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Vorliegend
leitet der Gesuchsteller die behauptete Befangenheit des Staatsanwalts namentlich
daraus ab, dass dieser in der angefochtenen Verfügung eine Vorverurteilung des
Antragsstellers vornehme, indem er behaupte, dass sich der Sachverhalt aufgrund
der polizeilich erhobenen Beweismittel als ausreichend geklärt darstelle. Die
Staatsanwaltschaft habe dem Gesuchsteller ohne weitere Untersuchungen einen
Strafbefehl zugestellt, nachdem er am 1. Mai 2020 zehn Meter vom Wohnort
seiner damaligen Freundin entfernt und zusammen mit dieser vor einem
Einkaufsgeschäft von der Polizei kontrolliert worden sei. Im jetzigen
Verfahrensstadium müsste die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde jedoch
sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel sammeln. Das alleinige
Abstellen auf eine Personenkontrolle unmittelbar vor der Wohnung seiner
Freundin stelle in keinster Weise eine ausreichende Klärung des Sachverhalts
dar und sei als Vorverurteilung zu qualifizieren.
2.3.3 Darin
kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das Strafbefehlsverfahren ist
ein Massengeschäft. Wenn der Gesuchsgegner den Verzicht auf eine Einvernahme
unter anderem damit begründet, der Sachverhalt stelle sich als ausreichend
geklärt dar, so zitiert er damit lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für
den Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO. Wie der
Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 ausführt, lag
darin eine Begründung und Erklärung, weshalb er im Verfahren VT.[...] einen
Strafbefehl ohne vorgängige Parteibefragung erlassen habe und weshalb sich aus
Sicht der Staatsanwaltschaft auch nach Erhebung der Einsprache gegen den
Strafbefehl nichts geändert habe. Inwiefern darin eine unzulässige antizipierte
Beweiswürdigung liegen soll (Replik vom 3. Januar 2022, S. 1), führt
der Gesuchsteller nicht aus (vgl. im Übrigen hierzu oben E. 1.3.2). Die
Erforderlichkeit von Beweiserhebungen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen
für den Erlass eines Strafbefehls zu beurteilen liegt gerade im Aufgabenbereich
des verfahrensleitenden Staatsanwalts im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens.
Dass dem Gesuchsgegner hierbei oder sonstwie im vorliegenden Verfahren besonders
krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen im Sinne der Rechtsprechung vorzuwerfen
wären, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung seiner
Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien
auswirken (siehe oben E. 2.3.1), kann nicht behauptet werden. Vielmehr
wurde dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, direkt nach Erhebung der
Einsprache mit Schreiben vom 7. Mai 2021 Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat mithin weitere
Beweiserhebungen eingeleitet und damit ihre Offenheit bei der
Sachverhaltsermittlung manifestiert. Der Gesuchsteller hat hiervon indessen
keinen Gebrauch gemacht. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund in
der Verfügung vom 12. Oktober 2021 von einer mündlichen Einvernahme – auf
die wie erwähnt im Strafbefehlsverfahren kein Anspruch besteht (E. 1.3.2) –
unter anderem auch unter Hinweis auf die geltenden Covid-19-Massnahmen abgesehen
hat, ist – entgegen den ohnehin verspäteten Vorbringen des Gesuchstellers
(siehe oben E. 2.2.4) – auch mit Blick auf eine eventuelle Befangenheit
nicht zu beanstanden. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach
angesichts des Verzichts des Gesuchstellers auf eine schriftliche Stellungnahme
nicht ersichtlich sei, weshalb eine persönliche Befragung vor Ort andere
bzw. neue Erkenntnisse bringen sollte (siehe angefochtene Verfügung,
S. 2; Stellungnahme vom 23. November 2021, S. 2), erscheint
nachvollziehbar. Dem Gesuchsteller ist zwar darin zuzustimmen, dass die
Überlegung der Staatsanwaltschaft, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, der Gesuchsteller würde seinem Recht als beschuldigte Person folgend
die Aussage ohnehin verweigern (Stellungnahme vom 23. November 2021,
S. 2), eine reine Mutmassung darstellt. Entgegen der Auffassung des
Gesuchstellers (siehe Replik vom 3. Januar 2022, S. 1) liegen aber auch
hierin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des verfahrensleitenden
Staatsanwalts im oben dargelegten Sinne, da die antizipierte Beweiswürdigung
der Staatsanwaltschaft daneben auch auf weiteren, nicht zu beanstandenden
Überlegungen fusst. Wie bereits dargelegt, wird der Gesuchsteller im Rahmen des
Einspracheverfahrens hinreichend Gelegenheit erhalten, sich persönlich zu
äussern (siehe E. 1.3.2 und 1.5.3). Vor diesem Hintergrund ist die vom
Gesuchsteller geltend gemachte Missachtung grundlegendster Beschuldigtenrechte
(so die Replik vom 3. Januar 2022, S. 2) nicht erkennbar.
2.3.4 Ergänzend
sei daran erinnert, dass die – ebenfalls verspäteten – Vorbringen des
Beschwerdeführers, welche letztlich den Strafbefehl vom 10. September 2020,
die darin gemachten Ausführungen zum Sachverhalt und deren rechtliche
Qualifikation (insbesondere den Mittäterschaftsvorwurf) sowie auch die darin
geltend gemachten Verfahrenskosten betreffen, Gegenstand des
Einspracheverfahrens sind. Ob diese korrekt oder fehlerhaft sind, werden das
Einzelgericht in Strafsachen sowie allenfalls die Rechtsmittelinstanzen zu
entscheiden haben. Vor allem aber sind auch diesbezüglich nicht ansatzweise
krasse Verfahrensfehler seitens des Gesuchsgegners erkennbar, welche den
Anschein der Befangenheit erwecken würden. Rechtliche Ausführungen im
Strafbefehl – etwa zur Mittäterschaft – sind wie bereits erwähnt nicht
erforderlich (siehe oben E. 1.5.1), worauf die Staatsanwaltschaft unter
Verweis auf Art. 353 Abs. 1 StPO bereits mit Schreiben vom
16. Juni 2021 hingewiesen hat. Was sodann die Verfahrenskosten gemäss
Strafbefehl angeht, so wurde der Gesuchsteller bereits mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2021 über die Möglichkeit informiert, die
detaillierte Aufstellung der Verfahrenskosten im Rahmen der Akteneinsicht zu
überprüfen. Auch von dieser Gelegenheit hat der Gesuchsteller indessen keinen
Gebrauch gemacht – was ihm freilich unbenommen bleibt.
2.3.5 Zusammenfassend
sei festgehalten, dass vorliegend weder ein krasser Fehler, noch eine Häufung
von Verfahrensfehlern ersichtlich sind, welche die Befangenheit des
verfahrensleitenden Staatsanwalts zu begründen vermögen. Vielmehr hat der Gesuchsgegner
im Sinne einer Gesamtwürdigung allgemein, aber auch insbesondere mit Blick auf
die vom Beschwerdeführer (teilweise verspätet) gerügten Aspekte den Vorgaben
der StPO entsprechend und im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt.
2.4 Nach
dem Erwogenen ist das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden
Staatsanwalt im Verfahren VT.[...] als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer und Gesuchsteller gemäss
Art. 428 Abs. 1 bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens,
wobei die Gebühr auf insgesamt CHF 800.– festzusetzen ist
(vgl. § 21 Abs. 2 und § 33 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]).
3.2 Der
Beschwerdeführer und Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der
verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit
den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern
bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken
oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer
6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Da die Strafprozessordnung nur bei der
Privatklägerschaft, nicht aber bei Beschuldigten die Möglichkeit zur Erhebung
von Sicherheitsleistungen bzw. Kostenvorschüssen für das Rechtsmittelverfahren
vorsieht (Art. 383 Abs. 1 StPO) und demgemäss vom Beschwerdeführer und
Gesuchsteller kein Kostenvorschuss verlangt worden ist, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Januar 2022 (act. 6) gegenstandslos
geworden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt
im Verfahren VT.[...] wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller trägt die
Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer und Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.