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Entscheid

BES.2021.129

Verfahrenseinstellung

3. Februar 2022Deutsch5 min

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.129

ENTSCHEID

vom 11. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. September 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 28. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das

Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) in Anwendung von

Art. 19b BetmG ein. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer

am 2. Oktober 2021 zugestellt.

Am

13. Oktober 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben (datiert vom

11. Oktober 2021) der Mutter des Beschwerdeführers ein, mit der Bitte um

eine nochmalige Zustellung der Einstellungsverfügung, da sie diese verloren

habe. Die erneute Zustellung der Verfügung erfolgte am 14. Oktober 2021.

Mit undatierter

Eingabe hat der Beschwerdeführer gegen Ziff. 2 der Verfügung

(Einziehungsanordnung betreffend 7,45 Gramm Marihuana) Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (Postaufgabe bei der Schweizerischen

Post am 19. Oktober 2021) und beantragen lassen, dass das von der

Staatsanwaltschaft eingezogene Marihuana an ihn zu retournieren sei. Mit

Stellungnahme vom 26. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, es

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen

(jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer

hat auf eine Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde

erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das

Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung

des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen

Einstellungsverfügung.

1.3

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung

des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich

dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1

StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2

StPO). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September

2021.

– die unter anderem eine Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die

Beschwerdefrist von zehn Tagen enthielt – wurde gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post am 2. Oktober 2021 mit eingeschriebener Postsendung durch

eine berechtigte Person – offenbar die Mutter des Beschwerdeführers mit

entsprechender Vollmacht – am Postschalter in Empfang genommen (vgl.

Sendungsverfolgung [...], act. 1). Die zehntägige Beschwerdefrist begann

daher am 3. Oktober 2021 zu laufen und endete am 12. Oktober 2021

(Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hätte somit spätestens am

letzten Tag der Frist der Post übergeben werden müssen. Indem dies aber erst am

19.

Oktober 2021 erfolgt ist, ist die Beschwerde zweifellos verspätet erhoben

worden (act. 2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht in ihrer

Stellungnahme vom 26. November 2021 mit Recht geltend, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hat (act. 3).

1.4

Im

Übrigen führt auch der von der Mutter des Beschwerdeführers geltend gemachte

Verlust der Einstellungsverfügung nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist,

handelt es sich dabei doch lediglich um eine unbewiesene Behauptung. Der

Verlust der korrekt zugestellten und durch den Beschwerdeführer bzw. seine

bevollmächtigte Mutter entgegengenommen Sendung wäre ohnehin nicht von der

Strafbehörde zu vertreten und daher im vorliegenden Verfahren für den

Fristenlauf nicht relevant.

1.5

Soweit

der Beschwerdeführer implizit geltend macht, er habe unverschuldet die Frist

zur Einreichung der Beschwerde verpasst und sich damit sinngemäss auf einen

Wiederherstellungsgrund nach Art. 94 Abs. 1 StPO beruft, so ist auch

dieser Einwand nicht zu hören, muss sich der Beschwerdeführer doch das

Verhalten seiner Mutter anrechnen lassen.

2.

Nach dem Gesagten

ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob es richtig war, dass das Marihuana

eingezogen worden ist. Diese Frage wird gemäss Entscheid des Bundesgerichts

6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.7.2 in der Literatur jedenfalls

kontrovers diskutiert.

3.

Aufgrund der

obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem

Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer

Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.