BES.2021.129
Verfahrenseinstellung
3. Februar 2022Deutsch5 min
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.129
ENTSCHEID
vom 11. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. September 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 28. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) in Anwendung von
Art. 19b BetmG ein. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer
am 2. Oktober 2021 zugestellt.
Am
13. Oktober 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben (datiert vom
11. Oktober 2021) der Mutter des Beschwerdeführers ein, mit der Bitte um
eine nochmalige Zustellung der Einstellungsverfügung, da sie diese verloren
habe. Die erneute Zustellung der Verfügung erfolgte am 14. Oktober 2021.
Mit undatierter
Eingabe hat der Beschwerdeführer gegen Ziff. 2 der Verfügung
(Einziehungsanordnung betreffend 7,45 Gramm Marihuana) Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (Postaufgabe bei der Schweizerischen
Post am 19. Oktober 2021) und beantragen lassen, dass das von der
Staatsanwaltschaft eingezogene Marihuana an ihn zu retournieren sei. Mit
Stellungnahme vom 26. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen
(jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer
hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das
Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen
Einstellungsverfügung.
1.3
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung
des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich
dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1
StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2
StPO). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September
2021.
– die unter anderem eine Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die
Beschwerdefrist von zehn Tagen enthielt – wurde gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 2. Oktober 2021 mit eingeschriebener Postsendung durch
eine berechtigte Person – offenbar die Mutter des Beschwerdeführers mit
entsprechender Vollmacht – am Postschalter in Empfang genommen (vgl.
Sendungsverfolgung [...], act. 1). Die zehntägige Beschwerdefrist begann
daher am 3. Oktober 2021 zu laufen und endete am 12. Oktober 2021
(Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hätte somit spätestens am
letzten Tag der Frist der Post übergeben werden müssen. Indem dies aber erst am
19.
Oktober 2021 erfolgt ist, ist die Beschwerde zweifellos verspätet erhoben
worden (act. 2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht in ihrer
Stellungnahme vom 26. November 2021 mit Recht geltend, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hat (act. 3).
1.4
Im
Übrigen führt auch der von der Mutter des Beschwerdeführers geltend gemachte
Verlust der Einstellungsverfügung nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist,
handelt es sich dabei doch lediglich um eine unbewiesene Behauptung. Der
Verlust der korrekt zugestellten und durch den Beschwerdeführer bzw. seine
bevollmächtigte Mutter entgegengenommen Sendung wäre ohnehin nicht von der
Strafbehörde zu vertreten und daher im vorliegenden Verfahren für den
Fristenlauf nicht relevant.
1.5
Soweit
der Beschwerdeführer implizit geltend macht, er habe unverschuldet die Frist
zur Einreichung der Beschwerde verpasst und sich damit sinngemäss auf einen
Wiederherstellungsgrund nach Art. 94 Abs. 1 StPO beruft, so ist auch
dieser Einwand nicht zu hören, muss sich der Beschwerdeführer doch das
Verhalten seiner Mutter anrechnen lassen.
2.
Nach dem Gesagten
ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob es richtig war, dass das Marihuana
eingezogen worden ist. Diese Frage wird gemäss Entscheid des Bundesgerichts
6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.7.2 in der Literatur jedenfalls
kontrovers diskutiert.
3.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.