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Entscheid

BES.2021.131

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_166/2022 vom 16. Februar 2022)

28. Dezember 2021Deutsch6 min

S. 22 f.) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.131

ENTSCHEID

vom 28.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Oktober 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 18. Juni 2020

wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Tatzeit: 23.

April 2020, Kontrollschild: [...]) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer

Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft (vgl. act. 4, S. 26 f.).

Als er die Busse auch nach den Zahlungserinnerungen vom 30. Juli 2020 (vgl.

act. 4, S. 24 f.) und 11. März 2021 (vgl. act. 4,

S. 22 f.) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren

mit Schreiben vom 10. Mai 2021 an die Strafbefehlsabteilung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 2). Diese erklärte

den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 120.–.

Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt

(vgl. act. 4, S. 3 f.). Am 23. Juni 2021 retournierte die Post den an

den Beschwerdeführer per Einschreiben versandten Strafbefehl mit dem Vermerk

«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» (vgl.

act. 4, S. 5). Am 26. Juli 2021 wurde der Strafbefehl an die im

kantonalen Datenmarkt hinterlegte Adresse des Beschwerdeführers an der [...] in

[...] geschickt (vgl. act. 4, S. 6 ff.). Am 9. August 2021 traf der

Strafbefehl mit dem Vermerk «nicht abgeholt» wieder bei der Staatsanwaltschaft ein

(vgl. act. 4, S. 9). Ein weiterer per Einschreiben versandter Strafbefehl

vom 12. August 2021 konnte dem Beschwerdeführer schliesslich am 16. August

2021 zugestellt werden (vgl. act. 4, S. 10 f., S. 35)

Mit Eingabe vom

29. August 2021 (Postaufgabe am 16. September 2021) erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4, S. 12). Die

Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte, mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 an das Strafgericht Basel-Stadt

(vgl. act. 4, S. 44). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 trat

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht

ein (vgl. act. 1).

Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Postaufgabe am

29. Oktober 2021) beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen

die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhoben und beantragt darin sinngemäss deren

Aufhebung (vgl. act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2021 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.

Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des

Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO

innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

eingereicht werden. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. Oktober 2021

zugestellt (vgl. act. 4, S. 48). Die am 29. Oktober 2021 der

Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 28. Oktober 2021 ist somit fristgerecht

erfolgt. Zumal auch die übrigen Prozess­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung eingetreten ist. Die materiellen Argumente des Beschwerdeführers,

wonach dieser nicht die gesuchte Person sei, da er kein Auto besitze und das

besagte Kontrollschild auf «Frau Fuchs» laute (vgl. act. 2; act. 4,

S. 12), können demgegenüber nicht gehört werden.

3.

3.1

Gegen

den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich

Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1

StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der

Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtmittelbelehrung des

angefochtenen Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. 4,

S. 10 f.).

3.2

Der

Strafbefehl vom 12. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post am 16. August 2021 zugestellt (vgl. act. 4,

S. 35). Die Einsprachefrist begann somit am 17. August 2021 zu laufen und

endete am 26. August 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall übergab der

Beschwerdeführer seine auf den 29. August 2021 datierte Eingabe am 16. September

2021.

der Schweizerischen Post (vgl. act. 4, S. 19 f.), womit er die

Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Ein Grund, die Frist ausnahmsweise wiederherzustellen

(vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), ist der Beschwerde nicht zu

entnehmen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die

Einsprache eingetreten.

4.

4.1

Aus

den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Nur

der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass neuerliche Ermittlungen

der Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt des Kantons [...] ergeben

haben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit (23. April 2020) als Halter des Fahrzeugs

mit dem Kontrollschild [...] eingetragen war (vgl. act. 4, S. 37).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe kein Auto besessen, dringt somit

nicht durch und ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung

von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.