BES.2021.131
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_166/2022 vom 16. Februar 2022)
28. Dezember 2021Deutsch6 min
S. 22 f.) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.131
ENTSCHEID
vom 28.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 18. Juni 2020
wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Tatzeit: 23.
April 2020, Kontrollschild: [...]) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer
Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft (vgl. act. 4, S. 26 f.).
Als er die Busse auch nach den Zahlungserinnerungen vom 30. Juli 2020 (vgl.
act. 4, S. 24 f.) und 11. März 2021 (vgl. act. 4,
S. 22 f.) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren
mit Schreiben vom 10. Mai 2021 an die Strafbefehlsabteilung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 2). Diese erklärte
den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 120.–.
Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt
(vgl. act. 4, S. 3 f.). Am 23. Juni 2021 retournierte die Post den an
den Beschwerdeführer per Einschreiben versandten Strafbefehl mit dem Vermerk
«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» (vgl.
act. 4, S. 5). Am 26. Juli 2021 wurde der Strafbefehl an die im
kantonalen Datenmarkt hinterlegte Adresse des Beschwerdeführers an der [...] in
[...] geschickt (vgl. act. 4, S. 6 ff.). Am 9. August 2021 traf der
Strafbefehl mit dem Vermerk «nicht abgeholt» wieder bei der Staatsanwaltschaft ein
(vgl. act. 4, S. 9). Ein weiterer per Einschreiben versandter Strafbefehl
vom 12. August 2021 konnte dem Beschwerdeführer schliesslich am 16. August
2021 zugestellt werden (vgl. act. 4, S. 10 f., S. 35)
Mit Eingabe vom
29. August 2021 (Postaufgabe am 16. September 2021) erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4, S. 12). Die
Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 an das Strafgericht Basel-Stadt
(vgl. act. 4, S. 44). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 trat
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht
ein (vgl. act. 1).
Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Postaufgabe am
29. Oktober 2021) beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen
die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhoben und beantragt darin sinngemäss deren
Aufhebung (vgl. act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2021 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.
Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des
Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. Oktober 2021
zugestellt (vgl. act. 4, S. 48). Die am 29. Oktober 2021 der
Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 28. Oktober 2021 ist somit fristgerecht
erfolgt. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung eingetreten ist. Die materiellen Argumente des Beschwerdeführers,
wonach dieser nicht die gesuchte Person sei, da er kein Auto besitze und das
besagte Kontrollschild auf «Frau Fuchs» laute (vgl. act. 2; act. 4,
S. 12), können demgegenüber nicht gehört werden.
3.
3.1
Gegen
den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtmittelbelehrung des
angefochtenen Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. 4,
S. 10 f.).
3.2
Der
Strafbefehl vom 12. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post am 16. August 2021 zugestellt (vgl. act. 4,
S. 35). Die Einsprachefrist begann somit am 17. August 2021 zu laufen und
endete am 26. August 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall übergab der
Beschwerdeführer seine auf den 29. August 2021 datierte Eingabe am 16. September
2021.
der Schweizerischen Post (vgl. act. 4, S. 19 f.), womit er die
Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Ein Grund, die Frist ausnahmsweise wiederherzustellen
(vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten.
4.
4.1
Aus
den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Nur
der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass neuerliche Ermittlungen
der Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt des Kantons [...] ergeben
haben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit (23. April 2020) als Halter des Fahrzeugs
mit dem Kontrollschild [...] eingetragen war (vgl. act. 4, S. 37).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe kein Auto besessen, dringt somit
nicht durch und ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung
von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.