Lexipedia

Entscheid

BES.2021.133

geheime Überwachungsmassnahmen

1. Dezember 2022Deutsch14 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.133

ENTSCHEID

vom 9.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Oktober 2021

betreffend geheime

Überwachungsmassnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt auf Anzeige der Steuerverwaltung

Basel-Stadt vom 2. April 2015 ein Strafverfahren gegen A____ und ihren

Lebenspartner B____ wegen Verdachts auf betrügerischen Konkurs und

Steuerbetrug. Am 23. November 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft im Rahmen der

Aktion [...] die Observation von A____ an. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021

wurde A____ mitgeteilt, dass sie zwischen dem 4. Januar und dem 2. Februar 2016

sporadisch an einzelnen Tagen observiert worden sei.

Gegen diese

Mitteilung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren

Rechtsvertreter am 1. November 2021 Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag,

es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. als rechtswidrig zu erklären,

unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Ergebnisse der geheimen Überwachung der Verteidigung offenzulegen. Zudem sei

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu

gewähren. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 beantragte die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember

2021 an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei, d.h. nicht auf Willkür

beschränkt.

1.2

Anfechtungsgegenstand

der vorliegenden Beschwerde bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 29.

Oktober 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin die Anfang 2016 durchgeführte

Observation mitgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin ist als von der

Observation Betroffene von dieser berührt und hat damit ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Feststellung deren allfälliger Rechtswidrigkeit

bzw. an der Offenlegung der Ergebnisse. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

1.3

Mit

der Beschwerde gerügt werden können namentlich Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens und die

Unangemessenheit polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Verfügungen und

Verfahrenshandlungen, wozu sowohl die polizeilichen Anordnungen betreffend

Observation als auch die staatsanwaltschaftliche Genehmigung der Fortdauer

einer Observation gehören (Art. 393 Abs. 2 lit. a und c). Bemängelt werden

können somit die fehlenden Voraussetzungen bei der Anordnung, insbesondere

deren Unangemessenheit, und die fehlende Genehmigung (Eugster/Katzenstein, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 283 N 8 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei in formeller Hinsicht

rechtswidrig, da sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Genehmigung des

Zwangsmassnahmengerichts und/oder eine begründete Verfügung der

Staatsanwaltschaft über die Anordnung der Observation finde (Beschwerde Ziff.

4). Überdies handle es sich bei der durchgeführten Observation entgegen den

Angaben der Staatsanwaltschaft um eine geheime Überwachung und nicht lediglich

um die Vorbereitungen zu Zwangsmassnahmen. In materieller Hinsicht erweise sich

die Observation als vollkommen verfehlter Eingriff in die Persönlichkeitssphäre

der Beschwerdeführerin, habe doch angesichts der Geringfügigkeit der

untersuchten Wirtschaftsdelikte und der mutmasslichen Rolle der

Beschwerdeführerin als Gehilfin im Jahr 2016 keinerlei Grund für eine geheime Überwachung

vorgelegen (Beschwerde Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt,

weshalb überhaupt eine geheime Observation notwendig gewesen sei, ergäben sich

doch die angeklagten Sachverhalte aus Dokumenten und seien die angekündigten

Zwangsmassnahmen, namentlich die Verhaftung, gar nicht durchgeführt worden

(Replik Ziff. 2.2 f.). Eine abstrakte Strafdrohung rechtfertige nicht

automatisch eine Observation (Replik Ziff. 2.4.). Ebenfalls nicht dargetan sei,

weshalb die Ermittlungen im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO sonst

aussichtlos oder unverhältnismässig erschwert gewesen wären (Replik

Ziff. 2.6).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die Observation habe im Rahmen der Aktion [...]

stattgefunden, in Vorbereitung von Hausdurchsuchungen an den mutmasslichen

Wohnorten und am Arbeitsort der beiden verdächtigen Personen sowie an weiteren

Lokalitäten in Basel und überdies in Zusammenhang mit der Festnahme des

Lebenspartners der Beschwerdeführerin, B____. Zu diesem Zweck sei insbesondere

vor dem Hintergrund der komplizierten Wohnsituation der Beschwerdeführerin und

ihres Lebenspartners die Fahndung der Kantonspolizei mit der Erstellung eines

Bewegungsbildes der beiden Beschuldigten und der Aufklärung der örtlichen

Situation beauftragt worden. Die mündliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin

im Rahmen der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 sei irrtümlicherweise als

«geheime Überwachung gemäss Art. 279 StPO» anstatt als Observation gemäss

Art. 283 StPO erfolgt. Aus diesem Formfehler könne die Beschwerdeführerin

allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten (Stellungnahme Ziff. 1). Die

konkret durchgeführte Observation sei durch die unterzeichnende Staatsanwältin

aktenkundig am 23. November 2015 genehmigt bzw. angeordnet worden.

Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin seien ihr bei der Mitteilung als

Grund die Delikte des Steuerbetrugs und des betrügerischen Konkurses im

Zusammenhang mit der Firma C____ angegeben worden. Sie sei zum

Anordnungszeitpunkt als Lebenspartnerin des Beschuldigten B____ und als

kaufmännische Angestellte der C____ in Liq. sowie der Nachfolgefirma [...]

verdächtigt worden, zusammen mit dem Beschuldigten B____ sowie dem

Mitbeschuldigten [...] diverse Barbezüge ab den Geschäftskonten der Firma C____

getätigt zu haben, was durch zahlreiche Bankeditionen belegt sei. Zudem seien

die Beschwerdeführerin und B____ des Steuerbetrugs verdächtigt worden, da sie

der Steuerverwaltung fiktive Barbelege für sogenannte Fremdleistungen

eingereicht hätten, welche wiederum den Reingewinn der C____ schmälern sollten

(Stellungnahme Ziff. 2).

3.

3.1

Die

Ermittlungsbehörden können Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt

beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind und

die entsprechenden Ermittlungen sonst aussichtslos bzw. unverhältnismässig

wären (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation

einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung einer Genehmigung durch die

Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Observation spielt sich im

Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen

Raum ab. Da sie nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte

verstanden wird, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Eugster/Katzenstein, in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 282 N

3.

ff.; Hansjakob/Pajarola, in:

Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage 2020, Art. 282 N 1; Urteil BGer 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2).

Gemäss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit darf die

Observation erst dann eingesetzt werden, wenn ohne sie die Ermittlungen

aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden (Eugster/Katzenstein, a.a.O., Art. 282 N 16 f.; Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,

Art. 282 N 24). An die Subsidiarität sind jedoch keine zu hohen

Anforderungen zu stellen, handelt es sich bei der Observation doch um eine

verhältnismässig eingriffsmilde Massnahme (AGE BES.2018.116 vom 31. Juli 2018

E. 2.4).

3.2

Der

Beschwerdeführerin werden Pfändungsbetrug und betrügerischer Konkurs

vorgeworfen, welche im Sinne von Art. 163 StGB Vergehen darstellen. Zwar ist

der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass sich die konkreten

Verdachtsmomente aus den Bankeditionen und den fiktiven Barbelegen ergeben und

hierfür eine Observation nicht erforderlich war. Jedoch hat die

Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, dass bei im Rahmen der Ermittlungen

vorgesehenen Hausdurchsuchungen und Festnahmen eine Observation auch dazu

dienen kann, dass die Ermittlungen nicht übermässig erschwert werden. Hierzu

gilt es zu beachten, dass für die erfolgreiche Durchführung einer

Hausdurchsuchung oder Festnahme der richtige Zeitpunkt des behördlichen

Zugriffs entscheidend ist, um eine allfällige Flucht- oder Kollusionsgefahr zu

minimieren. Im vorliegenden Fall war die Observation zwecks Erstellung eines

Bewegungsbildes der beiden Beschuldigten sowie zur Abklärung der örtlichen

Situation, insbesondere aufgrund der unübersichtlichen Wohnsituation der

Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners angebracht, logierten diese doch

mutmasslich an verschiedenen Orten in Basel, Birsfelden und St. Louis/F. Die

Observation der Beschwerdeführerin war im Zusammenhang mit den angeklagten

Delikten und den in damit zusammenhängenden geplanten Zwangsmassnahmen somit

grundsätzlich zulässig und mit Blick auf ihre Eingriffsmilde auch

verhältnismässig.

3.3

3.3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 279 StPO. Anlässlich der

Einvernahme vom 29. Oktober 2021 sei ihr mündlich mitgeteilt worden, dass sie

im Jahr 2016 überwacht worden sei, ohne diese Massnahme jedoch zu begründen.

Erst auf Insistieren ihres Rechtsvertreters sei ihr die Observation

schliesslich schriftlich mitgeteilt worden, wiederum ohne die Angabe von

Gründen (Beschwerde Ziff. 1-3). Zudem bestehe für die angeordnete Observation

eine Dokumentations- bzw. Aktenführungspflicht (Replik Ziff. 3.1). Die

polizeilichen Unterlagen betreffend die erfolgte Observation hätten keinen

Eingang in die Akten der Staatsanwaltschaft gefunden, so dass diese von der

Beschwerdeführerin nicht hätten eingesehen werden können. Dies sei rechtswidrig

und verletze den Anspruch auf Aktenvollständigkeit (Beschwerde Ziff. 5 f.). Die

anlässlich der Observation erstellten Berichte, Fotos und Filme seien daher der

Verteidigung im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen (Beschwerde

Ziff. 8).

3.3.2

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, gemäss vorherrschender Doktrin seien

Dokumente betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei nicht zu

den Verfahrensakten zu nehmen. Für rein behördeninterne Akten, worunter auch

die Einsatzunterlagen wie Observationsjournale fielen, bestehe keine

strafprozessuale Dokumentationspflicht. Mit der Observierung seien keine

weiteren Beweissicherungen und Beweisverwertungen angestrebt, sondern die

Vorbereitung der Aktion [...] bezweckt worden. Es seien daher keine

Observationsergebnisse im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin verwendet

worden, weshalb ihr auch keinerlei Einsichtsrecht in die Observationsakten im

Strafverfahren zukomme (Stellungnahme Ziff. 3).

3.3.3

Die

Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen

spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation

mit (Art. 283 Abs. 1 StPO). Zum Grund gehören die Angaben darüber, zum Beweis

welcher mutmasslichen Delikte die Observation angeordnet wurde; nicht erforderlich

ist, schon in der Mitteilung offenzulegen, worauf der Tatverdacht beruhte. Die

Art der Überwachung wird durch Angaben darüber, welche Personen oder

Gegenstände observiert wurden, umschrieben; mitzuteilen sind auch allfällige

Ton- oder Bildaufzeichnungen. Als Angabe über die Dauer genügt die Mitteilung

des Zeitpunktes der Aufnahme und des Abbruchs der Observation gemäss

Bewilligung; wann genau in dieser Zeitspanne observiert wurde, muss nicht

mitgeteilt werden (Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 283 N 2; Eugster/Katzenstein,

a.a.O., Art. 283 N 9). Grundvoraussetzung für den Aufschub oder den

gänzlichen Verzicht auf die Mitteilung ist gemäss Art. 283 Abs. 2 StPO, dass

die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (lit. a) und der

Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder

privater Interessen notwendig ist (lit. b). Auch im vorliegenden Zusammenhang

ist ein öffentliches Interesse dann überwiegend, wenn andere heikle

Strafverfahren nicht gefährdet werden sollen. Insbesondere liegt ein

überwiegendes öffentliches Interesse zur Geheimhaltung nicht schon im Umstand

begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden an sich ein Interesse daran

hätten, letztlich beweismässig unergiebige Observationen nicht mitzuteilen, um

ihre Arbeitsweise nicht offenlegen zu müssen (Hansjakob/Pajarola,

Art. 283 N 8 f.).

3.4

3.4.1

Gemäss

der im Strafverfahren geltenden Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht sind

die Behörden verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich

festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In

der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und

Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die

Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen

erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur

Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch

bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGer 6B_1268/2017 vom 14. Juni

2018.

E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5 mit

weiteren Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder

unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die

Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (BGer 6B_1071/2021 vom 7.

April 2022 E. 3.1.3; 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_1094/2019 vom

25.

Juni 2020 E. 1.3.1). Wie alle anderen Verfahrenshandlungen muss somit auch

die Observation aktenkundig gemacht werden (Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 282 N 40). Werden Bild- und Tonaufzeichnungen getätigt, sind sie

ebenfalls ins Verfahren einzuführen und aktenkundig zu machen (Art. 76 Abs. 1

StPO; Eugster/Katzenstein, a.a.O.,

Art. 828 StPO N 7). Nicht zu den Akten zu erkennen sind hingegen nach der

vorherrschenden Auffassung in der Doktrin Dokumente betreffend die operative,

taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und

Überwachungskonzepte (Schmutz,

a.a.O., Art. 100 StPO, N. 18; Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 568; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N. 15, vgl. dazu BGer 6B_722/2011 vom

12.

November 2021 E. 4.5). Bei Observationen gelten bezüglich der

Aktenführung die gleichen Regeln wie für die verdeckte Ermittlung: Die Polizei

führt ein Observationsjournal, das alle polizeilich relevanten Informationen,

also auch über taktische Details, enthält; dieses Journal bleibt bei der

Polizei und kommt nicht in die Strafakten. Ist die Observation ergebnislos

verlaufen, ist dies in den Akten festzuhalten. Ergibt die Observation hingegen

beweisrelevante Ergebnisse, dann fordert die Staatsanwaltschaft bei der Polizei

einen Amtsbericht (Wahrnehmungsbericht) für die Verfahrensakten an, was

durchaus möglich scheint, ohne Fahndungsdetails preiszugeben. Aus diesem

Bericht haben alle beweisrelevanten Tatsachen eines spezifischen

Observationszeitraums hervorzugehen, und er ist – wenn vorhanden – mit

beweisrelevantem Bildmaterial zu dokumentieren. Taktische und andere polizeiinterne

Tatsachen darf er nicht enthalten (Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 282 N 36 f., 40 f.).

3.4.2

Unbestritten

ist, dass sich die massgeblichen strafrechtlich relevanten Handlungen bereits

aus den aktenkundigen Dokumenten ergeben und damit die Observation der

Beschwerdeführerin nicht die Sicherung und Verwertung von Beweisen bezweckte.

Vielmehr erfolgte die Observation in Vorbereitung von Hausdurchsuchungen sowie

der Festnahme des Mitbeschuldigten. Da die geplanten Zwangsmassnahmen,

namentlich die Festnahme von B____, schliesslich nicht bzw. nicht gestützt auf

die Ergebnisse der Observation durchgeführt wurden und die Massnahme auch sonst

keine beweisrelevanten Resultate gezeitigt hat, besteht vorliegend kein Anlass,

einen entsprechenden Amtsbericht der Polizei zu den Akten zu nehmen. Jedoch

müssen auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen aktenkundig gemacht

werden müssen, so dass die erfolgte Observation zumindest als Vermerk zu den

Akten zu nehmen ist. Ein entsprechender Vermerk fehlt jedoch in den Akten.

Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Observation lediglich angeordnet und

der Beschwerdeführerin später mitgeteilt hat, ist sie ihrer

Dokumentationspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die ergebnislos

gebliebene Observation sei zu Unrecht nicht in den Akten vermerkt worden, als

begründet erweist. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.

Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, einen Vermerk über die

ergebnislos gebliebene Observation zu den Akten zu nehmen. In Bezug auf die

Rechtmässigkeit der Observation sowie deren Mitteilung ist die Beschwerde

hingegen abzuweisen.

4.2

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens

der Parteien zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für ihr anteilmässiges

Unterliegen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF

400.– aufzuerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, trägt sie keine

Gerichtsgebühr.

4.3

Die

unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch [...] wird

bewilligt und der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Entschädigungspflicht ergibt sich bereits aus dem Umstand,

dass die Observation gegenüber der Beschwerdeführerin fälschlicherweise als

«verdeckte Ermittlung» bezeichnet wurde, eine schriftliche Mitteilung erst auf

Intervention des Rechtsvertreters erfolgte sowie die mangelhafte Dokumentation

in den Akten. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des

Rechtsvertreters zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel scheint ein

Aufwand von 6 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Staatsanwaltschaft wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde angewiesen, die ergebnislos gebliebene Observation

in den Akten zu vermerken.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).