BES.2021.133
geheime Überwachungsmassnahmen
1. Dezember 2022Deutsch14 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.133
ENTSCHEID
vom 9.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Oktober 2021
betreffend geheime
Überwachungsmassnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt auf Anzeige der Steuerverwaltung
Basel-Stadt vom 2. April 2015 ein Strafverfahren gegen A____ und ihren
Lebenspartner B____ wegen Verdachts auf betrügerischen Konkurs und
Steuerbetrug. Am 23. November 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft im Rahmen der
Aktion [...] die Observation von A____ an. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021
wurde A____ mitgeteilt, dass sie zwischen dem 4. Januar und dem 2. Februar 2016
sporadisch an einzelnen Tagen observiert worden sei.
Gegen diese
Mitteilung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren
Rechtsvertreter am 1. November 2021 Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. als rechtswidrig zu erklären,
unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Ergebnisse der geheimen Überwachung der Verteidigung offenzulegen. Zudem sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 beantragte die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember
2021 an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei, d.h. nicht auf Willkür
beschränkt.
1.2
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 29.
Oktober 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin die Anfang 2016 durchgeführte
Observation mitgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin ist als von der
Observation Betroffene von dieser berührt und hat damit ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Feststellung deren allfälliger Rechtswidrigkeit
bzw. an der Offenlegung der Ergebnisse. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
1.3
Mit
der Beschwerde gerügt werden können namentlich Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens und die
Unangemessenheit polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Verfügungen und
Verfahrenshandlungen, wozu sowohl die polizeilichen Anordnungen betreffend
Observation als auch die staatsanwaltschaftliche Genehmigung der Fortdauer
einer Observation gehören (Art. 393 Abs. 2 lit. a und c). Bemängelt werden
können somit die fehlenden Voraussetzungen bei der Anordnung, insbesondere
deren Unangemessenheit, und die fehlende Genehmigung (Eugster/Katzenstein, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 283 N 8 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei in formeller Hinsicht
rechtswidrig, da sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Genehmigung des
Zwangsmassnahmengerichts und/oder eine begründete Verfügung der
Staatsanwaltschaft über die Anordnung der Observation finde (Beschwerde Ziff.
4). Überdies handle es sich bei der durchgeführten Observation entgegen den
Angaben der Staatsanwaltschaft um eine geheime Überwachung und nicht lediglich
um die Vorbereitungen zu Zwangsmassnahmen. In materieller Hinsicht erweise sich
die Observation als vollkommen verfehlter Eingriff in die Persönlichkeitssphäre
der Beschwerdeführerin, habe doch angesichts der Geringfügigkeit der
untersuchten Wirtschaftsdelikte und der mutmasslichen Rolle der
Beschwerdeführerin als Gehilfin im Jahr 2016 keinerlei Grund für eine geheime Überwachung
vorgelegen (Beschwerde Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt,
weshalb überhaupt eine geheime Observation notwendig gewesen sei, ergäben sich
doch die angeklagten Sachverhalte aus Dokumenten und seien die angekündigten
Zwangsmassnahmen, namentlich die Verhaftung, gar nicht durchgeführt worden
(Replik Ziff. 2.2 f.). Eine abstrakte Strafdrohung rechtfertige nicht
automatisch eine Observation (Replik Ziff. 2.4.). Ebenfalls nicht dargetan sei,
weshalb die Ermittlungen im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO sonst
aussichtlos oder unverhältnismässig erschwert gewesen wären (Replik
Ziff. 2.6).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Observation habe im Rahmen der Aktion [...]
stattgefunden, in Vorbereitung von Hausdurchsuchungen an den mutmasslichen
Wohnorten und am Arbeitsort der beiden verdächtigen Personen sowie an weiteren
Lokalitäten in Basel und überdies in Zusammenhang mit der Festnahme des
Lebenspartners der Beschwerdeführerin, B____. Zu diesem Zweck sei insbesondere
vor dem Hintergrund der komplizierten Wohnsituation der Beschwerdeführerin und
ihres Lebenspartners die Fahndung der Kantonspolizei mit der Erstellung eines
Bewegungsbildes der beiden Beschuldigten und der Aufklärung der örtlichen
Situation beauftragt worden. Die mündliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 sei irrtümlicherweise als
«geheime Überwachung gemäss Art. 279 StPO» anstatt als Observation gemäss
Art. 283 StPO erfolgt. Aus diesem Formfehler könne die Beschwerdeführerin
allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten (Stellungnahme Ziff. 1). Die
konkret durchgeführte Observation sei durch die unterzeichnende Staatsanwältin
aktenkundig am 23. November 2015 genehmigt bzw. angeordnet worden.
Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin seien ihr bei der Mitteilung als
Grund die Delikte des Steuerbetrugs und des betrügerischen Konkurses im
Zusammenhang mit der Firma C____ angegeben worden. Sie sei zum
Anordnungszeitpunkt als Lebenspartnerin des Beschuldigten B____ und als
kaufmännische Angestellte der C____ in Liq. sowie der Nachfolgefirma [...]
verdächtigt worden, zusammen mit dem Beschuldigten B____ sowie dem
Mitbeschuldigten [...] diverse Barbezüge ab den Geschäftskonten der Firma C____
getätigt zu haben, was durch zahlreiche Bankeditionen belegt sei. Zudem seien
die Beschwerdeführerin und B____ des Steuerbetrugs verdächtigt worden, da sie
der Steuerverwaltung fiktive Barbelege für sogenannte Fremdleistungen
eingereicht hätten, welche wiederum den Reingewinn der C____ schmälern sollten
(Stellungnahme Ziff. 2).
3.
3.1
Die
Ermittlungsbehörden können Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt
beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind und
die entsprechenden Ermittlungen sonst aussichtslos bzw. unverhältnismässig
wären (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation
einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung einer Genehmigung durch die
Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Observation spielt sich im
Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen
Raum ab. Da sie nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte
verstanden wird, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Eugster/Katzenstein, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 282 N
3.
ff.; Hansjakob/Pajarola, in:
Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage 2020, Art. 282 N 1; Urteil BGer 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2).
Gemäss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit darf die
Observation erst dann eingesetzt werden, wenn ohne sie die Ermittlungen
aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden (Eugster/Katzenstein, a.a.O., Art. 282 N 16 f.; Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,
Art. 282 N 24). An die Subsidiarität sind jedoch keine zu hohen
Anforderungen zu stellen, handelt es sich bei der Observation doch um eine
verhältnismässig eingriffsmilde Massnahme (AGE BES.2018.116 vom 31. Juli 2018
E. 2.4).
3.2
Der
Beschwerdeführerin werden Pfändungsbetrug und betrügerischer Konkurs
vorgeworfen, welche im Sinne von Art. 163 StGB Vergehen darstellen. Zwar ist
der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass sich die konkreten
Verdachtsmomente aus den Bankeditionen und den fiktiven Barbelegen ergeben und
hierfür eine Observation nicht erforderlich war. Jedoch hat die
Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, dass bei im Rahmen der Ermittlungen
vorgesehenen Hausdurchsuchungen und Festnahmen eine Observation auch dazu
dienen kann, dass die Ermittlungen nicht übermässig erschwert werden. Hierzu
gilt es zu beachten, dass für die erfolgreiche Durchführung einer
Hausdurchsuchung oder Festnahme der richtige Zeitpunkt des behördlichen
Zugriffs entscheidend ist, um eine allfällige Flucht- oder Kollusionsgefahr zu
minimieren. Im vorliegenden Fall war die Observation zwecks Erstellung eines
Bewegungsbildes der beiden Beschuldigten sowie zur Abklärung der örtlichen
Situation, insbesondere aufgrund der unübersichtlichen Wohnsituation der
Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners angebracht, logierten diese doch
mutmasslich an verschiedenen Orten in Basel, Birsfelden und St. Louis/F. Die
Observation der Beschwerdeführerin war im Zusammenhang mit den angeklagten
Delikten und den in damit zusammenhängenden geplanten Zwangsmassnahmen somit
grundsätzlich zulässig und mit Blick auf ihre Eingriffsmilde auch
verhältnismässig.
3.3
3.3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 279 StPO. Anlässlich der
Einvernahme vom 29. Oktober 2021 sei ihr mündlich mitgeteilt worden, dass sie
im Jahr 2016 überwacht worden sei, ohne diese Massnahme jedoch zu begründen.
Erst auf Insistieren ihres Rechtsvertreters sei ihr die Observation
schliesslich schriftlich mitgeteilt worden, wiederum ohne die Angabe von
Gründen (Beschwerde Ziff. 1-3). Zudem bestehe für die angeordnete Observation
eine Dokumentations- bzw. Aktenführungspflicht (Replik Ziff. 3.1). Die
polizeilichen Unterlagen betreffend die erfolgte Observation hätten keinen
Eingang in die Akten der Staatsanwaltschaft gefunden, so dass diese von der
Beschwerdeführerin nicht hätten eingesehen werden können. Dies sei rechtswidrig
und verletze den Anspruch auf Aktenvollständigkeit (Beschwerde Ziff. 5 f.). Die
anlässlich der Observation erstellten Berichte, Fotos und Filme seien daher der
Verteidigung im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen (Beschwerde
Ziff. 8).
3.3.2
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, gemäss vorherrschender Doktrin seien
Dokumente betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei nicht zu
den Verfahrensakten zu nehmen. Für rein behördeninterne Akten, worunter auch
die Einsatzunterlagen wie Observationsjournale fielen, bestehe keine
strafprozessuale Dokumentationspflicht. Mit der Observierung seien keine
weiteren Beweissicherungen und Beweisverwertungen angestrebt, sondern die
Vorbereitung der Aktion [...] bezweckt worden. Es seien daher keine
Observationsergebnisse im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin verwendet
worden, weshalb ihr auch keinerlei Einsichtsrecht in die Observationsakten im
Strafverfahren zukomme (Stellungnahme Ziff. 3).
3.3.3
Die
Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen
spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation
mit (Art. 283 Abs. 1 StPO). Zum Grund gehören die Angaben darüber, zum Beweis
welcher mutmasslichen Delikte die Observation angeordnet wurde; nicht erforderlich
ist, schon in der Mitteilung offenzulegen, worauf der Tatverdacht beruhte. Die
Art der Überwachung wird durch Angaben darüber, welche Personen oder
Gegenstände observiert wurden, umschrieben; mitzuteilen sind auch allfällige
Ton- oder Bildaufzeichnungen. Als Angabe über die Dauer genügt die Mitteilung
des Zeitpunktes der Aufnahme und des Abbruchs der Observation gemäss
Bewilligung; wann genau in dieser Zeitspanne observiert wurde, muss nicht
mitgeteilt werden (Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 283 N 2; Eugster/Katzenstein,
a.a.O., Art. 283 N 9). Grundvoraussetzung für den Aufschub oder den
gänzlichen Verzicht auf die Mitteilung ist gemäss Art. 283 Abs. 2 StPO, dass
die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (lit. a) und der
Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder
privater Interessen notwendig ist (lit. b). Auch im vorliegenden Zusammenhang
ist ein öffentliches Interesse dann überwiegend, wenn andere heikle
Strafverfahren nicht gefährdet werden sollen. Insbesondere liegt ein
überwiegendes öffentliches Interesse zur Geheimhaltung nicht schon im Umstand
begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden an sich ein Interesse daran
hätten, letztlich beweismässig unergiebige Observationen nicht mitzuteilen, um
ihre Arbeitsweise nicht offenlegen zu müssen (Hansjakob/Pajarola,
Art. 283 N 8 f.).
3.4
3.4.1
Gemäss
der im Strafverfahren geltenden Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht sind
die Behörden verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich
festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In
der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und
Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die
Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen
erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur
Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch
bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGer 6B_1268/2017 vom 14. Juni
2018.
E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5 mit
weiteren Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder
unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die
Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (BGer 6B_1071/2021 vom 7.
April 2022 E. 3.1.3; 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_1094/2019 vom
25.
Juni 2020 E. 1.3.1). Wie alle anderen Verfahrenshandlungen muss somit auch
die Observation aktenkundig gemacht werden (Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 282 N 40). Werden Bild- und Tonaufzeichnungen getätigt, sind sie
ebenfalls ins Verfahren einzuführen und aktenkundig zu machen (Art. 76 Abs. 1
StPO; Eugster/Katzenstein, a.a.O.,
Art. 828 StPO N 7). Nicht zu den Akten zu erkennen sind hingegen nach der
vorherrschenden Auffassung in der Doktrin Dokumente betreffend die operative,
taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und
Überwachungskonzepte (Schmutz,
a.a.O., Art. 100 StPO, N. 18; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 568; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N. 15, vgl. dazu BGer 6B_722/2011 vom
12.
November 2021 E. 4.5). Bei Observationen gelten bezüglich der
Aktenführung die gleichen Regeln wie für die verdeckte Ermittlung: Die Polizei
führt ein Observationsjournal, das alle polizeilich relevanten Informationen,
also auch über taktische Details, enthält; dieses Journal bleibt bei der
Polizei und kommt nicht in die Strafakten. Ist die Observation ergebnislos
verlaufen, ist dies in den Akten festzuhalten. Ergibt die Observation hingegen
beweisrelevante Ergebnisse, dann fordert die Staatsanwaltschaft bei der Polizei
einen Amtsbericht (Wahrnehmungsbericht) für die Verfahrensakten an, was
durchaus möglich scheint, ohne Fahndungsdetails preiszugeben. Aus diesem
Bericht haben alle beweisrelevanten Tatsachen eines spezifischen
Observationszeitraums hervorzugehen, und er ist – wenn vorhanden – mit
beweisrelevantem Bildmaterial zu dokumentieren. Taktische und andere polizeiinterne
Tatsachen darf er nicht enthalten (Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 282 N 36 f., 40 f.).
3.4.2
Unbestritten
ist, dass sich die massgeblichen strafrechtlich relevanten Handlungen bereits
aus den aktenkundigen Dokumenten ergeben und damit die Observation der
Beschwerdeführerin nicht die Sicherung und Verwertung von Beweisen bezweckte.
Vielmehr erfolgte die Observation in Vorbereitung von Hausdurchsuchungen sowie
der Festnahme des Mitbeschuldigten. Da die geplanten Zwangsmassnahmen,
namentlich die Festnahme von B____, schliesslich nicht bzw. nicht gestützt auf
die Ergebnisse der Observation durchgeführt wurden und die Massnahme auch sonst
keine beweisrelevanten Resultate gezeitigt hat, besteht vorliegend kein Anlass,
einen entsprechenden Amtsbericht der Polizei zu den Akten zu nehmen. Jedoch
müssen auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen aktenkundig gemacht
werden müssen, so dass die erfolgte Observation zumindest als Vermerk zu den
Akten zu nehmen ist. Ein entsprechender Vermerk fehlt jedoch in den Akten.
Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Observation lediglich angeordnet und
der Beschwerdeführerin später mitgeteilt hat, ist sie ihrer
Dokumentationspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die ergebnislos
gebliebene Observation sei zu Unrecht nicht in den Akten vermerkt worden, als
begründet erweist. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.
Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, einen Vermerk über die
ergebnislos gebliebene Observation zu den Akten zu nehmen. In Bezug auf die
Rechtmässigkeit der Observation sowie deren Mitteilung ist die Beschwerde
hingegen abzuweisen.
4.2
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens
der Parteien zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für ihr anteilmässiges
Unterliegen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF
400.– aufzuerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, trägt sie keine
Gerichtsgebühr.
4.3
Die
unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch [...] wird
bewilligt und der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Entschädigungspflicht ergibt sich bereits aus dem Umstand,
dass die Observation gegenüber der Beschwerdeführerin fälschlicherweise als
«verdeckte Ermittlung» bezeichnet wurde, eine schriftliche Mitteilung erst auf
Intervention des Rechtsvertreters erfolgte sowie die mangelhafte Dokumentation
in den Akten. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des
Rechtsvertreters zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel scheint ein
Aufwand von 6 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Staatsanwaltschaft wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde angewiesen, die ergebnislos gebliebene Observation
in den Akten zu vermerken.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).