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Entscheid

BES.2021.134

Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 22. Oktober 2021

25. Mai 2023Deutsch30 min

Polizeiwache Clara verbracht. Auf der Polizeiwache wurde er erneut durchsucht, ein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.134

ENTSCHEID

vom 25.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Kommando Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Verfahrenshandlung der

Kantonspolizei vom 22. Oktober 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

22. Oktober 2021 gegen 01.00 Uhr wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) von einer Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt kurz vor

der Kreuzung [...]allee und [...]strasse, in Fahrtrichtung Badischer Bahnhof,

angehalten, zur Identifikation seiner selbst aufgefordert, kontrolliert, er

selbst sowie seine Effekten durchsucht und schliesslich gefesselt auf die

Polizeiwache Clara verbracht. Auf der Polizeiwache wurde er erneut durchsucht, ein

Atemalkoholtest durchgeführt und eine Urinprobe zum Drogenschnelltest erhoben. Beide

Testergebnisse fielen negativ aus. Polizeilich relevante Gegenstände konnten

keine sichergestellt werden. Gegen 02.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus dem

Polizeigewahrsam entlassen.

Mit Eingabe vom

1. November 2021 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht

Beschwerde gegen die Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei vom

22. Oktober 2021 erhoben. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat die

Kantonspolizei zur Beschwerde Stellung genommen, woraufhin der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 24. Februar 2022 replizierte.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten (VT.[...]), ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfahrenshandlungen der Polizei der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Für

die Beurteilung der Zuständigkeit betreffend die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ist zu unterscheiden, ob es sich bei der beanstandeten Anhaltung vom

22.

Oktober 2021 um eine sicherheitspolizeiliche Massnahme (im Sinne einer Gefahrenabwehr

oder allgemeinen Verkehrskontrolle) handelt, deren Grundlage im kantonalen Polizeigesetz

(PolG, SG 510.100) zu finden ist, oder ob der Anhaltung ein

kriminalpolizeilicher Aspekt zukommt und sie damit nach Art. 215 ff. StPO

zu beurteilen ist. Die Abgrenzung zwischen einer strafprozessualen und einer

sicherheitspolizeilichen Anhaltung ist in der Praxis fliessend (vgl.

hierzu Albertini/Armbruster, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 215 StPO N 5). Im Gegensatz

zur präventiven sicherheitspolizeilichen Kontrolle, welche verdachtsunabhängig eine

Vielzahl von Personen betreffen kann, erfolgt die strafprozessuale Anhaltung einzelner

Personen aufgrund eines Anfangsverdachtes (vgl. dazu Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 215 N 2 f.; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5). Ein

konkreter Tatverdacht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei nicht

erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 2.2, 139 IV 128 E.

1.2; BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2 je mit Hinweisen),

sondern es genügt ein relativ vager Verdacht (BGer 6B_1297/2017 vom 26.

Juli 2018 E. 2.4.1, 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; je mit

Hinweis). Ein solcher ist zu bejahen, wenn in der konkreten Situation objektiv

betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt

als möglich erscheint (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 mit

Hinweisen).

1.2.2

Die

gegenständliche Kontrolle des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund eines Anfangsverdachtes

(Manipulation von Geldautomaten) und nicht aus sicherheitspolizeilichen

Gründen. Dieser Verdacht ergab sich aus der zeitlichen und örtlichen Nähe des

Beschwerdeführers zum Tatort sowie dem übereinstimmenden Signalement zu den

gesuchten Tätern (zwei unbekannte Rollerfahrer). Zudem geht aus den Akten

hervor, dass keine Vielzahl von Personen kontrolliert worden ist, sondern nur

der Beschwerdeführer und eine weitere Person, welche ebenfalls mit einem Roller

in der Nähe des Tatortes unterwegs war. Die polizeiliche Anhaltung ist damit

nach den Bestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO

zugänglich ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Der

Beschwerdeführer ist als Betroffener der polizeilichen Massnahmen zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist

innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Selbige Frist gilt

für Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen (Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO

N 1). Bei mündlicher Eröffnung der Verfahrenshandlungen beginnt die zehntägige

Beschwerdefrist dabei mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu

laufen (Art. 384 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 1. November

2021.

Beschwerde gegen die polizeilichen Verfahrenshandlungen vom

22.

Oktober 2021 erhoben. Die Beschwerde ist dementsprechend frist- und

überdies formgerecht erfolgt, sodass darauf einzutreten ist. Sie wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die diversen

Zwangsmassnahmen der Polizei nicht gerechtfertigt gewesen seien. Er beantragt,

es sei festzustellen, dass folgende Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit

der Anhaltung rechtswidrig, eventualiter unrechtmässig gewesen seien:

«a. die mangelnde Rechtsbelehrung;

b. die Durchsuchung meines Rucksacks und meines Roller-Fachs;

c. das Festhalten und die Wegnahme meines Mobiltelefons respektive

die Verweigerung der Filmaufnahme;

d. das gewaltsame Festhalten meines Handgelenks;

e. die Fesselung;

f. das Verbringen auf den Polizeiposten unter Einsatz von Körperkraft

g. sowie die Anordnung der Urinprobe».

Darüber hinaus

beantragt der Beschwerdeführer, dass sämtliche Aufzeichnungen bezüglich der

Anhaltung vom 22. Oktober 2021 zu vernichten seien. Zudem sei er aufgrund der

Anhaltung und der darauffolgenden Zwangsmassnahmen in seinen persönlichen

Rechten verletzt worden und habe eine immaterielle Unbill erlitten, weswegen

ihm eine Genugtuung auszurichten sei. Alles unter o/e Kostenfolge.

2.2

Die

Kantonspolizei bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass in der Nacht bzw. den

frühen Morgenstunden vom 18. Oktober 2021 in [...] an drei Geldausgabeautomaten

Manipulationen durch zwei Rollerfahrer stattgefunden hätten. Aus diesem Grund seien

die Bank- und Geldausgabeautomaten in [...] in den folgenden Nächten stärker in

die Patrouillentätigkeit einbezogen worden. Am 22. Oktober 2021, gegen 00:50 Uhr,

habe die Kantonspolizei eine männliche Person auf einem Roller sitzend, mit einem

Mobiltelefon am Ohr vor einer Bank in [...] feststellen können. Aufgrund der

bekannten Delikte vom 18. Oktober 2021 und der zeitlichen und örtlichen

Übereinstimmung, habe die Patrouille diese Person kontrollieren wollen. Als sie

sich deswegen dem Rollerfahrer genähert hätten, habe dieser – mittlerweile in

Begleitung einer zweiten Person, ebenfalls auf einem Roller – beschleunigt und sei

der Patrouille vorerst entkommen. Etwa 15 Minuten später habe der

Rollerfahrer erneut gesichtet und schliesslich angehalten werden können. Dabei habe

der Beschwerdeführer als Lenker des Rollers identifiziert werden können. Dass

es anlässlich der Polizeikontrolle, welche nach der Anhaltung durchgeführt

worden sei, zu rechtswidrigen Handlungen seitens der Polizei gekommen sei, wird

von der Beschwerdegegnerin bestritten. Polizeikontrollen würden der Natur der

Sache nach des Öfteren als unangenehm empfunden. Das persönliche

Ungerechtigkeitsempfinden werde in solchen Situationen durch die Betroffenen

intensiv gewichtet. Die Beschwerdegegnerin bedaure, dass der Beschwerdeführer

die Kontrolle als einschüchternd und bedrohlich empfunden habe, allerdings sei

die Kontrolle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Einhaltung des

Verhältnismässigkeitsprinzips durchgeführt worden und die Kontrolle habe

jederzeit den gesetzlichen dienstlichen Vorschriften und Vorgaben entsprochen.

Aus diesem Grund beantragt die Kantonspolizei, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen und vom Aussprechen einer Genugtuung sei abzusehen.

2.3

Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren werden diverse Verfahrenshandlungen der

Kantonspolizei anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2021 vom

Beschwerdeführer als unrechtmässig bzw. unverhältnismässig gerügt. Dabei

handelt sich im Einzelnen um die nachstehenden Verfahrenshandlungen:

-

Mangelnde Rechtsbelehrung

-

Keine Nennung des Kontrollgrundes

-

Durchsuchung des Rucksacks und des Roller-Fachs

-

Festhalten des Handgelenks und Wegnahme des Mobiltelefons

-

Fesselung sowie Verbringen auf den Polizeiposten

-

Anordnung der Urinprobe

Diese

Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei bilden Gegenstand der vorliegenden

Beschwerde und sind im Folgenden jeweils separat auf deren Rechtmässigkeit zu

prüfen.

3.

3.1

Zwangsmassnahmen

sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der

Betroffenen eingreifen (Art. 196 lit. a StPO). Sie dürfen gemäss Art. 197 Abs.

1.

StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a),

ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele

nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die

Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Besondere

Zurückhaltung ist geboten, wenn die Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht

beschuldigter Personen eingreifen (Abs. 2). Auch muss die allfällige Anwendung

von Gewalt bei der Durchsetzung der Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein

(Art. 200 StPO).

Die am Ursprung

der vorliegenden Beschwerde stehende polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO stellt

eine solche Zwangsmassnahme dar. Nach Art. 215 Abs. 1 StPO

kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person

anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen, um die Identität

festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob

sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder ob nach ihr oder nach

Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d). Die

Polizei kann die angehaltene Person gemäss Art. 215 Abs. 2 lit. a−d StPO verpflichten,

ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen, mitgeführte Sachen

vorzuzeigen und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen. Die polizeiliche Anhaltung dient der

Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und

einer Straftat. Voraussetzung der Anhaltung ist jedoch nicht der

konkrete Tatverdacht, sondern ein gewisser (vager) Anfangsverdacht,

beispielsweise, weil eine Person nach einem gemeldeten Delikt in der Nähe des

Tatorts angetroffen wird oder ein Passant eine Ähnlichkeit mit einer

polizeilich ausgeschriebenen Person aufweist (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 215 N 6). Das Ziel der Anhaltung ist es, die Identität zu

überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein

Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als

möglich erscheint (BGE 142 IV 129 E. 2.2, 139 IV 128 E. 1.2; BGer 6B_1409/2019 Urteil vom 4. März 2021 E. 1.6.1 mit weiteren

Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass er vor der

Durchführung sämtlicher polizeilicher Zwangsmassnahmen im Rahmen der Anhaltung

vom 22. Oktober 2021 keine Rechtsbelehrung durch die Kantonspolizei erhalten

habe. Diese sei jedoch dazu verpflichtet gewesen, da offenbar ein konkreter

Anfangsverdacht (Manipulation der Geldautomaten) gegen ihn vorgelegen habe und

er als Beschuldigter betitelt worden sei. Zudem sei er bereits zur Sache befragt

bzw. einvernommen worden.

3.2.2

Demgegenüber

macht die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme geltend, es habe keine formelle

Einvernahme im Sinne von Art. 124 ff. StPO (gemeint ist offenbar Art. 142 ff.

StPO) des Beschwerdeführers stattgefunden, die einer Rechtsbelehrung nach Art. 158

Abs. 1 StPO bedürfe. Vielmehr sei eine informelle polizeiliche Befragung nach

Art. 215 lit. b StPO durchgeführt worden, die der Rechtsbelehrungspflicht nicht

unterliege.

3.2.3

Die

Polizei kann eine angehaltene Person unter den Voraussetzungen von Art. 215

Abs. 1 StPO kurz befragen. Solche einfachen Erhebungen durch die Polizei sind bereits

ohne konkretisierten Tatverdacht im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen

möglich, namentlich zur Klärung des Sachverhalts oder zur informatorischen

Befragung der Anwesenden zum verfahrensrelevanten Geschehen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3,

6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4). Im Gegensatz zur formellen

Einvernahme stehen informelle Befragungen nicht unter der Rechtsbelehrungs-

oder Protokollierungspflicht. Die Befragung kann somit ohne Protokollierung,

ohne Rechtsbelehrung und ohne Aufklärung über die Stellung im Strafverfahren erfolgen,

um sich einen ersten Überblick über ein Ereignis zu verschaffen. Auch kann eine

Kurzbefragung dazu dienen, den deliktsrelevanten Zusammenhang und die Rolle der

gerade am Tatort angetroffenen Personen zu klären (Albertini/Armbruster, a.a.O., Art. 215 StPO N 12). Die

Aussagen werden in der Regel dennoch zusammengefasst und sinngemäss im

Polizeirapport wiedergegeben (Rhyner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 306 StPO N 36; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 158 N 6). Wie lange und wie ausführlich die Polizei eine solche

informelle Befragung unter diesen Vor­aussetzungen durchführen darf, ist nicht

abschliessend festgelegt (vgl. Riklin,

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 158

N 2). Jedenfalls darf eine informelle Befragung nicht so weit gehen, dass eine

Person zur Umgehung ihrer Verfahrensrechte über das in Frage kommende Delikt ausgefragt

wird.

Vorliegend wurde

der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei nach eigenen Angaben zu seiner Herkunft

und der Absicht seiner Weiterfahrt befragt. Diese Fragen hat der

Beschwerdeführer schliesslich – teilweise auf mehrfache Nachfrage der

Polizisten hin – beantwortet. Über eine tiefergehende Befragung lässt sich den

Akten nichts entnehmen, auch wurde diese Befragung nicht rapportiert. Auf die

Dispositiv

Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend abgestellt werden. Demnach

war die Befragung durch die Kantonspolizei auf wenige Fragen zum Aufenthaltsort

des Beschwerdeführers beschränkt. Die wenigen und allgemein gehaltenen Fragen

zielten auf den Aufenthaltsgrund des Beschwerdeführers ab, welcher in der Nähe

des Tatortes gesehen wurde. Die Befragung diente somit zur Klärung der Rolle, des

in der Nähe des Tatortes angetroffenen Beschwerdeführers und diente nicht etwa dazu,

den Beschwerdeführer zu diesem Delikt auszufragen. Der Kantonspolizei ist daher

beizupflichten, dass es sich bei der kurzen Befragung um eine informelle Befragung

vor Ort im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO handelte. Eine Rechtsbelehrung durch

die Polizei war demzufolge nicht notwendig. Die Rüge betreffend die

unterlassene Rechtsbelehrung erweist sich damit als unbegründet.

3.3

3.3.1 Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass ihm der Kontrollgrund nicht genannt

worden sei und er zu keinem Zeitpunkt gewusst habe, was man ihm überhaupt

vorwerfe. Man habe ihm bei der Anhaltung zunächst mitgeteilt, dass es sich um

eine allgemeine Verkehrskontrolle handele. Später sollen die Polizisten

mitgeteilt haben, dass es für eine Kontrolle keinen Grund brauche. Auf

nochmalige Nachfrage habe man ihm offengelegt, dass nach einer flüchtigen

Person gesucht werde und er in dieses Profil passen würde. Auf dem

Polizeiposten sei ihm dann mündlich in Aussicht gestellt worden, dass er Post

von der Polizei erhalten werde. Dadurch sei er – bis heute – über den Grund und

den Zweck der erfolgten polizeilichen Zwangsmassnahmen im Unklaren gelassen

worden.

3.3.2 Die

Kantonspolizei räumt ein, dass dem Beschwerdeführer zwar der Grund für die

Personenkontrolle und die Anhaltung – nämlich die Fahndung nach zwei

flüchtenden Rollerfahrern bzw. passendes Signalement – genannt worden sei,

nicht jedoch das konkret in Frage stehende Delikt (Manipulation von Bankomaten).

Dies aus polizeitaktischen Gründen. Mit dem Fortschreiten der Kontrolle habe

sich der Anfangsverdacht entkräftet, sodass die Verkehrswiderhandlungen in den

Vordergrund der Ermittlungen gerückt seien. Aus diesem Grund habe man dem Beschwerdeführer

gesagt, dass er mit einer Postzustellung der Polizei zu rechnen habe.

3.3.3 Obwohl

in Art. 215 StPO nicht explizit erwähnt, ist der angehaltenen Person analog zu

Art. 219 Abs. 1 StPO mindestens summarisch der Grund der Anhaltung

bekanntzugeben (Schmid/Jositsch, a.a.O.,

Art. 215 N 9). Der Grund für eine Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO muss

nachvollziehbar und damit sachlich sein, was Kontrollen aus rein subjektiven

oder schikanösen Motiven verbietet (vgl. dazu Albertini/Armbruster,

a.a.O., Art. 215 N 7). Die Polizisten geben in den Akten übereinstimmend zu

Protokoll, sie seien während einer wegen den Geldautomat-Manipulationen in den

Vortagen durch zwei unbekannte Rollerfahrer verstärkt durchgeführten Patrouillenfahrt

in [...] auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, als sich dieser auf

einem Roller sitzend vor einer [...]-Filiale aufhielt. Aufgrund der

Übereinstimmung mit dem beschriebenen Täterprofil entschloss man sich dazu, den

Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Anfangsverdachtes einer

polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, was schliesslich auch erfolgte. Aus den

übereinstimmenden Angaben der Parteien wurde dem Beschwerdeführer der

Anfangsverdacht für das konkrete Delikt (Manipulation von Bankomaten) als

Kontrollgrund nicht mitgeteilt, sondern vielmehr, dass der Grund für die

Anhaltung und Kontrolle die Übereistimmung mit dem Täterprofil (Rollerfahrer)

sei. Der Beschwerdeführer wurde somit summarisch über den Grund der Anhaltung

orientiert. Die Frage, ob man dem Beschwerdeführer den Kontrollgrund im

weiteren Verlauf des Geschehens hätte mitteilen können, beispielsweise als sich

der Tatverdacht im Laufe der Kontrolle entkräftete, kann verneint werden. Bei

der Nennung des Kontrollgrundes ist irrelevant, ob sich ein Tatverdacht

letztlich erhärtet oder nicht (AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 3.3.4).

Die Kantonspolizei hat den Grund der Anhaltung summarisch und demnach in rechtsgenüglicher

Weise bekanntgegeben.

3.4

3.4.1 Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er aufgefordert worden sei, seinen

Rucksack sowie das Roller-Fach zu öffnen, welches in der Folge durchsucht

worden sei. Dies sei aus seiner Sicht mangels Tatverdacht nicht zulässig.

3.4.2 Die

Kantonspolizei begründet dieses Vorgehen damit, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers nicht zur Entkräftung des anfänglichen Verdachtes geführt

habe. Aufgrund dessen sei die Durchsuchung des Rucksacks und des Fahrzeugs zur

Feststellung von möglichen Tathilfsmitteln oder Beweismitteln zur Be- bzw.

Entkräftung des Anfangsverdachts unerlässlich gewesen. Aus Gründen der

Zweckmässigkeit (möglichst verzögerungsfreie Durchführung der Kontrolle) sei

diese vor Ort durchgeführt worden, was der gängigen Praxis entspräche.

3.4.3 Die

Polizei kann eine angehaltene Person verpflichten, mitgeführte Sachen

vorzuzeigen und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (Art. 215 Abs. 2 lit. c

und d). Vorliegend öffnete der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Polizei

hin seinen Rucksack und das Fach seines Rollers ohne Widerstand, sodass die

polizeiliche Durchsuchung durchgeführt werden konnte. Das Vorgehen der

Kantonspolizei erscheint im Lichte des vorhandenen Anfangsverdachtes durchaus

geeignet und zweckmässig zur Abklärung des Sachverhaltes. So war es aufgrund

der stattgehabten Geldautomat-Manipulationen durch mechanische und

elektronische Hilfsmittel in den Vortagen durchaus nachvollziehbar, dass die

Beamten die Effekten und den Roller des Beschwerdeführers beispielsweise nach diesen

Hilfsmitteln durchsuchten. Letztlich konnte die Kantonspolizei hierbei keinerlei

polizeilich relevanten Gegenstände sicherstellen, die zur Erhärtung des

Anfangsverdachtes hätten beitragen können. Vielmehr trug die Ergebnislosigkeit

der Durchsuchung massgeblich zur Entlastung des Beschwerdeführers und zur Entkräftung

des Anfangsverdachtes bei. Die Durchsuchung des Rucksacks und des Roller-Fachs

erweist sich unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten im Ergebnis als

gerechtfertigt und somit rechtmässig.

3.5

3.5.1 Der

Beschwerdeführer hat im Laufe der Kontrolle sein Mobiltelefon aus der

Hosentasche genommen und geäussert, die polizeiliche Kontrolle damit filmen zu

wollen. Daraufhin habe man ihm das Handgelenk – so der Beschwerdeführer – unzulässigerweise

gewaltsam festgehalten sowie das Mobiltelefon ohne Begründung an sich genommen

und anschliessend in seinem Rucksack verstaut.

3.5.2 Die

Kantonspolizei begründet die Wegnahme damit, dass man in erster Linie habe

gewährleisten wollen, dass keine Vernichtung von möglichen Beweismitteln

erfolgen könne und um eine mögliche Kollusion (z.B. Warnung von

Mittätern/zweiter Rollerfahrer) zu verhindern. Man habe die Interessen einer

möglichen Beweismittelvernichtung höher gewichtet als die Interessen des

Beschwerdeführers, die Kontrolle zu filmen.

3.5.3 Die

polizeiliche Anhaltung stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196

ff. StPO dar. Hinsichtlich der Gewaltanwendung während solcher Massnahmen

findet sich eine gesetzliche Regelung in Art. 200 StPO (auch das kantonale PolG

verweist in § 31 Abs. 2 für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der

Strafverfolgung auf die Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur

Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet

werden, die jedoch verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines

verhältnismässigen Vorgehens ist die betroffene Person, wenn immer möglich, als

Erstes dazu aufzufordern, freiwillig der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten.

Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Polizei sie unter

Anwendung von Zwang dazu bewegen (Albertini/Armbruster,

a.a.O., Art. 217 N 11). Die zwangsanwendenden Polizeibeamten müssen

entsprechend in jedem Fall dasjenige Hilfsmittel wählen, das voraussichtlich

die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person mit sich bringt. Unbestritten

ist, dass es am 22. Oktober 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und den

Polizisten zu einem Wortgefecht kam, bei welchem der Beschwerdeführer sein

Mobiltelefon aus der Hostentasche nahm. Auch ist erstellt, dass ihn die

Polizisten mehrfach bestimmt aufforderten, die Manipulation an seinem

Mobiltelefon zu unterlassen. Nachvollziehbar ist, dass die Polizisten bezwecken

wollten, dass die weitere Kontrolle ungestört vorgenommen werden kann und keine

Beweismittel vernichtet oder allfällige Komplizen informiert werden. Nachdem

der Beschwerdeführer der erneuten Aufforderung, das Mobiltelefon abzugeben, nicht

nachkam, griff ein Beamter nach dessen Handgelenk und hielt es fest. Nach einer

weiteren Aufforderung liess der Beschwerdeführer das Mobiltelefon schliesslich

los, sodass dieses in dessen Rucksack verstaut werden konnte. Unter dem Aspekt

der Verhältnismässigkeit erscheint die Festhaltung des Handgelenks und die

Wegnahme des Mobiltelefons als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer der

nachvollziehbaren Bitte der Polizisten, keine Manipulationen am Mobiltelefon

vorzunehmen selbst nach mehrfacher Aufforderung nicht freiwillig nachkam. Nach

dem Gesagten erweist sich auch diese Verfahrenshandlung als rechtmässig.

3.6

3.6.1 Der

Beschwerdeführer wurde nach übereinstimmenden Angaben anschliessend mit den

Händen hinter dem Rücken gefesselt. Die Kantonspolizei begründet dieses

Vorgehen in ihrer Stellungnahme damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers

von Beginn der Anhaltung an sehr unkooperativ gewesen sei. Die vorangegangene

Flucht sowie das erwähnte Verhalten hätten zur Verdichtung des Anfangsverdachts

beigetragen. Eine Fluchtgefahr habe von den Polizeibeamten aufgrund der

Umstände und der bereits erfolgten Fluchtfahrt zu diesem Zeitpunkt nicht

ausgeschlossen werden können, weshalb die Fesselung unter Verweis auf § 42 Ziff. 2 PolG BS erfolgt sei.

3.6.2 Es

ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Handschellen gefesselt auf den

Polizeiposten verbracht werden durfte. Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann eine

angehaltene Person auf den Polizeiposten verbracht werden. Wie die Überführung

auf den Polizeiposten zu erfolgen hat (Fesselung, Zellenwagen etc.) ist nicht

geregelt. Bei dieser Frage kommt der Polizei ein grosser Ermessensspielraum zu,

wobei sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Albertini/Armbruster, a.a.O., Art. 215

StPO N 18). Die Kantonspolizei beruft sich betreffend die Fesselung auf § 47

des Polizeigesetzes. Danach kann eine Person, die nach diesem Gesetz oder

anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, mit Fesseln gesichert werden,

wenn der Verdacht besteht, dass sie Menschen angreifen, Widerstand leisten oder

Sachen beschädigen wird (Ziff. 1), fliehen wird oder befreit werden soll (Ziff.

2) oder sich töten oder verletzen wird (Ziff. 3).

Unbestritten

ist, dass es am 21. Oktober 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und der

Kantonspolizei infolge einer polizeilichen Anhaltung zu einem regen Wortwechsel

kam und der Beschwerdeführer eine gewisse Diskussionsbereitschaft hinsichtlich

der Durchführung der Zwangsmassnahmen zeigte. Auch ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer keinerlei (aktive oder passive) physische Gegenwehr gegenüber

den Polizisten leistete. Die Kantonspolizei beschreibt das Verhalten des

Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme als «unkooperativ», «nervös» oder

«angespannt». Jedoch finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche

Aggressivität, Gewaltbereitschaft oder körperlichen Widerstand des

Beschwerdeführers. Nach übereinstimmenden Angaben leistete der Beschwerdeführer

den Aufforderungen Beamten – nach mehr oder weniger ausführlichen Diskussionen

– vielmehr widerstandslos Folge und duldete die Zwangsmassnahmen, indem er sich

auswies, die Fragen beantwortete, den Rucksack, das Roller-Fach und sich selbst

durchsuchen liess. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich eine zwangsweise Fesselung

zur Durchsetzung der Zwangsmassnahmen aufgrund einer angeblich mangelnden

Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers von vorneherein weder als geeignet,

noch als erforderlich.

Auch die

Begründung, dass eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aufgrund der

vorangegangenen Fluchtfahrt anzunehmen sei, überzeugt nicht, zumal dem Rapport

vom 27. Oktober 2021 (act. 3, S. 14 ff.) zu entnehmen ist, dass der

Beschwerdeführer «mit normaler Geschwindigkeit vor uns her» fuhr. Zudem wurde

rapportiert, dass der Beschwerdeführer «schliesslich zum Anhalten bewogen

werden» konnte. Von einer Fluchtfahrt, wie es die Kantonspolizei beschreibt,

kann vorliegend nicht die Rede sein, vielmehr fuhr der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Anhaltung mit angemessener Geschwindigkeit und leistete der

Aufforderung der Beamten, das Fahrzeug zu stoppen, widerstandslos Folge. Weshalb

im Verlauf eine Fesselung der Hände des Beschwerdeführers durch die Beamten der

Kantonspolizei erfolgte, ist auf Grundlage dieses Sachverhalts nicht

nachvollziehbar. Die Kantonspolizei ging unberechtigterweise von einer

Widerstandsleistung bzw. einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Die

vorgenommene Fesselung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der

Umstände als nicht verhältnismässig und liegt damit ausserhalb des zulässigen

Ermessensspielraums der Polizeibeamten. Die Fesselung des Beschwerdeführers war

im vorliegenden Fall nicht erforderlich und erweist sich damit als nicht

gerechtfertigt. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass das Vorgehen dazu

diente, die (teilweise berechtigte) Diskussionsbereitschaft des

Beschwerdeführers betreffend die Verhältnis- und Rechtmässigkeit der durchgeführten

polizeilichen Massnahmen zu unterbinden.

3.7

3.7.1 Der

Beschwerdeführer wurde schliesslich gefesselt in das Dienstfahrzeug der

Kantonspolizei und nach einer kurzen Fahrt auf den Polizeiposten Clara

verbracht. Er macht geltend, dass dies unter Anwendung von Körperkraft erfolgt

sei. Dies sei aus seiner Sicht als Freiheitsberaubung zu qualifizieren.

3.7.2 Die

Kantonspolizei bringt hingegen vor, dass das Verbringen auf die Polizeiwache

ohne Anwendung von Körperkraft verlaufen sei. Zudem seien eine vollständige

Kontrolle bzw. weitere Abklärungen zum Sachverhalt vor Ort nur mit grossen

Schwierigkeiten möglich gewesen. Da die Kontrolle nur 60 Minuten gedauert habe,

könne nicht von einem Freiheitsentzug die Rede sein. Die Festhaltung während

dieser Dauer sei nötig gewesen, um den Verdacht, dass der Beschwerdeführer für

die Bankomat-Manipulationen verantwortlich sein könnte, zu erhärten. Zudem hätten

auch verkehrsrechtliche Delikte im Raum gestanden.

3.7.3 Die

Sachverhaltsschilderungen der Parteien weichen − hinsichtlich einer

möglichen Gewaltanwendung bei der Verbringung auf den Polizeiposten − teilweise

voneinander ab. Ob es tatsächlich zu einer Anwendung von Gewalt gekommen ist,

lässt sich rückblickend nicht rekonstruieren. Diese Frage kann jedoch

offengelassen werden, da sich die Verbringung auf den Polizeiposten von

vorneherein als unzulässig erweist, wie sich auf den folgenden Erwägungen

ergibt. Die in Art. 215 Abs. 2 StPO vorgesehenen Kontrollen erfolgen

üblicherweise an Ort und Stelle (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1

mit Hinweisen). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei eine

Person im Interesse der Aufklärung einer Straftat, wenn nötig auf den

Polizeiposten bringen. Angemessen erscheint dies

insbesondere dann, wenn eine erste Kontrolle die vorhandenen Verdachtsgründe

eher verstärkt oder sich die Person nicht ausweisen und eine nähere Überprüfung

nur auf dem Polizeiposten durchgeführt werden kann (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 215 N 11). Die Verbringung des

Beschwerdeführers auf den Polizeiposten lag somit im Ermessen der

Polizeibeamten. Die Behauptung der Kantonspolizei, dass die Verbringung auf den

Polizeiposten der Aufklärung einer Straftat (Manipulation der Geldautomaten)

gedient habe und die vollständige Kontrolle und die weiteren Abklärungen zum

Sachverhalt vor Ort nur mit grossen Schwierigkeiten möglich gewesen seien,

überzeugt indessen nicht. Die Identifikation, die Befragung und die

Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie dessen Rucksack und Fahrzeug (bei

welcher keinerlei polizeilich relevante Gegenstände gefunden wurden) waren zu

diesem Zeitpunkt problemlos vor Ort erfolgt. Insofern war die Verbringung auf

den Polizeiposten für die weitere Sachverhaltsabklärung nicht notwendig. Auch ist

eine kurzfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art.

10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) durch die polizeiliche

Anhaltung und Verbringung auf den Polizeiposten nach Art. 215 Abs. 1 StPO nur

zulässig, wenn dies «im Interesse der Aufklärung einer Straftat» geschieht. Es

muss demnach entweder eine Straftat begangen worden sein oder ein

entsprechender Tatverdacht bestehen (Riklin,

a.a.O., Art. 215 N 2). Bereits nach der Identifikation, Kurzbefragung und

ergebnislosen Durchsuchung der Effekten des Beschwerdeführers war für die

Polizisten zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort bereits ersichtlich, dass

keinerlei Hinweise für eine Erhärtung des Anfangsverdacht (Manipulation der

Geldautomaten) vorlagen. Vielmehr stellte die Kantonspolizei selbst fest, dieser

Anfangsverdacht habe sich «während dem Fortschreiten der Kontrolle entkräftet»

(vgl. Stellungnahme vom 17. Dezember 2021, act. 3, Ziff. III lit. e). Die

Verbringung auf den Polizeiposten diente somit nicht mehr der Aufklärung einer

Straftat. Die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 215

Abs. 1 StPO waren somit nicht erfüllt. Dem Einwand, dass die Verbringung auf

den Polizeiposten auch im Zusammenhang mit einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

gestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass es vor Ort keinerlei nachvollziehbare

Anzeichen für eine mögliche Intoxikation des Beschwerdeführers gab, welche auf

eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten würde, zumal der durchgeführte Atemalkoholtest

und Drogenschnelltest negativ ausfielen. Der Eindruck, dass eine nicht am

Anhalteort anwesende Drittperson ebenfalls mit einem Roller in der Nähe

unterwegs gewesen sei und nach Cannabis gerochen habe – wie es die

Kantonspolizei vorbringt – ist jedenfalls nicht geeignet, um daraus eine mögliche

Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten. Darüber hinaus wurden die angeblichen

Strassenverkehrsdelikte auf dem Polizeiposten auch gar nicht weiter abgeklärt. Vielmehr

erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Vorwurf erst mehrere

Wochen später (vgl. act. 3, S. 17 ff.). Aus diesem Grund ist die Begründung der

Kantonspolizei, dass die Verbringung auf den Polizeiposten auch der Abklärung

möglicher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz diente, nicht

nachvollziehbar. Das Verbringen des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten

diente jedenfalls nicht der Aufklärung einer möglichen Straftat und war somit nicht

erforderlich.

3.8

3.8.1 Auf

dem Polizeiposten wurde dem Beschwerdeführer eine Urinprobe zwecks

Drogenschnelltest abgenommen. Das Ergebnis ist – ebenso wie der bereits erfolgte

Atemalkoholtest – negativ gewesen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die

Urinprobe zu Unrecht durchgeführt worden sei.

3.8.2 Die

Kantonspolizei bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die Anordnung einer

Urinprobe im Sinne einer von der Staatsanwaltschaft zu verfügenden

Zwangsmassnahme (gemäss Art. 12a SKV [Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013])

nie stattgefunden habe. Die Polizei habe jedoch einen Urinvortest durchgeführt

(gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV), da Anzeichen vorgelegen hätten, dass der

Beschwerdeführer – wegen eines Hinweises auf Cannabiskonsum und seiner nervösen

und angespannten Auftrittsweise – fahrunfähig gewesen sein könne.

3.8.3 Bei

der Abnahme von Blut- und Urinproben handelt es sich um Zwangs­massnahmen nach

Art. 196 StPO, welche in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen (BGer

6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3). Sie sind daher gemäss Art. 36 BV,

welcher von Art. 197 StPO konkretisiert wird, nur unter den in den

vorangegangenen Erwägungen aufgeführten Voraussetzungen zulässig (siehe hierzu

E. 3.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann eine angehaltene Person

u.a. untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Eingriffe in die

körperliche Integrität der beschuldigten Person können nach Art. 251 Abs. 3

StPO angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die

Gesundheit gefährden. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO ist die Polizei selbst

allerdings nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Anordnung von

Zwangsmassnahmen zuständig; in den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei

der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen,

ob sich die unmittelbare Zuständigkeit der Polizei zur Anordnung von

Urinuntersuchungen zur Abklärung der Fahrfähigkeit von Fahrzeuglenkern aus

einer gesetzlichen Grundlage ergibt. Die Kantonspolizei beruft sich

diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 auf Art. 10 Abs. 2

SKV. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Bestehen Hinweise dafür, dass die

kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist

und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis

von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss

Vortests durchführen».

Die SKV regelt somit die Zuständigkeit der

Polizei zur Durchführung von Vortests (vgl. hierzu AGE BES.2017.55 vom 31.

Juli 2017 E. 2.3.2). Die SKV erklärt die Polizei neben den genannten Vortests

auch zur Durchführung von Atemalkoholproben zuständig (Art. 10 Abs. 5 SKV). Einen

solchen Vortest (Urintest) hat die Polizei im vorliegenden Fall auch durchgeführt.

Zu prüfen ist daher, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine allfällige

Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlagen (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV

und Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Stellungnahme der Kantonspolizei ist zu

entnehmen, dass die Polizeipatrouille die Information erreichte, dass ein

weiterer Rollerfahrer, welcher sich ebenfalls zur selben Zeit in der Nähe des

Tatortes aufgehalten hat und anschliessend angehalten wurde, Cannabis

konsumiert habe. Aufgrund dieser Information und der polizeilichen Beobachtung,

dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Rollerfahrer unterwegs gewesen

sei, sowie der nervösen und angespannten Auftrittsweise des Beschwerdeführers hätten

– so die Kantonspolizei – entsprechende Anzeichen und Hinweise vorgelegen.

Vorliegend

reicht die abstrakte Annahme von Cannabiskonsum einer dritten Person ohne

weitere konkrete Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers indes nicht

aus als Voraussetzung für die Anordnung eines Vortests im Sinne von Art. 10

Abs. 2 SKV. Der Atemalkoholtest war bereits negativ und Anzeichen für eine

Drogenintoxikation bestanden vorliegend nicht, sodass die notwendigen

Voraussetzungen für die Durchführung eines Vortests nicht gegeben waren. Die

Durchführung eines Vortests (Urinprobe) war vorliegend nicht erforderlich und

erfolgte damit unrechtmässig.

3.9 Es

ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Verfahrenshandlungen der

Kantonspolizei anlässlich der Anhaltung vom 22. Oktober 2021 unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu Beginn der Kontrolle noch

gerechtfertigt waren. Ihr mag zugestanden werden, dass ihr der Beschwerdeführer

in Anbetracht der Geldausgabeautomat-Manipulationen an den Vortagen zunächst

verdächtig vorkam und dass sie seine Wegfahrt zunächst als Flucht deutete. Bei

seiner Anhaltung fuhr der Beschwerdeführer indessen mit normaler

Geschwindigkeit, liess sich in der Folge kontrollieren und wies sich aus. Die ersten

Verfahrenshandlungen zu Beginn der Kontrolle (die Anhaltung des Beschwerdeführers,

seine Identifikation, die informelle Befragung, die Durchsuchung des

Beschwerdeführers, des Rucksacks und des Rollers sowie die Wegnahme des

Mobiltelefons) lassen sich vorliegend noch mit einem Anfangsverdacht (Manipulation

der Geldautomaten) begründen. Im Verlauf der Kontrolle entkräftete sich dieser

Tatverdacht jedoch, was selbst die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme vom

17. Dezember 2021 feststellte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die anschliessende

Fesselung, das Verbringen auf den Polizeiposten sowie die Durchführung eines

Urintests waren nicht erfüllt. Auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten waren

diese Zwangsmassnahmen nicht erforderlich. Zusammenfassend erweist sich das

Vorgehen der Kantonspolizei teilweise (hinsichtlich der Fesselung, dem

Verbringen auf den Polizeiposten und der Urinprobe) nach dem Gesagten als nicht

gerechtfertigt.

Lediglich

ergänzend anzufügen bleibt, dass trotz der teilweisen Unrechtmässigkeit bzw. Unangemessenheit

von Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs

(Art. 312 StGB) nicht unbedingt erfüllt ist. Des Amtsmissbrauchs nach Art. 312

StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine

Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Staatliche Organe

können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen. Ein einfacher

Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für den Vorwurf des

Amtsmissbrauchs indes nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 312 StGB muss

ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt vorliegen, was ein «wesentliches»

Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere» der Rechtsverletzung und eine

«gewisse Zurückhaltung» bei der Beurteilung voraussetzt (vgl. dazu Isenring, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 312 N 8-8b; Trechsel/

Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage

2018, Art. 312 N 6; AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023, BES.2015.120 vom 5.

Januar 2017 E. 5.3). Erst bei eigentlichem Ermessensmissbrauch ist von einem

Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (BGer 6S.885/2000 vom 26. Februar 2002 E.

4.a.bb; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E.

3.2). Dies dürfte vorliegend mit Verweis auf die Kasuistik (BGer 6B_561/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 2.4; AGE SB.2018.126 vom 12. Juni 2020 E. 5) wohl nicht

der Fall sein. Die Frage ist indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

abschliessend zu klären, da mangels Nichtanhandnahme- oder

Einstellungsverfügung kein anfechtbares Beschwerdeobjekt vorliegt.

4.

4.1 Gemäss

Art. 431 StPO sind rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen zu entschädigen. Der

erlittene Schaden kann dabei auch ein rein immaterieller sein, wobei die für

die Genugtuung erforderliche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung im Falle

rechtswidrig angeordneter Zwangsmassnahmen vermutet wird (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, 2014. Art. 431 StPO N 10).

4.2 Der

Beschwerdeführer wurde vorliegend zu Unrecht verschiedenen Zwangsmassnahmen

unterzogen, indem er durch die Kantonspolizei gefesselt und auf den

Polizeiposten verbracht wurde, wo ihm eine Urinprobe entnommen wurde. Der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung gemäss Art. 342 Abs. 1 StPO ist angesichts

der rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen zu bejahen. Im vorliegenden Fall

erscheint eine Genugtuung in Höhe CHF 300.− als angemessen.

Der Antrag des

Beschwerdeführers auf Vernichtung sämtlicher Aufzeichnungen bezüglich der

Anhaltung vom 22. Oktober 2021 erweist sich insofern als obsolet, als die Akten

keinerlei Aufzeichnungen in Form von Video-, Bild- oder Tonmaterial im

Zusammenhang mit der Anhaltung enthalten.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der Beschwerdeführer

einen Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber

ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und festgestellt, dass die Fesselung des Beschwerdeführers, dessen Verbringung

auf den Polizeiposten und die Anordnung einer Urinprobe unrechtmässig erfolgt

sind.

Dem Beschwerdeführer wird für die rechtswidrig

angewandten Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von CHF 300.− zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.