BES.2021.134
Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 22. Oktober 2021
25. Mai 2023Deutsch30 min
Polizeiwache Clara verbracht. Auf der Polizeiwache wurde er erneut durchsucht, ein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.134
ENTSCHEID
vom 25.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Kommando Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Verfahrenshandlung der
Kantonspolizei vom 22. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
22. Oktober 2021 gegen 01.00 Uhr wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) von einer Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt kurz vor
der Kreuzung [...]allee und [...]strasse, in Fahrtrichtung Badischer Bahnhof,
angehalten, zur Identifikation seiner selbst aufgefordert, kontrolliert, er
selbst sowie seine Effekten durchsucht und schliesslich gefesselt auf die
Polizeiwache Clara verbracht. Auf der Polizeiwache wurde er erneut durchsucht, ein
Atemalkoholtest durchgeführt und eine Urinprobe zum Drogenschnelltest erhoben. Beide
Testergebnisse fielen negativ aus. Polizeilich relevante Gegenstände konnten
keine sichergestellt werden. Gegen 02.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus dem
Polizeigewahrsam entlassen.
Mit Eingabe vom
1. November 2021 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht
Beschwerde gegen die Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei vom
22. Oktober 2021 erhoben. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat die
Kantonspolizei zur Beschwerde Stellung genommen, woraufhin der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 24. Februar 2022 replizierte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten (VT.[...]), ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfahrenshandlungen der Polizei der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Für
die Beurteilung der Zuständigkeit betreffend die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ist zu unterscheiden, ob es sich bei der beanstandeten Anhaltung vom
22.
Oktober 2021 um eine sicherheitspolizeiliche Massnahme (im Sinne einer Gefahrenabwehr
oder allgemeinen Verkehrskontrolle) handelt, deren Grundlage im kantonalen Polizeigesetz
(PolG, SG 510.100) zu finden ist, oder ob der Anhaltung ein
kriminalpolizeilicher Aspekt zukommt und sie damit nach Art. 215 ff. StPO
zu beurteilen ist. Die Abgrenzung zwischen einer strafprozessualen und einer
sicherheitspolizeilichen Anhaltung ist in der Praxis fliessend (vgl.
hierzu Albertini/Armbruster, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 215 StPO N 5). Im Gegensatz
zur präventiven sicherheitspolizeilichen Kontrolle, welche verdachtsunabhängig eine
Vielzahl von Personen betreffen kann, erfolgt die strafprozessuale Anhaltung einzelner
Personen aufgrund eines Anfangsverdachtes (vgl. dazu Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 215 N 2 f.; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5). Ein
konkreter Tatverdacht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei nicht
erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 2.2, 139 IV 128 E.
1.2; BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2 je mit Hinweisen),
sondern es genügt ein relativ vager Verdacht (BGer 6B_1297/2017 vom 26.
Juli 2018 E. 2.4.1, 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; je mit
Hinweis). Ein solcher ist zu bejahen, wenn in der konkreten Situation objektiv
betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt
als möglich erscheint (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 mit
Hinweisen).
1.2.2
Die
gegenständliche Kontrolle des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund eines Anfangsverdachtes
(Manipulation von Geldautomaten) und nicht aus sicherheitspolizeilichen
Gründen. Dieser Verdacht ergab sich aus der zeitlichen und örtlichen Nähe des
Beschwerdeführers zum Tatort sowie dem übereinstimmenden Signalement zu den
gesuchten Tätern (zwei unbekannte Rollerfahrer). Zudem geht aus den Akten
hervor, dass keine Vielzahl von Personen kontrolliert worden ist, sondern nur
der Beschwerdeführer und eine weitere Person, welche ebenfalls mit einem Roller
in der Nähe des Tatortes unterwegs war. Die polizeiliche Anhaltung ist damit
nach den Bestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO
zugänglich ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Der
Beschwerdeführer ist als Betroffener der polizeilichen Massnahmen zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Selbige Frist gilt
für Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO
N 1). Bei mündlicher Eröffnung der Verfahrenshandlungen beginnt die zehntägige
Beschwerdefrist dabei mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu
laufen (Art. 384 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 1. November
2021.
Beschwerde gegen die polizeilichen Verfahrenshandlungen vom
22.
Oktober 2021 erhoben. Die Beschwerde ist dementsprechend frist- und
überdies formgerecht erfolgt, sodass darauf einzutreten ist. Sie wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die diversen
Zwangsmassnahmen der Polizei nicht gerechtfertigt gewesen seien. Er beantragt,
es sei festzustellen, dass folgende Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit
der Anhaltung rechtswidrig, eventualiter unrechtmässig gewesen seien:
«a. die mangelnde Rechtsbelehrung;
b. die Durchsuchung meines Rucksacks und meines Roller-Fachs;
c. das Festhalten und die Wegnahme meines Mobiltelefons respektive
die Verweigerung der Filmaufnahme;
d. das gewaltsame Festhalten meines Handgelenks;
e. die Fesselung;
f. das Verbringen auf den Polizeiposten unter Einsatz von Körperkraft
g. sowie die Anordnung der Urinprobe».
Darüber hinaus
beantragt der Beschwerdeführer, dass sämtliche Aufzeichnungen bezüglich der
Anhaltung vom 22. Oktober 2021 zu vernichten seien. Zudem sei er aufgrund der
Anhaltung und der darauffolgenden Zwangsmassnahmen in seinen persönlichen
Rechten verletzt worden und habe eine immaterielle Unbill erlitten, weswegen
ihm eine Genugtuung auszurichten sei. Alles unter o/e Kostenfolge.
2.2
Die
Kantonspolizei bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass in der Nacht bzw. den
frühen Morgenstunden vom 18. Oktober 2021 in [...] an drei Geldausgabeautomaten
Manipulationen durch zwei Rollerfahrer stattgefunden hätten. Aus diesem Grund seien
die Bank- und Geldausgabeautomaten in [...] in den folgenden Nächten stärker in
die Patrouillentätigkeit einbezogen worden. Am 22. Oktober 2021, gegen 00:50 Uhr,
habe die Kantonspolizei eine männliche Person auf einem Roller sitzend, mit einem
Mobiltelefon am Ohr vor einer Bank in [...] feststellen können. Aufgrund der
bekannten Delikte vom 18. Oktober 2021 und der zeitlichen und örtlichen
Übereinstimmung, habe die Patrouille diese Person kontrollieren wollen. Als sie
sich deswegen dem Rollerfahrer genähert hätten, habe dieser – mittlerweile in
Begleitung einer zweiten Person, ebenfalls auf einem Roller – beschleunigt und sei
der Patrouille vorerst entkommen. Etwa 15 Minuten später habe der
Rollerfahrer erneut gesichtet und schliesslich angehalten werden können. Dabei habe
der Beschwerdeführer als Lenker des Rollers identifiziert werden können. Dass
es anlässlich der Polizeikontrolle, welche nach der Anhaltung durchgeführt
worden sei, zu rechtswidrigen Handlungen seitens der Polizei gekommen sei, wird
von der Beschwerdegegnerin bestritten. Polizeikontrollen würden der Natur der
Sache nach des Öfteren als unangenehm empfunden. Das persönliche
Ungerechtigkeitsempfinden werde in solchen Situationen durch die Betroffenen
intensiv gewichtet. Die Beschwerdegegnerin bedaure, dass der Beschwerdeführer
die Kontrolle als einschüchternd und bedrohlich empfunden habe, allerdings sei
die Kontrolle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Einhaltung des
Verhältnismässigkeitsprinzips durchgeführt worden und die Kontrolle habe
jederzeit den gesetzlichen dienstlichen Vorschriften und Vorgaben entsprochen.
Aus diesem Grund beantragt die Kantonspolizei, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen und vom Aussprechen einer Genugtuung sei abzusehen.
2.3
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren werden diverse Verfahrenshandlungen der
Kantonspolizei anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2021 vom
Beschwerdeführer als unrechtmässig bzw. unverhältnismässig gerügt. Dabei
handelt sich im Einzelnen um die nachstehenden Verfahrenshandlungen:
-
Mangelnde Rechtsbelehrung
-
Keine Nennung des Kontrollgrundes
-
Durchsuchung des Rucksacks und des Roller-Fachs
-
Festhalten des Handgelenks und Wegnahme des Mobiltelefons
-
Fesselung sowie Verbringen auf den Polizeiposten
-
Anordnung der Urinprobe
Diese
Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei bilden Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde und sind im Folgenden jeweils separat auf deren Rechtmässigkeit zu
prüfen.
3.
3.1
Zwangsmassnahmen
sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der
Betroffenen eingreifen (Art. 196 lit. a StPO). Sie dürfen gemäss Art. 197 Abs.
1.
StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a),
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Besondere
Zurückhaltung ist geboten, wenn die Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht
beschuldigter Personen eingreifen (Abs. 2). Auch muss die allfällige Anwendung
von Gewalt bei der Durchsetzung der Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein
(Art. 200 StPO).
Die am Ursprung
der vorliegenden Beschwerde stehende polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO stellt
eine solche Zwangsmassnahme dar. Nach Art. 215 Abs. 1 StPO
kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person
anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen, um die Identität
festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob
sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder ob nach ihr oder nach
Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d). Die
Polizei kann die angehaltene Person gemäss Art. 215 Abs. 2 lit. a−d StPO verpflichten,
ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen, mitgeführte Sachen
vorzuzeigen und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen. Die polizeiliche Anhaltung dient der
Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und
einer Straftat. Voraussetzung der Anhaltung ist jedoch nicht der
konkrete Tatverdacht, sondern ein gewisser (vager) Anfangsverdacht,
beispielsweise, weil eine Person nach einem gemeldeten Delikt in der Nähe des
Tatorts angetroffen wird oder ein Passant eine Ähnlichkeit mit einer
polizeilich ausgeschriebenen Person aufweist (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 215 N 6). Das Ziel der Anhaltung ist es, die Identität zu
überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein
Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als
möglich erscheint (BGE 142 IV 129 E. 2.2, 139 IV 128 E. 1.2; BGer 6B_1409/2019 Urteil vom 4. März 2021 E. 1.6.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass er vor der
Durchführung sämtlicher polizeilicher Zwangsmassnahmen im Rahmen der Anhaltung
vom 22. Oktober 2021 keine Rechtsbelehrung durch die Kantonspolizei erhalten
habe. Diese sei jedoch dazu verpflichtet gewesen, da offenbar ein konkreter
Anfangsverdacht (Manipulation der Geldautomaten) gegen ihn vorgelegen habe und
er als Beschuldigter betitelt worden sei. Zudem sei er bereits zur Sache befragt
bzw. einvernommen worden.
3.2.2
Demgegenüber
macht die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme geltend, es habe keine formelle
Einvernahme im Sinne von Art. 124 ff. StPO (gemeint ist offenbar Art. 142 ff.
StPO) des Beschwerdeführers stattgefunden, die einer Rechtsbelehrung nach Art. 158
Abs. 1 StPO bedürfe. Vielmehr sei eine informelle polizeiliche Befragung nach
Art. 215 lit. b StPO durchgeführt worden, die der Rechtsbelehrungspflicht nicht
unterliege.
3.2.3
Die
Polizei kann eine angehaltene Person unter den Voraussetzungen von Art. 215
Abs. 1 StPO kurz befragen. Solche einfachen Erhebungen durch die Polizei sind bereits
ohne konkretisierten Tatverdacht im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen
möglich, namentlich zur Klärung des Sachverhalts oder zur informatorischen
Befragung der Anwesenden zum verfahrensrelevanten Geschehen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3,
6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4). Im Gegensatz zur formellen
Einvernahme stehen informelle Befragungen nicht unter der Rechtsbelehrungs-
oder Protokollierungspflicht. Die Befragung kann somit ohne Protokollierung,
ohne Rechtsbelehrung und ohne Aufklärung über die Stellung im Strafverfahren erfolgen,
um sich einen ersten Überblick über ein Ereignis zu verschaffen. Auch kann eine
Kurzbefragung dazu dienen, den deliktsrelevanten Zusammenhang und die Rolle der
gerade am Tatort angetroffenen Personen zu klären (Albertini/Armbruster, a.a.O., Art. 215 StPO N 12). Die
Aussagen werden in der Regel dennoch zusammengefasst und sinngemäss im
Polizeirapport wiedergegeben (Rhyner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 306 StPO N 36; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 158 N 6). Wie lange und wie ausführlich die Polizei eine solche
informelle Befragung unter diesen Voraussetzungen durchführen darf, ist nicht
abschliessend festgelegt (vgl. Riklin,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 158
N 2). Jedenfalls darf eine informelle Befragung nicht so weit gehen, dass eine
Person zur Umgehung ihrer Verfahrensrechte über das in Frage kommende Delikt ausgefragt
wird.
Vorliegend wurde
der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei nach eigenen Angaben zu seiner Herkunft
und der Absicht seiner Weiterfahrt befragt. Diese Fragen hat der
Beschwerdeführer schliesslich – teilweise auf mehrfache Nachfrage der
Polizisten hin – beantwortet. Über eine tiefergehende Befragung lässt sich den
Akten nichts entnehmen, auch wurde diese Befragung nicht rapportiert. Auf die
Dispositiv
Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend abgestellt werden. Demnach
war die Befragung durch die Kantonspolizei auf wenige Fragen zum Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers beschränkt. Die wenigen und allgemein gehaltenen Fragen
zielten auf den Aufenthaltsgrund des Beschwerdeführers ab, welcher in der Nähe
des Tatortes gesehen wurde. Die Befragung diente somit zur Klärung der Rolle, des
in der Nähe des Tatortes angetroffenen Beschwerdeführers und diente nicht etwa dazu,
den Beschwerdeführer zu diesem Delikt auszufragen. Der Kantonspolizei ist daher
beizupflichten, dass es sich bei der kurzen Befragung um eine informelle Befragung
vor Ort im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO handelte. Eine Rechtsbelehrung durch
die Polizei war demzufolge nicht notwendig. Die Rüge betreffend die
unterlassene Rechtsbelehrung erweist sich damit als unbegründet.
3.3
3.3.1 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass ihm der Kontrollgrund nicht genannt
worden sei und er zu keinem Zeitpunkt gewusst habe, was man ihm überhaupt
vorwerfe. Man habe ihm bei der Anhaltung zunächst mitgeteilt, dass es sich um
eine allgemeine Verkehrskontrolle handele. Später sollen die Polizisten
mitgeteilt haben, dass es für eine Kontrolle keinen Grund brauche. Auf
nochmalige Nachfrage habe man ihm offengelegt, dass nach einer flüchtigen
Person gesucht werde und er in dieses Profil passen würde. Auf dem
Polizeiposten sei ihm dann mündlich in Aussicht gestellt worden, dass er Post
von der Polizei erhalten werde. Dadurch sei er – bis heute – über den Grund und
den Zweck der erfolgten polizeilichen Zwangsmassnahmen im Unklaren gelassen
worden.
3.3.2 Die
Kantonspolizei räumt ein, dass dem Beschwerdeführer zwar der Grund für die
Personenkontrolle und die Anhaltung – nämlich die Fahndung nach zwei
flüchtenden Rollerfahrern bzw. passendes Signalement – genannt worden sei,
nicht jedoch das konkret in Frage stehende Delikt (Manipulation von Bankomaten).
Dies aus polizeitaktischen Gründen. Mit dem Fortschreiten der Kontrolle habe
sich der Anfangsverdacht entkräftet, sodass die Verkehrswiderhandlungen in den
Vordergrund der Ermittlungen gerückt seien. Aus diesem Grund habe man dem Beschwerdeführer
gesagt, dass er mit einer Postzustellung der Polizei zu rechnen habe.
3.3.3 Obwohl
in Art. 215 StPO nicht explizit erwähnt, ist der angehaltenen Person analog zu
Art. 219 Abs. 1 StPO mindestens summarisch der Grund der Anhaltung
bekanntzugeben (Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 215 N 9). Der Grund für eine Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO muss
nachvollziehbar und damit sachlich sein, was Kontrollen aus rein subjektiven
oder schikanösen Motiven verbietet (vgl. dazu Albertini/Armbruster,
a.a.O., Art. 215 N 7). Die Polizisten geben in den Akten übereinstimmend zu
Protokoll, sie seien während einer wegen den Geldautomat-Manipulationen in den
Vortagen durch zwei unbekannte Rollerfahrer verstärkt durchgeführten Patrouillenfahrt
in [...] auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, als sich dieser auf
einem Roller sitzend vor einer [...]-Filiale aufhielt. Aufgrund der
Übereinstimmung mit dem beschriebenen Täterprofil entschloss man sich dazu, den
Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Anfangsverdachtes einer
polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, was schliesslich auch erfolgte. Aus den
übereinstimmenden Angaben der Parteien wurde dem Beschwerdeführer der
Anfangsverdacht für das konkrete Delikt (Manipulation von Bankomaten) als
Kontrollgrund nicht mitgeteilt, sondern vielmehr, dass der Grund für die
Anhaltung und Kontrolle die Übereistimmung mit dem Täterprofil (Rollerfahrer)
sei. Der Beschwerdeführer wurde somit summarisch über den Grund der Anhaltung
orientiert. Die Frage, ob man dem Beschwerdeführer den Kontrollgrund im
weiteren Verlauf des Geschehens hätte mitteilen können, beispielsweise als sich
der Tatverdacht im Laufe der Kontrolle entkräftete, kann verneint werden. Bei
der Nennung des Kontrollgrundes ist irrelevant, ob sich ein Tatverdacht
letztlich erhärtet oder nicht (AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 3.3.4).
Die Kantonspolizei hat den Grund der Anhaltung summarisch und demnach in rechtsgenüglicher
Weise bekanntgegeben.
3.4
3.4.1 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er aufgefordert worden sei, seinen
Rucksack sowie das Roller-Fach zu öffnen, welches in der Folge durchsucht
worden sei. Dies sei aus seiner Sicht mangels Tatverdacht nicht zulässig.
3.4.2 Die
Kantonspolizei begründet dieses Vorgehen damit, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht zur Entkräftung des anfänglichen Verdachtes geführt
habe. Aufgrund dessen sei die Durchsuchung des Rucksacks und des Fahrzeugs zur
Feststellung von möglichen Tathilfsmitteln oder Beweismitteln zur Be- bzw.
Entkräftung des Anfangsverdachts unerlässlich gewesen. Aus Gründen der
Zweckmässigkeit (möglichst verzögerungsfreie Durchführung der Kontrolle) sei
diese vor Ort durchgeführt worden, was der gängigen Praxis entspräche.
3.4.3 Die
Polizei kann eine angehaltene Person verpflichten, mitgeführte Sachen
vorzuzeigen und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (Art. 215 Abs. 2 lit. c
und d). Vorliegend öffnete der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Polizei
hin seinen Rucksack und das Fach seines Rollers ohne Widerstand, sodass die
polizeiliche Durchsuchung durchgeführt werden konnte. Das Vorgehen der
Kantonspolizei erscheint im Lichte des vorhandenen Anfangsverdachtes durchaus
geeignet und zweckmässig zur Abklärung des Sachverhaltes. So war es aufgrund
der stattgehabten Geldautomat-Manipulationen durch mechanische und
elektronische Hilfsmittel in den Vortagen durchaus nachvollziehbar, dass die
Beamten die Effekten und den Roller des Beschwerdeführers beispielsweise nach diesen
Hilfsmitteln durchsuchten. Letztlich konnte die Kantonspolizei hierbei keinerlei
polizeilich relevanten Gegenstände sicherstellen, die zur Erhärtung des
Anfangsverdachtes hätten beitragen können. Vielmehr trug die Ergebnislosigkeit
der Durchsuchung massgeblich zur Entlastung des Beschwerdeführers und zur Entkräftung
des Anfangsverdachtes bei. Die Durchsuchung des Rucksacks und des Roller-Fachs
erweist sich unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten im Ergebnis als
gerechtfertigt und somit rechtmässig.
3.5
3.5.1 Der
Beschwerdeführer hat im Laufe der Kontrolle sein Mobiltelefon aus der
Hosentasche genommen und geäussert, die polizeiliche Kontrolle damit filmen zu
wollen. Daraufhin habe man ihm das Handgelenk – so der Beschwerdeführer – unzulässigerweise
gewaltsam festgehalten sowie das Mobiltelefon ohne Begründung an sich genommen
und anschliessend in seinem Rucksack verstaut.
3.5.2 Die
Kantonspolizei begründet die Wegnahme damit, dass man in erster Linie habe
gewährleisten wollen, dass keine Vernichtung von möglichen Beweismitteln
erfolgen könne und um eine mögliche Kollusion (z.B. Warnung von
Mittätern/zweiter Rollerfahrer) zu verhindern. Man habe die Interessen einer
möglichen Beweismittelvernichtung höher gewichtet als die Interessen des
Beschwerdeführers, die Kontrolle zu filmen.
3.5.3 Die
polizeiliche Anhaltung stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196
ff. StPO dar. Hinsichtlich der Gewaltanwendung während solcher Massnahmen
findet sich eine gesetzliche Regelung in Art. 200 StPO (auch das kantonale PolG
verweist in § 31 Abs. 2 für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der
Strafverfolgung auf die Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur
Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet
werden, die jedoch verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines
verhältnismässigen Vorgehens ist die betroffene Person, wenn immer möglich, als
Erstes dazu aufzufordern, freiwillig der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten.
Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Polizei sie unter
Anwendung von Zwang dazu bewegen (Albertini/Armbruster,
a.a.O., Art. 217 N 11). Die zwangsanwendenden Polizeibeamten müssen
entsprechend in jedem Fall dasjenige Hilfsmittel wählen, das voraussichtlich
die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person mit sich bringt. Unbestritten
ist, dass es am 22. Oktober 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und den
Polizisten zu einem Wortgefecht kam, bei welchem der Beschwerdeführer sein
Mobiltelefon aus der Hostentasche nahm. Auch ist erstellt, dass ihn die
Polizisten mehrfach bestimmt aufforderten, die Manipulation an seinem
Mobiltelefon zu unterlassen. Nachvollziehbar ist, dass die Polizisten bezwecken
wollten, dass die weitere Kontrolle ungestört vorgenommen werden kann und keine
Beweismittel vernichtet oder allfällige Komplizen informiert werden. Nachdem
der Beschwerdeführer der erneuten Aufforderung, das Mobiltelefon abzugeben, nicht
nachkam, griff ein Beamter nach dessen Handgelenk und hielt es fest. Nach einer
weiteren Aufforderung liess der Beschwerdeführer das Mobiltelefon schliesslich
los, sodass dieses in dessen Rucksack verstaut werden konnte. Unter dem Aspekt
der Verhältnismässigkeit erscheint die Festhaltung des Handgelenks und die
Wegnahme des Mobiltelefons als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer der
nachvollziehbaren Bitte der Polizisten, keine Manipulationen am Mobiltelefon
vorzunehmen selbst nach mehrfacher Aufforderung nicht freiwillig nachkam. Nach
dem Gesagten erweist sich auch diese Verfahrenshandlung als rechtmässig.
3.6
3.6.1 Der
Beschwerdeführer wurde nach übereinstimmenden Angaben anschliessend mit den
Händen hinter dem Rücken gefesselt. Die Kantonspolizei begründet dieses
Vorgehen in ihrer Stellungnahme damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
von Beginn der Anhaltung an sehr unkooperativ gewesen sei. Die vorangegangene
Flucht sowie das erwähnte Verhalten hätten zur Verdichtung des Anfangsverdachts
beigetragen. Eine Fluchtgefahr habe von den Polizeibeamten aufgrund der
Umstände und der bereits erfolgten Fluchtfahrt zu diesem Zeitpunkt nicht
ausgeschlossen werden können, weshalb die Fesselung unter Verweis auf § 42 Ziff. 2 PolG BS erfolgt sei.
3.6.2 Es
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Handschellen gefesselt auf den
Polizeiposten verbracht werden durfte. Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann eine
angehaltene Person auf den Polizeiposten verbracht werden. Wie die Überführung
auf den Polizeiposten zu erfolgen hat (Fesselung, Zellenwagen etc.) ist nicht
geregelt. Bei dieser Frage kommt der Polizei ein grosser Ermessensspielraum zu,
wobei sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Albertini/Armbruster, a.a.O., Art. 215
StPO N 18). Die Kantonspolizei beruft sich betreffend die Fesselung auf § 47
des Polizeigesetzes. Danach kann eine Person, die nach diesem Gesetz oder
anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, mit Fesseln gesichert werden,
wenn der Verdacht besteht, dass sie Menschen angreifen, Widerstand leisten oder
Sachen beschädigen wird (Ziff. 1), fliehen wird oder befreit werden soll (Ziff.
2) oder sich töten oder verletzen wird (Ziff. 3).
Unbestritten
ist, dass es am 21. Oktober 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und der
Kantonspolizei infolge einer polizeilichen Anhaltung zu einem regen Wortwechsel
kam und der Beschwerdeführer eine gewisse Diskussionsbereitschaft hinsichtlich
der Durchführung der Zwangsmassnahmen zeigte. Auch ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer keinerlei (aktive oder passive) physische Gegenwehr gegenüber
den Polizisten leistete. Die Kantonspolizei beschreibt das Verhalten des
Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme als «unkooperativ», «nervös» oder
«angespannt». Jedoch finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche
Aggressivität, Gewaltbereitschaft oder körperlichen Widerstand des
Beschwerdeführers. Nach übereinstimmenden Angaben leistete der Beschwerdeführer
den Aufforderungen Beamten – nach mehr oder weniger ausführlichen Diskussionen
– vielmehr widerstandslos Folge und duldete die Zwangsmassnahmen, indem er sich
auswies, die Fragen beantwortete, den Rucksack, das Roller-Fach und sich selbst
durchsuchen liess. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich eine zwangsweise Fesselung
zur Durchsetzung der Zwangsmassnahmen aufgrund einer angeblich mangelnden
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers von vorneherein weder als geeignet,
noch als erforderlich.
Auch die
Begründung, dass eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aufgrund der
vorangegangenen Fluchtfahrt anzunehmen sei, überzeugt nicht, zumal dem Rapport
vom 27. Oktober 2021 (act. 3, S. 14 ff.) zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer «mit normaler Geschwindigkeit vor uns her» fuhr. Zudem wurde
rapportiert, dass der Beschwerdeführer «schliesslich zum Anhalten bewogen
werden» konnte. Von einer Fluchtfahrt, wie es die Kantonspolizei beschreibt,
kann vorliegend nicht die Rede sein, vielmehr fuhr der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Anhaltung mit angemessener Geschwindigkeit und leistete der
Aufforderung der Beamten, das Fahrzeug zu stoppen, widerstandslos Folge. Weshalb
im Verlauf eine Fesselung der Hände des Beschwerdeführers durch die Beamten der
Kantonspolizei erfolgte, ist auf Grundlage dieses Sachverhalts nicht
nachvollziehbar. Die Kantonspolizei ging unberechtigterweise von einer
Widerstandsleistung bzw. einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Die
vorgenommene Fesselung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der
Umstände als nicht verhältnismässig und liegt damit ausserhalb des zulässigen
Ermessensspielraums der Polizeibeamten. Die Fesselung des Beschwerdeführers war
im vorliegenden Fall nicht erforderlich und erweist sich damit als nicht
gerechtfertigt. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass das Vorgehen dazu
diente, die (teilweise berechtigte) Diskussionsbereitschaft des
Beschwerdeführers betreffend die Verhältnis- und Rechtmässigkeit der durchgeführten
polizeilichen Massnahmen zu unterbinden.
3.7
3.7.1 Der
Beschwerdeführer wurde schliesslich gefesselt in das Dienstfahrzeug der
Kantonspolizei und nach einer kurzen Fahrt auf den Polizeiposten Clara
verbracht. Er macht geltend, dass dies unter Anwendung von Körperkraft erfolgt
sei. Dies sei aus seiner Sicht als Freiheitsberaubung zu qualifizieren.
3.7.2 Die
Kantonspolizei bringt hingegen vor, dass das Verbringen auf die Polizeiwache
ohne Anwendung von Körperkraft verlaufen sei. Zudem seien eine vollständige
Kontrolle bzw. weitere Abklärungen zum Sachverhalt vor Ort nur mit grossen
Schwierigkeiten möglich gewesen. Da die Kontrolle nur 60 Minuten gedauert habe,
könne nicht von einem Freiheitsentzug die Rede sein. Die Festhaltung während
dieser Dauer sei nötig gewesen, um den Verdacht, dass der Beschwerdeführer für
die Bankomat-Manipulationen verantwortlich sein könnte, zu erhärten. Zudem hätten
auch verkehrsrechtliche Delikte im Raum gestanden.
3.7.3 Die
Sachverhaltsschilderungen der Parteien weichen − hinsichtlich einer
möglichen Gewaltanwendung bei der Verbringung auf den Polizeiposten − teilweise
voneinander ab. Ob es tatsächlich zu einer Anwendung von Gewalt gekommen ist,
lässt sich rückblickend nicht rekonstruieren. Diese Frage kann jedoch
offengelassen werden, da sich die Verbringung auf den Polizeiposten von
vorneherein als unzulässig erweist, wie sich auf den folgenden Erwägungen
ergibt. Die in Art. 215 Abs. 2 StPO vorgesehenen Kontrollen erfolgen
üblicherweise an Ort und Stelle (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1
mit Hinweisen). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei eine
Person im Interesse der Aufklärung einer Straftat, wenn nötig auf den
Polizeiposten bringen. Angemessen erscheint dies
insbesondere dann, wenn eine erste Kontrolle die vorhandenen Verdachtsgründe
eher verstärkt oder sich die Person nicht ausweisen und eine nähere Überprüfung
nur auf dem Polizeiposten durchgeführt werden kann (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 215 N 11). Die Verbringung des
Beschwerdeführers auf den Polizeiposten lag somit im Ermessen der
Polizeibeamten. Die Behauptung der Kantonspolizei, dass die Verbringung auf den
Polizeiposten der Aufklärung einer Straftat (Manipulation der Geldautomaten)
gedient habe und die vollständige Kontrolle und die weiteren Abklärungen zum
Sachverhalt vor Ort nur mit grossen Schwierigkeiten möglich gewesen seien,
überzeugt indessen nicht. Die Identifikation, die Befragung und die
Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie dessen Rucksack und Fahrzeug (bei
welcher keinerlei polizeilich relevante Gegenstände gefunden wurden) waren zu
diesem Zeitpunkt problemlos vor Ort erfolgt. Insofern war die Verbringung auf
den Polizeiposten für die weitere Sachverhaltsabklärung nicht notwendig. Auch ist
eine kurzfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art.
10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) durch die polizeiliche
Anhaltung und Verbringung auf den Polizeiposten nach Art. 215 Abs. 1 StPO nur
zulässig, wenn dies «im Interesse der Aufklärung einer Straftat» geschieht. Es
muss demnach entweder eine Straftat begangen worden sein oder ein
entsprechender Tatverdacht bestehen (Riklin,
a.a.O., Art. 215 N 2). Bereits nach der Identifikation, Kurzbefragung und
ergebnislosen Durchsuchung der Effekten des Beschwerdeführers war für die
Polizisten zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort bereits ersichtlich, dass
keinerlei Hinweise für eine Erhärtung des Anfangsverdacht (Manipulation der
Geldautomaten) vorlagen. Vielmehr stellte die Kantonspolizei selbst fest, dieser
Anfangsverdacht habe sich «während dem Fortschreiten der Kontrolle entkräftet»
(vgl. Stellungnahme vom 17. Dezember 2021, act. 3, Ziff. III lit. e). Die
Verbringung auf den Polizeiposten diente somit nicht mehr der Aufklärung einer
Straftat. Die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 215
Abs. 1 StPO waren somit nicht erfüllt. Dem Einwand, dass die Verbringung auf
den Polizeiposten auch im Zusammenhang mit einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
gestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass es vor Ort keinerlei nachvollziehbare
Anzeichen für eine mögliche Intoxikation des Beschwerdeführers gab, welche auf
eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten würde, zumal der durchgeführte Atemalkoholtest
und Drogenschnelltest negativ ausfielen. Der Eindruck, dass eine nicht am
Anhalteort anwesende Drittperson ebenfalls mit einem Roller in der Nähe
unterwegs gewesen sei und nach Cannabis gerochen habe – wie es die
Kantonspolizei vorbringt – ist jedenfalls nicht geeignet, um daraus eine mögliche
Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten. Darüber hinaus wurden die angeblichen
Strassenverkehrsdelikte auf dem Polizeiposten auch gar nicht weiter abgeklärt. Vielmehr
erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Vorwurf erst mehrere
Wochen später (vgl. act. 3, S. 17 ff.). Aus diesem Grund ist die Begründung der
Kantonspolizei, dass die Verbringung auf den Polizeiposten auch der Abklärung
möglicher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz diente, nicht
nachvollziehbar. Das Verbringen des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten
diente jedenfalls nicht der Aufklärung einer möglichen Straftat und war somit nicht
erforderlich.
3.8
3.8.1 Auf
dem Polizeiposten wurde dem Beschwerdeführer eine Urinprobe zwecks
Drogenschnelltest abgenommen. Das Ergebnis ist – ebenso wie der bereits erfolgte
Atemalkoholtest – negativ gewesen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die
Urinprobe zu Unrecht durchgeführt worden sei.
3.8.2 Die
Kantonspolizei bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die Anordnung einer
Urinprobe im Sinne einer von der Staatsanwaltschaft zu verfügenden
Zwangsmassnahme (gemäss Art. 12a SKV [Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013])
nie stattgefunden habe. Die Polizei habe jedoch einen Urinvortest durchgeführt
(gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV), da Anzeichen vorgelegen hätten, dass der
Beschwerdeführer – wegen eines Hinweises auf Cannabiskonsum und seiner nervösen
und angespannten Auftrittsweise – fahrunfähig gewesen sein könne.
3.8.3 Bei
der Abnahme von Blut- und Urinproben handelt es sich um Zwangsmassnahmen nach
Art. 196 StPO, welche in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen (BGer
6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3). Sie sind daher gemäss Art. 36 BV,
welcher von Art. 197 StPO konkretisiert wird, nur unter den in den
vorangegangenen Erwägungen aufgeführten Voraussetzungen zulässig (siehe hierzu
E. 3.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann eine angehaltene Person
u.a. untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Eingriffe in die
körperliche Integrität der beschuldigten Person können nach Art. 251 Abs. 3
StPO angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die
Gesundheit gefährden. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO ist die Polizei selbst
allerdings nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Anordnung von
Zwangsmassnahmen zuständig; in den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei
der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen,
ob sich die unmittelbare Zuständigkeit der Polizei zur Anordnung von
Urinuntersuchungen zur Abklärung der Fahrfähigkeit von Fahrzeuglenkern aus
einer gesetzlichen Grundlage ergibt. Die Kantonspolizei beruft sich
diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 auf Art. 10 Abs. 2
SKV. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Bestehen Hinweise dafür, dass die
kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist
und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis
von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss
Vortests durchführen».
Die SKV regelt somit die Zuständigkeit der
Polizei zur Durchführung von Vortests (vgl. hierzu AGE BES.2017.55 vom 31.
Juli 2017 E. 2.3.2). Die SKV erklärt die Polizei neben den genannten Vortests
auch zur Durchführung von Atemalkoholproben zuständig (Art. 10 Abs. 5 SKV). Einen
solchen Vortest (Urintest) hat die Polizei im vorliegenden Fall auch durchgeführt.
Zu prüfen ist daher, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine allfällige
Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlagen (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV
und Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Stellungnahme der Kantonspolizei ist zu
entnehmen, dass die Polizeipatrouille die Information erreichte, dass ein
weiterer Rollerfahrer, welcher sich ebenfalls zur selben Zeit in der Nähe des
Tatortes aufgehalten hat und anschliessend angehalten wurde, Cannabis
konsumiert habe. Aufgrund dieser Information und der polizeilichen Beobachtung,
dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Rollerfahrer unterwegs gewesen
sei, sowie der nervösen und angespannten Auftrittsweise des Beschwerdeführers hätten
– so die Kantonspolizei – entsprechende Anzeichen und Hinweise vorgelegen.
Vorliegend
reicht die abstrakte Annahme von Cannabiskonsum einer dritten Person ohne
weitere konkrete Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers indes nicht
aus als Voraussetzung für die Anordnung eines Vortests im Sinne von Art. 10
Abs. 2 SKV. Der Atemalkoholtest war bereits negativ und Anzeichen für eine
Drogenintoxikation bestanden vorliegend nicht, sodass die notwendigen
Voraussetzungen für die Durchführung eines Vortests nicht gegeben waren. Die
Durchführung eines Vortests (Urinprobe) war vorliegend nicht erforderlich und
erfolgte damit unrechtmässig.
3.9 Es
ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Verfahrenshandlungen der
Kantonspolizei anlässlich der Anhaltung vom 22. Oktober 2021 unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu Beginn der Kontrolle noch
gerechtfertigt waren. Ihr mag zugestanden werden, dass ihr der Beschwerdeführer
in Anbetracht der Geldausgabeautomat-Manipulationen an den Vortagen zunächst
verdächtig vorkam und dass sie seine Wegfahrt zunächst als Flucht deutete. Bei
seiner Anhaltung fuhr der Beschwerdeführer indessen mit normaler
Geschwindigkeit, liess sich in der Folge kontrollieren und wies sich aus. Die ersten
Verfahrenshandlungen zu Beginn der Kontrolle (die Anhaltung des Beschwerdeführers,
seine Identifikation, die informelle Befragung, die Durchsuchung des
Beschwerdeführers, des Rucksacks und des Rollers sowie die Wegnahme des
Mobiltelefons) lassen sich vorliegend noch mit einem Anfangsverdacht (Manipulation
der Geldautomaten) begründen. Im Verlauf der Kontrolle entkräftete sich dieser
Tatverdacht jedoch, was selbst die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme vom
17. Dezember 2021 feststellte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die anschliessende
Fesselung, das Verbringen auf den Polizeiposten sowie die Durchführung eines
Urintests waren nicht erfüllt. Auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten waren
diese Zwangsmassnahmen nicht erforderlich. Zusammenfassend erweist sich das
Vorgehen der Kantonspolizei teilweise (hinsichtlich der Fesselung, dem
Verbringen auf den Polizeiposten und der Urinprobe) nach dem Gesagten als nicht
gerechtfertigt.
Lediglich
ergänzend anzufügen bleibt, dass trotz der teilweisen Unrechtmässigkeit bzw. Unangemessenheit
von Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB) nicht unbedingt erfüllt ist. Des Amtsmissbrauchs nach Art. 312
StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine
Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Staatliche Organe
können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen. Ein einfacher
Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für den Vorwurf des
Amtsmissbrauchs indes nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 312 StGB muss
ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt vorliegen, was ein «wesentliches»
Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere» der Rechtsverletzung und eine
«gewisse Zurückhaltung» bei der Beurteilung voraussetzt (vgl. dazu Isenring, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 312 N 8-8b; Trechsel/
Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 312 N 6; AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023, BES.2015.120 vom 5.
Januar 2017 E. 5.3). Erst bei eigentlichem Ermessensmissbrauch ist von einem
Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (BGer 6S.885/2000 vom 26. Februar 2002 E.
4.a.bb; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E.
3.2). Dies dürfte vorliegend mit Verweis auf die Kasuistik (BGer 6B_561/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 2.4; AGE SB.2018.126 vom 12. Juni 2020 E. 5) wohl nicht
der Fall sein. Die Frage ist indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
abschliessend zu klären, da mangels Nichtanhandnahme- oder
Einstellungsverfügung kein anfechtbares Beschwerdeobjekt vorliegt.
4.
4.1 Gemäss
Art. 431 StPO sind rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen zu entschädigen. Der
erlittene Schaden kann dabei auch ein rein immaterieller sein, wobei die für
die Genugtuung erforderliche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung im Falle
rechtswidrig angeordneter Zwangsmassnahmen vermutet wird (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, 2014. Art. 431 StPO N 10).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde vorliegend zu Unrecht verschiedenen Zwangsmassnahmen
unterzogen, indem er durch die Kantonspolizei gefesselt und auf den
Polizeiposten verbracht wurde, wo ihm eine Urinprobe entnommen wurde. Der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung gemäss Art. 342 Abs. 1 StPO ist angesichts
der rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen zu bejahen. Im vorliegenden Fall
erscheint eine Genugtuung in Höhe CHF 300.− als angemessen.
Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Vernichtung sämtlicher Aufzeichnungen bezüglich der
Anhaltung vom 22. Oktober 2021 erweist sich insofern als obsolet, als die Akten
keinerlei Aufzeichnungen in Form von Video-, Bild- oder Tonmaterial im
Zusammenhang mit der Anhaltung enthalten.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der Beschwerdeführer
einen Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber
ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und festgestellt, dass die Fesselung des Beschwerdeführers, dessen Verbringung
auf den Polizeiposten und die Anordnung einer Urinprobe unrechtmässig erfolgt
sind.
Dem Beschwerdeführer wird für die rechtswidrig
angewandten Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von CHF 300.− zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.