BES.2021.135
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023)
8. Juli 2022Deutsch12 min
Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021 wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.135
ENTSCHEID
vom 8.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Juni 2020
wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen angeblicher Widerhandlung
gegen die COVID-19-Verordnung (SR 818.101.24) angehalten und kontrolliert. Ihr
wurde ein Ordnungsbussenzettel übergeben. Gegen die Ordnungsbusse in der Höhe
von CHF 100.– erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2020 Einsprache.
Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021 wurde
der Beschwerdeführerin eine Zahlungserinnerung zugestellt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin
schliesslich wegen Übertretung der COVID-19-Verordnung zu einer Busse in Höhe
von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin
Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl lag als eingeschriebene
Sendung ab dem 16. August 2021 zur Abholung bereit. Am 21. August
2021 gab die Beschwerdeführerin der Post den Auftrag, die Abholfrist bis zum
13. September 2022 zu verlängern. Sie holte die Sendung schliesslich am
2. September 2021 ab.
Am 7. September
2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit
den Akten am 6. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt mit dem Hinweis, die Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet
erhoben worden. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Beschwerde sei
verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde
ausnahmsweise verzichtet.
Mit Eingabe vom 5.
November 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben und das
Strafgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. September
2021 gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021 einzutreten. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Beschwerdeantwort die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat
in ihrer Replik an den genannten Anträgen festgehalten. Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Strafbefehls ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021 ist dem Vertreter der
Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 zugestellt worden. Die frühere an die
Beschwerdeführerin direkt adressierte Zustellung (act. 8, S. 44;
Zustellung am 21. Oktober 2021) bleibt angesichts des Vertretungsverhältnisses
für den Fristenlauf irrelevant (Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 87 N 7; BGE 144 IV 64
E. 2.5; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.4). Die
Beschwerdefrist begann folglich am 27. Oktober 2021 zu laufen und endete
am 5. November 2021. Die Beschwerde vom 5. November 2021 ist somit rechtzeitig
erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der
Vorinstanz. Es wird daher nur geprüft, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu
Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
Das
Einzelgericht in Strafsachen erwog, die Zustellung des Strafbefehls an die
Beschwerdeführerin sei in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO am 23. August 2021 erfolgt. Die Einsprachefrist
Dispositiv
habe demnach am 2. September 2021 geendet, weshalb die am 7. September 2021
erhobene Einsprache verspätet gewesen sei.
3.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seien nicht gegeben, da sie die
Postsendung nach Verlängerung der Frist abgeholt habe und ohnehin nicht mit der
Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen.
3.1 Zunächst
ist fraglich, ob die in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO angeführte
Voraussetzung des Nicht-Abholens der Postsendung erfüllt ist.
3.1.1 Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin könne die Sendung nicht als «nicht abgeholt»
gelten, da sie diese nach Verlängerung der Abholfrist schliesslich abgeholt
habe. Eine Verlängerung der Abholfrist sei notwendig gewesen, da ihr während
ihrer Abwesenheit keine bevollmächtigte Person zur Verfügung gestanden sei,
welche das Einschreiben für sie hätte abholen können. Die Zustellung zu
fingieren, wenn eine explizit von der Post vorgesehene Dienstleistung, nämlich
die Verlängerung der Abholfrist, in Anspruch genommen wurde, sei eine Form von
überspitztem Formalismus. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass aus einer
Abholeinladung nicht ersichtlich sei, ob es sich um ein gewöhnliches Schreiben
oder eine fristauslösende Gerichtsurkunde handle, dürfe der Adressatin aus der
Inanspruchnahme dieser postalischen Fristenverlängerung kein Nachteil
erwachsen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte das Strafgericht die
Einsprache der Beschwerdeführerin deshalb für rechtzeitig erachten müssen. Die
Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil des Obergerichts Zürich
bezüglich Zustellungen im Zivilrecht (OGer ZH PS190091‑O/U vom 17. Juni
2019).
3.1.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann
gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben
werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu
laufen beginnt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung
eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die
Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder
im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85
Abs. 3 StPO).
Nach der
gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen
in Prozessverfahren aber nicht nur dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie
tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich
der Adressatin gelangt, so dass sie sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann.
Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder
Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in ihren
Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt
als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird.
Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass
die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat
mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO).
Diese
Zustellfiktion kommt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, auch
nicht erst zum Tragen, wenn eine Sendung überhaupt nicht abgeholt wird, sondern
auch, wenn sie schlussendlich abgeholt wird. Die vorliegende Sendung muss
ohnehin als «nicht abgeholt» gelten, sonst hätte die Abholfrist ja nicht
verlängert werden müssen. Die Nichtabholung gilt für die 7-tägige Zustellfrist
und nicht für deren Verlängerung. In den beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden
123 III 492 und 127 I 31 wurden die Sendungen schlussendlich jeweils auch
abgeholt, aber eben erst nach Verlängerung der Zustellfrist. Ebenfalls gleich
entschieden wurde in einem neueren Entscheid des Bundesgerichts bei dem es
konkret um eine Zustellung eines Strafbefehls gegangen ist. Das Gericht stellte
in BGer 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3 fest, dass die Zustellung
nach Ablauf der 7-tägigen Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO aus Gründen der Rechtssicherheit als erfolgt gelten müsse, unabhängig
davon, ob die Adressatin die Sendung zur Kenntnis genommen habe oder nicht.
Eine Verlängerung dieser Frist sei nicht möglich, da es sich um eine
gesetzliche Frist handle – selbst dann, wenn diese Tatsache der
Beschwerdeführerin als Laiin nicht bekannt gewesen sei. Auch gemäss dem
neuesten Entscheid des Bundesgerichts, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2,
hat eine Verlängerung der postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den
Eintritt der Zustellfiktion. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung
des Obergerichts Zürich betrifft, kann auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 verwiesen werden. Demzufolge hätte
die Beschwerdeführerin die Abholfrist nicht einfach verlängern dürfen, ohne
sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu
erkundigen.
3.1.3 Im
vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl vom 13. August 2021 gleichentags per
Einschreiben verschickt (act. 8, S. 6). Am 16. August 2021 erhielt die Beschwerdeführerin
eine Abholeinladung, womit die 7-tägige Abholfrist am 17. August 2021 zu laufen
begann und am 7. Tag, das heisst am 23. August 2021, endete (act. 8, S. 6). Ausgehend
von der gesetzlichen Zustellfiktion galt die Sendung folglich als am 23. August
2021 zugestellt.
3.2 Weiter
ist fraglich, ob die Anwendung der oben beschriebenen Zustellfiktion in casu
auch gerechtfertigt war. Dies ist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO der Fall, wenn die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Strafbefehls
rechnen musste.
3.2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Polizei habe ihr am 30. Oktober 2020 zwar
mit der Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gedroht, ihr zu
gegebener Zeit jedoch stattdessen eine Zahlungserinnerung zukommen lassen. Daraufhin
habe sie drei Monate lang nichts von der Staatsanwaltschaft gehört. Sie habe
deshalb nicht mit einer Strafbefehlszustellung im August rechnen müssen. Auch
hierbei handle es sich um überspitzten Formalismus. Zudem sei ein
Strafbefehlsverfahren gar nicht möglich, wenn die beschuldigte Person den
Sachverhalt bestreitet, was sie getan habe. Sie habe deshalb höchstens mit
einer Vorladung zur Einvernahme, nicht jedoch mit einer fristauslösenden
Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen.
3.2.2 Die
Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen,
dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während
eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung
eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle
seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche
Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit
informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom 6. Mai
2019 E. 2.3).
3.2.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Zahlungserinnerung vom 29. April
2021 erhalten zu haben. Zwischen diesem Schreiben und der fingierten Zustellung
des Strafbefehls am 23. August 2021 liegt ein Zeitraum von rund 4 Monaten.
Dieser liegt klar innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich zwischen 6 Monaten und einem
Jahr bewegt (vergleiche etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3,
wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit
der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar
bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer von rund 6
Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten Zustellung des
Strafbefehls als angemessen erachtete).
3.2.4 Der
weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe höchstens mit einer Vorladung
zur Einvernahme, nicht aber mit einer fristauslösenden Zustellung eines
Strafbefehls rechnen müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Es besteht keine
Pflicht für die Staatsanwaltschaft in jedem Fall eine Einvernahme
durchzuführen, insbesondere nicht in Verfahren aufgrund einer Ordnungsbusse. Die
Beschwerdeführerin wurde im Übrigen zweimal darauf hingewiesen, dass bei nicht
fristgemässer Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die
Staatsanwaltschaft überwiesen werde (act. 8, S. 19, 21). Daher musste sie auch
den Erlass eines Strafbefehls in Betracht ziehen, zumal sie gegen die
Ordnungsbusse am 10. August 2020 Einsprache erhoben hatte (act. 8, S. 19 f.)
und spätestens dies als Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses angesehen
werden muss.
3.3 Zusammenfassend
ist dem Strafgericht Basel-Stadt zuzustimmen. Der Strafbefehl vom 13. August
2021 gilt in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 23.
August 2021 zugestellt, womit die Beschwerdeführerin auch rechnen musste. Die
10-tägige Einsprachefrist begann folglich am 24. August 2021 zu laufen (Art. 85
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO),
weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl spätestens
am 2. September 2021 hätte erfolgen müssen. Ihre Eingabe vom 7. September 2021
war somit verspätet. Das Strafgericht ist zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten.
4.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810])
auf CHF 600.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 600.‒.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Einzelgericht für Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.