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Entscheid

BES.2021.135

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023)

8. Juli 2022Deutsch12 min

Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021 wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.135

ENTSCHEID

vom 8.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Oktober 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Juni 2020

wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen angeblicher Widerhandlung

gegen die COVID-19-Verordnung (SR 818.101.24) angehalten und kontrolliert. Ihr

wurde ein Ordnungsbussenzettel übergeben. Gegen die Ordnungsbusse in der Höhe

von CHF 100.– erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2020 Einsprache.

Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021 wurde

der Beschwerdeführerin eine Zahlungserinnerung zugestellt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin

schliesslich wegen Übertretung der COVID-19-Verordnung zu einer Busse in Höhe

von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin

Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl lag als eingeschriebene

Sendung ab dem 16. August 2021 zur Abholung bereit. Am 21. August

2021 gab die Beschwerdeführerin der Post den Auftrag, die Abholfrist bis zum

13. September 2022 zu verlängern. Sie holte die Sendung schliesslich am

2. September 2021 ab.

Am 7. September

2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit

den Akten am 6. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt mit dem Hinweis, die Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet

erhoben worden. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Beschwerde sei

verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde

ausnahmsweise verzichtet.

Mit Eingabe vom 5.

November 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben und das

Strafgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. September

2021 gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021 einzutreten. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Beschwerdeantwort die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat

in ihrer Replik an den genannten Anträgen festgehalten. Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Strafbefehls ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen

Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021 ist dem Vertreter der

Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 zugestellt worden. Die frühere an die

Beschwerdeführerin direkt adressierte Zustellung (act. 8, S. 44;

Zustellung am 21. Oktober 2021) bleibt angesichts des Vertretungsverhältnisses

für den Fristenlauf irrelevant (Arquint,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 87 N 7; BGE 144 IV 64

E. 2.5; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.4). Die

Beschwerdefrist begann folglich am 27. Oktober 2021 zu laufen und endete

am 5. November 2021. Die Beschwerde vom 5. November 2021 ist somit rechtzeitig

erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

1.3

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der

Vorinstanz. Es wird daher nur geprüft, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu

Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

2.

Das

Einzelgericht in Strafsachen erwog, die Zustellung des Strafbefehls an die

Beschwerdeführerin sei in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85

Abs. 4 lit. a StPO am 23. August 2021 erfolgt. Die Einsprachefrist

Dispositiv

habe demnach am 2. September 2021 geendet, weshalb die am 7. September 2021

erhobene Einsprache verspätet gewesen sei.

3.

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Voraussetzungen von

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seien nicht gegeben, da sie die

Postsendung nach Verlängerung der Frist abgeholt habe und ohnehin nicht mit der

Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen.

3.1 Zunächst

ist fraglich, ob die in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO angeführte

Voraussetzung des Nicht-Abholens der Postsendung erfüllt ist.

3.1.1 Nach

Ansicht der Beschwerdeführerin könne die Sendung nicht als «nicht abgeholt»

gelten, da sie diese nach Verlängerung der Abholfrist schliesslich abgeholt

habe. Eine Verlängerung der Abholfrist sei notwendig gewesen, da ihr während

ihrer Abwesenheit keine bevollmächtigte Person zur Verfügung gestanden sei,

welche das Einschreiben für sie hätte abholen können. Die Zustellung zu

fingieren, wenn eine explizit von der Post vorgesehene Dienstleistung, nämlich

die Verlängerung der Abholfrist, in Anspruch genommen wurde, sei eine Form von

überspitztem Formalismus. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass aus einer

Abholeinladung nicht ersichtlich sei, ob es sich um ein gewöhnliches Schreiben

oder eine fristauslösende Gerichtsurkunde handle, dürfe der Adressatin aus der

Inanspruchnahme dieser postalischen Fristenverlängerung kein Nachteil

erwachsen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte das Strafgericht die

Einsprache der Beschwerdeführerin deshalb für rechtzeitig erachten müssen. Die

Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil des Obergerichts Zürich

bezüglich Zustellungen im Zivilrecht (OGer ZH PS190091‑O/U vom 17. Juni

2019).

3.1.2 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann

gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben

werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu

laufen beginnt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung

eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die

Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder

im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85

Abs. 3 StPO).

Nach der

gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen

in Prozessverfahren aber nicht nur dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie

tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich

der Adressatin gelangt, so dass sie sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann.

Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder

Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in ihren

Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt

als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird.

Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass

die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat

mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO).

Diese

Zustellfiktion kommt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, auch

nicht erst zum Tragen, wenn eine Sendung überhaupt nicht abgeholt wird, sondern

auch, wenn sie schlussendlich abgeholt wird. Die vorliegende Sendung muss

ohnehin als «nicht abgeholt» gelten, sonst hätte die Abholfrist ja nicht

verlängert werden müssen. Die Nichtabholung gilt für die 7-tägige Zustellfrist

und nicht für deren Verlängerung. In den beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden

123 III 492 und 127 I 31 wurden die Sendungen schlussendlich jeweils auch

abgeholt, aber eben erst nach Verlängerung der Zustellfrist. Ebenfalls gleich

entschieden wurde in einem neueren Entscheid des Bundesgerichts bei dem es

konkret um eine Zustellung eines Strafbefehls gegangen ist. Das Gericht stellte

in BGer 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3 fest, dass die Zustellung

nach Ablauf der 7-tägigen Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO aus Gründen der Rechtssicherheit als erfolgt gelten müsse, unabhängig

davon, ob die Adressatin die Sendung zur Kenntnis genommen habe oder nicht.

Eine Verlängerung dieser Frist sei nicht möglich, da es sich um eine

gesetzliche Frist handle – selbst dann, wenn diese Tatsache der

Beschwerdeführerin als Laiin nicht bekannt gewesen sei. Auch gemäss dem

neuesten Entscheid des Bundesgerichts, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2,

hat eine Verlängerung der postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den

Eintritt der Zustellfiktion. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung

des Obergerichts Zürich betrifft, kann auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 verwiesen werden. Demzufolge hätte

die Beschwerdeführerin die Abholfrist nicht einfach verlängern dürfen, ohne

sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu

erkundigen.

3.1.3 Im

vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl vom 13. August 2021 gleichentags per

Einschreiben verschickt (act. 8, S. 6). Am 16. August 2021 erhielt die Beschwerdeführerin

eine Abholeinladung, womit die 7-tägige Abholfrist am 17. August 2021 zu laufen

begann und am 7. Tag, das heisst am 23. August 2021, endete (act. 8, S. 6). Ausgehend

von der gesetzlichen Zustellfiktion galt die Sendung folglich als am 23. August

2021 zugestellt.

3.2 Weiter

ist fraglich, ob die Anwendung der oben beschriebenen Zustellfiktion in casu

auch gerechtfertigt war. Dies ist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO der Fall, wenn die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Strafbefehls

rechnen musste.

3.2.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Polizei habe ihr am 30. Oktober 2020 zwar

mit der Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gedroht, ihr zu

gegebener Zeit jedoch stattdessen eine Zahlungserinnerung zukommen lassen. Daraufhin

habe sie drei Monate lang nichts von der Staatsanwaltschaft gehört. Sie habe

deshalb nicht mit einer Strafbefehlszustellung im August rechnen müssen. Auch

hierbei handle es sich um überspitzten Formalismus. Zudem sei ein

Strafbefehlsverfahren gar nicht möglich, wenn die beschuldigte Person den

Sachverhalt bestreitet, was sie getan habe. Sie habe deshalb höchstens mit

einer Vorladung zur Einvernahme, nicht jedoch mit einer fristauslösenden

Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen.

3.2.2 Die

Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen,

dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während

eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung

eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle

seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche

Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit

informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom 6. Mai

2019 E. 2.3).

3.2.3 Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Zahlungserinnerung vom 29. April

2021 erhalten zu haben. Zwischen diesem Schreiben und der fingierten Zustellung

des Strafbefehls am 23. August 2021 liegt ein Zeitraum von rund 4 Monaten.

Dieser liegt klar innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich zwischen 6 Monaten und einem

Jahr bewegt (vergleiche etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3,

wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit

der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar

bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer von rund 6

Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten Zustellung des

Strafbefehls als angemessen erachtete).

3.2.4 Der

weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe höchstens mit einer Vorladung

zur Einvernahme, nicht aber mit einer fristauslösenden Zustellung eines

Strafbefehls rechnen müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Es besteht keine

Pflicht für die Staatsanwaltschaft in jedem Fall eine Einvernahme

durchzuführen, insbesondere nicht in Verfahren aufgrund einer Ordnungsbusse. Die

Beschwerdeführerin wurde im Übrigen zweimal darauf hingewiesen, dass bei nicht

fristgemässer Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die

Staatsanwaltschaft überwiesen werde (act. 8, S. 19, 21). Daher musste sie auch

den Erlass eines Strafbefehls in Betracht ziehen, zumal sie gegen die

Ordnungsbusse am 10. August 2020 Einsprache erhoben hatte (act. 8, S. 19 f.)

und spätestens dies als Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses angesehen

werden muss.

3.3 Zusammenfassend

ist dem Strafgericht Basel-Stadt zuzustimmen. Der Strafbefehl vom 13. August

2021 gilt in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 23.

August 2021 zugestellt, womit die Beschwerdeführerin auch rechnen musste. Die

10-tägige Einsprachefrist begann folglich am 24. August 2021 zu laufen (Art. 85

Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO),

weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl spätestens

am 2. September 2021 hätte erfolgen müssen. Ihre Eingabe vom 7. September 2021

war somit verspätet. Das Strafgericht ist zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten.

4.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.

Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810])

auf CHF 600.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 600.‒.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Einzelgericht für Strafsachen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.