BES.2021.136
Nichteintreten infolge Verspätung
29. Dezember 2021Deutsch9 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.136
ENTSCHEID
vom 29.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten infolge
Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 31. August 2021 der
mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig erklärt und mit einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, belegt (vgl.
act. 4, S. 29 f.).
Mit Eingabe vom
24. September 2021 (Postaufgabe bei der niederländischen Post am 27. September
2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl.
act. 4, S. 31 ff.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 30. September
2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4,
S. 47). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein (vgl. act. 1).
Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. November 2021 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 erhoben und
beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Wiederherstellung der
Einsprachefrist (vgl. act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am
Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)
und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3
Die
angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 29. Oktober 2021 zugestellt (vgl. act. 4,
S. 53). Die Beschwerdefrist begann somit am 30. Oktober 2021 zu laufen und
endete am 8. November 2021. Die Beschwerde vom 3. November 2021 wurde am
4.
November 2021 der niederländischen Post übergeben und ist am 9.
November 2021 beim Beschwerdegericht eingetroffen (vgl. Stempelung [act. 2]).
Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat jedoch keine fristwahrende Wirkung
(vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom
21.
August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl.
auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen
Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen
Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6.
September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216). Da die Beschwerde
mit gewöhnlicher Briefsendung ohne Sendungsverfolgung verschickt wurde, lässt
sich dieser Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Indessen wäre auch
eine am letzten Tag der Frist in der Schweiz aufgegebene Sendung nicht vor dem
9.
November 2021 beim Beschwerdegericht eingegangen, weshalb die Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob
das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung eingetreten ist. Die materiellen Argumente des Beschwerdeführers, wonach
dieser die Tat anlässlich der Anhaltung nicht gestanden habe, können
demgegenüber nicht gehört werden.
3.
3.1
Gegen
den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO).
3.2
Der
Strafbefehl vom 31. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post am 8. September 2021 zugestellt (vgl. act. 4,
S. 46). Die Einsprachefrist begann somit am 9. September 2021 zu laufen und
endete am 18. September 2021 bzw. – da dieser Tag auf einen Samstag fiel – am
20.
September 2021 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens an
diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2
StPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe am 27.
September 2021 der niederländischen Post übergeben (vgl. Poststempel
[act. 4, S. 44]). Zu welchem Zeitpunkt die ebenfalls mit gewöhnlicher
Briefpost ohne Sendungsverfolgung verschickte Eingabe der Schweizerischen Post
zur Weiterbeförderung übergeben wurde (siehe E. 1.3), kann vorliegend
offengelassen werden, da die Einsprachefrist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe
bei der niederländischen Post abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hat die
zehntägige Einsprachefrist somit nicht eingehalten.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss überspitzten Formalismus vor,
indem er die Überschreitung der Frist von sieben Tagen nicht als unüberwindbar
bezeichnet.
4.2
Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten
Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor,
wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass
die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um
die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale
Dispositiv
Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch.
Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der
Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum
blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in
unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich
das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a
und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und
Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (vgl. zum
Ganzen BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 f. S. 304 f.; BGE 142 I 10 E. 2.4.2
S. 11 f. mit Hinweisen).
4.3 Aus
dem Verbot des überspitzten Formalismus kann der Beschwerdeführer indessen
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die strikte Anwendung der
Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGer 6B_51/2015
vom 28. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Bei einer gesetzlichen Einsprachefrist
von 10 Tagen, welche in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls angegeben
worden ist, ist die Formstrenge aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich
gerechtfertigt; der Rechtsweg wird dadurch nicht in unzulässiger Weise
versperrt. Dies gilt in diesem Zusammenhang umso mehr, als die beschuldigte
Person ihre Einsprache nicht begründen muss (vgl. Art. 354 Abs. 2
StPO). Für den Fall, dass eine rechtsuchende Person eine Frist unverschuldet
nicht einhalten konnte, steht das Institut der Fristwiederherstellung zur
Verfügung, worauf nachfolgend einzugehen ist.
5.
5.1 Hat
eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen;
dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie am Säumnis kein Verschulden trifft
(Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit
gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder
beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die
Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen
Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung
auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen
Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird
vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu
wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287;
BGer 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1., 6B_1167/2019 vom 16. April
2020 E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2, je mit
Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht
durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere
Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2,
6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; je mit Hinweis).
5.2 Der
Beschwerdeführer macht neben seiner fehlenden Vertrautheit mit der hiesigen
Behördenkommunikation keine Gründe für sein Säumnis glaubhaft. Es fehlt an
einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen sein soll, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Dem
säumigen Beschwerdeführer ist daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist
zu gewähren.
6.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden umständehalber keine Kosten
erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird auf die Auferlegung von Gerichtkosten
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.