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Entscheid

BES.2021.136

Nichteintreten infolge Verspätung

29. Dezember 2021Deutsch9 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.136

ENTSCHEID

vom 29.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Oktober 2021

betreffend Nichteintreten infolge

Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 31. August 2021 der

mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig erklärt und mit einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, belegt (vgl.

act. 4, S. 29 f.).

Mit Eingabe vom

24. September 2021 (Postaufgabe bei der niederländischen Post am 27. September

2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl.

act. 4, S. 31 ff.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 30. September

2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4,

S. 47). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein (vgl. act. 1).

Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. November 2021 beim Appellationsgericht

Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 erhoben und

beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Wiederherstellung der

Einsprachefrist (vgl. act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist

somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am

Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)

und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist

bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3

Die

angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post am 29. Oktober 2021 zugestellt (vgl. act. 4,

S. 53). Die Beschwerdefrist begann somit am 30. Oktober 2021 zu laufen und

endete am 8. November 2021. Die Beschwerde vom 3. November 2021 wurde am

4.

November 2021 der niederländischen Post übergeben und ist am 9.

November 2021 beim Beschwerdegericht eingetroffen (vgl. Stempelung [act. 2]).

Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat jedoch keine fristwahrende Wirkung

(vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom

21.

August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl.

auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen

Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen

Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6.

September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216). Da die Beschwerde

mit gewöhnlicher Briefsendung ohne Sendungsverfolgung verschickt wurde, lässt

sich dieser Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Indessen wäre auch

eine am letzten Tag der Frist in der Schweiz aufgegebene Sendung nicht vor dem

9.

November 2021 beim Beschwerdegericht eingegangen, weshalb die Beschwerde

rechtzeitig erfolgt ist. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob

das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung eingetreten ist. Die materiellen Argumente des Beschwerdeführers, wonach

dieser die Tat anlässlich der Anhaltung nicht gestanden habe, können

demgegenüber nicht gehört werden.

3.

3.1

Gegen

den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache

erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90

Abs. 2 StPO).

3.2

Der

Strafbefehl vom 31. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post am 8. September 2021 zugestellt (vgl. act. 4,

S. 46). Die Einsprachefrist begann somit am 9. September 2021 zu laufen und

endete am 18. September 2021 bzw. – da dieser Tag auf einen Samstag fiel – am

20.

September 2021 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens an

diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2

StPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe am 27.

September 2021 der niederländischen Post übergeben (vgl. Poststempel

[act. 4, S. 44]). Zu welchem Zeitpunkt die ebenfalls mit gewöhnlicher

Briefpost ohne Sendungsverfolgung verschickte Eingabe der Schweizerischen Post

zur Weiterbeförderung übergeben wurde (siehe E. 1.3), kann vorliegend

offengelassen werden, da die Einsprachefrist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe

bei der niederländischen Post abgelaufen war. Der Beschwer­deführer hat die

zehntägige Einsprachefrist somit nicht eingehalten.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss überspitzten Formalismus vor,

indem er die Überschreitung der Frist von sieben Tagen nicht als unüberwindbar

bezeichnet.

4.2

Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten

Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor,

wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass

die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften

mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte

Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger

Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um

die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die

Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale

Dispositiv

Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch.

Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der

Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum

blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in

unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich

das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a

und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und

Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (vgl. zum

Ganzen BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 f. S. 304 f.; BGE 142 I 10 E. 2.4.2

S. 11 f. mit Hinweisen).

4.3 Aus

dem Verbot des überspitzten Formalismus kann der Beschwerdeführer indessen

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die strikte Anwendung der

Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGer 6B_51/2015

vom 28. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Bei einer gesetzlichen Einsprachefrist

von 10 Tagen, welche in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls angegeben

worden ist, ist die Formstrenge aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich

gerechtfertigt; der Rechtsweg wird dadurch nicht in unzulässiger Weise

versperrt. Dies gilt in diesem Zusammenhang umso mehr, als die beschuldigte

Person ihre Einsprache nicht begründen muss (vgl. Art. 354 Abs. 2

StPO). Für den Fall, dass eine rechtsuchende Person eine Frist unverschuldet

nicht einhalten konnte, steht das Institut der Fristwiederherstellung zur

Verfügung, worauf nachfolgend einzugehen ist.

5.

5.1 Hat

eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen;

dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie am Säumnis kein Verschulden trifft

(Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit

gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder

beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die

Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen

Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung

auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen

Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird

vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu

wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287;

BGer 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1., 6B_1167/2019 vom 16. April

2020 E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2, je mit

Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht

durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere

Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2,

6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; je mit Hinweis).

5.2 Der

Beschwerdeführer macht neben seiner fehlenden Vertrautheit mit der hiesigen

Behördenkommunikation keine Gründe für sein Säumnis glaubhaft. Es fehlt an

einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht

möglich gewesen sein soll, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Dem

säumigen Beschwerdeführer ist daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist

zu gewähren.

6.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden umständehalber keine Kosten

erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtkosten

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.