BES.2021.137
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
6. Dezember 2021Deutsch10 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2021 wurde A____ der groben Verletzung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.137
ENTSCHEID
vom 31. Januar
2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Beteiligte
A____,
geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
Vom 1. November 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2021 wurde A____ der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung
ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 158.60 auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde A____ am 1. Oktober 2021 an seinem Wohnort in Frankreich
zugestellt (act. 4, Vorakten S. 20). Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit
einer auf den 8. Oktober 2021 datierten Eingabe, welche als sog. «Einschreiben
Prepaid» aufgegeben und am 13. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen
ist, Einsprache und macht unter anderem geltend, er sei zur
besagten Zeit (am 15. Februar 2021 um
10.57 Uhr) nicht an dem angegebenen Ort gewesen. Zudem legt er einen
«Fahrtenbericht» bei, aus dem die Staatsanwaltschaft das Nummernschild sowie
den Standort entnehmen könne (act. 4,
Vorakten S. 21 f.). In der Folge beauftragte
die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Basel-Stadt zur Einsprachebegründung Stellung
zu nehmen (act. 4, Vorakten S. 27). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte die Kantonspolizei der
Staatsanwaltschaft mit, dass der erwähnte Sachverhalt in der Überweisung mit
Antrag zweifelsfrei gegeben sei und an allen Punkten festgehalten werde (act. 4, Vorakten S. 28
f.). Am 28. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache
zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem
Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als
verspätet erhoben (act. 4, Vorakten S. 31). Mit Verfügung vom 1. November 2021
trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und
unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).
Hiergegen hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht geltend, er habe den
Brief mit seiner Einsprache am 11. Oktober
2021 in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen und es sei für ihn nicht
nachvollziehbar, wieso dieser erst am 12. November
2021 (recte: wohl 12. Oktober 2021)
abgestempelt worden sei (act. 2). Sodann macht der Beschwerdeführer die
gleichen materiellen Einwendungen wie in der Einsprache selber geltend.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2021
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 1. November 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. November 2021 zugestellt (act. 4, Vorakten S. 35
f.). Die auf den 12. November 2021 datierte Beschwerde (Eingang
Appellationsgericht am 15. November 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden (act. 2).
1.4
1.4.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der
Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO;
vgl. Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.4.2 Hinsichtlich
des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat diesen damit begründet, dass die auf den
8. Oktober 2021
datierte Einsprache (Posteingang Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2021,
verschickt mittels «Einschreiben Prepaid») gegen den Strafbefehl vom
23. September 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden,
ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht
einzugehen ist somit auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich
materiell mit dem Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln
befassen.
1.4.3 Der
Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auf den Nichteintretensentscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen insofern Bezug genommen, als dass er die
verspätete Einreichung seiner Einsprache damit begründet hat, dass er den Brief
mit seiner Einsprache am 11. Oktober 2021
in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen habe und es für ihn nicht
nachvollziehbar sei, wieso dieser erst am 12. November
2021 (recte: 12. Oktober 2021)
abgestempelt worden sei (act. 2). Damit genügt seine Beschwerde den
Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil
diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur
Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn
Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung respektive Eröffnung des
Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Einhaltung prozessualer Fristen ist
von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller
Kognition zu überprüfen (Riedo,
a.a.O., Art. 91 StPO N 68). Die
Beweislast trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist, ist doch der
allgemeine Grundsatz von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210], wonach derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte
ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Im Fall der Beweislosigkeit fällt
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 142 V 389 E. 3.3,
117 V 261 E. 3b).
2.2 Somit
obliegt es dem Absender nachzuweisen, dass er seine Eingabe bis um 24.00 Uhr
des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1,
je mit zahlreichen Hinweisen). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in
den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet,
dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt
(Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 25). Wer behauptet, er habe einen
Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen,
hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter
Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann
den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag
erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in
einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2
mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Der streitgegenständliche
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der unter anderem eine
Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn Tagen
enthielt, ist am 23. September 2021 ergangen und wurde dem
Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
nachweislich am 1. Oktober 2021 zugestellt (act. 4, Vorakten S. 20). Wie der
Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, endete die Einsprachefrist am
11. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer hat seine auf den 8. Oktober 2021 datierte Einsprache als
sog. «Einschreiben Prepaid» aufgegeben (act. 4, Vorakten S. 25 ff.). Die
Aufgabe von Postsendungen per «Einschreiben Prepaid» (entsprechende Frankatur
erhältlich in der Postfiliale oder auf postshop.ch) zeichnet sich gemäss dem
Produktebeschrieb auf der Homepage der Schweizerischen Post dadurch aus, dass
der Absender bei Aufgabe der Sendung an einem
Briefeinwurf keine Aufgabebestätigung erhält (https://bit.ly/34cE8MM [zuletzt
besucht am 26. Januar 2022]). Anhand der individuellen Sendungsnummer kann
er die Sendung im Internet jedoch nachverfolgen und einen
Zustellnachweis generieren. Gemäss Angaben der Post auf besagter Homepage sind Einschreiben-Prepaid-Briefe,
wenn sie rechtzeitig aufgegeben worden sind, am nächsten Werktag beim
Empfänger, wobei hierbei die letzte Leerung des Briefkastens gilt. Wenn die
Sendung nach der letzten Leerung des Briefkastens eingeworfen wird, wird von
Seiten Post erst der Folgetag als Aufgabetag erfasst.
2.3.2 Auf
dem Zustellumschlag befindet sich ein Poststempel, der vom 12. Oktober
2021 datiert. Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich, dass die Sendung am
12. Oktober 2021 um 22.38 Uhr in Härkingen im Briefzentrum der Post erfasst
worden ist (act. 4, Vorakten S. 25 f.). Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Beschwerde am 12. Oktober 2021 und damit
verspätet der Post aufgegeben worden ist (vgl. AGE BEZ.2019.11 und AGE
BEZ.2019.12 je vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zu prüfen ist folglich, ob der
Beschwerdeführer die Vermutung verspäteter Postaufgabe (siehe oben, E. 2.1) zu widerlegen vermag.
2.3.3 Da
sich aus der Sendungsnachverfolgung – wie dies für «Einschreiben Prepaid»
gemäss dem zitierten Produktbeschrieb der Post der Fall ist – kein Aufgabedatum
ergibt, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde am
12. Oktober 2021 und damit verspätet der Post aufgegeben worden ist. Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich geltend, er habe den
Brief mit seiner Einsprache am 11. Oktober
2021 in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen. Wieso dieser erst am 12. November 2021 (recte: wohl 12. Oktober 2021) abgestempelt worden sei, sei für
ihn nicht nachvollziehbar (act. 2). Damit vermag er aber keine konkreten
Anzeichen geltend zu machen, welche die Vermutung verspäteter Postaufgabe
widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht
dargetan, auf welche Beweismittel er seine Behauptung, die Einsprache innert
Frist in einen Briefkasten geworfen zu haben, stützt. Da er für die Fristeinhaltung
des Erhebens der Einsprache – vorliegend somit für den rechtzeitigen Einwurf in
einen Postbriefkasten – wie aufgeführt (siehe oben, E. 2.1),
beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht erbracht hat, erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
3.2 Auf
die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.°78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.°48
Abs.°1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art.°42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.