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Entscheid

BES.2021.137

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

6. Dezember 2021Deutsch10 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2021 wurde A____ der groben Verletzung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.137

ENTSCHEID

vom 31. Januar

2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Beteiligte

A____,

geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

Vom 1. November 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2021 wurde A____ der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 30.–, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung

ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 158.60 auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl wurde A____ am 1. Oktober 2021 an seinem Wohnort in Frankreich

zugestellt (act. 4, Vorakten S. 20). Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit

einer auf den 8. Oktober 2021 datierten Eingabe, welche als sog. «Einschreiben

Prepaid» aufgegeben und am 13. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen

ist, Einsprache und macht unter anderem geltend, er sei zur

besagten Zeit (am 15. Februar 2021 um

10.57 Uhr) nicht an dem angegebenen Ort gewesen. Zudem legt er einen

«Fahrtenbericht» bei, aus dem die Staatsanwaltschaft das Nummernschild sowie

den Standort entnehmen könne (act. 4,

Vorakten S. 21 f.). In der Folge beauftragte

die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Basel-Stadt zur Einsprachebegründung Stellung

zu nehmen (act. 4, Vorakten S. 27). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte die Kantonspolizei der

Staatsanwaltschaft mit, dass der erwähnte Sachverhalt in der Überweisung mit

Antrag zweifelsfrei gegeben sei und an allen Punkten festgehalten werde (act. 4, Vorakten S. 28

f.). Am 28. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache

zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem

Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als

verspätet erhoben (act. 4, Vorakten S. 31). Mit Verfügung vom 1. November 2021

trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

Hiergegen hat A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht geltend, er habe den

Brief mit seiner Einsprache am 11. Oktober

2021 in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen und es sei für ihn nicht

nachvollziehbar, wieso dieser erst am 12. November

2021 (recte: wohl 12. Oktober 2021)

abgestempelt worden sei (act. 2). Sodann macht der Beschwerdeführer die

gleichen materiellen Einwendungen wie in der Einsprache selber geltend.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2021

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 1. November 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. November 2021 zugestellt (act. 4, Vorakten S. 35

f.). Die auf den 12. November 2021 datierte Beschwerde (Eingang

Appellationsgericht am 15. November 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden (act. 2).

1.4

1.4.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der

Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO;

vgl. Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.4.2 Hinsichtlich

des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat diesen damit begründet, dass die auf den

8. Oktober 2021

datierte Einsprache (Posteingang Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2021,

verschickt mittels «Einschreiben Prepaid») gegen den Strafbefehl vom

23. September 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden,

ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht

einzugehen ist somit auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich

materiell mit dem Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln

befassen.

1.4.3 Der

Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auf den Nichteintretensentscheid des

Einzelgerichts in Strafsachen insofern Bezug genommen, als dass er die

verspätete Einreichung seiner Einsprache damit begründet hat, dass er den Brief

mit seiner Einsprache am 11. Oktober 2021

in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen habe und es für ihn nicht

nachvollziehbar sei, wieso dieser erst am 12. November

2021 (recte: 12. Oktober 2021)

abgestempelt worden sei (act. 2). Damit genügt seine Beschwerde den

Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.5 Aus

dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Das

Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil

diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur

Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn

Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung respektive Eröffnung des

Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Einhaltung prozessualer Fristen ist

von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller

Kognition zu überprüfen (Riedo,

a.a.O., Art. 91 StPO N 68). Die

Beweislast trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist, ist doch der

allgemeine Grundsatz von Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210], wonach derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte

ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Im Fall der Beweislosigkeit fällt

der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 142 V 389 E. 3.3,

117 V 261 E. 3b).

2.2 Somit

obliegt es dem Absender nachzuweisen, dass er seine Eingabe bis um 24.00 Uhr

des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1,

je mit zahlreichen Hinweisen). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in

den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet,

dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt

(Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 25). Wer behauptet, er habe einen

Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen,

hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter

Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann

den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag

erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in

einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2

mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Der streitgegenständliche

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der unter anderem eine

Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn Tagen

enthielt, ist am 23. September 2021 ergangen und wurde dem

Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post

nachweislich am 1. Oktober 2021 zugestellt (act. 4, Vorakten S. 20). Wie der

Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, endete die Einsprachefrist am

11. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer hat seine auf den 8. Oktober 2021 datierte Einsprache als

sog. «Einschreiben Prepaid» aufgegeben (act. 4, Vorakten S. 25 ff.). Die

Aufgabe von Postsendungen per «Einschreiben Prepaid» (entsprechende Frankatur

erhältlich in der Postfiliale oder auf postshop.ch) zeichnet sich gemäss dem

Produktebeschrieb auf der Homepage der Schweizerischen Post dadurch aus, dass

der Absender bei Aufgabe der Sendung an einem

Briefeinwurf keine Aufgabebestätigung erhält (https://bit.ly/34cE8MM [zuletzt

besucht am 26. Januar 2022]). Anhand der individuellen Sendungsnummer kann

er die Sendung im Internet jedoch nachverfolgen und einen

Zustellnachweis generieren. Gemäss Angaben der Post auf besagter Homepage sind Einschreiben-Prepaid-Briefe,

wenn sie rechtzeitig aufgegeben worden sind, am nächsten Werktag beim

Empfänger, wobei hierbei die letzte Leerung des Briefkastens gilt. Wenn die

Sendung nach der letzten Leerung des Briefkastens eingeworfen wird, wird von

Seiten Post erst der Folgetag als Aufgabetag erfasst.

2.3.2 Auf

dem Zustellumschlag befindet sich ein Poststempel, der vom 12. Oktober

2021 datiert. Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich, dass die Sendung am

12. Oktober 2021 um 22.38 Uhr in Härkingen im Briefzentrum der Post erfasst

worden ist (act. 4, Vorakten S. 25 f.). Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die

Beschwerde am 12. Oktober 2021 und damit

verspätet der Post aufgegeben worden ist (vgl. AGE BEZ.2019.11 und AGE

BEZ.2019.12 je vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zu prüfen ist folglich, ob der

Beschwerdeführer die Vermutung verspäteter Postaufgabe (siehe oben, E. 2.1) zu widerlegen vermag.

2.3.3 Da

sich aus der Sendungsnachverfolgung – wie dies für «Einschreiben Prepaid»

gemäss dem zitierten Produktbeschrieb der Post der Fall ist – kein Aufgabedatum

ergibt, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde am

12. Oktober 2021 und damit verspätet der Post aufgegeben worden ist. Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich geltend, er habe den

Brief mit seiner Einsprache am 11. Oktober

2021 in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen. Wieso dieser erst am 12. November 2021 (recte: wohl 12. Oktober 2021) abgestempelt worden sei, sei für

ihn nicht nachvollziehbar (act. 2). Damit vermag er aber keine konkreten

Anzeichen geltend zu machen, welche die Vermutung verspäteter Postaufgabe

widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht

dargetan, auf welche Beweismittel er seine Behauptung, die Einsprache innert

Frist in einen Briefkasten geworfen zu haben, stützt. Da er für die Fristeinhaltung

des Erhebens der Einsprache – vorliegend somit für den rechtzeitigen Einwurf in

einen Postbriefkasten – wie aufgeführt (siehe oben, E. 2.1),

beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht erbracht hat, erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.

3.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2 Auf

die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.°78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.°48

Abs.°1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art.°42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.