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Entscheid

BES.2021.138

Erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Profilerstellung

13. April 2022Deutsch20 min

beantragt er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Verfahrensleiterin hat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.138

ENTSCHEID

vom 13. April

2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

Fürsprecher,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Oktober 2021 und

4. November 2021

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Profilerstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer)

ein Strafverfahren wegen Betrug und Irreführung der Rechtspflege. Mit Verfügung

vom 18. Oktober 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht‑invasive Probenahme mittels

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an. Die Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer nach der Einvernahme vom 3. November 2021 ausgehändigt.

Diese beiden Zwangsmassnahmen wurden im Anschluss an die Einvernahme vollzogen.

Mit Verfügung vom 4. November 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die

Erstellung eines DNA-Profils an.

Mit Eingabe vom

15. November 2021 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher [...],

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei beantragt der

Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt über die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs vom 18. Oktober 2021 aufzuheben und vom

Erstellen eines DNA-Profils abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Verfahrensleiterin hat

den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit

Verfügung vom 19. November 2021 abgewiesen. Am 7. Dezember 2021 hat

die Staatsanwaltschaft zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung

genommen und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit

darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 10. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen in der Beschwerde fest. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe

vom 17. Februar 2022 dupliziert und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

3. März 2022 tripliziert, wobei die Parteien jeweils an ihren Anträgen

festhalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, ergangen. Die

weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten sind

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2021, mit welcher die

erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme angeordnet

wurden, sowie die Verfügung vom 4. November 2021 betreffend die Erstellung

eines DNA‑Profils. Dass der Beschwerdeführer lediglich die Verfügung vom

18.

Oktober 2021 eingereicht hat und sich explizit nur auf diese bezieht,

schadet nicht, denn er wendet sich der Sache nach klar gegen beide Verfügungen.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Februar 2022 zudem

geltend macht, sei ihm zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung lediglich die

Verfügung vom 18. Oktober 2021 vorgelegen. Aufgrund seines Antrages gelte die

Verfügung vom 4. November 2021 aber als mitangefochten (act. 7

S. 2).

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen

Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit er zur Beschwerde legitimiert

ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396

StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt unter anderem die mangelhafte Eröffnung des Befehls betreffend

die erkennungsdienstliche Erfassung und den WSA vom 18. Oktober 2021. Die

Zwangsmassnahmen seien im Anschluss an die Einvernahme vom 3. November

2021.

durchgeführt worden, an welcher seine Verteidigung nicht anwesend gewesen

sei. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO müssten Mitteilungen an Parteien, die

einen Rechtsbeistand bestellt hätten, an diesen zugestellt werden. Die

Verteidigung sei darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden. Da es sich bei Art. 87

Abs. 3 StPO um eine zwingende Bestimmung handle, sei die Verfügung ohne

Kenntnis der Verteidigung grundsätzlich nicht rechtwirksam. Die Verfügung vom

18.

Oktober 2021 hätte somit erst nach Kenntnisnahme durch die

Verteidigung rechtliche Wirkung entfalten können (act. 7

S. 2 f.).

2.2

Der

Beschwerdeführer verkennt bei seinem Vorbringen, dass seine Verteidigung

explizit auf die Teilnahme an der Einvernahme verzichtet hat (E-Mail vom

2.

November 2021, act. 4). Der Beschwerdeführer bestätigte den

Empfang des Dokuments mit seiner Unterschrift (Befehl für erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 18. Oktober 2021,

act. 4). Es versteht sich von selbst, dass Verfügungen, welche im Rahmen

einer Einvernahme eröffnet werden, der anwesenden Partei in einem solchen Fall

direkt und rechtsgültig eröffnet werden können. So entspricht es der gängigen

Praxis, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und der WSA unmittelbar nach

der Einvernahme vorgenommen werden, was auch der Verteidigung bekannt gewesen

sein sollte. Die Berufung auf Art. 87 Abs. 3 StPO bei gleichzeitigem

Verzicht auf eine Teilnahme an der Einvernahme erscheint mithin treuwidrig. Der

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht‑invasive Probenahme

vom 18. Oktober 2021 entfaltete seine rechtliche Wirkung bei dessen Eröffnung

an den Beschwerdeführer am 3. November 2021.

3.

Vom

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, aber von Amtes wegen zu prüfen, ist

eine allfällige Nichtigkeit der Verfügung vom 4. November 2021 betreffend

die Erstellung eines DNA-Profils.

3.1

Eine

nichtige Verfügung entfaltet keine Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und

ohne amtliche Aufhebung unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von

Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden

(BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 S. 201, 144 IV 362 E. 1.4.3

S. 368, 138 II 501 E. 3.1 S. 503, 137 I 273 E. 3.1

S. 275, je mit Hinweisen;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage,

Zürich 2020, Rz. 1096, mit Hinweisen).

3.2

Im

kürzlich ergangenen Entscheid AGE BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 äusserte

sich das Appellationsgericht ausführlich zur Praxis der Staatsanwaltschaft,

Verfügungen betreffend DNA-Analyse lediglich zu den Akten zu legen, ohne sie

den betroffenen Personen auszuhändigen bzw. auf andere Weise zukommen zu

lassen. Es kam zum Schluss, dass es für eine rechtsgültige Eröffnung durch

Ablage in den Akten an der gesetzlichen Grundlage in der Strafprozessordnung

fehle. Mit einer Gewährung des Akteneinsichtsrechts könne somit nicht auf eine

ausreichende Eröffnung der Verfügung nach Art. 85 StPO geschlossen werden

(AGE BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2.3). Der Schutzzweck der

schriftlichen Mitteilung gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO liege darin, dass

der Inhalt der Mitteilung und der damit verbundene staatliche Wille

entsprechend den Anforderungen der Rechtssicherheit klar und vollständig zum

Ausdruck komme und dass der Adressat über die durch den Entscheid für ihn

geschaffene Rechtslage genau informiert werde. Die Beachtung dessen sei von

wesentlicher prozessualer Bedeutung, da die Missachtung die Partei in ihrem

Anspruch auf rechtliches Gehör besonders beeinträchtige. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden die gesetzlich vorgeschriebenen

Zustellformen dem Umstand Rechnung tragen, dass Verfügungen oder Entscheide,

die der betroffenen Person nicht eröffnet worden seien, grundsätzlich keine

Rechtswirkungen entfalten und der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren

Datum der Behörde obliege, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten wolle (E. 3.3.3,

m.w.H.). Werde eine Verfügung den Parteien nicht ordnungsgemäss eröffnet, so

führe dies entsprechend nicht (nur) zur Nichtauslösung des Fristenlaufs,

sondern entfalte die Verfügung gar keine Rechtswirkungen und sei deshalb

nichtig (E. 3.3.4, m.w.H.). Da die Staatsanwaltschaft aus der

entsprechenden Verfügung Rechtswirkungen ableiten wolle – nämlich die

(rechtmässige) Erstellung eines DNA‑Profils –, obliege ihr der Beweis der

ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datum. Es sei nicht ersichtlich, wie ihr

das gelingen wolle, wenn sich die Verfügung inmitten des Aktendossiers befinde

und sie dem Betroffenen nicht separat gemäss Art. 85 StPO eröffnet werde.

So dürfe auch nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die effektive

Kenntnisnahme jeweils bei Akteneinsicht erfolge, sei doch mehr oder minder dem

Zufall geschuldet, ob die Verfügung im Rahmen der Akteneinsicht entdeckt werde

oder nicht. Die Staatsanwaltschaft würde mit der Erstellung des DNA‑Profils

auch nicht zuwarten bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betroffene

Partei (E. 3.3.4). Sie wisse bei diesem Vorgehen mithin gar nicht, ob die

Verfügung Rechtswirkungen entfaltet habe und die DNA‑Analyse durchgeführt

werden dürfe (E. 3.3.5). Auch der Hinweis auf einem dem Betroffenen übergebenen

Merkblatt, eine allfällige Verfügung betreffend DNA-Analyse werde in den

Verfahrensakten abgelegt und könne «dort eingesehen oder beim zuständigen

Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft in Kopie verlangt werden», sei nicht

hilfreich. Es handle sich bei einer amtlichen Verfahrenshandlung nicht um eine

«Holschuld», um die sich die betroffene Person selber kümmern müsse

(E. 3.3.6). Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen im Bereich

des empfindlichen Zwangsmassnahmenrechts führe zusammenfassend zu einer grossen

Rechtsunsicherheit, die so nicht hingenommen werden könne. Das Interesse an der

richtigen Anwendung von Verfahrensrechten verpflichte die Staatsanwaltschaft,

entsprechende Verfügungen den betroffenen Personen unter den Voraussetzungen von

Art. 84 ff. StPO zu eröffnen. Eine blosse Ablage einer Verfügung in den

Akten ohne Eröffnung sei hingegen nicht rechtmässig (E. 3.3.8). Da es sich

bei dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft um einen besonders schwerwiegenden

Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handle und damit eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör einhergehe, sei eine auf diesem Weg ergangene

Verfügung nichtig (E. 3.4).

3.3

Aus

den Akten ergibt sich auch vorliegend keine rechtswirksame Eröffnung der Verfügung

vom 4. November 2021. Es findet sich darin das von der Staatsanwaltschaft

praxisgemäss verwendete Merkblatt «Erkennungsdienstliche Erfassung und

nicht-invasive Probenahme (WSA) für die spätere Erstellung eines DNA-Profils».

Diesem Merkblatt ist der Hinweis zu entnehmen, eine allfällige Verfügung

betreffend DNA‑Analyse werde in den Verfahrensakten abgelegt und könne

«dort eingesehen oder beim zuständigen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft in

Kopie verlangt werden» (vgl. Merkblatt vom 3. November 2021, act. 4).

In diesem Sinne führt auch die Verteidigung in ihrer Replik vom

10.

Februar 2022 aus, dass «die Verfügung dem Unterzeichner erst mit

Einsicht in die Akten zur Kenntnis gebracht wurde» (act. 7 S. 2).

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und in Anbetracht der Praxis der

Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung vom

4.

November 2021 dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung auch

vorliegend nicht separat eröffnet wurde. Immerhin ist der Staatsanwaltschaft

zugute zu halten, dass die vorliegend in Frage stehende Verfügung bereits vor

dem zitierten Entscheid des Appellationsgerichts erging und sie zum Zeitpunkt

des Erlasses der Verfügung folglich noch keinen Anstoss für eine Praxisänderung

hatte.

Die Verfügung

vom 4. November betreffend DNA-Analyse ist folglich im Sinne der

dargestellten Rechtsprechung nichtig. Ein allfällig aus dem WSA des

Beschwerdeführers erstelltes DNA‑Profil ist zu löschen. Allfällige

Erkenntnisse aus dem DNA‑Profil des Beschwerdeführers unterliegen einem Beweisverbot.

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegen die materiellen Voraussetzungen

zur Erstellung eines DNA-Profils indes vor (vgl. E. 5). Sollte die vom

Beschwerdeführer am 3. November 2021 entnommene Probe gemäss Art. 9

des DNA-Profil-Gesetzes in der Zwischenzeit vernichtet sein, müsste die

Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung eines DNA‑Profils vorab einen erneuten

WSA durchführen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht ferner geltend, dem Befehl über die

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom

18.

Oktober 2021 lasse sich nicht entnehmen, welcher Sachverhalt ihm

vorgeworfen werde. Die Staatsanwaltschaft verletze sein rechtliches Gehör,

indem sie sich in ihrer Verfügung einzig abstrakt formulierter Textbausteine

bediene und keinerlei Bezug auf den konkreten Lebenssachverhalt nehme

(act. 2 S. 3, act. 7 S. 3 und act. 9 S. 1).

4.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, es seien keine allgemeinen Textbausteine

verwendet worden. Vielmehr hätten durch die verfügenden Personen

Einzelfallprüfungen stattgefunden. Aus der Kurzbegründung sei ersichtlich, dass

das Ergebnis dieser Einzelfallprüfungen (Vorstrafen, Vorleben und hängige

Verfahren des Beschwerdeführers) in die Begründung miteingeflossen sei

(act. 8).

4.3

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist schriftlich anzuordnen und kurz zu

begründen (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO). An die Begründungsdichte dürfen jedoch

keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die

Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt,

worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Von einem gewissen Teil

der Lehre wird sogar das Erfordernis einer kurzen Begründung der

erkennungsdienstlichen Behandlung kritisiert (Riklin,

StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen

Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Wie umfassend die durch das Gesetz

vorgesehene Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen

Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2018.213 vom 23. April 2019

E. 3.2, BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1).

Es mag zwar

zutreffen, dass die vorliegende Kurzbegründung für sich allein den

Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO nicht genügt. Vorliegend erging

der Befehl über die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive

Probenahme jedoch unmittelbar im Anschluss an die ausführliche

unterschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vom 3. November 2021,

wobei die Verteidigung auf eine Teilnahme verzichtet hatte. Im Rahmen dieser

Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mit den Betrugsvorwürfen und dem Vorwurf

der Irreführung der Rechtspflege konfrontiert, so dass er sich ein genaues Bild

davon machen konnte, was ihm vorgeworfen wird. Auch wenn der Befehl selber sehr

knapp gehalten ist, genügt dessen Begründung in Kombination mit der erfolgten

Einvernahme (vgl. AGE BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,

BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

5.

5.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die

Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien

erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten

Person und später zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines

Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die

nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen und

die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf

informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268; BGer 1B_286/2020,

1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2). Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36

BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III

241.

E. 5.4.3 S. 247; vgl. auch BGer 1B_286/2020,

1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2).

5.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme WSA bzw. die Abnahme des WSA

zwecks Erstellung eines DNA‑Profils stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche

können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn

ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten

Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und

die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das

nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur

dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte

verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften

Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft

dies nicht zu, schliesst dies die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht

aus, sondern fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein

und ist entsprechend zu gewichten. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen

Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4

S. 90 ff.; BGer 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E.

4.1, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1). Gemäss der

Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist die erkennungsdienstliche Erfassung

ebenso restriktiv zu handhaben wie die DNA-Analyse (AGE BES.2021.15 vom

11.

August 2021 E. 3.2, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3),

weshalb die nachfolgenden Ausführungen für alle vorliegend in Frage stehenden

Zwangsmassnahmen gelten.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik vom

10.

Februar 2022 das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im

vorliegenden Fall. Alleine der Umstand, dass eine polizeilich bekannte und

vorbestrafte Person zwei Koffer mit werthaltigen Kleidungsstücken als gestohlen

melde, könne nicht für die Begründung eines Tatverdachts ausreichen. Es sei

nicht einzusehen, wie die Polizei aus der Diebstahlsanzeige des Beschwerdeführers

Hinweise für einen Versicherungsbetrug ableite, ohne dass die involvierte

Versicherung dahingehende Zweifel geäussert habe. Spätestens nach der am

22.

September 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung hätte das Verfahren

mangels Anfangsverdachts eingestellt werden müssen (act. 7

S. 4 f. und act. 9 S. 1 f.).

5.3.2

Für

die Bejahung eines «hinreichenden» Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit

von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die

Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat

vorliegen, die Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2;

AGE BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1). Der erforderliche

Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden

Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 8). Der WSA und die

Erstellung eines DNA-Profils greifen gemäss ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur leicht in die Grundrechte des Betroffenen auf persönliche

Freiheit und informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. statt vieler BGer 1B_381/2015

vom 23. Februar 2016 E. 2.3). Dasselbe gilt auch für die

erkennungsdienstliche Erfassung (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 2, 5; Werlen, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 260 N 5).

Dass der

Beschwerdeführer nunmehr den hinreichenden Tatverdacht in Frage stellt, ist

aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Er erstattete am 19. Februar

2020.

Anzeige wegen Einschleichdiebstahl und Hausfriedensbruch und gab an, ihm seien

zwei Koffer mit Kleidungsstücken im Wert von CHF 33'850.– gestohlen worden

(Polizeirapport vom 19. Februar 2020, act. 4). Gemäss den Akten und

den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehen die

Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in einem krassen Widerspruch zu

seiner Erwerbssituation, seinen Schulden und seinen Erklärungen gegenüber dem

Betreibungsamt (vgl. act. 4 und 8). Da es sich bei den in Frage

stehenden Delikten um Offizialdelikte handelt, welche keine Strafanträge durch

die geschädigte Person voraussetzen, ist nicht von Belang, ob die involvierte

Versicherung selber Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers hat.

Dass an der Hausdurchsuchung vom 22. September 2021 keine der gestohlen

gemeldeten Wertgegenstände gefunden wurden, vermag den Tatverdacht des

Versicherungsbetruges und der Irreführung der Rechtspflege zwar offensichtlich nicht

zu erhärten, es entkräftet ihn aber auch nicht völlig, zumal der Beschwerdeführer

die Gegenstände auch an einen anderen Ort verbracht haben könnte. Ein

hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Pfändungsbetruges oder Betruges zum

Nachteil der Versicherung sowie Irreführung der Rechtspflege liegt somit vor.

5.4

5.4.1

In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit bzw. die Eignung der erfolgten

Zwangsmassnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, ein WSA bzw. die Erstellung

eines DNA‑Profils müsse hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte als

offensichtlich untauglich bezeichnet werden. Zudem reiche der Beizug von

älteren oder Bagatellvorstrafen alleine in keiner Weise aus, um über den Umweg

zukünftiger Straftaten eine DNA‑Profilerstellung zu rechtfertigen (act. 2

S. 3 f., act. 7 S. 5).

5.4.2

Die

Staatsanwaltschaft wendet ein, der Kurzbegründung des Befehls sei zu entnehmen,

dass die Abnahme des WSA nicht zur Klärung des aktuellen Tatvorwurfs erfolgt

sei, sondern zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte. Die

Argumentation des Beschwerdeführers, ein WSA sei im Zusammenhang mit dem

Vorwurf des Betruges und der Irreführung der Rechtspflege nicht zweckdienlich,

gehe deshalb an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer weise diverse Vorstrafen

auf, wobei gegen ihn auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden

sei. Im Übrigen sei auch die aktuelle deliktische Tätigkeit im Umfang noch

nicht bestimmt, da im Kanton Basel-Landschaft zwei Verfahren gegen ihn geführt

würden, welche Gegenstand einer Gerichtsstandsbestimmung sein würden (act. 5

S. 3 f.).

5.4.3

In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst daran zu

erinnern, dass es sich beim vorgenommenen WSA und dessen Auswertung um einen

leichten Grundrechtseingriff handelt. Die vorliegend gewählte «nicht-invasive»

Vorgehensweise (mittels Wattestäbchen) geht deutlich weniger weit als eine

invasive Probenahme (z.B. mittels Blutprobe) (AGE BES.2019.13 vom 8. November

2019.

E. 2.5). Gemäss der oben (E. 5.2) dargestellten Rechtsprechung ist

die Erstellung eines DNA-Profils sodann ungeachtet der Eignung für das laufende

Strafverfahren auch dann verhältnismässig, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit

vorliegt, dass die beschuldigte Person an anderen Straftaten beteiligt war oder

sein wird. Mithin muss die beschuldigte Person früher oder im laufenden Verfahren

in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an

unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten gegeben haben.

Der

Beschwerdeführer weist Vorstrafen wegen Irreführung der Rechtspflege, Vergehen

gegen das Waffengesetz (SR 514.54) und das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01)

sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG,

SR 812.121), darunter auch wegen eines qualifizierten Falles nach

Art. 19 Abs. 2 aBetmG, vor. Das letzte Urteil (notabene ein Auslandurteil

des Strafgerichts Barcelona, Spanien) datiert vom 8. Mai 2018, wobei der

in diesem Zusammenhang begangene Tatbestand den Akten nicht zu entnehmen ist.

Zudem sind gegen ihn im Kanton Basel-Landschaft zwei weitere Strafverfahren

wegen Verbrechen und gewerbs- und bandenmässigem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz hängig (Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2021,

act. 4). Weiter ist sein Leumund getrübt durch 43 Betreibungen im Betrag

von CHF 644'083.06 und 16 Verlustscheine im Betrag von CHF 361'549.41

(Betreibungsauskunft vom 21. September 2021, act. 4). Da er die

Aussagen zur Person verweigert hat, ist auch nicht klar, wie der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Befürchtung der

Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte in ähnliche, noch unbekannte

Straftaten verwickelt sein oder solche wiederholen, erweist sich aufgrund all

dieser Umstände als begründet. Das Aufklärungsinteresse an solchen Straftaten

überwiegt vorliegend gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der mit den

Zwangsmassnahmen verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur

Ermittlung beitragen würde, ist nicht ersichtlich, so dass sich die vorliegend

zu beurteilenden Zwangsmassnahmen als verhältnismässig erweisen.

5.5

Zusammenfassend

erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung und der WSA zu Recht und ist die

Verfügung vom 18. Oktober 2021 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht zu beanstanden. Wäre die Verfügung vom 4. November 2021 nicht

mangels rechtsgültiger Eröffnung nichtig (vgl. E. 3), lägen auch die

Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA‑Profils vor.

6.

Der

Beschwerdeführer ist in Anbetracht der Nichtigkeit der Verfügung vom

4.

November 2021 in der Sache teilweise durchgedrungen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen und eine um die Hälfte

reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine

Kostennote eingereicht. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift, die Replik und

die Triplik ist auf 8 Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–).

Die reduzierte Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist

somit auf CHF 1’000.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1’077.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Nichtigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. November

2021.

betreffend DNA‑Analyse festgestellt und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, ein allfällig aus dem Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers

erstelltes DNA‑Profil zu löschen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–,

einschliesslich Auslagen.

Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung

im Betrage von CHF 1’077.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.