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Entscheid

BES.2021.139

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 2C_234/2022 vom 15. Dezember 2022)

31. Januar 2022Deutsch8 min

überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten am 18. Oktober 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.139

ENTSCHEID

vom 31.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Oktober 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Juni 2021 wurde A____

wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurden ihm

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und

Auslagen in der Höhe von CHF 110.60

auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte und an die gültige Adresse zugestellte Strafbefehl vom

15. Juni 2021 wurde von A____ nicht abgeholt und lag bis zum 24. Juni

2021 auf der Post [...] zur Abholung bereit (act. 6, Vorakten S. 65).

In der Folge

überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten am 18. Oktober 2021

zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an dem

Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (act. 6, Vorakten S. 84).

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die

Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

Hiergegen hat

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter und nicht unterzeichneter

Eingabe, welche am 16. November 2021 beim Appellationsgericht eingegangen

ist, Beschwerde erhoben (act. 2). In seiner Beschwerdemacht er geltend, er habe

keine Sachbeschädigung begangen und bestreitet den Sachverhalt. Zur Frage der

Verspätung seiner Einsprache äussert er sich jedoch nicht. Mit Verfügung vom

18. November 2021 hat der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer

aufgefordert, die Beschwerde bis zum 29. November 2021 zu unterzeichnen,

da widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.

Mit undatierter

Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 23. November 2021) reichte der

Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift nach (act. 5). Mit weiterer

undatierter Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 7. Dezember 2021)

äusserte sich der Beschwerdeführer sodann nochmals zum gegen ihn laufenden

Strafverfahren (act. 7).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Oktober 2021

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der

Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen

werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO;

vgl. Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.3.1 Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 26. Oktober 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer –

aufgrund der Nichtabholung der eingeschriebenen Zustellung – am 11. November

2021 nochmals per A+-Post zugesendet. Mit seiner undatierten Eingabe (Eingang

beim Appellationsgericht am 15. November 2021) ist die Frist zu Erhebung der

Beschwerde damit eingehalten worden.

1.3.2 Der

Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung

der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei,

fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid in

der Beschwerde nicht auseinander. Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden

formellen Anforderungen an eine von einem Laien verfasste Begründung erfüllt

sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin

abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1 Gemäss Art.

354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen

Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei

die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt.

Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben werden. Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines

Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die

Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder

im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3

StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder

einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der

Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post

abzuholen.

2.2 Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Mitteilung der

Strafbehörden bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden

ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt,

sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese sogenannte

Zustellfiktion rechtfertigt sich aus dem Grundsatz, dass die Beteiligten eines

Verfahrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sind, dafür zu

sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Diese Regel gilt

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 I 31 E 2a/aa) während

eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten, wie es auch der

Gesetzeswortlaut festhält, mit der Zustellung eines behördlichen oder

gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter dieser Voraussetzung ist von einer

verfahrensbeteiligten Person zu erwarten, dass sie ihre Post regelmässig

kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet (vgl. Art. 87 Abs. 1 StPO)

und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder eine

Stellvertretung ernennt. Der Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion

aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der

Behörden erfolgen, beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu

einem halben Jahr (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

2.3 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer im Juni

2021 per Einschreiben an seine gültige Adresse zugestellt, aber nicht abgeholt

wurde. Die Sendung lag bis zum 24. Juni 2021 auf der Post [...] zur Abholung

bereit (act. 6, Vorakten S. 65). Wie aus der Korrespondenz zwischen dem

Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Ende Mai 2021 (act. 6, Vorakten

S. 31-60) hervorgeht, wusste ersterer über den Tatvorwurf Bescheid, und es

war ihm demnach bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet

worden war. Damit musste ihm klar sein, dass er mit weiterer Post in dieser

Angelegenheit zu rechnen hatte. Demnach gilt der Strafbefehl per 1. Juli 2021

als zugestellt und die 10-tägige Einsprachefrist hat zu laufen begonnen. Diese

hätte am 11. Juli 2021 geendet. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag

handelt, fällt das Ende der Frist auf den 12. Juli 2021. Die Einsprache

des Beschwerdeführers datiert vom 3. Oktober 2021 und ist am 13. Oktober 2021

bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Sie ist deshalb verspätet erhoben

worden, weshalb die Vorinstanz zurecht nicht darauf eingetreten ist.

Damit hält die

Chronologie gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26.

Oktober 2021 einer Überprüfung stand. Selbst wenn somit auf die Beschwerde aus

formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der vorstehenden

Ausführungen materiell abzuweisen.

3.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine

Kostenauf­lage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen BLaw

Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.°78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.°48

Abs.°1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art.°42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.