BES.2021.139
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 2C_234/2022 vom 15. Dezember 2022)
31. Januar 2022Deutsch8 min
überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten am 18. Oktober 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.139
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Juni 2021 wurde A____
wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurden ihm
eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und
Auslagen in der Höhe von CHF 110.60
auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte und an die gültige Adresse zugestellte Strafbefehl vom
15. Juni 2021 wurde von A____ nicht abgeholt und lag bis zum 24. Juni
2021 auf der Post [...] zur Abholung bereit (act. 6, Vorakten S. 65).
In der Folge
überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten am 18. Oktober 2021
zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an dem
Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (act. 6, Vorakten S. 84).
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).
Hiergegen hat
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter und nicht unterzeichneter
Eingabe, welche am 16. November 2021 beim Appellationsgericht eingegangen
ist, Beschwerde erhoben (act. 2). In seiner Beschwerdemacht er geltend, er habe
keine Sachbeschädigung begangen und bestreitet den Sachverhalt. Zur Frage der
Verspätung seiner Einsprache äussert er sich jedoch nicht. Mit Verfügung vom
18. November 2021 hat der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer
aufgefordert, die Beschwerde bis zum 29. November 2021 zu unterzeichnen,
da widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.
Mit undatierter
Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 23. November 2021) reichte der
Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift nach (act. 5). Mit weiterer
undatierter Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 7. Dezember 2021)
äusserte sich der Beschwerdeführer sodann nochmals zum gegen ihn laufenden
Strafverfahren (act. 7).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Oktober 2021
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der
Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO;
vgl. Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.3.1 Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 26. Oktober 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer –
aufgrund der Nichtabholung der eingeschriebenen Zustellung – am 11. November
2021 nochmals per A+-Post zugesendet. Mit seiner undatierten Eingabe (Eingang
beim Appellationsgericht am 15. November 2021) ist die Frist zu Erhebung der
Beschwerde damit eingehalten worden.
1.3.2 Der
Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung
der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei,
fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid in
der Beschwerde nicht auseinander. Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden
formellen Anforderungen an eine von einem Laien verfasste Begründung erfüllt
sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1 Gemäss Art.
354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen
Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei
die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt.
Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben werden. Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines
Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die
Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder
im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3
StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder
einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der
Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post
abzuholen.
2.2 Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Mitteilung der
Strafbehörden bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden
ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese sogenannte
Zustellfiktion rechtfertigt sich aus dem Grundsatz, dass die Beteiligten eines
Verfahrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sind, dafür zu
sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Diese Regel gilt
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 I 31 E 2a/aa) während
eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten, wie es auch der
Gesetzeswortlaut festhält, mit der Zustellung eines behördlichen oder
gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter dieser Voraussetzung ist von einer
verfahrensbeteiligten Person zu erwarten, dass sie ihre Post regelmässig
kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet (vgl. Art. 87 Abs. 1 StPO)
und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder eine
Stellvertretung ernennt. Der Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion
aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der
Behörden erfolgen, beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu
einem halben Jahr (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
2.3 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer im Juni
2021 per Einschreiben an seine gültige Adresse zugestellt, aber nicht abgeholt
wurde. Die Sendung lag bis zum 24. Juni 2021 auf der Post [...] zur Abholung
bereit (act. 6, Vorakten S. 65). Wie aus der Korrespondenz zwischen dem
Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Ende Mai 2021 (act. 6, Vorakten
S. 31-60) hervorgeht, wusste ersterer über den Tatvorwurf Bescheid, und es
war ihm demnach bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet
worden war. Damit musste ihm klar sein, dass er mit weiterer Post in dieser
Angelegenheit zu rechnen hatte. Demnach gilt der Strafbefehl per 1. Juli 2021
als zugestellt und die 10-tägige Einsprachefrist hat zu laufen begonnen. Diese
hätte am 11. Juli 2021 geendet. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag
handelt, fällt das Ende der Frist auf den 12. Juli 2021. Die Einsprache
des Beschwerdeführers datiert vom 3. Oktober 2021 und ist am 13. Oktober 2021
bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Sie ist deshalb verspätet erhoben
worden, weshalb die Vorinstanz zurecht nicht darauf eingetreten ist.
Damit hält die
Chronologie gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26.
Oktober 2021 einer Überprüfung stand. Selbst wenn somit auf die Beschwerde aus
formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der vorstehenden
Ausführungen materiell abzuweisen.
3.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine
Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.°78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.°48
Abs.°1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art.°42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.